Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Am 27. Juli 1998 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. November 1998 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Am 21. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend die gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der damaligen Provinz Kosovo in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Beschluss vom 11. August 1999 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme per 16. August 1999 wieder auf. B. B.a Am 31. Mai 2000 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Indessen ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme an, da ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht als zumutbar erachtet wurde. B.b In den Jahren 2007 und 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers bereits einmal geprüft. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine zum damaligen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. B.c Mit Urteil des (...)gerichts (...) vom 7. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mit Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ wurde der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 des versuchten Raubes, der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig widerrief das (...)gericht des Kantons M._______ den vom (...)gericht (...) mit Urteil vom 7. Januar 2010 für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. B.d Aufgrund dieser beiden Freiheitsstrafen stellte das Migrationsamt des Kantons N._______ dem Staatssekretariat für Migration (SEM) am 23. Juli 2015 gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG (SR 142.20) den Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. B.e Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2015 dargelegt, das SEM erwäge gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme. Es wurde ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. B.f Mit Eingabe vom 14. September 2015 wurde angezeigt, dass im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren eine Rechtsvertreterin das Mandat übernommen hatte, und gleichzeitig wurde um Fristerstreckung zur Stellungnahme bezüglich der erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Zudem ersuchte die Rechtsvertreterin um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Gleichzeitig wurde das Fristerstreckungsgesuch zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. B.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer Stellung zur erwogenen Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme nehmen und im Wesentlichen Folgendes geltend machen: Er halte sich nun bereits seit über 18 Jahren in der Schweiz auf und habe keinerlei Verbindungen mehr mit dem Kosovo. Er verfüge dort weder über Land noch bestehe die Möglichkeit, bei irgendjemandem seiner Verwandtschaft unterzukommen. Es sei nicht bekannt, ob die in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2008 erwähnten Verwandten - namentlich eine Cousine und ein Grossonkel - noch lebten beziehungsweise sich noch im Kosovo aufhielten. Weiter sei das Wohnhaus seiner Familie im Krieg zerstört worden, weshalb er bei einer Rückkehr kein Domizil habe. Des Weiteren habe er auch keine Möglichkeit, eine Unterkunft zu mieten, verfüge er doch weder über Einnahmequellen noch Vermögen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er der ethnischen Minderheit der Roma angehöre, die im Kosovo nach wie vor keinen Schutz geniesse. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minorität als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren. Schliesslich sei er am 13. Juli 2009 Vater eines in der Schweiz wohnhaften Sohnes geworden. Mit der Mutter des Kindes sei er nach wie vor nach Roma-Brauch verheiratet. In einer gerichtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2015 habe er sich verpflichtet, ab dem 1. Mai 2017 Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu bezahlen. Sein Sohn sei für ihn sehr wichtig. Er pflege einen regelmässigen und guten Kontakt zu ihm. Die Kindsmutter und der Sohn besuchten ihn auch regelmässig im Strafvollzug. Somit würde eine allfällige Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme sowohl gegen Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verstossen. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Beiordnung einer amtlichen Anwältin, zumal für ihn erhebliche Interessen auf dem Spiel stünden und die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechtsposition darstelle. Die Rechtsfragen seien zudem von einer Komplexität, der er als Analphabet nicht gewachsen sei. Überdies sei er mittellos, weshalb ihm die unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Anwältin zu gewähren sei. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Katasteramts in O._______ (Kosovo), wonach er kein Land besitze, eine Geburtsurkunde seines Sohnes und den Entscheid des (...)gerichts (...) vom 9. Juli 2015 betreffend Vaterschaft und Kindsunterhalt zu den Akten. Mit Schreiben vom 24. November 2015 forderte das SEM die Rechtsvertreterin auf, die Mittellosigkeit ihres Mandanten zu belegen. Gleichzeitig gab das SEM der Rechtsvertreterin - für den Fall, dass die Bedürftigkeit ihres Mandanten belegt werden könne - Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 belegte die Rechtsvertreterin die Bedürftigkeit ihres Mandanten und reichte eine Kostennote ein. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 - eröffnet am 22. Februar 2016 - hob das SEM die mit Verfügung vom 8. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz am Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hiess den Antrag um unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Anwältin gut. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsanwältin setzte das SEM auf insgesamt Fr. 2'266.05 fest. D. Mit Eingabe vom 21. März 2016 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beizubehalten. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm die Unterzeichnete als amtliche Anwältin beizuordnen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 8. Mai 2001 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Februar 2016 zu Recht aufgehoben hat.
E. 3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG (SR 142.31) vom 16. Dezember 2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme besassen, das neue Recht gilt. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1-3 AuG anwendbar.
E. 4.1 Das SEM machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setze voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit den Urteilen des (...)gerichts (...) vom 7. Januar 2010 beziehungsweise des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 zu Freiheitsstrafen von 16 und 18 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 sei der unbedingte Vollzug der beiden Freiheitsstrafen angeordnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe wie das Bundesgericht davon aus, dass unter dem Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien. Somit sei im vorliegenden Fall aufgrund der beiden ausgefällten Strafurteile das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG klar erfüllt, weshalb die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei. Im Folgenden müsse noch geprüft werden, ob sich die Massnahme der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im konkret vorliegenden Fall als verhältnismässig erweise. Dabei gelte es mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Er habe insbesondere wiederholt gegen hohe Rechtsgüter, wie die physische Integrität, das Privateigentum oder die öffentliche Gesundheit verstossen. Wie sich insbesondere dem Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 entnehmen lasse, sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine Festigung oder Änderung der problematischen Lebensverhältnisse erkennbar, weshalb zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde. Entsprechend der schlechten Legalprognose erhöhe sich das aufgrund seiner Vergehen bereits relativ hohe öffentliche sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Ausweisung zusätzlich. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines rund 17-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und deshalb von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Auch mit Blick auf seine Fürsorgeabhängigkeit müsse daher von einem hohen ökonomischen Interesse der Öffentlichkeit an seiner Ausweisung ausgegangen werden. Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers gelte es im Folgenden dessen individuelles Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 17 Jahren und somit seit langer Zeit in der Schweiz auf. Indessen sei ihm in dieser Zeit keine erfolgreiche Integration in die schweizerische Gesellschaft gelungen. Nebst seinen wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung sei auch keine berufliche Integration ersichtlich. Obwohl er seit dem Jahre 1998 in der Schweiz lebe, beherrsche er die deutsche Sprache kaum. Auch sozial und kulturell sei keine Integration in die schweizerische Gesellschaft ersichtlich und es seien diesbezüglich auch keine Bemühungen erkennbar. In Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn gelte es festzuhalten, es handle sich sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seinem Sohn um in der Schweiz vorläufig aufgenommene Ausländer. Dementsprechend verfügten die beiden Personen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb sie aus Art. 8 EMRK grundsätzlich keine Rechte für sich ableiten könnten. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im Übrigen erst am 9. Juli 2015, mithin über sechs Jahre nach der Geburt des Sohnes, mit einem Entscheid des (...)gerichts (...) festgestellt worden. Ein im Juli 2010 begonnenes Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandskreis (...) habe der Beschwerdeführer hingegen nicht weiterverfolgt, was auf ein mangelndes Interesse an der Beziehung zu seinem Sohn schliessen lasse. Zudem habe er bis dato offenbar auch keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn ausgerichtet, obwohl dieser nun schon über sechs Jahre alt sei. Bezeichnenderweise sei das Kind mit Entscheid des (...)gerichts (...) vom 9. Juli 2015 auch unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter belassen worden. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vaterschaftsanerkennung bzw. Regelung des Unterhalts liessen erahnen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn instrumenteller Natur sei und wesentlich dazu dienen solle, die Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz nicht als unüberwindbar zu bezeichnen sei, so dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn im Rahmen von Kurzaufenthalten aufrechterhalten werden könne. Im Übrigen könne eine solche Beziehung auch über Telefonate oder Internetkommunikation wie beispielsweise Skype gepflegt werden. Wie bereits im Urteil des (...)gerichts M.______ vom 15. Januar 2014 festgehalten worden sei, seien die Beziehungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter bereits seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen, und die Beziehung sei danach auseinander gegangen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Sommer 2012 beim Zivilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Frau eingeleitet, das er im Oktober 2012 wieder abgebrochen habe. Diese Tatsachen sprächen klar gegen eine gefestigte Beziehung mit der Kindsmutter. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die ersten zwanzig Jahre seines Lebens im heutigen Kosovo verbracht, weshalb davon auszugehen sei, er verfüge dort noch immer über verschiedene Anknüpfungspunkte. Seine nach wie vor intakte Beziehung zum Herkunftsland werde unter anderem dadurch belegt, dass er sich im Juni beziehungsweise Juli 2012 einen kosovarischen Reisepass und eine kosovarische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 4. Juli 2007 hätten damals noch mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsdorf gelebt. Insofern in der Stellungnahme geltend gemacht werde, es sei nicht bekannt, ob diese Verwandten überhaupt noch lebten oder sich noch im Herkunftsdorf aufhielten, vermöge dies nicht zu überzeugen. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über diverse Familienmitglieder in der Schweiz und im europäischen Ausland, die ihn nach einer Rückkehr finanziell durch Rimessen unterstützen könnten, sollte er ökonomische Probleme bei der Reintegration in seinem Heimatstaat haben. Zudem müsse an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das - durch eine Bestätigung des Katasteramts von O._______ vom 27. August 2015 belegte - Fehlen von Grundeigentum des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht als Argument gegen die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu überzeugen vermöge. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann von 37 Jahren handle, der keine gesundheitlichen Probleme habe, weshalb nach dem Gesagten das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als gering eingestuft werden müsse. Im Lichte dieser Erwägungen überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das gegenläufige Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Schliesslich gelte es zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall aus heutiger Sicht als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweise. In seiner Stellungnahme zur erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er gehöre als Roma einer ethnischen Minderheit an, deren Schutz im Kosovo nicht gewährleistet und dessen Wegweisungsvollzug in den Kosovo somit nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei. Zudem verletze ein allfälliger Vollzug seiner Wegweisung aufgrund seiner familiären Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK durch einen Wegweisungsvollzug vermöge nicht zu überzeugen. Es gelte nämlich zu berücksichtigen, dass anlässlich der Botschaftsabklärung vom 4. Juli 2007 ein albanischer Bekannter der Familie geäussert habe, der Vater des Beschwerdeführers könne im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatdorf in Frieden leben. Die Albaner seien sich bewusst, dass sie die Minderheiten gerecht behandeln müssten. Ferner habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in den letzten Jahren bekanntlich zusätzlich verbessert. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wonach ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Abgesehen von der pauschalen Parteibehauptung, ein Wegweisungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK, erbringe der Beschwerdeführer keinen Beleg dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Wegweisungsvollzug weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK verstosse und deshalb als zulässig qualifiziert werden müsse. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht als unmöglich erscheinen liessen. Dementsprechend sei gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a und Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme aufzuheben und die Wegweisung zu vollziehen.
E. 4.2 In seiner Beschwerde vom 21. März 2016 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seien vorliegend grundsätzlich gegeben, zumal er zur Zeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsse. Indessen müssten die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung aus der Schweiz immer auch verhältnismässig sein. Im Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass er intellektuell limitiert sei, weder lesen noch schreiben könne und sich mit seinem kindlichen Charakter von den anderen Gruppenmitgliedern zu Straftaten habe hinreissen lassen. Der Beschwerdeführer habe selber keine kriminelle Energie. Die Ausführungen des (...)gerichts des Kantons M._______ zur angeblich schlechten Legalprognose dürften vorliegend nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden für die angeblich weiterhin zu befürchtende Delinquenz. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte, seiner Strafe nicht durch Flucht in den Kosovo entzogen. Dieser Umstand zeige deutlich, dass er über keinerlei Bande mehr in seine alte Heimat verfüge. Betreffend die Fürsorgeabhängigkeit sei festzuhalten, dass er in Zukunft - nach seiner Entlassung aus der Haft - finanziell von seiner Familie in der Schweiz, namentlich von seinem erwerbstätigen Bruder und dessen Ehefrau unterstützt werden könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 Vater eines Sohnes geworden. Mit der Kindsmutter sei er nach Roma-Brauch verheiratet. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nur hier in der Schweiz über eine eigene Familie, nämlich seine Eltern sowie einen Bruder nebst Familie. Das gesamte Familienleben spiele sich hier in der Schweiz ab. Es sei deshalb vorliegend auf diese faktische Familiensituation abzustellen und nicht theoretisch auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Familienleben könne praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden. Im Ergebnis sei im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK festzuhalten, dass vorliegend das Recht des Beschwerdeführers auf Familie überwiege und seine Wegweisung aus der Schweiz nach 18 Jahren Aufenthalt unverhältnismässig wäre. Schliesslich sei in Bezug auf die aktuellen Verhältnisse im Kosovo Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr kein Domizil und auch keine Möglichkeit, Wohneigentum zu erwerben oder eine Unterkunft zu mieten. Er verfüge weder über Einnahmequellen noch über Vermögen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gestützt auf eine Botschaftsabklärung aus dem Jahre 2007 lebten noch mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers im Kosovo. Es gehe nicht an, sich auf diese Abklärung abzustützen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders B._______ lebten diese Verwandten heute allesamt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr dort. Niemand würde sich somit vor Ort verpflichtet fühlen, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn zu unterstützen. Auch besitze der Beschwerdeführer gemäss einer Bestätigung des Katasteramtes O._______ im Kosovo kein Land zu Eigentum. Zudem habe er als Roma nach wie vor mit Repressalien und Verfolgung zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung wäre unter diesem Aspekt unzulässig und unzumutbar. Eine innerstaatliche Alternative vor Ort gebe es nicht, weil die Roma im gesamten Kosovo nicht geduldet seien Die vorläufige Aufnahme sei auch aus diesen Gründen beizubehalten.
E. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG).
E. 5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011, E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2008 immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen (siehe oben Bst. B.c). Dabei fällt insbesondere das Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 ins Gewicht.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wurde. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, kann offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Zumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
E. 5.4.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 5.1).
E. 5.4.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald 38-jährige Beschwerdeführer hält sich seit Ende Juli 1998, mithin seit bald 18 Jahren in der Schweiz auf. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft, seine Eltern sowie ein Bruder nebst Familie, in der Schweiz wohnt. Indessen ist davon auszugehen, dass weitere Verwandte im Kosovo leben, zumal entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen ist, sämtliche Verwandten und Bekannten seien weggezogen oder verstorben. Es war dem Beschwerdeführer nämlich noch im Juni beziehungsweise Juli 2012 problemlos möglich, sich einen kosovarischen Reisepass und eine kosovarische Identitätskarte ausstellen zu lassen. Der Reintegration im Kosovo stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen, zumal der Beschwerdeführer während seiner ersten 19 Lebensjahre im Kosovo sozialisiert wurde. Auch seine Aussichten in Bezug auf eine erfolgreiche berufliche Integration im Heimatstaat stehen tendenziell eher besser als in der Schweiz, zumal er den Akten zufolge dort bereits über Arbeitserfahrung als landwirtschaftliche Hilfskraft verfügt (A1/8 Ziff. 8 S. 2). Hingegen verfügt er über keine eigentliche Berufsausbildung. Mit einem solchen Leistungsausweis vermag er den Anforderungsprofilen in der weitgehend mechanisierten hiesigen Landwirtschaft wohl kaum zu genügen. Zwar wird es ihm vermutlich nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der kosovarischen Gemeinschaft zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein kaum überwindbares Hindernis. Entsprechende Anstrengungen sind ihm auch bei der Bearbeitung von Grundstücken, die ihm nicht zu Eigentum gehören, ohne Weiteres zuzumuten.
E. 5.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig verurteilt ist, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers per se gewichtig erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem über eine lange Zeitspanne immer wieder straffällig und war zum Zeitpunkt der Tatbegehung stets volljährig. Bei dieser Sachlage fällt die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, vorliegend, gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift zum Trotz, ungünstig aus. Diesbezüglich kann zum einen auf die einlässlichen Erwägungen im Strafurteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 verwiesen werden (Akte E15/109 S. 86). Die dem Beschwerdeführer in diesem Urteil attestierte Schlechtprognose wird in der Beschwerde zwar bestritten, doch lässt die Argumentation des Beschwerdeführers zum anderen nicht die gewünschten Schlüsse zu, sondern bestätigt im Ergebnis die Schlechtprognose des (...)gerichts. So wird etwa geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei intellektuell limitiert, könne weder lesen noch schreiben und habe sich mit seinem kindlichen Charakter von den anderen Gruppenmitgliedern zu Straftaten hinreissen lassen. Dabei habe er "keine kriminelle Energie", eine Behauptung, die durch die zahlreichen Straftaten offensichtlich widerlegt ist. Gerade weil es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, sich durch eigene Leistung in der Schweiz beruflich zu integrieren, fällt die Prognose für die in Zukunft zu befürchtende Delinquenz schlecht aus.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist somit verhältnismässig.
E. 6.1 Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
E. 6.3 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein. Ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden (EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54 f.).
E. 6.4 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Der Beschwerdeführer ist - wenigstens eigenen Angaben zufolge - immer noch nach Roma-Brauch mit C._______ verheiratet. Von einer gefestigten Beziehung ist indessen nicht auszugehen, zumal eine solche, wie sich im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ergeben hat, schon seit Jahren nicht mehr besteht (E15/109 S. 62). Der nunmehr bald siebenjährige Sohn des Beschwerdeführers aus dieser Beziehung lebt bei seiner alleine sorgeberechtigten Mutter (E11/1 Beilage 3 S. 2). Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde für die (ferne) Zukunft zwar in Aussicht gestellt, doch sind solche angesichts einer völlig fehlenden Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber hinaus drängt sich angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erst mehrere Jahre nach der Geburt seines Sohnes und auf Klage hin veranlasst sah, seine Vaterschaft anzuerkennen, nicht der Eindruck auf, die Vaterschaft und die Beziehung zu seinem Sohn seien ihm persönlich wichtig gewesen. Dementsprechend scheint die von der Vorinstanz formulierte Annahme, die Berufung auf die Beziehung zum Sohn sei - unter den gegebenen Umständen - wohl eher instrumenteller Natur und diene im Wesentlichen dazu, die Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern, wenigstens im Ergebnis zuzutreffen. Soweit seitens des Beschwerdeführers ein Interesse an der Aufrechterhaltung einer Beziehung zum Sohn besteht, hat er die Möglichkeit, den Kontakt mittels Skype vergleichsweise kostengünstig auch vom Kosovo aus aufrecht zu erhalten und gegebenenfalls seinen Sohn sogar täglich zu sprechen und zu sehen; die Verwandtschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz kann ihm die Kontaktpflege ermöglichen, indem sie ihn finanziell unterstützt. Dabei ist anzumerken, dass die finanzielle Belastung für seine doch recht zahlreichen Familienangehörigen angesichts günstiger Lebenshaltungskosten im Kosovo tragbar sein dürfte. Im Übrigen verfügen sowohl der Sohn als auch der Beschwerdeführer nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb sie aus Art. 8 EMRK grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens - und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben - ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt.
E. 6.5.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni 2008, § 63 ff.). Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer kam am 27. Juli 1998 - im Alter von 19 Jah-ren und somit als Erwachsener - in die Schweiz. Seither, das heisst seit mehr als 17 Jahren, wohnt er in der Schweiz und ist seit dem 8. Mai 2001 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er spricht - wenigstens nach der Feststellung des (...)gerichts - praktisch kein Deutsch (E15/109 S. 86) und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit Fürsorgegeldern. Seine Eltern sowie ein Bruder nebst Familie wohnen in der Schweiz. Trotz seines langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu betrachten. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, beispielsweise eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Grund, dass er keinen sicheren Aufenthaltsstatus hat, liegt genau darin, dass er seit dem Jahr 2008 immer wieder gegen das Strafrecht verstiess. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als gefestigt zu qualifizieren. Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht besonders lang und vermag angesichts der seitherigen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe wenig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Alltagsgesellschaft. Zudem vermag die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe einen kindlichen Charakter und einen wenig entwickelten Intellekt, diesbezüglich keine positiven Erwartungen für den Fall weiteren Aufenthalts in der Schweiz zu wecken, zumal es seine Familienangehörigen schon in der Vergangenheit nicht geschafft haben, mit Erfolg auf ihn "aufzupassen" und ihn damit von fortgesetzter Delinquenz fernzuhalten. Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers auch das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor.
E. 6.6 Mit Verfügung vom 23. November 1998 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm im Kosovo drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, den Beschwerdeführer oder seinen Bruder persönlich zu befragen.
E. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmittelschrift die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475).
E. 8.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner notorischen Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Des Weiteren sind die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach werden dem Beschwerdeführer in casu keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG. Vorliegend wird dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und Frau Rechtsanwältin Simone Gasser als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Die Rechtsbeiständin hat bis anhin keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1774/2016 Urteil vom 27. Juni 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Simone Gasser, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 27. Juli 1998 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. November 1998 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Am 21. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend die gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der damaligen Provinz Kosovo in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Beschluss vom 11. August 1999 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme per 16. August 1999 wieder auf. B. B.a Am 31. Mai 2000 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Indessen ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme an, da ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht als zumutbar erachtet wurde. B.b In den Jahren 2007 und 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers bereits einmal geprüft. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine zum damaligen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. B.c Mit Urteil des (...)gerichts (...) vom 7. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher und mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mit Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ wurde der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 des versuchten Raubes, der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig widerrief das (...)gericht des Kantons M._______ den vom (...)gericht (...) mit Urteil vom 7. Januar 2010 für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. B.d Aufgrund dieser beiden Freiheitsstrafen stellte das Migrationsamt des Kantons N._______ dem Staatssekretariat für Migration (SEM) am 23. Juli 2015 gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG (SR 142.20) den Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. B.e Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2015 dargelegt, das SEM erwäge gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme. Es wurde ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. B.f Mit Eingabe vom 14. September 2015 wurde angezeigt, dass im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren eine Rechtsvertreterin das Mandat übernommen hatte, und gleichzeitig wurde um Fristerstreckung zur Stellungnahme bezüglich der erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Zudem ersuchte die Rechtsvertreterin um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Gleichzeitig wurde das Fristerstreckungsgesuch zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. B.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer Stellung zur erwogenen Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme nehmen und im Wesentlichen Folgendes geltend machen: Er halte sich nun bereits seit über 18 Jahren in der Schweiz auf und habe keinerlei Verbindungen mehr mit dem Kosovo. Er verfüge dort weder über Land noch bestehe die Möglichkeit, bei irgendjemandem seiner Verwandtschaft unterzukommen. Es sei nicht bekannt, ob die in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2008 erwähnten Verwandten - namentlich eine Cousine und ein Grossonkel - noch lebten beziehungsweise sich noch im Kosovo aufhielten. Weiter sei das Wohnhaus seiner Familie im Krieg zerstört worden, weshalb er bei einer Rückkehr kein Domizil habe. Des Weiteren habe er auch keine Möglichkeit, eine Unterkunft zu mieten, verfüge er doch weder über Einnahmequellen noch Vermögen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er der ethnischen Minderheit der Roma angehöre, die im Kosovo nach wie vor keinen Schutz geniesse. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minorität als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren. Schliesslich sei er am 13. Juli 2009 Vater eines in der Schweiz wohnhaften Sohnes geworden. Mit der Mutter des Kindes sei er nach wie vor nach Roma-Brauch verheiratet. In einer gerichtlichen Vereinbarung vom 9. Juli 2015 habe er sich verpflichtet, ab dem 1. Mai 2017 Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu bezahlen. Sein Sohn sei für ihn sehr wichtig. Er pflege einen regelmässigen und guten Kontakt zu ihm. Die Kindsmutter und der Sohn besuchten ihn auch regelmässig im Strafvollzug. Somit würde eine allfällige Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme sowohl gegen Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verstossen. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Beiordnung einer amtlichen Anwältin, zumal für ihn erhebliche Interessen auf dem Spiel stünden und die erwogene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechtsposition darstelle. Die Rechtsfragen seien zudem von einer Komplexität, der er als Analphabet nicht gewachsen sei. Überdies sei er mittellos, weshalb ihm die unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Anwältin zu gewähren sei. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Katasteramts in O._______ (Kosovo), wonach er kein Land besitze, eine Geburtsurkunde seines Sohnes und den Entscheid des (...)gerichts (...) vom 9. Juli 2015 betreffend Vaterschaft und Kindsunterhalt zu den Akten. Mit Schreiben vom 24. November 2015 forderte das SEM die Rechtsvertreterin auf, die Mittellosigkeit ihres Mandanten zu belegen. Gleichzeitig gab das SEM der Rechtsvertreterin - für den Fall, dass die Bedürftigkeit ihres Mandanten belegt werden könne - Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 belegte die Rechtsvertreterin die Bedürftigkeit ihres Mandanten und reichte eine Kostennote ein. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 - eröffnet am 22. Februar 2016 - hob das SEM die mit Verfügung vom 8. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz am Folgetag seiner Haftentlassung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hiess den Antrag um unentgeltliche Beiordnung einer amtlichen Anwältin gut. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsanwältin setzte das SEM auf insgesamt Fr. 2'266.05 fest. D. Mit Eingabe vom 21. März 2016 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beizubehalten. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm die Unterzeichnete als amtliche Anwältin beizuordnen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 8. Mai 2001 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Februar 2016 zu Recht aufgehoben hat. 3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG (SR 142.31) vom 16. Dezember 2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme besassen, das neue Recht gilt. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1-3 AuG anwendbar. 4. 4.1 Das SEM machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setze voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit den Urteilen des (...)gerichts (...) vom 7. Januar 2010 beziehungsweise des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 zu Freiheitsstrafen von 16 und 18 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 sei der unbedingte Vollzug der beiden Freiheitsstrafen angeordnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe wie das Bundesgericht davon aus, dass unter dem Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu verstehen seien. Somit sei im vorliegenden Fall aufgrund der beiden ausgefällten Strafurteile das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG klar erfüllt, weshalb die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei. Im Folgenden müsse noch geprüft werden, ob sich die Massnahme der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im konkret vorliegenden Fall als verhältnismässig erweise. Dabei gelte es mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Er habe insbesondere wiederholt gegen hohe Rechtsgüter, wie die physische Integrität, das Privateigentum oder die öffentliche Gesundheit verstossen. Wie sich insbesondere dem Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 entnehmen lasse, sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine Festigung oder Änderung der problematischen Lebensverhältnisse erkennbar, weshalb zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde. Entsprechend der schlechten Legalprognose erhöhe sich das aufgrund seiner Vergehen bereits relativ hohe öffentliche sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Ausweisung zusätzlich. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines rund 17-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und deshalb von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Auch mit Blick auf seine Fürsorgeabhängigkeit müsse daher von einem hohen ökonomischen Interesse der Öffentlichkeit an seiner Ausweisung ausgegangen werden. Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers gelte es im Folgenden dessen individuelles Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 17 Jahren und somit seit langer Zeit in der Schweiz auf. Indessen sei ihm in dieser Zeit keine erfolgreiche Integration in die schweizerische Gesellschaft gelungen. Nebst seinen wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung sei auch keine berufliche Integration ersichtlich. Obwohl er seit dem Jahre 1998 in der Schweiz lebe, beherrsche er die deutsche Sprache kaum. Auch sozial und kulturell sei keine Integration in die schweizerische Gesellschaft ersichtlich und es seien diesbezüglich auch keine Bemühungen erkennbar. In Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn gelte es festzuhalten, es handle sich sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seinem Sohn um in der Schweiz vorläufig aufgenommene Ausländer. Dementsprechend verfügten die beiden Personen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb sie aus Art. 8 EMRK grundsätzlich keine Rechte für sich ableiten könnten. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im Übrigen erst am 9. Juli 2015, mithin über sechs Jahre nach der Geburt des Sohnes, mit einem Entscheid des (...)gerichts (...) festgestellt worden. Ein im Juli 2010 begonnenes Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandskreis (...) habe der Beschwerdeführer hingegen nicht weiterverfolgt, was auf ein mangelndes Interesse an der Beziehung zu seinem Sohn schliessen lasse. Zudem habe er bis dato offenbar auch keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn ausgerichtet, obwohl dieser nun schon über sechs Jahre alt sei. Bezeichnenderweise sei das Kind mit Entscheid des (...)gerichts (...) vom 9. Juli 2015 auch unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter belassen worden. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vaterschaftsanerkennung bzw. Regelung des Unterhalts liessen erahnen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn instrumenteller Natur sei und wesentlich dazu dienen solle, die Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz nicht als unüberwindbar zu bezeichnen sei, so dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn im Rahmen von Kurzaufenthalten aufrechterhalten werden könne. Im Übrigen könne eine solche Beziehung auch über Telefonate oder Internetkommunikation wie beispielsweise Skype gepflegt werden. Wie bereits im Urteil des (...)gerichts M.______ vom 15. Januar 2014 festgehalten worden sei, seien die Beziehungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter bereits seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen, und die Beziehung sei danach auseinander gegangen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Sommer 2012 beim Zivilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Frau eingeleitet, das er im Oktober 2012 wieder abgebrochen habe. Diese Tatsachen sprächen klar gegen eine gefestigte Beziehung mit der Kindsmutter. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die ersten zwanzig Jahre seines Lebens im heutigen Kosovo verbracht, weshalb davon auszugehen sei, er verfüge dort noch immer über verschiedene Anknüpfungspunkte. Seine nach wie vor intakte Beziehung zum Herkunftsland werde unter anderem dadurch belegt, dass er sich im Juni beziehungsweise Juli 2012 einen kosovarischen Reisepass und eine kosovarische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 4. Juli 2007 hätten damals noch mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsdorf gelebt. Insofern in der Stellungnahme geltend gemacht werde, es sei nicht bekannt, ob diese Verwandten überhaupt noch lebten oder sich noch im Herkunftsdorf aufhielten, vermöge dies nicht zu überzeugen. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über diverse Familienmitglieder in der Schweiz und im europäischen Ausland, die ihn nach einer Rückkehr finanziell durch Rimessen unterstützen könnten, sollte er ökonomische Probleme bei der Reintegration in seinem Heimatstaat haben. Zudem müsse an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das - durch eine Bestätigung des Katasteramts von O._______ vom 27. August 2015 belegte - Fehlen von Grundeigentum des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht als Argument gegen die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu überzeugen vermöge. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann von 37 Jahren handle, der keine gesundheitlichen Probleme habe, weshalb nach dem Gesagten das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als gering eingestuft werden müsse. Im Lichte dieser Erwägungen überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das gegenläufige Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Schliesslich gelte es zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall aus heutiger Sicht als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweise. In seiner Stellungnahme zur erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er gehöre als Roma einer ethnischen Minderheit an, deren Schutz im Kosovo nicht gewährleistet und dessen Wegweisungsvollzug in den Kosovo somit nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei. Zudem verletze ein allfälliger Vollzug seiner Wegweisung aufgrund seiner familiären Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK durch einen Wegweisungsvollzug vermöge nicht zu überzeugen. Es gelte nämlich zu berücksichtigen, dass anlässlich der Botschaftsabklärung vom 4. Juli 2007 ein albanischer Bekannter der Familie geäussert habe, der Vater des Beschwerdeführers könne im Fall einer Rückkehr in seinem Heimatdorf in Frieden leben. Die Albaner seien sich bewusst, dass sie die Minderheiten gerecht behandeln müssten. Ferner habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in den letzten Jahren bekanntlich zusätzlich verbessert. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wonach ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Abgesehen von der pauschalen Parteibehauptung, ein Wegweisungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK, erbringe der Beschwerdeführer keinen Beleg dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Wegweisungsvollzug weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK verstosse und deshalb als zulässig qualifiziert werden müsse. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht als unmöglich erscheinen liessen. Dementsprechend sei gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a und Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme aufzuheben und die Wegweisung zu vollziehen. 4.2 In seiner Beschwerde vom 21. März 2016 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seien vorliegend grundsätzlich gegeben, zumal er zur Zeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsse. Indessen müssten die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung aus der Schweiz immer auch verhältnismässig sein. Im Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass er intellektuell limitiert sei, weder lesen noch schreiben könne und sich mit seinem kindlichen Charakter von den anderen Gruppenmitgliedern zu Straftaten habe hinreissen lassen. Der Beschwerdeführer habe selber keine kriminelle Energie. Die Ausführungen des (...)gerichts des Kantons M._______ zur angeblich schlechten Legalprognose dürften vorliegend nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden für die angeblich weiterhin zu befürchtende Delinquenz. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte, seiner Strafe nicht durch Flucht in den Kosovo entzogen. Dieser Umstand zeige deutlich, dass er über keinerlei Bande mehr in seine alte Heimat verfüge. Betreffend die Fürsorgeabhängigkeit sei festzuhalten, dass er in Zukunft - nach seiner Entlassung aus der Haft - finanziell von seiner Familie in der Schweiz, namentlich von seinem erwerbstätigen Bruder und dessen Ehefrau unterstützt werden könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 Vater eines Sohnes geworden. Mit der Kindsmutter sei er nach Roma-Brauch verheiratet. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nur hier in der Schweiz über eine eigene Familie, nämlich seine Eltern sowie einen Bruder nebst Familie. Das gesamte Familienleben spiele sich hier in der Schweiz ab. Es sei deshalb vorliegend auf diese faktische Familiensituation abzustellen und nicht theoretisch auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Familienleben könne praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden. Im Ergebnis sei im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK festzuhalten, dass vorliegend das Recht des Beschwerdeführers auf Familie überwiege und seine Wegweisung aus der Schweiz nach 18 Jahren Aufenthalt unverhältnismässig wäre. Schliesslich sei in Bezug auf die aktuellen Verhältnisse im Kosovo Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr kein Domizil und auch keine Möglichkeit, Wohneigentum zu erwerben oder eine Unterkunft zu mieten. Er verfüge weder über Einnahmequellen noch über Vermögen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gestützt auf eine Botschaftsabklärung aus dem Jahre 2007 lebten noch mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers im Kosovo. Es gehe nicht an, sich auf diese Abklärung abzustützen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders B._______ lebten diese Verwandten heute allesamt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr dort. Niemand würde sich somit vor Ort verpflichtet fühlen, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn zu unterstützen. Auch besitze der Beschwerdeführer gemäss einer Bestätigung des Katasteramtes O._______ im Kosovo kein Land zu Eigentum. Zudem habe er als Roma nach wie vor mit Repressalien und Verfolgung zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung wäre unter diesem Aspekt unzulässig und unzumutbar. Eine innerstaatliche Alternative vor Ort gebe es nicht, weil die Roma im gesamten Kosovo nicht geduldet seien Die vorläufige Aufnahme sei auch aus diesen Gründen beizubehalten. 5. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG). 5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011, E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2008 immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen (siehe oben Bst. B.c). Dabei fällt insbesondere das Urteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 ins Gewicht. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wurde. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, kann offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Zumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 5.4 5.4.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 5.1). 5.4.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald 38-jährige Beschwerdeführer hält sich seit Ende Juli 1998, mithin seit bald 18 Jahren in der Schweiz auf. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft, seine Eltern sowie ein Bruder nebst Familie, in der Schweiz wohnt. Indessen ist davon auszugehen, dass weitere Verwandte im Kosovo leben, zumal entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen ist, sämtliche Verwandten und Bekannten seien weggezogen oder verstorben. Es war dem Beschwerdeführer nämlich noch im Juni beziehungsweise Juli 2012 problemlos möglich, sich einen kosovarischen Reisepass und eine kosovarische Identitätskarte ausstellen zu lassen. Der Reintegration im Kosovo stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen, zumal der Beschwerdeführer während seiner ersten 19 Lebensjahre im Kosovo sozialisiert wurde. Auch seine Aussichten in Bezug auf eine erfolgreiche berufliche Integration im Heimatstaat stehen tendenziell eher besser als in der Schweiz, zumal er den Akten zufolge dort bereits über Arbeitserfahrung als landwirtschaftliche Hilfskraft verfügt (A1/8 Ziff. 8 S. 2). Hingegen verfügt er über keine eigentliche Berufsausbildung. Mit einem solchen Leistungsausweis vermag er den Anforderungsprofilen in der weitgehend mechanisierten hiesigen Landwirtschaft wohl kaum zu genügen. Zwar wird es ihm vermutlich nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der kosovarischen Gemeinschaft zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein kaum überwindbares Hindernis. Entsprechende Anstrengungen sind ihm auch bei der Bearbeitung von Grundstücken, die ihm nicht zu Eigentum gehören, ohne Weiteres zuzumuten. 5.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig verurteilt ist, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers per se gewichtig erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde zudem über eine lange Zeitspanne immer wieder straffällig und war zum Zeitpunkt der Tatbegehung stets volljährig. Bei dieser Sachlage fällt die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, vorliegend, gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift zum Trotz, ungünstig aus. Diesbezüglich kann zum einen auf die einlässlichen Erwägungen im Strafurteil des (...)gerichts des Kantons M._______ vom 15. Januar 2014 verwiesen werden (Akte E15/109 S. 86). Die dem Beschwerdeführer in diesem Urteil attestierte Schlechtprognose wird in der Beschwerde zwar bestritten, doch lässt die Argumentation des Beschwerdeführers zum anderen nicht die gewünschten Schlüsse zu, sondern bestätigt im Ergebnis die Schlechtprognose des (...)gerichts. So wird etwa geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei intellektuell limitiert, könne weder lesen noch schreiben und habe sich mit seinem kindlichen Charakter von den anderen Gruppenmitgliedern zu Straftaten hinreissen lassen. Dabei habe er "keine kriminelle Energie", eine Behauptung, die durch die zahlreichen Straftaten offensichtlich widerlegt ist. Gerade weil es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, sich durch eigene Leistung in der Schweiz beruflich zu integrieren, fällt die Prognose für die in Zukunft zu befürchtende Delinquenz schlecht aus. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist somit verhältnismässig. 6. 6.1 Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. 6.3 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein. Ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden (EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54 f.). 6.4 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Der Beschwerdeführer ist - wenigstens eigenen Angaben zufolge - immer noch nach Roma-Brauch mit C._______ verheiratet. Von einer gefestigten Beziehung ist indessen nicht auszugehen, zumal eine solche, wie sich im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ergeben hat, schon seit Jahren nicht mehr besteht (E15/109 S. 62). Der nunmehr bald siebenjährige Sohn des Beschwerdeführers aus dieser Beziehung lebt bei seiner alleine sorgeberechtigten Mutter (E11/1 Beilage 3 S. 2). Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde für die (ferne) Zukunft zwar in Aussicht gestellt, doch sind solche angesichts einer völlig fehlenden Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber hinaus drängt sich angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erst mehrere Jahre nach der Geburt seines Sohnes und auf Klage hin veranlasst sah, seine Vaterschaft anzuerkennen, nicht der Eindruck auf, die Vaterschaft und die Beziehung zu seinem Sohn seien ihm persönlich wichtig gewesen. Dementsprechend scheint die von der Vorinstanz formulierte Annahme, die Berufung auf die Beziehung zum Sohn sei - unter den gegebenen Umständen - wohl eher instrumenteller Natur und diene im Wesentlichen dazu, die Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern, wenigstens im Ergebnis zuzutreffen. Soweit seitens des Beschwerdeführers ein Interesse an der Aufrechterhaltung einer Beziehung zum Sohn besteht, hat er die Möglichkeit, den Kontakt mittels Skype vergleichsweise kostengünstig auch vom Kosovo aus aufrecht zu erhalten und gegebenenfalls seinen Sohn sogar täglich zu sprechen und zu sehen; die Verwandtschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz kann ihm die Kontaktpflege ermöglichen, indem sie ihn finanziell unterstützt. Dabei ist anzumerken, dass die finanzielle Belastung für seine doch recht zahlreichen Familienangehörigen angesichts günstiger Lebenshaltungskosten im Kosovo tragbar sein dürfte. Im Übrigen verfügen sowohl der Sohn als auch der Beschwerdeführer nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb sie aus Art. 8 EMRK grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens - und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben - ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt. 6.5 6.5.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni 2008, § 63 ff.). Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). 6.5.2 Der Beschwerdeführer kam am 27. Juli 1998 - im Alter von 19 Jah-ren und somit als Erwachsener - in die Schweiz. Seither, das heisst seit mehr als 17 Jahren, wohnt er in der Schweiz und ist seit dem 8. Mai 2001 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er spricht - wenigstens nach der Feststellung des (...)gerichts - praktisch kein Deutsch (E15/109 S. 86) und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit Fürsorgegeldern. Seine Eltern sowie ein Bruder nebst Familie wohnen in der Schweiz. Trotz seines langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu betrachten. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, beispielsweise eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Grund, dass er keinen sicheren Aufenthaltsstatus hat, liegt genau darin, dass er seit dem Jahr 2008 immer wieder gegen das Strafrecht verstiess. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als gefestigt zu qualifizieren. Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht besonders lang und vermag angesichts der seitherigen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe wenig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Alltagsgesellschaft. Zudem vermag die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe einen kindlichen Charakter und einen wenig entwickelten Intellekt, diesbezüglich keine positiven Erwartungen für den Fall weiteren Aufenthalts in der Schweiz zu wecken, zumal es seine Familienangehörigen schon in der Vergangenheit nicht geschafft haben, mit Erfolg auf ihn "aufzupassen" und ihn damit von fortgesetzter Delinquenz fernzuhalten. Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers auch das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor. 6.6 Mit Verfügung vom 23. November 1998 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm im Kosovo drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, den Beschwerdeführer oder seinen Bruder persönlich zu befragen. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmittelschrift die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). 8.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner notorischen Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Des Weiteren sind die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Demnach werden dem Beschwerdeführer in casu keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG. Vorliegend wird dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und Frau Rechtsanwältin Simone Gasser als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Die Rechtsbeiständin hat bis anhin keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: