Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte erstmals am 6. April 1999 in der Empfangsstelle D._______ ein Asylgesuch ein, worauf das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) mit Entscheid vom 5. Juli 1999 nicht eingetreten ist. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre in das Asylgesuch miteingeschlossene minderjährige Tochter C._______ suchten am 19. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Das Verfahren wurde mit Entscheid des SEM vom 10. August 2018 abgeschrieben. Die Beschwerdeführenden hatten bereits am 23. Juli 2018 in Deutschland ein weiteres Asylgesuch eingereicht. Das SEM stimmte am 23. August 2018 einem Übernahmeersuchen Deutschlands zu, woraufhin die Beschwerdeführenden am 9. April 2019 in die Schweiz überstellt wurden. Das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wurde am selben Tag in der Asylregion (...) (wieder)aufgenommen. B. Am 15. April 2019 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht für ihren Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 18. April 2019 zu den Personalien und am 30. April 2019 sowie am 14. Mai 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Auf die einlässliche Anhörung der Tochter wurde verzichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, georgische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in E._______ gewohnt zu haben. Ihre Tochter C._______ habe gesundheitliche Probleme und sei in Georgien nicht adäquat medizinisch behandelt worden. Auch die Schule habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht besuchen können. Sie habe einen (...) und sei dadurch in ihrer Bewegung eingeschränkt. Ebenso habe sie eine Sehschwäche und leide an Nervosität. Auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin würden an gesundheitlichen Beschwerden leiden. Sie hätten sich in ihrem Heimatstaat diskriminiert gefühlt und diesen wegen der wirtschaftlichen Probleme und der mangelnden staatlichen Unterstützung im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung ihrer Tochter verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse medizinische Unterlagen aus Deutschland sowie eine Kopie eines Diploms der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Universität in F._______, zu den Akten. D. Am 21. Mai 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Er legte im Wesentlichen dar, dass der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Tochter, nicht vollständig erstellt sei. Die eingereichten ärztlichen Berichte aus Deutschland würden sich nicht zu sämtlichen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter äussern. So sei sie nie geimpft worden und weise aufgrund ihrer Entwicklung wahrscheinlich auch in geistiger Hinsicht Defizite auf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tochter einerseits aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vom SEM nicht angehört, andererseits aber auch der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt worden sei. Entsprechend sei es erforderlich, dass vor Fällung eines Entscheids weitere Abklärungen vorgenommen würden. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen. Das Mandat wurde dem Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden ebenfalls am 23. Mai 2019 entzogen. G. Am 28. Mai 2019 mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art.12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich auf die unvollständigen medizinischen Unterlagen aus Deutschland berufen habe und, obschon dies vom ehemaligen Rechtsvertreter während der Anhörung und im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gefordert worden sei, den medizinischen Sachverhalt die Tochter betreffend nicht weiter abgeklärt habe.
E. 5.4 Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Sowohl die medizinischen Unterlagen als auch die Aussagen der Beschwerdeführenden während der Anhörungen lassen auf ein schlüssiges Krankheitsbild der Tochter schliessen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden werden denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Die von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweismittel die Tochter betreffend - ein Bericht vom 29. November 2018 von Dr. med. G._______, Facharzt für Augenheilkunde, sowie ein Bericht der Flüchtlingsambulanz H._______ vom 10. Januar 2019, enthalten eine vollständige - wenn auch kurz gehaltene - Anamnese und einen aktuellen Befund der Krankheit und lassen, zusammen mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden, ein klares Bild des medizinischen Sachverhalts zu. So leidet die Tochter an (...), einer (...) sowie einem (...). Infolge der Frühgeburt leidet sie ausserdem an einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung. Zudem wurde eine Sehschwäche diagnostiziert. Die ärztlichen Berichte sind aktuellen Datums und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass an ihrer Richtigkeit zu zweifeln wäre. Ebenso wenig lassen sie eine weitere Untersuchung in der Schweiz als notwendig erscheinen, insbesondere da die diagnostizierte (...) nicht heilbar ist und lediglich durch Physiotherapie eine Linderung erzielt werden kann - eine Therapie, welche die Tochter im Übrigen bereits im Heimatstaat erhalten hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 6.2.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter sind als nicht derart gravierend zu beurteilen, dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Tochter vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen.
E. 6.2.3 Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihre Tochter an einer (...), (...) und einem (...) leide. Es liege eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor. Sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen und habe geistige und starke körperliche Defizite. Die medizinische Behandlung in Georgien sei nicht ausreichend und werde kaum von der Versicherung gedeckt. Insbesondere müssten sie ihre Tochter für die medizinische Behandlung stets in die Hauptstadt Tiflis bringen, welche drei Autostunden entfernt sei. Obschon die Tochter seit Geburt eine Behindertenrente erhalten würde, reiche diese nicht aus, um eine angemessene Behandlung und Förderung zu finanzieren. Die von der Tochter zuvor besuchte Schule sei ausserdem nicht rollstuhlgängig gewesen und sie sei von den Mitschülern ausgeschlossen und von den Lehrpersonen nicht gefördert worden, was wahrscheinlich zu den geistigen Defiziten geführt habe. In Deutschland sei sie medizinisch behandelt worden und es sei festgestellt worden, dass wegen fehlender Physiotherapie Einschränkungen bei der Lauffähigkeit vorliegen würden und dass sie unter einer grossen Sehschwäche leide. In Georgien würde sie die dringend benötigte Therapie nicht erhalten, was sich an der Verschlechterung ihrer körperlichen und geistigen Defizite in den letzten Jahren zeige. Auch der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. So sei er in seinem Heimatstaat bereits wegen (...) operiert worden, benötige zahlreiche Medikamente und regelmässige (...) Kontrollen.
E. 6.3.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Allerdings ist eigenen Angaben zufolge die Behandlung ihrer Beschwerden auch in Georgien möglich gewesen. So sei eine Bezirksärztin häufig bei ihnen zu Hause gewesen, um die Tochter zu behandeln (act. A50/11 F26), und die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter regelmässig für medizinische Behandlungen nach Tiflis gebracht (act. A50/11 F26 f.). In den letzten Jahren habe sie ausserdem sowohl in einer Klinik als auch mithilfe verschiedener Geräte zu Hause Physiotherapie erhalten (act. A50/11 F32); ihr letzter ärztlicher Besuch habe im Jahr 2017 stattgefunden (act. A50/11 F41). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass bei ihrer Tochter nie eine Diagnose gestellt worden sei, kann - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage - auf die bereits erläuterten ärztlichen Berichte aus Deutschland verwiesen werden, die eine eindeutige Diagnose, Anamnese und Befund der Krankheit bestätigen. Auch was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers anbelangt, kann festgehalten werden, dass ihm eine adäquate medizinische Behandlung in Georgien zuteil wurde, zumal er eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2017 und 2018 zwei- beziehungsweise dreimal operiert wurde, unter anderem in einer Privatklinik in Tiflis (act. A50/11 F14, act. A42/19 F82 ff.). Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 13.06.2019; s. auch Urteil D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3). Demnach ist davon auszugehen, dass eine medizinische Behandlung in Georgien möglich ist und - soweit wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend gemacht werden - ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung steht, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden über eine Veteranenrente des Beschwerdeführers (act. A50/11 F9) sowie eine Invalidenrente für ihre Tochter (act. A50/11 F48 f.). Der Beschwerdeführer hat nach seiner (...) Laufbahn eine (...) Ausbildung absolviert und bis vor einem Jahr in verschiedenen Bereichen in der (...), zuletzt als (...), gearbeitet (s. act. A42/19 F22 ff.). Die Beschwerdeführerin ist gelernte (...) und hat als (...) und zuletzt als (...) gearbeitet (act. A50/11.F20 ff., act. A44/6 F7 ff.). Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2747/2019 Urteil vom 13. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...) Georgien, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte erstmals am 6. April 1999 in der Empfangsstelle D._______ ein Asylgesuch ein, worauf das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) mit Entscheid vom 5. Juli 1999 nicht eingetreten ist. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre in das Asylgesuch miteingeschlossene minderjährige Tochter C._______ suchten am 19. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Das Verfahren wurde mit Entscheid des SEM vom 10. August 2018 abgeschrieben. Die Beschwerdeführenden hatten bereits am 23. Juli 2018 in Deutschland ein weiteres Asylgesuch eingereicht. Das SEM stimmte am 23. August 2018 einem Übernahmeersuchen Deutschlands zu, woraufhin die Beschwerdeführenden am 9. April 2019 in die Schweiz überstellt wurden. Das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wurde am selben Tag in der Asylregion (...) (wieder)aufgenommen. B. Am 15. April 2019 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht für ihren Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 18. April 2019 zu den Personalien und am 30. April 2019 sowie am 14. Mai 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Auf die einlässliche Anhörung der Tochter wurde verzichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, georgische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in E._______ gewohnt zu haben. Ihre Tochter C._______ habe gesundheitliche Probleme und sei in Georgien nicht adäquat medizinisch behandelt worden. Auch die Schule habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht besuchen können. Sie habe einen (...) und sei dadurch in ihrer Bewegung eingeschränkt. Ebenso habe sie eine Sehschwäche und leide an Nervosität. Auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin würden an gesundheitlichen Beschwerden leiden. Sie hätten sich in ihrem Heimatstaat diskriminiert gefühlt und diesen wegen der wirtschaftlichen Probleme und der mangelnden staatlichen Unterstützung im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung ihrer Tochter verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse medizinische Unterlagen aus Deutschland sowie eine Kopie eines Diploms der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Universität in F._______, zu den Akten. D. Am 21. Mai 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Er legte im Wesentlichen dar, dass der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Tochter, nicht vollständig erstellt sei. Die eingereichten ärztlichen Berichte aus Deutschland würden sich nicht zu sämtlichen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter äussern. So sei sie nie geimpft worden und weise aufgrund ihrer Entwicklung wahrscheinlich auch in geistiger Hinsicht Defizite auf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tochter einerseits aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vom SEM nicht angehört, andererseits aber auch der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt worden sei. Entsprechend sei es erforderlich, dass vor Fällung eines Entscheids weitere Abklärungen vorgenommen würden. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen. Das Mandat wurde dem Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden ebenfalls am 23. Mai 2019 entzogen. G. Am 28. Mai 2019 mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art.12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich auf die unvollständigen medizinischen Unterlagen aus Deutschland berufen habe und, obschon dies vom ehemaligen Rechtsvertreter während der Anhörung und im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gefordert worden sei, den medizinischen Sachverhalt die Tochter betreffend nicht weiter abgeklärt habe. 5.4 Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Sowohl die medizinischen Unterlagen als auch die Aussagen der Beschwerdeführenden während der Anhörungen lassen auf ein schlüssiges Krankheitsbild der Tochter schliessen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden werden denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Die von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweismittel die Tochter betreffend - ein Bericht vom 29. November 2018 von Dr. med. G._______, Facharzt für Augenheilkunde, sowie ein Bericht der Flüchtlingsambulanz H._______ vom 10. Januar 2019, enthalten eine vollständige - wenn auch kurz gehaltene - Anamnese und einen aktuellen Befund der Krankheit und lassen, zusammen mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden, ein klares Bild des medizinischen Sachverhalts zu. So leidet die Tochter an (...), einer (...) sowie einem (...). Infolge der Frühgeburt leidet sie ausserdem an einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung. Zudem wurde eine Sehschwäche diagnostiziert. Die ärztlichen Berichte sind aktuellen Datums und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass an ihrer Richtigkeit zu zweifeln wäre. Ebenso wenig lassen sie eine weitere Untersuchung in der Schweiz als notwendig erscheinen, insbesondere da die diagnostizierte (...) nicht heilbar ist und lediglich durch Physiotherapie eine Linderung erzielt werden kann - eine Therapie, welche die Tochter im Übrigen bereits im Heimatstaat erhalten hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.2.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter sind als nicht derart gravierend zu beurteilen, dass die hohe Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. So stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Tochter vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. 6.2.3 Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihre Tochter an einer (...), (...) und einem (...) leide. Es liege eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor. Sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen und habe geistige und starke körperliche Defizite. Die medizinische Behandlung in Georgien sei nicht ausreichend und werde kaum von der Versicherung gedeckt. Insbesondere müssten sie ihre Tochter für die medizinische Behandlung stets in die Hauptstadt Tiflis bringen, welche drei Autostunden entfernt sei. Obschon die Tochter seit Geburt eine Behindertenrente erhalten würde, reiche diese nicht aus, um eine angemessene Behandlung und Förderung zu finanzieren. Die von der Tochter zuvor besuchte Schule sei ausserdem nicht rollstuhlgängig gewesen und sie sei von den Mitschülern ausgeschlossen und von den Lehrpersonen nicht gefördert worden, was wahrscheinlich zu den geistigen Defiziten geführt habe. In Deutschland sei sie medizinisch behandelt worden und es sei festgestellt worden, dass wegen fehlender Physiotherapie Einschränkungen bei der Lauffähigkeit vorliegen würden und dass sie unter einer grossen Sehschwäche leide. In Georgien würde sie die dringend benötigte Therapie nicht erhalten, was sich an der Verschlechterung ihrer körperlichen und geistigen Defizite in den letzten Jahren zeige. Auch der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen. So sei er in seinem Heimatstaat bereits wegen (...) operiert worden, benötige zahlreiche Medikamente und regelmässige (...) Kontrollen. 6.3.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrer Tochter in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Allerdings ist eigenen Angaben zufolge die Behandlung ihrer Beschwerden auch in Georgien möglich gewesen. So sei eine Bezirksärztin häufig bei ihnen zu Hause gewesen, um die Tochter zu behandeln (act. A50/11 F26), und die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter regelmässig für medizinische Behandlungen nach Tiflis gebracht (act. A50/11 F26 f.). In den letzten Jahren habe sie ausserdem sowohl in einer Klinik als auch mithilfe verschiedener Geräte zu Hause Physiotherapie erhalten (act. A50/11 F32); ihr letzter ärztlicher Besuch habe im Jahr 2017 stattgefunden (act. A50/11 F41). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass bei ihrer Tochter nie eine Diagnose gestellt worden sei, kann - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage - auf die bereits erläuterten ärztlichen Berichte aus Deutschland verwiesen werden, die eine eindeutige Diagnose, Anamnese und Befund der Krankheit bestätigen. Auch was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers anbelangt, kann festgehalten werden, dass ihm eine adäquate medizinische Behandlung in Georgien zuteil wurde, zumal er eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2017 und 2018 zwei- beziehungsweise dreimal operiert wurde, unter anderem in einer Privatklinik in Tiflis (act. A50/11 F14, act. A42/19 F82 ff.). Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 13.06.2019; s. auch Urteil D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3). Demnach ist davon auszugehen, dass eine medizinische Behandlung in Georgien möglich ist und - soweit wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend gemacht werden - ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung steht, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden über eine Veteranenrente des Beschwerdeführers (act. A50/11 F9) sowie eine Invalidenrente für ihre Tochter (act. A50/11 F48 f.). Der Beschwerdeführer hat nach seiner (...) Laufbahn eine (...) Ausbildung absolviert und bis vor einem Jahr in verschiedenen Bereichen in der (...), zuletzt als (...), gearbeitet (s. act. A42/19 F22 ff.). Die Beschwerdeführerin ist gelernte (...) und hat als (...) und zuletzt als (...) gearbeitet (act. A50/11.F20 ff., act. A44/6 F7 ff.). Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: