Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Georgiens - ersuchte am 22. September 2004 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge stellte mit Verfügung vom 4. November 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Seit dem 5. Januar 2005 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. B. B.a Am 21. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Am 6. Januar 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 14. Februar 2014 eingehend angehört. Hinsichtlich der Begründung seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2014 - mündliche Eröffnung im Anschluss an die Anhörung - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Gemäss dem Schlussbericht vom 27. Mai 2014 der Y._______ Polizei wurde der Beschwerdeführer am 5. April 2014 polizeilich einvernommen, wobei er zugegeben habe, im Kanton Y._______ insgesamt sieben Einbruchdiebstähle sowie einen Einbruchdiebstahlsversuch begangen zu haben. D. Der Beschwerdeführer reichte - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 7. Juli 2014 ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beim BFM ein und beantragte, er sei aufgrund einer akuten Verschlimmerung seines Gesundheitszustands vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der Vollzug zu sistieren und der Kanton anzuweisen, die Ausschaffungshaft aufzuheben. E. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 10. Juli 2014 einstweilen aus. Gleichentags forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. Juli 2014 sowie einen Austrittsbericht des Y._______ Kantonsspitals vom 16. Juni 2014 zu den Akten. G. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 25. August 2014 - das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit seines ursprünglichen Entscheides vom 14. Februar 2014 fest. Gleichzeitig auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - erhob am 24. September 2014 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und demzufolge die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses. I. Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 30. September 2014 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen einlässlichen fachärztlichen Bericht betreffend seine Reisefähigkeit nachzureichen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von C._______ vom 6. Oktober 2014 zu den Akten.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 5 Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
E. 6.1 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 7. Juli 2014 wurde im Wesentlichen das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht und vor diesem Hintergrund die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er leide an einer äusserst schweren (Krankheit) und habe Ende Mai 2014 aufgrund einer akuten (Krankheit) (...) erlitten. Er sei notfallmässig hospitalisiert und operiert worden, wobei er eine Woche auf der Intensivstation behandelt worden sei. Im Rahmen der Untersuchungen sei auch eine Hepatitis C festgestellt worden. Er sei nun zwingend auf eine fachmännische Kontrolle durch einen (Spezialisten) angewiesen und müsse in den nächsten zwei Jahren eng durch Fachärzte betreut werden. Zudem sollte er sich nicht zu weit von einem Notfallspital aufhalten, da es jederzeit wieder zu einer Blutung kommen könne. Ohne eine enge medizinische Begleitung und Existenz eines gut ausgerüsteten Spitals, sei er in Lebensgefahr. Ausserdem müsse er permanenten Zugang zu hochwirksamen und entsprechend teuren Medikamenten haben. Dieser Zugang sei in Georgien nicht gewährleistet. Somit sei ein Vollzug der Wegweisung in den nächsten zwei Jahren nicht zumutbar. Er sei dringend auf lebensnotwendige medizinische Hilfe angewiesen, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage oder sogar der Tod eintreten könne.
E. 6.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. August 2014 im Wesentlichen aus, die vorgebrachten neuen Tatsachen seien im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht erheblich. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei das Gesundheitssystem in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen gewesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom 18. Januar 2012). Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren habe die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken seien privatisiert und der Grossteil der Einrich-tungen gut ausgerüstet worden. Ebenso seien fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt habe mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern sei jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts zur Verfügung stünden. Darüber hinaus existiere seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Konkret könne die im Zusammenhang mit der (Krankheit) genannte Hepatitis C-Erkrankung oder aber auch Eingriffe (...) in Georgien behandelt werden. Es müsse aber festgehalten werden, dass der Behandlungsbedarf der Hepatitis C-Erkrankung nicht feststehe. Das Risiko einer erneuten (Krankheit) könne ferner nicht ausgeschlossen werden, aber sei zurzeit offenbar nicht akut. Es stünden aber auch hierin notwendige Behandlungsmöglichkeiten in Georgien bereit. Zudem wäre die Compliance, welche aufgrund der sprachlichen Barrieren hier im Bericht von B._______ als fraglich angesehen werde, in Georgien gegeben. Schliesslich sei der Zustand des Beschwerdeführers momentan stabil. In der Heimat habe er zudem noch seine Mutter und es sei auch davon auszugehen, dass noch weitere entfernte Verwandte oder Bekannte vorhanden seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zugegeben, nicht weniger als sieben Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wodurch eine Prüfung nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (SR 142.20) angebracht wäre, was ebenfalls nicht zu einem unzumutbaren Vollzug führen könnte. Obwohl der Beschwerdeführer momentan nicht verurteilt sei, könne hierin zumindest festgehalten werden, dass aufgrund der wiederholten Deliktbegehung und des Geständnisses keine günstige Prognose im Strafverfahren gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
E. 6.3 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Verfügung des BFM stütze sich massgeblich auf den medizinischen Bericht von B._______. Dieser habe aber nur einen Teil der auf dem BFM-Formular gestellten Fragen beantwortet und lasse auch einen Teil der Diagnose offen. Offensichtlich seien die Untersuchungen ohne Übersetzung durchgeführt und wichtige Abklärungen, wie etwa die Frage der Reisefähigkeit, seien nicht gemacht worden. Deshalb dränge sich eine seriöse Abklärung auf. Sein Hausarzt habe vor kurzem mit einer Therapie begonnen. Hierzu sei Näheres herauszufinden. Angesichts des gemäss den vorhandenen Unterlagen (...) sei anzunehmen, dass er nicht auf dem Luftweg reisen könne. Auch die Frage, ob in Georgien ein genügendes medizinisches Angebot existiere, könne erst nach Vorliegen des Berichts beantwortet werden. Ferner könne auch schon ohne vollständigen Bericht festgehalten werden, dass nach wie vor ein akutes Risiko einer erneuten (Krankheit) bestehe. Die fragwürdige Compliance sei ferner nicht erwiesen. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar, da es dabei um eine wahrscheinlich geheilte Person gegangen sei. Es könne jedoch weiterhin als unwahrscheinlich angenommen werden, dass er in Georgien eine genügende medizinische Behandlung erhalten würde, welche auch finanziert würde. Angesichts des lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes müssten die Straftaten in den Hintergrund gestellt werden. Der Vollzug der Wegweisung würde ihn in eine lebensbedrohliche Lage bringen, was sein Recht auf Leben und Unversehrtheit verletzen würde, weshalb der Vollzug unzulässig wäre. Aber auch aus humanitären Überlegungen sei der Vollzug unzumutbar.
E. 7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes reisefähig sei, womit der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden sei.
E. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 7.2 Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer ausdrücklich auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen, welcher am 26. Juli 2014 fristgerecht eingereicht wurde. Dieser ärztliche Bericht befasste sich eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, wobei nicht auf allfällige Anzeichen für eine Reiseunfähigkeit hingewiesen wurde. So wurde denn auch im Begleitschreiben des Beschwerdeführers zum ärztlichen Bericht insbesondere auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat verwiesen. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Jedoch war es aufgrund der mangelnden Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 8.3 Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.4 Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.6.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzulässig oder unmöglich zu qualifizieren.
E. 9.1.1 Aus dem Austrittsbericht des Y._______ Kantonsspitals vom 16. Juni 2014 geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 aufgrund (Krankheit) notfallmässig ins Spital eingeliefert und notoperiert worden sei, woraufhin er vier Tage auf der Intensivstation behandelt worden sei. In der weiteren Diagnostik der vermuteten (krankheit) sei eine Hepatitis C-Infektion, möglicherweise aufgrund Drogenkonsums nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem unruhig gezeigt, was wohl auf den aktuellen Kokainentzug zurückzuführen sei.
E. 9.1.2 Aus dem ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. Juli 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer vorwiegend an einer chronischen Leberentzündung (Hepatitis C) und damit einhergehenden Komplikationen, wie unter anderem (Krankheit), leide. (...) Bezüglich der Hepatitis C müsse gesagt werden, dass auch Schweizer Staatsbürger mit dieser Erkrankung nicht zwingend behandelt werden könnten. Diesbezüglich sei vor allem das Stadium der Erkrankung sowie die Compliance des Betroffenen, welche im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse zumindest als fragwürdig anzusehen sei, entscheidend. Es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer stets über den Verlauf und die potentiell auftretenden Probleme informiert sei. Der Beschwerdeführer sei momentan absolut kreislaufstabil. Er erhalte die übliche Medikation. Zukünftig bestehe sicherlich das Risiko (...), dessen Ausgang niemand voraussagen könne.
E. 9.1.3 Im aktuellsten medizinischen Bericht von C._______ vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass durch die eingetretene (Schädigung) eine weitere Zunahme der Bauchhöhlenflüssigkeit und (Krankheit) drohten. Es sei eine absolute Alkoholkarenz und eiweissreiche Ernährung angezeigt. Der Beschwerdeführer handle impulsiv und habe Depressionen, was auf den Kokainentzug zurückzuführen sei. Längerfristig sollte auch die Hepatitis C behandelt werden, um eine Zunahme des Leberumbaus und das Risiko eines Leberkrebses zu reduzieren. Voraussetzung für deine Therapie wäre eine hohe Compliance der Medikamenteneinnahme mit absoluter Drogen- und Alkoholabstinenz.
E. 9.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen, wobei die medizinische Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen. In den Dörfern ist jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst.
E. 9.2.2 Auch Hepatitis C und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien grundsätzlich behandelt werden. Jedoch hat nur eine Minderheit aller Hepatitis C-Patienten auch tatsächlich Zugang zu einer solchen Behandlung, da die Kosten von mehr als 6000 Euro - wobei das Durchschnittseinkommen in Georgien kaum mehr als 300 Euro beträgt - nicht von der kostenlosen Krankenversicherung übernommen werden und daher von den Patienten bezahlt werden muss. Nur gerade 10 - 15% können sich denn auch die Behandlung leisten, die Restlichen müssen auf Kredite oder Unterstützungsbeiträge von Freunden oder Familie zurückgreifen respektive die Behandlung aus Kostengründen frühzeitig abbrechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6462/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4 ff., Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Hepatitis Unchecked in Georgia, 9. Februar 2013, http://iwpr.net/report-news/hepatitis-unchecked-georgia [zuletzt konsultiert am 21. Oktober 2014], D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011).
E. 9.3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sich zwar aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf ergibt, in einem Konventionsstaat zu verbleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. Ausnahmsweise kann der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person aber mit Blick auf deren gesundheitliche Situation und damit unabhängig von einer dem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder nur mittelbar zurechenbaren Einwirkung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings ist auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu verweisen, die insbesondere in jenen Fällen gilt, in denen der betreffende Konventionsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich ist. Entsprechend verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret - das heisst im Sinne eines "real risk" - erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3.2 Vorliegend sind die beschriebenen Krankheitsbilder des Beschwerdeführers nicht als derart akut zu beschreiben, um im Falle einer Wegweisung nach Georgien ein "real risk" und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen zu können. So ist der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten als stabil zu bezeichnen. Er ist zwar in stetiger ärztlicher Behandlung, diese muss aber nicht stationär durchgeführt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, dass Georgien über ein Gesundheitssystem sowie ein Sozialsystem verfügt, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich behandeln zu lassen. Insbesondere wurde entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im aktuellsten Arztbericht keine Beurteilung der Reisefähigkeit vorgenommen, weshalb kein Anlass besteht, an der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Eine sofortige und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Wegweisung, welche die hohe Schwelle zu Art. 3 EMRK erreichen würde, ist daher nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu bezeichnen.
E. 9.4 Auf eine abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG verzichtet werden. Dennoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andernfalls genauer abgeklärt werden müsste, da die fortgeschrittene Krankheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den einhergehenden Komplikationen der Hepatitis C sowie der diagnostizierten Depression und der Drogenabhängigkeit gemäss den ärztlichen Berichten eine umfassende und komplette Behandlung benötigt und somit insbesondere das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Georgien sowie dessen finanzielle Möglichkeiten näher beleuchtet werden müsste. Ein Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom 18. Januar 2012 ist denn wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, für die Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Hepatitis C nicht möglich, da in jedem Fall aufgrund des fehlenden Nachreichens eines aktuellen Arztberichtes im Sinne der Mitwirkungspflicht von der Heilung der Hepatitis C ausgegangen wurde, was in casu offensichtlich nicht der Fall ist. Somit wäre fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Georgien adäquat behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen.
E. 10.1 Eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 (Unmöglichkeit des Vollzugs) und 4 (Unzulässigkeit des Vollzugs) wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), wenn die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG) oder wenn die ausländische Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs.7 Bst. c AuG).
E. 10.2 Vorliegend ist Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG in Betracht zu ziehen. Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) vor. Gemäss Bundesgericht können auch Schulden im Umfang von nahezu oder mehr als Fr. 100'000.-- einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gilt, muss das Verhalten der betroffenen Person von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (Hunziker, a.a.O). Im Gegensatz zu 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt dessen Bst. b nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen aber noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses/der wiederholten Gefährdung, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (Spescha, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c AuG).
E. 10.3 Aus dem Schlussbericht der polizeilichen Ermittlungen der Y._______ Polizei vom 27. Mai 2014 geht hervor, dass die Polizei aufgrund von Einbruchsdiebstähle (Diebstahl gemäss Art. 139 StGB; Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer durchführte. Der Beschwerdeführer sei gemäss diesem Bericht am 5. April 2014 polizeilich einvernommen worden und habe zugegeben, dass er zwischen Februar und April 2014 mehrere Einbruchdiebstähle begangen habe. Bei der anschliessenden Tatortbegehung habe er mehrere Häuser bezeichnen können, in welche er eingebrochen sei. Er habe diese Einbrüche jeweils alleine begangen und habe das Deliktsgut anschliessend gegen Heroin und Kokain eingetauscht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme und der Tatortbegehung sieben Einbruchdiebstähle und einen Einbruchdiebstahlsversuch gestanden. Der anlässlich der Ermittlungen eruierte Deliktsbetrag belaufe sich auf 38'958.86 Franken zuzüglich eines Sachschadens von 6309.20 Franken. Ein Urteil ist in dieser Sache gemäss den Akten und den Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen.
E. 10.4 Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser innerhalb weniger Monate mehrmalig gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Aufgrund seines Geständnisses, - welches soweit dies den Akten zu entnehmen ist, frei und ohne Willensmängel erfolgte - bestehen vorliegend keinerlei Zweifel, dass diese Delikte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden können. Durch die Einbrüche griff er wiederholt in geschützte Rechtsgüter Einzelner, nämlich deren Eigentum sowie deren Freiheit ein, womit er mutwillig gesetzliche Vorschriften missachtete. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl Delikte sowie seiner zusätzlichen Drogenabhängigkeit, ist schliesslich im Sinne einer Prognose nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zukünftig möglich sein wäre, sich an die geltende Ordnung zu halten. Auch wenn ein einzelner Einbruch gegebenenfalls in einer Einzelfallbetrachtung noch nicht ohne weiteres als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betrachtet werden könnte, erreichen sieben Einbruchsdiebstähle über mehrere Monate hinweg das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt sind.
E. 10.5.1 Nachdem festgestellt wurde, dass Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Anwendung der Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile (vgl. BVGE 2007/32 E. 3; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3; 2006 Nr. 11 E. 7 und 2004 Nr. 39 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013 E. 9.3.1 mit je weiteren Verweisen).
E. 10.5.2 Angesichts der gestandenen sieben Einbruchsdiebstähle innerhalb weniger Monate mit einer totalen Deliktsumme von rund 39'000 Franken, welche dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von gut einem Jahr entgegenstehen, wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder über Kinder noch sonstige enge Beziehungen in der Schweiz verfügt, ist im vorliegenden Einzelfall klar von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu bezeichnen ist.
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5433/2014 thc/kna/ Urteil vom 25. November 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Georgiens - ersuchte am 22. September 2004 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge stellte mit Verfügung vom 4. November 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Seit dem 5. Januar 2005 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. B. B.a Am 21. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Am 6. Januar 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 14. Februar 2014 eingehend angehört. Hinsichtlich der Begründung seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2014 - mündliche Eröffnung im Anschluss an die Anhörung - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Gemäss dem Schlussbericht vom 27. Mai 2014 der Y._______ Polizei wurde der Beschwerdeführer am 5. April 2014 polizeilich einvernommen, wobei er zugegeben habe, im Kanton Y._______ insgesamt sieben Einbruchdiebstähle sowie einen Einbruchdiebstahlsversuch begangen zu haben. D. Der Beschwerdeführer reichte - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 7. Juli 2014 ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beim BFM ein und beantragte, er sei aufgrund einer akuten Verschlimmerung seines Gesundheitszustands vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der Vollzug zu sistieren und der Kanton anzuweisen, die Ausschaffungshaft aufzuheben. E. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 10. Juli 2014 einstweilen aus. Gleichentags forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. Juli 2014 sowie einen Austrittsbericht des Y._______ Kantonsspitals vom 16. Juni 2014 zu den Akten. G. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 25. August 2014 - das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit seines ursprünglichen Entscheides vom 14. Februar 2014 fest. Gleichzeitig auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - erhob am 24. September 2014 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Wiedererwägungsentscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und demzufolge die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses. I. Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 30. September 2014 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen einlässlichen fachärztlichen Bericht betreffend seine Reisefähigkeit nachzureichen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von C._______ vom 6. Oktober 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 6. 6.1 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 7. Juli 2014 wurde im Wesentlichen das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht und vor diesem Hintergrund die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er leide an einer äusserst schweren (Krankheit) und habe Ende Mai 2014 aufgrund einer akuten (Krankheit) (...) erlitten. Er sei notfallmässig hospitalisiert und operiert worden, wobei er eine Woche auf der Intensivstation behandelt worden sei. Im Rahmen der Untersuchungen sei auch eine Hepatitis C festgestellt worden. Er sei nun zwingend auf eine fachmännische Kontrolle durch einen (Spezialisten) angewiesen und müsse in den nächsten zwei Jahren eng durch Fachärzte betreut werden. Zudem sollte er sich nicht zu weit von einem Notfallspital aufhalten, da es jederzeit wieder zu einer Blutung kommen könne. Ohne eine enge medizinische Begleitung und Existenz eines gut ausgerüsteten Spitals, sei er in Lebensgefahr. Ausserdem müsse er permanenten Zugang zu hochwirksamen und entsprechend teuren Medikamenten haben. Dieser Zugang sei in Georgien nicht gewährleistet. Somit sei ein Vollzug der Wegweisung in den nächsten zwei Jahren nicht zumutbar. Er sei dringend auf lebensnotwendige medizinische Hilfe angewiesen, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage oder sogar der Tod eintreten könne. 6.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. August 2014 im Wesentlichen aus, die vorgebrachten neuen Tatsachen seien im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht erheblich. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei das Gesundheitssystem in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen gewesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom 18. Januar 2012). Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren habe die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Viele Kliniken seien privatisiert und der Grossteil der Einrich-tungen gut ausgerüstet worden. Ebenso seien fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt habe mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern sei jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts zur Verfügung stünden. Darüber hinaus existiere seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Konkret könne die im Zusammenhang mit der (Krankheit) genannte Hepatitis C-Erkrankung oder aber auch Eingriffe (...) in Georgien behandelt werden. Es müsse aber festgehalten werden, dass der Behandlungsbedarf der Hepatitis C-Erkrankung nicht feststehe. Das Risiko einer erneuten (Krankheit) könne ferner nicht ausgeschlossen werden, aber sei zurzeit offenbar nicht akut. Es stünden aber auch hierin notwendige Behandlungsmöglichkeiten in Georgien bereit. Zudem wäre die Compliance, welche aufgrund der sprachlichen Barrieren hier im Bericht von B._______ als fraglich angesehen werde, in Georgien gegeben. Schliesslich sei der Zustand des Beschwerdeführers momentan stabil. In der Heimat habe er zudem noch seine Mutter und es sei auch davon auszugehen, dass noch weitere entfernte Verwandte oder Bekannte vorhanden seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zugegeben, nicht weniger als sieben Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wodurch eine Prüfung nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (SR 142.20) angebracht wäre, was ebenfalls nicht zu einem unzumutbaren Vollzug führen könnte. Obwohl der Beschwerdeführer momentan nicht verurteilt sei, könne hierin zumindest festgehalten werden, dass aufgrund der wiederholten Deliktbegehung und des Geständnisses keine günstige Prognose im Strafverfahren gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 6.3 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Verfügung des BFM stütze sich massgeblich auf den medizinischen Bericht von B._______. Dieser habe aber nur einen Teil der auf dem BFM-Formular gestellten Fragen beantwortet und lasse auch einen Teil der Diagnose offen. Offensichtlich seien die Untersuchungen ohne Übersetzung durchgeführt und wichtige Abklärungen, wie etwa die Frage der Reisefähigkeit, seien nicht gemacht worden. Deshalb dränge sich eine seriöse Abklärung auf. Sein Hausarzt habe vor kurzem mit einer Therapie begonnen. Hierzu sei Näheres herauszufinden. Angesichts des gemäss den vorhandenen Unterlagen (...) sei anzunehmen, dass er nicht auf dem Luftweg reisen könne. Auch die Frage, ob in Georgien ein genügendes medizinisches Angebot existiere, könne erst nach Vorliegen des Berichts beantwortet werden. Ferner könne auch schon ohne vollständigen Bericht festgehalten werden, dass nach wie vor ein akutes Risiko einer erneuten (Krankheit) bestehe. Die fragwürdige Compliance sei ferner nicht erwiesen. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar, da es dabei um eine wahrscheinlich geheilte Person gegangen sei. Es könne jedoch weiterhin als unwahrscheinlich angenommen werden, dass er in Georgien eine genügende medizinische Behandlung erhalten würde, welche auch finanziert würde. Angesichts des lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes müssten die Straftaten in den Hintergrund gestellt werden. Der Vollzug der Wegweisung würde ihn in eine lebensbedrohliche Lage bringen, was sein Recht auf Leben und Unversehrtheit verletzen würde, weshalb der Vollzug unzulässig wäre. Aber auch aus humanitären Überlegungen sei der Vollzug unzumutbar. 7. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes reisefähig sei, womit der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden sei. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 7.2 Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer ausdrücklich auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen, welcher am 26. Juli 2014 fristgerecht eingereicht wurde. Dieser ärztliche Bericht befasste sich eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, wobei nicht auf allfällige Anzeichen für eine Reiseunfähigkeit hingewiesen wurde. So wurde denn auch im Begleitschreiben des Beschwerdeführers zum ärztlichen Bericht insbesondere auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat verwiesen. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Jedoch war es aufgrund der mangelnden Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 8.3 Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 8.4 Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.5 8.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.6 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.6.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzulässig oder unmöglich zu qualifizieren. 9.1.1 Aus dem Austrittsbericht des Y._______ Kantonsspitals vom 16. Juni 2014 geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 aufgrund (Krankheit) notfallmässig ins Spital eingeliefert und notoperiert worden sei, woraufhin er vier Tage auf der Intensivstation behandelt worden sei. In der weiteren Diagnostik der vermuteten (krankheit) sei eine Hepatitis C-Infektion, möglicherweise aufgrund Drogenkonsums nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem unruhig gezeigt, was wohl auf den aktuellen Kokainentzug zurückzuführen sei. 9.1.2 Aus dem ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. Juli 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer vorwiegend an einer chronischen Leberentzündung (Hepatitis C) und damit einhergehenden Komplikationen, wie unter anderem (Krankheit), leide. (...) Bezüglich der Hepatitis C müsse gesagt werden, dass auch Schweizer Staatsbürger mit dieser Erkrankung nicht zwingend behandelt werden könnten. Diesbezüglich sei vor allem das Stadium der Erkrankung sowie die Compliance des Betroffenen, welche im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse zumindest als fragwürdig anzusehen sei, entscheidend. Es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer stets über den Verlauf und die potentiell auftretenden Probleme informiert sei. Der Beschwerdeführer sei momentan absolut kreislaufstabil. Er erhalte die übliche Medikation. Zukünftig bestehe sicherlich das Risiko (...), dessen Ausgang niemand voraussagen könne. 9.1.3 Im aktuellsten medizinischen Bericht von C._______ vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass durch die eingetretene (Schädigung) eine weitere Zunahme der Bauchhöhlenflüssigkeit und (Krankheit) drohten. Es sei eine absolute Alkoholkarenz und eiweissreiche Ernährung angezeigt. Der Beschwerdeführer handle impulsiv und habe Depressionen, was auf den Kokainentzug zurückzuführen sei. Längerfristig sollte auch die Hepatitis C behandelt werden, um eine Zunahme des Leberumbaus und das Risiko eines Leberkrebses zu reduzieren. Voraussetzung für deine Therapie wäre eine hohe Compliance der Medikamenteneinnahme mit absoluter Drogen- und Alkoholabstinenz. 9.2 9.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen, wobei die medizinische Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen. In den Dörfern ist jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst. 9.2.2 Auch Hepatitis C und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien grundsätzlich behandelt werden. Jedoch hat nur eine Minderheit aller Hepatitis C-Patienten auch tatsächlich Zugang zu einer solchen Behandlung, da die Kosten von mehr als 6000 Euro - wobei das Durchschnittseinkommen in Georgien kaum mehr als 300 Euro beträgt - nicht von der kostenlosen Krankenversicherung übernommen werden und daher von den Patienten bezahlt werden muss. Nur gerade 10 - 15% können sich denn auch die Behandlung leisten, die Restlichen müssen auf Kredite oder Unterstützungsbeiträge von Freunden oder Familie zurückgreifen respektive die Behandlung aus Kostengründen frühzeitig abbrechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6462/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4 ff., Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Hepatitis Unchecked in Georgia, 9. Februar 2013, http://iwpr.net/report-news/hepatitis-unchecked-georgia [zuletzt konsultiert am 21. Oktober 2014], D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011). 9.3 9.3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sich zwar aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf ergibt, in einem Konventionsstaat zu verbleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. Ausnahmsweise kann der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person aber mit Blick auf deren gesundheitliche Situation und damit unabhängig von einer dem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder nur mittelbar zurechenbaren Einwirkung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings ist auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu verweisen, die insbesondere in jenen Fällen gilt, in denen der betreffende Konventionsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich ist. Entsprechend verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret - das heisst im Sinne eines "real risk" - erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 9.3.2 Vorliegend sind die beschriebenen Krankheitsbilder des Beschwerdeführers nicht als derart akut zu beschreiben, um im Falle einer Wegweisung nach Georgien ein "real risk" und somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen zu können. So ist der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten als stabil zu bezeichnen. Er ist zwar in stetiger ärztlicher Behandlung, diese muss aber nicht stationär durchgeführt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, dass Georgien über ein Gesundheitssystem sowie ein Sozialsystem verfügt, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich behandeln zu lassen. Insbesondere wurde entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im aktuellsten Arztbericht keine Beurteilung der Reisefähigkeit vorgenommen, weshalb kein Anlass besteht, an der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Eine sofortige und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Wegweisung, welche die hohe Schwelle zu Art. 3 EMRK erreichen würde, ist daher nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu bezeichnen. 9.4 Auf eine abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG verzichtet werden. Dennoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andernfalls genauer abgeklärt werden müsste, da die fortgeschrittene Krankheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den einhergehenden Komplikationen der Hepatitis C sowie der diagnostizierten Depression und der Drogenabhängigkeit gemäss den ärztlichen Berichten eine umfassende und komplette Behandlung benötigt und somit insbesondere das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Georgien sowie dessen finanzielle Möglichkeiten näher beleuchtet werden müsste. Ein Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom 18. Januar 2012 ist denn wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, für die Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit der Hepatitis C nicht möglich, da in jedem Fall aufgrund des fehlenden Nachreichens eines aktuellen Arztberichtes im Sinne der Mitwirkungspflicht von der Heilung der Hepatitis C ausgegangen wurde, was in casu offensichtlich nicht der Fall ist. Somit wäre fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Georgien adäquat behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen. 10. 10.1 Eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 (Unmöglichkeit des Vollzugs) und 4 (Unzulässigkeit des Vollzugs) wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), wenn die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG) oder wenn die ausländische Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs.7 Bst. c AuG). 10.2 Vorliegend ist Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG in Betracht zu ziehen. Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) vor. Gemäss Bundesgericht können auch Schulden im Umfang von nahezu oder mehr als Fr. 100'000.-- einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gilt, muss das Verhalten der betroffenen Person von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (Hunziker, a.a.O). Im Gegensatz zu 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt dessen Bst. b nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen aber noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses/der wiederholten Gefährdung, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (Spescha, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c AuG). 10.3 Aus dem Schlussbericht der polizeilichen Ermittlungen der Y._______ Polizei vom 27. Mai 2014 geht hervor, dass die Polizei aufgrund von Einbruchsdiebstähle (Diebstahl gemäss Art. 139 StGB; Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer durchführte. Der Beschwerdeführer sei gemäss diesem Bericht am 5. April 2014 polizeilich einvernommen worden und habe zugegeben, dass er zwischen Februar und April 2014 mehrere Einbruchdiebstähle begangen habe. Bei der anschliessenden Tatortbegehung habe er mehrere Häuser bezeichnen können, in welche er eingebrochen sei. Er habe diese Einbrüche jeweils alleine begangen und habe das Deliktsgut anschliessend gegen Heroin und Kokain eingetauscht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme und der Tatortbegehung sieben Einbruchdiebstähle und einen Einbruchdiebstahlsversuch gestanden. Der anlässlich der Ermittlungen eruierte Deliktsbetrag belaufe sich auf 38'958.86 Franken zuzüglich eines Sachschadens von 6309.20 Franken. Ein Urteil ist in dieser Sache gemäss den Akten und den Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ergangen. 10.4 Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser innerhalb weniger Monate mehrmalig gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Aufgrund seines Geständnisses, - welches soweit dies den Akten zu entnehmen ist, frei und ohne Willensmängel erfolgte - bestehen vorliegend keinerlei Zweifel, dass diese Delikte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden können. Durch die Einbrüche griff er wiederholt in geschützte Rechtsgüter Einzelner, nämlich deren Eigentum sowie deren Freiheit ein, womit er mutwillig gesetzliche Vorschriften missachtete. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl Delikte sowie seiner zusätzlichen Drogenabhängigkeit, ist schliesslich im Sinne einer Prognose nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zukünftig möglich sein wäre, sich an die geltende Ordnung zu halten. Auch wenn ein einzelner Einbruch gegebenenfalls in einer Einzelfallbetrachtung noch nicht ohne weiteres als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betrachtet werden könnte, erreichen sieben Einbruchsdiebstähle über mehrere Monate hinweg das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt sind. 10.5 10.5.1 Nachdem festgestellt wurde, dass Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Anwendung der Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile (vgl. BVGE 2007/32 E. 3; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3; 2006 Nr. 11 E. 7 und 2004 Nr. 39 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013 E. 9.3.1 mit je weiteren Verweisen). 10.5.2 Angesichts der gestandenen sieben Einbruchsdiebstähle innerhalb weniger Monate mit einer totalen Deliktsumme von rund 39'000 Franken, welche dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von gut einem Jahr entgegenstehen, wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder über Kinder noch sonstige enge Beziehungen in der Schweiz verfügt, ist im vorliegenden Einzelfall klar von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu bezeichnen ist.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: