Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 1. Juli 2021 wurden sie zu den Asylgründen angehört. A.b Sie gaben an, sie hätten Georgien am 14. Mai 2021 legal auf dem Luftweg in Richtung Polen verlassen und seien von dort weiter in die Schweiz gereist, wo sie am 15. Mai 2021 angekommen seien. Sie seien ausschliesslich aus medizinischen Gründen in die Schweiz gereist. A.b.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), machte geltend, er leide an einem Rezidiv eines (...) (Stadium IV). Seine Krankheit sei erstmals vor fünf Jahren in Georgien diagnostiziert worden. Er habe sich daraufhin in der Türkei behandeln lassen und sei anschliessend für geheilt erklärt worden. In Georgien habe er sich nicht behandeln lassen, zumal die dort vorgeschlagene Behandlungsmethode riskant gewesen sei. Zudem habe er kein Vertrauen in die georgischen Ärzte und ein PET-CT sei damals nicht möglich gewesen. Vor einigen Monaten sei seine Krankheit wieder ausgebrochen. In Georgien habe er eine Blutanalyse machen lassen, die Ärzte danach jedoch nicht mehr konsultiert und stattdessen seine Ausreise beschlossen. A.b.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte (ebenfalls) keine eigenen Asylgründe geltend. A.c In der Schweiz seien beim Beschwerdeführer zunächst vier Zyklen Chemotherapie, eine autogene Stammzellentransplantation sowie eine anschliessende hochdosierte Chemotherapie geplant. Die Chemotherapie war dem Arztbericht des (...) vom 24. beziehungsweise 29. Juni 2021 zufolge gemäss BEACOPP-Schema vorgesehen. Die benötigte Behandlung sei in Georgien nicht erhältlich. A.d Am 6. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführenden zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.e Zu den vom SEM über die Schweizer Vertretung in Tiflis getätigten Abklärungen betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und den diesbezüglichen Ergebnissen gewährte dieses den Beschwerdeführenden am 11. August 2021 das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung datiert vom 23. August 2021. Nach gewährter Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom 8. September 2021 eine ärztliche Einschätzung vom 6. September 2021 nachgereicht. B. Mit Entscheid vom 29. September 2021 - eröffnet am 7. Oktober 2021 -trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. Oktober 2021 (Telefaxempfang; Poststempel: 15. Oktober 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 29. September 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer medizinisch weiter abklären zu lassen und in der Folge über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 3. November 2021 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 1. November 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. F. Am 10. November 2021 wurde eine Beschwerdeergänzung eigereicht. Dieser war eine ärztliche Stellungnahme vom 2. November 2021 beigelegt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In Anwendung von Art.31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen.
E. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 29. September 2021. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob dieVorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche vom 15. Mai 2021 nicht eingetreten ist, und bejahendenfalls, zu Recht die Wegweisung und den Vollzug angeordnet hat.
E. 5.2 Indessen wird vorliegend der Hautpantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz, demzufolge das SEM über die Asylgesuche neu zu entscheiden habe, einzig mit weiteren medizinischen Abklärungen beziehungsweise entsprechenden formellen Rügen begründet, und enthält die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens keine materielle Begründung. Somit ist vorliegend, nachdem auch die angeordnete Wegweisung nicht angefochten wurde, einzig über die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu befinden.
E. 6.1 Das SEM trat im angefochtenen Entscheid auf die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Mai 2021 nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch nur mit einem Rezidiv seiner Krankheit und damit begründet, dass er kein Vertrauen in die georgischen Ärzte habe, ansonsten aber keine Probleme in seiner Heimat gehabt habe. Die Beschwerdeführenden hätten nicht um den Schutz vor Verfolgung nachgesucht.
E. 6.2 Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe kein Vertrauen in die georgischen Ärzte, weitere Gründe, weshalb er sich nicht in Georgien habe behandeln lassen, gebe es nicht. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten habe er ferner mehrere Kliniken in Georgien angefragt, ob dort eine Stammzellentherapie möglich sei. Die Antworten der von ihm angefragten Kliniken habe er in Form von Kopien eingereicht, um zu belegen, dass eine entsprechende Behandlung in Georgien nicht verfügbar sei. Wie ihm mit Schreiben vom 11. August 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei, hätten Abklärungen seitens des SEM ergeben, dass die Behandlung seiner Krankheit in Georgien möglich sei. Sowohl eine Chemotherapie gemäss eskaliertem BEACOPP-Schema als auch eine hochdosierte Chemotherapie mit autologer Transplantation seien erhältlich. Seit rund einem Jahr bestehe zudem die Möglichkeit einer allogenen Stammzellentransplantation an der Tbilisi State Medical University/Ingorokva High Medical Technology University Clinic. Diesen Erkenntnissen vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts entgegenzuhalten. Im Rahmen des Universal Health Care Program würden die Kosten für die Behandlung onkologischer Erkrankungen, insbesondere mittels Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie sowie mit Antitumormitteln (monoklonale Antikörper, Proteinkinasehemmer, Bisphosphonate), übernommen. Die ihm verschriebenen Medikamente Bactrim Forte, Macrogol, Valtrex 500mg seien auf dem georgischen Arzneimittelmarkt zugelassen. Was die Medikamente mit dem Wirkstoff Pantoprazol 40mg, Tavanic 500mg (Levofloxacin) und Zyloric 300mg (Allopurinol) betreffe, so seien diese in Georgien unter anderen Handelsnamen ebenfalls registriert. Die Kosten für die genannten Medikamente würden von den staatlichen Programmen nicht übernommen. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die nicht durch das staatliche Gesundheitsprogramm abgedeckten Leistungen durch die Referral Service Comission berücksichtigt und vergütet werden könnten. Zudem sei es ihm gestattet, eine bestimmte Menge an Arzneimitteln, inklusive bestimmter in Georgien nicht registrierter Medikamente für den persönlichen Gebrauch nach Georgien einzuführen. Die Rechtsvertretung habe mit Schreiben vom 23. August 2021 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung genommen und um Fristerstreckung zur Nachreichung einer ärztlichen Einschätzung ersucht. Letztere sei mit Schreiben vom 8. September 2021 beim SEM eingegangen. In ihrem Schreiben habe die Rechtsvertretung ausgeführt, dass ein Anfang August beim Beschwerdeführer durchgeführtes PET-Scanning gezeigt habe, dass nach zwei in der Schweiz erfolgten Chemotherapien bereits 80 Prozent des Rezidivs verschwunden seien. Die in Georgien erhältlichen Chemotherapien seien hingegen auf schlechtem Niveau. Der Stellungnahme vom 23. August 2021 sei zur Untermauerung der mangelhaften Qualität der Behandlungen in Georgien eine Studie betreffend die Sterblichkeitsrate bei (...)patienten beigelegt. Eine Fortsetzung seiner Therapie sei zwingend erforderlich, wie im Schreiben vom 8. September 2021 beziehungsweise der beigelegten Einschätzung des behandelnden Arztes weiter ausgeführt werde. Ein Spitalwechsel aufgrund einer Rückführung ins Heimatland würde das Therapieziel massiv gefährden. Diesbezüglich hielt das SEM (unter Verweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.2) fest, dass eine Wegweisung als zumutbar erachtet werde, wenn die für die Behandlung einer Krankheit notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat gewährleistet sei, wobei letztere nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müsse. Ferner erachtete es das SEM als zumutbar, dass sich betroffene Personen in ihren Herkunftsstaat begeben, wo ihre Krankheit behandelt werden könne. Somit müsse die Behandlung nicht unbedingt am Herkunftsort des Beschwerdeführers gewährleistet sein. Dieser verfüge in Georgien über eine allgemeine staatliche Krankenversicherung. Es stehe ihm ferner frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Bereits begonnenen Therapiezyklen sowie einer nahtlosen Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers könne gegebenenfalls im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Somit seien im Rahmen der Stellungnahme vom 23. August 2021 beziehungsweise dem Schreiben vom 8. September 2021 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Demnach ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden.
E. 7.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM wäre verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abklären zu lassen. So gäbe es nicht genügend Hinweise darauf, dass eine adäquate Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsland ohne Unterbruch gewährleistet wäre. Das für den Beschwerdeführer aufgestellte Behandlungs-Setting sei sehr kompliziert und vorzu müssten weitere Bildgebungen und Behandlungsschritte geplant werden. Der behandelnde Arzt habe nochmals festgehalten, dass eine Rückreise des Beschwerdeführers nach Georgien zum aktuellen Zeitpunkt medizinisch nicht vertretbar sei. Indem das SEM die Ausführungen der behandelnden Ärzte ignoriert und in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, dass bei einer Rückkehr nach Georgien keine konkreten Hinweise auf eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation bestehen würden, habe es den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Auch die weiteren gewichtigen Therapien und deren Verfügbarkeit in Georgien müssten beim Entscheid über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt werden.
E. 7.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 7.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ist aufgrund der Aktenlage zurückzuweisen. Dazu ist vorweg auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 zu verweisen. So ist die Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers in Georgien gemäss den vom SEM über die dortige Schweizerische Vertretung getätigten Abklärungen möglich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Abklärungen reichten die Beschwerdeführenden zwar ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 6. September 2021 zu den Akten, wonach aus seiner Sicht eine Rückführung des Patienten in sein Heimatland mit dadurch verbundenem Spitalwechsel das Therapieziel massiv gefährden würde. Diesbezüglich führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass der in der Schweiz begonnenen Therapie sowie einer nahtlosen Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien gegebenenfalls im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könne. Inwiefern vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen notwendig erscheinen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch die mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal der behandelnde Arzt darin im Wesentlichen lediglich die Ausführungen in seinem Schreiben vom 6. September 2021 sinngemäss wiederholte. An dieser Einschätzung vermag auch die Beschwerdeergänzung vom 10. November 2021, worin auf das Beschwerdeverfahren E-1825/2021 verwiesen wurde, in welchem die Vorinstanz selbst zur Einsicht gekommen sei, dass noch weitere Abklärungen zu treffen seien und die ihre ursprüngliche Verfügung aufgehoben habe, sowie die gleichzeitig eingereichte weitere ärztliche Stellungnahme vom 2. November 2021 nichts zu ändern. So lagen dem erwähnten Beschwerdeverfahren mehrere andere Krankheiten der betroffenen Person mit verschiedenen, teilweise in Wechselwirkung stehenden Therapien zugrunde, wobei im Verlauf des Verfahrens eine weitere Komplikation auftrat und gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz eine aktuell notwendige spezifische Radiotherapie in Georgien nicht verfügbar war. Im Gegensatz dazu haben die vorinstanzlichen Abklärungen vorliegend ergeben, dass alle allenfalls erforderlichen Behandlungen des Beschwerdeführers in Georgien möglich sind, weshalb darauf verzichtet werden kann, gemäss der ärztlichen Stellungnahme vom 2. November 2021 das Ergebnis des PET-CT vom 12. November 2021 beziehungsweise die gestützt darauf zu erstellende weitere Prognose der noch nötigen Therapie abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.
E. 7.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung lediglich hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs an. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist die Verfügung vom 29. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da diese nicht Gegentand des Verfahrens war, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H. sowie bspw. E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 7.5).
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien (vgl. E. 9.3.1) mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass in Georgien keine adäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der finanziellen Unterstützungsangebote im Heimatstaat der Beschwerdeführenden kann auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Zudem wurden keine weiteren individuellen Gründe vorgebracht, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6, E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4523/2021 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), und Ehefrau B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch lic. iur. Okan Manav,(...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 29. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 1. Juli 2021 wurden sie zu den Asylgründen angehört. A.b Sie gaben an, sie hätten Georgien am 14. Mai 2021 legal auf dem Luftweg in Richtung Polen verlassen und seien von dort weiter in die Schweiz gereist, wo sie am 15. Mai 2021 angekommen seien. Sie seien ausschliesslich aus medizinischen Gründen in die Schweiz gereist. A.b.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), machte geltend, er leide an einem Rezidiv eines (...) (Stadium IV). Seine Krankheit sei erstmals vor fünf Jahren in Georgien diagnostiziert worden. Er habe sich daraufhin in der Türkei behandeln lassen und sei anschliessend für geheilt erklärt worden. In Georgien habe er sich nicht behandeln lassen, zumal die dort vorgeschlagene Behandlungsmethode riskant gewesen sei. Zudem habe er kein Vertrauen in die georgischen Ärzte und ein PET-CT sei damals nicht möglich gewesen. Vor einigen Monaten sei seine Krankheit wieder ausgebrochen. In Georgien habe er eine Blutanalyse machen lassen, die Ärzte danach jedoch nicht mehr konsultiert und stattdessen seine Ausreise beschlossen. A.b.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte (ebenfalls) keine eigenen Asylgründe geltend. A.c In der Schweiz seien beim Beschwerdeführer zunächst vier Zyklen Chemotherapie, eine autogene Stammzellentransplantation sowie eine anschliessende hochdosierte Chemotherapie geplant. Die Chemotherapie war dem Arztbericht des (...) vom 24. beziehungsweise 29. Juni 2021 zufolge gemäss BEACOPP-Schema vorgesehen. Die benötigte Behandlung sei in Georgien nicht erhältlich. A.d Am 6. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführenden zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.e Zu den vom SEM über die Schweizer Vertretung in Tiflis getätigten Abklärungen betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und den diesbezüglichen Ergebnissen gewährte dieses den Beschwerdeführenden am 11. August 2021 das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung datiert vom 23. August 2021. Nach gewährter Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom 8. September 2021 eine ärztliche Einschätzung vom 6. September 2021 nachgereicht. B. Mit Entscheid vom 29. September 2021 - eröffnet am 7. Oktober 2021 -trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. Oktober 2021 (Telefaxempfang; Poststempel: 15. Oktober 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 29. September 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer medizinisch weiter abklären zu lassen und in der Folge über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 3. November 2021 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 1. November 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. F. Am 10. November 2021 wurde eine Beschwerdeergänzung eigereicht. Dieser war eine ärztliche Stellungnahme vom 2. November 2021 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In Anwendung von Art.31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. 5. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 29. September 2021. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob dieVorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche vom 15. Mai 2021 nicht eingetreten ist, und bejahendenfalls, zu Recht die Wegweisung und den Vollzug angeordnet hat. 5.2 Indessen wird vorliegend der Hautpantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz, demzufolge das SEM über die Asylgesuche neu zu entscheiden habe, einzig mit weiteren medizinischen Abklärungen beziehungsweise entsprechenden formellen Rügen begründet, und enthält die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens keine materielle Begründung. Somit ist vorliegend, nachdem auch die angeordnete Wegweisung nicht angefochten wurde, einzig über die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu befinden. 6. 6.1 Das SEM trat im angefochtenen Entscheid auf die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Mai 2021 nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch nur mit einem Rezidiv seiner Krankheit und damit begründet, dass er kein Vertrauen in die georgischen Ärzte habe, ansonsten aber keine Probleme in seiner Heimat gehabt habe. Die Beschwerdeführenden hätten nicht um den Schutz vor Verfolgung nachgesucht. 6.2 Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe kein Vertrauen in die georgischen Ärzte, weitere Gründe, weshalb er sich nicht in Georgien habe behandeln lassen, gebe es nicht. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten habe er ferner mehrere Kliniken in Georgien angefragt, ob dort eine Stammzellentherapie möglich sei. Die Antworten der von ihm angefragten Kliniken habe er in Form von Kopien eingereicht, um zu belegen, dass eine entsprechende Behandlung in Georgien nicht verfügbar sei. Wie ihm mit Schreiben vom 11. August 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei, hätten Abklärungen seitens des SEM ergeben, dass die Behandlung seiner Krankheit in Georgien möglich sei. Sowohl eine Chemotherapie gemäss eskaliertem BEACOPP-Schema als auch eine hochdosierte Chemotherapie mit autologer Transplantation seien erhältlich. Seit rund einem Jahr bestehe zudem die Möglichkeit einer allogenen Stammzellentransplantation an der Tbilisi State Medical University/Ingorokva High Medical Technology University Clinic. Diesen Erkenntnissen vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts entgegenzuhalten. Im Rahmen des Universal Health Care Program würden die Kosten für die Behandlung onkologischer Erkrankungen, insbesondere mittels Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie sowie mit Antitumormitteln (monoklonale Antikörper, Proteinkinasehemmer, Bisphosphonate), übernommen. Die ihm verschriebenen Medikamente Bactrim Forte, Macrogol, Valtrex 500mg seien auf dem georgischen Arzneimittelmarkt zugelassen. Was die Medikamente mit dem Wirkstoff Pantoprazol 40mg, Tavanic 500mg (Levofloxacin) und Zyloric 300mg (Allopurinol) betreffe, so seien diese in Georgien unter anderen Handelsnamen ebenfalls registriert. Die Kosten für die genannten Medikamente würden von den staatlichen Programmen nicht übernommen. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die nicht durch das staatliche Gesundheitsprogramm abgedeckten Leistungen durch die Referral Service Comission berücksichtigt und vergütet werden könnten. Zudem sei es ihm gestattet, eine bestimmte Menge an Arzneimitteln, inklusive bestimmter in Georgien nicht registrierter Medikamente für den persönlichen Gebrauch nach Georgien einzuführen. Die Rechtsvertretung habe mit Schreiben vom 23. August 2021 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung genommen und um Fristerstreckung zur Nachreichung einer ärztlichen Einschätzung ersucht. Letztere sei mit Schreiben vom 8. September 2021 beim SEM eingegangen. In ihrem Schreiben habe die Rechtsvertretung ausgeführt, dass ein Anfang August beim Beschwerdeführer durchgeführtes PET-Scanning gezeigt habe, dass nach zwei in der Schweiz erfolgten Chemotherapien bereits 80 Prozent des Rezidivs verschwunden seien. Die in Georgien erhältlichen Chemotherapien seien hingegen auf schlechtem Niveau. Der Stellungnahme vom 23. August 2021 sei zur Untermauerung der mangelhaften Qualität der Behandlungen in Georgien eine Studie betreffend die Sterblichkeitsrate bei (...)patienten beigelegt. Eine Fortsetzung seiner Therapie sei zwingend erforderlich, wie im Schreiben vom 8. September 2021 beziehungsweise der beigelegten Einschätzung des behandelnden Arztes weiter ausgeführt werde. Ein Spitalwechsel aufgrund einer Rückführung ins Heimatland würde das Therapieziel massiv gefährden. Diesbezüglich hielt das SEM (unter Verweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.2) fest, dass eine Wegweisung als zumutbar erachtet werde, wenn die für die Behandlung einer Krankheit notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat gewährleistet sei, wobei letztere nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müsse. Ferner erachtete es das SEM als zumutbar, dass sich betroffene Personen in ihren Herkunftsstaat begeben, wo ihre Krankheit behandelt werden könne. Somit müsse die Behandlung nicht unbedingt am Herkunftsort des Beschwerdeführers gewährleistet sein. Dieser verfüge in Georgien über eine allgemeine staatliche Krankenversicherung. Es stehe ihm ferner frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Bereits begonnenen Therapiezyklen sowie einer nahtlosen Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers könne gegebenenfalls im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Somit seien im Rahmen der Stellungnahme vom 23. August 2021 beziehungsweise dem Schreiben vom 8. September 2021 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Demnach ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. 7. 7.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM wäre verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abklären zu lassen. So gäbe es nicht genügend Hinweise darauf, dass eine adäquate Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsland ohne Unterbruch gewährleistet wäre. Das für den Beschwerdeführer aufgestellte Behandlungs-Setting sei sehr kompliziert und vorzu müssten weitere Bildgebungen und Behandlungsschritte geplant werden. Der behandelnde Arzt habe nochmals festgehalten, dass eine Rückreise des Beschwerdeführers nach Georgien zum aktuellen Zeitpunkt medizinisch nicht vertretbar sei. Indem das SEM die Ausführungen der behandelnden Ärzte ignoriert und in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, dass bei einer Rückkehr nach Georgien keine konkreten Hinweise auf eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation bestehen würden, habe es den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Auch die weiteren gewichtigen Therapien und deren Verfügbarkeit in Georgien müssten beim Entscheid über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt werden. 7.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ist aufgrund der Aktenlage zurückzuweisen. Dazu ist vorweg auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 zu verweisen. So ist die Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers in Georgien gemäss den vom SEM über die dortige Schweizerische Vertretung getätigten Abklärungen möglich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Abklärungen reichten die Beschwerdeführenden zwar ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 6. September 2021 zu den Akten, wonach aus seiner Sicht eine Rückführung des Patienten in sein Heimatland mit dadurch verbundenem Spitalwechsel das Therapieziel massiv gefährden würde. Diesbezüglich führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass der in der Schweiz begonnenen Therapie sowie einer nahtlosen Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien gegebenenfalls im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könne. Inwiefern vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen notwendig erscheinen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch die mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal der behandelnde Arzt darin im Wesentlichen lediglich die Ausführungen in seinem Schreiben vom 6. September 2021 sinngemäss wiederholte. An dieser Einschätzung vermag auch die Beschwerdeergänzung vom 10. November 2021, worin auf das Beschwerdeverfahren E-1825/2021 verwiesen wurde, in welchem die Vorinstanz selbst zur Einsicht gekommen sei, dass noch weitere Abklärungen zu treffen seien und die ihre ursprüngliche Verfügung aufgehoben habe, sowie die gleichzeitig eingereichte weitere ärztliche Stellungnahme vom 2. November 2021 nichts zu ändern. So lagen dem erwähnten Beschwerdeverfahren mehrere andere Krankheiten der betroffenen Person mit verschiedenen, teilweise in Wechselwirkung stehenden Therapien zugrunde, wobei im Verlauf des Verfahrens eine weitere Komplikation auftrat und gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz eine aktuell notwendige spezifische Radiotherapie in Georgien nicht verfügbar war. Im Gegensatz dazu haben die vorinstanzlichen Abklärungen vorliegend ergeben, dass alle allenfalls erforderlichen Behandlungen des Beschwerdeführers in Georgien möglich sind, weshalb darauf verzichtet werden kann, gemäss der ärztlichen Stellungnahme vom 2. November 2021 das Ergebnis des PET-CT vom 12. November 2021 beziehungsweise die gestützt darauf zu erstellende weitere Prognose der noch nötigen Therapie abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. 7.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung lediglich hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs an. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist die Verfügung vom 29. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da diese nicht Gegentand des Verfahrens war, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H. sowie bspw. E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 7.5). 9.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien (vgl. E. 9.3.1) mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass in Georgien keine adäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der finanziellen Unterstützungsangebote im Heimatstaat der Beschwerdeführenden kann auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Zudem wurden keine weiteren individuellen Gründe vorgebracht, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6, E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand: