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D-5810/2019

D-5810/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. Juli 2019 in die Schweiz und suchten am Tag darauf um Asyl nach. B. Sie wurden am 29. August 2019 zu ihrer Person befragt und am 17. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin leide an einem (...). Die Behandlungskosten in Georgien seien nicht mehr bezahlbar gewesen. Während der letzten in Georgien durchgeführten Bluttransfusion habe sie sich mit Hepatitis C infiziert. Der Beschwerdeführer sei bei einer Operation mit Hepatitis B angesteckt worden und leide an grauem Star. Sie hätten Georgien in der Hoffnung verlassen, in der Schweiz eine bessere Behandlung zu finden. Sie reichten ihre Reisepässe und diverse Arztberichte ins Recht. C. Am 24. Oktober 2019 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu Stellungnahme zu, welche am 25. Oktober 2019 eingereicht wurde. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Eröffnung am gleichen Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

E. 6.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation erwog das SEM, dass die Beschwerdeführerin unter (...) leide. Gemäss ärztlicher Auskunft sei diese Krankheit aber nicht akut, sondern chronisch, weshalb sie keiner dringenden medizinischen Behandlung bedürfe. (...) würde in der Schweiz mit regelmässigen Bluttransfusionen behandelt, wie dies auch bereits im Heimatland gemacht worden sei. Die Therapie könne somit auch in Georgien wiederaufgenommen respektive fortgesetzt werden. Für die abschliessende Beurteilung der Hepatitis-C-Erkrankung sei eine Beurteilung im November 2019 noch ausstehend. Damit dieser Termin wahrgenommen werden könne, werde die Ausreisefrist entsprechend angesetzt. Seit Anfang 2015 bestehe in Georgien ein staatliches Programm betreffend Hepatitis C. Die Regierung arbeite dafür mit dem "US Center for Disease Control" und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen. Ein Pharmakonzern stelle antivirale Medikamente der neusten Generation kostenlos zur Verfügung. Alle georgischen Staatsbürger hätten Zugang zu diesem Programm. Der Beschwerdeführer leide an grauem Star. Gemäss seinen Aussagen sei eine Operation zwar nötig. Aktuell habe er aber noch keine Sehprobleme. Dem Arztbericht betreffend Hepatitis B sei zu entnehmen, dass er unter keinen Funktionsstörungen der Leber und keinen Entzündungsaktivitäten leide. Beide Krankheiten könne er folglich in Georgien behandeln lassen. Die Beschwerdeführenden würden über ein gefestigtes soziales Netz verfügen. Sie würden ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern pflegen, welche alle über eine akademische Ausbildung verfügen würden und einen Beruf erlernt hätten. Vor der Ausreise hätten sie einige Zeit bei einem Sohn gelebt. Ihre Hypothek sei von einem ehemaligen Nachbarn übernommen worden, wodurch sie von Zinszahlungen befreit worden seien. Für die Reisekosten sei ebenfalls dieser Nachbar aufgekommen. Sie hätten somit bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können und es sei davon auszugehen, dass dies auch für die Zukunft möglich sei. Ferner stünde es ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die medizinischen Leiden würden die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen.

E. 6.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, (...) stelle eine seltene (...) dar, welche sehr unterschiedlich verlaufen könne und es schwer sei, allgemeine Ausführungen über den Krankheitsverlauf und Prognosen zu treffen. Es könne sein, dass die Krankheit in eine akute (...) übergehe. Vorliegend sei der Fortschritt der Krankheit nicht festgestellt worden. Dazu wäre wohl eine (...) notwendig gewesen, welche aber - soweit ersichtlich - nicht gemacht worden sei. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht behandelt worden, da die Priorität auf die akute Hepatitis und die Entgiftung der Leber gesetzt worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei daher zu wenig abgeklärt. Der Vollzug der Wegweisung würde für die Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen, da fraglich sei, ob die bisherige Therapie in Georgien wirkungsvoll sei, zumal sie sich trotz Behandlung immer schlechter gefühlt habe. Zudem führe die fehlende Finanzierungsmöglichkeit zum Ausbleiben der Therapie. Sie hätten ihre Ersparnisse aufgebraucht, seien verschuldet und hätten ihre Wohnung übertragen, was sich aus der eingereichten Beglaubigung ergebe. Die Vorinstanz gehe davon aus, die Kosten seien durch die Krankenversicherung gedeckt. Auf den Hinweis in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass keine private Finanzierung mehr möglich sei, sei nicht eingegangen worden. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie die Finanzierung erfolgen solle, sondern argumentiere mit einem pauschalen Verweis auf die Krankenversicherung. Die Krankenversicherung decke diverse Ausgaben nicht. So würden nur bestimmte medizinische Leistungen der Notfall-, ambulanten- und stationären Versorgung sowie die Abgabe einzelner Medikamente kostenlos erfolgen, während der Selbstbehalt gross sei. Einem vom SEM erstellten Bericht zum georgischen Gesundheitswesen sei nicht zu entnehmen, dass die Behandlung von (...) zu den übernommenen Leistungen gehöre. Dies decke sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst für ihre Behandlung aufgekommen sei respektive die Krankenkasse nur kleinere Beträge übernommen habe. Ein ähnliches Bild ergebe eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die Beschwerdeführenden würden derzeit von einer monatlichen Rente von ca. Fr. 68.- leben. Gemäss ihren Aussagen seien monatlich etwa Fr. 500.- für die Bluttransfusionen angefallen. Auch die Kinder seien nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, da sie alle selbst verschuldet seien. Als Beweismittel reichten sie eine beglaubigte Vereinbarung der Wohnungsübergabe ein.

E. 6.6 Der Einwand einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts ist unbegründet, zumal der medizinische Sachverhalt durch die Arztberichte und die telefonische Nachfrage des SEM hinreichend erforscht wurde und liquid ist.

E. 6.7 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.

E. 6.8 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Diese Schwelle ist vorliegend offensichtlich nicht erreicht, zumal sich die Beschwerdeführenden nicht in Todesnähe befinden und eine Behandlung in Georgien gewährleistet ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).

E. 6.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.10 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m. w. H.).

E. 6.11 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet. Betreffend Hepatitis C weist das SEM ausführlich auf die entsprechenden Behandlungsprogramme hin (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019 S. 8 m.w.H.). Ebenso ergibt sich hinsichtlich der (...) Erkrankung eine grundsätzliche Behandelbarkeit in Georgien, zumal die Beschwerdeführerin die derzeit nötigen Bluttransfusionen in Georgien bereits erhalten hat. Die Leiden des Beschwerdeführers (Hepatitis B und grauer Star) sind ebenfalls behandelbar. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit ist festzuhalten, dass in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze existiert, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst. Seit der Einführung des reorganisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben krankenversichert und können somit staatliche Unterstützung bei der Finanzierung ihrer benötigten Therapie in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5684/2019 vom 5. November 2019 E. 8.2.4 m.w.H.). Bisher konnten sie zudem auf (finanzielle) Unterstützung von Verwandten und Bekannten zählen. Es ist anzunehmen, dass diese sie weiterhin in einem Notfall unterstützen würden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Die Behauptung auf Beschwerdeebene hinsichtlich der fehlenden Finanzierbarkeit ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5810/2019 Urteil vom 14. November 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. Juli 2019 in die Schweiz und suchten am Tag darauf um Asyl nach. B. Sie wurden am 29. August 2019 zu ihrer Person befragt und am 17. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin leide an einem (...). Die Behandlungskosten in Georgien seien nicht mehr bezahlbar gewesen. Während der letzten in Georgien durchgeführten Bluttransfusion habe sie sich mit Hepatitis C infiziert. Der Beschwerdeführer sei bei einer Operation mit Hepatitis B angesteckt worden und leide an grauem Star. Sie hätten Georgien in der Hoffnung verlassen, in der Schweiz eine bessere Behandlung zu finden. Sie reichten ihre Reisepässe und diverse Arztberichte ins Recht. C. Am 24. Oktober 2019 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu Stellungnahme zu, welche am 25. Oktober 2019 eingereicht wurde. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Eröffnung am gleichen Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation erwog das SEM, dass die Beschwerdeführerin unter (...) leide. Gemäss ärztlicher Auskunft sei diese Krankheit aber nicht akut, sondern chronisch, weshalb sie keiner dringenden medizinischen Behandlung bedürfe. (...) würde in der Schweiz mit regelmässigen Bluttransfusionen behandelt, wie dies auch bereits im Heimatland gemacht worden sei. Die Therapie könne somit auch in Georgien wiederaufgenommen respektive fortgesetzt werden. Für die abschliessende Beurteilung der Hepatitis-C-Erkrankung sei eine Beurteilung im November 2019 noch ausstehend. Damit dieser Termin wahrgenommen werden könne, werde die Ausreisefrist entsprechend angesetzt. Seit Anfang 2015 bestehe in Georgien ein staatliches Programm betreffend Hepatitis C. Die Regierung arbeite dafür mit dem "US Center for Disease Control" und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen. Ein Pharmakonzern stelle antivirale Medikamente der neusten Generation kostenlos zur Verfügung. Alle georgischen Staatsbürger hätten Zugang zu diesem Programm. Der Beschwerdeführer leide an grauem Star. Gemäss seinen Aussagen sei eine Operation zwar nötig. Aktuell habe er aber noch keine Sehprobleme. Dem Arztbericht betreffend Hepatitis B sei zu entnehmen, dass er unter keinen Funktionsstörungen der Leber und keinen Entzündungsaktivitäten leide. Beide Krankheiten könne er folglich in Georgien behandeln lassen. Die Beschwerdeführenden würden über ein gefestigtes soziales Netz verfügen. Sie würden ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern pflegen, welche alle über eine akademische Ausbildung verfügen würden und einen Beruf erlernt hätten. Vor der Ausreise hätten sie einige Zeit bei einem Sohn gelebt. Ihre Hypothek sei von einem ehemaligen Nachbarn übernommen worden, wodurch sie von Zinszahlungen befreit worden seien. Für die Reisekosten sei ebenfalls dieser Nachbar aufgekommen. Sie hätten somit bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können und es sei davon auszugehen, dass dies auch für die Zukunft möglich sei. Ferner stünde es ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die medizinischen Leiden würden die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. 6.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, (...) stelle eine seltene (...) dar, welche sehr unterschiedlich verlaufen könne und es schwer sei, allgemeine Ausführungen über den Krankheitsverlauf und Prognosen zu treffen. Es könne sein, dass die Krankheit in eine akute (...) übergehe. Vorliegend sei der Fortschritt der Krankheit nicht festgestellt worden. Dazu wäre wohl eine (...) notwendig gewesen, welche aber - soweit ersichtlich - nicht gemacht worden sei. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht behandelt worden, da die Priorität auf die akute Hepatitis und die Entgiftung der Leber gesetzt worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei daher zu wenig abgeklärt. Der Vollzug der Wegweisung würde für die Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen, da fraglich sei, ob die bisherige Therapie in Georgien wirkungsvoll sei, zumal sie sich trotz Behandlung immer schlechter gefühlt habe. Zudem führe die fehlende Finanzierungsmöglichkeit zum Ausbleiben der Therapie. Sie hätten ihre Ersparnisse aufgebraucht, seien verschuldet und hätten ihre Wohnung übertragen, was sich aus der eingereichten Beglaubigung ergebe. Die Vorinstanz gehe davon aus, die Kosten seien durch die Krankenversicherung gedeckt. Auf den Hinweis in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass keine private Finanzierung mehr möglich sei, sei nicht eingegangen worden. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie die Finanzierung erfolgen solle, sondern argumentiere mit einem pauschalen Verweis auf die Krankenversicherung. Die Krankenversicherung decke diverse Ausgaben nicht. So würden nur bestimmte medizinische Leistungen der Notfall-, ambulanten- und stationären Versorgung sowie die Abgabe einzelner Medikamente kostenlos erfolgen, während der Selbstbehalt gross sei. Einem vom SEM erstellten Bericht zum georgischen Gesundheitswesen sei nicht zu entnehmen, dass die Behandlung von (...) zu den übernommenen Leistungen gehöre. Dies decke sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst für ihre Behandlung aufgekommen sei respektive die Krankenkasse nur kleinere Beträge übernommen habe. Ein ähnliches Bild ergebe eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die Beschwerdeführenden würden derzeit von einer monatlichen Rente von ca. Fr. 68.- leben. Gemäss ihren Aussagen seien monatlich etwa Fr. 500.- für die Bluttransfusionen angefallen. Auch die Kinder seien nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, da sie alle selbst verschuldet seien. Als Beweismittel reichten sie eine beglaubigte Vereinbarung der Wohnungsübergabe ein. 6.6 Der Einwand einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts ist unbegründet, zumal der medizinische Sachverhalt durch die Arztberichte und die telefonische Nachfrage des SEM hinreichend erforscht wurde und liquid ist. 6.7 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. 6.8 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Diese Schwelle ist vorliegend offensichtlich nicht erreicht, zumal sich die Beschwerdeführenden nicht in Todesnähe befinden und eine Behandlung in Georgien gewährleistet ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 6.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.10 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m. w. H.). 6.11 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet. Betreffend Hepatitis C weist das SEM ausführlich auf die entsprechenden Behandlungsprogramme hin (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019 S. 8 m.w.H.). Ebenso ergibt sich hinsichtlich der (...) Erkrankung eine grundsätzliche Behandelbarkeit in Georgien, zumal die Beschwerdeführerin die derzeit nötigen Bluttransfusionen in Georgien bereits erhalten hat. Die Leiden des Beschwerdeführers (Hepatitis B und grauer Star) sind ebenfalls behandelbar. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit ist festzuhalten, dass in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze existiert, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst. Seit der Einführung des reorganisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben krankenversichert und können somit staatliche Unterstützung bei der Finanzierung ihrer benötigten Therapie in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5684/2019 vom 5. November 2019 E. 8.2.4 m.w.H.). Bisher konnten sie zudem auf (finanzielle) Unterstützung von Verwandten und Bekannten zählen. Es ist anzunehmen, dass diese sie weiterhin in einem Notfall unterstützen würden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Die Behauptung auf Beschwerdeebene hinsichtlich der fehlenden Finanzierbarkeit ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: