Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hat Georgien eigenen Angaben zufolge am (...) beziehungsweise (...) November 2019 verlassen und ist von B._______ aus illegal in die Schweiz gereist, wo er am (...) November 2019 um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde. B. Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und am 27. Dezember 2019 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei georgischer Staatsbürger, stamme aus B._______, habe (...) studiert und einen eigenen Laden geführt. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt, deren Ehemann namens C._______ im Gefängnis gewesen sei. Als dieser entlassen worden sei, habe er von dieser Beziehung erfahren und ihn (den Beschwerdeführer) im September 2016 oder 2017 mit einem Messer angegriffen und verletzt. Einige Tage später sei C._______ wiederum verhaftet worden und habe wohl angenommen, er (der Beschwerdeführer) habe ihn wegen der Verletzung bei der Polizei angezeigt, weshalb er ihn nach der Entlassung am 10. oder 11. November 2019 besucht habe. Zum Glück sei er nicht zu Hause gewesen. Einer seiner Nachbarn habe ihm ausgerichtet, dass C._______ ihn bedroht habe. Wäre er in Georgien geblieben, wäre es darauf hinausgelaufen, dass entweder der Mann ihn oder er den Mann getötet hätte. Eine Anzeige bei der Polizei wäre zwecklos gewesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. Ausserdem legte er einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. Dezember 2019 betreffend seine (...)schmerzen ins Recht. C. Am 7. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Gesuchsteller in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden könne. E. Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Bundesrat habe Georgien zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Im vorliegenden Fall gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Die dargelegten Vorfälle würden Übergriffe beziehungsweise Drohungen durch Dritte darstellen, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Solche Ereignisse würden von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender (Ombudsmann) richten. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Aus der Tatsache, dass es einem Staat nicht möglich sei, jeden denkbaren Übergriff Dritter zu verhindern, dürfe nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Es gebe überdies keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich aus Angst vor Rache beziehungsweise der Untätigkeit des georgischen Staates nicht an die Polizei gewandt habe, vermöge dieser Feststellung nichts entgegenzuhalten. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm der erforderliche Schutz nicht gewährt würde. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Vorliegend würden keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer besitze in B._______ ein Haus, verfüge über ein abgeschlossenes Studium und habe vor der Ausreise ein eigenes Geschäft geführt. Er verfüge in Georgien ausserdem über ein Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen könne. Aus seinen geltend gemachten medizinischen Problemen ([...]) könne keine medizinische Notlage abgeleitet werden. In Georgien seien in jeder Stadt sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser und Zentren für ambulante Behandlungen vorhanden und fast alle Krankheiten behandelbar. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm der Zugang zu medizinischer Behandlung verwehrt werden würde. So sei er auch in Georgien bereits wegen seinen (...)schmerzen behandelt worden. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zulässig, zumutbar und möglich. F. Am 9. Januar 2020 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben. Ihm drohe in Georgien eine Gefahr an Leib und Leben und er habe keine Möglichkeit, sich innerhalb seines Heimatstaats zu schützen oder Schutz der Behörden zu erhalten. Wie dargelegt, werde er von einem Mann namens C._______, einem berufsmässigen Kriminellen mit guten Kontakten zum organisierten Verbrechen und den Behörden, verfolgt. Er habe gewusst, dass eine Anzeige bei der Polizei nichts bringen würde, im Gegenteil wäre dadurch die Gefahr, dass C._______ ihn finden und töten würde, umso grösser geworden. Die Polizei könne ihn nicht vor diesem Mann schützen. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass der Mann ihn suche und wolle, dass er für sein Verhältnis mit dessen Frau bezahle. Auch diese Frau die Ex-Frau von C._______ habe Georgien verlassen müssen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 16. Januar 2020.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Drittperson rein privater Natur sind. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung. Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor.
E. 5.3 Am 28. August 2019 hat der Bundesrat Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen. Seit dem 1. Oktober 2019 wird Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1 m.w.H. und E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Legalvermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer hat behauptet, einerseits aus Angst vor der Reaktion der ihn bedrohenden Person und andererseits aufgrund der absehbaren Untätigkeit des georgischen Staates nicht zur Polizei gegangen zu sein (SEM-Akte 1057197-16/15 [nachfolgend A16], F53 f. und F66 sowie Beschwerdeschrift). Gleichzeitig führte er aus, dass C._______ zur Zeit seines Verhältnisses mit dessen Ehefrau im Gefängnis gewesen und wenige Tage danach für weitere zwei Jahre inhaftiert worden sei. Er sei gemäss Aussage des Beschwerdeführers sein "ganzes Leben im Gefängnis" und zur Zeit der angeblichen zweiten Bedrohung nur auf Bewährung frei gewesen (vgl. A16 F41, F55, F79, F91 ff., F107 und F113). Gemäss Art. 151 Ziff. 1 des georgischen Strafgesetzbuches kann Drohung mit dem Tod mit bis zu einem Jahr beziehungsweise im Falle einer Wiederholung mit bis zu drei Jahren (Ziff. 2 derselben Bestimmung) Freiheitsstrafe geahndet werden (vgl. Law of Georgia, Criminal Code of Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012682/Georgia_CC_2009_am2019_ en.pdf, abgerufen am 20. Januar 2020). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1 mit Hinweis auf: https://www.transparency.org/ cpi2018, abgerufen am 20. Januar 2020). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass C._______ gute Beziehungen zur Polizei habe und die Tat selbst bei einer Anzeige durch die georgischen Behörden nicht verfolgt würde, entbehrt folglich jeglicher Grundlage. Im Gegenteil sprechen die vom Beschwerdeführer erwähnten zahlreichen Verhaftungen von C._______ vielmehr für einen funktionierenden Rechtsstaat. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder mit seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerde gelungen, die Legalvermutung der Schutzwilligkeit und fähigkeit Georgiens umzustossen. Dessen ungeachtet war der Beschwerdeführer nicht imstande darzutun, womit ihm C._______ genau gedroht habe (vgl. A16 F59 und F67). Schliesslich fällt der zeitlich enge Konnex der Aufgabe seines Geschäfts mit seiner Ausreise auf (vgl. A16 F18), was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände bezüglich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und kann dort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Er hat ein Universitätsstudium abgeschlossen und während mehreren Jahren ein eigenes Geschäft geführt. Ausserdem besitzt er in B._______ ein eigenes Haus. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder einer bezahlten Arbeit nachgehen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die (...) werden auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-312/2020 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat Georgien eigenen Angaben zufolge am (...) beziehungsweise (...) November 2019 verlassen und ist von B._______ aus illegal in die Schweiz gereist, wo er am (...) November 2019 um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde. B. Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und am 27. Dezember 2019 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei georgischer Staatsbürger, stamme aus B._______, habe (...) studiert und einen eigenen Laden geführt. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt, deren Ehemann namens C._______ im Gefängnis gewesen sei. Als dieser entlassen worden sei, habe er von dieser Beziehung erfahren und ihn (den Beschwerdeführer) im September 2016 oder 2017 mit einem Messer angegriffen und verletzt. Einige Tage später sei C._______ wiederum verhaftet worden und habe wohl angenommen, er (der Beschwerdeführer) habe ihn wegen der Verletzung bei der Polizei angezeigt, weshalb er ihn nach der Entlassung am 10. oder 11. November 2019 besucht habe. Zum Glück sei er nicht zu Hause gewesen. Einer seiner Nachbarn habe ihm ausgerichtet, dass C._______ ihn bedroht habe. Wäre er in Georgien geblieben, wäre es darauf hinausgelaufen, dass entweder der Mann ihn oder er den Mann getötet hätte. Eine Anzeige bei der Polizei wäre zwecklos gewesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. Ausserdem legte er einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. Dezember 2019 betreffend seine (...)schmerzen ins Recht. C. Am 7. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Gesuchsteller in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden könne. E. Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Bundesrat habe Georgien zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Im vorliegenden Fall gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Die dargelegten Vorfälle würden Übergriffe beziehungsweise Drohungen durch Dritte darstellen, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Solche Ereignisse würden von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender (Ombudsmann) richten. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Aus der Tatsache, dass es einem Staat nicht möglich sei, jeden denkbaren Übergriff Dritter zu verhindern, dürfe nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Es gebe überdies keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich aus Angst vor Rache beziehungsweise der Untätigkeit des georgischen Staates nicht an die Polizei gewandt habe, vermöge dieser Feststellung nichts entgegenzuhalten. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm der erforderliche Schutz nicht gewährt würde. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Vorliegend würden keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer besitze in B._______ ein Haus, verfüge über ein abgeschlossenes Studium und habe vor der Ausreise ein eigenes Geschäft geführt. Er verfüge in Georgien ausserdem über ein Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen könne. Aus seinen geltend gemachten medizinischen Problemen ([...]) könne keine medizinische Notlage abgeleitet werden. In Georgien seien in jeder Stadt sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser und Zentren für ambulante Behandlungen vorhanden und fast alle Krankheiten behandelbar. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm der Zugang zu medizinischer Behandlung verwehrt werden würde. So sei er auch in Georgien bereits wegen seinen (...)schmerzen behandelt worden. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zulässig, zumutbar und möglich. F. Am 9. Januar 2020 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben. Ihm drohe in Georgien eine Gefahr an Leib und Leben und er habe keine Möglichkeit, sich innerhalb seines Heimatstaats zu schützen oder Schutz der Behörden zu erhalten. Wie dargelegt, werde er von einem Mann namens C._______, einem berufsmässigen Kriminellen mit guten Kontakten zum organisierten Verbrechen und den Behörden, verfolgt. Er habe gewusst, dass eine Anzeige bei der Polizei nichts bringen würde, im Gegenteil wäre dadurch die Gefahr, dass C._______ ihn finden und töten würde, umso grösser geworden. Die Polizei könne ihn nicht vor diesem Mann schützen. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass der Mann ihn suche und wolle, dass er für sein Verhältnis mit dessen Frau bezahle. Auch diese Frau die Ex-Frau von C._______ habe Georgien verlassen müssen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 16. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Drittperson rein privater Natur sind. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung. Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. 5.3 Am 28. August 2019 hat der Bundesrat Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen. Seit dem 1. Oktober 2019 wird Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1 m.w.H. und E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Legalvermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer hat behauptet, einerseits aus Angst vor der Reaktion der ihn bedrohenden Person und andererseits aufgrund der absehbaren Untätigkeit des georgischen Staates nicht zur Polizei gegangen zu sein (SEM-Akte 1057197-16/15 [nachfolgend A16], F53 f. und F66 sowie Beschwerdeschrift). Gleichzeitig führte er aus, dass C._______ zur Zeit seines Verhältnisses mit dessen Ehefrau im Gefängnis gewesen und wenige Tage danach für weitere zwei Jahre inhaftiert worden sei. Er sei gemäss Aussage des Beschwerdeführers sein "ganzes Leben im Gefängnis" und zur Zeit der angeblichen zweiten Bedrohung nur auf Bewährung frei gewesen (vgl. A16 F41, F55, F79, F91 ff., F107 und F113). Gemäss Art. 151 Ziff. 1 des georgischen Strafgesetzbuches kann Drohung mit dem Tod mit bis zu einem Jahr beziehungsweise im Falle einer Wiederholung mit bis zu drei Jahren (Ziff. 2 derselben Bestimmung) Freiheitsstrafe geahndet werden (vgl. Law of Georgia, Criminal Code of Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012682/Georgia_CC_2009_am2019_ en.pdf, abgerufen am 20. Januar 2020). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1 mit Hinweis auf: https://www.transparency.org/ cpi2018, abgerufen am 20. Januar 2020). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass C._______ gute Beziehungen zur Polizei habe und die Tat selbst bei einer Anzeige durch die georgischen Behörden nicht verfolgt würde, entbehrt folglich jeglicher Grundlage. Im Gegenteil sprechen die vom Beschwerdeführer erwähnten zahlreichen Verhaftungen von C._______ vielmehr für einen funktionierenden Rechtsstaat. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder mit seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerde gelungen, die Legalvermutung der Schutzwilligkeit und fähigkeit Georgiens umzustossen. Dessen ungeachtet war der Beschwerdeführer nicht imstande darzutun, womit ihm C._______ genau gedroht habe (vgl. A16 F59 und F67). Schliesslich fällt der zeitlich enge Konnex der Aufgabe seines Geschäfts mit seiner Ausreise auf (vgl. A16 F18), was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände bezüglich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und kann dort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Er hat ein Universitätsstudium abgeschlossen und während mehreren Jahren ein eigenes Geschäft geführt. Ausserdem besitzt er in B._______ ein eigenes Haus. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder einer bezahlten Arbeit nachgehen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die (...) werden auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: