Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort in B._______, suchte am 9. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 3. Januar 2020 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). In der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er als (...) für das georgische Militär gearbeitet habe, wobei er Kurse durchgeführt und dem Militär Lebensmittel und weitere Dinge geliefert habe. Bereits während dieser Tätigkeit sei er Sympathisant der Partei "(...)" gewesen. Aus diesem Grund sei er von seinem Oberleutnant geschlagen worden. Am 6. Juli 2014 sei er aufgrund seiner politischen Ansichten gezwungen worden, entweder das Bataillon wechseln oder das Militär zu verlassen. Er habe deshalb seinen Arbeitsvertrag künden müssen, worauf sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und er zu einer einjährigen, unbedingten sowie zu einer zweijährigen, bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Sein Anwalt habe erreichen können, dass er aufgrund seiner guten Arbeit als (...) nicht zu einer längeren unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Am 28. Juli 2014 sei er der Partei "(...)" beigetreten. Als Aktivist dieser Partei habe er Broschüren verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und Personen zu Demonstrationen gefahren. Seine unbedingte Haftstrafe habe vom (...) bis zum (...) gedauert. Nach seiner Entlassung sei er aufgrund der bedingten Strafe von den Behörden unterdrückt worden. Er habe einen (...) gehabt und davon ein Einkommen erzielt, wobei ihm von der Bank finanzielle Unterstützung verweigert worden sei. Auch seine Ehefrau, welche als (...) gearbeitet habe, sei ständig unterdrückt worden, und es sei ihr mit ihrer Entlassung gedroht worden. Zudem habe sie keine Lohnerhöhung erhalten. Er habe am 28. Februar 2018 ein eigenes Geschäft eröffnet und mit (...) gehandelt, wobei er Verträge mit mehreren (...) abgeschlossen und diese beim Unterhalt ihrer (...) unterstützt habe. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei "(...)" habe er das Geschäft jedoch im Oktober 2019 aufgeben müssen. Es seien ihm derartige Bedingungen und hohe Rechnungen gestellt worden, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Es habe sich um Saison-Arbeit gehandelt, und im Oktober 2019 habe er nicht mehr weiterarbeiten können, weil die Abrechnungen im April gemacht würden. Zudem habe er keine (...) mehr erhalten, welche er an seine Kunden hätte ausliefern müssen, und dieses Geschäft werde vom Staat kontrolliert. Auch habe er seine Steuererklärungen für sein Geschäft nicht mehr ausfüllen können, da sein Buchhalter keinen Zugang zum System mehr gehabt habe. Auch sein Sohn sei benachteiligt worden und habe trotz hoher Leistungen bei der (...) kein Stipendium erhalten. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem beobachtet und kontrolliert worden, so sei beispielsweise in der Nacht an seine Fenster geklopft worden. Während der Wahlen seien die Fenster seines Autos zerschlagen worden. Es seien mehrere Personen zu ihm geschickt worden, die von ihm etwas hätten wissen wollen. Weiter sei er von Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" in einem Auto an einen verlassenen Ort gebracht worden, wo man ihn dazu habe bringen wollen, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Dafür habe man ihm sogar Geld angeboten. Manchmal sei ihm sogar Gift ins Essen gemischt worden. Am (...) sei er von der Polizei mitgenommen worden, als er sich mit einem Freund bei sich zuhause aufgehalten habe. Dabei seien vier Polizisten zu ihm gekommen, und nachdem er darauf bestanden habe, das Gespräch mit der Kamera aufzunehmen, sei ihm sein Handy weggenommen und er sei geschlagen worden. Nachdem sie ihn zum Polizeiposten gebracht hätten, sei er vom Polizeichef zweimal ins Gesicht geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich gefürchtet, sein Haus überhaupt noch zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seinen Führerschein im Original sowie Kopien seiner Identitätskarte, von militärischen Dokumenten, einer Preisliste eines (...), einer Reiseversicherungsbestätigung, seines Ehescheins sowie einer Mitgliederbestätigung der Partei "(...)" zu den Akten. B. Am 10. Januar 2020 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 führte die Rechtsvertretung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Es hätte keinen Sinn ergeben, einen Rechtsanwalt zu engagieren und gegen die Fälle des Amtsmissbrauchs vorzugehen. Seine Freunde hätten ihm bestätigt, dass ein solches Vorgehen nicht zielführend sei. Auch seine Familie sei aufgrund seines politischen Engagements in Gefahr, weshalb nicht von einem funktionierenden Beziehungsnetzwerk gesprochen werden könne. Er habe wegen seiner Verurteilung seinen Heimatstaat nicht früher verlassen können, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, es bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Haft und der Ausreise, nicht nachvollziehbar sei. Zwischen seinem politischen Engagement und seiner Verhaftung bestehe ein direkter Zusammenhang, da er aufgrund seiner politischen Ansichten dazu gebracht worden sei, seinen Vertrag zu künden, was wiederum zur Haftstrafe geführt habe. Schliesslich seien im Sachverhalt diejenigen Länder erwähnt worden, durch welche er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei. Aufgrund der fehlenden Rückübersetzung und Unterschrift dürften jedoch seine Angaben aus der Personalienaufnahme nicht für den Entscheid verwendet werden. Mit der Stellungnahme reichte die Rechtsvertretung die Kopie eines fremdsprachigen Urteils vom (...) des Stadtgerichts Tiflis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragte er, es sei die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuwarten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte (World Report 2020, Georgia Events of 2018 und 2019) von Human Rights Watch zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei führte es aus, dass es sich bei den dargelegten Vorfällen (Schikanen durch die Polizei und die Behörden) um Amtsmissbrauch einzelner Personen handle. Solche Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die Justizbehörden würden sich für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden auch ihm Schutz gewähren würden und er aufgrund seiner Sozialisierung, seinem Bildungsstand und seiner Arbeitserfahrung auch Zugang zu diesem Schutz hätte. Bei einer Weigerung einer Verfolgung dieser Vorfälle stünde ihm zudem die Möglichkeit offen, sich an die übergeordneten Instanzen zu wenden. Er habe sich jedoch nicht an die Behörden gewandt. Zudem bestünde die Möglichkeit, die Hilfe von Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die vorgebrachten Behelligungen seien ferner auch nur als lokal einstufen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass er auch in einem anderen Teil von Georgien wie beispielweise in Tiflis diesen Nachteilen ausgesetzt wäre. Somit sei er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei den Behelligungen der Partei "Georgischer Traum" handle es sich um Übergriffe durch Dritte, welche vom Staat ebenfalls nicht gebilligt und von den Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Zwischen seiner Entlassung aus der Haft und seiner Ausreise aus Georgien seien vier Jahre vergangen, womit kein zeitlicher und ausserdem auch kein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht und diesem geltend gemachten Fluchtgrund bestehe. Aus den von ihm geltend gemachten Vorbringen könne somit keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden. Zu den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen hielt das SEM fest, dass der sachliche Kausalzusammenhang zwischen Haft und Ausreise deshalb nicht gegeben sei, weil die Kündigung des Arbeitsvertrages aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer dazu angehalten worden sei, das Bataillon zu wechseln, und nicht aufgrund von Behelligung aus politischen Gründen erfolgt sei. Zudem sei seinen Aussagen zufolge bei seiner Verurteilung zur Haft ein Strafmass von drei Jahren vorgesehen gewesen, was jedoch aufgrund seiner geleisteten Arbeit vom Richter auf ein Jahr reduziert worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die Haftstrafe weder auf seine politischen Ansichten zurückzuführen sei noch, dass er aufgrund solcher mit einer überdurchschnittlichen Schwere bestraft worden sei. Die in der Folge vorgefallenen Behelligungen hätten hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. In dem mit der Stellungnahme eingereichten Urteil des Stadtgericht Tiflis sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses einen Kausalzusammenhang darlegen könnte. In der Stellungnahme werde lediglich auf das Urteil selbst und nicht auf dessen Inhalt verwiesen. Zugleich sei keine Übersetzung des Urteils in einer Amtssprache eingereicht worden. Zu der im Entscheid genannten Reiseroute sei festzuhalten, dass zwar tatsächlich namentlich Deutschland und Belgien in der Personalienaufnahme genannt und dieses Protokoll weder rückübersetzt noch unterzeichnet worden sei. Die Angaben zur Reiseroute seien aber nur der Vollständigkeit halber im Sachverhalt genannt und nicht in den Erwägungen des Entscheides verwendet worden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und möglich und aufgrund dessen, dass weder generelle noch individuelle Gründe dagegensprächen, auch zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, habe den Grossteil seines Lebens in Georgien verbracht habe und werde sich deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten gut zurechtfinden.
E. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei durch die vielen Vorfälle klargeworden, dass es sich dabei entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen nicht um einzelne Polizisten und deren Verfehlungen, sondern um Auftragstaten handle. Die Regierung habe offensichtlich den Auftrag erteilt, Druck auf ihn auszuüben und ihm das Leben zu verunmöglichen. Auch durch einen Wegzug aus seiner Heimatstadt hätte er sich diesen Behelligungen nicht entziehen können, da es sich um Handlungen der lokalen Beamten im Auftrag ihrer Vorgesetzten und somit um eine politische Verfolgung handle, im Rahmen welcher er physische Gewalt habe erleiden müssen, bedroht und belästigt worden sei und sein Geschäft aufgrund von Benachteiligungen durch staatliche Institutionen wie das Finanzamt und die Chemiefirma, habe aufgeben müssen. Um diesen Nachteilen künftig zu entgehen, sei nur eine Ausreise aus Georgien übriggeblieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es jedoch Hinweise dafür, dass es sich um keine lokal begrenzten Massnahmen handle, und diese würden aufzeigen, dass die Mitglieder der Regierungspartei und nebst den Polizisten auch der Polizeichef von B._______ an den Massnahmen beteiligt gewesen seien und nicht auf eigene Faust gehandelt, sondern Befehle von oben erhalten hätten. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht zeige auf, dass Polizeigewalt, insbesondere politisch motivierte, in Georgien an der Tagesordnung sei und kaum je bestraft werde oder nicht einmal entsprechende Untersuchungen aufgenommen würden. Dagegen könnten auch Menschenrechtsorganisationen nichts unternehmen. Es sei bereits seit längerer Zeit bekannt, dass die georgischen Behörden nicht bereit seien, Personen und insbesondere politische Gegner vor dem Machtmissbrauch der eigenen Beamten zu schützen, zumal diese ihnen direkt unterstehen würden und von ihnen Befehle entgegennähmen. Er werde eine Beschwerdeergänzung einreichen und darlegen, weshalb er in Georgien den Schutz der Behörden nicht hätte beanspruchen können, sondern dadurch nur noch mehr in Gefahr gebracht worden wäre.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte, welche gegen die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sprechen, in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 5.1).
E. 6.2 Zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen ist zudem festzuhalten, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat seit dem 1. Oktober 2019 neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei obliegt es den gesuchstellenden Personen, diese Regelvermutung umzustossen.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt der georgische Staat betreffend die geltend gemachte erfolgte Verfolgung grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil er sich davon keinen Erfolg versprochen habe und ihm von Freunden davon abgeraten worden sei (SEM-Akte A13 F66, F81f., F94). Es kann jedoch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Behörden beziehungsweise die den Behörden übergeordneten Instanzen hätten ihm den Schutz verweigert und nichts zu seinen Gunsten unternommen. Auch können den Akten keine Hinweise entnommen werden, inwiefern sich der Beschwerdeführer zusätzlich in Gefahr gebracht hätte, falls er diese Vorfälle zur Anzeige gebracht hätte. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, den Amtsmissbrauch von einzelnen Polizisten - wie vom SEM dargelegt - bei einer höheren Instanz oder bei einer Menschenrechtsorganisation zu melden, was er bis anhin unterlassen hat. Zudem hätte er sich hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfälle betreffend Amtsmissbrauch von staatlich kontrollierten Stellen notfalls mit anwaltlicher Hilfe an die jeweiligen übergeordneten Instanzen wenden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1. mit Hinweis auf: https://www.transparency.org/ cpi2018, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2020). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die georgischen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden ihm diesen zukünftig verweigern.
E. 6.4 Daran vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, welche grösstenteils lediglich den weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestrittenen geltend gemachten Sachverhalt untermauern, nichts zu ändern. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zeigen zwar zweifellos auf, dass es in Georgien nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibehörden kommt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich gar nicht erst schutzsuchend an die staatlichen Behörden im Heimatstaat gewandt hat (vgl. dazu oben E. 6.2 und 6.3), sind sie für die vorliegende Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebend. Das im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte nicht übersetzte Urteil des Stadtgerichts Tiflis vermag allenfalls den genauen Grund für die Haftstrafe aufzuzeigen, wobei der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Verurteilung sei aufgrund seiner Stellenkündigung erfolgt. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhielt, besteht zwischen dieser Verurteilung und der Ausreise offenbar kein direkter Zusammenhang, weshalb der Inhalt der Verurteilung für die vorliegenden Erwägungen nicht massgebend ist. Aus diesem Grund kann einerseits darauf verzichtet werden, dieses Urteil übersetzen zu lassen, andererseits ist - in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (E. 6.3) - auch der dem Gericht gestellte Antrag, es sei die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, bis über die Beschwerdebegehren entschieden werde, abzuweisen.
E. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Georgien als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017, E.8.3.2, m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung mit Gymnasialabschluss (A13 F15, F44) und hat mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) (A13 F16) sowie im selbständigen Bereich als (...) und (...) (A13 F22, F30, F80). Seine Ehefrau, die ebenfalls erwerbstätig ist, sowie seine beiden Kinder leben nach wie vor in Georgien (vgl. A13 F11), womit der Beschwerdeführer auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-418/2020 Urteil vom 28. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort in B._______, suchte am 9. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 3. Januar 2020 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). In der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er als (...) für das georgische Militär gearbeitet habe, wobei er Kurse durchgeführt und dem Militär Lebensmittel und weitere Dinge geliefert habe. Bereits während dieser Tätigkeit sei er Sympathisant der Partei "(...)" gewesen. Aus diesem Grund sei er von seinem Oberleutnant geschlagen worden. Am 6. Juli 2014 sei er aufgrund seiner politischen Ansichten gezwungen worden, entweder das Bataillon wechseln oder das Militär zu verlassen. Er habe deshalb seinen Arbeitsvertrag künden müssen, worauf sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und er zu einer einjährigen, unbedingten sowie zu einer zweijährigen, bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Sein Anwalt habe erreichen können, dass er aufgrund seiner guten Arbeit als (...) nicht zu einer längeren unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Am 28. Juli 2014 sei er der Partei "(...)" beigetreten. Als Aktivist dieser Partei habe er Broschüren verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und Personen zu Demonstrationen gefahren. Seine unbedingte Haftstrafe habe vom (...) bis zum (...) gedauert. Nach seiner Entlassung sei er aufgrund der bedingten Strafe von den Behörden unterdrückt worden. Er habe einen (...) gehabt und davon ein Einkommen erzielt, wobei ihm von der Bank finanzielle Unterstützung verweigert worden sei. Auch seine Ehefrau, welche als (...) gearbeitet habe, sei ständig unterdrückt worden, und es sei ihr mit ihrer Entlassung gedroht worden. Zudem habe sie keine Lohnerhöhung erhalten. Er habe am 28. Februar 2018 ein eigenes Geschäft eröffnet und mit (...) gehandelt, wobei er Verträge mit mehreren (...) abgeschlossen und diese beim Unterhalt ihrer (...) unterstützt habe. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei "(...)" habe er das Geschäft jedoch im Oktober 2019 aufgeben müssen. Es seien ihm derartige Bedingungen und hohe Rechnungen gestellt worden, dass er nicht mehr habe weiterarbeiten können. Es habe sich um Saison-Arbeit gehandelt, und im Oktober 2019 habe er nicht mehr weiterarbeiten können, weil die Abrechnungen im April gemacht würden. Zudem habe er keine (...) mehr erhalten, welche er an seine Kunden hätte ausliefern müssen, und dieses Geschäft werde vom Staat kontrolliert. Auch habe er seine Steuererklärungen für sein Geschäft nicht mehr ausfüllen können, da sein Buchhalter keinen Zugang zum System mehr gehabt habe. Auch sein Sohn sei benachteiligt worden und habe trotz hoher Leistungen bei der (...) kein Stipendium erhalten. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem beobachtet und kontrolliert worden, so sei beispielsweise in der Nacht an seine Fenster geklopft worden. Während der Wahlen seien die Fenster seines Autos zerschlagen worden. Es seien mehrere Personen zu ihm geschickt worden, die von ihm etwas hätten wissen wollen. Weiter sei er von Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" in einem Auto an einen verlassenen Ort gebracht worden, wo man ihn dazu habe bringen wollen, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Dafür habe man ihm sogar Geld angeboten. Manchmal sei ihm sogar Gift ins Essen gemischt worden. Am (...) sei er von der Polizei mitgenommen worden, als er sich mit einem Freund bei sich zuhause aufgehalten habe. Dabei seien vier Polizisten zu ihm gekommen, und nachdem er darauf bestanden habe, das Gespräch mit der Kamera aufzunehmen, sei ihm sein Handy weggenommen und er sei geschlagen worden. Nachdem sie ihn zum Polizeiposten gebracht hätten, sei er vom Polizeichef zweimal ins Gesicht geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich gefürchtet, sein Haus überhaupt noch zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seinen Führerschein im Original sowie Kopien seiner Identitätskarte, von militärischen Dokumenten, einer Preisliste eines (...), einer Reiseversicherungsbestätigung, seines Ehescheins sowie einer Mitgliederbestätigung der Partei "(...)" zu den Akten. B. Am 10. Januar 2020 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 führte die Rechtsvertretung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Es hätte keinen Sinn ergeben, einen Rechtsanwalt zu engagieren und gegen die Fälle des Amtsmissbrauchs vorzugehen. Seine Freunde hätten ihm bestätigt, dass ein solches Vorgehen nicht zielführend sei. Auch seine Familie sei aufgrund seines politischen Engagements in Gefahr, weshalb nicht von einem funktionierenden Beziehungsnetzwerk gesprochen werden könne. Er habe wegen seiner Verurteilung seinen Heimatstaat nicht früher verlassen können, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, es bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Haft und der Ausreise, nicht nachvollziehbar sei. Zwischen seinem politischen Engagement und seiner Verhaftung bestehe ein direkter Zusammenhang, da er aufgrund seiner politischen Ansichten dazu gebracht worden sei, seinen Vertrag zu künden, was wiederum zur Haftstrafe geführt habe. Schliesslich seien im Sachverhalt diejenigen Länder erwähnt worden, durch welche er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei. Aufgrund der fehlenden Rückübersetzung und Unterschrift dürften jedoch seine Angaben aus der Personalienaufnahme nicht für den Entscheid verwendet werden. Mit der Stellungnahme reichte die Rechtsvertretung die Kopie eines fremdsprachigen Urteils vom (...) des Stadtgerichts Tiflis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragte er, es sei die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuwarten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte (World Report 2020, Georgia Events of 2018 und 2019) von Human Rights Watch zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei führte es aus, dass es sich bei den dargelegten Vorfällen (Schikanen durch die Polizei und die Behörden) um Amtsmissbrauch einzelner Personen handle. Solche Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die Justizbehörden würden sich für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden auch ihm Schutz gewähren würden und er aufgrund seiner Sozialisierung, seinem Bildungsstand und seiner Arbeitserfahrung auch Zugang zu diesem Schutz hätte. Bei einer Weigerung einer Verfolgung dieser Vorfälle stünde ihm zudem die Möglichkeit offen, sich an die übergeordneten Instanzen zu wenden. Er habe sich jedoch nicht an die Behörden gewandt. Zudem bestünde die Möglichkeit, die Hilfe von Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die vorgebrachten Behelligungen seien ferner auch nur als lokal einstufen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass er auch in einem anderen Teil von Georgien wie beispielweise in Tiflis diesen Nachteilen ausgesetzt wäre. Somit sei er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei den Behelligungen der Partei "Georgischer Traum" handle es sich um Übergriffe durch Dritte, welche vom Staat ebenfalls nicht gebilligt und von den Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Zwischen seiner Entlassung aus der Haft und seiner Ausreise aus Georgien seien vier Jahre vergangen, womit kein zeitlicher und ausserdem auch kein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht und diesem geltend gemachten Fluchtgrund bestehe. Aus den von ihm geltend gemachten Vorbringen könne somit keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden. Zu den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen hielt das SEM fest, dass der sachliche Kausalzusammenhang zwischen Haft und Ausreise deshalb nicht gegeben sei, weil die Kündigung des Arbeitsvertrages aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer dazu angehalten worden sei, das Bataillon zu wechseln, und nicht aufgrund von Behelligung aus politischen Gründen erfolgt sei. Zudem sei seinen Aussagen zufolge bei seiner Verurteilung zur Haft ein Strafmass von drei Jahren vorgesehen gewesen, was jedoch aufgrund seiner geleisteten Arbeit vom Richter auf ein Jahr reduziert worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die Haftstrafe weder auf seine politischen Ansichten zurückzuführen sei noch, dass er aufgrund solcher mit einer überdurchschnittlichen Schwere bestraft worden sei. Die in der Folge vorgefallenen Behelligungen hätten hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. In dem mit der Stellungnahme eingereichten Urteil des Stadtgericht Tiflis sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses einen Kausalzusammenhang darlegen könnte. In der Stellungnahme werde lediglich auf das Urteil selbst und nicht auf dessen Inhalt verwiesen. Zugleich sei keine Übersetzung des Urteils in einer Amtssprache eingereicht worden. Zu der im Entscheid genannten Reiseroute sei festzuhalten, dass zwar tatsächlich namentlich Deutschland und Belgien in der Personalienaufnahme genannt und dieses Protokoll weder rückübersetzt noch unterzeichnet worden sei. Die Angaben zur Reiseroute seien aber nur der Vollständigkeit halber im Sachverhalt genannt und nicht in den Erwägungen des Entscheides verwendet worden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und möglich und aufgrund dessen, dass weder generelle noch individuelle Gründe dagegensprächen, auch zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, habe den Grossteil seines Lebens in Georgien verbracht habe und werde sich deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten gut zurechtfinden. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei durch die vielen Vorfälle klargeworden, dass es sich dabei entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen nicht um einzelne Polizisten und deren Verfehlungen, sondern um Auftragstaten handle. Die Regierung habe offensichtlich den Auftrag erteilt, Druck auf ihn auszuüben und ihm das Leben zu verunmöglichen. Auch durch einen Wegzug aus seiner Heimatstadt hätte er sich diesen Behelligungen nicht entziehen können, da es sich um Handlungen der lokalen Beamten im Auftrag ihrer Vorgesetzten und somit um eine politische Verfolgung handle, im Rahmen welcher er physische Gewalt habe erleiden müssen, bedroht und belästigt worden sei und sein Geschäft aufgrund von Benachteiligungen durch staatliche Institutionen wie das Finanzamt und die Chemiefirma, habe aufgeben müssen. Um diesen Nachteilen künftig zu entgehen, sei nur eine Ausreise aus Georgien übriggeblieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es jedoch Hinweise dafür, dass es sich um keine lokal begrenzten Massnahmen handle, und diese würden aufzeigen, dass die Mitglieder der Regierungspartei und nebst den Polizisten auch der Polizeichef von B._______ an den Massnahmen beteiligt gewesen seien und nicht auf eigene Faust gehandelt, sondern Befehle von oben erhalten hätten. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht zeige auf, dass Polizeigewalt, insbesondere politisch motivierte, in Georgien an der Tagesordnung sei und kaum je bestraft werde oder nicht einmal entsprechende Untersuchungen aufgenommen würden. Dagegen könnten auch Menschenrechtsorganisationen nichts unternehmen. Es sei bereits seit längerer Zeit bekannt, dass die georgischen Behörden nicht bereit seien, Personen und insbesondere politische Gegner vor dem Machtmissbrauch der eigenen Beamten zu schützen, zumal diese ihnen direkt unterstehen würden und von ihnen Befehle entgegennähmen. Er werde eine Beschwerdeergänzung einreichen und darlegen, weshalb er in Georgien den Schutz der Behörden nicht hätte beanspruchen können, sondern dadurch nur noch mehr in Gefahr gebracht worden wäre. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte, welche gegen die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sprechen, in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 5.1). 6.2 Zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen ist zudem festzuhalten, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat seit dem 1. Oktober 2019 neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei obliegt es den gesuchstellenden Personen, diese Regelvermutung umzustossen. 6.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt der georgische Staat betreffend die geltend gemachte erfolgte Verfolgung grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil er sich davon keinen Erfolg versprochen habe und ihm von Freunden davon abgeraten worden sei (SEM-Akte A13 F66, F81f., F94). Es kann jedoch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Behörden beziehungsweise die den Behörden übergeordneten Instanzen hätten ihm den Schutz verweigert und nichts zu seinen Gunsten unternommen. Auch können den Akten keine Hinweise entnommen werden, inwiefern sich der Beschwerdeführer zusätzlich in Gefahr gebracht hätte, falls er diese Vorfälle zur Anzeige gebracht hätte. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, den Amtsmissbrauch von einzelnen Polizisten - wie vom SEM dargelegt - bei einer höheren Instanz oder bei einer Menschenrechtsorganisation zu melden, was er bis anhin unterlassen hat. Zudem hätte er sich hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfälle betreffend Amtsmissbrauch von staatlich kontrollierten Stellen notfalls mit anwaltlicher Hilfe an die jeweiligen übergeordneten Instanzen wenden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1. mit Hinweis auf: https://www.transparency.org/ cpi2018, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2020). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die georgischen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden ihm diesen zukünftig verweigern. 6.4 Daran vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, welche grösstenteils lediglich den weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestrittenen geltend gemachten Sachverhalt untermauern, nichts zu ändern. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zeigen zwar zweifellos auf, dass es in Georgien nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibehörden kommt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich gar nicht erst schutzsuchend an die staatlichen Behörden im Heimatstaat gewandt hat (vgl. dazu oben E. 6.2 und 6.3), sind sie für die vorliegende Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebend. Das im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte nicht übersetzte Urteil des Stadtgerichts Tiflis vermag allenfalls den genauen Grund für die Haftstrafe aufzuzeigen, wobei der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Verurteilung sei aufgrund seiner Stellenkündigung erfolgt. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhielt, besteht zwischen dieser Verurteilung und der Ausreise offenbar kein direkter Zusammenhang, weshalb der Inhalt der Verurteilung für die vorliegenden Erwägungen nicht massgebend ist. Aus diesem Grund kann einerseits darauf verzichtet werden, dieses Urteil übersetzen zu lassen, andererseits ist - in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (E. 6.3) - auch der dem Gericht gestellte Antrag, es sei die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, bis über die Beschwerdebegehren entschieden werde, abzuweisen. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Georgien als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017, E.8.3.2, m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung mit Gymnasialabschluss (A13 F15, F44) und hat mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) (A13 F16) sowie im selbständigen Bereich als (...) und (...) (A13 F22, F30, F80). Seine Ehefrau, die ebenfalls erwerbstätig ist, sowie seine beiden Kinder leben nach wie vor in Georgien (vgl. A13 F11), womit der Beschwerdeführer auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: