Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2019 und reiste über Griechenland gleichentags in die Schweiz ein, wo er am (...) Juli 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zu seinen Personalien befragt. Am 9. August 2019 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. B. Mit ans SEM gerichteter Eingabe vom 9. August 2019 («Nachtrag zum Dublingespräch») betonte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - im Kern, dass er sich in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung befinde und deshalb ins BAZ Boudry transferiert werden möchte, da sein Vater sich dort in der Nähe befinde. C. Am 10. August 2019 erfolgte eine erste medizinische Abklärung des Beschwerdeführers im C._______ in D._______. D. Am (...) August 2019 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Sprechstunde mit E._______, FA Psychiatrie und Psychotherapie, bei (...) F._______ wahr. Der entsprechende Bericht wurde dem SEM am 30. August 2019 zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM neu einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals G._______, datierend vom (...) August 2019, zu den Akten. F. Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, im Jahre 2015 habe er sich mit der zukünftigen Mutter seines im September 2017 geborenen Kindes religiös getraut. Später habe er eine (...) Freundin gehabt, deren (...) Brüder ihn - als sie von seiner Frau erfahren hätten - hätten töten wollen; einer der Brüder habe ihn diesbezüglich wohl aus Mitleid gewarnt. Aus Angst sei er eine Woche nach dem Vorfall ausgereist. Zirka zwei Monate vor seiner Ausreise habe ihn sein Arbeitgeber wegen verbaler Auseinandersetzungen entlassen respektive habe er aufgrund seiner Probleme seine Arbeit niedergelegt. Vor allem aber habe er massive gesundheitliche Probleme. So leide er an einem (...), an (...), (...), habe (...), (...), (...) und müsse zudem am (...) operiert werden. Auch bestehe der Verdacht auf eine (...). Er habe sich in Georgien bereits einer (...)operation unterzogen und deshalb einen Kredit aufnehmen müssen. Seit diesem Eingriff habe er indessen massive Probleme mit seinem (...). Er habe Angst, sich in Georgien weiter behandeln zu lassen, zumal ein Freund an einer (...)operation in Georgien gestorben sei. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme habe er bereits (...). Zudem müsse er (...), (...) und habe (...). In H._______ habe er wegen (...) notfallmässig ins Spital gebracht werden müssen. Er habe zudem bei seiner Rückkehr keine Unterkunft, da sich niemand mehr dort befinde. Zu seiner Mutter, die sich irgendwo in der Türkei aufhalte, habe er keinen Kontakt mehr. Sein Vater weile zur (...)behandlung in der Schweiz, sein Bruder befinde sich ebenfalls in der Türkei. Er sei auch nicht mehr krankenversichert. Soweit er wisse, gebe es heutzutage keine staatliche Versicherung mehr. Zudem seien die Spitäler in Georgien furchtbar. G. Am (...) September 2019 erfolgte eine erneute medizinische Abklärung des Beschwerdeführers im C._______ in D._______. H. Am 26. September 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. I. Mit Stellungnahme vom 27. September 2019 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Seitens der Rechtsvertretung wurde insbesondere auf die Behandlungsnotwendigkeit im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers verwiesen und diesbezüglich beantragt, zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts zwingend einen Termin bei einer georgisch-sprachigen Psychiaterin anzuberaumen und insbesondere die Diagnose betreffend die (...)beschwerden des Beschwerdeführers abzuwarten. J. Mit Verfügung vom 30. September 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 2. Oktober 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen abzuwarten und erst dann zu entscheiden. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine angemessene Parteientschädigung ersucht. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer moniert, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, zumal der Ursprung seiner diversen Leiden nicht abschliessend abgeklärt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich zieht.
E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/ 21 E. 5.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bereits zu Beginn der Anhörung als «zentrales Thema» bezeichnet wurde (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F12 S. 3). Diesbezüglich räumte die Befragerin dem Beschwerdeführer sodann wiederholt Gelegenheit ein, sich zu seinen körperlichen und psychischen Beschwerden zu äussern (vgl. a.a.O. F57 bis F60 S. 6 bis 8 sowie F88 bis F112 und F114 S. 11 bis 14). Sodann wurden vom SEM zwei medizinische Abklärungen in Auftrag gegeben sowie eine psychiatrische Sprechstunde angeordnet. Dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Bericht des Stadtspitals G._______ (siehe oben Bst. E) ist nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärungen in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers bedurft hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich in «sehr gutem Allgemeinzustand» und es lägen «weder klinisch, laborchemisch noch bildmorphologisch Hinweise auf eine (...)-Erkrankung» vor. Der auf den (...) Oktober 2019 angesetzte Termin, der nach Ansicht des Beschwerdeführers zur vollständigen Sachverhaltsabklärung hätte abgewartet werden müssen, sieht eine (...) vor. Angesichts der bereits ergangenen Abklärungen ändert dieser Termin nichts daran, dass sich die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt bereits ein rechtsgenügliches Bild vom medizinischen Sachverhalt machen konnte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine (...)krankheit aufgrund der Akten auszuschliessen ist, zumal nirgends ein diesbezüglicher ärztlicher Vermerk ersichtlich ist. So hat der Beschwerdeführer denn auch auf Beschwerdeebene sowohl die anfänglich behauptete (...)- als auch die behauptete (...)erkrankung nicht mehr angesprochen.
E. 4.3 Demnach hat die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht (auch) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gebührend Rechnung getragen, womit sich die entsprechende formelle Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive drohen, zugefügt zu werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das Staatssekretariat betreffend Flüchtlingseigenschaft aus, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen handle es sich um Handlungen von Drittpersonen, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Übergriffe durch Dritte würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen solche Drohungen vorzugehen. Sollte die Polizei sich indessen weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten des Staates, jeden erdenkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Weiter würde es Nachteilen, die sich aus einer schlechten finanziellen Lage ergeben könnten, an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG fehlen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, womit sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zumutbarkeit führte das SEM im Wesentlichen aus, dass in Georgien mittlerweile jede Stadt mindestens über ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen verfüge. Des Weiteren seien mittlerweile fast alle Krankheiten heilbar, somit auch die diagnostizierten physischen und psychischen Krankheiten des Beschwerdeführers. Aktuell würden zirka 90% der Bevölkerung von der staatlichen Krankenversicherung Universal Health Care (UHC) profitieren, deren Leistung zufriedenstellend sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass für die Mehrheit der Einwohner Georgiens ein Arztbesuch unter guten Bedingungen sichergestellt sei. Ferner seien die meisten üblichen Medikamente in Georgien erhältlich. Insgesamt seien weder in genereller noch in individueller Hinsicht Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen.
E. 6.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben Wiederholungen seiner Probleme im Zusammenhang mit den Brüdern seiner (...) Freundin und seiner Grossmutter in materieller Hinsicht insbesondere seine gesundheitlichen Ausreisegründe entgegen. So sei er in Georgien vergebens in Behandlung gewesen und in der Schweiz seien diverse Diagnosen gestellt worden. Zwecks weiterer Abklärungen sei für den (...) Oktober 2019 ein Termin angesetzt worden. Am (...) August 2019 habe ein Termin bei einem Psychiater stattgefunden, der Arzt sei indessen der georgischen Sprache nicht mächtig gewesen. Den Berichten sei zu entnehmen, dass er sehr krank sei und die Behandlungsversuche in Georgen keinen Erfolg gezeigt hätten. Bereits eine umfassende Diagnose sei in Georgien nicht möglich gewesen. Die Ärzte in Georgien hätten weder die Ausbildung noch die Infrastruktur, um ihn erfolgreich zu behandeln. Weiter sei darauf zu verweisen, dass Georgien ein «Co-payment-Gesundheitssystem» kenne, welches voraussetze, dass der Patient für Teile seiner Behandlung selbst aufkommen müsse. Die Mitfinanzierung seiner Gesundheitskosten sei ihm indessen aufgrund seiner aktuellen finanziellen Lage nicht möglich. Aus diesen Gründen erweise sich ein Wegweisungsvollzug sinngemäss als unzumutbar.
E. 7.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers der Asylrelevanz entbehren. Wie das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend feststellte, ist davon auszugehen, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3006/19 vom 27. Juni 2019 E. 8.1 und E-1772/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.3 m.w.H.). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil dies «nur alles schlimmer gemacht hätte» (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F71) ist unbehelflich; das SEM wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eventuell mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes die Polizei um Schutz ersuchen oder sich gegebenenfalls an übergeordnete Stellen hätte wenden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. https://www.transparency.org/ cpi2018, zuletzt abgerufen am 09.10.2019). Ebenso ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass sich aus an finanzielle Schwierigkeiten anknüpfenden Nachteilen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe ableiten lassen.
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, wonach die gesundheitliche Versorgung in Georgien dermassen schlecht sei, dass sich ein Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Laut den Arztberichten liegen keine Hinweise auf eine (...) vor. Beim Beschwerdeführer wurden eine akute (...), (...), eine (...), eine (...), (...) sowie andere (...) diagnostiziert und es besteht der Verdacht auf eine (...). Das gesamte Gesundheitssystem Georgiens hat sich in den letzten Jahren prägnant verbessert (vgl. World Health Organization [WHO], Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, 15.07.2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 09.10.2019). Die klinische Grundversorgung ist gemäss vertrauenswürdigen Quellen kostenlos (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, 2017, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, abgerufen am 09.10.2019). Es besteht darüber hinaus ein breites psychiatrisches Betreuungs- beziehungweise Therapieangebot (vgl. Social Service Agency, Tbilisi. State program - Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, abgerufen am 09.10.2019). Von der Verfügbarkeit adäquater Behandlungsmöglichkeiten ist in Bezug auf die physische als auch auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers daher auch in Georgien auszugehen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, können fast alle Krankheiten in Georgien behandelt werden, somit auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden, zumal es sich nicht um aussergewöhnliche Krankheitsbilder handelt. Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, es fehle ihm an finanziellen Mitteln, von der Versicherung nicht gedeckte Kostenanteile zu begleichen, auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen. Im Übrigen kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 6.1).
E. 9.6 Weiter lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der gemäss eigenen Angaben eine Ausbildung zum (...) absolviert hat und auf eine mehrjährige Berufserfahrung zurückgreifen kann, da er sowohl in einem (...) als auch in einer (...) als (...) gearbeitet hat (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F38 bis F50). Damit ist davon auszugehen, dass er sich in Georgien wieder ins berufliche Leben integrieren kann und bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen können. Aufgrund seiner relativ kurzen Landesabwesenheit ist zudem davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ohne grössere Schwierigkeiten auf sein bisheriges Bekanntennetz zurückgreifen kann. Er gab an, vor seiner Ausreise bei seiner geschiedenen Frau und seinem Kind gelebt zu haben (vgl. a.a.O. F19). Zudem habe er auch Rechte an der Wohnung seiner Grossmutter (vgl. a.a.O. F83), wo er auch schon mit dieser gewohnt habe (vgl. a.a.O. F17 und F18). Deshalb ist davon auszugehen, dass er - ungeachtet der vorgebrachten Streitigkeiten mit seiner Grossmutter und entgegen seiner Behauptung, dass er bei einer Rückkehr keine Unterkunft habe - im Heimatland über Wohnmöglichkeiten verfügt.
E. 9.7 Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar.
E. 10.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 12.2 Das mit der Eingabe vom 4. Oktober 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5168/2019 Urteil vom 24. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2019 und reiste über Griechenland gleichentags in die Schweiz ein, wo er am (...) Juli 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zu seinen Personalien befragt. Am 9. August 2019 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. B. Mit ans SEM gerichteter Eingabe vom 9. August 2019 («Nachtrag zum Dublingespräch») betonte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - im Kern, dass er sich in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung befinde und deshalb ins BAZ Boudry transferiert werden möchte, da sein Vater sich dort in der Nähe befinde. C. Am 10. August 2019 erfolgte eine erste medizinische Abklärung des Beschwerdeführers im C._______ in D._______. D. Am (...) August 2019 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Sprechstunde mit E._______, FA Psychiatrie und Psychotherapie, bei (...) F._______ wahr. Der entsprechende Bericht wurde dem SEM am 30. August 2019 zu den Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM neu einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals G._______, datierend vom (...) August 2019, zu den Akten. F. Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, im Jahre 2015 habe er sich mit der zukünftigen Mutter seines im September 2017 geborenen Kindes religiös getraut. Später habe er eine (...) Freundin gehabt, deren (...) Brüder ihn - als sie von seiner Frau erfahren hätten - hätten töten wollen; einer der Brüder habe ihn diesbezüglich wohl aus Mitleid gewarnt. Aus Angst sei er eine Woche nach dem Vorfall ausgereist. Zirka zwei Monate vor seiner Ausreise habe ihn sein Arbeitgeber wegen verbaler Auseinandersetzungen entlassen respektive habe er aufgrund seiner Probleme seine Arbeit niedergelegt. Vor allem aber habe er massive gesundheitliche Probleme. So leide er an einem (...), an (...), (...), habe (...), (...), (...) und müsse zudem am (...) operiert werden. Auch bestehe der Verdacht auf eine (...). Er habe sich in Georgien bereits einer (...)operation unterzogen und deshalb einen Kredit aufnehmen müssen. Seit diesem Eingriff habe er indessen massive Probleme mit seinem (...). Er habe Angst, sich in Georgien weiter behandeln zu lassen, zumal ein Freund an einer (...)operation in Georgien gestorben sei. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme habe er bereits (...). Zudem müsse er (...), (...) und habe (...). In H._______ habe er wegen (...) notfallmässig ins Spital gebracht werden müssen. Er habe zudem bei seiner Rückkehr keine Unterkunft, da sich niemand mehr dort befinde. Zu seiner Mutter, die sich irgendwo in der Türkei aufhalte, habe er keinen Kontakt mehr. Sein Vater weile zur (...)behandlung in der Schweiz, sein Bruder befinde sich ebenfalls in der Türkei. Er sei auch nicht mehr krankenversichert. Soweit er wisse, gebe es heutzutage keine staatliche Versicherung mehr. Zudem seien die Spitäler in Georgien furchtbar. G. Am (...) September 2019 erfolgte eine erneute medizinische Abklärung des Beschwerdeführers im C._______ in D._______. H. Am 26. September 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. I. Mit Stellungnahme vom 27. September 2019 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Seitens der Rechtsvertretung wurde insbesondere auf die Behandlungsnotwendigkeit im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers verwiesen und diesbezüglich beantragt, zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts zwingend einen Termin bei einer georgisch-sprachigen Psychiaterin anzuberaumen und insbesondere die Diagnose betreffend die (...)beschwerden des Beschwerdeführers abzuwarten. J. Mit Verfügung vom 30. September 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 2. Oktober 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen abzuwarten und erst dann zu entscheiden. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine angemessene Parteientschädigung ersucht. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer moniert, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, zumal der Ursprung seiner diversen Leiden nicht abschliessend abgeklärt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich zieht. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/ 21 E. 5.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bereits zu Beginn der Anhörung als «zentrales Thema» bezeichnet wurde (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F12 S. 3). Diesbezüglich räumte die Befragerin dem Beschwerdeführer sodann wiederholt Gelegenheit ein, sich zu seinen körperlichen und psychischen Beschwerden zu äussern (vgl. a.a.O. F57 bis F60 S. 6 bis 8 sowie F88 bis F112 und F114 S. 11 bis 14). Sodann wurden vom SEM zwei medizinische Abklärungen in Auftrag gegeben sowie eine psychiatrische Sprechstunde angeordnet. Dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Bericht des Stadtspitals G._______ (siehe oben Bst. E) ist nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärungen in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers bedurft hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich in «sehr gutem Allgemeinzustand» und es lägen «weder klinisch, laborchemisch noch bildmorphologisch Hinweise auf eine (...)-Erkrankung» vor. Der auf den (...) Oktober 2019 angesetzte Termin, der nach Ansicht des Beschwerdeführers zur vollständigen Sachverhaltsabklärung hätte abgewartet werden müssen, sieht eine (...) vor. Angesichts der bereits ergangenen Abklärungen ändert dieser Termin nichts daran, dass sich die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt bereits ein rechtsgenügliches Bild vom medizinischen Sachverhalt machen konnte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine (...)krankheit aufgrund der Akten auszuschliessen ist, zumal nirgends ein diesbezüglicher ärztlicher Vermerk ersichtlich ist. So hat der Beschwerdeführer denn auch auf Beschwerdeebene sowohl die anfänglich behauptete (...)- als auch die behauptete (...)erkrankung nicht mehr angesprochen. 4.3 Demnach hat die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht (auch) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gebührend Rechnung getragen, womit sich die entsprechende formelle Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive drohen, zugefügt zu werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6. 6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das Staatssekretariat betreffend Flüchtlingseigenschaft aus, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen handle es sich um Handlungen von Drittpersonen, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Übergriffe durch Dritte würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen solche Drohungen vorzugehen. Sollte die Polizei sich indessen weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten des Staates, jeden erdenkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Weiter würde es Nachteilen, die sich aus einer schlechten finanziellen Lage ergeben könnten, an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG fehlen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, womit sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zumutbarkeit führte das SEM im Wesentlichen aus, dass in Georgien mittlerweile jede Stadt mindestens über ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen verfüge. Des Weiteren seien mittlerweile fast alle Krankheiten heilbar, somit auch die diagnostizierten physischen und psychischen Krankheiten des Beschwerdeführers. Aktuell würden zirka 90% der Bevölkerung von der staatlichen Krankenversicherung Universal Health Care (UHC) profitieren, deren Leistung zufriedenstellend sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass für die Mehrheit der Einwohner Georgiens ein Arztbesuch unter guten Bedingungen sichergestellt sei. Ferner seien die meisten üblichen Medikamente in Georgien erhältlich. Insgesamt seien weder in genereller noch in individueller Hinsicht Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen. 6.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben Wiederholungen seiner Probleme im Zusammenhang mit den Brüdern seiner (...) Freundin und seiner Grossmutter in materieller Hinsicht insbesondere seine gesundheitlichen Ausreisegründe entgegen. So sei er in Georgien vergebens in Behandlung gewesen und in der Schweiz seien diverse Diagnosen gestellt worden. Zwecks weiterer Abklärungen sei für den (...) Oktober 2019 ein Termin angesetzt worden. Am (...) August 2019 habe ein Termin bei einem Psychiater stattgefunden, der Arzt sei indessen der georgischen Sprache nicht mächtig gewesen. Den Berichten sei zu entnehmen, dass er sehr krank sei und die Behandlungsversuche in Georgen keinen Erfolg gezeigt hätten. Bereits eine umfassende Diagnose sei in Georgien nicht möglich gewesen. Die Ärzte in Georgien hätten weder die Ausbildung noch die Infrastruktur, um ihn erfolgreich zu behandeln. Weiter sei darauf zu verweisen, dass Georgien ein «Co-payment-Gesundheitssystem» kenne, welches voraussetze, dass der Patient für Teile seiner Behandlung selbst aufkommen müsse. Die Mitfinanzierung seiner Gesundheitskosten sei ihm indessen aufgrund seiner aktuellen finanziellen Lage nicht möglich. Aus diesen Gründen erweise sich ein Wegweisungsvollzug sinngemäss als unzumutbar. 7. 7.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers der Asylrelevanz entbehren. Wie das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend feststellte, ist davon auszugehen, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3006/19 vom 27. Juni 2019 E. 8.1 und E-1772/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.3 m.w.H.). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil dies «nur alles schlimmer gemacht hätte» (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F71) ist unbehelflich; das SEM wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eventuell mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes die Polizei um Schutz ersuchen oder sich gegebenenfalls an übergeordnete Stellen hätte wenden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. https://www.transparency.org/ cpi2018, zuletzt abgerufen am 09.10.2019). Ebenso ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass sich aus an finanzielle Schwierigkeiten anknüpfenden Nachteilen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe ableiten lassen. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, wonach die gesundheitliche Versorgung in Georgien dermassen schlecht sei, dass sich ein Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Laut den Arztberichten liegen keine Hinweise auf eine (...) vor. Beim Beschwerdeführer wurden eine akute (...), (...), eine (...), eine (...), (...) sowie andere (...) diagnostiziert und es besteht der Verdacht auf eine (...). Das gesamte Gesundheitssystem Georgiens hat sich in den letzten Jahren prägnant verbessert (vgl. World Health Organization [WHO], Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, 15.07.2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 09.10.2019). Die klinische Grundversorgung ist gemäss vertrauenswürdigen Quellen kostenlos (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, 2017, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, abgerufen am 09.10.2019). Es besteht darüber hinaus ein breites psychiatrisches Betreuungs- beziehungweise Therapieangebot (vgl. Social Service Agency, Tbilisi. State program - Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, abgerufen am 09.10.2019). Von der Verfügbarkeit adäquater Behandlungsmöglichkeiten ist in Bezug auf die physische als auch auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers daher auch in Georgien auszugehen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, können fast alle Krankheiten in Georgien behandelt werden, somit auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden, zumal es sich nicht um aussergewöhnliche Krankheitsbilder handelt. Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, es fehle ihm an finanziellen Mitteln, von der Versicherung nicht gedeckte Kostenanteile zu begleichen, auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen. Im Übrigen kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 6.1). 9.6 Weiter lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der gemäss eigenen Angaben eine Ausbildung zum (...) absolviert hat und auf eine mehrjährige Berufserfahrung zurückgreifen kann, da er sowohl in einem (...) als auch in einer (...) als (...) gearbeitet hat (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F38 bis F50). Damit ist davon auszugehen, dass er sich in Georgien wieder ins berufliche Leben integrieren kann und bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen können. Aufgrund seiner relativ kurzen Landesabwesenheit ist zudem davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ohne grössere Schwierigkeiten auf sein bisheriges Bekanntennetz zurückgreifen kann. Er gab an, vor seiner Ausreise bei seiner geschiedenen Frau und seinem Kind gelebt zu haben (vgl. a.a.O. F19). Zudem habe er auch Rechte an der Wohnung seiner Grossmutter (vgl. a.a.O. F83), wo er auch schon mit dieser gewohnt habe (vgl. a.a.O. F17 und F18). Deshalb ist davon auszugehen, dass er - ungeachtet der vorgebrachten Streitigkeiten mit seiner Grossmutter und entgegen seiner Behauptung, dass er bei einer Rückkehr keine Unterkunft habe - im Heimatland über Wohnmöglichkeiten verfügt. 9.7 Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar. 10. 10.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 12.2 Das mit der Eingabe vom 4. Oktober 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: