Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 3. September 1997 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine schweizerische Staatsbürgerin, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Im Jahr 1998 gelangte er in die Schweiz, wo die Ehe am 4. September 2003 geschieden wurde. Die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung C wurde durch die zuständige kantonale Behörde wegen wiederholter Straffälligkeit am 5. August 2009 widerrufen. Die kantonalen Rekursinstanzen bestätigten diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Dezember 2009. B. Am 25. Mai 2010 (schriftliche Eingabe) beziehungsweise 11. Juni 2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein Asylgesuch. Dieses Gesuch schrieb die Vorinstanz wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 16. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab. C. Am 22. Februar 2011 erneuerte der Beschwerdeführer in B._______ sein Asylbegehren. Das BFM nahm das Asylverfahren am 10. März 2011 gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder auf und bot ihn zu einer Anhörung auf. Nachdem er den Anhörungstermin nicht befolgt hatte, trat das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 16. September 2011 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2011 gut; das BFM wurde angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen. D. Am 26. Oktober 2012 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, für die Ausreise aus Kuba einen Armeeangehörigen, welcher für die Einberufung zuständig gewesen sei, bestochen zu haben und deshalb als Deserteur katalogisiert worden zu sein. Er habe auf unrechtmässige Weise einen Ausreisestempel erlangt. Entsprechend könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am 7. Dezember 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst und den Ahndungsmassnahmen der kubanischen Behörden gemacht. Ferner falle auf, dass er nach Einreichung des Asylgesuchs für die Asylbehörden längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen sei, was gegen die geltend gemachte Gefährdungssituation im Heimatland spreche. Ausserdem wirke seine Schilderung zur gelungenen Ausreise aus Kuba in Anbetracht der damaligen Situation vor Ort realitätsfremd. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer gebe unter Hinweis auf ein Beweismittel vom 1. März 2010 an, er könne aufgrund der kubanischen Gesetzgebung nach einem Aufenthalt von mehr als elf Monaten im Ausland nicht mehr ins Heimatland zurückkehren. Am 14. März 2013 werde indes das neue kubanische Reiserecht in Kraft treten. Dieses ermögliche auch den sogenannten Migranten die Rückkehr nach Kuba. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels vorformulierter Rechtsbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. In der Beschwerde machte er insbesondere Ausführungen zu der aus seiner Ansicht nach immer noch bestehenden Unmöglichkeit der Rückkehr nach Kuba. Überdies habe er in Kuba als Deserteur mit strenger Bestrafung zu rechnen. Als Beleg für die Unmöglichkeit der Rückkehr stellte er ein Beweismittel in Aussicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Anweisung der kantonalen Behörde (Datentransfer) wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Betreffend Nachreichung eines Beweismittels wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht. I. Mit einer an die Vorinstanz adressierten, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. März 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der kubanischen Amtsstelle in C._______. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe vom 13. März 2013 werde zusammen mit dem eingereichten Beweismittel als Beschwerdeergänzung entgegengenommen. Im Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass er im April 2009 durch das kantonale Strafgericht in D._______ wegen Raubes zu einer 20-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Gemäss Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs unter anderem dann nicht verfügt, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Anlässlich der im Asylverfahren erfolgten Summarbefragung vom 16. Juni 2010 habe er ausgesagt, vom 12. Oktober 2008 bis zum 11. Juni 2010 und mithin während 20 Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf werde gestützt auf die bestehenden Akten entschieden. J.b In der Folge wurde die Postsendung dem Gericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Eine Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass die Adressierung der Sendung der aktuellen Situation entspricht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreiseumstände beziehungsweise die Schwierigkeiten mit den Behörden aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere legte das BFM ausführlich dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er trotz erteilter Ausreisegenehmigung illegal ausgereist sei und als Deserteur gelte. In der Beschwerde fehlen konkrete Argumente für eine andere Sichtweise. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund seiner vorgebrachten Probleme im Heimatland glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 7.2 Gemäss Praxis ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden; es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (Motivsubstitution).
E. 7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2009 durch das kantonale Strafgericht in D._______ unter anderem wegen mehrfachen Raubes und Vergewaltigung zu einer 20-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Diese Strafe hat er gemäss eigenen Angaben verbüsst (vgl. A 1/8 S. 6; A 3/4; A 87/10 Antwort 11 f.). Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde.
E. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2013 praxisgemäss das rechtliche Gehör zur möglichen Anwendung dieser Norm gewährt. Diese Verfügung wurde zwar vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt, da sie jedoch an die zuletzt bekannte Adresse verschickt worden war, gilt sie als ordnungsgemäss zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG).
E. 7.3.3 Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4 S. 9 f., Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.1 S. 8 f.). In Anbetracht der verfügten eineinhalbjährigen Haftstrafe ist Art. 83 Abs. 7 demnach grundsätzlich anwendbar.
E. 7.3.4 Im Weiteren ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
E. 7.3.4.1 Der Beschwerdeführer ist nebst seiner Verurteilung wegen Raubes und Vergewaltigung schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu das Urteil des E._______ vom 16. Dezember 2009: Ablehnung des Rekurses im Zusammenhang mit dem Widerruf der C-Bewilligung, wobei sich dieser Entscheid auf den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 62 Bst. b AuG stützte). Auch nach der Haftverbüssung wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen (A 77/7; A 80/1; A 84/1). Die Tatsache, dass er rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon zuvor wiederholt straffällig war, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit an der Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als gewichtig erscheinen. Argumente für eine allfällig andere Sichtweise fehlen, vielmehr ergeben sich aus den Akten auch aus heutiger Sicht gewichtige Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
E. 7.3.4.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich seit 1998 und damit seit langer Zeit offenbar überwiegend in der Schweiz aufhielt. Indessen bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration. Seine Ehe wurde geschieden. Dass er sich seither in integrativer Hinsicht positiv hervorgetan hätte, kann den verfügbaren Akten nicht entnommen werden. Auch ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass er dort einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Entsprechende Vorbringen wurden im Asylpunkt für unglaubhaft erachtet. Nach dem Gesagten lassen sich keine gewichtigen privaten Interessen erkennen, die für den Verbleib in der Schweiz sprechen würden.
E. 7.3.4.3 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass insgesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die Anwendung von Art. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit verhältnismässig.
E. 7.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Frage offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kuba unzumutbar oder unmöglich erscheint, da die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ohnehin aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ausgeschlossen bleiben muss.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden beziehungsweise hat der Beschwerdeführer seinerseits mit den kubanischen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufgenommen. Sein Gesuch um entsprechende Informationen im Rahmen einer separaten Verfügung ist damit gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Situation ergibt, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-100/2013/mel Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kuba, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Am 3. September 1997 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine schweizerische Staatsbürgerin, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Im Jahr 1998 gelangte er in die Schweiz, wo die Ehe am 4. September 2003 geschieden wurde. Die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung C wurde durch die zuständige kantonale Behörde wegen wiederholter Straffälligkeit am 5. August 2009 widerrufen. Die kantonalen Rekursinstanzen bestätigten diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Dezember 2009. B. Am 25. Mai 2010 (schriftliche Eingabe) beziehungsweise 11. Juni 2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein Asylgesuch. Dieses Gesuch schrieb die Vorinstanz wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 16. Juli 2010 als gegenstandslos geworden ab. C. Am 22. Februar 2011 erneuerte der Beschwerdeführer in B._______ sein Asylbegehren. Das BFM nahm das Asylverfahren am 10. März 2011 gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder auf und bot ihn zu einer Anhörung auf. Nachdem er den Anhörungstermin nicht befolgt hatte, trat das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 16. September 2011 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2011 gut; das BFM wurde angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen. D. Am 26. Oktober 2012 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, für die Ausreise aus Kuba einen Armeeangehörigen, welcher für die Einberufung zuständig gewesen sei, bestochen zu haben und deshalb als Deserteur katalogisiert worden zu sein. Er habe auf unrechtmässige Weise einen Ausreisestempel erlangt. Entsprechend könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am 7. Dezember 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst und den Ahndungsmassnahmen der kubanischen Behörden gemacht. Ferner falle auf, dass er nach Einreichung des Asylgesuchs für die Asylbehörden längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen sei, was gegen die geltend gemachte Gefährdungssituation im Heimatland spreche. Ausserdem wirke seine Schilderung zur gelungenen Ausreise aus Kuba in Anbetracht der damaligen Situation vor Ort realitätsfremd. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer gebe unter Hinweis auf ein Beweismittel vom 1. März 2010 an, er könne aufgrund der kubanischen Gesetzgebung nach einem Aufenthalt von mehr als elf Monaten im Ausland nicht mehr ins Heimatland zurückkehren. Am 14. März 2013 werde indes das neue kubanische Reiserecht in Kraft treten. Dieses ermögliche auch den sogenannten Migranten die Rückkehr nach Kuba. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels vorformulierter Rechtsbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. In der Beschwerde machte er insbesondere Ausführungen zu der aus seiner Ansicht nach immer noch bestehenden Unmöglichkeit der Rückkehr nach Kuba. Überdies habe er in Kuba als Deserteur mit strenger Bestrafung zu rechnen. Als Beleg für die Unmöglichkeit der Rückkehr stellte er ein Beweismittel in Aussicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Anweisung der kantonalen Behörde (Datentransfer) wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Betreffend Nachreichung eines Beweismittels wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht. I. Mit einer an die Vorinstanz adressierten, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. März 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der kubanischen Amtsstelle in C._______. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe vom 13. März 2013 werde zusammen mit dem eingereichten Beweismittel als Beschwerdeergänzung entgegengenommen. Im Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass er im April 2009 durch das kantonale Strafgericht in D._______ wegen Raubes zu einer 20-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Gemäss Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs unter anderem dann nicht verfügt, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Anlässlich der im Asylverfahren erfolgten Summarbefragung vom 16. Juni 2010 habe er ausgesagt, vom 12. Oktober 2008 bis zum 11. Juni 2010 und mithin während 20 Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf werde gestützt auf die bestehenden Akten entschieden. J.b In der Folge wurde die Postsendung dem Gericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Eine Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass die Adressierung der Sendung der aktuellen Situation entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreiseumstände beziehungsweise die Schwierigkeiten mit den Behörden aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere legte das BFM ausführlich dar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er trotz erteilter Ausreisegenehmigung illegal ausgereist sei und als Deserteur gelte. In der Beschwerde fehlen konkrete Argumente für eine andere Sichtweise. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund seiner vorgebrachten Probleme im Heimatland glaubhaft zu machen. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 7.2 Gemäss Praxis ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden; es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (Motivsubstitution). 7.3 7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2009 durch das kantonale Strafgericht in D._______ unter anderem wegen mehrfachen Raubes und Vergewaltigung zu einer 20-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Diese Strafe hat er gemäss eigenen Angaben verbüsst (vgl. A 1/8 S. 6; A 3/4; A 87/10 Antwort 11 f.). Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2013 praxisgemäss das rechtliche Gehör zur möglichen Anwendung dieser Norm gewährt. Diese Verfügung wurde zwar vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt, da sie jedoch an die zuletzt bekannte Adresse verschickt worden war, gilt sie als ordnungsgemäss zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). 7.3.3 Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestimmung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4 S. 9 f., Urteil E-7756/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.1 S. 8 f.). In Anbetracht der verfügten eineinhalbjährigen Haftstrafe ist Art. 83 Abs. 7 demnach grundsätzlich anwendbar. 7.3.4 Im Weiteren ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. 7.3.4.1 Der Beschwerdeführer ist nebst seiner Verurteilung wegen Raubes und Vergewaltigung schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu das Urteil des E._______ vom 16. Dezember 2009: Ablehnung des Rekurses im Zusammenhang mit dem Widerruf der C-Bewilligung, wobei sich dieser Entscheid auf den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 62 Bst. b AuG stützte). Auch nach der Haftverbüssung wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen (A 77/7; A 80/1; A 84/1). Die Tatsache, dass er rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon zuvor wiederholt straffällig war, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit an der Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als gewichtig erscheinen. Argumente für eine allfällig andere Sichtweise fehlen, vielmehr ergeben sich aus den Akten auch aus heutiger Sicht gewichtige Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. 7.3.4.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich seit 1998 und damit seit langer Zeit offenbar überwiegend in der Schweiz aufhielt. Indessen bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration. Seine Ehe wurde geschieden. Dass er sich seither in integrativer Hinsicht positiv hervorgetan hätte, kann den verfügbaren Akten nicht entnommen werden. Auch ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass er dort einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Entsprechende Vorbringen wurden im Asylpunkt für unglaubhaft erachtet. Nach dem Gesagten lassen sich keine gewichtigen privaten Interessen erkennen, die für den Verbleib in der Schweiz sprechen würden. 7.3.4.3 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass insgesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die Anwendung von Art. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit verhältnismässig. 7.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Frage offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kuba unzumutbar oder unmöglich erscheint, da die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ohnehin aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ausgeschlossen bleiben muss.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden beziehungsweise hat der Beschwerdeführer seinerseits mit den kubanischen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufgenommen. Sein Gesuch um entsprechende Informationen im Rahmen einer separaten Verfügung ist damit gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Situation ergibt, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: