Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, gelangte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ am 27. Juli 1988 in die Schweiz, wo seine Eltern gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 3. März 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Eltern des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder - der Bruder C._______ des Beschwerdeführers gelangte später in die Schweiz - erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. A.b Am 4. März 2002 teilten die Eltern des Beschwerdeführers dem BFF mit, sie zögen ihre Asylgesuche zurück, da sie ihren verstorbenen Sohn C._______ in der Türkei beerdigen wollten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das den Eltern des Beschwerdeführers gewährte Asyl sei erloschen und sie gälten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). A.c Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, dass sie für ihren minderjährigen Sohn B._______ auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichteten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das B._______ gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der FK. B. B.a Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) widerrief dem Beschwerdeführer das gewährte Asyl mit Verfügung vom 14. Februar 2008. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1678/2008 vom 4. November 2009 (im Sinne der Erwägungen) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurück. B.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 widerrief das BFM das dem Beschwerdeführer am 3. März 1993 gewährte Asyl. B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. Juni 2010 mit Urteil D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 ab. C. C.a Das D._______ (nachfolgend: D._______) widerrief mit Verfügung vom 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu verlassen. Die E._______ wies einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab. C.b Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ (nachfolgend: Verwaltungsgericht) hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012 teilweise gut. Das D._______ wurde eingeladen, dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. C.c Das D._______ übermittelte die Akten am 3. April 2012 an das BFM und bat dieses, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen. D. D.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. D.b Der Beschwerdeführer liess in der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-4045/2013 vom 27. März 2014 gut, soweit es auf diese eintrat, und hob die angefochtene Verfügung auf. Das BFM wurde angewiesen, zügig über den Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu befinden. H. Das BFM ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an. I. I.a Das D._______ beantragte beim SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2015 gestützt auf Art. 26 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.181) vom 11. August 1999 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. I.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 das rechtliche Gehör betreffend der beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit zusammenhängenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I.c Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2016 eine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 24. März 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und hob die vorläufige Aufnahme auf. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. K. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er des Weiteren die Zustellung der BFM-Akten B60, B63 und B68 und die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zu denselben. L. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei einen amtlichen Anwalt bei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den ihm nachträglich zugestellten Aktenstücken B60, B63 und B68. M. Am 18. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Arbeitsvertrages ein. P. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis. Q. Der Rechtsvertreter übermittelte am 23. August 2016 eine Kostennote.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
E. 4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, seit der Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling im Jahr 1993 habe sich die politische Situation in der Türkei derart verändert, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, als seinem Vater Asyl gewährt worden sei. Konkreter Ausdruck und Beweis für die veränderten Umstände sei das Vorgehen des Vaters, der im Jahr 2002 auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, um für die Beerdigung seines Sohnes in die Türkei reisen zu können. Diesem Verzicht hätten sich im Jahr 2003 die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder B._______ angeschlossen. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich im vergangenen Jahrzehnt deutlich verbessert. Angesichts der Entwicklung in der Türkei und vor dem Hintergrund des Verzichts des Vaters auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, erscheine die 1993 festgestellte Verfolgungssituation des Vaters aus heutiger Sicht nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei als (...) Kind in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden; nachdem sich sein Vater bereits 2002 nicht mehr als gefährdet gesehen habe, gelte dies heute erst recht für den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte familiäre Vorbelastung (Vater, als PKK-Kämpfer gefallener Cousin, in der Haft verstorbener Onkel) seinen Vater stärker betroffen habe. Dieser sei 2002 freiwillig und ohne Probleme in die Türkei zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgung betroffen werde. Es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr nach langem Auslandaufenthalt behördlich überprüft werde. Dabei handle es sich um eine Routinemassnahme, wie sie auch in anderen Ländern durchgeführt werde; diese nehme in der Regel auch in der Türkei kein asylrelevantes Ausmass an. Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst sei anzumerken, dass die Wehrdienstpflicht eine Bürgerpflicht sei. Der Einzug erfolge in der Türkei nicht aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Eine Refraktion stelle in der Türkei ein Massendelikt dar, das allenfalls mild bestraft werde. Offen sei ohnehin die Frage, ob er überhaupt diensttauglich sei und nicht bereits Massnahmen gegen den Vorwurf der Refraktion getroffen habe. Das Vorbringen, er befürchte, als Kurde als Kanonenfutter an die Front geschickt zu werden, entspreche nicht den Erkenntnissen des SEM über den Umgang der türkischen Militärbehörden mit kurdischen Soldaten. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort der Soldaten und deren Ethnie, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Die Anerkennung als Flüchtling setze voraus, dass ein Gesuchsteller staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Die Benachteiligungen, denen Kurden ausgesetzt werden könnten, seien in der Regel zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein. Es könne nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt in der Türkei ausgegangen werden. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei offenkundig in keiner Weise in asylrelevanter Hinsicht gefährdet sei. Demnach sei ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 8. Juli 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden, da sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der (formellen) Flüchtlingseigenschaft als unzulässig erwiesen habe. In der Folge der Aberkennung derselben, falle der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme dahin. Es sei indessen zu prüfen, ob andere Vollzugshindernisse einer Aufhebung derselben entgegenstünden. Der Vollzug der Wegweisung von Kurden in die Türkei gelte in der Regel als zulässig. Weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde. Die Behauptung, er müsse aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten mit Behelligungen durch die türkischen Behörden rechnen, vermöge nicht zu überzeugen, da sein politisch viel aktiverer und von den türkischen Behörden in den Achtzigerjahren als "unbequeme Person" klassierte Vater ohne Probleme in die Türkei gereist sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass sein Sohn, der noch nie im Fokus der Behörden gestanden sei, mit Übergriffen durch diese zu rechnen habe, sei daher gering. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern lebe und zu diesen ein enges Verhältnis pflege, sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 die Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK vorgenommen habe. Es habe auch eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung vorgenommen. Nach dem Konzept des Ausländerrechts sei der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nicht im nachgeordneten Verfahren der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Es erübrige sich, auf den Einwand, ein Vollzug der Wegweisung verletze den durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Da der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und dafür verurteilt worden sei, sei zu prüfen, ob der Ausschlusstatbestand (von der vorläufigen Aufnahme) gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt sei. Das Bundesgericht habe den Terminus "längere Freiheitsstrafe" dahingehend konkretisiert, dass darunter Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien (BGE 135 II 377 E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht sei dem gefolgt und gehe davon aus, dass mit dem Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer sei durch das Bezirksgericht G._______ am 26. Juni 2002 unter anderem wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und diverser Strassenverkehrsdelikte schuldig gesprochen und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Am 22. März 2004 sei er wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu fünf Tagen Gefängnis mit einer Zusatzstrafe von 14 Tagen Gefängnis aufgrund mehrerer Strassenverkehrsdelikte verurteilt worden. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons F._______ vom 14. Mai 2004 habe die durch das Bezirksgericht G._______ am 26. Juni 2002 angeordnete Massnahme der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufgrund seines schwierigen Verhaltens eingestellt werden müssen. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 23. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer nach Einstellung der Massnahme zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden, wobei ein Grossteil der Haftverbüssung durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Massnahmenvollzug erstanden gewesen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 18. Juni 2007 sei er des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und erneut zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Schliesslich sei er mit Urteil des Bezirksgerichts H._______ vom 21. Juli 2010 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil sei durch das Obergericht des Kantons F._______ am 27. Januar 2011 bestätigt worden. Somit sei das Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG klar erfüllt, weshalb die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei. Das SEM habe indessen noch die Verhältnismässigkeit zu prüfen, da diese ein generelles Prinzip rechtsstaatlichen Handelns bilde (Art. 5 Abs. 2 BV), das im Ausländerrecht in Art. 96 AuG seine spezialrechtliche Konkretisierung finde. Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im rechtlichen Sinne setze sich aus drei Komponenten zusammen: Die Massnahme müsse als geeignet erscheinen, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, sie müsse das mildeste Mittel sein, um dieses zu erreichen, und sie müsse sich als verhältnismässig im engeren Sinn erweisen, was bedeute, dass die sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und der betroffenen Privatperson in einem angemessenen Verhältnis zu stehen hätten. Vorliegend sei offensichtlich, dass das Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit vor weiterer Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der Wegweisung erreicht werde. Die verhängten Strafen und Massnahmen hätten nicht zum beabsichtigten Ziel - der Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung - geführt. In der Vergangenheit sei mehrfach erfolglos versucht worden, das Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten durch mildere Mittel als den Vollzug der Wegweisung zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, um das angestrebte Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit zu erreichen. Der Beschwerdeführer lebe seit (...) Jahren in der Schweiz, was normalerweise auf ein erhebliches Interesse am Verbleib schliessen lasse. Es habe indessen keine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei abgesehen von Gelegenheitsjobs nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; zahlreiche Integrationsversuche seien an seinem Desinteresse und seinem Widerstand gescheitert. Trotz mehrfachen Versuchen des Sozialdienstes I._______ in Form von Arbeitsintegrationsprogrammen sei er nicht arbeitsmarktlich integriert worden, weil er zahlreichen Terminen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) unentschuldigt ferngeblieben sei. Ein Programm habe abgebrochen werden müssen, nachdem er einen anderen Teilnehmer mit einer Eisenstange attackiert habe. Das Journal der Sozialabteilung I._______ zeige auf, dass er im Zeitraum von 2006 bis 2015 keine Bemühungen einer Integration in den Arbeitsmarkt unternommen habe. Selbst 2014 und 2015 hätten mehrere Termine aufgrund unentschuldigten Fernbleibens abgesagt werden müssen. Eine zugesagte Stelle habe er nicht angetreten. Nebst der mangelnden Integration in den Arbeitsmarkt zeugten die zahlreichen Straftaten davon, dass es ihm nicht gelinge, sich an die schweizerische Rechtsordnung anzupassen, was auf einen Mangel an kultureller Integration schliessen lasse. Es bestünden auch keine Anzeichen einer sozialen Integration. Beim volljährigen Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder handle es sich nicht um Mitglieder derselben Kernfamilie. Von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten sei nicht auszugehen, da ihn auch die Familienbande nicht vor Delinquenz abgehalten hätten. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei demnach als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zahlreiche Straftaten begangen, die sich gegen besonders wertvolle Rechtsgüter gerichtet hätten. Trotz den mehrfach angeordneten Strafen und Massnahmen, die eine Resozialisierung zum Ziel gehabt hätten, sei das Obergericht des Kantons F._______ im letzten Urteil vom 27. Juni 2011 zu einer schlechten Prognose gelangt. Diese Einschätzung habe auch das Amt für Justizvollzug, das ein Gesuch um bedingte Haftentlassung mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 abgewiesen habe, geteilt. Aufgrund der Vergangenheit und der schlechten Legalprognose müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gegen die Rechtsordnung verstossen werde. Deshalb sei das öffentliche Interesse am Vollzug als hoch einzustufen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er nie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gemäss Angaben der Sozialhilfebehörde der Gemeinde I._______ sei er seit dem 26. Januar 2001 mit über 119'000 Franken unterstützt worden. Bemühungen, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, seien keine ersichtlich. Da im Lichte der bisherigen Entwicklung von einem Fortbestand der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei, bestehe auch ein grosses finanzielles Interesse am Vollzug. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweise sich als verhältnismässig.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Voraussetzung für die Annahme des Ausschlussgrundes von der Flüchtlingseigenschaft sei nach Ansicht des UNHCR, dass sich die Verhältnisse im Fluchtland grundsätzlich zum Positiven gewandelt hätten, sodass für den Betroffenen kein Anlass mehr für eine Furcht vor Verfolgung bestehe. Die Verfolgungssituation der kurdisch-alewitischen Minderheit in der Türkei habe sich seit der letzten Parlamentswahl nicht grundsätzlich zum Besseren entwickelt. Es sei auf die mehrwöchigen Kämpfe in zahlreichen Stadtvierteln von osttürkischen Städten hinzuweisen. Hinzu käme die Hetze der AKP (Adalet ve Kalkinma) gegen kurdische Parteien und Bewegungen und deren Gleichsetzung mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan). Falls sich die Lage in der Türkei tatsächlich grundsätzlich verbessert hätte, würde das SEM wohl nicht zögern, auch anderen Flüchtlingen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen. Das Handbuch des UNHCR mache deutlich, dass die Ausschlussbestimmung mit Augenmass anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer kämpfe seit Jahren um seinen Verbleib in der Schweiz, was sein Sicherheitsgefühl, seine Erwerbslage und seine soziale Integration beeinträchtige. Die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten aus religiösem Verpflichtungsgefühl auf das Asyl verzichtet, weil der Bruder des Beschwerdeführers in der Heimat hätte beerdigt werden sollen; daraus könne für seine Situation kaum Stringentes abgeleitet werden. Er habe nicht auf die Asylgewährung verzichtet, weil er sich als Teil der türkisch-kurdischen Opposition in der Schweiz verstehe und weil er über keine realen Beziehungen zur Türkei verfüge. Zudem fühle er sich in der Türkei verfolgt. Er nehme an Veranstaltungen der kurdischen Kulturvereine und deren Demonstrationen teil. Sein Engagement sei intensiv und dürfte den Mitgliedern türkischer Vereine nicht entgangen sein. Sein 1981 von den türkischen Behörden getöteter Onkel trage denselben Namen wie er; er wäre schon vor diesem Hintergrund gefährdet. Schon bei der Einreise würde er von den Sicherheitskräften für nähere Abklärungen festgehalten, wobei ein erhöhtes Folterrisiko bestehe. Der Umstand, dass sich in seiner Sippe zwei hochrangige PKK-Mitglieder befänden, erhöhe das Risiko einer Anschlussverfolgung. Die türkischen Behörden würden angesichts der jahrelangen ungemeldeten Landesabwesenheit vermuten, er habe sich der PKK angeschlossen. Eine Verfolgung wegen Refraktion könne nicht ohne nähere Abklärungen ausgeschlossen werden; er müsse aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung als Befürworter des kurdischen Separatismus mit einer besonders harten Bestrafung rechnen. In der Türkei bestehe keine Möglichkeit zur Leistung eines Ersatzdienstes, was Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers habe. Nach einer militärgerichtlichen Strafverfolgung, die vermutlich mit einem Politmalus behaftet wäre, müsste er mit einer Versetzung an die Kriegsfront rechnen. Er sei ohne weiteres als Kurde erkennbar. Zahlreiche Zeitungsberichte belegten, dass Kurden in der Armee besonderen Risiken ausgesetzt seien. Verhältnismässig erschiene die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer grundlegenden Besserung der Menschenrechtslage dann, wenn damit nicht automatisch der Verlust des Bleiberechts in der Schweiz verbunden wäre. Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ habe das D._______ im Urteil vom 25. Januar 2012 beauftragt, dem damaligen BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu beantragen und die beabsichtigten Massnahmen als widersprüchlich und dem Grundsatz von Treu und Glauben verletzend bezeichnet. Das SEM halte entgegen, der Beschwerdeführer habe schon mit dem Asylverzicht seines Vaters mit einer Veränderung seines Aufenthaltsstatus rechnen müssen - dies gelte jedenfalls seit dem am 14. Februar 2008 verfügten Asylwiderruf. Der Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben habe sich auf die vom kantonalen Verwaltungsgericht verlangte Anordnung der vorläufigen Aufnahme bezogen, die das D._______ zu sabotieren versuche. Der Beschwerdeführer habe mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling gegenüber der früheren Rechtsstellung eine Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus hinnehmen müssen. Es liege nicht auf der Hand, dass er mit einer nochmaligen Verschlechterung habe rechnen müssen. Gemeinrechtliche Delinquenz könne lediglich bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der pauschale Hinweis des SEM auf die Delinquenz ohne nähere Beurteilung des Verschuldens in formell-rechtlicher Hinsicht stelle eine Verletzung der Anforderungen an die Begründungspflicht dar. In materiell-rechtlicher Hinsicht genügten die Straftaten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal sie einige Zeit zurücklägen. Es stehe die Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussion, die den Kriterien der Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und von Art. 33 Abs. 2 FK folge. Die Ausweisung eines Flüchtlings stelle ultima ratio dar und sei nur zulässig, wenn der Betroffene schwerste Delikte begangen habe. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer nicht; seine Delinquenz sei Ausdruck einer schweren Adoleszenzkrise gewesen, die er überwunden habe. Er habe kein einziges sehr schweres Verbrechen begangen und sei seit der Entlassung aus dem Strafvollzug vor einem Jahr nie mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von der Ausschlussklausel vorausgesetzte Gemeingefährlichkeit lasse sich nicht ohne weiteres aus einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens ableiten; es müsse eine Wiederholungsgefahr bestehen. Das SEM habe keine Beweismittel angerufen oder zu den Akten gelegt, die die Legalprognose als schlecht erscheinen lasse. Das Vorliegen einer konkreten Gemeingefahr sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 19. Altersjahr keine Gewaltdelikte mehr begangen und sei auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr straffällig geworden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nicht auf seine Gemeingefährlichkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK geschlossen werden könne. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Aktenlage erscheine bezüglich der Beurteilung der Legalprognose beziehungsweise des Bestehens einer Gemeingefahr im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK zu wenig aussagekräftig, werde die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Liege keine Gemeingefahr vor, sei der Vollzug nicht zulässig.
E. 4.2.2 Insofern das SEM auf die durch das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ vorgenommene Prüfung von Art. 8 Abs. 1 EMRK verweise, verkenne es, dass das Prüfungsprogramm auch bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu respektieren sei. Der Beschwerdeführer pflege enge Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder B._______, mit denen er zusammenlebe. Eine Trennung hätte auch Auswirkungen auf Dritte. Nachdem er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebe, berufe er sich auf das Recht auf ungestörtes Familienleben. Trotz Fehlens einer eigentlichen Abhängigkeit sei die anvisierte Trennung des Familienzusammenhalts bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der neueren Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) auseinandergesetzt, welche die entwickelten Grund-sätze für seit früher Kindheit im Aufenthaltsstaat lebende Ausländer weiterführe. Danach würden die Einreise im Kleinkindalter und die im Aufnahmestaat durchlaufene Einschulung und Sozialisation besonders stark zugunsten der von der Wegweisung betroffenen Person gewichtet, selbst wenn sie zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Ziehe man die vom Bezirksgericht F._______ im Urteil vom 18. Juni 2007 angenommenen Strafmilderungsgründe und das verhältnismässig lange Zurückliegen der Deliktsbegehung und die jugendliche Unreife sowie die gutachterlich festgestellte geistig mangelhafte Entwicklung in Betracht, verstehe sich von selbst, dass die vom Urteil erfassten Straftaten nicht als besonders schwere Delikte gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in erster Linie wegen zahlreichen ähnlich gelagerten Gebrauchsentwendungen und Diebstählen von Nobelkarossen und den damit verbundenen SVG-Begleitdelikten zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Delikte könnten als späte Jugendsünden gewertet werden, die er nach der Entlassung aus der ersten längeren Haft aus Frust und mangels Alternativen begangen habe. Auch wenn das Gericht das Verschulden als gravierend bezeichnet habe, könne nicht auf "besonders verwerfliche" Straftaten geschlossen werden. Auch der vom Obergericht mit Urteil vom 27. Januar 2011 sanktionierte Einbruchdiebstahl erfülle die Qualifikation von Art. 33 Abs. 2 FK nicht. Der Beschwerdeführer habe das Bubenalter und die Adoleszenz in der Schweiz verlebt und hier die Schulen durchlaufen. Er sei von den schweizerischen Gesellschaftsverhältnissen geprägt worden und fühle sich nicht als türkischer Staatsangehöriger. Das Türkische beherrsche er nur rudimentär, zumal er als Kind die kurdische Muttersprache erworben habe. Die festgestellten Entwicklungsdefizite, die seine Delinquenz begünstigt hätten, könnten nicht allein seiner Verantwortung zugerechnet werden. Er sei als Kind eines politischen Flüchtlings in die Schweiz gelangt und die erzwungene Ausreise habe bei ihm zu Anpassungsproblemen geführt. Hinzu komme, dass er seinen jüngeren Bruder durch einen tragischen Unfall verloren habe. Eine ihm zugesagte Stelle habe er aufgrund des Konkurses der Firma nicht antreten können. Die einigermassen gelungene Integration werde durch freundschaftliche Beziehungen, die er zu Schweizer Bürgern pflege, belegt. Die familiären Bindungen trügen ihn über die bisherigen strafrechtlichen Probleme hinweg und bildeten ein Korrektiv, das eine günstige Entwicklung erwarten lasse. Er sei aktiver Fussballspieler und betätige sich auch sonst sportlich. Der Wegweisungsvollzug verletze unter diesen Umständen das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dem Beschwerdeführer sei nochmals eine Chance zu geben, sich in der Schweiz zu bewähren. Vom Vollzug sei abzusehen, da der EGMR engen familiären und privaten Beziehungen im Aufenthaltsstaat ebenso wie den Bedingungen am Rückkehrort eine grosse Bedeutung beimesse. Auch längere Freiheitsstrafen bildeten für den Gerichtshof bei im Aufenthaltsstaat aufgewachsenen Migranten nicht zwingend einen Grund für deren Wegweisung, falls sie intensive persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat aufwiesen. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren Härten verbunden. Er habe dort kein funktionierendes Beziehungsnetz - es lebe noch eine Tante dort, die er nicht kenne - und keine ökonomischen Ressourcen; seine Eltern lebten seit über 25 Jahren in der Schweiz und auch sie verfügten in der Türkei nicht über tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen. Er würde aber Unterstützung benötigen, da er in der Schweiz keine Ausbildung habe erwerben können. Die Verfügung betreffe auch seine Eltern und seinen Bruder so massiv, dass Verletzungen des Rechts auf Familienleben vorprogrammiert seien. Die Pflege der Beziehungen zu den Eltern, seinem Bruder und dessen Partnerin und seinem Bekanntenkreis würde derart erschwert, dass mit einem Beziehungsabbruch zu rechnen sei, der einer Entwurzelung gleichkäme. Der Wegweisungsvollzug könne an der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers nichts ändern. Der angefochtene Entscheid laufe auf eine Art von Doppelbestrafung hinaus, unter der auch die Angehörigen zu leiden hätten. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug hinter die privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz zurücktreten müsse.
E. 4.3 In der Stellungnahme vom 18. Mai 2016 wird ausgeführt, dass die Angaben der Gemeinde I._______ gegenüber dem D._______ in wesentlichen Teilen bestritten würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass es für eine Person "mit dem Rucksack" des Beschwerdeführers schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Er halte den Einstieg ins Berufsleben über Beziehungen für möglich und erwarte den Abschluss eines Arbeitsvertrages in einem Gastrobetrieb. Er sei vom Sozialdienst I._______ nie engmaschig betreut und nur einmal angehalten worden, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Er habe drei Wochen daran teilgenommen, in der Erwartung, Techniken für Bewerbungen zu erlernen. Stattdessen hätten die Teilnehmenden beim Abbruch von Gebäuden und bei Umzügen mithelfen müssen. Die meisten Teilnehmenden hätten Suchtprobleme gehabt. Er bestreite, einen anderen Teilnehmer mit einer Eisenstange angegriffen zu haben; hätte er dies getan, wäre er angezeigt worden. Da er bereits früher mit Drogen in Kontakt geraten sei, habe er das Programm aufgegeben und begonnen, selbständig eine Arbeit zu suchen. Er habe einen Arbeitsvertrag abschliessen können, die Firma sei aber kurz darauf in Konkurs geraten. Im Schreiben der Sozialabteilung I._______ würden lediglich die problematischen Punkte aufgelistet, es sei vom Wunsch beseelt, ihn als renitenten Sozialhilfebezüger darzustellen, der wegzuweisen sei.
E. 5.1 Wie bereits vorstehend unter Ziff. 3 erwähnt, fällt gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Zu denken ist einerseits an Konstellationen, bei denen sich die allgemeine Situation im Heimatstaat massgeblich und nachhaltig derart verändert hat, dass die subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, zumindest objektiv gesehen weggefallen ist. Anderseits können die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, nachträglich auch aus in der Person des Flüchtlings beziehungsweise deren familiären Umfeld liegenden Gründen wegfallen, ohne dass sich die allgemeine Situation im Heimatstaat markant verändert hätte.
E. 5.2.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Türkei 1988 zusammen mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren verliess. Mit Verfügung des BFF vom 3. März 1993 wurde ihm Asyl gewährt. Da er wie auch seine Mutter und die beiden Brüder keinen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt wurden (vgl. act. A4/7 und A19/20 S. 9 ff.), erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person, diese leitete sich aus der seinem Vater zufolge dessen begründeter Verfolgungsfurcht zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ab.
E. 5.2.2 Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers teilten dem BFF mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, sie wollten ihren verstorbenen Sohn C._______ in seinem Geburtsland beisetzen. Da es keine andere Möglichkeit gebe, an der Beisetzung teilzunehmen, zögen sie ihr Asylgesuch zurück. Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 verzichteten Vater und Mutter des Beschwerdeführers für seinen damals noch minderjährigen Bruder B._______ auf dessen Flüchtlingseigenschaft, da sie mit ihm zusammen in der Türkei das Grab von C._______ besuchen wollten.
E. 5.3 Da der Vater des Beschwerdeführers, der aufgrund erlittener beziehungsweise befürchteter asylrechtlich relevanter Verfolgung als Flüchtling anerkannt wurde - wenn auch unter tragischen Umständen - auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete und zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Bruder B._______ (mehrfach) in die Türkei ein- und wieder ausreiste, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer es weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Sowohl seine Eltern als auch sein Bruder B._______ wandten sich zwecks Ausstellung von Reisepapieren an die türkischen Behörden und reisten unbehelligt in die Türkei ein beziehungsweise wieder aus. Damit stellten sich seine engsten in der Schweiz lebenden Angehörigen wieder unter den Schutz des Heimatstaates, was für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers von Bedeutung ist.
E. 5.4.1 Aufgrund der Prozessgeschichte steht fest, dass der Beschwerdeführer die (materielle) Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllte, sondern aufgrund des Gedankens, dass die ganze Kernfamilie grundsätzlich über den gleichen Aufenthaltsstatus verfügen sollte, zusammen mit seiner Mutter und seinen (damals wie er noch minderjährigen) Brüdern in die (materielle) Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen wurde. Das SEM warf diesbezüglich berechtigterweise die Frage auf, ob es der Beschwerdeführer heute noch ablehnen könne, sich ebenfalls unter den Schutz der Türkei zu stellen.
E. 5.4.2 Da der Vater des Beschwerdeführers auf die (materielle) Flüchtlingseigenschaft verzichtete und sich danach mehrmals in die Türkei begab, ohne dass aktenkundig wurde, dass ihm dabei Probleme erwuchsen, ist als erwiesen zu betrachten, dass die türkischen Behörden kein Verfolgungsinteresse (mehr) an ihm haben. Auch die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder B._______ kehrten besuchsweise in die Türkei zurück, ohne dass sie von den türkischen Behörden behelligt wurden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine ihm in der Türkei aufgrund der ehemaligen politischen Aktivitäten seines Vaters drohende Reflexverfolgung berufen kann. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der politischen Aktivitäten entfernterer Verwandter zum heutigen Zeitpunkt eine Reflexverfolgung droht. Es ist nicht erkennbar, weshalb ausgerechnet er aufgrund der politischen Vorbelastung seiner engeren und weiteren Familienangehörigen ein nennenswertes Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen sollte, nachdem es den Angehörigen seiner (ehemaligen) Kernfamilie möglich war, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen und mehrmals in dieses zurückzukehren. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, aus dem Verhalten der Angehörigen des Beschwerdeführers könne für seine Situation kaum Stringentes abgeleitet werden, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Verhalten seiner Angehörigen ist auch für ihn zu schliessen, dass die zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Asylgewährung bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund vor der Flucht der Familie eingetretener Ereignisse bereits im Jahr 2002 weggefallen war.
E. 5.4.3 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus in seiner Person liegenden Gründen weiterhin des flüchtlingsrechtlichen Schutzes bedarf oder ob sein Festhalten an der Flüchtlingseigenschaft nicht darin begründet liegt, dass er bereits zum Todeszeitpunkt seines Bruders C._______ schwer straffällig geworden war und befürchtete, bei einem Verzicht auf den Flüchtlingsstatus des Aufenthaltsrechts in der Schweiz verlustig zu gehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer nehme regelmässig an Veranstaltungen der kurdischen Kulturvereine und deren Kundgebungen teil. Während der bisherigen Verfahren wurde indessen nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet, dass ein ernsthaftes und intensives politisches Engagement zugunsten der Rechte der kurdischen Minderheit in der Türkei vorliege. Den Akten sind keine überzeugenden Hinweise für die Vermutung zu entnehmen, dass nicht näher substanziierte und belegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers könnte den türkischen Behörden von Mitgliedern türkischer Vereine zugetragen worden sein und den Unmut derselben erregt haben. Die in der Beschwerde aufgestellte These, der Beschwerdeführer werde aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit in den Verdacht geraten, sich in der Schweiz der PKK angeschlossen zu haben, erscheint nicht als stichhaltig. Er verliess die Türkei zusammen mit seiner Familie im Kindesalter und besuchte in der Schweiz die Schulen, was er mit entsprechenden Unterlagen belegen könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hegten bei allen Kindern türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, die ihre Kindheit und Jugendzeit im Ausland verbrachten, den Verdacht, diese hätten sich aus ihrer Sicht staatsgefährdenden Organisationen angeschlossen. Insoweit der Beschwerdeführer befürchtet, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei zur Leistung des Militärdienstes in die Armee eingezogen werden, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass nicht feststeht, ob er als diensttauglich eingestuft würde. Angesichts seines Vorstrafenregisters ist des Weiteren zu bezweifeln, dass die türkische Armee ihn im Falle der Diensttauglichkeit überhaupt in ihren Reihen wissen möchte. Sollte er als diensttauglich eingestuft und zur Leistung des Militärdienstes eingezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorgang gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Regel als flüchtlingsrechtlich irrelevant gewertet wird. Auch vorliegend bestehen keine hinreichenden Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder aufgrund seines Persönlichkeitsprofils während des Dienstes einer flüchtlingsrechtlich relevanten, schlechten Behandlung ausgesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung stellte auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise dafür, er könnte aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung belegt werden. Die Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Kurden alevitischen Glaubens bildet dafür keine hinreichende Grundlage. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine überzeugenden Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund in seiner Person liegenden Gründen mit der Zufügung ernsthafter Nachteile zu rechnen.
E. 5.5 Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, die allgemeine Lage in der Türkei habe sich entgegen der Auffassung des SEM nicht derart verbessert, dass damit vorliegend eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet werden könne, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäusserten Bedenken angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Türkei nicht als unberechtigt. Die allgemeine Situation in der Türkei stellt sich aber nicht derart dar, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der in der Türkei herrschenden allgemeinen Lage aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen auszuschliessen wäre. Da er es - wie vorstehend dargelegt - nicht aus in seinem Persönlichkeitsprofil liegenden Gründen ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, kann die Frage, ob sich die allgemeine Situation in der Türkei im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen nachhaltig verbessert hat, vorliegend offengelassen werden.
E. 5.6 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass es der Beschwerdeführer nicht mehr ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen. Nach dem Gesagten sind die in Art. 1 C Ziff. 5 FK statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist es nicht notwendig, sich mit der ausführlichen Argumentation hinsichtlich der Qualifizierung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, da vorliegend entgegen in der Beschwerde geäusserter Ansicht nicht die Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussion steht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK für die Ausweisung eines Flüchtlings gegeben sind oder nicht. Der Antrag, es sei bezüglich der Legalprognose beziehungsweise der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, ist demnach abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zugestanden wäre, sich zur Beweisanordnung vorgängig zu äussern (Art. 11 AsylG), wovon er in der Beschwerde irrtümlicherweise auszugehen scheint. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zu Recht aberkannt.
E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-aussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2014 vorläufig aufgenommen wurde, weil aufgrund seiner (damals formell weiterhin bestehenden) Flüchtlingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Da das SEM - wie vorstehend aufgezeigt - berechtigterweise davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne es nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig.
E. 6.3.2 Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt würde. Wie bereits vorstehend ausgeführt, erfüllte und erfüllt er die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht und muss auch nicht damit rechnen, wegen seines Vaters oder entfernterer Verwandter von den türkischen Behörden behelligt zu werden. Er brachte keine stichhaltigen Gründe vor, die zu einer solchen Annahme berechtigen würden. Die Tatsache, dass seine Eltern und sein Bruder B._______ auf die Flüchtlingseigenschaft verzichteten und in die Türkei reisten, bekräftigt die Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten, da seine engsten Verwandten nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz verzichtet hätten und in den Heimatstaat gereist wären, falls sie dort noch gefährdet gewesen wären. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Rahmen der Prüfung seiner Militärdienstpflicht beziehungsweise während des allfällig zu leistenden Militärdienstes einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK jedoch nicht abgeleitet werden.
E. 6.3.3.1 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er wird das (...) Altersjahr bald vollendet haben, weshalb die Kontakte zu seinen Eltern und seinem (...)-jährigen Bruder nicht ohne weiteres als geschützte Beziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK zu bewerten sind, zumal er für die Bewältigung seines Alltags objektiv nicht zwingend von diesen Personen abhängig ist. Das SEM hat in diesem Zusammenhang berechtigterweise darauf hingewiesen, dass vorliegend auch das grundsätzlich stabilisierende Umfeld durch eine intakte Familie den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, über eine lange Zeit hinweg, zahlreiche Straftaten zu begehen, die zusammengerechnet zum Freiheitsentzug von über sieben Jahren führten. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens - und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben - ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt.
E. 6.3.3.2 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni 2008, § 63 ff.). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei der Zulässigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesenheit im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und sein Betragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland und dem Zielland. Zudem kann das Alter der betroffenen Person in Bezug auf die genannten Kriterien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des Aufenthaltes im Gaststaat muss einbezogen werden, ob die betroffene Person bereits als Kind oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren wurde, oder ob sie im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation von Ausländern, die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthaltsland verbracht haben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung erhielten, muss gehörig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen bei niedergelassenen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder grösstenteils legal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte Gründe für eine Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden kann. Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer kam im Juli 1988 - im Alter von (...) Jahren - mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ in die Schweiz. Er hat hier die Schulen besucht, jedoch keine berufliche Ausbildung absolviert. Seine engsten Verwandten leben in der Schweiz, in der Türkei soll seinen Angaben gemäss nur noch eine Tante leben. Während des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz dürfte eine, wenn auch nicht sehr ausgeprägte Integration erfolgt sein, verbrachte er doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher sowie seine Schulzeit hier. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht mehr als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR betrachtet werden, wurde die Niederlassung doch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit widerrufen. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, seinen Aufenthalt als gefestigt zu qualifizieren, zumal er sich nicht mehr auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz berufen kann. Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht als besonders lang zu qualifizieren und vermag in Anbetracht der mehrfachen Straffälligkeit wenig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 geschlossen, der Beschwerdeführer habe in der Begehung seiner Straftaten eine besondere Verwerflichkeit offenbart und die in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erneut vorgebrachte Argumentation, die begangenen Delikte seien als Jugendsünden und Ausfluss einer schweren Adoleszenzkrise zu werten, verworfen.
E. 6.3.4 Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers auch das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor.
E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erweist sich demnach als zulässig.
E. 6.4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheb-lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1774/2016 vom 27. Juni 2016 E. 5.2, E-3304/2015 vom 6. August 2015 E. 7.1, D-2351/2014 vom 3. Juni 2014, D-7342/2010 vom 5. März 2013 und E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013, jeweils mit Hinweisen auf BGE 135 II 377 E. 4.2). Zu beachten ist, dass eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen nicht zulässig ist, sondern eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur dann vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2000 immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen. Insbesondere fallen drei Verurteilungen aus den Jahren 2002, 2007 und 2010 ins Gewicht. Am 26. Juni 2002 wurde er vom Bezirksgericht G._______ unter anderem wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Strassenverkehrsdelikten für schuldig befunden. Das Gericht wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Im August 2003 wurde der Massnahmenvollzug abgebrochen und am 23. Februar 2005 verhängte das Gericht eine Gefängnisstrafe von 36 Monaten. Mit Urteil vom 18. Juni 2007 wurde er vom Bezirksgericht F._______ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe vom 36 Monaten verurteilt. Am 21. Juli 2010 wurde er durch das Bezirksgericht H._______ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten belegt. Das Obergericht F._______ bestätigte diese Strafe mit Urteil vom 27. Januar 2011. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AsylG verurteilt wurde. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG erfüllt, kann offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungs-gerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 5.1). Zugunsten des Beschwerdeführers fällt seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 1988, mithin seit rund 29 Jahren in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und wurde weitestgehend im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Er begab sich, soweit aktenkundig, seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr in die Türkei. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft in der Schweiz lebt. Er hat in der Türkei eigenen Angaben gemäss kaum Verwandte und keine Freunde, womit die Möglichkeiten einer sozialen Integration nach einer allfälligen Rückkehr erschwert sind. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann nicht als fortgeschritten bezeichnet werden. Nach Abschluss der Schulen hat er keine Berufsausbildung absolviert und auch in der Zeit, während der er nicht aufgrund der Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafen keiner Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, kaum gearbeitet. Er hat einen vom 2. Juni 2016 datierten Arbeitsvertrag eingereicht, demgemäss er eine Arbeitsstelle mit Vollbeschäftigung in einem Restaurant antreten konnte. Über die dargelegte berufliche Tätigkeit hinaus scheint der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss einige soziale Beziehungen in der Schweiz geknüpft zu haben. Bezüglich der Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei antreffen würde, ist festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Ethnie, dort erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Er spricht das Türkische nicht auf hohem Niveau, indessen ist er des Kurdischen mächtig. Seine mangelnde Berufserfahrung dürfte ihm in der Türkei bei der Suche nach einer Arbeitsstelle hinderlich sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen einer sozialen und wirtschaftlichen Integration erschwert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu drei längerfristigen Strafen verurteilt wurde, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sich weder durch die angeordnete Arbeitserziehungsmassnahme noch durch die verhängten und vollzogenen Freiheitsstrafen positiv beeinflussen liess. Er wurde mehrfach erheblich straffällig und hatte bei der Begehung zahlreicher Delikte die Volljährigkeit längst erreicht. Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf die schwierige Situation als Kind eines Flüchtlings und den tragischen Verlust seines Bruders C._______, mit dem er sich sehr verbunden gefühlt habe. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das Heranwachsen zwischen zwei Kulturen die Integration in die hiesigen Verhältnisse erschweren kann, vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren, insbesondere da er diese über einen langen Zeitraum und weit über seine Jugendjahre hinaus beging. Die Berücksichtigung der zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung und derjenigen des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und der Anzahl der begangenen Straftaten ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als überwiegend einzustufen. Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten und seine berufliche und soziale Situation in der Schweiz kann nicht als gefestigt bezeichnet werden. Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher unter den gegebenen Umständen als nicht ausgeschlossen.
E. 6.4.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf das vorstehend zu Art. 83 Abs. 7 AsylG Gesagte ohnehin ausser Betracht fallen würde.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 eine Kostennote zu den Akten. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 8,08 Stunden und Auslagen von Fr. 137.- geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote angegebene Ansatz von Fr. 240.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2067.75 (Honorar: Fr. 1777.60, Auslagen: Fr. 137.-, Mehrwertsteuer Fr. 153.15) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2067.75 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2657/2016 plo Urteil vom 24. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, gelangte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ am 27. Juli 1988 in die Schweiz, wo seine Eltern gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 3. März 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Eltern des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder - der Bruder C._______ des Beschwerdeführers gelangte später in die Schweiz - erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. A.b Am 4. März 2002 teilten die Eltern des Beschwerdeführers dem BFF mit, sie zögen ihre Asylgesuche zurück, da sie ihren verstorbenen Sohn C._______ in der Türkei beerdigen wollten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das den Eltern des Beschwerdeführers gewährte Asyl sei erloschen und sie gälten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). A.c Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, dass sie für ihren minderjährigen Sohn B._______ auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichteten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das B._______ gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der FK. B. B.a Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) widerrief dem Beschwerdeführer das gewährte Asyl mit Verfügung vom 14. Februar 2008. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1678/2008 vom 4. November 2009 (im Sinne der Erwägungen) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurück. B.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 widerrief das BFM das dem Beschwerdeführer am 3. März 1993 gewährte Asyl. B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. Juni 2010 mit Urteil D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 ab. C. C.a Das D._______ (nachfolgend: D._______) widerrief mit Verfügung vom 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu verlassen. Die E._______ wies einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab. C.b Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ (nachfolgend: Verwaltungsgericht) hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012 teilweise gut. Das D._______ wurde eingeladen, dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. C.c Das D._______ übermittelte die Akten am 3. April 2012 an das BFM und bat dieses, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen. D. D.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. D.b Der Beschwerdeführer liess in der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-4045/2013 vom 27. März 2014 gut, soweit es auf diese eintrat, und hob die angefochtene Verfügung auf. Das BFM wurde angewiesen, zügig über den Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu befinden. H. Das BFM ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an. I. I.a Das D._______ beantragte beim SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2015 gestützt auf Art. 26 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.181) vom 11. August 1999 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. I.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 das rechtliche Gehör betreffend der beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit zusammenhängenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I.c Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2016 eine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 24. März 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und hob die vorläufige Aufnahme auf. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. K. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er des Weiteren die Zustellung der BFM-Akten B60, B63 und B68 und die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zu denselben. L. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei einen amtlichen Anwalt bei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den ihm nachträglich zugestellten Aktenstücken B60, B63 und B68. M. Am 18. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Arbeitsvertrages ein. P. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis. Q. Der Rechtsvertreter übermittelte am 23. August 2016 eine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, seit der Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling im Jahr 1993 habe sich die politische Situation in der Türkei derart verändert, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, als seinem Vater Asyl gewährt worden sei. Konkreter Ausdruck und Beweis für die veränderten Umstände sei das Vorgehen des Vaters, der im Jahr 2002 auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, um für die Beerdigung seines Sohnes in die Türkei reisen zu können. Diesem Verzicht hätten sich im Jahr 2003 die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder B._______ angeschlossen. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich im vergangenen Jahrzehnt deutlich verbessert. Angesichts der Entwicklung in der Türkei und vor dem Hintergrund des Verzichts des Vaters auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, erscheine die 1993 festgestellte Verfolgungssituation des Vaters aus heutiger Sicht nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei als (...) Kind in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden; nachdem sich sein Vater bereits 2002 nicht mehr als gefährdet gesehen habe, gelte dies heute erst recht für den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte familiäre Vorbelastung (Vater, als PKK-Kämpfer gefallener Cousin, in der Haft verstorbener Onkel) seinen Vater stärker betroffen habe. Dieser sei 2002 freiwillig und ohne Probleme in die Türkei zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgung betroffen werde. Es sei möglich, dass er bei einer Rückkehr nach langem Auslandaufenthalt behördlich überprüft werde. Dabei handle es sich um eine Routinemassnahme, wie sie auch in anderen Ländern durchgeführt werde; diese nehme in der Regel auch in der Türkei kein asylrelevantes Ausmass an. Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst sei anzumerken, dass die Wehrdienstpflicht eine Bürgerpflicht sei. Der Einzug erfolge in der Türkei nicht aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Eine Refraktion stelle in der Türkei ein Massendelikt dar, das allenfalls mild bestraft werde. Offen sei ohnehin die Frage, ob er überhaupt diensttauglich sei und nicht bereits Massnahmen gegen den Vorwurf der Refraktion getroffen habe. Das Vorbringen, er befürchte, als Kurde als Kanonenfutter an die Front geschickt zu werden, entspreche nicht den Erkenntnissen des SEM über den Umgang der türkischen Militärbehörden mit kurdischen Soldaten. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort der Soldaten und deren Ethnie, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Die Anerkennung als Flüchtling setze voraus, dass ein Gesuchsteller staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Die Benachteiligungen, denen Kurden ausgesetzt werden könnten, seien in der Regel zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein. Es könne nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt in der Türkei ausgegangen werden. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei offenkundig in keiner Weise in asylrelevanter Hinsicht gefährdet sei. Demnach sei ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. 4.1.2 Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 8. Juli 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden, da sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der (formellen) Flüchtlingseigenschaft als unzulässig erwiesen habe. In der Folge der Aberkennung derselben, falle der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme dahin. Es sei indessen zu prüfen, ob andere Vollzugshindernisse einer Aufhebung derselben entgegenstünden. Der Vollzug der Wegweisung von Kurden in die Türkei gelte in der Regel als zulässig. Weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werde. Die Behauptung, er müsse aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten mit Behelligungen durch die türkischen Behörden rechnen, vermöge nicht zu überzeugen, da sein politisch viel aktiverer und von den türkischen Behörden in den Achtzigerjahren als "unbequeme Person" klassierte Vater ohne Probleme in die Türkei gereist sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass sein Sohn, der noch nie im Fokus der Behörden gestanden sei, mit Übergriffen durch diese zu rechnen habe, sei daher gering. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern lebe und zu diesen ein enges Verhältnis pflege, sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 die Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK vorgenommen habe. Es habe auch eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung vorgenommen. Nach dem Konzept des Ausländerrechts sei der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nicht im nachgeordneten Verfahren der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Es erübrige sich, auf den Einwand, ein Vollzug der Wegweisung verletze den durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Da der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und dafür verurteilt worden sei, sei zu prüfen, ob der Ausschlusstatbestand (von der vorläufigen Aufnahme) gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt sei. Das Bundesgericht habe den Terminus "längere Freiheitsstrafe" dahingehend konkretisiert, dass darunter Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien (BGE 135 II 377 E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht sei dem gefolgt und gehe davon aus, dass mit dem Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer sei durch das Bezirksgericht G._______ am 26. Juni 2002 unter anderem wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und diverser Strassenverkehrsdelikte schuldig gesprochen und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Am 22. März 2004 sei er wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu fünf Tagen Gefängnis mit einer Zusatzstrafe von 14 Tagen Gefängnis aufgrund mehrerer Strassenverkehrsdelikte verurteilt worden. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons F._______ vom 14. Mai 2004 habe die durch das Bezirksgericht G._______ am 26. Juni 2002 angeordnete Massnahme der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufgrund seines schwierigen Verhaltens eingestellt werden müssen. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 23. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer nach Einstellung der Massnahme zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden, wobei ein Grossteil der Haftverbüssung durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Massnahmenvollzug erstanden gewesen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 18. Juni 2007 sei er des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und erneut zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Schliesslich sei er mit Urteil des Bezirksgerichts H._______ vom 21. Juli 2010 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil sei durch das Obergericht des Kantons F._______ am 27. Januar 2011 bestätigt worden. Somit sei das Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG klar erfüllt, weshalb die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei. Das SEM habe indessen noch die Verhältnismässigkeit zu prüfen, da diese ein generelles Prinzip rechtsstaatlichen Handelns bilde (Art. 5 Abs. 2 BV), das im Ausländerrecht in Art. 96 AuG seine spezialrechtliche Konkretisierung finde. Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im rechtlichen Sinne setze sich aus drei Komponenten zusammen: Die Massnahme müsse als geeignet erscheinen, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, sie müsse das mildeste Mittel sein, um dieses zu erreichen, und sie müsse sich als verhältnismässig im engeren Sinn erweisen, was bedeute, dass die sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und der betroffenen Privatperson in einem angemessenen Verhältnis zu stehen hätten. Vorliegend sei offensichtlich, dass das Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit vor weiterer Straffälligkeit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der Wegweisung erreicht werde. Die verhängten Strafen und Massnahmen hätten nicht zum beabsichtigten Ziel - der Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung - geführt. In der Vergangenheit sei mehrfach erfolglos versucht worden, das Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten durch mildere Mittel als den Vollzug der Wegweisung zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, um das angestrebte Ziel des Schutzes der Öffentlichkeit zu erreichen. Der Beschwerdeführer lebe seit (...) Jahren in der Schweiz, was normalerweise auf ein erhebliches Interesse am Verbleib schliessen lasse. Es habe indessen keine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei abgesehen von Gelegenheitsjobs nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; zahlreiche Integrationsversuche seien an seinem Desinteresse und seinem Widerstand gescheitert. Trotz mehrfachen Versuchen des Sozialdienstes I._______ in Form von Arbeitsintegrationsprogrammen sei er nicht arbeitsmarktlich integriert worden, weil er zahlreichen Terminen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) unentschuldigt ferngeblieben sei. Ein Programm habe abgebrochen werden müssen, nachdem er einen anderen Teilnehmer mit einer Eisenstange attackiert habe. Das Journal der Sozialabteilung I._______ zeige auf, dass er im Zeitraum von 2006 bis 2015 keine Bemühungen einer Integration in den Arbeitsmarkt unternommen habe. Selbst 2014 und 2015 hätten mehrere Termine aufgrund unentschuldigten Fernbleibens abgesagt werden müssen. Eine zugesagte Stelle habe er nicht angetreten. Nebst der mangelnden Integration in den Arbeitsmarkt zeugten die zahlreichen Straftaten davon, dass es ihm nicht gelinge, sich an die schweizerische Rechtsordnung anzupassen, was auf einen Mangel an kultureller Integration schliessen lasse. Es bestünden auch keine Anzeichen einer sozialen Integration. Beim volljährigen Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder handle es sich nicht um Mitglieder derselben Kernfamilie. Von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten sei nicht auszugehen, da ihn auch die Familienbande nicht vor Delinquenz abgehalten hätten. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei demnach als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zahlreiche Straftaten begangen, die sich gegen besonders wertvolle Rechtsgüter gerichtet hätten. Trotz den mehrfach angeordneten Strafen und Massnahmen, die eine Resozialisierung zum Ziel gehabt hätten, sei das Obergericht des Kantons F._______ im letzten Urteil vom 27. Juni 2011 zu einer schlechten Prognose gelangt. Diese Einschätzung habe auch das Amt für Justizvollzug, das ein Gesuch um bedingte Haftentlassung mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 abgewiesen habe, geteilt. Aufgrund der Vergangenheit und der schlechten Legalprognose müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gegen die Rechtsordnung verstossen werde. Deshalb sei das öffentliche Interesse am Vollzug als hoch einzustufen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er nie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gemäss Angaben der Sozialhilfebehörde der Gemeinde I._______ sei er seit dem 26. Januar 2001 mit über 119'000 Franken unterstützt worden. Bemühungen, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, seien keine ersichtlich. Da im Lichte der bisherigen Entwicklung von einem Fortbestand der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei, bestehe auch ein grosses finanzielles Interesse am Vollzug. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweise sich als verhältnismässig. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Voraussetzung für die Annahme des Ausschlussgrundes von der Flüchtlingseigenschaft sei nach Ansicht des UNHCR, dass sich die Verhältnisse im Fluchtland grundsätzlich zum Positiven gewandelt hätten, sodass für den Betroffenen kein Anlass mehr für eine Furcht vor Verfolgung bestehe. Die Verfolgungssituation der kurdisch-alewitischen Minderheit in der Türkei habe sich seit der letzten Parlamentswahl nicht grundsätzlich zum Besseren entwickelt. Es sei auf die mehrwöchigen Kämpfe in zahlreichen Stadtvierteln von osttürkischen Städten hinzuweisen. Hinzu käme die Hetze der AKP (Adalet ve Kalkinma) gegen kurdische Parteien und Bewegungen und deren Gleichsetzung mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan). Falls sich die Lage in der Türkei tatsächlich grundsätzlich verbessert hätte, würde das SEM wohl nicht zögern, auch anderen Flüchtlingen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen. Das Handbuch des UNHCR mache deutlich, dass die Ausschlussbestimmung mit Augenmass anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer kämpfe seit Jahren um seinen Verbleib in der Schweiz, was sein Sicherheitsgefühl, seine Erwerbslage und seine soziale Integration beeinträchtige. Die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten aus religiösem Verpflichtungsgefühl auf das Asyl verzichtet, weil der Bruder des Beschwerdeführers in der Heimat hätte beerdigt werden sollen; daraus könne für seine Situation kaum Stringentes abgeleitet werden. Er habe nicht auf die Asylgewährung verzichtet, weil er sich als Teil der türkisch-kurdischen Opposition in der Schweiz verstehe und weil er über keine realen Beziehungen zur Türkei verfüge. Zudem fühle er sich in der Türkei verfolgt. Er nehme an Veranstaltungen der kurdischen Kulturvereine und deren Demonstrationen teil. Sein Engagement sei intensiv und dürfte den Mitgliedern türkischer Vereine nicht entgangen sein. Sein 1981 von den türkischen Behörden getöteter Onkel trage denselben Namen wie er; er wäre schon vor diesem Hintergrund gefährdet. Schon bei der Einreise würde er von den Sicherheitskräften für nähere Abklärungen festgehalten, wobei ein erhöhtes Folterrisiko bestehe. Der Umstand, dass sich in seiner Sippe zwei hochrangige PKK-Mitglieder befänden, erhöhe das Risiko einer Anschlussverfolgung. Die türkischen Behörden würden angesichts der jahrelangen ungemeldeten Landesabwesenheit vermuten, er habe sich der PKK angeschlossen. Eine Verfolgung wegen Refraktion könne nicht ohne nähere Abklärungen ausgeschlossen werden; er müsse aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung als Befürworter des kurdischen Separatismus mit einer besonders harten Bestrafung rechnen. In der Türkei bestehe keine Möglichkeit zur Leistung eines Ersatzdienstes, was Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers habe. Nach einer militärgerichtlichen Strafverfolgung, die vermutlich mit einem Politmalus behaftet wäre, müsste er mit einer Versetzung an die Kriegsfront rechnen. Er sei ohne weiteres als Kurde erkennbar. Zahlreiche Zeitungsberichte belegten, dass Kurden in der Armee besonderen Risiken ausgesetzt seien. Verhältnismässig erschiene die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer grundlegenden Besserung der Menschenrechtslage dann, wenn damit nicht automatisch der Verlust des Bleiberechts in der Schweiz verbunden wäre. Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ habe das D._______ im Urteil vom 25. Januar 2012 beauftragt, dem damaligen BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu beantragen und die beabsichtigten Massnahmen als widersprüchlich und dem Grundsatz von Treu und Glauben verletzend bezeichnet. Das SEM halte entgegen, der Beschwerdeführer habe schon mit dem Asylverzicht seines Vaters mit einer Veränderung seines Aufenthaltsstatus rechnen müssen - dies gelte jedenfalls seit dem am 14. Februar 2008 verfügten Asylwiderruf. Der Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben habe sich auf die vom kantonalen Verwaltungsgericht verlangte Anordnung der vorläufigen Aufnahme bezogen, die das D._______ zu sabotieren versuche. Der Beschwerdeführer habe mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling gegenüber der früheren Rechtsstellung eine Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus hinnehmen müssen. Es liege nicht auf der Hand, dass er mit einer nochmaligen Verschlechterung habe rechnen müssen. Gemeinrechtliche Delinquenz könne lediglich bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der pauschale Hinweis des SEM auf die Delinquenz ohne nähere Beurteilung des Verschuldens in formell-rechtlicher Hinsicht stelle eine Verletzung der Anforderungen an die Begründungspflicht dar. In materiell-rechtlicher Hinsicht genügten die Straftaten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal sie einige Zeit zurücklägen. Es stehe die Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussion, die den Kriterien der Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und von Art. 33 Abs. 2 FK folge. Die Ausweisung eines Flüchtlings stelle ultima ratio dar und sei nur zulässig, wenn der Betroffene schwerste Delikte begangen habe. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer nicht; seine Delinquenz sei Ausdruck einer schweren Adoleszenzkrise gewesen, die er überwunden habe. Er habe kein einziges sehr schweres Verbrechen begangen und sei seit der Entlassung aus dem Strafvollzug vor einem Jahr nie mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von der Ausschlussklausel vorausgesetzte Gemeingefährlichkeit lasse sich nicht ohne weiteres aus einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens ableiten; es müsse eine Wiederholungsgefahr bestehen. Das SEM habe keine Beweismittel angerufen oder zu den Akten gelegt, die die Legalprognose als schlecht erscheinen lasse. Das Vorliegen einer konkreten Gemeingefahr sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 19. Altersjahr keine Gewaltdelikte mehr begangen und sei auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr straffällig geworden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nicht auf seine Gemeingefährlichkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK geschlossen werden könne. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Aktenlage erscheine bezüglich der Beurteilung der Legalprognose beziehungsweise des Bestehens einer Gemeingefahr im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK zu wenig aussagekräftig, werde die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Liege keine Gemeingefahr vor, sei der Vollzug nicht zulässig. 4.2.2 Insofern das SEM auf die durch das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ vorgenommene Prüfung von Art. 8 Abs. 1 EMRK verweise, verkenne es, dass das Prüfungsprogramm auch bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu respektieren sei. Der Beschwerdeführer pflege enge Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder B._______, mit denen er zusammenlebe. Eine Trennung hätte auch Auswirkungen auf Dritte. Nachdem er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebe, berufe er sich auf das Recht auf ungestörtes Familienleben. Trotz Fehlens einer eigentlichen Abhängigkeit sei die anvisierte Trennung des Familienzusammenhalts bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der neueren Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) auseinandergesetzt, welche die entwickelten Grund-sätze für seit früher Kindheit im Aufenthaltsstaat lebende Ausländer weiterführe. Danach würden die Einreise im Kleinkindalter und die im Aufnahmestaat durchlaufene Einschulung und Sozialisation besonders stark zugunsten der von der Wegweisung betroffenen Person gewichtet, selbst wenn sie zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Ziehe man die vom Bezirksgericht F._______ im Urteil vom 18. Juni 2007 angenommenen Strafmilderungsgründe und das verhältnismässig lange Zurückliegen der Deliktsbegehung und die jugendliche Unreife sowie die gutachterlich festgestellte geistig mangelhafte Entwicklung in Betracht, verstehe sich von selbst, dass die vom Urteil erfassten Straftaten nicht als besonders schwere Delikte gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in erster Linie wegen zahlreichen ähnlich gelagerten Gebrauchsentwendungen und Diebstählen von Nobelkarossen und den damit verbundenen SVG-Begleitdelikten zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Delikte könnten als späte Jugendsünden gewertet werden, die er nach der Entlassung aus der ersten längeren Haft aus Frust und mangels Alternativen begangen habe. Auch wenn das Gericht das Verschulden als gravierend bezeichnet habe, könne nicht auf "besonders verwerfliche" Straftaten geschlossen werden. Auch der vom Obergericht mit Urteil vom 27. Januar 2011 sanktionierte Einbruchdiebstahl erfülle die Qualifikation von Art. 33 Abs. 2 FK nicht. Der Beschwerdeführer habe das Bubenalter und die Adoleszenz in der Schweiz verlebt und hier die Schulen durchlaufen. Er sei von den schweizerischen Gesellschaftsverhältnissen geprägt worden und fühle sich nicht als türkischer Staatsangehöriger. Das Türkische beherrsche er nur rudimentär, zumal er als Kind die kurdische Muttersprache erworben habe. Die festgestellten Entwicklungsdefizite, die seine Delinquenz begünstigt hätten, könnten nicht allein seiner Verantwortung zugerechnet werden. Er sei als Kind eines politischen Flüchtlings in die Schweiz gelangt und die erzwungene Ausreise habe bei ihm zu Anpassungsproblemen geführt. Hinzu komme, dass er seinen jüngeren Bruder durch einen tragischen Unfall verloren habe. Eine ihm zugesagte Stelle habe er aufgrund des Konkurses der Firma nicht antreten können. Die einigermassen gelungene Integration werde durch freundschaftliche Beziehungen, die er zu Schweizer Bürgern pflege, belegt. Die familiären Bindungen trügen ihn über die bisherigen strafrechtlichen Probleme hinweg und bildeten ein Korrektiv, das eine günstige Entwicklung erwarten lasse. Er sei aktiver Fussballspieler und betätige sich auch sonst sportlich. Der Wegweisungsvollzug verletze unter diesen Umständen das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dem Beschwerdeführer sei nochmals eine Chance zu geben, sich in der Schweiz zu bewähren. Vom Vollzug sei abzusehen, da der EGMR engen familiären und privaten Beziehungen im Aufenthaltsstaat ebenso wie den Bedingungen am Rückkehrort eine grosse Bedeutung beimesse. Auch längere Freiheitsstrafen bildeten für den Gerichtshof bei im Aufenthaltsstaat aufgewachsenen Migranten nicht zwingend einen Grund für deren Wegweisung, falls sie intensive persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat aufwiesen. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren Härten verbunden. Er habe dort kein funktionierendes Beziehungsnetz - es lebe noch eine Tante dort, die er nicht kenne - und keine ökonomischen Ressourcen; seine Eltern lebten seit über 25 Jahren in der Schweiz und auch sie verfügten in der Türkei nicht über tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen. Er würde aber Unterstützung benötigen, da er in der Schweiz keine Ausbildung habe erwerben können. Die Verfügung betreffe auch seine Eltern und seinen Bruder so massiv, dass Verletzungen des Rechts auf Familienleben vorprogrammiert seien. Die Pflege der Beziehungen zu den Eltern, seinem Bruder und dessen Partnerin und seinem Bekanntenkreis würde derart erschwert, dass mit einem Beziehungsabbruch zu rechnen sei, der einer Entwurzelung gleichkäme. Der Wegweisungsvollzug könne an der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers nichts ändern. Der angefochtene Entscheid laufe auf eine Art von Doppelbestrafung hinaus, unter der auch die Angehörigen zu leiden hätten. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug hinter die privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz zurücktreten müsse. 4.3 In der Stellungnahme vom 18. Mai 2016 wird ausgeführt, dass die Angaben der Gemeinde I._______ gegenüber dem D._______ in wesentlichen Teilen bestritten würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass es für eine Person "mit dem Rucksack" des Beschwerdeführers schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Er halte den Einstieg ins Berufsleben über Beziehungen für möglich und erwarte den Abschluss eines Arbeitsvertrages in einem Gastrobetrieb. Er sei vom Sozialdienst I._______ nie engmaschig betreut und nur einmal angehalten worden, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Er habe drei Wochen daran teilgenommen, in der Erwartung, Techniken für Bewerbungen zu erlernen. Stattdessen hätten die Teilnehmenden beim Abbruch von Gebäuden und bei Umzügen mithelfen müssen. Die meisten Teilnehmenden hätten Suchtprobleme gehabt. Er bestreite, einen anderen Teilnehmer mit einer Eisenstange angegriffen zu haben; hätte er dies getan, wäre er angezeigt worden. Da er bereits früher mit Drogen in Kontakt geraten sei, habe er das Programm aufgegeben und begonnen, selbständig eine Arbeit zu suchen. Er habe einen Arbeitsvertrag abschliessen können, die Firma sei aber kurz darauf in Konkurs geraten. Im Schreiben der Sozialabteilung I._______ würden lediglich die problematischen Punkte aufgelistet, es sei vom Wunsch beseelt, ihn als renitenten Sozialhilfebezüger darzustellen, der wegzuweisen sei. 5. 5.1 Wie bereits vorstehend unter Ziff. 3 erwähnt, fällt gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Zu denken ist einerseits an Konstellationen, bei denen sich die allgemeine Situation im Heimatstaat massgeblich und nachhaltig derart verändert hat, dass die subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, zumindest objektiv gesehen weggefallen ist. Anderseits können die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, nachträglich auch aus in der Person des Flüchtlings beziehungsweise deren familiären Umfeld liegenden Gründen wegfallen, ohne dass sich die allgemeine Situation im Heimatstaat markant verändert hätte. 5.2 5.2.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Türkei 1988 zusammen mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren verliess. Mit Verfügung des BFF vom 3. März 1993 wurde ihm Asyl gewährt. Da er wie auch seine Mutter und die beiden Brüder keinen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt wurden (vgl. act. A4/7 und A19/20 S. 9 ff.), erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person, diese leitete sich aus der seinem Vater zufolge dessen begründeter Verfolgungsfurcht zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ab. 5.2.2 Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers teilten dem BFF mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, sie wollten ihren verstorbenen Sohn C._______ in seinem Geburtsland beisetzen. Da es keine andere Möglichkeit gebe, an der Beisetzung teilzunehmen, zögen sie ihr Asylgesuch zurück. Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 verzichteten Vater und Mutter des Beschwerdeführers für seinen damals noch minderjährigen Bruder B._______ auf dessen Flüchtlingseigenschaft, da sie mit ihm zusammen in der Türkei das Grab von C._______ besuchen wollten. 5.3 Da der Vater des Beschwerdeführers, der aufgrund erlittener beziehungsweise befürchteter asylrechtlich relevanter Verfolgung als Flüchtling anerkannt wurde - wenn auch unter tragischen Umständen - auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete und zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Bruder B._______ (mehrfach) in die Türkei ein- und wieder ausreiste, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer es weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Sowohl seine Eltern als auch sein Bruder B._______ wandten sich zwecks Ausstellung von Reisepapieren an die türkischen Behörden und reisten unbehelligt in die Türkei ein beziehungsweise wieder aus. Damit stellten sich seine engsten in der Schweiz lebenden Angehörigen wieder unter den Schutz des Heimatstaates, was für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers von Bedeutung ist. 5.4 5.4.1 Aufgrund der Prozessgeschichte steht fest, dass der Beschwerdeführer die (materielle) Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllte, sondern aufgrund des Gedankens, dass die ganze Kernfamilie grundsätzlich über den gleichen Aufenthaltsstatus verfügen sollte, zusammen mit seiner Mutter und seinen (damals wie er noch minderjährigen) Brüdern in die (materielle) Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen wurde. Das SEM warf diesbezüglich berechtigterweise die Frage auf, ob es der Beschwerdeführer heute noch ablehnen könne, sich ebenfalls unter den Schutz der Türkei zu stellen. 5.4.2 Da der Vater des Beschwerdeführers auf die (materielle) Flüchtlingseigenschaft verzichtete und sich danach mehrmals in die Türkei begab, ohne dass aktenkundig wurde, dass ihm dabei Probleme erwuchsen, ist als erwiesen zu betrachten, dass die türkischen Behörden kein Verfolgungsinteresse (mehr) an ihm haben. Auch die Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder B._______ kehrten besuchsweise in die Türkei zurück, ohne dass sie von den türkischen Behörden behelligt wurden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine ihm in der Türkei aufgrund der ehemaligen politischen Aktivitäten seines Vaters drohende Reflexverfolgung berufen kann. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der politischen Aktivitäten entfernterer Verwandter zum heutigen Zeitpunkt eine Reflexverfolgung droht. Es ist nicht erkennbar, weshalb ausgerechnet er aufgrund der politischen Vorbelastung seiner engeren und weiteren Familienangehörigen ein nennenswertes Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen sollte, nachdem es den Angehörigen seiner (ehemaligen) Kernfamilie möglich war, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen und mehrmals in dieses zurückzukehren. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, aus dem Verhalten der Angehörigen des Beschwerdeführers könne für seine Situation kaum Stringentes abgeleitet werden, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Verhalten seiner Angehörigen ist auch für ihn zu schliessen, dass die zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und der Asylgewährung bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund vor der Flucht der Familie eingetretener Ereignisse bereits im Jahr 2002 weggefallen war. 5.4.3 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus in seiner Person liegenden Gründen weiterhin des flüchtlingsrechtlichen Schutzes bedarf oder ob sein Festhalten an der Flüchtlingseigenschaft nicht darin begründet liegt, dass er bereits zum Todeszeitpunkt seines Bruders C._______ schwer straffällig geworden war und befürchtete, bei einem Verzicht auf den Flüchtlingsstatus des Aufenthaltsrechts in der Schweiz verlustig zu gehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer nehme regelmässig an Veranstaltungen der kurdischen Kulturvereine und deren Kundgebungen teil. Während der bisherigen Verfahren wurde indessen nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet, dass ein ernsthaftes und intensives politisches Engagement zugunsten der Rechte der kurdischen Minderheit in der Türkei vorliege. Den Akten sind keine überzeugenden Hinweise für die Vermutung zu entnehmen, dass nicht näher substanziierte und belegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers könnte den türkischen Behörden von Mitgliedern türkischer Vereine zugetragen worden sein und den Unmut derselben erregt haben. Die in der Beschwerde aufgestellte These, der Beschwerdeführer werde aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit in den Verdacht geraten, sich in der Schweiz der PKK angeschlossen zu haben, erscheint nicht als stichhaltig. Er verliess die Türkei zusammen mit seiner Familie im Kindesalter und besuchte in der Schweiz die Schulen, was er mit entsprechenden Unterlagen belegen könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hegten bei allen Kindern türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, die ihre Kindheit und Jugendzeit im Ausland verbrachten, den Verdacht, diese hätten sich aus ihrer Sicht staatsgefährdenden Organisationen angeschlossen. Insoweit der Beschwerdeführer befürchtet, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei zur Leistung des Militärdienstes in die Armee eingezogen werden, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass nicht feststeht, ob er als diensttauglich eingestuft würde. Angesichts seines Vorstrafenregisters ist des Weiteren zu bezweifeln, dass die türkische Armee ihn im Falle der Diensttauglichkeit überhaupt in ihren Reihen wissen möchte. Sollte er als diensttauglich eingestuft und zur Leistung des Militärdienstes eingezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorgang gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Regel als flüchtlingsrechtlich irrelevant gewertet wird. Auch vorliegend bestehen keine hinreichenden Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder aufgrund seines Persönlichkeitsprofils während des Dienstes einer flüchtlingsrechtlich relevanten, schlechten Behandlung ausgesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung stellte auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise dafür, er könnte aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung belegt werden. Die Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Kurden alevitischen Glaubens bildet dafür keine hinreichende Grundlage. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine überzeugenden Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund in seiner Person liegenden Gründen mit der Zufügung ernsthafter Nachteile zu rechnen. 5.5 Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, die allgemeine Lage in der Türkei habe sich entgegen der Auffassung des SEM nicht derart verbessert, dass damit vorliegend eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet werden könne, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäusserten Bedenken angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Türkei nicht als unberechtigt. Die allgemeine Situation in der Türkei stellt sich aber nicht derart dar, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der in der Türkei herrschenden allgemeinen Lage aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen auszuschliessen wäre. Da er es - wie vorstehend dargelegt - nicht aus in seinem Persönlichkeitsprofil liegenden Gründen ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, kann die Frage, ob sich die allgemeine Situation in der Türkei im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen nachhaltig verbessert hat, vorliegend offengelassen werden. 5.6 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass es der Beschwerdeführer nicht mehr ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen. Nach dem Gesagten sind die in Art. 1 C Ziff. 5 FK statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist es nicht notwendig, sich mit der ausführlichen Argumentation hinsichtlich der Qualifizierung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, da vorliegend entgegen in der Beschwerde geäusserter Ansicht nicht die Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussion steht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK für die Ausweisung eines Flüchtlings gegeben sind oder nicht. Der Antrag, es sei bezüglich der Legalprognose beziehungsweise der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, ist demnach abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zugestanden wäre, sich zur Beweisanordnung vorgängig zu äussern (Art. 11 AsylG), wovon er in der Beschwerde irrtümlicherweise auszugehen scheint. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zu Recht aberkannt. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-aussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2014 vorläufig aufgenommen wurde, weil aufgrund seiner (damals formell weiterhin bestehenden) Flüchtlingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Da das SEM - wie vorstehend aufgezeigt - berechtigterweise davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne es nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig. 6.3.2 Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt würde. Wie bereits vorstehend ausgeführt, erfüllte und erfüllt er die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht und muss auch nicht damit rechnen, wegen seines Vaters oder entfernterer Verwandter von den türkischen Behörden behelligt zu werden. Er brachte keine stichhaltigen Gründe vor, die zu einer solchen Annahme berechtigen würden. Die Tatsache, dass seine Eltern und sein Bruder B._______ auf die Flüchtlingseigenschaft verzichteten und in die Türkei reisten, bekräftigt die Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten, da seine engsten Verwandten nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz verzichtet hätten und in den Heimatstaat gereist wären, falls sie dort noch gefährdet gewesen wären. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Rahmen der Prüfung seiner Militärdienstpflicht beziehungsweise während des allfällig zu leistenden Militärdienstes einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK jedoch nicht abgeleitet werden. 6.3.3.1 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er wird das (...) Altersjahr bald vollendet haben, weshalb die Kontakte zu seinen Eltern und seinem (...)-jährigen Bruder nicht ohne weiteres als geschützte Beziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK zu bewerten sind, zumal er für die Bewältigung seines Alltags objektiv nicht zwingend von diesen Personen abhängig ist. Das SEM hat in diesem Zusammenhang berechtigterweise darauf hingewiesen, dass vorliegend auch das grundsätzlich stabilisierende Umfeld durch eine intakte Familie den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, über eine lange Zeit hinweg, zahlreiche Straftaten zu begehen, die zusammengerechnet zum Freiheitsentzug von über sieben Jahren führten. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens - und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben - ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt. 6.3.3.2 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni 2008, § 63 ff.). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei der Zulässigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesenheit im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und sein Betragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland und dem Zielland. Zudem kann das Alter der betroffenen Person in Bezug auf die genannten Kriterien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des Aufenthaltes im Gaststaat muss einbezogen werden, ob die betroffene Person bereits als Kind oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren wurde, oder ob sie im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation von Ausländern, die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthaltsland verbracht haben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung erhielten, muss gehörig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen bei niedergelassenen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder grösstenteils legal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte Gründe für eine Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden kann. Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer kam im Juli 1988 - im Alter von (...) Jahren - mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ in die Schweiz. Er hat hier die Schulen besucht, jedoch keine berufliche Ausbildung absolviert. Seine engsten Verwandten leben in der Schweiz, in der Türkei soll seinen Angaben gemäss nur noch eine Tante leben. Während des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz dürfte eine, wenn auch nicht sehr ausgeprägte Integration erfolgt sein, verbrachte er doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher sowie seine Schulzeit hier. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht mehr als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR betrachtet werden, wurde die Niederlassung doch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit widerrufen. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, seinen Aufenthalt als gefestigt zu qualifizieren, zumal er sich nicht mehr auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz berufen kann. Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht als besonders lang zu qualifizieren und vermag in Anbetracht der mehrfachen Straffälligkeit wenig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-4286/2010 vom 23. Februar 2011 geschlossen, der Beschwerdeführer habe in der Begehung seiner Straftaten eine besondere Verwerflichkeit offenbart und die in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erneut vorgebrachte Argumentation, die begangenen Delikte seien als Jugendsünden und Ausfluss einer schweren Adoleszenzkrise zu werten, verworfen. 6.3.4 Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers auch das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erweist sich demnach als zulässig. 6.4 6.4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheb-lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1774/2016 vom 27. Juni 2016 E. 5.2, E-3304/2015 vom 6. August 2015 E. 7.1, D-2351/2014 vom 3. Juni 2014, D-7342/2010 vom 5. März 2013 und E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013, jeweils mit Hinweisen auf BGE 135 II 377 E. 4.2). Zu beachten ist, dass eine Kumulation mehrerer kürzerer Strafen nicht zulässig ist, sondern eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur dann vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2000 immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen. Insbesondere fallen drei Verurteilungen aus den Jahren 2002, 2007 und 2010 ins Gewicht. Am 26. Juni 2002 wurde er vom Bezirksgericht G._______ unter anderem wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Strassenverkehrsdelikten für schuldig befunden. Das Gericht wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Im August 2003 wurde der Massnahmenvollzug abgebrochen und am 23. Februar 2005 verhängte das Gericht eine Gefängnisstrafe von 36 Monaten. Mit Urteil vom 18. Juni 2007 wurde er vom Bezirksgericht F._______ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe vom 36 Monaten verurteilt. Am 21. Juli 2010 wurde er durch das Bezirksgericht H._______ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten belegt. Das Obergericht F._______ bestätigte diese Strafe mit Urteil vom 27. Januar 2011. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AsylG verurteilt wurde. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG erfüllt, kann offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungs-gerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 5.1). Zugunsten des Beschwerdeführers fällt seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 1988, mithin seit rund 29 Jahren in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und wurde weitestgehend im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Er begab sich, soweit aktenkundig, seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr in die Türkei. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft in der Schweiz lebt. Er hat in der Türkei eigenen Angaben gemäss kaum Verwandte und keine Freunde, womit die Möglichkeiten einer sozialen Integration nach einer allfälligen Rückkehr erschwert sind. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann nicht als fortgeschritten bezeichnet werden. Nach Abschluss der Schulen hat er keine Berufsausbildung absolviert und auch in der Zeit, während der er nicht aufgrund der Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafen keiner Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, kaum gearbeitet. Er hat einen vom 2. Juni 2016 datierten Arbeitsvertrag eingereicht, demgemäss er eine Arbeitsstelle mit Vollbeschäftigung in einem Restaurant antreten konnte. Über die dargelegte berufliche Tätigkeit hinaus scheint der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss einige soziale Beziehungen in der Schweiz geknüpft zu haben. Bezüglich der Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei antreffen würde, ist festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Ethnie, dort erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Er spricht das Türkische nicht auf hohem Niveau, indessen ist er des Kurdischen mächtig. Seine mangelnde Berufserfahrung dürfte ihm in der Türkei bei der Suche nach einer Arbeitsstelle hinderlich sein. Unter diesen Umständen sind die Chancen einer sozialen und wirtschaftlichen Integration erschwert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu drei längerfristigen Strafen verurteilt wurde, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sich weder durch die angeordnete Arbeitserziehungsmassnahme noch durch die verhängten und vollzogenen Freiheitsstrafen positiv beeinflussen liess. Er wurde mehrfach erheblich straffällig und hatte bei der Begehung zahlreicher Delikte die Volljährigkeit längst erreicht. Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Entlastung auf die schwierige Situation als Kind eines Flüchtlings und den tragischen Verlust seines Bruders C._______, mit dem er sich sehr verbunden gefühlt habe. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das Heranwachsen zwischen zwei Kulturen die Integration in die hiesigen Verhältnisse erschweren kann, vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren, insbesondere da er diese über einen langen Zeitraum und weit über seine Jugendjahre hinaus beging. Die Berücksichtigung der zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung und derjenigen des Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 an. Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und der Anzahl der begangenen Straftaten ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als überwiegend einzustufen. Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten und seine berufliche und soziale Situation in der Schweiz kann nicht als gefestigt bezeichnet werden. Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher unter den gegebenen Umständen als nicht ausgeschlossen. 6.4.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf das vorstehend zu Art. 83 Abs. 7 AsylG Gesagte ohnehin ausser Betracht fallen würde.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 eine Kostennote zu den Akten. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 8,08 Stunden und Auslagen von Fr. 137.- geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote angegebene Ansatz von Fr. 240.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2067.75 (Honorar: Fr. 1777.60, Auslagen: Fr. 137.-, Mehrwertsteuer Fr. 153.15) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Frei, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2067.75 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: