Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 13. März 2019 wurde protokollarisch eine Personalienaufnahme (PA) erstellt und der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen, seinen Ausweispapieren und seinem Reiseweg befragt. B. Mit Vollmacht vom 14. März 2019 mandatierte er seine Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Rechte im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Am 20. März 2019 wurde er zur medizinischen Abklärung einer ärztlichen Fachperson zugewiesen, die gleichentags einen Kurzaustrittsbericht erstellte (Formular F2). D. Am 25. März 2019 wurde er vertieft zum Asylgesuch angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Tiflis geboren und habe dort die Schule in der neunten Klasse abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe er bis im Jahre (...) in Tiflis gearbeitet. Danach habe von der Rente seines Vaters und seiner Tante gelebt. Nebenbei habe er gelegentlich gearbeitet. Er habe eine Tochter, die in B._______ bei der Mutter wohnhaft sei. In Georgien habe er seit langer Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt. Seine finanzielle Lage habe sich nochmals verschlechtert, nachdem seine Familienmitglieder erkrankt seien und er die Behandlungen mitfinanziert hätte. Seit einigen Jahren leide er selber an einer psychischen Krankheit und einem Darmdurchbruch. Den Darmdurchbruch habe er nie behandeln lassen, aber wegen seiner psychischen Krankheit sei er jahrelang in Therapie gewesen, zuletzt in einer Klinik in Tiflis, wo man verschiedene Behandlungsmethoden ausprobiert habe. Der Arzt habe ihm am Ende der Therapie gesagt, dass die Behandlungen nicht das erwünschte Resultat gebracht hätten. Er sei deshalb auf Anraten von Freunden, die in der Schweiz medizinische Hilfe bekommen hätten, zusammen mit seinem ebenfalls kranken Vater (N [...]) in die Schweiz gereist, um sich hier kurieren zu lassen. Er reichte folgende Dokumente oder Beweismittel zu den Akten: einen Pass im Original, ausgestellt am (...)2018 in Tiflis, eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am (...)2017 in Tiflis, und einen Entlassungsbericht aus der (...) Klinik in Tiflis vom (...)2019. E. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. März 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 29. März 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. April 2019 (gleichentags an die Rechtsvertretung eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Die Verfügung sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe nicht, dass das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Die Verfügung ist diesbezüglich demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Auch insoweit blieb die Verfügung des SEM unangefochten und ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
E. 6.3 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM nicht angefochten.
E. 7.1 Mit der Beschwerde wird als Hauptantrag anbegehrt, die Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung werden verschiedene Rügen hinsichtlich formeller Rechtsverletzungen geltend gemacht. So wird im Wesentlichen gerügt, es sei der Rechtsvertreterin in den Entlassungsbericht aus der (...) Klinik in Tiflis vom (...)2019, den der Beschwerdeführer mit anderen Unterlagen bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum Boudry abgegeben habe, keine Akteneinsicht gewährt worden. Gemäss mündlicher Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Vorinstanz seien diese Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfes nicht auffindbar gewesen. Im Weiteren wird vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nach Eingang des Formulars F2 (vom 20. März 2019) keine weiteren Abklärungen vorgenommen, keine detaillierten Arztberichte eingefordert oder weitere Untersuchungsergebnisse abgewartet habe. Es lägen bis dato keine genaueren Informationen zu seinem Tumor (...) beziehungsweise zu seinem Tumor (...) oder auch seinen psychischen Problemen vor. Hierzu werde (mit der Beschwerde) ein (neues) F2 Formular vom 5. April 2019 zu den Akten gereicht, woraus die neue (zusätzliche) Diagnose "Panikstörung" beziehungsweise "Agoraphobie" hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe am 3. April 2019 einen Termin bei einem Psychiater gehabt, wobei hierzu noch kein Bericht vorliege. Die medizinischen Untersuchungen in der Schweiz seien demnach noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen seien zwingend abzuwarten, da ansonsten der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nirgends Bezug auf das F2 Formular mit medizinischen Informationen vom 20. März 2019 genommen habe, welches zusammen mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgegeben worden sei. Diese enthalte wesentliche Fakten zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, diesen Bericht zu würdigen, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. In der Verfügung werde in keiner Weise ausgeführt, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide beziehungsweise was bei ihm in der Schweiz diagnostiziert worden sei. Es werde lediglich erklärt, dass der Entlassungsbericht aus der (...) Klinik vorliege und der Beschwerdeführer demgemäss an periodischen Angstzuständen leide. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung führe das SEM lediglich aus, die vorgebrachten medizinischen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, ohne jedoch die konkreten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers aufzuführen oder sich mit der Behandlung dieser Probleme in Georgien konkret auseinanderzusetzen. Es habe demnach keine Einzelfallprüfung stattgefunden.
E. 7.2 Die vorgebrachten Rügen formeller Rechtsverletzungen durch das SEM erweisen sich als unbegründet.
E. 7.2.1 Das Akteneinsichtsrecht dient der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 25. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine gesundheitlichen Beschwerden umfassend zu schildern. So wurde er auch explizit gefragt, was genau bei ihm (in Georgien) diagnostiziert worden sei (vgl. Anhörung F42). Dabei hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, wenn auch nicht explizit auf den Entlassungsbericht der (...) Klinik angesprochen, so doch deren Inhalt darzulegen. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Entlassungsberichts der (...) Klinik offengelegt, so dass die Möglichkeit eröffnet wurde, in der Beschwerde zu diesem Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Verweigerung oder Verletzung des Einsichtsrechts in wesentliche Akten ist nicht ersichtlich.
E. 7.2.2 Auch ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM erkennbar. Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend hinreichende Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich festgestellt.
E. 7.2.3 Das SEM hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
E. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 8.1 Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Feststellung, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und das SEM anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. etwa statt vieler Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E.6.4.2).
E. 8.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet und der Beschwerdeführer sei bereits seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung gewesen. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM einig, dass die vorgebrachten medizinischen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen und aufgrund der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien weiterhin davon auszugehen ist, dass er die gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandeln lassen kann. Das SEM verweist auch zu Recht auf die "D-ACH-Analyse der Länderanalyse BFM - Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur-Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011". Entgegen dem Einwand in der Beschwerde dürfen die darin enthaltenen Erkenntnisse noch als im Wesentlichen aktuell gelten. In Georgien existiert seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 11.04.2019). Der Beschwerdeführer hat ein intaktes Beziehungsnetz zumindest zu mehreren Freunden, bei denen er immer wieder untergekommen ist und leben konnte. Das SEM stellte auch richtigerweise fest, dass, auch wenn die finanzielle Lage des Beschwerdeführers belastend sei, er mit der Rente seines Vaters und seinen Gelegenheitsjobs für eine jahrelange Behandlung, unter anderem in einer Klinik in Tiflis, habe aufkommen können (vgl. Anhörung F28, F56-F57). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stehen, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Auch eine Behandlung allfälliger psychischer Krankheiten wäre in Georgien möglich und gewährleistet (Social Service Agency, Mental health, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 11.04.2019). Bei dieser Sachlage ist es nicht notwendig, die psychiatrische Begutachtung oder weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz abzuwarten. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde in entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung umzustossen vermöchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien nicht einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die einen Wegweisungsvollzug nach geltender Rechtsprechung unzumutbar erscheinen lassen müsste. Die vielseitigen Einwände in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unterlagen (so das Dokument der [...] Bank vom [...] 2018 und das Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicherheit, Sozialservice Agentur, Abteilung Tiflis vom [...] 2018) vermögen in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
E. 8.3 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1667/2019 Urteil vom 12. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 13. März 2019 wurde protokollarisch eine Personalienaufnahme (PA) erstellt und der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen, seinen Ausweispapieren und seinem Reiseweg befragt. B. Mit Vollmacht vom 14. März 2019 mandatierte er seine Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Rechte im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Am 20. März 2019 wurde er zur medizinischen Abklärung einer ärztlichen Fachperson zugewiesen, die gleichentags einen Kurzaustrittsbericht erstellte (Formular F2). D. Am 25. März 2019 wurde er vertieft zum Asylgesuch angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Tiflis geboren und habe dort die Schule in der neunten Klasse abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe er bis im Jahre (...) in Tiflis gearbeitet. Danach habe von der Rente seines Vaters und seiner Tante gelebt. Nebenbei habe er gelegentlich gearbeitet. Er habe eine Tochter, die in B._______ bei der Mutter wohnhaft sei. In Georgien habe er seit langer Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt. Seine finanzielle Lage habe sich nochmals verschlechtert, nachdem seine Familienmitglieder erkrankt seien und er die Behandlungen mitfinanziert hätte. Seit einigen Jahren leide er selber an einer psychischen Krankheit und einem Darmdurchbruch. Den Darmdurchbruch habe er nie behandeln lassen, aber wegen seiner psychischen Krankheit sei er jahrelang in Therapie gewesen, zuletzt in einer Klinik in Tiflis, wo man verschiedene Behandlungsmethoden ausprobiert habe. Der Arzt habe ihm am Ende der Therapie gesagt, dass die Behandlungen nicht das erwünschte Resultat gebracht hätten. Er sei deshalb auf Anraten von Freunden, die in der Schweiz medizinische Hilfe bekommen hätten, zusammen mit seinem ebenfalls kranken Vater (N [...]) in die Schweiz gereist, um sich hier kurieren zu lassen. Er reichte folgende Dokumente oder Beweismittel zu den Akten: einen Pass im Original, ausgestellt am (...)2018 in Tiflis, eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am (...)2017 in Tiflis, und einen Entlassungsbericht aus der (...) Klinik in Tiflis vom (...)2019. E. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. März 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe vom 29. März 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. April 2019 (gleichentags an die Rechtsvertretung eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Die Verfügung sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe nicht, dass das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Die Verfügung ist diesbezüglich demnach in Rechtskraft erwachsen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Auch insoweit blieb die Verfügung des SEM unangefochten und ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 6.3 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM nicht angefochten. 7. 7.1 Mit der Beschwerde wird als Hauptantrag anbegehrt, die Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung werden verschiedene Rügen hinsichtlich formeller Rechtsverletzungen geltend gemacht. So wird im Wesentlichen gerügt, es sei der Rechtsvertreterin in den Entlassungsbericht aus der (...) Klinik in Tiflis vom (...)2019, den der Beschwerdeführer mit anderen Unterlagen bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum Boudry abgegeben habe, keine Akteneinsicht gewährt worden. Gemäss mündlicher Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Vorinstanz seien diese Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfes nicht auffindbar gewesen. Im Weiteren wird vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nach Eingang des Formulars F2 (vom 20. März 2019) keine weiteren Abklärungen vorgenommen, keine detaillierten Arztberichte eingefordert oder weitere Untersuchungsergebnisse abgewartet habe. Es lägen bis dato keine genaueren Informationen zu seinem Tumor (...) beziehungsweise zu seinem Tumor (...) oder auch seinen psychischen Problemen vor. Hierzu werde (mit der Beschwerde) ein (neues) F2 Formular vom 5. April 2019 zu den Akten gereicht, woraus die neue (zusätzliche) Diagnose "Panikstörung" beziehungsweise "Agoraphobie" hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe am 3. April 2019 einen Termin bei einem Psychiater gehabt, wobei hierzu noch kein Bericht vorliege. Die medizinischen Untersuchungen in der Schweiz seien demnach noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen seien zwingend abzuwarten, da ansonsten der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nirgends Bezug auf das F2 Formular mit medizinischen Informationen vom 20. März 2019 genommen habe, welches zusammen mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgegeben worden sei. Diese enthalte wesentliche Fakten zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, diesen Bericht zu würdigen, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. In der Verfügung werde in keiner Weise ausgeführt, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide beziehungsweise was bei ihm in der Schweiz diagnostiziert worden sei. Es werde lediglich erklärt, dass der Entlassungsbericht aus der (...) Klinik vorliege und der Beschwerdeführer demgemäss an periodischen Angstzuständen leide. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung führe das SEM lediglich aus, die vorgebrachten medizinischen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, ohne jedoch die konkreten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers aufzuführen oder sich mit der Behandlung dieser Probleme in Georgien konkret auseinanderzusetzen. Es habe demnach keine Einzelfallprüfung stattgefunden. 7.2 Die vorgebrachten Rügen formeller Rechtsverletzungen durch das SEM erweisen sich als unbegründet. 7.2.1 Das Akteneinsichtsrecht dient der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 25. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine gesundheitlichen Beschwerden umfassend zu schildern. So wurde er auch explizit gefragt, was genau bei ihm (in Georgien) diagnostiziert worden sei (vgl. Anhörung F42). Dabei hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, wenn auch nicht explizit auf den Entlassungsbericht der (...) Klinik angesprochen, so doch deren Inhalt darzulegen. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Entlassungsberichts der (...) Klinik offengelegt, so dass die Möglichkeit eröffnet wurde, in der Beschwerde zu diesem Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Verweigerung oder Verletzung des Einsichtsrechts in wesentliche Akten ist nicht ersichtlich. 7.2.2 Auch ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM erkennbar. Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend hinreichende Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich festgestellt. 7.2.3 Das SEM hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Feststellung, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und das SEM anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. etwa statt vieler Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019 E.6.4.2). 8.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet und der Beschwerdeführer sei bereits seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung gewesen. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM einig, dass die vorgebrachten medizinischen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen und aufgrund der allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien weiterhin davon auszugehen ist, dass er die gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandeln lassen kann. Das SEM verweist auch zu Recht auf die "D-ACH-Analyse der Länderanalyse BFM - Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur-Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011". Entgegen dem Einwand in der Beschwerde dürfen die darin enthaltenen Erkenntnisse noch als im Wesentlichen aktuell gelten. In Georgien existiert seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 11.04.2019). Der Beschwerdeführer hat ein intaktes Beziehungsnetz zumindest zu mehreren Freunden, bei denen er immer wieder untergekommen ist und leben konnte. Das SEM stellte auch richtigerweise fest, dass, auch wenn die finanzielle Lage des Beschwerdeführers belastend sei, er mit der Rente seines Vaters und seinen Gelegenheitsjobs für eine jahrelange Behandlung, unter anderem in einer Klinik in Tiflis, habe aufkommen können (vgl. Anhörung F28, F56-F57). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stehen, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Auch eine Behandlung allfälliger psychischer Krankheiten wäre in Georgien möglich und gewährleistet (Social Service Agency, Mental health, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 11.04.2019). Bei dieser Sachlage ist es nicht notwendig, die psychiatrische Begutachtung oder weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz abzuwarten. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde in entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung umzustossen vermöchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien nicht einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die einen Wegweisungsvollzug nach geltender Rechtsprechung unzumutbar erscheinen lassen müsste. Die vielseitigen Einwände in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unterlagen (so das Dokument der [...] Bank vom [...] 2018 und das Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicherheit, Sozialservice Agentur, Abteilung Tiflis vom [...] 2018) vermögen in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 8.3 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger