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E-1772/2019

E-1772/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2019 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf B._______, C._______. Von 1981 bis 2000 habe er in D._______ gelebt und in einer Autofabrik gearbeitet. Nach der Schliessung der Autofabrik und dem Tod seiner Eltern sei er nach B._______ in das geerbte Elternhaus zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2004 sei er Mitglied bei der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" (ENM). Nach dem Krieg im Jahr 2008 sei er wegen seiner Parteizugehörigkeit verfolgt worden. Während der Wahlen im November 2018 sei er sehr aktiv gewesen; er habe Parteibroschüren verteilt und an der Durchführung von Versammlungen mitgewirkt. Seine Partei habe wegen Wahlbetrugs Ende November 2018 eine Versammlung mit etwa 300 Personen durchgeführt, welche gewaltsam aufgelöst worden sei; einige Teilnehmer seien verletzt worden. Die Polizei habe auf seine Anzeige nicht reagiert, da sie es lediglich als Streit abgetan habe. Mitglieder der oppositionellen Partei "Georgischer Traum", welche die Wahlen gewonnen habe, hätten ihn permanent bedroht. Einmal hätten sie ihn auf der Strasse in D._______ überfallen und seinen Ausweis zerrissen. Die Mitglieder hätten ihm auch gedroht, seine intime Beziehung mit einer Frau ihrem kriminellen Ex-Ehemann zu melden. Er habe dies nicht den Behörden gemeldet, um dem Ruf dieser Frau nicht zu schaden. Zudem hätten sie seinen Sohn provoziert und es habe eine Schlägerei gegeben. Der Sohn sei zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Wegen der anhaltenden Drohungen und seiner gesundheitlichen Probleme sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen georgischen Pass, seine georgische Identitätskarte, einen Lohnausweis und einen Auszug aus dem Immobilienregister ein. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 (eröffnet am 18. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der ENM, einen Brief vom Parteivorsitzenden in D._______ und einen Brief seines Sohnes in Kopie (ohne Übersetzung) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wegen fehlender handschriftlicher Unterschrift zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. E. Am 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Georgien über wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge. Die georgischen Justizbehörden hätten in letzter Zeit Verfahren gegen hohe Beamte, die illegaler Tätigkeiten verdächtigt worden seien, aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die georgischen Behörden auch gegenüber dem Beschwerdeführer schutzfähig und schutzwillig seien. Urheber der geltend gemachten Drohungen und Übergriffe seien Mitglieder der Partei "Georgischer Traum". Es handle sich demnach um Übergriffe durch Drittpersonen, welche von den georgischen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Die gewaltsame Störung der Versammlung nach den Wahlen im November 2018 durch Dritte sei nicht eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme nach Art. 3 AsylG gewesen. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei Nichtreagieren der Polizei auf die Anzeige an eine höhere Instanz, an die Georgian Young Lawyers Association oder an die Public Defender zu wenden. Die Drohung durch Dritte, seine Beziehung mit einer Frau ihrem Ex-Ehemann zu melden, sei nicht asylrelevant. Zudem könne er bei einer konkreten Bedrohung bei der Polizei Anzeige erstatten. Insgesamt seien die Vorbringen nicht asylrelevant, weshalb auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, als aktives Mitglied der wichtigsten georgischen Oppositionspartei "Vereinte Nationale Bewegung" sei er Opfer mehrerer Übergriffe und Todesdrohungen durch Anhänger der Regierungspartei geworden. Die Strafverfolgungsbehörden von Georgien würden bei Gewalt gegen politische Gegner untätig bleiben. Seine Anzeigen hätten keinerlei Folgen gehabt. Die politischen Gegner hätten Aufnahmen von seiner Beziehung mit der Ex-Ehefrau eines Kriminellen; sie würden ihn damit erpressen. Sein Sohn sei wegen ihm in eine Schlägerei verstrickt und angeklagt worden. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Angriffs auf sein Leben zu werden, habe er aus Georgien flüchten müssen. Er sei überzeugt, bei einer Rückkehr getötet zu werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die gewaltsame Auflösung der Versammlung wegen Wahlbetrugs Ende November 2018 nicht eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme dargestellt hat. Folglich handelt es sich hierbei mangels der Gezieltheit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer nannte einen weiteren Übergriff, bei welchem ihm ein Ausweis zerrissen wurde. Dieser Vorfall richtete sich zwar gezielt gegen ihn, ihm fehlt es aber an der notwendigen Intensität, um als ernsthafter Nachteil nach Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Ebenso stellen die verbalen Drohungen mangels Intensität keine asylrelevanten Nachteile dar. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde zwar in eine Schlägerei verwickelt und deswegen angeklagt. Die Verurteilung zu einer bedingten Strafe ist aus rechtsstaatlicher Sicht indes nicht zu beanstanden. Insgesamt stellen die vorgebrachten Behelligungen wegen der fehlenden Gezieltheit oder Intensität keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die obigen, nicht asylrelevanten Vorfälle ereigneten sich insbesondere im Zeitraum der Wahlen vom November 2018. Es ist davon auszugehen, dass es nun, mehrere Monate nach den Wahlen, nicht zu einer intensivierten Verfolgung aufgrund der politischen Einstellung kommt. Dies gilt vor allem für den Beschwerdeführer; er ist zwar seit mehreren Jahren Mitglied der ENM, hatte aber innerhalb der Partei keine exponierte Position inne. Er hat lediglich vor den Wahlen Broschüren verteilt und an der Vorbereitung von Versammlungen mitgewirkt. Aufgrund dieser niederschwelligen politischen Aktivitäten ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sofern er geltend macht, sich vor Racheakten des kriminellen Ex-Ehemannes seiner Freundin zu fürchten, ist darauf hinzuweisen, dass der georgische Staat bezüglich der allfälligen Verfolgung durch kriminelle Personen als schutzwillig und schutzfähig gilt (Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 6.5). Der Beschwerdeführer hat im Falle einer konkreten Bedrohungslage die Möglichkeit, sich an die georgischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Demzufolge liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie belegen die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und die vorgebrachten Behelligungen, die als glaubhaft, aber nicht als asylrelevant eingestuft wurden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Georgien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor. In konstanter Praxis ist daher von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.2; E-18/2018 vom 11. Januar 2018 E. 8.4). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, C._______. Dort lebt er im nun ihm gehörenden Elternhaus und bewirtschaftet die familieneigenen Ländereien. Zudem weist er eine langjährige Arbeitserfahrung auf. Mit seinen erwachsenen Kindern und Geschwistern verfügt er in Georgien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme (Bluthochdruck, Venenproblem, Ängste) geltend. Hierzu ist festzustellen, dass wegen einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Im Übrigen verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E-1825/2019 vom 2. Mai 2019 E. 9.3.2; E-1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3). Wegen der Ängste war der Beschwerdeführer bereits in Georgien in Behandlung und es ist anzunehmen, dass er diese Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen kann. Der Blutdruck und die Venenprobleme sind in Georgien ebenfalls behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1772/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2019 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf B._______, C._______. Von 1981 bis 2000 habe er in D._______ gelebt und in einer Autofabrik gearbeitet. Nach der Schliessung der Autofabrik und dem Tod seiner Eltern sei er nach B._______ in das geerbte Elternhaus zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2004 sei er Mitglied bei der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" (ENM). Nach dem Krieg im Jahr 2008 sei er wegen seiner Parteizugehörigkeit verfolgt worden. Während der Wahlen im November 2018 sei er sehr aktiv gewesen; er habe Parteibroschüren verteilt und an der Durchführung von Versammlungen mitgewirkt. Seine Partei habe wegen Wahlbetrugs Ende November 2018 eine Versammlung mit etwa 300 Personen durchgeführt, welche gewaltsam aufgelöst worden sei; einige Teilnehmer seien verletzt worden. Die Polizei habe auf seine Anzeige nicht reagiert, da sie es lediglich als Streit abgetan habe. Mitglieder der oppositionellen Partei "Georgischer Traum", welche die Wahlen gewonnen habe, hätten ihn permanent bedroht. Einmal hätten sie ihn auf der Strasse in D._______ überfallen und seinen Ausweis zerrissen. Die Mitglieder hätten ihm auch gedroht, seine intime Beziehung mit einer Frau ihrem kriminellen Ex-Ehemann zu melden. Er habe dies nicht den Behörden gemeldet, um dem Ruf dieser Frau nicht zu schaden. Zudem hätten sie seinen Sohn provoziert und es habe eine Schlägerei gegeben. Der Sohn sei zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Wegen der anhaltenden Drohungen und seiner gesundheitlichen Probleme sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen georgischen Pass, seine georgische Identitätskarte, einen Lohnausweis und einen Auszug aus dem Immobilienregister ein. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 (eröffnet am 18. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der ENM, einen Brief vom Parteivorsitzenden in D._______ und einen Brief seines Sohnes in Kopie (ohne Übersetzung) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wegen fehlender handschriftlicher Unterschrift zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. E. Am 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Georgien über wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge. Die georgischen Justizbehörden hätten in letzter Zeit Verfahren gegen hohe Beamte, die illegaler Tätigkeiten verdächtigt worden seien, aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die georgischen Behörden auch gegenüber dem Beschwerdeführer schutzfähig und schutzwillig seien. Urheber der geltend gemachten Drohungen und Übergriffe seien Mitglieder der Partei "Georgischer Traum". Es handle sich demnach um Übergriffe durch Drittpersonen, welche von den georgischen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Die gewaltsame Störung der Versammlung nach den Wahlen im November 2018 durch Dritte sei nicht eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme nach Art. 3 AsylG gewesen. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei Nichtreagieren der Polizei auf die Anzeige an eine höhere Instanz, an die Georgian Young Lawyers Association oder an die Public Defender zu wenden. Die Drohung durch Dritte, seine Beziehung mit einer Frau ihrem Ex-Ehemann zu melden, sei nicht asylrelevant. Zudem könne er bei einer konkreten Bedrohung bei der Polizei Anzeige erstatten. Insgesamt seien die Vorbringen nicht asylrelevant, weshalb auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, als aktives Mitglied der wichtigsten georgischen Oppositionspartei "Vereinte Nationale Bewegung" sei er Opfer mehrerer Übergriffe und Todesdrohungen durch Anhänger der Regierungspartei geworden. Die Strafverfolgungsbehörden von Georgien würden bei Gewalt gegen politische Gegner untätig bleiben. Seine Anzeigen hätten keinerlei Folgen gehabt. Die politischen Gegner hätten Aufnahmen von seiner Beziehung mit der Ex-Ehefrau eines Kriminellen; sie würden ihn damit erpressen. Sein Sohn sei wegen ihm in eine Schlägerei verstrickt und angeklagt worden. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Angriffs auf sein Leben zu werden, habe er aus Georgien flüchten müssen. Er sei überzeugt, bei einer Rückkehr getötet zu werden. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die gewaltsame Auflösung der Versammlung wegen Wahlbetrugs Ende November 2018 nicht eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme dargestellt hat. Folglich handelt es sich hierbei mangels der Gezieltheit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer nannte einen weiteren Übergriff, bei welchem ihm ein Ausweis zerrissen wurde. Dieser Vorfall richtete sich zwar gezielt gegen ihn, ihm fehlt es aber an der notwendigen Intensität, um als ernsthafter Nachteil nach Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Ebenso stellen die verbalen Drohungen mangels Intensität keine asylrelevanten Nachteile dar. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde zwar in eine Schlägerei verwickelt und deswegen angeklagt. Die Verurteilung zu einer bedingten Strafe ist aus rechtsstaatlicher Sicht indes nicht zu beanstanden. Insgesamt stellen die vorgebrachten Behelligungen wegen der fehlenden Gezieltheit oder Intensität keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die obigen, nicht asylrelevanten Vorfälle ereigneten sich insbesondere im Zeitraum der Wahlen vom November 2018. Es ist davon auszugehen, dass es nun, mehrere Monate nach den Wahlen, nicht zu einer intensivierten Verfolgung aufgrund der politischen Einstellung kommt. Dies gilt vor allem für den Beschwerdeführer; er ist zwar seit mehreren Jahren Mitglied der ENM, hatte aber innerhalb der Partei keine exponierte Position inne. Er hat lediglich vor den Wahlen Broschüren verteilt und an der Vorbereitung von Versammlungen mitgewirkt. Aufgrund dieser niederschwelligen politischen Aktivitäten ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sofern er geltend macht, sich vor Racheakten des kriminellen Ex-Ehemannes seiner Freundin zu fürchten, ist darauf hinzuweisen, dass der georgische Staat bezüglich der allfälligen Verfolgung durch kriminelle Personen als schutzwillig und schutzfähig gilt (Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 6.5). Der Beschwerdeführer hat im Falle einer konkreten Bedrohungslage die Möglichkeit, sich an die georgischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Demzufolge liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie belegen die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und die vorgebrachten Behelligungen, die als glaubhaft, aber nicht als asylrelevant eingestuft wurden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Georgien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor. In konstanter Praxis ist daher von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.2; E-18/2018 vom 11. Januar 2018 E. 8.4). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, C._______. Dort lebt er im nun ihm gehörenden Elternhaus und bewirtschaftet die familieneigenen Ländereien. Zudem weist er eine langjährige Arbeitserfahrung auf. Mit seinen erwachsenen Kindern und Geschwistern verfügt er in Georgien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme (Bluthochdruck, Venenproblem, Ängste) geltend. Hierzu ist festzustellen, dass wegen einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Im Übrigen verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E-1825/2019 vom 2. Mai 2019 E. 9.3.2; E-1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3). Wegen der Ängste war der Beschwerdeführer bereits in Georgien in Behandlung und es ist anzunehmen, dass er diese Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen kann. Der Blutdruck und die Venenprobleme sind in Georgien ebenfalls behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: