Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, ersuchte am 28. Februar 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 12. März 1991 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. A2/10). Mit Verfügung vom 11. September 2000 hielt das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und nahm ihn gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend Humanitäre Aktion 2000 vorläufig auf (vgl. A11/7). A.b Am 15. August 2001 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Schreiben vom 29. August 2001 setzte das damalige BFF den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die vorläufige Aufnahme erloschen sei (vgl. A25/2). A.c Am (...) 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine sri-lankische Staatsangehörige, welche am (...) 2004 im Familiennachzug zu ihm zog und ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. Am (...) 2006 wurde D._______ und am (...) 2007 C._______ in der Schweiz geboren. A.d Die B-Bewilligung der Familie wurde jährlich erneuert, letztmals bis zum (...) April 2007. Aufgrund mehrerer gegen den Beschwerdeführer ergangener Strafverfügungen lehnte das Migrationsamt des Kantons E._______ das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 15. Juni 2009 ab, wies die gesamte Familie aus der Schweiz weg und forderte diese auf, die Schweiz bis zum 15. August 2009 zu verlassen. A.e Eine gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons E._______ am 27. November 2009 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis am 15. Januar 2010 zu verlassen. Mit Urteil vom (...) 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ auch die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab, beurteilte den Wegweisungsvollzug der Familie nach Sri Lanka als zumutbar und setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. November 2010 an (vgl. B2/24; Urteil des Verwaltungsgerichts E._______ vom (...) Oktober 2010). Mit Urteil vom (...) Dezember 2010 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts E._______ erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. B2/24; Urteil des Bundesgerichts vom (...) Dezember 2010). B. Am 17. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - für sich und seine Familie beim BFM ein schriftliches Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden wurden am 3. März 2011 durch das BFM einlässlich angehört (vgl. B11/9 und B12/10). C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 - eröffnet am 13. Mai 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Am 9. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, erhob - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mit einer Beschwerdeverbesserung zu klären, ob mit ihrer Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung auch im Asylpunkt oder nur im Wegweisungsvollzugspunkt als angefochten gelten sollte. F. Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. Juni 2011 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass mit ihrer Beschwerde nur der Wegweisungsvollzug angefochten werden sollte, und dass sich der Antrag, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, als obsolet erweise. Am 28. Juni 2011 leisteten sie fristgerecht den Kostenschuss. G. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und hielten darin unter anderem fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stetig verschlechtert habe und er sich deshalb in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dem Schreiben lag neben weiteren Beweismitteln eine ärztliche Bestätigung vom (...) Februar 2012 bei, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren an einer [schweren psychischen Erkrankung] erkrankt sei und daher regelmässig Medikamente einnehmen müsse. I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurde das BFM erneut zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt darum ersucht, sich insbesondere zum in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht der im Herbst 2010 durch Vertreter des BFM durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka zu äussern. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 sandte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine editionstaugliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka zu. Ein Doppel der Vernehmlassung und eine Kopie des BFM-Dokumentes wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 zur Stellungnahme zugestellt. K. Am 18. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden - nach mehrmals stattgegebenen Fristerstreckungsgesuchen - ihre Replik ein. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamillnnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka" vom 22. September 2011 bei. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein, darunter einen den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2012. Sie ersuchten das Bundesverwaltungsgericht darum, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis weitere Unterlagen eingereicht würden. M. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es beabsichtige, das Verfahren demnächst abzuschliessen und gewährte den Beschwerdeführenden eine letzte Frist, sich namentlich zur aktuellen familiären Situation in ihrem Herkunftsland zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. N. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen gewährten Recht Gebrauch. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 25. Januar 2013 und weitere Unterlagen, insbesondere zur sozialen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, bei. O. Am 26. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. P. Am 23. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ein Referenzschreiben der in (...) lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und des in (...) lebenden Bruders des Beschwerdeführers ein. Q. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 bat das Bundesverwaltungsgericht das Betreibungsamt (...), ihm aktualisierte Auszüge betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden offenzulegen. Die entsprechenden Dokumente wurden dem Gericht am 14. Mai 2013 zugestellt. R. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese erfolgte am 17. Juni 2013. Beigelegt wurde unter anderem eine den Beschwerdeführer betreffende Sprechstundenvereinbarung für das (...) Kantonsspital vom (...) Januar 2013. S. Auf den detaillierten Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsels und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Allfällige Verfahrensfehler sind vorab zu überprüfen, da sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können. Vorliegend ist daher zunächst zu überprüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) - und somit auch das Akteneinsichtsrecht - umfasst, verletzt wurde. Das BFM hat in der Begründung seiner Verfügung auf einen Dienstreisebericht vom September 2010 verwiesen, diesen aber weder den Akten beigelegt noch dem Beschwerdeführer zur Einsicht gegeben.
E. 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, datiert vom 22. Dezember 2011. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 eine Kopie übermittelt. Am 18. April 2012 reichten sie eine Replik ein.
E. 3.3 Somit ist dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Verfügung vom 27. Februar 2012 und der damit den Beschwerdeführenden gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3).
E. 4.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 12. Mai 2011 die Asylgründe geprüft, die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen und als Regelfolge gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet; die Beschwerdeführenden hatten keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung.
E. 4.2 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 22. Juni 2011 festhielten, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden und es ist auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verzichten. Angefochten sind somit nur die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
E. 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz legte ihrer Zumutbarkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung folgende Argumentation zugrunde: Der Wegweisungsvollzug nach (...) beziehungweise (...) im Distrikt Jaffna sei als zumutbar zu erachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprächen. Darüber hinaus sei in Bezug auf den Einzelfall darauf hinzuweisen, dass die Zumutbarkeit bereits Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E._______ gewesen sei. Darin sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner [vieljährigen] Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter anderem nicht fähig und willens sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zwar befänden sich unter den 21 erwirkten Strafverfügungen teils Bagatelldelikte, doch seien darunter auch schwerwiegendere Delikte wie Fahren in angetrunkenem Zustand oder Nötigung zu finden. Zudem würde das Ehepaar in finanzieller Hinsicht die öffentliche Ordnung verletzen, da gegen den Beschwerdeführer 36 Betreibungen über fast Fr. 40'000.-- und 37 offene Verlustscheine über rund Fr. 70'000.-- und gegen die Beschwerdeführerin 9 Betreibungen und 13 offene Verlustscheine über Fr. 31'000.-- vorlägen. Das BFM hielt weiter fest, das Vorbringen, beide Familien hätten sich infolge ihrer Eheschliessung von den Beschwerdeführenden abgewendet, könne nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer sei im (...) 2002 für rund einen Monat nach Sri Lanka gereist, um zu heiraten. Dabei habe der Vater der Beschwerdeführerin für die Erledigung der Formalitäten gesorgt und der [Verwandte] des Beschwerdeführers sei Trauzeuge gewesen. Daher könne dem Vorbringen, die beiden Familien hätten die Beschwerdeführenden ausgestossen, kein Glaube geschenkt werden. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass sich zahlreiche Geschwister im Raum (...) im Distrikt Jaffna aufhalten würden und ihnen bei ihrer Reintegration behilflich sein könnten. Schliesslich bestehe keine Veranlassung zur Annahme, die Kinder hätten Probleme, sich in Sri Lanka zurecht zu finden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden monieren auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe eine pauschale Beurteilung vorgenommen, vielmehr aber sei innerhalb der Zumutbarkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Soweit die Vorinstanz Bezug nehme auf die Zumutbarkeitserwägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts, sei festzuhalten, dass jenes Gericht eine eingeschränkte Kognition habe und somit nicht davon ausgegangen werden könne, es habe die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung umfassend geprüft. Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Strafbefehle erwirkt und Schulden gemacht, sei entgegen zu halten, dass es sich dabei in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um eine relevante Delinquenz handle und er mit dem Asylgesuch zahlreiche Belege betreffend Rückzahlung der Schulden und betreffend seine ausserordentlich gute berufliche Leistung eingereicht habe. Schliesslich wird vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrer Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl nicht genügend berücksichtigt.
E. 6.3 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs geprüft. Das Bundesgericht ist in der Folge auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (vgl. oben Bst. A.e). Es leuchtet ein, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der bereits erfolgten Zumutbarkeitsprüfung in einem vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren abweicht, wenn diese nicht lange zurückliegt und die Sachlage unverändert ist (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.4). Vorliegend aber drängt sich angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit eine erneute Unzumutbarkeitsprüfung auf; da seit Ergehen des besagten kantonalen Entscheides sowohl eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintrat als auch eine Änderung der Rechtsprechung betreffend den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka erfolgte, wird nachfolgend die Zumutbarkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers unter dem gesundheitlichen Aspekt (E. 6.1) als auch in Bezug auf die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien (E. 6.2) geprüft.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter anderem geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei aufgrund seiner [schweren psychischen Erkrankung] unzumutbar. Nachfolgend wird die Zumutbarkeit vorerst unter diesem gesundheitlichen Aspekt geprüft:
E. 7.1.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Annahme einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind im Einzelfall humanitäre Überlegungen gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Wegweisungsvollzug sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1, BVGE 2007/10 E.5.1 und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1).
E. 7.1.2 Mit Bestätigung der behandelnden Ärztin Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E._______, vom (...) Februar 2012 wurde erstmals ärztlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer an [schwerer psychischen Krankheit] erkrankt sei. Im Arztbericht vom (...) August 2012, an dessen sachlicher Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, erfolgte sodann die Diagnose "[schwere psychische Krankheit]". Die behandelnde Ärztin hielt im Rahmen der Diagnose fest, dass bei dieser psychischen Erkrankung in der Regel von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden müsse. Aktuell werde eine integrierte psychiatrische Behandlung mit regelmässigen Gesprächen in etwa dreiwöchigen Abständen und eine Psychopharmakotherapie mit [Name des Medikamentes] durchgeführt. Es liege beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor, welche im erheblichen Ausmass seine Leistungsfähigkeit und Lebensqualität belaste. Im Rahmen der Anamnese wird erwähnt, dass er erst im Verlauf der Behandlung, welche seit (...) 2010 im Gang sei, darüber berichtet habe, dass [Einzelheiten aus Krankengeschichte]. Er sei (...) 2011 für zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik [Name] hospitalisiert gewesen. Diesbezüglich liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, Psychiatrische Klinik [Name], bei den Akten (Beilage 2 der Eingabe vom 9. Juni 2011), worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom (...) Januar 2011 bis zum (...) Februar 2011 attestiert wird. Im jüngsten ärztlichen Bericht von Dr. F._______ vom (...) Januar 2013 wird sodann festgehalten, dass weiterhin eine integrierte psychiatrische Behandlung mit regelmässigen Gesprächen und eine Psychopharmakotherapie durchgeführt werde. Aktuell sei zudem eine neurologische Abklärung im Gange. Die Untersuchung (...) vom (...) Januar 2013 habe auffällige Befunde gezeigt, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen würden. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung von zwei Terminen (...)logischer Untersuchungen im (...) Kantonsspital (für den [...] Januar 2013 und den [...] Februar 2013), datierend vom (...) Januar 2013 eingereicht. Weiter hält die Ärztin im Bericht fest, das aktuelle Zustandsbild zeige einen deutlich beeinträchtigten Patienten, der weiterhin über [Symptome] (...) klage. Es sei zwecks Umstellung der medikamentösen Therapie eine weitere stationäre Behandlung geplant. Die Resultate dieser weiteren medizinischen Untersuchungen liegen nicht vor; auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang kann aufgrund des nachstehend Ausgeführten jedoch verzichtet werden. Schliesslich wurde unter anderem auch festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr der Suizidalität als erhebliches Risiko bestehe.
E. 7.1.3 Die diesbezügliche Lage in Sri Lanka präsentiert sich wie folgt: Gemäss dem Report der World Health Organisation (WHO) wird geschätzt, dass etwa 400'000 Sri-Lanker an ernsthaften mentalen Krankheiten leiden ("WHO, The New Mental Health Policy for Sri Lanka", undatiert, abrufbar unter: http://www.whosrilanka.org/LinkFiles/Press_ Releases_New_Mental_Health_Policy.pdf, zuletzt besucht am 21. Juni 2013). Für die sri-lankischen Behörden stellt die Behandlung psychisch Kranker dennoch keine Priorität dar (vgl. Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], "Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas" Themenpapier der Länderanalyse vom 26. Juni 2013 S. 11). Gemäss dem eingehenden Bericht der SFH zu psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten vom 14. Januar 2004 standen im Jahre 2003 lediglich 32 Psychiater landesweit für 20 Millionen Menschen zur Verfügung. Gemäss den WHO-Standards umfasst der Optimalzustand 1800, der Minimalzustand 480 Psychiater für eine Bevölkerung dieser Grössenordnung. Zum gleichen Zeitpunkt waren zirka 70'000 Menschen in Sri Lanka an [schwerer psychischer Krankheit] erkrankt. Eine Behandlung gemäss westlichen Standards, namentlich eine Kombination von psychosozialer Intervention mit medizinisch-psychiatrischer Behandlung war damals in Sri Lanka nirgends verfügbar (vgl. Michael Kirschner, SFH, "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka", Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14. Januar 2004). Die Situation scheint sich seither nicht wirklich verbessert zu haben: Gemäss Angaben der United Kingdom (UK) Border Agency arbeiten aktuell im öffentlichen Sektor in Sri Lanka keine Psychologen (mit Ausnahme einer Person, die als Lehrperson an der Universität von Colombo tätig ist). Andere Berichte sprechen von bis zu drei Psychologen landesweit (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 14 mit weiteren Hinweisen). Für den Privatsektor sind keine Zahlen bekannt. Aktuell sind lediglich 55, dem Gesundheitsministerium angehörige Psychiater landesweit tätig (vgl. UK Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information [COI] Report, 7 March 2012, abrufbar unter: http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw / coi/srilanka12/report-070312.pdf?view=Binary, zuletzt besucht am 21. Juni 2013). Dies entspricht einem Psychiater auf 7272 Personen, die in Sri Lanka gemäss Angaben der WHO an mentalen Erkrankungen leiden. Betreffend den Norden hält die SFH fest, dass - falls denn im komplett überlasteten Gesundheitssystem eine Konsultation stattfindet - dem Fachpersonal für einen Patienten maximal fünf bis sechs Minuten zur Verfügung stehe. Zudem würden gemäss einer Studie aus dem Jahr 2012 in den ambulanten und psychiatrischen Abteilungen oft die Medikamente, die theoretisch kostenfrei erhältlich seien, fehlen (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 16 f.). Gemäss SFH sind die im Norden stationierten NGOs nicht in der Lage, Behandlungen für psychisch Kranke anzubieten (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 18). Diese Umstände verdeutlichen, dass eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer, auch wenn persönliche Gespräche in einem Intervall von nur drei Wochen stattfinden sollten, in Sri Lanka sehr fraglich ist. Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs unter dem gesundheitlichen Aspekt nach Sri Lanka ernsthaft in Frage gestellt. Da dies bereits wegen der (...)erkrankung festzustellen ist, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die sri-lankischen Möglichkeiten betreffend die weiteren, beim Beschwerdeführer (aufgrund von auffälligen Befunden nach [Untersuchung]) angezeigten Abklärungen einzugehen.
E. 7.2 Zu prüfen sind die allgemeinen Wegweisungsvollzugskriterien:
E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt (und medizinischer Notlage) im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Mit Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf diese allgemeinen Zumutbarkeitskriterien betreffend Sri Lanka. Darin wird festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich jedoch sowohl eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als auch eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängen (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (E. 13.2.1.2).
E. 7.2.2 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Sri Lanka niemanden, denn er pflege - seit seiner Eheschliessung im Jahre 2002 - keinen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. B12 S. 4). Weiter verneinte er beispielsweise die Frage an der Anhörung, ob er seinen Eltern die Geburt seines [Kindes] im Jahre 2007 mitgeteilt habe (vgl. B12/10 S. 5). Wo betreffend Heirat noch familiäre Kontakte erwähnt wurden (beispielsweise der [Verwandter] als Trauzeuge; vgl. B12 S. 4), wurde gleichzeitig auch stets erwähnt, der Kontakt zur Familie sei gestört gewesen (vgl. B12 S. 5). Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, es bestehe kein Beziehungsnetz in Sri Lanka, denn es lebe mittlerweile nahezu die gesamte Verwandtschaft im Ausland. Über den Verbleib der einzig noch in der Heimat verbliebenen [Verwandten] wisse der Beschwerdeführer nichts mehr (Beschwerdeschrift S. 4 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten). In einer späteren Eingabe wurde sodann festgehalten, es seien auch keine relevanten Bezugspersonen in Colombo oder im Süden Sri Lankas vorhanden (Eingabe vom 18. April 2012 S. 3). Schliesslich wurde mit Eingabe vom 15. Februar 2013 ausgeführt, dass im Norden Sri Lankas keine Verwandten mehr bekannt seien, da schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Der [Verwandter] des Beschwerdeführers sei offenbar gestorben, [andere Verwandte] würden offenbar noch irgendwo im Norden leben. [Verwandte] würden alle in der Schweiz leben. Mit Eingabe vom 23. April 2013 wird abermals festgehalten, dass kein Kontakt mehr sowohl zur Familie der Beschwerdeführerin als auch derjenigen des Beschwerdeführers bestehe und nicht bekannt sei, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe. Die Beschwerdeführerin könne nicht zu ihren Verwandten zurückkehren, weil sie den Beschwerdeführer gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe und sie somit verstossen worden sei.
E. 7.2.3 Angesichts der von Beginn des Verfahrens an bestehenden Angaben des Beschwerdeführers, mindestens seit der Heirat im Jahr 2002, über gar keine Kontakte in Sri Lanka mehr zu verfügen, und der ausgesprochen langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von (...) Jahren ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass seinerseits heute in Sri Lanka kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr besteht; daran kann auch seine im Jahre 2002 erfolgte einmonatige Reise nach Sri Lanka zwecks Heirat - entgegen der Ansicht des BFM - nichts ändern. Was die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin anbelangt, ist auf den einschlägigen Bericht der SFH zu verweisen, worin festgehalten wird, dass psychisch Kranken in Sri Lanka aufgrund von Stigmatisierung sowohl die (schon quasi nicht vorhandenen) Behandlungsmöglichkeiten (vgl. oben E. 6.1.3) noch mehr erschwert werden, als auch ihnen dadurch der gesellschaftliche Ausschluss droht (vgl. "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka", Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14. Januar 2004; vgl. auch SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 11). Vor diesem Hintergrund kann die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin nicht als tragfähiges Beziehungsnetz charakterisiert werden (unabhängig davon, ob zu ihr kein Kontakt mehr besteht, mithin der geltend gemachte Verstoss aus der Familie zu glauben ist).
E. 7.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände, namentlich der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers, deren Behandlung in Sri Lanka faktisch unmöglich ist, der sehr langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von (...) Jahren - die im Übrigen für sich alleine eine Reintegration in Sri Lanka als sehr schwierig erscheinen lässt - und des aufgrund der Akten nicht erkennbaren tragfähigen Beziehungsnetzes, welches speziell im Zusammenhang mit seiner Krankheit unabdingbar wäre, zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar ist.
E. 8 Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde und gegen ihn im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine vorlagen, ist jedoch des Weiteren zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aus folgenden (alternativen) drei Gründen nicht verfügt:
E. 9.1.1 Erstens wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst a AuG). Das Bundesgericht hat den vom Gesetz nicht definierten Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend erläutert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Diese Rechtsprechung blieb von der Revision des allgemeinen Teils des StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) unberührt und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz angewendet (vgl. zum Letzteren das Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet, eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen ist nicht zulässig (Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 6a zu Art. 62 Bst. b AuG mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3).
E. 9.1.2 Die vorläufige Aufnahme wird zweitens nicht verfügt, wenn die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) vor. Gemäss Bundesgericht können auch Schulden im Umfang von nahezu oder mehr als Fr. 100'000.-- einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b gelten kann, muss das Verhalten der betroffenen Person von Mutwilligkeit, d.h von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (Hunziker, a.a.O). Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen weiter noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses/der wiederholten Gefährdung, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (Spescha, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c AuG).
E. 9.1.3 Drittens wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die ausländische Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs.7 Bst. c AuG).
E. 9.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1998 bis August 2009 über 20 Strafverfügungen erwirkte. Die Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und c AuG sind vorliegend nicht erfüllt, weil aus den Akten weder eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, im Sinne der skizzierten Rechtsprechung oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB hervorgeht noch zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Unmöglichkeit des Vollzugs verursacht hätte. Zu prüfen ist demnach, ob die Strafverfügungen und die Schulden die Tatbestandsvoraussetzungen eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllen (vgl. oben Bst. 8.1.2):
E. 9.2.2 Beim grössten Teil der ergangenen Strafverfügungen handelt es sich um das Strassenverkehrsgesetz betreffende Bagatelldelikte (beispielsweise Falschparkieren, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Benützen eines Fahrrads ohne gültige Fahrradvignette, Nichtabgeben der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, etc.). Bagatellcharakter kommt auch der Strafverfügung, womit der Beschwerdeführer einmalig wegen Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde, zu. Schwerer wiegen hingegen die Strafverfügungen wegen Fahrens im angetrunkenen/fahrunfähigen Zustand. Erstmals erfolgte eine solche im Jahre 2001; im Jahre 2002 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen wiederholten Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen bestraft. Am (...) 2005 erging ein Strafbefehl wegen Nötigung, womit der Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- gebüsst wurde. Am (...) 2010 machte sich der Beschwerdeführer schliesslich des Fahrens im fahrunfähigen Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und wurde zu einer Busse von Fr. 1500.-- verpflichtet. Zur Nötigung ist festzuhalten, dass aufgrund des Sachverhaltes (Verpflichtung seines [Verwandten], für dessen Frau, die [Verwandte] des Beschwerdeführers, Unterhalt zu zahlen in Form einer Drohung) keine erhebliche kriminelle Energie festgestellt werden kann. Was die Schulden betrifft, sind diese gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der im Verfügungszeitpunkts gegen den Beschwerdeführer bestandenen Forderungen über Fr. 100'000.-- (40'000.-- Betreibungen und Fr. 70'000.-- Verlustscheine) als Verstoss zu qualifizieren. Indessen ist auch hier mit Rücksicht auf die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers (...) die Frage, ob sein Verhalten - auch wenn zeitlich vor der entsprechenden Diagnose erfolgt, zumal der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht erst sehr spät Aussagen zu seinem Leiden preisgab (vgl. oben Erw. 6.1.2) - von der für die Erheblichkeit vorausgesetzten "Mutwilligkeit" getragen war, nicht ohne Weiteres zu bejahen. So geht aus einem bei den Akten liegenden Schreiben der [Hilfswerk] E._______ an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichtes E._______ beispielsweise hervor, der Beschwerdeführer sei "in solch einer psychischen Verfassung, dass er nicht in der Lage war die Schreiben vom [...] zu verstehen. " (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 17. Juni 2013). Zudem ist es einem Schuldner, der einer Lohnpfändung unterliegt, von Vornherein nicht möglich, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Daher kann sogar bei angewachsenem Schuldenberg nicht ohne Weiteres Mutwilligkeit angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 2C_273/2010 E. 3.4). Die Frage der Mutwilligkeit kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgende Interessenabwägung (E. 8.4) offen bleiben. Jedenfalls scheint die Anzahl von über 20 ergangenen Strafverfügungen das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung zu erreichen, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt sind.
E. 9.3 Nachdem festgestellt wurde, dass Ausschlussgründe gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Anwendung der Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig ist:
E. 9.3.1 Gemäss geltender Praxis, die die damalige ARK zu Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - der durch den vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt wurde - entwickelte (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a), ist die Klausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben. Praxisgemäss ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag (BVGE 2007/32). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile (zum Ganzen vgl. BVGE 2007/32 E. 3; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3; EMARK 2006 Nr. 11 E. 7 und EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit je weiteren Verweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3294/2009 vom 19. Juni 2012 E. 5.1). Zudem ist zu beachten, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen; es geht dabei nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person (Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Daher ist insbesondere zu prüfen, ob der betroffenen Person eine günstige Prognose gestellt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung betreffend bestehender Schulden ist sodann von Bedeutung, ob der Schuldner bemüht ist, seine Schulden abzubauen. Diesbezüglich ist beachtenswert, dass dort, wo "ein Bemühen um Schuldenabbau ersichtlich ist", mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann, eine Wegweisung gar nicht dem Interesse der Gläubiger dienen würde, da diese nach einer Wegweisung keine Tilgung ihrer Schulden mehr erwarten können (Spescha, a.a.O. N7 zu Art. 62 Bst. c AuG mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3.2 Vorerst erscheint ausschlaggebend, dass den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügungen vorwiegend Bagatelldelikte zu Grunde lagen. Hinsichtlich derjenigen Strafverfügungen, die über den Bagatellcharakter hinausreichen, ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer im Jahr 2004 begangene Nötigung nun bereits neun Jahre zurückliegt und einmalig war. Auch wenn das wiederholte Fahren im angetrunkenen Zustand sodann eine gewisse Unbelehrbarkeit aufzeigt, ist dennoch festzustellen, dass die letzte derartige Verfehlung nun mehr als drei Jahre zurückliegt und seither keine strafrechtlichen Delikte aktenkundig sind. Auch führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass die Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes in Zusammenhang mit seiner Alkoholsucht standen, die jedoch - da sich aus den aktuellen Arztberichten nichts Gegenteiliges ergibt - heute kein Problem mehr darstellt. Zu berücksichtigen ist die seit der letztergangenen aktenkundigen Strafverfügung verstrichene Zeit; aufgrund der den Behörden wohl bekannten Diagnose der [schweren psychischen Erkrankung] drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach vormundschaftlichen Massnahmen auf, wie die Bereitstellung eines Beistands oder Vormunds, womit strafrechtliches Verhalten vermutlich bereits früher hätte eingedämmt werden können; mit diesen Überlegungen ist dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose zu stellen, zumal ihm die erfolgreiche Loslösung aus der Deliktsspirale attestiert werden kann. Ausserdem befindet er sich seit 2010 in einer fachärztlichen Therapie, die weitere Stabilität verspricht. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig durch Verübung eines Strassenverkehrsdeliktes im angetrunkenen oder fahrunfähigen Zustand die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Da die Nötigung einmal und unter besonderen Umständen erfolgte, ist auch diesbezüglich ein weiteres deliktisches Verhalten nicht ernstlich zu befürchten. Zudem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seit September 2009 um Rückzahlung der Schulden bemüht und dem Betreibungsamt monatlich kleinere und grössere Beträge überweist (vgl. Auflistung des Betreibungsamts G._______ vom 22. Dezember 2010 [B2/24]). Aus dem aktuellen Betreibungsregister vom 14. Mai 2013 geht hervor, dass gegen ihn nunmehr ein Total 17 offener Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 29'062.50 vorliegen. Zudem wurde sein Lohn im Umfang von Fr. 5'983.70 gepfändet. Sieben Betreibungen sind aktuell im Umfang von Fr. 10'441.10 dokumentiert. Angesichts der bei Verfügungszeitpunkt bestehenden 37 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 70'000.-- und 36 Betreibungen von ca. 40'000.-- ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer sich seither intensiv um Schuldentilgung bemüht hat und den Schuldenbetrag beträchtlich reduzieren konnte. Somit ist auch betreffend die Schulden, die gemäss den Beschwerdeführenden aufgrund seiner [schweren psychischen Erkrankung] und der damaligen Alkoholsucht als Folge der Strafverfügungen entstanden sind, nicht zu übersehen, dass sich offensichtlich aufgrund seiner schweren psychischen Krankheit vormundschaftliche Massnahmen, aufgedrängt hätten; das kantonale Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich nicht geäussert. Die Beschwerdeführenden halten sodann auch in ihrer jüngsten Eingabe vom 17. Juni 2013 fest, dass sie nun von der [Hilfswerk] in finanziellen Fragen betreut würden und sodann keine weiteren Schulden entstanden seien. Somit kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der vorangehenden Überlegungen im Zusammenhang mit seiner Krankheit eindeutiger Wille zur Besserung (beziehungsweise zukünftige vollumfängliche Schuldentilgung) und somit eine günstige Prognose gestellt werden.
E. 10 In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Art. 83 Abs. 7 lit. b AuG das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen - unter Gewichtung der ausgesprochen langen Landesanwesenheit von (...) Jahren, seiner günstigen Prognose, seiner schweren psychischen Erkrankung, der Annahme, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen gesundheitlicher (faktisch keine Behandlungsmöglichkeiten für [schwere psychische Erkrankung]), wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, und der damit ersichtlichen Höhergewichtung der betroffenen Rechtsgüter des Beschwerdeführers, - nicht überwiegt. Nach dem Gesagten erweist sich die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG als nicht verhältnismässig.
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar zu qualifizieren und kein Vorbehalt im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG anzubringen ist. Aufgrund der alternativen Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 4.2) erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich Zulässigkeit und die betreffenden Rügen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
E. 12 Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder sind grundsätzlich ebenfalls vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Zu prüfen bleibt indessen, ob sich aus den Akten betreffend die Beschwerdeführerin - wie vom BFM behauptet - Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (namentlich Bst. b) ergeben: Betreffend die Beschwerdeführerin waren im Verfügungszeitpunkt 9 Betreibungen und 13 Verlustscheine im Betrag von Fr. 31'000.-- hängig. Per 14. Mai 2013 bestanden lediglich noch 3 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 3'313.-- und keine Betreibungen mehr. Somit zeigt auch die Beschwerdeführerin intensive Bemühungen zur Schuldenbegleichung. Auch ist aktenkundig, dass sie seit letzten Jahres berufstätig ist. Daher ist - im Sinne der obigen Erwägungen, auf die an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird - die Ausschlussklausel (zumal nicht einmal feststeht, ob Schulden von deutlich weniger als Fr. 100'000 überhaupt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen würden) auch betreffend die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Aufgrund des positiven Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zum Kindswohl.
E. 13 Die Dispositivziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 sind daher aufzuheben, die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E. 14 Angesichts des positiven Ausgangs des Verfahrens ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden, es sei eine Zeugenbefragung durchzuführen, obsolet geworden.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 erhobene und vom den Beschwerdeführenden am 28. Juni 2011 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist demnach zurückzuerstatten.
E. 16 Die Beschwerdeführenden haben vollumfänglich obsiegt. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 26. Februar 2013 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden und Auslagen von Fr. 160.-- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint aufgrund ähnlich komplexer und aufwändiger Fälle leicht überhöht. Da jedoch nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Eingaben erfolgten, ist der dargelegte Aufwand angemessen. Somit ist den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 230.-- eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Bundesamt ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 28. Juni 2011 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'212.--(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3305/2011 Urteil vom 1. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), und, D._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, ersuchte am 28. Februar 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 12. März 1991 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. A2/10). Mit Verfügung vom 11. September 2000 hielt das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und nahm ihn gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend Humanitäre Aktion 2000 vorläufig auf (vgl. A11/7). A.b Am 15. August 2001 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Schreiben vom 29. August 2001 setzte das damalige BFF den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die vorläufige Aufnahme erloschen sei (vgl. A25/2). A.c Am (...) 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine sri-lankische Staatsangehörige, welche am (...) 2004 im Familiennachzug zu ihm zog und ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. Am (...) 2006 wurde D._______ und am (...) 2007 C._______ in der Schweiz geboren. A.d Die B-Bewilligung der Familie wurde jährlich erneuert, letztmals bis zum (...) April 2007. Aufgrund mehrerer gegen den Beschwerdeführer ergangener Strafverfügungen lehnte das Migrationsamt des Kantons E._______ das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 15. Juni 2009 ab, wies die gesamte Familie aus der Schweiz weg und forderte diese auf, die Schweiz bis zum 15. August 2009 zu verlassen. A.e Eine gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons E._______ am 27. November 2009 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis am 15. Januar 2010 zu verlassen. Mit Urteil vom (...) 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ auch die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab, beurteilte den Wegweisungsvollzug der Familie nach Sri Lanka als zumutbar und setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. November 2010 an (vgl. B2/24; Urteil des Verwaltungsgerichts E._______ vom (...) Oktober 2010). Mit Urteil vom (...) Dezember 2010 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts E._______ erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. B2/24; Urteil des Bundesgerichts vom (...) Dezember 2010). B. Am 17. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - für sich und seine Familie beim BFM ein schriftliches Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden wurden am 3. März 2011 durch das BFM einlässlich angehört (vgl. B11/9 und B12/10). C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 - eröffnet am 13. Mai 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Am 9. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, erhob - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mit einer Beschwerdeverbesserung zu klären, ob mit ihrer Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung auch im Asylpunkt oder nur im Wegweisungsvollzugspunkt als angefochten gelten sollte. F. Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. Juni 2011 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass mit ihrer Beschwerde nur der Wegweisungsvollzug angefochten werden sollte, und dass sich der Antrag, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, als obsolet erweise. Am 28. Juni 2011 leisteten sie fristgerecht den Kostenschuss. G. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und hielten darin unter anderem fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stetig verschlechtert habe und er sich deshalb in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dem Schreiben lag neben weiteren Beweismitteln eine ärztliche Bestätigung vom (...) Februar 2012 bei, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren an einer [schweren psychischen Erkrankung] erkrankt sei und daher regelmässig Medikamente einnehmen müsse. I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurde das BFM erneut zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt darum ersucht, sich insbesondere zum in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht der im Herbst 2010 durch Vertreter des BFM durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka zu äussern. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 sandte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine editionstaugliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka zu. Ein Doppel der Vernehmlassung und eine Kopie des BFM-Dokumentes wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 zur Stellungnahme zugestellt. K. Am 18. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden - nach mehrmals stattgegebenen Fristerstreckungsgesuchen - ihre Replik ein. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamillnnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka" vom 22. September 2011 bei. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein, darunter einen den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2012. Sie ersuchten das Bundesverwaltungsgericht darum, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis weitere Unterlagen eingereicht würden. M. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es beabsichtige, das Verfahren demnächst abzuschliessen und gewährte den Beschwerdeführenden eine letzte Frist, sich namentlich zur aktuellen familiären Situation in ihrem Herkunftsland zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. N. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen gewährten Recht Gebrauch. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 25. Januar 2013 und weitere Unterlagen, insbesondere zur sozialen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, bei. O. Am 26. Februar 2013 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. P. Am 23. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ein Referenzschreiben der in (...) lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und des in (...) lebenden Bruders des Beschwerdeführers ein. Q. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 bat das Bundesverwaltungsgericht das Betreibungsamt (...), ihm aktualisierte Auszüge betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden offenzulegen. Die entsprechenden Dokumente wurden dem Gericht am 14. Mai 2013 zugestellt. R. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese erfolgte am 17. Juni 2013. Beigelegt wurde unter anderem eine den Beschwerdeführer betreffende Sprechstundenvereinbarung für das (...) Kantonsspital vom (...) Januar 2013. S. Auf den detaillierten Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsels und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Allfällige Verfahrensfehler sind vorab zu überprüfen, da sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können. Vorliegend ist daher zunächst zu überprüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) - und somit auch das Akteneinsichtsrecht - umfasst, verletzt wurde. Das BFM hat in der Begründung seiner Verfügung auf einen Dienstreisebericht vom September 2010 verwiesen, diesen aber weder den Akten beigelegt noch dem Beschwerdeführer zur Einsicht gegeben. 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, datiert vom 22. Dezember 2011. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 eine Kopie übermittelt. Am 18. April 2012 reichten sie eine Replik ein. 3.3 Somit ist dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Verfügung vom 27. Februar 2012 und der damit den Beschwerdeführenden gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3). 4. 4.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 12. Mai 2011 die Asylgründe geprüft, die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen und als Regelfolge gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet; die Beschwerdeführenden hatten keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung. 4.2 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 22. Juni 2011 festhielten, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2011, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden und es ist auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang zu verzichten. Angefochten sind somit nur die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz legte ihrer Zumutbarkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung folgende Argumentation zugrunde: Der Wegweisungsvollzug nach (...) beziehungweise (...) im Distrikt Jaffna sei als zumutbar zu erachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprächen. Darüber hinaus sei in Bezug auf den Einzelfall darauf hinzuweisen, dass die Zumutbarkeit bereits Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E._______ gewesen sei. Darin sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner [vieljährigen] Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter anderem nicht fähig und willens sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zwar befänden sich unter den 21 erwirkten Strafverfügungen teils Bagatelldelikte, doch seien darunter auch schwerwiegendere Delikte wie Fahren in angetrunkenem Zustand oder Nötigung zu finden. Zudem würde das Ehepaar in finanzieller Hinsicht die öffentliche Ordnung verletzen, da gegen den Beschwerdeführer 36 Betreibungen über fast Fr. 40'000.-- und 37 offene Verlustscheine über rund Fr. 70'000.-- und gegen die Beschwerdeführerin 9 Betreibungen und 13 offene Verlustscheine über Fr. 31'000.-- vorlägen. Das BFM hielt weiter fest, das Vorbringen, beide Familien hätten sich infolge ihrer Eheschliessung von den Beschwerdeführenden abgewendet, könne nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer sei im (...) 2002 für rund einen Monat nach Sri Lanka gereist, um zu heiraten. Dabei habe der Vater der Beschwerdeführerin für die Erledigung der Formalitäten gesorgt und der [Verwandte] des Beschwerdeführers sei Trauzeuge gewesen. Daher könne dem Vorbringen, die beiden Familien hätten die Beschwerdeführenden ausgestossen, kein Glaube geschenkt werden. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass sich zahlreiche Geschwister im Raum (...) im Distrikt Jaffna aufhalten würden und ihnen bei ihrer Reintegration behilflich sein könnten. Schliesslich bestehe keine Veranlassung zur Annahme, die Kinder hätten Probleme, sich in Sri Lanka zurecht zu finden. 6.2 Die Beschwerdeführenden monieren auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe eine pauschale Beurteilung vorgenommen, vielmehr aber sei innerhalb der Zumutbarkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Soweit die Vorinstanz Bezug nehme auf die Zumutbarkeitserwägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts, sei festzuhalten, dass jenes Gericht eine eingeschränkte Kognition habe und somit nicht davon ausgegangen werden könne, es habe die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung umfassend geprüft. Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Strafbefehle erwirkt und Schulden gemacht, sei entgegen zu halten, dass es sich dabei in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um eine relevante Delinquenz handle und er mit dem Asylgesuch zahlreiche Belege betreffend Rückzahlung der Schulden und betreffend seine ausserordentlich gute berufliche Leistung eingereicht habe. Schliesslich wird vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrer Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl nicht genügend berücksichtigt. 6.3 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs geprüft. Das Bundesgericht ist in der Folge auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (vgl. oben Bst. A.e). Es leuchtet ein, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der bereits erfolgten Zumutbarkeitsprüfung in einem vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren abweicht, wenn diese nicht lange zurückliegt und die Sachlage unverändert ist (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.4). Vorliegend aber drängt sich angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit eine erneute Unzumutbarkeitsprüfung auf; da seit Ergehen des besagten kantonalen Entscheides sowohl eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintrat als auch eine Änderung der Rechtsprechung betreffend den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka erfolgte, wird nachfolgend die Zumutbarkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers unter dem gesundheitlichen Aspekt (E. 6.1) als auch in Bezug auf die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien (E. 6.2) geprüft. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter anderem geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei aufgrund seiner [schweren psychischen Erkrankung] unzumutbar. Nachfolgend wird die Zumutbarkeit vorerst unter diesem gesundheitlichen Aspekt geprüft: 7.1.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Annahme einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind im Einzelfall humanitäre Überlegungen gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Wegweisungsvollzug sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen kann (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1, BVGE 2007/10 E.5.1 und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). 7.1.2 Mit Bestätigung der behandelnden Ärztin Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E._______, vom (...) Februar 2012 wurde erstmals ärztlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer an [schwerer psychischen Krankheit] erkrankt sei. Im Arztbericht vom (...) August 2012, an dessen sachlicher Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, erfolgte sodann die Diagnose "[schwere psychische Krankheit]". Die behandelnde Ärztin hielt im Rahmen der Diagnose fest, dass bei dieser psychischen Erkrankung in der Regel von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden müsse. Aktuell werde eine integrierte psychiatrische Behandlung mit regelmässigen Gesprächen in etwa dreiwöchigen Abständen und eine Psychopharmakotherapie mit [Name des Medikamentes] durchgeführt. Es liege beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor, welche im erheblichen Ausmass seine Leistungsfähigkeit und Lebensqualität belaste. Im Rahmen der Anamnese wird erwähnt, dass er erst im Verlauf der Behandlung, welche seit (...) 2010 im Gang sei, darüber berichtet habe, dass [Einzelheiten aus Krankengeschichte]. Er sei (...) 2011 für zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik [Name] hospitalisiert gewesen. Diesbezüglich liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, Psychiatrische Klinik [Name], bei den Akten (Beilage 2 der Eingabe vom 9. Juni 2011), worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom (...) Januar 2011 bis zum (...) Februar 2011 attestiert wird. Im jüngsten ärztlichen Bericht von Dr. F._______ vom (...) Januar 2013 wird sodann festgehalten, dass weiterhin eine integrierte psychiatrische Behandlung mit regelmässigen Gesprächen und eine Psychopharmakotherapie durchgeführt werde. Aktuell sei zudem eine neurologische Abklärung im Gange. Die Untersuchung (...) vom (...) Januar 2013 habe auffällige Befunde gezeigt, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen würden. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung von zwei Terminen (...)logischer Untersuchungen im (...) Kantonsspital (für den [...] Januar 2013 und den [...] Februar 2013), datierend vom (...) Januar 2013 eingereicht. Weiter hält die Ärztin im Bericht fest, das aktuelle Zustandsbild zeige einen deutlich beeinträchtigten Patienten, der weiterhin über [Symptome] (...) klage. Es sei zwecks Umstellung der medikamentösen Therapie eine weitere stationäre Behandlung geplant. Die Resultate dieser weiteren medizinischen Untersuchungen liegen nicht vor; auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang kann aufgrund des nachstehend Ausgeführten jedoch verzichtet werden. Schliesslich wurde unter anderem auch festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr der Suizidalität als erhebliches Risiko bestehe. 7.1.3 Die diesbezügliche Lage in Sri Lanka präsentiert sich wie folgt: Gemäss dem Report der World Health Organisation (WHO) wird geschätzt, dass etwa 400'000 Sri-Lanker an ernsthaften mentalen Krankheiten leiden ("WHO, The New Mental Health Policy for Sri Lanka", undatiert, abrufbar unter: http://www.whosrilanka.org/LinkFiles/Press_ Releases_New_Mental_Health_Policy.pdf, zuletzt besucht am 21. Juni 2013). Für die sri-lankischen Behörden stellt die Behandlung psychisch Kranker dennoch keine Priorität dar (vgl. Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], "Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas" Themenpapier der Länderanalyse vom 26. Juni 2013 S. 11). Gemäss dem eingehenden Bericht der SFH zu psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten vom 14. Januar 2004 standen im Jahre 2003 lediglich 32 Psychiater landesweit für 20 Millionen Menschen zur Verfügung. Gemäss den WHO-Standards umfasst der Optimalzustand 1800, der Minimalzustand 480 Psychiater für eine Bevölkerung dieser Grössenordnung. Zum gleichen Zeitpunkt waren zirka 70'000 Menschen in Sri Lanka an [schwerer psychischer Krankheit] erkrankt. Eine Behandlung gemäss westlichen Standards, namentlich eine Kombination von psychosozialer Intervention mit medizinisch-psychiatrischer Behandlung war damals in Sri Lanka nirgends verfügbar (vgl. Michael Kirschner, SFH, "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka", Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14. Januar 2004). Die Situation scheint sich seither nicht wirklich verbessert zu haben: Gemäss Angaben der United Kingdom (UK) Border Agency arbeiten aktuell im öffentlichen Sektor in Sri Lanka keine Psychologen (mit Ausnahme einer Person, die als Lehrperson an der Universität von Colombo tätig ist). Andere Berichte sprechen von bis zu drei Psychologen landesweit (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 14 mit weiteren Hinweisen). Für den Privatsektor sind keine Zahlen bekannt. Aktuell sind lediglich 55, dem Gesundheitsministerium angehörige Psychiater landesweit tätig (vgl. UK Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information [COI] Report, 7 March 2012, abrufbar unter: http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw / coi/srilanka12/report-070312.pdf?view=Binary, zuletzt besucht am 21. Juni 2013). Dies entspricht einem Psychiater auf 7272 Personen, die in Sri Lanka gemäss Angaben der WHO an mentalen Erkrankungen leiden. Betreffend den Norden hält die SFH fest, dass - falls denn im komplett überlasteten Gesundheitssystem eine Konsultation stattfindet - dem Fachpersonal für einen Patienten maximal fünf bis sechs Minuten zur Verfügung stehe. Zudem würden gemäss einer Studie aus dem Jahr 2012 in den ambulanten und psychiatrischen Abteilungen oft die Medikamente, die theoretisch kostenfrei erhältlich seien, fehlen (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 16 f.). Gemäss SFH sind die im Norden stationierten NGOs nicht in der Lage, Behandlungen für psychisch Kranke anzubieten (SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 18). Diese Umstände verdeutlichen, dass eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer, auch wenn persönliche Gespräche in einem Intervall von nur drei Wochen stattfinden sollten, in Sri Lanka sehr fraglich ist. Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs unter dem gesundheitlichen Aspekt nach Sri Lanka ernsthaft in Frage gestellt. Da dies bereits wegen der (...)erkrankung festzustellen ist, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die sri-lankischen Möglichkeiten betreffend die weiteren, beim Beschwerdeführer (aufgrund von auffälligen Befunden nach [Untersuchung]) angezeigten Abklärungen einzugehen. 7.2 Zu prüfen sind die allgemeinen Wegweisungsvollzugskriterien: 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt (und medizinischer Notlage) im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Mit Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf diese allgemeinen Zumutbarkeitskriterien betreffend Sri Lanka. Darin wird festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich jedoch sowohl eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als auch eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängen (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (E. 13.2.1.2). 7.2.2 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Sri Lanka niemanden, denn er pflege - seit seiner Eheschliessung im Jahre 2002 - keinen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. B12 S. 4). Weiter verneinte er beispielsweise die Frage an der Anhörung, ob er seinen Eltern die Geburt seines [Kindes] im Jahre 2007 mitgeteilt habe (vgl. B12/10 S. 5). Wo betreffend Heirat noch familiäre Kontakte erwähnt wurden (beispielsweise der [Verwandter] als Trauzeuge; vgl. B12 S. 4), wurde gleichzeitig auch stets erwähnt, der Kontakt zur Familie sei gestört gewesen (vgl. B12 S. 5). Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, es bestehe kein Beziehungsnetz in Sri Lanka, denn es lebe mittlerweile nahezu die gesamte Verwandtschaft im Ausland. Über den Verbleib der einzig noch in der Heimat verbliebenen [Verwandten] wisse der Beschwerdeführer nichts mehr (Beschwerdeschrift S. 4 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten). In einer späteren Eingabe wurde sodann festgehalten, es seien auch keine relevanten Bezugspersonen in Colombo oder im Süden Sri Lankas vorhanden (Eingabe vom 18. April 2012 S. 3). Schliesslich wurde mit Eingabe vom 15. Februar 2013 ausgeführt, dass im Norden Sri Lankas keine Verwandten mehr bekannt seien, da schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Der [Verwandter] des Beschwerdeführers sei offenbar gestorben, [andere Verwandte] würden offenbar noch irgendwo im Norden leben. [Verwandte] würden alle in der Schweiz leben. Mit Eingabe vom 23. April 2013 wird abermals festgehalten, dass kein Kontakt mehr sowohl zur Familie der Beschwerdeführerin als auch derjenigen des Beschwerdeführers bestehe und nicht bekannt sei, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe. Die Beschwerdeführerin könne nicht zu ihren Verwandten zurückkehren, weil sie den Beschwerdeführer gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe und sie somit verstossen worden sei. 7.2.3 Angesichts der von Beginn des Verfahrens an bestehenden Angaben des Beschwerdeführers, mindestens seit der Heirat im Jahr 2002, über gar keine Kontakte in Sri Lanka mehr zu verfügen, und der ausgesprochen langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von (...) Jahren ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass seinerseits heute in Sri Lanka kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr besteht; daran kann auch seine im Jahre 2002 erfolgte einmonatige Reise nach Sri Lanka zwecks Heirat - entgegen der Ansicht des BFM - nichts ändern. Was die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin anbelangt, ist auf den einschlägigen Bericht der SFH zu verweisen, worin festgehalten wird, dass psychisch Kranken in Sri Lanka aufgrund von Stigmatisierung sowohl die (schon quasi nicht vorhandenen) Behandlungsmöglichkeiten (vgl. oben E. 6.1.3) noch mehr erschwert werden, als auch ihnen dadurch der gesellschaftliche Ausschluss droht (vgl. "Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka", Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 14. Januar 2004; vgl. auch SFH, Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, a.a.O., S. 11). Vor diesem Hintergrund kann die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin nicht als tragfähiges Beziehungsnetz charakterisiert werden (unabhängig davon, ob zu ihr kein Kontakt mehr besteht, mithin der geltend gemachte Verstoss aus der Familie zu glauben ist). 7.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände, namentlich der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers, deren Behandlung in Sri Lanka faktisch unmöglich ist, der sehr langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von (...) Jahren - die im Übrigen für sich alleine eine Reintegration in Sri Lanka als sehr schwierig erscheinen lässt - und des aufgrund der Akten nicht erkennbaren tragfähigen Beziehungsnetzes, welches speziell im Zusammenhang mit seiner Krankheit unabdingbar wäre, zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar ist.
8. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde und gegen ihn im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine vorlagen, ist jedoch des Weiteren zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aus folgenden (alternativen) drei Gründen nicht verfügt: 9.1.1 Erstens wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst a AuG). Das Bundesgericht hat den vom Gesetz nicht definierten Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend erläutert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Diese Rechtsprechung blieb von der Revision des allgemeinen Teils des StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) unberührt und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz angewendet (vgl. zum Letzteren das Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet, eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen ist nicht zulässig (Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 6a zu Art. 62 Bst. b AuG mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3). 9.1.2 Die vorläufige Aufnahme wird zweitens nicht verfügt, wenn die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) vor. Gemäss Bundesgericht können auch Schulden im Umfang von nahezu oder mehr als Fr. 100'000.-- einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b gelten kann, muss das Verhalten der betroffenen Person von Mutwilligkeit, d.h von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (Hunziker, a.a.O). Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen weiter noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses/der wiederholten Gefährdung, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (Spescha, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c AuG). 9.1.3 Drittens wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die ausländische Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs.7 Bst. c AuG). 9.2 9.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1998 bis August 2009 über 20 Strafverfügungen erwirkte. Die Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und c AuG sind vorliegend nicht erfüllt, weil aus den Akten weder eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, im Sinne der skizzierten Rechtsprechung oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB hervorgeht noch zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Unmöglichkeit des Vollzugs verursacht hätte. Zu prüfen ist demnach, ob die Strafverfügungen und die Schulden die Tatbestandsvoraussetzungen eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllen (vgl. oben Bst. 8.1.2): 9.2.2 Beim grössten Teil der ergangenen Strafverfügungen handelt es sich um das Strassenverkehrsgesetz betreffende Bagatelldelikte (beispielsweise Falschparkieren, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Benützen eines Fahrrads ohne gültige Fahrradvignette, Nichtabgeben der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, etc.). Bagatellcharakter kommt auch der Strafverfügung, womit der Beschwerdeführer einmalig wegen Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde, zu. Schwerer wiegen hingegen die Strafverfügungen wegen Fahrens im angetrunkenen/fahrunfähigen Zustand. Erstmals erfolgte eine solche im Jahre 2001; im Jahre 2002 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen wiederholten Fahrens im angetrunkenen Zustand mit einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen bestraft. Am (...) 2005 erging ein Strafbefehl wegen Nötigung, womit der Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- gebüsst wurde. Am (...) 2010 machte sich der Beschwerdeführer schliesslich des Fahrens im fahrunfähigen Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und wurde zu einer Busse von Fr. 1500.-- verpflichtet. Zur Nötigung ist festzuhalten, dass aufgrund des Sachverhaltes (Verpflichtung seines [Verwandten], für dessen Frau, die [Verwandte] des Beschwerdeführers, Unterhalt zu zahlen in Form einer Drohung) keine erhebliche kriminelle Energie festgestellt werden kann. Was die Schulden betrifft, sind diese gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der im Verfügungszeitpunkts gegen den Beschwerdeführer bestandenen Forderungen über Fr. 100'000.-- (40'000.-- Betreibungen und Fr. 70'000.-- Verlustscheine) als Verstoss zu qualifizieren. Indessen ist auch hier mit Rücksicht auf die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers (...) die Frage, ob sein Verhalten - auch wenn zeitlich vor der entsprechenden Diagnose erfolgt, zumal der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht erst sehr spät Aussagen zu seinem Leiden preisgab (vgl. oben Erw. 6.1.2) - von der für die Erheblichkeit vorausgesetzten "Mutwilligkeit" getragen war, nicht ohne Weiteres zu bejahen. So geht aus einem bei den Akten liegenden Schreiben der [Hilfswerk] E._______ an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichtes E._______ beispielsweise hervor, der Beschwerdeführer sei "in solch einer psychischen Verfassung, dass er nicht in der Lage war die Schreiben vom [...] zu verstehen. " (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 17. Juni 2013). Zudem ist es einem Schuldner, der einer Lohnpfändung unterliegt, von Vornherein nicht möglich, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Daher kann sogar bei angewachsenem Schuldenberg nicht ohne Weiteres Mutwilligkeit angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 2C_273/2010 E. 3.4). Die Frage der Mutwilligkeit kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgende Interessenabwägung (E. 8.4) offen bleiben. Jedenfalls scheint die Anzahl von über 20 ergangenen Strafverfügungen das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung zu erreichen, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt sind. 9.3 Nachdem festgestellt wurde, dass Ausschlussgründe gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Anwendung der Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig ist: 9.3.1 Gemäss geltender Praxis, die die damalige ARK zu Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - der durch den vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt wurde - entwickelte (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a), ist die Klausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben. Praxisgemäss ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag (BVGE 2007/32). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile (zum Ganzen vgl. BVGE 2007/32 E. 3; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3; EMARK 2006 Nr. 11 E. 7 und EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit je weiteren Verweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3294/2009 vom 19. Juni 2012 E. 5.1). Zudem ist zu beachten, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen; es geht dabei nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person (Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Daher ist insbesondere zu prüfen, ob der betroffenen Person eine günstige Prognose gestellt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung betreffend bestehender Schulden ist sodann von Bedeutung, ob der Schuldner bemüht ist, seine Schulden abzubauen. Diesbezüglich ist beachtenswert, dass dort, wo "ein Bemühen um Schuldenabbau ersichtlich ist", mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann, eine Wegweisung gar nicht dem Interesse der Gläubiger dienen würde, da diese nach einer Wegweisung keine Tilgung ihrer Schulden mehr erwarten können (Spescha, a.a.O. N7 zu Art. 62 Bst. c AuG mit weiteren Hinweisen). 9.3.2 Vorerst erscheint ausschlaggebend, dass den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügungen vorwiegend Bagatelldelikte zu Grunde lagen. Hinsichtlich derjenigen Strafverfügungen, die über den Bagatellcharakter hinausreichen, ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer im Jahr 2004 begangene Nötigung nun bereits neun Jahre zurückliegt und einmalig war. Auch wenn das wiederholte Fahren im angetrunkenen Zustand sodann eine gewisse Unbelehrbarkeit aufzeigt, ist dennoch festzustellen, dass die letzte derartige Verfehlung nun mehr als drei Jahre zurückliegt und seither keine strafrechtlichen Delikte aktenkundig sind. Auch führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass die Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes in Zusammenhang mit seiner Alkoholsucht standen, die jedoch - da sich aus den aktuellen Arztberichten nichts Gegenteiliges ergibt - heute kein Problem mehr darstellt. Zu berücksichtigen ist die seit der letztergangenen aktenkundigen Strafverfügung verstrichene Zeit; aufgrund der den Behörden wohl bekannten Diagnose der [schweren psychischen Erkrankung] drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach vormundschaftlichen Massnahmen auf, wie die Bereitstellung eines Beistands oder Vormunds, womit strafrechtliches Verhalten vermutlich bereits früher hätte eingedämmt werden können; mit diesen Überlegungen ist dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose zu stellen, zumal ihm die erfolgreiche Loslösung aus der Deliktsspirale attestiert werden kann. Ausserdem befindet er sich seit 2010 in einer fachärztlichen Therapie, die weitere Stabilität verspricht. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig durch Verübung eines Strassenverkehrsdeliktes im angetrunkenen oder fahrunfähigen Zustand die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Da die Nötigung einmal und unter besonderen Umständen erfolgte, ist auch diesbezüglich ein weiteres deliktisches Verhalten nicht ernstlich zu befürchten. Zudem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seit September 2009 um Rückzahlung der Schulden bemüht und dem Betreibungsamt monatlich kleinere und grössere Beträge überweist (vgl. Auflistung des Betreibungsamts G._______ vom 22. Dezember 2010 [B2/24]). Aus dem aktuellen Betreibungsregister vom 14. Mai 2013 geht hervor, dass gegen ihn nunmehr ein Total 17 offener Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 29'062.50 vorliegen. Zudem wurde sein Lohn im Umfang von Fr. 5'983.70 gepfändet. Sieben Betreibungen sind aktuell im Umfang von Fr. 10'441.10 dokumentiert. Angesichts der bei Verfügungszeitpunkt bestehenden 37 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 70'000.-- und 36 Betreibungen von ca. 40'000.-- ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer sich seither intensiv um Schuldentilgung bemüht hat und den Schuldenbetrag beträchtlich reduzieren konnte. Somit ist auch betreffend die Schulden, die gemäss den Beschwerdeführenden aufgrund seiner [schweren psychischen Erkrankung] und der damaligen Alkoholsucht als Folge der Strafverfügungen entstanden sind, nicht zu übersehen, dass sich offensichtlich aufgrund seiner schweren psychischen Krankheit vormundschaftliche Massnahmen, aufgedrängt hätten; das kantonale Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich nicht geäussert. Die Beschwerdeführenden halten sodann auch in ihrer jüngsten Eingabe vom 17. Juni 2013 fest, dass sie nun von der [Hilfswerk] in finanziellen Fragen betreut würden und sodann keine weiteren Schulden entstanden seien. Somit kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der vorangehenden Überlegungen im Zusammenhang mit seiner Krankheit eindeutiger Wille zur Besserung (beziehungsweise zukünftige vollumfängliche Schuldentilgung) und somit eine günstige Prognose gestellt werden.
10. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Art. 83 Abs. 7 lit. b AuG das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen - unter Gewichtung der ausgesprochen langen Landesanwesenheit von (...) Jahren, seiner günstigen Prognose, seiner schweren psychischen Erkrankung, der Annahme, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen gesundheitlicher (faktisch keine Behandlungsmöglichkeiten für [schwere psychische Erkrankung]), wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, und der damit ersichtlichen Höhergewichtung der betroffenen Rechtsgüter des Beschwerdeführers, - nicht überwiegt. Nach dem Gesagten erweist sich die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG als nicht verhältnismässig.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar zu qualifizieren und kein Vorbehalt im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG anzubringen ist. Aufgrund der alternativen Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. E. 4.2) erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich Zulässigkeit und die betreffenden Rügen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
12. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder sind grundsätzlich ebenfalls vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Zu prüfen bleibt indessen, ob sich aus den Akten betreffend die Beschwerdeführerin - wie vom BFM behauptet - Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (namentlich Bst. b) ergeben: Betreffend die Beschwerdeführerin waren im Verfügungszeitpunkt 9 Betreibungen und 13 Verlustscheine im Betrag von Fr. 31'000.-- hängig. Per 14. Mai 2013 bestanden lediglich noch 3 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 3'313.-- und keine Betreibungen mehr. Somit zeigt auch die Beschwerdeführerin intensive Bemühungen zur Schuldenbegleichung. Auch ist aktenkundig, dass sie seit letzten Jahres berufstätig ist. Daher ist - im Sinne der obigen Erwägungen, auf die an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird - die Ausschlussklausel (zumal nicht einmal feststeht, ob Schulden von deutlich weniger als Fr. 100'000 überhaupt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen würden) auch betreffend die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Aufgrund des positiven Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zum Kindswohl.
13. Die Dispositivziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 sind daher aufzuheben, die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
14. Angesichts des positiven Ausgangs des Verfahrens ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden, es sei eine Zeugenbefragung durchzuführen, obsolet geworden.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 erhobene und vom den Beschwerdeführenden am 28. Juni 2011 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist demnach zurückzuerstatten.
16. Die Beschwerdeführenden haben vollumfänglich obsiegt. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 26. Februar 2013 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden und Auslagen von Fr. 160.-- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint aufgrund ähnlich komplexer und aufwändiger Fälle leicht überhöht. Da jedoch nach Einreichung der Kostennote zwei weitere Eingaben erfolgten, ist der dargelegte Aufwand angemessen. Somit ist den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 230.-- eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Bundesamt ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 28. Juni 2011 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'212.--(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: