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E-3860/2013

E-3860/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess B._______ laut eigenen Angaben am 14. Mai 2011 und reiste mit einem Schengen-Visum über Tschechien und Spanien nach Frankreich, von woher er am 20. Mai 2011 illegal mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Gleichentags meldete er sich beim Empfangs- und Asylverfahrenszentrum in Basel. In der Folge fanden medizinische Abklärungen statt und der Beschwerdeführer trat aufgrund einer diagnostizierten (...) am 29. Juni 2011 eine stationäre Behandlung in die Zürcher Höhenklinik in Wald an. Die Befragung zur Person fand am 26. Juni 2012 statt (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A15/10). Die Anhörung zu den Gründen des auf 1. Juni 2012 datierten Asylgesuchs wurde am 4. Juni 2013 durchgeführt (Protokoll in den Akten SEM: A 25/7). B. Zu den Gründen seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei wegen einer (...)-erkrankung in die Schweiz gekommen. Seine Familie sei in Armenien aufgrund der türkischen Herkunft seiner Grossmutter schlecht behandelt und schikaniert worden. Nachdem er 1990 in diesem Zusammenhang beleidigt worden sei, habe es eine Schlägerei gegeben und er sei zu einem Jahr Haft wegen Körperverletzung verurteilt worden; diese Strafe habe er abgesessen. Sein Bruder habe aufgrund der Schikanen wegen ihrer Herkunft 1997 Selbstmord begangen und auch seine Eltern seien inzwischen verstorben. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine Verfolgung präzisieren können und es sei davon auszugehen, dass er einzig aufgrund seiner Erkrankung an (...) aus Armenien ausgereist sei. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer mittlerweile von der (...) geheilt. D. D.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2013 Beschwerde erheben und begehrte, deren Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Zwar habe die Therapie in Bezug auf die (...) nach 24 Monaten sistiert werden können, doch sei er auch an einer (...)-Infektion erkrankt, welche der Behandlung benötige, die in seinem Heimatland nicht vorhanden sei. Bei Unterbruch bzw. Abbruch der Behandlung drohe dem Beschwerdeführer eine (...) mit Folgen von Komplikationen und Letalität. Zudem seien auch weiterhin Kontrollen der (...) notwendig. Schliesslich leide der Beschwerdeführer an Angstzuständen und Alpträumen und benötige regelmässig psychotherapeutische Behandlung. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung von (...) in Armenien vom 17. November 2008, einen ärztlichen Bericht von C._______, D._______, vom 12. Juni 2013 sowie einen solchen von E._______, vom 1. Juli 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richte, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer zum Beleg seiner Mittellosigkeit auf und verschob die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt Winterthur vom 12. Juli 2013 einreichen. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 führte die Vorinstanz insbesondere aus, einer allfällig in der Schweiz notwendig werdenden Therapie aufgrund der geltend gemachten (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers könne durch die Verlängerung der Ausreisefrist bzw. der Aussetzung des Vollzugs bis zum Behandlungsende Rechnung getragen werden. G.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und gab ihm Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. G.c Mit Replik vom 14. August 2013 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, bei der festgestellten (...) handle es sich um eine sehr gut behandelbare Form der Erkrankung, allerdings sei von einer Therapiedauer von mindestens einem Jahr auszugehen bzw. aus verschiedenen Gründen - insbesondere weil aufgrund der (...)-erkrankung sowie der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht klar sei, wann überhaupt mit der Behandlung der (...) begonnen werden könne - sei die effektive Behandlungsdauer unabsehbar. Hinzu komme, dass die Auswirkung eines Unterbruchs der Therapie, einer Verschlechterung oder eines Abbruchs der Behandlung bezüglich der (...)-Infektion, eine (...) mit Komplikationen und Letalität wären. Letalität drohe aber auch ohne regelmässige (...) Kontrolle der (...). Schliesslich benötige der Beschwerdeführer auch weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Nebst dem bereits früher eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer einen Auszug eines E-Mailverkehrs zwischen seiner Rechtsvertreterin und E._______ vom 2. August 2013 betreffend Behandlungsbeginn und -dauer der (...)-Erkrankung, ein Schreiben derselben Ärztin an den Beschwerdeführer betreffend Behandlungsplanung vom 3. Juni 2013 sowie eine Terminbestätigung der Klinik für F._______ vom 5. Juli 2013 (alle in Kopie) ins Recht. H. Am 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen, darunter einen ärztlichen Bericht der Klinik F._______ vom 22. Juli 2013, zu den Akten. Im Bericht wird unter anderem ausgeführt, nach der abgeschlossenen und offenbar erfolgreichen (...)-therapie spreche nichts gegen die Therapie der (...), wobei bei der aktuellen Befundkonstellation noch keine zwingende Therapieindikation bestehe. Aufgrund der psychiatrischen Nebendiagnosen sei wahrscheinlich eine interferonfreie Therapie wünschenswert. Entsprechende Therapieoptionen würden sich innerhalb des nächsten Jahres ergeben; bis dahin werde ein abwartendes Verhalten empfohlen. Die Situation sei in einem halben Jahr noch einmal zu beurteilen. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines aktuellen und umfassenden fachärztlichen Berichtes sowie einer Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden auf. J. Mit Eingabe vom 3. September 2014 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, es sei derzeit nicht möglich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da sich dieser in Untersuchungshaft befinde. Über die Hausärztin des Beschwerdeführers habe in Erfahrung gebracht werden können, dass eine diagnostische (...) geplant sei. Der Eingabe legte sie einen ärztlichen Bericht der Klinik (...) vom 25. Juni 2014 bei. Bei unklarer Genese wird von den behandelnden Ärzten ein operativer Eingriff zur diagnostischen (...) angeregt, der aufgrund der Inhaftierung des Patienten im Inselspital in Bern stattzufinden habe. Für weitere Abklärungen und das Einreichen des aktuellen Arztzeugnisses sowie der ärztlichen Entbindungserklärung ersuchte die Rechtsvertreterin sinngemäss um Fristerstreckung. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist um zwei Wochen. L. Mit Eingaben vom 9. und 12. September 2014 (Datum der Poststempel) reichte der Beschwerdeführer von ihm unterzeichnete Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht, datiert 29. August und 11. September 2014 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 23. September 2014 suchte die Rechtsvertreterin um erneute Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes nach mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich immer noch in Untersuchungshaft. N. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, das Gericht über den Grund seiner Inhaftierung zu informieren und allfällige Beweismittel einzureichen. O. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des Bezirkgerichts Uster vom (...) sowie ein ärztliches Schreiben der Klinik und Poliklinik für (...) des Universitätsspitals Zürich vom 24. September 2014 einreichen. Demgemäss habe sich die Situation seit dem Bericht der Klinik für (...) vom 25. Juni 2014 nicht verändert. Der Eingriff in der Bewachungsabteilung des Inselspitals Bern habe aufgrund von Koordinationsproblemen bislang noch nicht durchgeführt werden können. P. P.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum ergänzenden Schriftenwechsel ein. P.b Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 hielt das SEM im Wesentlichen fest, die eingereichten ärztlichen Berichte äusserten sich vor allem zu den weiteren Schritten betreffend Diagnostik und die eindeutige Feststellung einer allfälligen Erkrankung beim Beschwerdeführer sei nicht abgeschlossen. Auf dieser Grundlage bestünden keine Anhaltspunkte, wonach von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden müsse, welche eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würde. Darüber hinaus sei den neu eingereichten Beweismitteln keine weiterführende Behandlung der geltend gemachten (...)-Erkrankung zu entnehmen. Es sei demnach davon auszugehen, dass die im Sommer 2013 in Aussicht gestellte Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass vorliegend mit dem Strafurteil vom (...) in Bezug auf eine allfällige vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ein Ausschlusstatbestand nach Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20) erfüllt sei. P.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. P.d Mit Eingabe vom 14. November 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die in den Arztberichten erwähnte Operation an der (...) noch nicht stattgefunden habe und der Termin dafür noch ausstehe. In Bezug auf die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG führte der Beschwerdeführer aus, eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus, zumal mit den von ihm begangenen Delikten keine Gewaltausübung verbunden gewesen sei und sein gesundheitlicher Zustand berücksichtigt werden müsse. Zwar sei aktuell noch keine exakte Prognose zur Erkrankung des Beschwerdeführers und zur notwendigen Behandlung möglich, jedoch würde die - aller Wahrscheinlichkeit nach in Kürze stattfindende - Operation entsprechende Erkenntnisse bringen. Die Operation sei daher abzuwarten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins­tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3 m.w.H.). Da keine Ausnahme nach den Absätzen 2-4 vorliegt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, richten sie sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).

E. 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Demgegenüber ist die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1-3) in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.).

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer entsprechend der diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2013 nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.1.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht mit den geltend gemachten medizinischen Gründen. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen - nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre - unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. nachfolgend E. 4.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 4.2.1 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Die Verurteilung muss rechtskräftig sein und deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 m.w.H.). Vorliegend kann eine abschliessende Prüfung, ob der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 AuG mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2014 erfüllt ist und die Anwendung der Bestimmung verhältnismässig wäre, unterbleiben, weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden zu zeigen ist, im heutigen Zeitpunkt ohnehin als zumutbar erweist.

E. 4.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H., BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer wurde ab seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner (...)-erkrankung medizinisch behandelt. Den ärztlichen Berichten kann entnommen werden, dass diese im Juni 2013 erfolgreich hat abgeschlossen werden können (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und H). In Bezug auf die diagnostizierte chronische (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnde Ärztin am Universitätsspital Zürich im Juli 2013 zum Schluss kam, dass zwar aufgrund der abgeschlossenen und offenbar erfolgreichen (...)-therapie einer Behandlung der (...)-Erkrankung nichts entgegen stehe; gleichzeitig hielt sie fest, es bestehe keine zwingende Therapieindikation, die Situation sei in einem halben Jahr erneut zu beurteilen (vgl. ärztlicher Bericht von G._______ vom 22. Juli 2013, Sachverhalt Bst. H.). Schliesslich geht in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zwar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Angststörung mit Verdacht auf psychotische Episode leide (vgl. ärztliche Berichte vom 12. Juni und 22. Juli 2013, a.a.O. und vom 25. Juni 2014, Sachverhalt Bst. J.), nächtliche Angstzustände und Alpträume habe, weshalb er eine Psychotherapie benötige (vgl. ärztlicher Bericht vom 1. Juli 2013, a.a.O.). Allerdings fehlen von Beginn an sowohl eine fachärztliche Diagnose wie auch ein entsprechender Bericht. Nachdem das Gericht den Beschwerdeführer im August 2014 hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zur Aktualisierung des Sachverhalts aufforderte, wurden noch zwei ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und vom 24. September 2014 (Sachverhalt Bst. J. und O.) eingereicht. Diesen ist allerdings einzig zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2014 eine (...) nach (...) der (...) durchgeführt wurde, die allerdings keinen Zusammenhang mit der vorbekannten (...) ergeben habe. Weder in Bezug auf die (...)-Erkrankung noch auf die geltend gemachte Angststörung wurde demgegenüber der Aufforderung zur Aktualisierung des Sachverhaltes bis heute nachgekommen. Demzufolge liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre. Vielmehr attestiert der jüngste ärztliche Bericht, der zu den Akten gereicht wurde, dem Beschwerdeführer einen ordentlichen Allgemein- und Ernährungszustand. Der allenfalls bevorstehende bzw. bereits erfolgte operative Eingriff steht offenbar weder im Zusammenhang mit der (...) noch einer allfällig wieder aufflammenden (...), vielmehr ist die anstehende bzw. mittlerweile allenfalls bereits durchgeführte (...) laut ärztlichem Bericht diagnostischer Natur und vermag als solches keine Erkrankung darzulegen. Schliesslich wurde auch in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen keine gegenwärtige Notwendigkeit einer Therapie dargelegt, welche in der Schweiz durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die psychischen Symptome vorderhand im Zusammenhang mit der Medikation des Beschwerdeführers standen, wobei sich mit dem Absetzen der (...) eine Verbesserung eingestellt habe (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. Juni 2013 a.a.O.). Zusammenfassend konnte die Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (...) Erkrankung abgeschlossen werden und in Bezug auf die (...)-Erkrankung wurde keine dringende Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz nachgewiesen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, wurde doch weder ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches die Art und Schwere der Erkrankung beschreibt, noch was für eine Therapie benötigt würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung in Armenien in vielen Bereichen zu wünschen übrig lässt. Allenfalls benötigte Kontrolluntersuchungen sowie eine gesundheitliche Basisversorgung stehen dort aber zur Verfügung (vgl. insb. World Health Organization (WHO), Global Policy on the Prevention and Control of (...), 2013, S. 104; Dara Masoud/Mkrtchyan/Ghukasyan Gayane, WHO, Extensive Review of (...), Care and Control Services in Armenia, 2012 insb. S. 28; Bundesamt für Migration, Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versorgung, 2012 S. 5 ff.) und es kann schliesslich auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]).

E. 4.2.3 Schliesslich ist auch in den übrigen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers keine individuelle Gefährdung erkennbar. So dürfte es ihm, nachdem er seine frühere Erwerbstätigkeit als Traktorfahrer und Chauffeur laut seinen Angaben aufgrund seiner (...)-erkrankung hatte aufgeben müssen (vgl. A15/10 S. 4), nun nach seiner Genesung wieder möglich sein, diese wieder aufzunehmen. Ein bestehendes Beziehungsnetz im Heimatstaat ist zwar nicht grundsätzlich Voraussetzung für die Anerkennung der Zumutbarkeit einer Wegweisung, jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass ein solches eine Wiedereingliederung erleichtert. Solche Umstände sind vorliegend anzunehmen. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss den Akten am 25. Februar 2013 an die Vorinstanz (vgl. A22/1) und teilte mit, er sei mit H._______ verheiratet und seine Frau lebe in Armenien. Im Juni 2013 suchte H._______ in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wiesen die zuständigen Schweizerischen Behörden H._______ nach Polen weg. Unabhängig davon, ob seine Ehefrau inzwischen wieder in Armenien lebt oder nicht, verfügt der Beschwerdeführer immerhin mit den Eltern und Geschwistern seiner Ehefrau, bei denen diese laut ihren Angaben im Rahmen des Dublinverfahrens (vgl. E-[...]) bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, über Beziehungen zum Heimatstaat, auf die er bei Bedarf wird zurückgreifen können. Insgesamt stehen dem Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten keine Unzumutbarkeitsgründe entgegen.

E. 4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3860/2013 Urteil vom 13. April 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Armenien, vertreten durch Judith Huber und Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatsekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess B._______ laut eigenen Angaben am 14. Mai 2011 und reiste mit einem Schengen-Visum über Tschechien und Spanien nach Frankreich, von woher er am 20. Mai 2011 illegal mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Gleichentags meldete er sich beim Empfangs- und Asylverfahrenszentrum in Basel. In der Folge fanden medizinische Abklärungen statt und der Beschwerdeführer trat aufgrund einer diagnostizierten (...) am 29. Juni 2011 eine stationäre Behandlung in die Zürcher Höhenklinik in Wald an. Die Befragung zur Person fand am 26. Juni 2012 statt (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A15/10). Die Anhörung zu den Gründen des auf 1. Juni 2012 datierten Asylgesuchs wurde am 4. Juni 2013 durchgeführt (Protokoll in den Akten SEM: A 25/7). B. Zu den Gründen seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei wegen einer (...)-erkrankung in die Schweiz gekommen. Seine Familie sei in Armenien aufgrund der türkischen Herkunft seiner Grossmutter schlecht behandelt und schikaniert worden. Nachdem er 1990 in diesem Zusammenhang beleidigt worden sei, habe es eine Schlägerei gegeben und er sei zu einem Jahr Haft wegen Körperverletzung verurteilt worden; diese Strafe habe er abgesessen. Sein Bruder habe aufgrund der Schikanen wegen ihrer Herkunft 1997 Selbstmord begangen und auch seine Eltern seien inzwischen verstorben. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine Verfolgung präzisieren können und es sei davon auszugehen, dass er einzig aufgrund seiner Erkrankung an (...) aus Armenien ausgereist sei. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer mittlerweile von der (...) geheilt. D. D.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2013 Beschwerde erheben und begehrte, deren Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Zwar habe die Therapie in Bezug auf die (...) nach 24 Monaten sistiert werden können, doch sei er auch an einer (...)-Infektion erkrankt, welche der Behandlung benötige, die in seinem Heimatland nicht vorhanden sei. Bei Unterbruch bzw. Abbruch der Behandlung drohe dem Beschwerdeführer eine (...) mit Folgen von Komplikationen und Letalität. Zudem seien auch weiterhin Kontrollen der (...) notwendig. Schliesslich leide der Beschwerdeführer an Angstzuständen und Alpträumen und benötige regelmässig psychotherapeutische Behandlung. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung von (...) in Armenien vom 17. November 2008, einen ärztlichen Bericht von C._______, D._______, vom 12. Juni 2013 sowie einen solchen von E._______, vom 1. Juli 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richte, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer zum Beleg seiner Mittellosigkeit auf und verschob die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt Winterthur vom 12. Juli 2013 einreichen. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 führte die Vorinstanz insbesondere aus, einer allfällig in der Schweiz notwendig werdenden Therapie aufgrund der geltend gemachten (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers könne durch die Verlängerung der Ausreisefrist bzw. der Aussetzung des Vollzugs bis zum Behandlungsende Rechnung getragen werden. G.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und gab ihm Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. G.c Mit Replik vom 14. August 2013 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, bei der festgestellten (...) handle es sich um eine sehr gut behandelbare Form der Erkrankung, allerdings sei von einer Therapiedauer von mindestens einem Jahr auszugehen bzw. aus verschiedenen Gründen - insbesondere weil aufgrund der (...)-erkrankung sowie der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht klar sei, wann überhaupt mit der Behandlung der (...) begonnen werden könne - sei die effektive Behandlungsdauer unabsehbar. Hinzu komme, dass die Auswirkung eines Unterbruchs der Therapie, einer Verschlechterung oder eines Abbruchs der Behandlung bezüglich der (...)-Infektion, eine (...) mit Komplikationen und Letalität wären. Letalität drohe aber auch ohne regelmässige (...) Kontrolle der (...). Schliesslich benötige der Beschwerdeführer auch weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Nebst dem bereits früher eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer einen Auszug eines E-Mailverkehrs zwischen seiner Rechtsvertreterin und E._______ vom 2. August 2013 betreffend Behandlungsbeginn und -dauer der (...)-Erkrankung, ein Schreiben derselben Ärztin an den Beschwerdeführer betreffend Behandlungsplanung vom 3. Juni 2013 sowie eine Terminbestätigung der Klinik für F._______ vom 5. Juli 2013 (alle in Kopie) ins Recht. H. Am 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen, darunter einen ärztlichen Bericht der Klinik F._______ vom 22. Juli 2013, zu den Akten. Im Bericht wird unter anderem ausgeführt, nach der abgeschlossenen und offenbar erfolgreichen (...)-therapie spreche nichts gegen die Therapie der (...), wobei bei der aktuellen Befundkonstellation noch keine zwingende Therapieindikation bestehe. Aufgrund der psychiatrischen Nebendiagnosen sei wahrscheinlich eine interferonfreie Therapie wünschenswert. Entsprechende Therapieoptionen würden sich innerhalb des nächsten Jahres ergeben; bis dahin werde ein abwartendes Verhalten empfohlen. Die Situation sei in einem halben Jahr noch einmal zu beurteilen. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines aktuellen und umfassenden fachärztlichen Berichtes sowie einer Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden auf. J. Mit Eingabe vom 3. September 2014 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, es sei derzeit nicht möglich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da sich dieser in Untersuchungshaft befinde. Über die Hausärztin des Beschwerdeführers habe in Erfahrung gebracht werden können, dass eine diagnostische (...) geplant sei. Der Eingabe legte sie einen ärztlichen Bericht der Klinik (...) vom 25. Juni 2014 bei. Bei unklarer Genese wird von den behandelnden Ärzten ein operativer Eingriff zur diagnostischen (...) angeregt, der aufgrund der Inhaftierung des Patienten im Inselspital in Bern stattzufinden habe. Für weitere Abklärungen und das Einreichen des aktuellen Arztzeugnisses sowie der ärztlichen Entbindungserklärung ersuchte die Rechtsvertreterin sinngemäss um Fristerstreckung. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist um zwei Wochen. L. Mit Eingaben vom 9. und 12. September 2014 (Datum der Poststempel) reichte der Beschwerdeführer von ihm unterzeichnete Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht, datiert 29. August und 11. September 2014 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 23. September 2014 suchte die Rechtsvertreterin um erneute Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes nach mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich immer noch in Untersuchungshaft. N. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, das Gericht über den Grund seiner Inhaftierung zu informieren und allfällige Beweismittel einzureichen. O. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des Bezirkgerichts Uster vom (...) sowie ein ärztliches Schreiben der Klinik und Poliklinik für (...) des Universitätsspitals Zürich vom 24. September 2014 einreichen. Demgemäss habe sich die Situation seit dem Bericht der Klinik für (...) vom 25. Juni 2014 nicht verändert. Der Eingriff in der Bewachungsabteilung des Inselspitals Bern habe aufgrund von Koordinationsproblemen bislang noch nicht durchgeführt werden können. P. P.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zum ergänzenden Schriftenwechsel ein. P.b Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 hielt das SEM im Wesentlichen fest, die eingereichten ärztlichen Berichte äusserten sich vor allem zu den weiteren Schritten betreffend Diagnostik und die eindeutige Feststellung einer allfälligen Erkrankung beim Beschwerdeführer sei nicht abgeschlossen. Auf dieser Grundlage bestünden keine Anhaltspunkte, wonach von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden müsse, welche eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würde. Darüber hinaus sei den neu eingereichten Beweismitteln keine weiterführende Behandlung der geltend gemachten (...)-Erkrankung zu entnehmen. Es sei demnach davon auszugehen, dass die im Sommer 2013 in Aussicht gestellte Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass vorliegend mit dem Strafurteil vom (...) in Bezug auf eine allfällige vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ein Ausschlusstatbestand nach Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20) erfüllt sei. P.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. P.d Mit Eingabe vom 14. November 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die in den Arztberichten erwähnte Operation an der (...) noch nicht stattgefunden habe und der Termin dafür noch ausstehe. In Bezug auf die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG führte der Beschwerdeführer aus, eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus, zumal mit den von ihm begangenen Delikten keine Gewaltausübung verbunden gewesen sei und sein gesundheitlicher Zustand berücksichtigt werden müsse. Zwar sei aktuell noch keine exakte Prognose zur Erkrankung des Beschwerdeführers und zur notwendigen Behandlung möglich, jedoch würde die - aller Wahrscheinlichkeit nach in Kürze stattfindende - Operation entsprechende Erkenntnisse bringen. Die Operation sei daher abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins­tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3 m.w.H.). Da keine Ausnahme nach den Absätzen 2-4 vorliegt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, richten sie sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).

3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Demgegenüber ist die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1-3) in Rechtskraft erwachsen.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer entsprechend der diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2013 nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht mit den geltend gemachten medizinischen Gründen. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen - nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre - unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. nachfolgend E. 4.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 4.2.1 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Die Verurteilung muss rechtskräftig sein und deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 m.w.H.). Vorliegend kann eine abschliessende Prüfung, ob der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 AuG mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2014 erfüllt ist und die Anwendung der Bestimmung verhältnismässig wäre, unterbleiben, weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden zu zeigen ist, im heutigen Zeitpunkt ohnehin als zumutbar erweist. 4.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H., BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer wurde ab seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner (...)-erkrankung medizinisch behandelt. Den ärztlichen Berichten kann entnommen werden, dass diese im Juni 2013 erfolgreich hat abgeschlossen werden können (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und H). In Bezug auf die diagnostizierte chronische (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnde Ärztin am Universitätsspital Zürich im Juli 2013 zum Schluss kam, dass zwar aufgrund der abgeschlossenen und offenbar erfolgreichen (...)-therapie einer Behandlung der (...)-Erkrankung nichts entgegen stehe; gleichzeitig hielt sie fest, es bestehe keine zwingende Therapieindikation, die Situation sei in einem halben Jahr erneut zu beurteilen (vgl. ärztlicher Bericht von G._______ vom 22. Juli 2013, Sachverhalt Bst. H.). Schliesslich geht in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zwar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Angststörung mit Verdacht auf psychotische Episode leide (vgl. ärztliche Berichte vom 12. Juni und 22. Juli 2013, a.a.O. und vom 25. Juni 2014, Sachverhalt Bst. J.), nächtliche Angstzustände und Alpträume habe, weshalb er eine Psychotherapie benötige (vgl. ärztlicher Bericht vom 1. Juli 2013, a.a.O.). Allerdings fehlen von Beginn an sowohl eine fachärztliche Diagnose wie auch ein entsprechender Bericht. Nachdem das Gericht den Beschwerdeführer im August 2014 hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zur Aktualisierung des Sachverhalts aufforderte, wurden noch zwei ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und vom 24. September 2014 (Sachverhalt Bst. J. und O.) eingereicht. Diesen ist allerdings einzig zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2014 eine (...) nach (...) der (...) durchgeführt wurde, die allerdings keinen Zusammenhang mit der vorbekannten (...) ergeben habe. Weder in Bezug auf die (...)-Erkrankung noch auf die geltend gemachte Angststörung wurde demgegenüber der Aufforderung zur Aktualisierung des Sachverhaltes bis heute nachgekommen. Demzufolge liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre. Vielmehr attestiert der jüngste ärztliche Bericht, der zu den Akten gereicht wurde, dem Beschwerdeführer einen ordentlichen Allgemein- und Ernährungszustand. Der allenfalls bevorstehende bzw. bereits erfolgte operative Eingriff steht offenbar weder im Zusammenhang mit der (...) noch einer allfällig wieder aufflammenden (...), vielmehr ist die anstehende bzw. mittlerweile allenfalls bereits durchgeführte (...) laut ärztlichem Bericht diagnostischer Natur und vermag als solches keine Erkrankung darzulegen. Schliesslich wurde auch in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen keine gegenwärtige Notwendigkeit einer Therapie dargelegt, welche in der Schweiz durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die psychischen Symptome vorderhand im Zusammenhang mit der Medikation des Beschwerdeführers standen, wobei sich mit dem Absetzen der (...) eine Verbesserung eingestellt habe (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. Juni 2013 a.a.O.). Zusammenfassend konnte die Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (...) Erkrankung abgeschlossen werden und in Bezug auf die (...)-Erkrankung wurde keine dringende Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz nachgewiesen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, wurde doch weder ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches die Art und Schwere der Erkrankung beschreibt, noch was für eine Therapie benötigt würde. Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung in Armenien in vielen Bereichen zu wünschen übrig lässt. Allenfalls benötigte Kontrolluntersuchungen sowie eine gesundheitliche Basisversorgung stehen dort aber zur Verfügung (vgl. insb. World Health Organization (WHO), Global Policy on the Prevention and Control of (...), 2013, S. 104; Dara Masoud/Mkrtchyan/Ghukasyan Gayane, WHO, Extensive Review of (...), Care and Control Services in Armenia, 2012 insb. S. 28; Bundesamt für Migration, Focus Armenien: Psychiatrische und psychologische Versorgung, 2012 S. 5 ff.) und es kann schliesslich auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). 4.2.3 Schliesslich ist auch in den übrigen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers keine individuelle Gefährdung erkennbar. So dürfte es ihm, nachdem er seine frühere Erwerbstätigkeit als Traktorfahrer und Chauffeur laut seinen Angaben aufgrund seiner (...)-erkrankung hatte aufgeben müssen (vgl. A15/10 S. 4), nun nach seiner Genesung wieder möglich sein, diese wieder aufzunehmen. Ein bestehendes Beziehungsnetz im Heimatstaat ist zwar nicht grundsätzlich Voraussetzung für die Anerkennung der Zumutbarkeit einer Wegweisung, jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass ein solches eine Wiedereingliederung erleichtert. Solche Umstände sind vorliegend anzunehmen. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss den Akten am 25. Februar 2013 an die Vorinstanz (vgl. A22/1) und teilte mit, er sei mit H._______ verheiratet und seine Frau lebe in Armenien. Im Juni 2013 suchte H._______ in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wiesen die zuständigen Schweizerischen Behörden H._______ nach Polen weg. Unabhängig davon, ob seine Ehefrau inzwischen wieder in Armenien lebt oder nicht, verfügt der Beschwerdeführer immerhin mit den Eltern und Geschwistern seiner Ehefrau, bei denen diese laut ihren Angaben im Rahmen des Dublinverfahrens (vgl. E-[...]) bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, über Beziehungen zum Heimatstaat, auf die er bei Bedarf wird zurückgreifen können. Insgesamt stehen dem Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten keine Unzumutbarkeitsgründe entgegen. 4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: