Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, angeblich aus (...) stammend, reichte am 28. August 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 lehnte das BFM dieses ab und ordnete wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. November 2011 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. C. Am 22. November 2011 wurde er aufgrund von Ausschreibungen im RIPOL (automatisiertes Fahndungssystem) von der Kantonspolizei des Kantons (...) fest- und tags darauf in Untersuchungshaft genommen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 27. November 2012 wurde er der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und in Anrechnung der seit dem 22. November 2011 ununterbrochen ausgestandenen Haft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. D. Am 24. April 2013 erfolgten die Befragung zur Person (BzP) und die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer vor, die Probleme, derentwegen er ein (erstes) Asylgesuch eingereicht habe, würden nicht mehr bestehen. Er habe die Schweiz im Februar 2011 verlassen und sei in den Irak zurückgekehrt, weil er "nicht in Form gewesen" sei und ihm seine Mutter dazu geraten habe. Im Irak gebe es jedoch überall Probleme, man könne dort nicht leben. Zudem habe ihn ein Onkel mütterlicherseits geschlagen und von ihm gefordert, in der Moschee zu beten und keinen Alkohol zu trinken. Am (...) habe dieser auf seine verwittwete Mutter geschossen und sie am Bein verletzt, weil sie mit einem anderen Mann im Konkubinat lebe. Die Polizei habe seinen Onkel festgenommen, bereits nach einer Woche sei dieser aber wieder in Freiheit gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2011 den Irak verlassen, weil er wisse, dass der Onkel ihn töten könnte. Er sei in die Türkei gereist, wo er einige Monate gearbeitet habe, und im November 2011 erneut in die Schweiz gelangt. Während seines derzeitigen Gefängnisaufenthaltes sei er zum Christentum konvertiert. E. Das BFM stellte mit am 27. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2013 fest, die am 1. Mai 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 17. November 2011 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F.Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 18. Juni 2013 (Eingabe des Beschwerdeführers) beziehungsweise 24. Juni 2013 (Eingabe seines Rechtsvertreters) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit dies nicht schon von Gesetzes wegen vorgesehen sei, und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, weiter sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Beendigung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und in der Regel - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]).
E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]) oder ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA). Es ist unbestritten, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Das BFM hat damit zu Recht das Vorliegen einer definitiven Ausreise des Beschwerdeführers angenommen und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung das Asylgesuch vom 17. November 2011 betreffend an, der Beschwerdeführer bringe vor, Angst vor einem Onkel zu haben, der seine Mutter angeschossen und ihn geschlagen habe. Die Vorbringen würden konstruiert und realitätsfremd wirken. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass dieser im (...) auf seine Mutter geschossen habe, weil er deren Konkubinat nicht akzeptiert habe, sei doch der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahre (...) verstorben. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass der Onkel ihn wegen seines Lebenswandels (Arbeit, Alkohol) geschlagen habe. Der Beschwerdeführer, ein damals ca. (...)-jähriger, westlich geprägter Mann, hätte sich kaum wiederholt schlagen lassen. Das Vorbringen, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, sei völlig unsubstanziiert geblieben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe bereits Vorgebrachtes und führt ergänzend an, er sei mit seiner westlichen Lebensweise im Irak stark bedroht. Eine Rückführung erweise sich mit Blick auf die dort zur Zeit noch bestehende politische und wirtschaftliche Instabilität als mit den Grundsätzen der schweizerischen humanitären Tradition nicht vereinbar. Er sei zum Christentum konvertiert und habe sich den westlichen Lebensgewohnheiten angepasst. Zudem habe er wegen einer früheren Beziehung im Norden des Landes ernsthafte Nachteile zu befürchten, da er durch sein Verhalten damals das Ansehen einer Familie schwer geschädigt habe. 6.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, konstruiert, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung widersprechen würden. Was in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken; eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren vor der Urteilsverkündung auf die Bibel geschworen, lässt sich allenfalls ableiten, dass er - wie selbst vorgebracht - kein gläubiger Muslim ist, nicht jedoch, dass er deswegen bereits ein gläubiger Christ wäre; bei der Anhörung konnte er auf eine entsprechende Fragen hin zu Jesus keinerlei Angaben machen (vgl. Akten BFM 8/7 Q48 f.). Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, die angebliche Konversion sei nur erfolgt, weil er sich dadurch Vorteile für sein Asylverfahren erhoffe. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird im Weiteren durch widersprüchliche Aussagen insbesondere hinsichtlich des behaupteten Übergriffs des Onkels auf seine Mutter arg in Zweifel gezogen. So gab er in der Anhörung an, die Mutter sei durch einen Schuss verletzt worden, habe aber überlebt (vgl. A 8/7 Q40), wogegen er in den polizeilichen Einvernahmen vom 23. November 2011 und 1. Februar 2012 (vgl. A 16/66) angab, der Onkel habe seine Mutter getötet, er sei zu ihrer Beerdigung in den Irak gereist. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3). In Anbetracht der verfügten 39 monatigen Freiheitsstrafe ist Art. 83 Abs. 7 demnach grundsätzlich anwendbar.
E. 8.3.2 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer im erheblichen Ausmass straffällig wurde. Die Tatsache, dass er rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon zuvor wiederholt straffällig war (vgl. Strafbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 11. Dezember 2009 betreffend Widerhandlung gegen das BetmG; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom 25. März 2013 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und sexueller Nötigung), lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit an der Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme als gewichtig erscheinen. Argumente für eine andere Sichtweise fehlen, aus den Akten ergeben sich vielmehr gewichtige Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
E. 8.3.3 Das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, ist nicht als gewichtig zu beurteilen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er sich hier beruflich und sozial integriert hätte, so dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unangemessen erschiene. Zudem ist er - so-weit aus den Akten ersichtlich - gesund und verfügt über berufliche Erfahrung in seinem Heimatland. Seine Mutter, seine Schwester und weitere Verwandte leben im Irak, so dass er dort über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem Ausmass und einer Schwere drohen würden, die sein Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen.
E. 8.3.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass insgesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die Anwendung von Art. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit verhältnismässig.
E. 8.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak offenbleiben, da die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ohnehin aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ausgeschlossen bleiben muss. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegen-standslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3481/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Harald Gattlen, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, angeblich aus (...) stammend, reichte am 28. August 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 lehnte das BFM dieses ab und ordnete wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. November 2011 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. C. Am 22. November 2011 wurde er aufgrund von Ausschreibungen im RIPOL (automatisiertes Fahndungssystem) von der Kantonspolizei des Kantons (...) fest- und tags darauf in Untersuchungshaft genommen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 27. November 2012 wurde er der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und in Anrechnung der seit dem 22. November 2011 ununterbrochen ausgestandenen Haft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. D. Am 24. April 2013 erfolgten die Befragung zur Person (BzP) und die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer vor, die Probleme, derentwegen er ein (erstes) Asylgesuch eingereicht habe, würden nicht mehr bestehen. Er habe die Schweiz im Februar 2011 verlassen und sei in den Irak zurückgekehrt, weil er "nicht in Form gewesen" sei und ihm seine Mutter dazu geraten habe. Im Irak gebe es jedoch überall Probleme, man könne dort nicht leben. Zudem habe ihn ein Onkel mütterlicherseits geschlagen und von ihm gefordert, in der Moschee zu beten und keinen Alkohol zu trinken. Am (...) habe dieser auf seine verwittwete Mutter geschossen und sie am Bein verletzt, weil sie mit einem anderen Mann im Konkubinat lebe. Die Polizei habe seinen Onkel festgenommen, bereits nach einer Woche sei dieser aber wieder in Freiheit gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2011 den Irak verlassen, weil er wisse, dass der Onkel ihn töten könnte. Er sei in die Türkei gereist, wo er einige Monate gearbeitet habe, und im November 2011 erneut in die Schweiz gelangt. Während seines derzeitigen Gefängnisaufenthaltes sei er zum Christentum konvertiert. E. Das BFM stellte mit am 27. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2013 fest, die am 1. Mai 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 17. November 2011 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F.Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 18. Juni 2013 (Eingabe des Beschwerdeführers) beziehungsweise 24. Juni 2013 (Eingabe seines Rechtsvertreters) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit dies nicht schon von Gesetzes wegen vorgesehen sei, und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, weiter sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Beendigung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und in der Regel - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]). 1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]) oder ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA). Es ist unbestritten, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Das BFM hat damit zu Recht das Vorliegen einer definitiven Ausreise des Beschwerdeführers angenommen und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung das Asylgesuch vom 17. November 2011 betreffend an, der Beschwerdeführer bringe vor, Angst vor einem Onkel zu haben, der seine Mutter angeschossen und ihn geschlagen habe. Die Vorbringen würden konstruiert und realitätsfremd wirken. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass dieser im (...) auf seine Mutter geschossen habe, weil er deren Konkubinat nicht akzeptiert habe, sei doch der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahre (...) verstorben. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass der Onkel ihn wegen seines Lebenswandels (Arbeit, Alkohol) geschlagen habe. Der Beschwerdeführer, ein damals ca. (...)-jähriger, westlich geprägter Mann, hätte sich kaum wiederholt schlagen lassen. Das Vorbringen, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, sei völlig unsubstanziiert geblieben. 5.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe bereits Vorgebrachtes und führt ergänzend an, er sei mit seiner westlichen Lebensweise im Irak stark bedroht. Eine Rückführung erweise sich mit Blick auf die dort zur Zeit noch bestehende politische und wirtschaftliche Instabilität als mit den Grundsätzen der schweizerischen humanitären Tradition nicht vereinbar. Er sei zum Christentum konvertiert und habe sich den westlichen Lebensgewohnheiten angepasst. Zudem habe er wegen einer früheren Beziehung im Norden des Landes ernsthafte Nachteile zu befürchten, da er durch sein Verhalten damals das Ansehen einer Familie schwer geschädigt habe. 6.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, konstruiert, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung widersprechen würden. Was in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken; eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren vor der Urteilsverkündung auf die Bibel geschworen, lässt sich allenfalls ableiten, dass er - wie selbst vorgebracht - kein gläubiger Muslim ist, nicht jedoch, dass er deswegen bereits ein gläubiger Christ wäre; bei der Anhörung konnte er auf eine entsprechende Fragen hin zu Jesus keinerlei Angaben machen (vgl. Akten BFM 8/7 Q48 f.). Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, die angebliche Konversion sei nur erfolgt, weil er sich dadurch Vorteile für sein Asylverfahren erhoffe. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird im Weiteren durch widersprüchliche Aussagen insbesondere hinsichtlich des behaupteten Übergriffs des Onkels auf seine Mutter arg in Zweifel gezogen. So gab er in der Anhörung an, die Mutter sei durch einen Schuss verletzt worden, habe aber überlebt (vgl. A 8/7 Q40), wogegen er in den polizeilichen Einvernahmen vom 23. November 2011 und 1. Februar 2012 (vgl. A 16/66) angab, der Onkel habe seine Mutter getötet, er sei zu ihrer Beerdigung in den Irak gereist. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3). In Anbetracht der verfügten 39 monatigen Freiheitsstrafe ist Art. 83 Abs. 7 demnach grundsätzlich anwendbar. 8.3.2 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer im erheblichen Ausmass straffällig wurde. Die Tatsache, dass er rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon zuvor wiederholt straffällig war (vgl. Strafbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 11. Dezember 2009 betreffend Widerhandlung gegen das BetmG; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom 25. März 2013 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und sexueller Nötigung), lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und damit an der Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme als gewichtig erscheinen. Argumente für eine andere Sichtweise fehlen, aus den Akten ergeben sich vielmehr gewichtige Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. 8.3.3 Das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, ist nicht als gewichtig zu beurteilen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er sich hier beruflich und sozial integriert hätte, so dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unangemessen erschiene. Zudem ist er - so-weit aus den Akten ersichtlich - gesund und verfügt über berufliche Erfahrung in seinem Heimatland. Seine Mutter, seine Schwester und weitere Verwandte leben im Irak, so dass er dort über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem Ausmass und einer Schwere drohen würden, die sein Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen. 8.3.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass insgesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die Anwendung von Art. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit verhältnismässig. 8.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak offenbleiben, da die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ohnehin aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ausgeschlossen bleiben muss. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegen-standslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger