Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 9. Februar 2019 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung des Gesuchs machten sie sinngemäss geltend, die Hei- mat hauptsächlich wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers verlassen zu haben. Bei diesem sei (…) 2016 ein (…) diagnostiziert und nach einer Operation seien (…) gefunden worden. Daraufhin sei (…) diagnostiziert und eine (…) durchgeführt worden. Im (…) 2018 sei eine (…) angeordnet worden. Er habe Medikamente eingenommen bis er diese nicht mehr habe finanzieren können, eine (…) habe er nie gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Chance zu erhalten und sich behan- deln zu lassen. Diesbezüglich wurde ein Arztbericht (mit Übersetzung) und Röntgenbilder aus Georgien zu den Akten gereicht. A.b Mit Verfügung vom 6. März 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde- führenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-1232/2019 vom 22. März 2019 abge- wiesen. Im Urteil wurde unter anderem festgehalten, dass ein Wegweisungsvollzug nach Georgien zulässig und zumutbar sei, auch wenn es sich beim Be- schwerdeführer um eine schwerkranke Person in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium handle. Der Zugang zu einer adäquaten Behandlung sei in Georgien gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 ff. und E. 6.4.3). A.d In der Folge liess sich der Beschwerdeführer in der Schweiz noch wei- ter medizinisch behandeln (u.a. […] und […], vgl. mit zweitem Asylgesuch eingereichte Arztberichte aus dem Jahr 2019, siehe unten) und kehrte mit seiner Lebenspartnerin und (…) am (…) 2019 nach Georgien zurück. Das SEM sprach dem Beschwerdeführer materielle und medizinische Rück- kehrhilfe zu, welche diesem nach seiner Rückkehr in Raten ausbezahlt wurde (letztmals im […] 2020).
E-1119/2022 Seite 3 B. Ende 2021 reisten die Beschwerdeführenden wiederum in die Schweiz ein und gelangten mit einem schriftlichen «Asylgesuch» vom 19. Januar 2022 erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung gaben sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers habe sich innerhalb der letzten zwei Jahre massiv verschlechtert. Gründe dafür seien, dass ihm kein ausreichender Zugang zu medizinischer Behandlung in Georgien zukomme und er dort keine Möglichkeit einer adä- quaten Behandlung habe. Ferner fehlten die benötigten Medikamente mangels finanzieller Mittel. Er befinde sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium. Eine Rückkehr nach Georgien würde ihn der Gefahr einer raschen und ernsten Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen. Die medizinischen Unterlagen aus Georgien hätten sie im Zug verloren. Allerdings hätten sie weitere medizinische Akten im Bundesasyl- zentrum (BAZ) abgegeben. Schliesslich ersuchten sie die Vorinstanz um Vornahme von medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Der Eingabe wurden medizinische Berichte vom 23. April, 13., 15., 28. und
29. Mai, 4. Juli 2019 und vom 8. Januar 2022 (alle vom Bürgerspital D._______) sowie eine Anmeldung der Unterkunft der Beschwerdeführen- den für einen weiteren Arztbesuch vom 18. Januar 2022 beigelegt. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfach- gesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 2. Februar 2022 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 – Ausgang SEM am 1. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Mehrfach- gesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurde das Gesuch um Vornahme von medizinischen Sachverhaltsabklä- rungen abgewiesen und eine Gebühr erhoben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei offensichtlich, dass das Gesuch nur aus medizinischen Gründen eingereicht worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Art. 18 AsylG). Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich.
E-1119/2022 Seite 4 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich be- reits mit der (…) des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Darauf sei zu verweisen. Dem zweiten Gesuch lägen keine neuen Beweismittel bei, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Die Vornahme von medizinischen Abklärungen sei daher nicht angezeigt. E. Mit Eingabe vom 9. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustel- len, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig be- ziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Arztberichte des Ärztezentrums, des Bürgerspi- tals sowie der (…) (alle D._______) vom 8. und 26. Januar sowie vom 6., 16., 18. und 25. Februar 2022, eine Bestätigung von Behandlungsterminen ([…]) vom 18. Februar 2022, ein Aufgebot für einen weiteren Arzttermin am
28. März 2022 sowie ein Schreiben hinsichtlich der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2022 beigelegt. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2022 wurde festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen den angeord- neten Wegweisungsvollzug, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 der an- gefochtenen Verfügung des SEM (Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen seien. Ferner wurde das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewie- sen. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2022 hielt die Vorinstanz an den bishe- rigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdefüh- renden übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik.
E-1119/2022 Seite 5 H. Die Beschwerdeführenden gaben eine Replik vom 29. März 2022 ein, unter der Beilage eines weiteren Arztberichts vom 24. März 2022 sowie einer Anmeldung zu einem Arzttermin am 5. April 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, dem Gericht innert Frist aktuelle Arztberichte sowie die in Aussicht gestellte Bescheinigung aus dem Heimatland einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 16. Juni 2022 um Fristerstreckung, unter der Beilage eines Kontrollblattes der laufenden (…). K. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Juni 2022 eine ärztliche Bestätigung vom 23. Juni 2022 hinsichtlich der laufenden (…) ein. Ferner erklärten sie, es sei ihnen doch nicht möglich, die angekündigte Bescheinigung aus dem Heimatland zu beschaffen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver- fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unzureichend festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entgegen der Darlegung der Vor- instanz hätten sie neue Belege zum Gesundheitszustand des Beschwer- deführers eingereicht. Zwar hätten sie die medizinischen Unterlagen aus Georgien verloren, dafür aber andere Dokumente im BAZ abgegeben. Die Vorinstanz habe diese Unterlagen offenbar nicht beigezogen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts des fortgeschrittenen (…) seit dem Jahr 2019 nicht verändert habe (mit Hinweis auf den Arztbericht vom 6. Februar 2022). Dem Gesuch sei auch eine Terminbestätigung beigelegt worden, womit dokumentiert worden sei, dass ärztliche Untersuchungen im Gange seien. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären respektive vor einem Entscheid die weiteren Abklärungen ab- zuwarten (unter Beilage mehrerer neuer Arztberichte).
E. 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, es sei nicht ver- kannt worden, dass sich der Beschwerdeführer in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befinde, und es sei ebenfalls sehr gut nachvollziehbar, dass er sein Leiden lieber in der Schweiz behandeln lassen wolle. Gleich- wohl sei auf die Erwägungen im Urteil E-1232/2019 hinzuweisen, wonach die notwendige medizinische Behandlung auch in seinem Heimatland zur Verfügung stehe.
E. 3.3 Daraufhin gaben die Beschwerdeführenden an, die Vorinstanz impli- ziere, dass sich seit obgenanntem Urteil nichts am entscheidrelevanten Sachverhalt geändert habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers habe sich aber wesentlich verschlechtert, was aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe. Für die Beurteilung, ob Wegweisungsvollzugs- hindernisse bestünden, sei die Abklärung des aktuellen Gesundheitszu- stands unerlässlich. Indem die Vorinstanz solche Abklärungen unterlasse, werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz müsse we- nigstens die von ihnen eingereichten Berichte würdigen. Nachdem weiter- hin Abklärungen laufen würden, sei es ferner angezeigt, die Ergebnisse abzuwarten. Erst dann könne die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs beurteilt werden.
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E. 3.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Vorinstanz vorliegend nicht von einem unveränderten Sachverhalt seit der letzten Be- urteilung im Urteil E-1232/2019 ausgegangen. Die Schilderungen der Be- schwerdeführenden hinsichtlich der veränderten gesundheitlichen Situa- tion des Beschwerdeführers wurden in der angefochtenen Verfügung be- achtet. Ferner hat die Vorinstanz erklärt, dass die neu eingereichten Be- richte an ihrer früheren Einschätzung (wonach die […] des Beschwerde- führers auch in Georgien behandelt werden könne) nichts zu ändern ver- möchten, weshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Mithin wurden die der Vorinstanz vorliegenden Beweismittel im Rah- men der Entscheidfindung berücksichtigt. Dass die medizinischen Unterla- gen aus Georgien, zu denen der Beschwerdeführer keine näheren Anga- ben gemacht hat, bei Gesuchseinreichung nicht mehr vorhanden waren und später nicht nachgereicht wurden, kann nicht der Vorinstanz angelas- tet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden verpflichtet wa- ren, ihre Gründe für das Mehrfachgesuch schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen (Art. 111c Abs. 1, Art. 8 AsylG). Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei Erhalt eines Mehrfachgesuchs zunächst Abklärungen zu treffen, um für die Begründung eines Gesuchs zu sorgen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Ankunft in der Schweiz unmit- telbar in medizinische Behandlung begeben (vgl. u.a. Notfallbericht vom
E. 3.4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Sachverhaltsabklä- rungen und Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben diesbezüglich an, nach der Rück- kehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer jeweils für (…) Monate Unterstützung erhalten, danach sei er wieder ohne Unterstützung gewe- sen. Ihm sei nur ein lückenhafter Zugang zum Gesundheitssystem gewährt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich in den rund drei Jahren seit dem Gerichtsurteil verschlechtert. Die erneute Überstellung nach Georgien bedeute, dass er nicht auf Dauer zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten komme. Dadurch würde sich sein Gesundheitszustand ra- sant und unwiederbringlich verschlechtern. Es bestehe eine medizinische Notlage. Folglich sei ein Wegweisungsvollzug nach Georgien unzulässig und unzumutbar. 4.2.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Sodann führte sie aus, beim Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach dem Beschwerdeführer nur ein lücken- hafter Zugang zum georgischen Gesundheitssystem gewährt worden sei, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. 4.2.3 Daraufhin erklärten die Beschwerdeführenden, sie versuchten eine Bescheinigung aus Georgien zu beschaffen, welche den lückenhaften Zu- gang dokumentiere. Diese werde nachgereicht. 4.2.4 In der Folge führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen nicht gelungen, eine entsprechende Bescheinigung aus Georgien, wonach dem Beschwerdeführer eine Behandlung verweigert worden sei, erhältlich zu
E-1119/2022 Seite 9 machen. Sie hätten Bekannte kontaktiert, um einen solchen Beleg zu be- schaffen. Die georgischen Behörden würden aber darauf beharren, dass ein Familienmitglied vor Ort zur Behörde gehe. Sie könnten daher nur be- teuern, dass der Beschwerdeführer in Georgien nur lückenhafte medizini- sche Unterstützung erhalten habe. Ein Wegweisungsvollzug würde bedeu- ten, dass es ihm an medizinischer Versorgung fehle. In letzter Zeit habe sich seine Gesundheit durch die Behandlungen verbessert. Die fehlende Versorgung in Georgien würde wieder eine Verschlechterung bedeuten und seine Lebenserwartung drastisch reduzieren. 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.3.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh- renden kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht haben. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht- lingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. 4.3.2 Sodann sind den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden
– auch unter Berücksichtigung des bedauerlichen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte für eine in Georgien dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer befindet sich, wie er selbst angibt und wie bereits im Jahr 2019 gerichtlich festgestellt wurde (vgl. Urteil E-1232/2019 E. 6.2.3–6.2.5), in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium. Er leidet an (…) ([…]), wel- cher (…) behandelt wird. Weitere Nebendiagnosen sind gemäss Arztbe- richt vom 24. März 2022 zwischenzeitlich behandelt worden. Zwar hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der drei Jahre seit der letzten gerichtlichen Beurteilung verschlechtert, aufgrund der do- kumentierten Behandlungen (u.a. […] im […] 2022 sowie […] 2022) und gemäss seinen Angaben aber wieder verbessert. Hinweise auf die Lebens- erwartung sind den eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen. Ge- stützt auf die medizinische Dokumentation und die Ausführungen des Be-
E-1119/2022 Seite 10 schwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass er sich in Todes- nähe im Sinne der Rechtsprechung befindet (vgl. dazu Urteil E-1232/2019 E. 6.2.3). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, der Zugang zu medizinischer Behandlung sei in Georgien lückenhaft gewesen respektive ihm verwehrt worden, um eine unbelegte Parteiaussage handelt. Seine Erklärung, eine entsprechende Bescheinigung der georgischen Behörden könne er nicht einreichen, da diese nur einem Familienmitglied ausgestellt werde, über- zeugt nicht, zumal sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdefüh- rers in der Heimat befinden (vgl. a.a.O. E. 6.2.5). Weshalb er jeweils nur (…) Monate lang medizinische Unterstützung erhalten habe und in wel- chem Zeitraum respektive in welcher Form dies geschehen sei, legt er nicht näher dar. Die aktuellen medizinischen Akten aus Georgien (demnach ha- ben Arztbesuche stattgefunden) vermochte er nicht einzureichen oder de- ren Inhalt näher zu beschreiben. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits vor seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz in Georgien medizinisch behandelt und es wurde (gemäss den damals eingereichten Arztberichten) unter anderem eine (…) angeordnet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien Ende 2019 hat er während (…) medizinische Rückkehrhilfe erhalten und aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass während seines Auf- enthalts in der Heimat Behandlungen erfolgt seien (vgl. u.a. Bericht vom
26. Januar 2022). Entsprechend kann nicht generell gesagt werden, bei einer Rückkehr nach Georgien wären benötigte medizinische Behandlun- gen nicht verfügbar. Sodann ist auch die geltend gemachte Verschlechte- rung des Gesundheitszustands bei einer schwerkranken Person wie dem Beschwerdeführer kein Nachweis dafür, dass kein Zugang zu medizini- schen Behandlungen vorhanden sei. Nach dem Gesagten ist weiterhin da- von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, falls nach der (…) 2022 abgeschlossenen (…) weitere Behandlungen nötig sind, in der Heimat adä- quat behandeln lassen kann. Auch die dem Beschwerdeführer zuletzt ver- schriebenen Medikamente (vgl. Arztbericht vom 24. März 2022) wären in Georgien erhältlich, falls er diese weiterhin einnehmen muss (vgl. u.a. Ur- teile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2, 8.3.3.3; D- 4523/2021 vom 29. November 2021 E. 6.2, 9.3.2). Dass er hinsichtlich der Finanzierung benötigter Therapien keinen Zugang zu Sozialhilfeprogram- men respektive finanziellen Unterstützungsangeboten erhalten würde (vgl. bereits Urteil E-1232/2019 E. 6.2.5), geht aus den Akten nicht hervor. Dem- nach kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mangels medizinischer Behandlung einer ra-
E-1119/2022 Seite 11 schen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands ausgesetzt wäre. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.1 Die in (vom Bundesrat als "Safe Country" bezeichneten, vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG) Georgien herrschende allgemeine politische Lage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzumutbar- keit. 4.4.2 Sodann ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi- zinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je mit weiteren Hinweisen). 4.4.3 Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einer (…), welche bis (…) 2022 dauert. Allenfalls sei danach noch eine Therapieumstellung nötig (vgl. Arztzeugnis vom 23. Juni 2022). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3) stehen dem Beschwerdeführer auch in Georgien medizinische ([…]-)Be- handlungen (u.a. […] und […]) zur Verfügung. Er hat sich vor der Ausreise bereits entsprechend behandeln lassen. Dass ihm in Georgien nur ein lü- ckenhafter Zugang zum Gesundheitssystem gewährt worden sei, ver- mochte er nicht substantiiert darzulegen. Ferner kann er namentlich hin- sichtlich der Finanzierung von Behandlungen – mangels anderer Darlegun- gen seinerseits – auf Sozialhilfeprogramme zurückgreifen, eine Kranken- versicherung abschliessen sowie erneut staatliche Hilfe beziehen (vgl. Ur- teil E-1232/2019 E. 6.4.3). Sodann kann ihn seine gesunde Lebenspartne- rin in persönlicher Hinsicht und falls nötig bei der Finanzierung von Be-
E-1119/2022 Seite 12 handlungen unterstützen. Mithin besteht Zugang zur medizinischen Ver- sorgung und der Beschwerdeführer ist nicht auf sich alleine gestellt. Eine menschenwürdige Existenz ist gewährleistet. Sodann verfügen die Be- schwerdeführenden namentlich mit ihren (…) Kindern und ihren Geschwis- tern über ein Beziehungsnetz in der Heimat, welches sie bei der Rückkehr nötigenfalls unterstützen könnte. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwer- deführers zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen von Asylgesuchen, ohne eine Verfolgung gel- tend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwir- ken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3.7; E-5684/2019 vom 5. November 2019 E. 8.2.5). Wie oben ausge- führt, ist weiterhin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in der Heimat medizinische Behandlungen seiner fortgeschrittenen (…) zur Verfügung stehen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht. 4.4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu erblicken, dass eine Rückkehr nach Georgien eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden darstellen würde. Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Geor- gien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihnen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1119/2022 Seite 13 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen je- doch mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2022 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kos- tenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben diesbezüglich an, nach der Rückkehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer jeweils für (...) Monate Unterstützung erhalten, danach sei er wieder ohne Unterstützung gewesen. Ihm sei nur ein lückenhafter Zugang zum Gesundheitssystem gewährt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich in den rund drei Jahren seit dem Gerichtsurteil verschlechtert. Die erneute Überstellung nach Georgien bedeute, dass er nicht auf Dauer zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten komme. Dadurch würde sich sein Gesundheitszustand rasant und unwiederbringlich verschlechtern. Es bestehe eine medizinische Notlage. Folglich sei ein Wegweisungsvollzug nach Georgien unzulässig und unzumutbar.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Sodann führte sie aus, beim Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach dem Beschwerdeführer nur ein lückenhafter Zugang zum georgischen Gesundheitssystem gewährt worden sei, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung.
E. 4.2.3 Daraufhin erklärten die Beschwerdeführenden, sie versuchten eine Bescheinigung aus Georgien zu beschaffen, welche den lückenhaften Zugang dokumentiere. Diese werde nachgereicht.
E. 4.2.4 In der Folge führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen nicht gelungen, eine entsprechende Bescheinigung aus Georgien, wonach dem Beschwerdeführer eine Behandlung verweigert worden sei, erhältlich zu machen. Sie hätten Bekannte kontaktiert, um einen solchen Beleg zu beschaffen. Die georgischen Behörden würden aber darauf beharren, dass ein Familienmitglied vor Ort zur Behörde gehe. Sie könnten daher nur beteuern, dass der Beschwerdeführer in Georgien nur lückenhafte medizinische Unterstützung erhalten habe. Ein Wegweisungsvollzug würde bedeuten, dass es ihm an medizinischer Versorgung fehle. In letzter Zeit habe sich seine Gesundheit durch die Behandlungen verbessert. Die fehlende Versorgung in Georgien würde wieder eine Verschlechterung bedeuten und seine Lebenserwartung drastisch reduzieren.
E. 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 4.3.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht haben. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar.
E. 4.3.2 Sodann sind den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des bedauerlichen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie er selbst angibt und wie bereits im Jahr 2019 gerichtlich festgestellt wurde (vgl. Urteil E-1232/2019 E. 6.2.3-6.2.5), in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium. Er leidet an (...) ([...]), welcher (...) behandelt wird. Weitere Nebendiagnosen sind gemäss Arztbericht vom 24. März 2022 zwischenzeitlich behandelt worden. Zwar hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der drei Jahre seit der letzten gerichtlichen Beurteilung verschlechtert, aufgrund der dokumentierten Behandlungen (u.a. [...] im [...] 2022 sowie [...] 2022) und gemäss seinen Angaben aber wieder verbessert. Hinweise auf die Lebenserwartung sind den eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen. Gestützt auf die medizinische Dokumentation und die Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass er sich in Todesnähe im Sinne der Rechtsprechung befindet (vgl. dazu Urteil E-1232/2019 E. 6.2.3). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, der Zugang zu medizinischer Behandlung sei in Georgien lückenhaft gewesen respektive ihm verwehrt worden, um eine unbelegte Parteiaussage handelt. Seine Erklärung, eine entsprechende Bescheinigung der georgischen Behörden könne er nicht einreichen, da diese nur einem Familienmitglied ausgestellt werde, überzeugt nicht, zumal sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Heimat befinden (vgl. a.a.O. E. 6.2.5). Weshalb er jeweils nur (...) Monate lang medizinische Unterstützung erhalten habe und in welchem Zeitraum respektive in welcher Form dies geschehen sei, legt er nicht näher dar. Die aktuellen medizinischen Akten aus Georgien (demnach haben Arztbesuche stattgefunden) vermochte er nicht einzureichen oder deren Inhalt näher zu beschreiben. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits vor seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz in Georgien medizinisch behandelt und es wurde (gemäss den damals eingereichten Arztberichten) unter anderem eine (...) angeordnet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien Ende 2019 hat er während (...) medizinische Rückkehrhilfe erhalten und aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass während seines Aufenthalts in der Heimat Behandlungen erfolgt seien (vgl. u.a. Bericht vom 26. Januar 2022). Entsprechend kann nicht generell gesagt werden, bei einer Rückkehr nach Georgien wären benötigte medizinische Behandlungen nicht verfügbar. Sodann ist auch die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer schwerkranken Person wie dem Beschwerdeführer kein Nachweis dafür, dass kein Zugang zu medizinischen Behandlungen vorhanden sei. Nach dem Gesagten ist weiterhin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, falls nach der (...) 2022 abgeschlossenen (...) weitere Behandlungen nötig sind, in der Heimat adäquat behandeln lassen kann. Auch die dem Beschwerdeführer zuletzt verschriebenen Medikamente (vgl. Arztbericht vom 24. März 2022) wären in Georgien erhältlich, falls er diese weiterhin einnehmen muss (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2, 8.3.3.3; D-4523/2021 vom 29. November 2021 E. 6.2, 9.3.2). Dass er hinsichtlich der Finanzierung benötigter Therapien keinen Zugang zu Sozialhilfeprogrammen respektive finanziellen Unterstützungsangeboten erhalten würde (vgl. bereits Urteil E-1232/2019 E. 6.2.5), geht aus den Akten nicht hervor. Demnach kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mangels medizinischer Behandlung einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zulässig.
E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.4.1 Die in (vom Bundesrat als "Safe Country" bezeichneten, vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG) Georgien herrschende allgemeine politische Lage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit.
E. 4.4.2 Sodann ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einer (...), welche bis (...) 2022 dauert. Allenfalls sei danach noch eine Therapieumstellung nötig (vgl. Arztzeugnis vom 23. Juni 2022). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3) stehen dem Beschwerdeführer auch in Georgien medizinische ([...]-)Behandlungen (u.a. [...] und [...]) zur Verfügung. Er hat sich vor der Ausreise bereits entsprechend behandeln lassen. Dass ihm in Georgien nur ein lückenhafter Zugang zum Gesundheitssystem gewährt worden sei, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Ferner kann er namentlich hinsichtlich der Finanzierung von Behandlungen - mangels anderer Darlegungen seinerseits - auf Sozialhilfeprogramme zurückgreifen, eine Krankenversicherung abschliessen sowie erneut staatliche Hilfe beziehen (vgl. Urteil E-1232/2019 E. 6.4.3). Sodann kann ihn seine gesunde Lebenspartnerin in persönlicher Hinsicht und falls nötig bei der Finanzierung von Behandlungen unterstützen. Mithin besteht Zugang zur medizinischen Versorgung und der Beschwerdeführer ist nicht auf sich alleine gestellt. Eine menschenwürdige Existenz ist gewährleistet. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden namentlich mit ihren (...) Kindern und ihren Geschwistern über ein Beziehungsnetz in der Heimat, welches sie bei der Rückkehr nötigenfalls unterstützen könnte. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen von Asylgesuchen, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3.7; E-5684/2019 vom 5. November 2019 E. 8.2.5). Wie oben ausgeführt, ist weiterhin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in der Heimat medizinische Behandlungen seiner fortgeschrittenen (...) zur Verfügung stehen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
E. 4.4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu erblicken, dass eine Rückkehr nach Georgien eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden darstellen würde. Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihnen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 8 Januar 2022) und mittlerweile insbesondere auf Beschwerdeebene mehrere aktuelle aussagekräftige Arztberichte eingereicht hat, zu denen sich sowohl er als auch die Vorinstanz haben äussern können, ist zudem von einem hinreichend erstellten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Weitere Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz respektive eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken.
E-1119/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1119/2022 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (nach Nichteintretensentscheid auf Mehrfachgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 9. Februar 2019 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung des Gesuchs machten sie sinngemäss geltend, die Heimat hauptsächlich wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verlassen zu haben. Bei diesem sei (...) 2016 ein (...) diagnostiziert und nach einer Operation seien (...) gefunden worden. Daraufhin sei (...) diagnostiziert und eine (...) durchgeführt worden. Im (...) 2018 sei eine (...) angeordnet worden. Er habe Medikamente eingenommen bis er diese nicht mehr habe finanzieren können, eine (...) habe er nie gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Chance zu erhalten und sich behandeln zu lassen. Diesbezüglich wurde ein Arztbericht (mit Übersetzung) und Röntgenbilder aus Georgien zu den Akten gereicht. A.b Mit Verfügung vom 6. März 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1232/2019 vom 22. März 2019 abgewiesen. Im Urteil wurde unter anderem festgehalten, dass ein Wegweisungsvollzug nach Georgien zulässig und zumutbar sei, auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine schwerkranke Person in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium handle. Der Zugang zu einer adäquaten Behandlung sei in Georgien gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 ff. und E. 6.4.3). A.d In der Folge liess sich der Beschwerdeführer in der Schweiz noch weiter medizinisch behandeln (u.a. [...] und [...], vgl. mit zweitem Asylgesuch eingereichte Arztberichte aus dem Jahr 2019, siehe unten) und kehrte mit seiner Lebenspartnerin und (...) am (...) 2019 nach Georgien zurück. Das SEM sprach dem Beschwerdeführer materielle und medizinische Rückkehrhilfe zu, welche diesem nach seiner Rückkehr in Raten ausbezahlt wurde (letztmals im [...] 2020). B. Ende 2021 reisten die Beschwerdeführenden wiederum in die Schweiz ein und gelangten mit einem schriftlichen «Asylgesuch» vom 19. Januar 2022 erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung gaben sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich innerhalb der letzten zwei Jahre massiv verschlechtert. Gründe dafür seien, dass ihm kein ausreichender Zugang zu medizinischer Behandlung in Georgien zukomme und er dort keine Möglichkeit einer adäquaten Behandlung habe. Ferner fehlten die benötigten Medikamente mangels finanzieller Mittel. Er befinde sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium. Eine Rückkehr nach Georgien würde ihn der Gefahr einer raschen und ernsten Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen. Die medizinischen Unterlagen aus Georgien hätten sie im Zug verloren. Allerdings hätten sie weitere medizinische Akten im Bundesasylzentrum (BAZ) abgegeben. Schliesslich ersuchten sie die Vorinstanz um Vornahme von medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Der Eingabe wurden medizinische Berichte vom 23. April, 13., 15., 28. und 29. Mai, 4. Juli 2019 und vom 8. Januar 2022 (alle vom Bürgerspital D._______) sowie eine Anmeldung der Unterkunft der Beschwerdeführenden für einen weiteren Arztbesuch vom 18. Januar 2022 beigelegt. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 2. Februar 2022 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 - Ausgang SEM am 1. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurde das Gesuch um Vornahme von medizinischen Sachverhaltsabklärungen abgewiesen und eine Gebühr erhoben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei offensichtlich, dass das Gesuch nur aus medizinischen Gründen eingereicht worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Art. 18 AsylG). Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bereits mit der (...) des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Darauf sei zu verweisen. Dem zweiten Gesuch lägen keine neuen Beweismittel bei, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Die Vornahme von medizinischen Abklärungen sei daher nicht angezeigt. E. Mit Eingabe vom 9. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Arztberichte des Ärztezentrums, des Bürgerspitals sowie der (...) (alle D._______) vom 8. und 26. Januar sowie vom 6., 16., 18. und 25. Februar 2022, eine Bestätigung von Behandlungsterminen ([...]) vom 18. Februar 2022, ein Aufgebot für einen weiteren Arzttermin am 28. März 2022 sowie ein Schreiben hinsichtlich der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2022 beigelegt. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2022 wurde festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des SEM (Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen seien. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2022 hielt die Vorinstanz an den bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik. H. Die Beschwerdeführenden gaben eine Replik vom 29. März 2022 ein, unter der Beilage eines weiteren Arztberichts vom 24. März 2022 sowie einer Anmeldung zu einem Arzttermin am 5. April 2022. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Gericht innert Frist aktuelle Arztberichte sowie die in Aussicht gestellte Bescheinigung aus dem Heimatland einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 16. Juni 2022 um Fristerstreckung, unter der Beilage eines Kontrollblattes der laufenden (...). K. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Juni 2022 eine ärztliche Bestätigung vom 23. Juni 2022 hinsichtlich der laufenden (...) ein. Ferner erklärten sie, es sei ihnen doch nicht möglich, die angekündigte Bescheinigung aus dem Heimatland zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unzureichend festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz hätten sie neue Belege zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereicht. Zwar hätten sie die medizinischen Unterlagen aus Georgien verloren, dafür aber andere Dokumente im BAZ abgegeben. Die Vorinstanz habe diese Unterlagen offenbar nicht beigezogen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts des fortgeschrittenen (...) seit dem Jahr 2019 nicht verändert habe (mit Hinweis auf den Arztbericht vom 6. Februar 2022). Dem Gesuch sei auch eine Terminbestätigung beigelegt worden, womit dokumentiert worden sei, dass ärztliche Untersuchungen im Gange seien. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären respektive vor einem Entscheid die weiteren Abklärungen abzuwarten (unter Beilage mehrerer neuer Arztberichte). 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, es sei nicht verkannt worden, dass sich der Beschwerdeführer in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befinde, und es sei ebenfalls sehr gut nachvollziehbar, dass er sein Leiden lieber in der Schweiz behandeln lassen wolle. Gleichwohl sei auf die Erwägungen im Urteil E-1232/2019 hinzuweisen, wonach die notwendige medizinische Behandlung auch in seinem Heimatland zur Verfügung stehe. 3.3 Daraufhin gaben die Beschwerdeführenden an, die Vorinstanz impliziere, dass sich seit obgenanntem Urteil nichts am entscheidrelevanten Sachverhalt geändert habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aber wesentlich verschlechtert, was aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe. Für die Beurteilung, ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden, sei die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands unerlässlich. Indem die Vorinstanz solche Abklärungen unterlasse, werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz müsse wenigstens die von ihnen eingereichten Berichte würdigen. Nachdem weiterhin Abklärungen laufen würden, sei es ferner angezeigt, die Ergebnisse abzuwarten. Erst dann könne die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. 3.4 3.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Vorinstanz vorliegend nicht von einem unveränderten Sachverhalt seit der letzten Beurteilung im Urteil E-1232/2019 ausgegangen. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der veränderten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurden in der angefochtenen Verfügung beachtet. Ferner hat die Vorinstanz erklärt, dass die neu eingereichten Berichte an ihrer früheren Einschätzung (wonach die [...] des Beschwerdeführers auch in Georgien behandelt werden könne) nichts zu ändern vermöchten, weshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Mithin wurden die der Vorinstanz vorliegenden Beweismittel im Rahmen der Entscheidfindung berücksichtigt. Dass die medizinischen Unterlagen aus Georgien, zu denen der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht hat, bei Gesuchseinreichung nicht mehr vorhanden waren und später nicht nachgereicht wurden, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden verpflichtet waren, ihre Gründe für das Mehrfachgesuch schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen (Art. 111c Abs. 1, Art. 8 AsylG). Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei Erhalt eines Mehrfachgesuchs zunächst Abklärungen zu treffen, um für die Begründung eines Gesuchs zu sorgen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Ankunft in der Schweiz unmittelbar in medizinische Behandlung begeben (vgl. u.a. Notfallbericht vom 8. Januar 2022) und mittlerweile insbesondere auf Beschwerdeebene mehrere aktuelle aussagekräftige Arztberichte eingereicht hat, zu denen sich sowohl er als auch die Vorinstanz haben äussern können, ist zudem von einem hinreichend erstellten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Weitere Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz respektive eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. 3.4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben diesbezüglich an, nach der Rückkehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer jeweils für (...) Monate Unterstützung erhalten, danach sei er wieder ohne Unterstützung gewesen. Ihm sei nur ein lückenhafter Zugang zum Gesundheitssystem gewährt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich in den rund drei Jahren seit dem Gerichtsurteil verschlechtert. Die erneute Überstellung nach Georgien bedeute, dass er nicht auf Dauer zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten komme. Dadurch würde sich sein Gesundheitszustand rasant und unwiederbringlich verschlechtern. Es bestehe eine medizinische Notlage. Folglich sei ein Wegweisungsvollzug nach Georgien unzulässig und unzumutbar. 4.2.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Sodann führte sie aus, beim Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach dem Beschwerdeführer nur ein lückenhafter Zugang zum georgischen Gesundheitssystem gewährt worden sei, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. 4.2.3 Daraufhin erklärten die Beschwerdeführenden, sie versuchten eine Bescheinigung aus Georgien zu beschaffen, welche den lückenhaften Zugang dokumentiere. Diese werde nachgereicht. 4.2.4 In der Folge führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen nicht gelungen, eine entsprechende Bescheinigung aus Georgien, wonach dem Beschwerdeführer eine Behandlung verweigert worden sei, erhältlich zu machen. Sie hätten Bekannte kontaktiert, um einen solchen Beleg zu beschaffen. Die georgischen Behörden würden aber darauf beharren, dass ein Familienmitglied vor Ort zur Behörde gehe. Sie könnten daher nur beteuern, dass der Beschwerdeführer in Georgien nur lückenhafte medizinische Unterstützung erhalten habe. Ein Wegweisungsvollzug würde bedeuten, dass es ihm an medizinischer Versorgung fehle. In letzter Zeit habe sich seine Gesundheit durch die Behandlungen verbessert. Die fehlende Versorgung in Georgien würde wieder eine Verschlechterung bedeuten und seine Lebenserwartung drastisch reduzieren. 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.3.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht haben. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. 4.3.2 Sodann sind den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des bedauerlichen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie er selbst angibt und wie bereits im Jahr 2019 gerichtlich festgestellt wurde (vgl. Urteil E-1232/2019 E. 6.2.3-6.2.5), in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium. Er leidet an (...) ([...]), welcher (...) behandelt wird. Weitere Nebendiagnosen sind gemäss Arztbericht vom 24. März 2022 zwischenzeitlich behandelt worden. Zwar hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der drei Jahre seit der letzten gerichtlichen Beurteilung verschlechtert, aufgrund der dokumentierten Behandlungen (u.a. [...] im [...] 2022 sowie [...] 2022) und gemäss seinen Angaben aber wieder verbessert. Hinweise auf die Lebenserwartung sind den eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen. Gestützt auf die medizinische Dokumentation und die Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass er sich in Todesnähe im Sinne der Rechtsprechung befindet (vgl. dazu Urteil E-1232/2019 E. 6.2.3). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, der Zugang zu medizinischer Behandlung sei in Georgien lückenhaft gewesen respektive ihm verwehrt worden, um eine unbelegte Parteiaussage handelt. Seine Erklärung, eine entsprechende Bescheinigung der georgischen Behörden könne er nicht einreichen, da diese nur einem Familienmitglied ausgestellt werde, überzeugt nicht, zumal sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Heimat befinden (vgl. a.a.O. E. 6.2.5). Weshalb er jeweils nur (...) Monate lang medizinische Unterstützung erhalten habe und in welchem Zeitraum respektive in welcher Form dies geschehen sei, legt er nicht näher dar. Die aktuellen medizinischen Akten aus Georgien (demnach haben Arztbesuche stattgefunden) vermochte er nicht einzureichen oder deren Inhalt näher zu beschreiben. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits vor seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz in Georgien medizinisch behandelt und es wurde (gemäss den damals eingereichten Arztberichten) unter anderem eine (...) angeordnet. Nach seiner Rückkehr nach Georgien Ende 2019 hat er während (...) medizinische Rückkehrhilfe erhalten und aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass während seines Aufenthalts in der Heimat Behandlungen erfolgt seien (vgl. u.a. Bericht vom 26. Januar 2022). Entsprechend kann nicht generell gesagt werden, bei einer Rückkehr nach Georgien wären benötigte medizinische Behandlungen nicht verfügbar. Sodann ist auch die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer schwerkranken Person wie dem Beschwerdeführer kein Nachweis dafür, dass kein Zugang zu medizinischen Behandlungen vorhanden sei. Nach dem Gesagten ist weiterhin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, falls nach der (...) 2022 abgeschlossenen (...) weitere Behandlungen nötig sind, in der Heimat adäquat behandeln lassen kann. Auch die dem Beschwerdeführer zuletzt verschriebenen Medikamente (vgl. Arztbericht vom 24. März 2022) wären in Georgien erhältlich, falls er diese weiterhin einnehmen muss (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2, 8.3.3.3; D-4523/2021 vom 29. November 2021 E. 6.2, 9.3.2). Dass er hinsichtlich der Finanzierung benötigter Therapien keinen Zugang zu Sozialhilfeprogrammen respektive finanziellen Unterstützungsangeboten erhalten würde (vgl. bereits Urteil E-1232/2019 E. 6.2.5), geht aus den Akten nicht hervor. Demnach kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mangels medizinischer Behandlung einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.1 Die in (vom Bundesrat als "Safe Country" bezeichneten, vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG) Georgien herrschende allgemeine politische Lage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit. 4.4.2 Sodann ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je mit weiteren Hinweisen). 4.4.3 Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einer (...), welche bis (...) 2022 dauert. Allenfalls sei danach noch eine Therapieumstellung nötig (vgl. Arztzeugnis vom 23. Juni 2022). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3) stehen dem Beschwerdeführer auch in Georgien medizinische ([...]-)Behandlungen (u.a. [...] und [...]) zur Verfügung. Er hat sich vor der Ausreise bereits entsprechend behandeln lassen. Dass ihm in Georgien nur ein lückenhafter Zugang zum Gesundheitssystem gewährt worden sei, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Ferner kann er namentlich hinsichtlich der Finanzierung von Behandlungen - mangels anderer Darlegungen seinerseits - auf Sozialhilfeprogramme zurückgreifen, eine Krankenversicherung abschliessen sowie erneut staatliche Hilfe beziehen (vgl. Urteil E-1232/2019 E. 6.4.3). Sodann kann ihn seine gesunde Lebenspartnerin in persönlicher Hinsicht und falls nötig bei der Finanzierung von Behandlungen unterstützen. Mithin besteht Zugang zur medizinischen Versorgung und der Beschwerdeführer ist nicht auf sich alleine gestellt. Eine menschenwürdige Existenz ist gewährleistet. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden namentlich mit ihren (...) Kindern und ihren Geschwistern über ein Beziehungsnetz in der Heimat, welches sie bei der Rückkehr nötigenfalls unterstützen könnte. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen von Asylgesuchen, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3.7; E-5684/2019 vom 5. November 2019 E. 8.2.5). Wie oben ausgeführt, ist weiterhin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch in der Heimat medizinische Behandlungen seiner fortgeschrittenen (...) zur Verfügung stehen. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 4.4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu erblicken, dass eine Rückkehr nach Georgien eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden darstellen würde. Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihnen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: