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D-3588/2014

D-3588/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3588/2014 Urteil vom 8. August 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2012 unter der Identität B._______, geboren am (...) in C._______, tunesischer Staatsangehöriger, um Asyl nachsuchte, dass er am 18. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt und in der Folge dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass die kantonalen Behörden dem BFM am 9. November 2012 den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers meldeten und das BFM daraufhin am 15. November 2012 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Asylgesuch eintrat, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 unter der Identität A._______, geboren (...) in C._______, tunesischer Staatsangehöriger, ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 5. Februar 2013 im EVZ Chiasso summarisch befragt wurde, dass er am 24. Februar 2013 im Kanton E._______ verhaftet und am 10. Oktober 2013 vom F._______ (Gericht) wegen Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (ein Jahr davon bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt wurde, dass er nach der Strafverbüssung am 25. März 2014 bei einem Diebstahl ertappt und am 31. März 2014 erneut von der Polizei verhaftet wurde, nachdem er verdächtigt wurde, in G._______ einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2014 in Untersuchungshaft und seit dem 23. Juni 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, dass er anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tunesischer Staatsangehöriger und in C._______ geboren, wo er bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat gelebt habe, dass er alle Aussagen im Zusammenhang mit seinem ersten Asylgesuch aus Angst, nach Tunesien zurückgeschickt zu werden, erfunden habe, dass er zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch nicht nach Tunesien zurückgekehrt sei, dass er im Sommer des Jahres 2008, im Alter von 15 Jahren, seine gleichaltrige Cousine entjungfert habe, welche sich ihrer Mutter anvertraut habe, dass diese ihm gedroht habe, die Brüder der Cousine würden ihn umbringen, wenn er seine Cousine nicht heiraten würde, er sich mit 15 Jahren jedoch noch zu jung für eine Ehe gefühlt und die Heirat der Cousine abgelehnt habe, dass die Brüder der Cousine, ihn daraufhin bedroht und gesucht hätten, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Italien geflohen sei, wo er sich mehrere Jahre ohne Aufenthaltsbewilligung aufgehalten habe, bis er schliesslich in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 19. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, angesichts zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten der Asylbegründung würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise den Namen der Cousine nicht habe angeben können beziehungsweise unterschiedliche Angaben zu diesem gemacht habe, ebenso wie zur Anzahl ihrer Brüder, die ihm gedroht hätten, dass er sich widersprüchlich zum Ausreisezeitpunkt geäussert habe und zudem bei der Befragung geltend gemacht habe, die Brüder seiner Cousine hätten zusammen mit 60 anderen Personen aus der Moschee nach ihm gesucht, hingegen bei der Anhörung ausgeführt habe, seien es nur die Cousins gewesen, die nach ihm gesucht hätten, dass der Beschwerdeführer diese Widersprüche trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht habe auflösen können, dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftmachung die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) erweise, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend gemacht habe, psychische Probleme zu haben und deshalb vier verschiedene Medikamente einnehmen zu müssen, dass gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG jedoch unter anderem dann nicht verfügt werde, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des F._______ (Gericht) vom 10. Oktober 2013 wegen Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, weshalb die oben erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zweifellos als erfüllt zu erachten seien, dass angesichts einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Umstand, dass die ihm verschriebenen Medikamente oder solche mit ähnlicher Wirkung auch in Tunesien erhältlich seien, die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG auch als verhältnismässig zu erachten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2014 - eingegangen am 27. Juni 2014 - und Ergänzung vom 25. Juni 2014, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe grosse Angst, nach Tunesien zurückzukehren, insbesondere fürchte er um sein Leben, da er im Heimatstaat weder über ein soziales oder familiäres Umfeld noch über finanzielle Mittel verfüge, um ein vernünftiges Leben zu führen, dass er keine kriminellen Taten mehr begehen wolle und es sein Wunsch sei, Deutsch sowie einen Beruf zu erlernen und er bereit sei, alle erdenklichen Anstrengungen auf sich zu nehmen, um mit seinem bisherigen Leben abzuschliessen und einen Neuanfang zu beginnen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Juli 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), das heisst die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halten muss, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach der Prüfung der Akten vorliegend zu dem Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind, dass sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich äusserte und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch zudem unter einer anderen Identität stellte und vollkommen andere Asylgründe geltend machte, ohne diese Widersprüche im vorinstanzlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar zu erklären, dass es ihm somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer angibt, unter psychischen Problemen zu leiden und deshalb vier verschiedene Medikamente einnehmen zu müssen, diese Leiden in der Beschwerdeschrift jedoch unerwähnt bleiben, dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im medizinischen Bereich im Hinblick auf Art. 3 EMRK ein Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als unzulässig erweisen kann, wobei auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinzuweisen ist, die vorliegend jedoch nicht überschritten wird, dass sodann keine weiteren Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wobei die Verurteilung rechtskräftig sein und deutlich über einem Jahr liegen muss (vgl. Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer mit Urteil des F._______ (Gericht) vom 10. Oktober 2013 rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und somit der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt ist, weshalb die Prüfung im Hinblick auf die Frage der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht vorzunehmen ist, dass im Weiteren das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns darstellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Verurteilung wegen Raubes schon kurz nach der Haftverbüssung während der Ausübung weiterer Straftaten ertappt wurde (Diebstahl und Einbruchdiebstahl) und er sich unterdessen wieder im vorzeitigen Strafvollzug befindet, was per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug als gewichtig erscheinen lässt, dass sich aus den Akten aus heutiger Sicht gewichtige Zweifel ergeben, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen würde, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, befindet er sich doch seit seinem Aufenthalt als Asylsuchender in der Schweiz überwiegend im Strafvollzug respektive in Untersuchungshaft, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht als sehr gewichtig erscheinen, zumal sich der Beschwerdeführer bis heute weder an die hiesigen Sitten und Gebräuche angepasst noch in die Gesellschaft integriert hat und er keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen konnte, dass das Gericht nach einer Gesamtabwägung der Interessen daher zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, weshalb die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verhältnismässig ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: