Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 8. Juli 2019 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten sie am 11. Juli 2019. Am 12. Juli 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen (PA). Die Vorinstanz führte am 13. August 2019 Anhörungen zu den Asylgründen durch, wonach am 21. August 2019 die Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgte. B. Zur Begründung des Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten mit ihren (...) Kindern in C._______, Georgien, im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt. Beide hätten (...) gemacht. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Heirat berufstätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst als (...) und später (...) gearbeitet. In die Schweiz gelangt seien sie, da bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 (...) festgestellt worden sei. In Georgien sei eine Operation durchgeführt worden, die sich später jedoch bloss als Biopsie herausgestellt habe. Sie hätten eine CD der Tomographie in die Türkei geschickt, wo man ihnen mitgeteilt habe, dass (...). Daher hätten sie einige persönliche Gegenstände verkauft und von Verwandten und Bekannten Geld erhalten, um in der Türkei die nötige Operation durchführen zu lassen. (...), wonach die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur Kontrolle in eine georgische Klinik habe gehen müssen. (...), sie hätten aber keine finanziellen Mittel zur weiteren Behandlung in der Türkei gehabt und seien deshalb am 6. Juli 2019 legal mit dem Flugzeug über Griechenland in die Schweiz gereist. In die georgischen Ärzte hätten sie kein Vertrauen, da deren fachliches Niveau nicht ausreiche. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und Identitätskarten im Original, Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie derjenigen der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Bestätigung der medizinischen Versicherungen des jüngeren Sohnes, Kopien diverser Unterlagen die Krankheit der Beschwerdeführerin betreffend (aus Georgien und der Türkei), sowie Kopien von Arztberichten betreffend die Behandlungen in der Schweiz ein. C. Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. Juli 2019 in der Klinik D._______ durchgeführt und festgestellt, dass sie an (...) leide. Mit Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 erklärte der behandelnde Arzt, eine Nachbehandlung sei erforderlich. (...), welche ambulant durchgeführt werden könne. D. Mit Schreiben vom 13. und 20. September 2019 reichte die Rechtsvertretung weitere Arztberichte zu den Akten und erklärte, gemäss Auskunft des behandelnden Arztes vom 10. September 2019 werde nun (...) durchgeführt ([...]). Nach drei Monaten erfolge eine Kontrolle. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rückfalls in den nächsten eins bis zwei Jahren sei gross (...). E. Am 16. September 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Tiflis um Abklärungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der Beschwerdeführerin. Der Inhalt des Botschaftsberichts wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. Am 18. Oktober 2019 nahmen diese Stellung dazu. F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 22. Oktober 2019 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die politische Situation in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügten über (...) Abschluss und über Berufserfahrung. Die Familie des Beschwerdeführers besitze ein Haus, in dem sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Ferner habe sie die Familie bis anhin unterstützt, weshalb davon auszugehen sei, dass dies weiterhin der Fall sei. Auch auf weitere Verwandte und Bekannte könnten sie zurückgreifen, die ihnen bereits bei der Finanzierung der Operation in der Türkei geholfen hätten (SEM-Akten A35 F4; A36 F51). Ferner hätten die Abklärungen des SEM ergeben, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin in Georgien in verschiedenen medizinischen Einrichtungen (z.B. im Institute for Personalized Medizine, Tiflis) behandelt werden könne. Auch der Wirkstoff (...), mit dem sie (...) in der Schweiz bereits behandelt werde, sei in Georgien registriert und zugelassen. (...) Untersuchungen und Behandlungen würden für Personen, die am «Universal Health Care»-Programm teilnehmen, innerhalb eines festgelegten Rahmens mitfinanziert beziehungsweise für sozial vulnerable Personen übernommen werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei der «Universal Health Care»-Versicherung allgemein staatlich versichert zu sein. Die Finanzierung der Dienstleistungen, die durch das staatliche Programm nicht übernommen würden, könne zudem von der georgischen «Referral Service Commission» übernommen beziehungsweise mitfinanziert werden. Sodann stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. In der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden mit der Angabe, die Behandlung (...) sei in verschiedenen Einrichtungen behandelbar, nicht einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer sei zu (...) Kliniken in Tiflis gegangen und habe sich nach einer Behandlung erkundigt. In allen Kliniken habe man eine Operation durchführen, aber keine Erfolgsgarantie abgeben können. Auch bei der vom SEM genannten Klinik sei er gewesen. Das fachliche Niveau der georgischen Ärzte sei sehr tief und man könne ihnen nicht vertrauen. Weiter hätten sie für die Medikamente selbst aufkommen müssen und es sei schwierig gewesen, diese in Georgien zu bekommen. Die Apotheke habe nur beschränkte Mengen importieren dürfen, weshalb sie Medikamente aus Russland besorgt hätten. Die staatliche Krankenkasse habe nur einen Teil des ersten Eingriffs finanziert. Von der Gemeinde hätten sie einen kleinen Beitrag zur Finanzierung einer (...) erhalten. Sie verfügten über keine finanziellen Mittel mehr und seien bereits verschuldet. Auf weitere Unterstützung der Verwandten könnten sie nicht mehr zählen und könnten kein Eigentum mehr verkaufen. Die Rechtsvertretung erachte die Abklärungsergebnisse des SEM als zu wenig detailliert in Bezug auf den effektiven Zugang zu einer adäquaten Behandlung und Finanzierung. Zudem seien die meisten Kliniken in Tiflis, was den Zugang für Personen von ausserhalb erschwere. Hinzu kämen Reisekosten. Die Krankheit der Beschwerdeführerin benötige eine regelmässige Therapie, sodass bei fehlendem Zugang zur Therapie ein «real risk» bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand gravierend verschlechtere. Eine Wegweisung nach Georgien ohne genügende fallspezifische Garantien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Des Weiteren würden zwei Arzttermine noch ausstehen ([...]), die abzuwarten seien. Sodann sei ein F4-Formular bei den behandelnden Ärzten einzuholen, damit der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt werden könne. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei auf die bisherigen Angaben des SEM zur Behandlung und Finanzierung zu verweisen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in Georgien derselbe Wirkstoff beziehungsweise dieselben Behandlungsmethoden zugänglich seien wie in der Schweiz, sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr per se zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führe. Eine Wegweisung werde als zumutbar erachtet, wenn die für die Behandlung einer Krankheit notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat gewährleistet sei, wobei letztere nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müsse. (...). Des Weiteren erachte es das SEM als zumutbar, dass sich betroffene Personen dorthin im Heimatstaat begeben, wo ihre Krankheit behandelt werden könne. Somit müsse die Behandlung nicht unbedingt am Herkunftsort gewährleistet sein. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt aus Sicht des SEM erstellt, weshalb auf das Einholen eines F4-Formulars verzichtet werde.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden brachten zunächst vor, der medizinische Sachverhalt und die Finanzierungs- und Behandlungsmöglichkeiten in Georgien seien unzureichend abgeklärt worden, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Es sei unklar, wie lange (...) und welche Behandlungsschritte bei einem Rückfall benötigt würden. Die Folgen eines Unterbruchs der Behandlung seien aus den Arztberichten ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb unklar sei, in welcher Zeitspanne sich der Gesundheitszustand verschlechtern würde. Die Botschaftsabklärung des SEM sei ungenügend, da nur eine Klinik genannt werde und dortige Behandlungsmöglichkeiten nicht spezifiziert worden seien. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Masse sie für die Behandlungskosten selbst aufzukommen hätten. Eine Kostenübernahme durch die Referral Service Commission habe das SEM nicht überprüft. Ebenfalls offen bleibe, ob die Behandlungskosten zuerst selbst bezahlt werden müssten. Sodann führten sie aus, da sich die Beschwerdeführerin (...) eine regelmässige hochwertige Weiterbehandlung zwingend benötige, könne der Ansicht des SEM, (...) seien in Georgien grundsätzlich möglich, nicht gefolgt werden. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müssten, müsse deren Qualität ausreichend sein, um eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands ausschliessen zu können. Ausserdem sei gemäss Aussage des behandelnden Arztes ein Rückfall in den nächsten zwei Jahren sehr wahrscheinlich (...). Es sei davon auszugehen, dass eine Behandlung auf einem tieferen medizinischen Niveau zu einer unmittelbaren Verschlechterung dieser Prognose führen würde. Die (...) in Georgien sei von geringer Qualität. Sie hätten das schlechte fachliche Niveau der georgischen (...) bereits selbst erfahren müssen. Nicht nur sei ihnen in vielen Kliniken die Operation als sehr schwierig erklärt worden, sondern sie seien vom behandelnden Chirurg angelogen worden. (...). Daher würden starke Zweifel bestehen, dass die gleichen Ärzte (...) behandeln könnten. Die Verfügbarkeit von Medikamenten sei ferner nicht sichergestellt. Sodann sei unklar, wie eine Kostenübernahme aussehe und welcher Selbstbehalt bestehe (mit Verweis auf unter anderem Berichte vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]). Selbst bei einer Kostenübernahme von 100% bestehe das Risiko, dass der Patient einen Teil der Kosten selbst übernehmen müsse. Das «Universal Health Care»-Programm habe den Zugang zu Medikamenten für einen Grossteil der Bevölkerung nicht verbessert. Sie hätten in Georgien keine ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos, er habe vor der Ausreise nur gelegentlich gearbeitet. Ferner hätten sie ihr Grundstück bereits verkauft. Sodann könne nicht von einem finanziell tragbaren Familiennetz ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine unzureichende medizinische Versorgung erhalten. Es bestehe ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK. (...), drohe auch eine Verletzung von Art. 2 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar beziehungsweise unzulässig.
E. 7 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt (inkl. Behandlungs- respektive Finanzierungsmöglichkeiten in Georgien) im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen Arztberichte und der Botschaftsabklärung durch das SEM als erstellt erachtet werden kann. Die Berichte legen die Krankheit der Beschwerdeführerin und deren Behandlungsmöglichkeiten ausführlich und soweit zum heutigen Zeitpunkt beurteilbar dar. Ebenso zeigen die Angaben aus der Botschaftsabklärung auf, dass die aktuell benötigten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien verfügbar sind und wie deren Finanzierungsmöglichkeiten aussehen. Weitergehende Abklärungen und Überprüfungen, wie von den Beschwerdeführenden verlangt, können nicht Aufgabe der Vorinstanz sein. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
E. 8.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 8.1.3 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an (...). (...) wurde im Jahr 2017 in der Türkei operativ entfernt. In der Schweiz wurde sie Ende Juli 2019 erneut operiert, wobei wiederum (...) entfernt werden konnte. Eine weitere Behandlung mit (...) sei nicht möglich, aber eine Nachbehandlung (...). Zudem müsse alle drei Monate eine Verlaufskontrolle durchgeführt werden. (...). Aufgrund dieser Operation und Therapien habe die aktuelle Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin verbessert werden können (SEM-Akte A40; [...]). Weitere Behandlungsmöglichkeiten sind den Arztberichten nicht zu entnehmen. (...).
E. 8.1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine (...) Person, die sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Allerdings kann aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht gesagt werden, dass sie sich in Todesnähe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung befindet. Sodann hat das SEM gestützt auf die Botschaftsabklärung zu Recht festgehalten, dass die aktuell benötigte Behandlung - (...) - auch in Georgien verfügbar sei und dort beendet werden könne (vgl. dazu auch nachfolgend). Auch die regelmässige Verlaufskontrolle kann in Georgien (wie bereits vor der Ausreise geschehen) vorgenommen werden. Demnach kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Weder eine mögliche Verletzung von Art. 2 noch von Art. 3 EMRK kann vorliegend erblickt werden. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet, zumal dort bereits Behandlungen (insbesondere eine Operation und regelmässige [...]-Verlaufskontrollen) stattgefunden hätten. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, diverse Kliniken in Georgien hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolgsgarantie operieren könnten, ist festzuhalten, dass dies nicht gegen die Abklärung des SEM spricht, wonach (...) in Georgien durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin benötigt als Nachbehandlung der im Juli 2019 erfolgten Operation (...). (...) steht ihr gemäss Botschaftsabklärung des SEM auch in Georgien zur Verfügung, woran die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten dieser Therapie ist ebenfalls auf die Botschaftsabklärung zu verweisen. Zudem ist festzuhalten, dass in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze existiert, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des reorganisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054; Sec-Gen of WHO positive on Georgian healthcare reform, 18.9.2014, https://agenda.ge/en/news/2018/1946; abgerufen am 5.11.2019). Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben bei der UHC allgemein krankenversichert und kann staatliche Unterstützung bei der Finanzierung ihrer benötigten Therapie in Anspruch nehmen (vgl. International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Georgien, 2017, S. 4, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, abgerufen am 5.11.2019). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über einen (...) Abschluss und Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügt. Es ist ihm demnach ohne weiteres zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder um eine Anstellung zu bemühen und damit einen Beitrag an allfällige Kosten der Behandlung der Beschwerdeführerin zu leisten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wieder im Haus der Eltern des Beschwerdeführers leben können, wo sich ihre (...) Kinder nach wie vor aufhalten. Bisher konnten sie zudem auf (finanzielle) Unterstützung der Verwandten und Bekannten zählen. Es ist anzunehmen, dass diese sie weiterhin in einem Notfall unterstützen würden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
E. 8.2.5 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die empfohlene Nachbehandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
E. 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführenden somit als zumutbar.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Ausweisdokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5684/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 8. Juli 2019 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten sie am 11. Juli 2019. Am 12. Juli 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen (PA). Die Vorinstanz führte am 13. August 2019 Anhörungen zu den Asylgründen durch, wonach am 21. August 2019 die Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgte. B. Zur Begründung des Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten mit ihren (...) Kindern in C._______, Georgien, im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt. Beide hätten (...) gemacht. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Heirat berufstätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst als (...) und später (...) gearbeitet. In die Schweiz gelangt seien sie, da bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 (...) festgestellt worden sei. In Georgien sei eine Operation durchgeführt worden, die sich später jedoch bloss als Biopsie herausgestellt habe. Sie hätten eine CD der Tomographie in die Türkei geschickt, wo man ihnen mitgeteilt habe, dass (...). Daher hätten sie einige persönliche Gegenstände verkauft und von Verwandten und Bekannten Geld erhalten, um in der Türkei die nötige Operation durchführen zu lassen. (...), wonach die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur Kontrolle in eine georgische Klinik habe gehen müssen. (...), sie hätten aber keine finanziellen Mittel zur weiteren Behandlung in der Türkei gehabt und seien deshalb am 6. Juli 2019 legal mit dem Flugzeug über Griechenland in die Schweiz gereist. In die georgischen Ärzte hätten sie kein Vertrauen, da deren fachliches Niveau nicht ausreiche. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und Identitätskarten im Original, Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie derjenigen der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Bestätigung der medizinischen Versicherungen des jüngeren Sohnes, Kopien diverser Unterlagen die Krankheit der Beschwerdeführerin betreffend (aus Georgien und der Türkei), sowie Kopien von Arztberichten betreffend die Behandlungen in der Schweiz ein. C. Bei der Beschwerdeführerin wurde am 23. Juli 2019 in der Klinik D._______ durchgeführt und festgestellt, dass sie an (...) leide. Mit Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 erklärte der behandelnde Arzt, eine Nachbehandlung sei erforderlich. (...), welche ambulant durchgeführt werden könne. D. Mit Schreiben vom 13. und 20. September 2019 reichte die Rechtsvertretung weitere Arztberichte zu den Akten und erklärte, gemäss Auskunft des behandelnden Arztes vom 10. September 2019 werde nun (...) durchgeführt ([...]). Nach drei Monaten erfolge eine Kontrolle. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rückfalls in den nächsten eins bis zwei Jahren sei gross (...). E. Am 16. September 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Tiflis um Abklärungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der Beschwerdeführerin. Der Inhalt des Botschaftsberichts wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. Am 18. Oktober 2019 nahmen diese Stellung dazu. F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 22. Oktober 2019 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die politische Situation in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügten über (...) Abschluss und über Berufserfahrung. Die Familie des Beschwerdeführers besitze ein Haus, in dem sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Ferner habe sie die Familie bis anhin unterstützt, weshalb davon auszugehen sei, dass dies weiterhin der Fall sei. Auch auf weitere Verwandte und Bekannte könnten sie zurückgreifen, die ihnen bereits bei der Finanzierung der Operation in der Türkei geholfen hätten (SEM-Akten A35 F4; A36 F51). Ferner hätten die Abklärungen des SEM ergeben, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin in Georgien in verschiedenen medizinischen Einrichtungen (z.B. im Institute for Personalized Medizine, Tiflis) behandelt werden könne. Auch der Wirkstoff (...), mit dem sie (...) in der Schweiz bereits behandelt werde, sei in Georgien registriert und zugelassen. (...) Untersuchungen und Behandlungen würden für Personen, die am «Universal Health Care»-Programm teilnehmen, innerhalb eines festgelegten Rahmens mitfinanziert beziehungsweise für sozial vulnerable Personen übernommen werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei der «Universal Health Care»-Versicherung allgemein staatlich versichert zu sein. Die Finanzierung der Dienstleistungen, die durch das staatliche Programm nicht übernommen würden, könne zudem von der georgischen «Referral Service Commission» übernommen beziehungsweise mitfinanziert werden. Sodann stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. In der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden mit der Angabe, die Behandlung (...) sei in verschiedenen Einrichtungen behandelbar, nicht einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer sei zu (...) Kliniken in Tiflis gegangen und habe sich nach einer Behandlung erkundigt. In allen Kliniken habe man eine Operation durchführen, aber keine Erfolgsgarantie abgeben können. Auch bei der vom SEM genannten Klinik sei er gewesen. Das fachliche Niveau der georgischen Ärzte sei sehr tief und man könne ihnen nicht vertrauen. Weiter hätten sie für die Medikamente selbst aufkommen müssen und es sei schwierig gewesen, diese in Georgien zu bekommen. Die Apotheke habe nur beschränkte Mengen importieren dürfen, weshalb sie Medikamente aus Russland besorgt hätten. Die staatliche Krankenkasse habe nur einen Teil des ersten Eingriffs finanziert. Von der Gemeinde hätten sie einen kleinen Beitrag zur Finanzierung einer (...) erhalten. Sie verfügten über keine finanziellen Mittel mehr und seien bereits verschuldet. Auf weitere Unterstützung der Verwandten könnten sie nicht mehr zählen und könnten kein Eigentum mehr verkaufen. Die Rechtsvertretung erachte die Abklärungsergebnisse des SEM als zu wenig detailliert in Bezug auf den effektiven Zugang zu einer adäquaten Behandlung und Finanzierung. Zudem seien die meisten Kliniken in Tiflis, was den Zugang für Personen von ausserhalb erschwere. Hinzu kämen Reisekosten. Die Krankheit der Beschwerdeführerin benötige eine regelmässige Therapie, sodass bei fehlendem Zugang zur Therapie ein «real risk» bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand gravierend verschlechtere. Eine Wegweisung nach Georgien ohne genügende fallspezifische Garantien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Des Weiteren würden zwei Arzttermine noch ausstehen ([...]), die abzuwarten seien. Sodann sei ein F4-Formular bei den behandelnden Ärzten einzuholen, damit der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt werden könne. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei auf die bisherigen Angaben des SEM zur Behandlung und Finanzierung zu verweisen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in Georgien derselbe Wirkstoff beziehungsweise dieselben Behandlungsmethoden zugänglich seien wie in der Schweiz, sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr per se zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führe. Eine Wegweisung werde als zumutbar erachtet, wenn die für die Behandlung einer Krankheit notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat gewährleistet sei, wobei letztere nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müsse. (...). Des Weiteren erachte es das SEM als zumutbar, dass sich betroffene Personen dorthin im Heimatstaat begeben, wo ihre Krankheit behandelt werden könne. Somit müsse die Behandlung nicht unbedingt am Herkunftsort gewährleistet sein. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt aus Sicht des SEM erstellt, weshalb auf das Einholen eines F4-Formulars verzichtet werde. 6.2 Die Beschwerdeführenden brachten zunächst vor, der medizinische Sachverhalt und die Finanzierungs- und Behandlungsmöglichkeiten in Georgien seien unzureichend abgeklärt worden, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Es sei unklar, wie lange (...) und welche Behandlungsschritte bei einem Rückfall benötigt würden. Die Folgen eines Unterbruchs der Behandlung seien aus den Arztberichten ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb unklar sei, in welcher Zeitspanne sich der Gesundheitszustand verschlechtern würde. Die Botschaftsabklärung des SEM sei ungenügend, da nur eine Klinik genannt werde und dortige Behandlungsmöglichkeiten nicht spezifiziert worden seien. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Masse sie für die Behandlungskosten selbst aufzukommen hätten. Eine Kostenübernahme durch die Referral Service Commission habe das SEM nicht überprüft. Ebenfalls offen bleibe, ob die Behandlungskosten zuerst selbst bezahlt werden müssten. Sodann führten sie aus, da sich die Beschwerdeführerin (...) eine regelmässige hochwertige Weiterbehandlung zwingend benötige, könne der Ansicht des SEM, (...) seien in Georgien grundsätzlich möglich, nicht gefolgt werden. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müssten, müsse deren Qualität ausreichend sein, um eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands ausschliessen zu können. Ausserdem sei gemäss Aussage des behandelnden Arztes ein Rückfall in den nächsten zwei Jahren sehr wahrscheinlich (...). Es sei davon auszugehen, dass eine Behandlung auf einem tieferen medizinischen Niveau zu einer unmittelbaren Verschlechterung dieser Prognose führen würde. Die (...) in Georgien sei von geringer Qualität. Sie hätten das schlechte fachliche Niveau der georgischen (...) bereits selbst erfahren müssen. Nicht nur sei ihnen in vielen Kliniken die Operation als sehr schwierig erklärt worden, sondern sie seien vom behandelnden Chirurg angelogen worden. (...). Daher würden starke Zweifel bestehen, dass die gleichen Ärzte (...) behandeln könnten. Die Verfügbarkeit von Medikamenten sei ferner nicht sichergestellt. Sodann sei unklar, wie eine Kostenübernahme aussehe und welcher Selbstbehalt bestehe (mit Verweis auf unter anderem Berichte vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]). Selbst bei einer Kostenübernahme von 100% bestehe das Risiko, dass der Patient einen Teil der Kosten selbst übernehmen müsse. Das «Universal Health Care»-Programm habe den Zugang zu Medikamenten für einen Grossteil der Bevölkerung nicht verbessert. Sie hätten in Georgien keine ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos, er habe vor der Ausreise nur gelegentlich gearbeitet. Ferner hätten sie ihr Grundstück bereits verkauft. Sodann könne nicht von einem finanziell tragbaren Familiennetz ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine unzureichende medizinische Versorgung erhalten. Es bestehe ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK. (...), drohe auch eine Verletzung von Art. 2 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar beziehungsweise unzulässig.
7. Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt (inkl. Behandlungs- respektive Finanzierungsmöglichkeiten in Georgien) im vorliegenden Fall aufgrund der zahlreichen Arztberichte und der Botschaftsabklärung durch das SEM als erstellt erachtet werden kann. Die Berichte legen die Krankheit der Beschwerdeführerin und deren Behandlungsmöglichkeiten ausführlich und soweit zum heutigen Zeitpunkt beurteilbar dar. Ebenso zeigen die Angaben aus der Botschaftsabklärung auf, dass die aktuell benötigten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien verfügbar sind und wie deren Finanzierungsmöglichkeiten aussehen. Weitergehende Abklärungen und Überprüfungen, wie von den Beschwerdeführenden verlangt, können nicht Aufgabe der Vorinstanz sein. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 8.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.1.3 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an (...). (...) wurde im Jahr 2017 in der Türkei operativ entfernt. In der Schweiz wurde sie Ende Juli 2019 erneut operiert, wobei wiederum (...) entfernt werden konnte. Eine weitere Behandlung mit (...) sei nicht möglich, aber eine Nachbehandlung (...). Zudem müsse alle drei Monate eine Verlaufskontrolle durchgeführt werden. (...). Aufgrund dieser Operation und Therapien habe die aktuelle Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin verbessert werden können (SEM-Akte A40; [...]). Weitere Behandlungsmöglichkeiten sind den Arztberichten nicht zu entnehmen. (...). 8.1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine (...) Person, die sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Allerdings kann aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht gesagt werden, dass sie sich in Todesnähe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung befindet. Sodann hat das SEM gestützt auf die Botschaftsabklärung zu Recht festgehalten, dass die aktuell benötigte Behandlung - (...) - auch in Georgien verfügbar sei und dort beendet werden könne (vgl. dazu auch nachfolgend). Auch die regelmässige Verlaufskontrolle kann in Georgien (wie bereits vor der Ausreise geschehen) vorgenommen werden. Demnach kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Weder eine mögliche Verletzung von Art. 2 noch von Art. 3 EMRK kann vorliegend erblickt werden. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 8.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet, zumal dort bereits Behandlungen (insbesondere eine Operation und regelmässige [...]-Verlaufskontrollen) stattgefunden hätten. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, diverse Kliniken in Georgien hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolgsgarantie operieren könnten, ist festzuhalten, dass dies nicht gegen die Abklärung des SEM spricht, wonach (...) in Georgien durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin benötigt als Nachbehandlung der im Juli 2019 erfolgten Operation (...). (...) steht ihr gemäss Botschaftsabklärung des SEM auch in Georgien zur Verfügung, woran die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen. Bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten dieser Therapie ist ebenfalls auf die Botschaftsabklärung zu verweisen. Zudem ist festzuhalten, dass in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze existiert, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des reorganisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054; Sec-Gen of WHO positive on Georgian healthcare reform, 18.9.2014, https://agenda.ge/en/news/2018/1946; abgerufen am 5.11.2019). Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben bei der UHC allgemein krankenversichert und kann staatliche Unterstützung bei der Finanzierung ihrer benötigten Therapie in Anspruch nehmen (vgl. International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Georgien, 2017, S. 4, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, abgerufen am 5.11.2019). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über einen (...) Abschluss und Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügt. Es ist ihm demnach ohne weiteres zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder um eine Anstellung zu bemühen und damit einen Beitrag an allfällige Kosten der Behandlung der Beschwerdeführerin zu leisten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wieder im Haus der Eltern des Beschwerdeführers leben können, wo sich ihre (...) Kinder nach wie vor aufhalten. Bisher konnten sie zudem auf (finanzielle) Unterstützung der Verwandten und Bekannten zählen. Es ist anzunehmen, dass diese sie weiterhin in einem Notfall unterstützen würden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 8.2.5 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die empfohlene Nachbehandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführenden somit als zumutbar. 8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Ausweisdokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. 10.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: