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E-4116/2022

E-4116/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimat- staat am (…) 2022 und reiste auf dem Luftweg nach Polen. Von dort sei er via Griechenland und Frankreich am 4. August 2022 in die Schweiz ge- langt, wo er gleichentags um Asyl nachgesuchte. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Reisepasses ein. B. Am 10. August 2022 im BAZ fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 12. August 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung einzelne Punkte im Protokoll zur Persona- lienaufnahme korrigieren. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 16. August 2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation zu Protokoll, er leide unter einem verminderten Hörvermögen und es habe ein Verdacht auf Tuberkulose bestanden, der sich als nicht begründet erwie- sen habe. Es habe sich aber niemand um seine gesundheitlichen Prob- leme gekümmert. E. Am 17. August 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Absichts- erklärung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat. F. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu den Asylgründen vom

31. August 2022 an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er Prob- leme mit der Familie seiner ehemaligen Freundin gehabt habe. Diese Be- ziehung sei er nach der Scheidung von seiner Exfrau eingegangen. Nach der Trennung von der Exfreundin hätten deren Bruder und Vater von ihm verlangt, dass er sie heirate. In der Folge sei er während zweier Jahre innerhalb Georgiens auf der Flucht gewesen und habe sich in verschiede- nen Städten versteckt. Als er einmal in seinem Dorf zu Besuch gewesen sei, hätten sie ihn in der Dunkelheit zusammengeschlagen. Wegen der Dunkelheit habe er kein Beweismaterial, weshalb er sich nicht an die Poli- zei gewandt habe. Er habe aber keine anderen Feinde und gehe deshalb

E-4116/2022 Seite 3 davon aus, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Familie seiner Exfreundin gehandelt habe. Seit diesem Vorfall habe er die Probleme mit seinem Gehör. Danach hätten sie ihn immer wieder über Drittpersonen bedroht. Sein Leben sei zwei Jahre lang die Hölle gewesen; wäre Corona nicht dazwischengekommen, hätte er seinen Heimatstaat schon früher ver- lassen. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme führte er aus, er habe alle darüber informiert, dass er auf einem Ohr fast nichts höre und er sich eine entsprechende Operation in Georgien nicht leisten könne. Zudem sei er wegen Hepatitis C untersucht worden, es sei ihm aber keine Hepatitis di- agnostiziert worden. An der Untersuchung sei aber kein Dolmetscher an- wesend gewesen, weshalb er sich nur schlecht mit dem Arzt habe verstän- digen können. G. Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerde- führers am 6. September 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stel- lung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom

7. September 2022. H. Mit Verfügung vom 8. September 2022 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 8. September 2022 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. J. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinnge- mäss die Asylgewährung respektive die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von den Verfahrenskosten. K. Am 19. September 2022 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwer- deführer den Eingang seiner Beschwerde.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält zudem Rechtsbegehren, die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie eine

– wenn auch knappe – Beschwerdebegründung. Da an eine Laienbe- schwerde praxisgemäss keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Eingabe auch als formgerecht zu qualifizieren. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der ver- folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto- ber 2019 als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver- folgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids gab das SEM an, es handle sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Heimatstaat, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, es finde keine asylrele- vante staatliche Verfolgung statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall aufgrund kon- kreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe die beschriebenen Übergriffe durch Dritte nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der georgische Staat verfüge aber über ein funktionierendes Justizsystem, womit sich Bürger im Falle von gemeinrechtlichen Übergrif- fen an die georgischen Behörden wenden könnten. Ansonsten könne der

E-4116/2022 Seite 6 Beschwerdeführer mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechts- organisation an eine höhere Instanz gelangen. Nachdem er sich jedoch nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne diesen auch keine ausgebliebene Hilfeleistung vorgeworfen werden. Die vorgebrachten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie die prekäre finanzielle Situation seien auf die allgemeine wirtschaft- liche Situation in Georgien zurückzuführen und würden einen Grossteil der Bevölkerung betreffen. Auch diese Nachteile würden sich als flüchtlings- rechtlich nicht relevant erweisen. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse diesfalls nicht eingegangen werden. Es seien keine Gründe ersicht- lich, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Seinen Heimatstaat habe erst kürzlich verlassen und er verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung als selbstständiger Baufacharbeiter. Neben seiner Hör- beeinträchtigung sei er aber ein gesunder Mann.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei Georgien um ein korruptes Land handle, in welchem zumindest Menschen aus der unteren Schicht der Gesellschaft sich nicht gegen fehl- bare Polizeibeamte zur Wehr setzten könnten. In einem vom SEM in seiner Verfügung zitierten Urteil sei davon auch gar nicht die Rede. Die Familie seiner ehemaligen Partnerin sei jedenfalls kriminell und skrupellos. Er sei schutzlos und ohne Perspektive auf ein würdiges Leben. Er bitte um eine genaue Prüfung seiner Situation. Die Verfahrenskosten könne er aufgrund seine Mittellosigkeit nicht tragen; er beziehe Nothilfe und dürfe nicht arbei- ten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der georgische Staat sei be- züglich der geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig einzustufen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2, D-418/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.3, E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 5.3). Diese Regelvermutung hat der Beschwerdeführer nicht umzustossen ver- mocht. Einerseits hat er sich zur Schutzsuche noch nicht einmal an die heimatlichen Behörden gewandt; andererseits erfolgten die vorgebrachten Übergriffe nicht aus einem asylrechtlich relevanten Grund, womit sie be- reits deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

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E. 6.2 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift des Beschwerdeführers an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. So wird darin wiederum lediglich behauptet, er könne sich nicht erfolgreich an die georgischen Behörden wenden.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

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E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben dargelegt, nicht gelungen. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich weiteren Bedrohungen sei- tens der Familie seiner Ex-Freundin ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation.

E. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten um- zustossen.

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E. 8.3.2 Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Verfügung zu schützen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine neuen individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu er- schüttern vermöchte. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo ihn seine Verwandten gegebenenfalls bei seiner Reintegration werden unterstützen können. Es ist auch bezüglich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Be- schwerden nicht anzunehmen, er gerate nach seiner Rückkehr in eine exis- tenzielle Notlage (zur Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, wes- halb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa- che als gegenstandslos.

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E. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4116/2022 Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2022 und reiste auf dem Luftweg nach Polen. Von dort sei er via Griechenland und Frankreich am 4. August 2022 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachgesuchte. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Reisepasses ein. B. Am 10. August 2022 im BAZ fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 12. August 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung einzelne Punkte im Protokoll zur Personalienaufnahme korrigieren. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 16. August 2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation zu Protokoll, er leide unter einem verminderten Hörvermögen und es habe ein Verdacht auf Tuberkulose bestanden, der sich als nicht begründet erwiesen habe. Es habe sich aber niemand um seine gesundheitlichen Probleme gekümmert. E. Am 17. August 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat. F. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. August 2022 an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er Probleme mit der Familie seiner ehemaligen Freundin gehabt habe. Diese Beziehung sei er nach der Scheidung von seiner Exfrau eingegangen. Nach der Trennung von der Exfreundin hätten deren Bruder und Vater von ihm verlangt, dass er sie heirate. In der Folge sei er während zweier Jahre innerhalb Georgiens auf der Flucht gewesen und habe sich in verschiedenen Städten versteckt. Als er einmal in seinem Dorf zu Besuch gewesen sei, hätten sie ihn in der Dunkelheit zusammengeschlagen. Wegen der Dunkelheit habe er kein Beweismaterial, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe. Er habe aber keine anderen Feinde und gehe deshalb davon aus, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Familie seiner Exfreundin gehandelt habe. Seit diesem Vorfall habe er die Probleme mit seinem Gehör. Danach hätten sie ihn immer wieder über Drittpersonen bedroht. Sein Leben sei zwei Jahre lang die Hölle gewesen; wäre Corona nicht dazwischengekommen, hätte er seinen Heimatstaat schon früher verlassen. In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme führte er aus, er habe alle darüber informiert, dass er auf einem Ohr fast nichts höre und er sich eine entsprechende Operation in Georgien nicht leisten könne. Zudem sei er wegen Hepatitis C untersucht worden, es sei ihm aber keine Hepatitis diagnostiziert worden. An der Untersuchung sei aber kein Dolmetscher anwesend gewesen, weshalb er sich nur schlecht mit dem Arzt habe verständigen können. G. Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. September 2022 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 7. September 2022. H. Mit Verfügung vom 8. September 2022 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 8. September 2022 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. J. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Asylgewährung respektive die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von den Verfahrenskosten. K. Am 19. September 2022 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält zudem Rechtsbegehren, die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie eine - wenn auch knappe - Beschwerdebegründung. Da an eine Laienbeschwerde praxisgemäss keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Eingabe auch als formgerecht zu qualifizieren. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 als sicherer Heimatstaat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids gab das SEM an, es handle sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Heimatstaat, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, es finde keine asylrelevante staatliche Verfolgung statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe die beschriebenen Übergriffe durch Dritte nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der georgische Staat verfüge aber über ein funktionierendes Justizsystem, womit sich Bürger im Falle von gemeinrechtlichen Übergriffen an die georgischen Behörden wenden könnten. Ansonsten könne der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechts-organisation an eine höhere Instanz gelangen. Nachdem er sich jedoch nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne diesen auch keine ausgebliebene Hilfeleistung vorgeworfen werden. Die vorgebrachten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie die prekäre finanzielle Situation seien auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in Georgien zurückzuführen und würden einen Grossteil der Bevölkerung betreffen. Auch diese Nachteile würden sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse diesfalls nicht eingegangen werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Seinen Heimatstaat habe erst kürzlich verlassen und er verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung als selbstständiger Baufacharbeiter. Neben seiner Hör-beeinträchtigung sei er aber ein gesunder Mann. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei Georgien um ein korruptes Land handle, in welchem zumindest Menschen aus der unteren Schicht der Gesellschaft sich nicht gegen fehlbare Polizeibeamte zur Wehr setzten könnten. In einem vom SEM in seiner Verfügung zitierten Urteil sei davon auch gar nicht die Rede. Die Familie seiner ehemaligen Partnerin sei jedenfalls kriminell und skrupellos. Er sei schutzlos und ohne Perspektive auf ein würdiges Leben. Er bitte um eine genaue Prüfung seiner Situation. Die Verfahrenskosten könne er aufgrund seine Mittellosigkeit nicht tragen; er beziehe Nothilfe und dürfe nicht arbeiten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der georgische Staat sei bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig einzustufen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2, D-418/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.3, E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 5.3). Diese Regelvermutung hat der Beschwerdeführer nicht umzustossen vermocht. Einerseits hat er sich zur Schutzsuche noch nicht einmal an die heimatlichen Behörden gewandt; andererseits erfolgten die vorgebrachten Übergriffe nicht aus einem asylrechtlich relevanten Grund, womit sie bereits deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.2 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. So wird darin wiederum lediglich behauptet, er könne sich nicht erfolgreich an die georgischen Behörden wenden. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben dargelegt, nicht gelungen. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich weiteren Bedrohungen seitens der Familie seiner Ex-Freundin ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten um-zustossen. 8.3.2 Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Verfügung zu schützen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine neuen individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchte. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo ihn seine Verwandten gegebenenfalls bei seiner Reintegration werden unterstützen können. Es ist auch bezüglich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht anzunehmen, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage (zur Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark