Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.a Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war, schrieb das BFM das Asylgesuch mit Beschluss vom 27. November 2009 als gegenstandslos geworden ab. A.b Am 24. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, worauf das BFM das ursprüngliche Asylverfahren am 30. September 2010 wieder aufnahm. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus Mogadischu. Seit 2001 sei ihm täglich, wie allen Nachbarn, von Milizen die Hälfte seines Lohnes abgenommen worden. Als er die Geldabgabe im Jahr 2003 einmal verweigert habe, sei er mit einem Messer verletzt worden. Nachdem sein Vater 2006 beziehungsweise 2007 gestorben sei, habe er sich im Dezember 2007 zur Ausreise aus Somalia entschlossen. A.c Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Mai 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2008 in Anwendung von aArt. 35a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Am 15. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. B.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 28. Mai 2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 8. Januar 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach Erlass des Asylentscheids vom 11. Mai 2011 nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich seiner Asylgründe verweise er auf seine diesbezüglichen Vorbringen im ersten Asylverfahren, nämlich dass ihm die Milizen in Mogadischu jeweils die Hälfte des Geldes, welches er als (...) verdient habe, abgenommen hätten, wie sie dies mit allen (...) getan hätten. Mittlerweile verfüge er in Somalia über keine Familienangehörigen mehr, nachdem seine Eltern und Geschwister im Jahr 2009 bei einem Bombenangriff getötet worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten B6 S. 5), beziehungsweise sein Vater sei bereits 2004 (vgl. B18 S. 3 F14) - und nicht wie im ersten Asylverfahren angegeben 2006 oder 2007 (vgl. B18 S. 4 F23) - umgekommen. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Dies bereue er. Er habe getrunken und Drogen genommen. Er wolle sich nun aber ändern, keine Suchtmittel mehr konsumieren und zukünftig straffrei leben. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. B6 und B18). C. C.a Mit Verfügung vom 27. März 2014 - eröffnet am 31. März 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 15. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeine Unsicherheit, die infolge des Bürgerkriegs in gewissen Teilen von Somalia herrsche, betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) sei gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, wobei die Bandbreite des strafrechtlichen Verhaltens gross sei (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Diebstähle, Sachbeschädigung, Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen). Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sei verhältnismässig. Trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers seien immer wieder Strafanzeigen erfolgt; neuerlich am (...) 2013 wegen mutmasslichen Diebstahls und am (...) 2013 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der unrechtmässigen Aneignung, Tätlichkeit, Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung von Angaben, Störung des Dienstes und ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Polizei. Der Beschwerdeführer zeige sich damit als nicht willens oder fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rückführungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen. D. D.a Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das BFM habe auf die Prüfung der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet, ohne sich mit den Strafakten konkret zu befassen. Es treffe zwar zu, dass er mehrere Strafbefehle erhalten habe, aber das BFM habe nicht geprüft, ob die Straftaten als erheblich zu gelten hätten respektive ob die Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise erfolgt seien. Er sei nach der mit Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 rechtskräftig angeordneten Wegweisung wiederholt von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz sanktioniert worden. Dies sei jedoch lediglich eine Folge seines Status als abgewiesener Asylsuchender und mit keiner kriminellen Energie seinerseits verbunden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft einige Verfahren auch mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt. Dazu würden Tatbestände wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Diebstahl gehören. Die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz beträfen nur den Eigenkonsum. Da er mit der Nothilfe, die er als abgewiesener Asylsuchender erhalte, nicht in der Lage sei, Geldstrafen zu bezahlen, seien Freiheitsstrafen ausgesprochen worden. Er sei als Jugendlicher in die Schweiz eingereist und lebe hier nunmehr seit sechs Jahren. Seine Bezugspersonen in Somalia seien verstorben. Die schwierige Situation in jungen Jahren habe ihn traumatisiert. Seine persönliche Zerrissenheit zeige sich in der zeitweiligen fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik. Aus den polizeilichen Protokollen gehe zudem hervor, dass er Reue zeige und sich für sein Verhalten entschuldige. Er sei nun bereit, einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik vom (...) (...) und eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2014 betreffend den Verdacht des Verwendens eines fremden Fahrrads ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am (...) 2014 sei noch eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingegangen (vgl. B28 [Polizeirapport vom (...) 2014 wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung (Tatzeitpunkt: [...])]). Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. März 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 27. März 2014) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; d. h., sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 27. März 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mogadischu einlässlich geprüft. Demzufolge ist in Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu ist damit nicht generell unzulässig (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") seiner Person nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.
E. 4.2 Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG vorliegen, die der Gewährung der vorläufigen Aufnahme - selbst bei allfälliger Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde; unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7342/2010 vom 5. März 2013, E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013, jeweils mit Hinweisen auf BGE 135 II 377 E. 4.2 [S. 379 ff.]). Zu beachten ist, dass eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen nicht zulässig ist, sondern eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 6a zu Art. 62 Bst. b AuG mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG nicht verfügt, wenn die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften vor. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gelten kann, muss das Verhalten der betroffenen Person von Mutwilligkeit, d. h. von Absicht oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen weiter noch nicht, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen (vgl. Spescha, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c AuG).
E. 4.3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2009 bis April 2014 etliche Strafbefehle erwirkte (Strafbefehle vom [Aufzählung] wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Gewalt/Drohung gegen Behörden, Diebstählen, Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Transportgesetzes, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch). Die längste Freiheitsstrafe, die ausgesprochen wurde, beträgt hundert Tage (Strafbefehl vom [...] wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das AuG). Da damit keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) vorliegt, ist der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht erfüllt.
E. 4.3.1.2 Zu prüfen ist demnach, ob der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt ist, d. h. ob der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die Anzahl der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehle erreicht das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprechen nicht den Vorstellungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer offenbarte wiederholt ein aggressives Verhalten und verletzte oder gefährdete mit seinen Taten hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und das Eigentum. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG verhältnismässig ist, d. h. ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz - sollte der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein - zu überwiegen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegenden Rechtsbereich in Art. 96 AuG spezifisch festgeschrieben. Zu berücksichtigen sind demnach die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter, die Schwere des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der betreffenden Person in dieser Periode (vgl. BVGE 2007/32 E. 3). Zudem ist zu beachten, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen; es geht dabei nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person (vgl. Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Daher ist insbesondere zu prüfen, ob der betroffenen Person eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hält sich seit Beginn des Jahres 2008 in der Schweiz auf. Aufgrund der mit Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 rechtskräftig angeordneten Wegweisung wäre er verpflichtet gewesen, das Land zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist er indes nicht nachgekommen, sondern hat am 15. Mai 2013 unter Verweis auf dieselben Asylgründe, die er im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, ein neuerliches Asylgesuch gestellt. Die Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden nunmehr seit Jahren permanent beschäftigt. Der erste Strafbefehl datiert vom 21. August 2009 und seither gab es keine längere Periode deliktfreien Verhaltens, geschweige denn eine gänzliche Einstellung der strafbaren Handlungen. Auch nach der Entlassung aus dem rund (...-)monatigen Strafvollzug von (...) 2012 bis (...) 2013 lässt der Beschwerdeführer keinerlei Besserungstendenzen erkennen. Die seitherigen aktenkundigen Ereignisse (Strafbefehl vom [...] 2013 wegen neuerlichen Kokainkonsums, polizeiliche Anzeigerapporte vom [...] 2013 wegen des Verdachts der unrechtmässigen Aneignung, Tätlichkeit, Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung von Angaben, Störung des Dienstes und ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Polizei [Tatbegehung vom (...) 2013] und vom (...) 2014 wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung [Tatbegehung vom (...) 2014] sowie Strafbefehl vom (...) 2014 wegen erneuten Cannabiskonsums [Tatbegehung am (...) 2014]) vermitteln vielmehr ein düsteres Bild. Entgegen der immer wieder vorgebrachten Beteuerungen, sich bessern zu wollen, lässt das Verhalten des Beschwerdeführer jeglichen Willen, sich künftig tatsächlich an die öffentliche Ordnung zu halten, vermissen. Sein wiederholt aggressives Auftreten zeugt vielmehr von fehlendem Respekt vor hochwertigen Rechtsgütern wie dem fremden Eigentum und der körperlichen Integrität von Drittpersonen. Dem Beschwerdeführer, der sich gegenwärtig erneut in Haft befindet, kann damit keine günstige Prognose gestellt werden. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen, überwiegt. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erweist sich daher als verhältnismässig.
E. 4.3.2 Aufgrund der vorliegenden Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ist die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AuG damit nicht zu prüfen.
E. 4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2351/2014 Urteil vom 3. Juni 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.a Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war, schrieb das BFM das Asylgesuch mit Beschluss vom 27. November 2009 als gegenstandslos geworden ab. A.b Am 24. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, worauf das BFM das ursprüngliche Asylverfahren am 30. September 2010 wieder aufnahm. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus Mogadischu. Seit 2001 sei ihm täglich, wie allen Nachbarn, von Milizen die Hälfte seines Lohnes abgenommen worden. Als er die Geldabgabe im Jahr 2003 einmal verweigert habe, sei er mit einem Messer verletzt worden. Nachdem sein Vater 2006 beziehungsweise 2007 gestorben sei, habe er sich im Dezember 2007 zur Ausreise aus Somalia entschlossen. A.c Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Mai 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2008 in Anwendung von aArt. 35a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Am 15. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. B.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 28. Mai 2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 8. Januar 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach Erlass des Asylentscheids vom 11. Mai 2011 nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich seiner Asylgründe verweise er auf seine diesbezüglichen Vorbringen im ersten Asylverfahren, nämlich dass ihm die Milizen in Mogadischu jeweils die Hälfte des Geldes, welches er als (...) verdient habe, abgenommen hätten, wie sie dies mit allen (...) getan hätten. Mittlerweile verfüge er in Somalia über keine Familienangehörigen mehr, nachdem seine Eltern und Geschwister im Jahr 2009 bei einem Bombenangriff getötet worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten B6 S. 5), beziehungsweise sein Vater sei bereits 2004 (vgl. B18 S. 3 F14) - und nicht wie im ersten Asylverfahren angegeben 2006 oder 2007 (vgl. B18 S. 4 F23) - umgekommen. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Dies bereue er. Er habe getrunken und Drogen genommen. Er wolle sich nun aber ändern, keine Suchtmittel mehr konsumieren und zukünftig straffrei leben. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. B6 und B18). C. C.a Mit Verfügung vom 27. März 2014 - eröffnet am 31. März 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 15. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeine Unsicherheit, die infolge des Bürgerkriegs in gewissen Teilen von Somalia herrsche, betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) sei gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, wobei die Bandbreite des strafrechtlichen Verhaltens gross sei (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Diebstähle, Sachbeschädigung, Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen). Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sei verhältnismässig. Trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers seien immer wieder Strafanzeigen erfolgt; neuerlich am (...) 2013 wegen mutmasslichen Diebstahls und am (...) 2013 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der unrechtmässigen Aneignung, Tätlichkeit, Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung von Angaben, Störung des Dienstes und ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Polizei. Der Beschwerdeführer zeige sich damit als nicht willens oder fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rückführungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen. D. D.a Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das BFM habe auf die Prüfung der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet, ohne sich mit den Strafakten konkret zu befassen. Es treffe zwar zu, dass er mehrere Strafbefehle erhalten habe, aber das BFM habe nicht geprüft, ob die Straftaten als erheblich zu gelten hätten respektive ob die Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise erfolgt seien. Er sei nach der mit Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 rechtskräftig angeordneten Wegweisung wiederholt von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz sanktioniert worden. Dies sei jedoch lediglich eine Folge seines Status als abgewiesener Asylsuchender und mit keiner kriminellen Energie seinerseits verbunden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft einige Verfahren auch mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt. Dazu würden Tatbestände wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Diebstahl gehören. Die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz beträfen nur den Eigenkonsum. Da er mit der Nothilfe, die er als abgewiesener Asylsuchender erhalte, nicht in der Lage sei, Geldstrafen zu bezahlen, seien Freiheitsstrafen ausgesprochen worden. Er sei als Jugendlicher in die Schweiz eingereist und lebe hier nunmehr seit sechs Jahren. Seine Bezugspersonen in Somalia seien verstorben. Die schwierige Situation in jungen Jahren habe ihn traumatisiert. Seine persönliche Zerrissenheit zeige sich in der zeitweiligen fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik. Aus den polizeilichen Protokollen gehe zudem hervor, dass er Reue zeige und sich für sein Verhalten entschuldige. Er sei nun bereit, einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik vom (...) (...) und eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2014 betreffend den Verdacht des Verwendens eines fremden Fahrrads ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am (...) 2014 sei noch eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingegangen (vgl. B28 [Polizeirapport vom (...) 2014 wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung (Tatzeitpunkt: [...])]). Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. März 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 27. März 2014) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; d. h., sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 27. März 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mogadischu einlässlich geprüft. Demzufolge ist in Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu ist damit nicht generell unzulässig (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") seiner Person nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. 4.2 Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG vorliegen, die der Gewährung der vorläufigen Aufnahme - selbst bei allfälliger Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde; unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7342/2010 vom 5. März 2013, E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013, jeweils mit Hinweisen auf BGE 135 II 377 E. 4.2 [S. 379 ff.]). Zu beachten ist, dass eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen nicht zulässig ist, sondern eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 6a zu Art. 62 Bst. b AuG mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG nicht verfügt, wenn die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften vor. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gelten kann, muss das Verhalten der betroffenen Person von Mutwilligkeit, d. h. von Absicht oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen weiter noch nicht, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen (vgl. Spescha, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c AuG). 4.3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2009 bis April 2014 etliche Strafbefehle erwirkte (Strafbefehle vom [Aufzählung] wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Gewalt/Drohung gegen Behörden, Diebstählen, Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Transportgesetzes, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch). Die längste Freiheitsstrafe, die ausgesprochen wurde, beträgt hundert Tage (Strafbefehl vom [...] wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das AuG). Da damit keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) vorliegt, ist der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht erfüllt. 4.3.1.2 Zu prüfen ist demnach, ob der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt ist, d. h. ob der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die Anzahl der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehle erreicht das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprechen nicht den Vorstellungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer offenbarte wiederholt ein aggressives Verhalten und verletzte oder gefährdete mit seinen Taten hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und das Eigentum. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG verhältnismässig ist, d. h. ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz - sollte der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein - zu überwiegen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegenden Rechtsbereich in Art. 96 AuG spezifisch festgeschrieben. Zu berücksichtigen sind demnach die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter, die Schwere des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der betreffenden Person in dieser Periode (vgl. BVGE 2007/32 E. 3). Zudem ist zu beachten, dass die Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen; es geht dabei nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person (vgl. Peter Bolzli, in Marc Spescha/Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Daher ist insbesondere zu prüfen, ob der betroffenen Person eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hält sich seit Beginn des Jahres 2008 in der Schweiz auf. Aufgrund der mit Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 rechtskräftig angeordneten Wegweisung wäre er verpflichtet gewesen, das Land zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist er indes nicht nachgekommen, sondern hat am 15. Mai 2013 unter Verweis auf dieselben Asylgründe, die er im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, ein neuerliches Asylgesuch gestellt. Die Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden nunmehr seit Jahren permanent beschäftigt. Der erste Strafbefehl datiert vom 21. August 2009 und seither gab es keine längere Periode deliktfreien Verhaltens, geschweige denn eine gänzliche Einstellung der strafbaren Handlungen. Auch nach der Entlassung aus dem rund (...-)monatigen Strafvollzug von (...) 2012 bis (...) 2013 lässt der Beschwerdeführer keinerlei Besserungstendenzen erkennen. Die seitherigen aktenkundigen Ereignisse (Strafbefehl vom [...] 2013 wegen neuerlichen Kokainkonsums, polizeiliche Anzeigerapporte vom [...] 2013 wegen des Verdachts der unrechtmässigen Aneignung, Tätlichkeit, Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung von Angaben, Störung des Dienstes und ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Polizei [Tatbegehung vom (...) 2013] und vom (...) 2014 wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung [Tatbegehung vom (...) 2014] sowie Strafbefehl vom (...) 2014 wegen erneuten Cannabiskonsums [Tatbegehung am (...) 2014]) vermitteln vielmehr ein düsteres Bild. Entgegen der immer wieder vorgebrachten Beteuerungen, sich bessern zu wollen, lässt das Verhalten des Beschwerdeführer jeglichen Willen, sich künftig tatsächlich an die öffentliche Ordnung zu halten, vermissen. Sein wiederholt aggressives Auftreten zeugt vielmehr von fehlendem Respekt vor hochwertigen Rechtsgütern wie dem fremden Eigentum und der körperlichen Integrität von Drittpersonen. Dem Beschwerdeführer, der sich gegenwärtig erneut in Haft befindet, kann damit keine günstige Prognose gestellt werden. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen, überwiegt. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erweist sich daher als verhältnismässig. 4.3.2 Aufgrund der vorliegenden Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ist die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AuG damit nicht zu prüfen. 4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: