Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 21. Mai 2019 auf dem Luftweg und gelangten am selben Tag in die Schweiz. Am 27. Mai 2019 suchten sie um Asyl nach. Am 4. Juni 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen (PA). Die Vorinstanz führte am 13. Juni 2019 die Erstbefragungen durch und hörte die Beschwerdeführenden am 16. August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus E._______, lebe jedoch seit seinem (...) Lebensjahr in F._______. Er sei (...) und habe (...) Jahre lang als (...) für die (...) gearbeitet. Danach sei er (...) bei der (...) gewesen. Der (...) dieser (...) sei im Jahr 2015 ermordet worden, weshalb der (...) habe schliessen müssen. Seitdem sei er arbeitslos. Er habe zwei Brüder, welche in Georgien leben würden. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe an der Universität (...) studiert und während dieser Zeit als (...) gearbeitet. Ferner habe sie während ihres Studiums ein Jahr lang in den G._______ in einem (...) gearbeitet. Nach Studienabschluss habe sie als (...) bei einer (...), als (...) und als (...) bei einem (...) gearbeitet. Zudem habe sie (...) und (...) unterrichtet. Von 2003 bis 2005 habe sie bei der (...) gearbeitet. Danach sei sie (...) des (...) in einem (...) gewesen. Diese Stelle habe sie am (...) 2019 gekündigt. Ihre Eltern und ihre zwei Schwestern würden in F._______ leben. A.d Zu ihren Ausreisegründen führten die Beschwerdeführenden aus, bei ihrem Sohn C._______ sei im (...) 2018 ein (...) diagnostiziert worden. Als sie an seiner (...) einen Knoten festgestellt hätten, der ihn beim (...) behindert habe und innert wenigen Tagen gewachsen sei, seien sie zu einem Kinderarzt in F._______ gegangen. Dieser habe die unzutreffende Diagnose einer (...)infektion gestellt. Da der Knoten gewachsen sei, sei am (...) 2018 im Spital in F._______ eine CT-Untersuchung durchgeführt und festgestellt worden, dass es sich um Krebs handelte. Um weitere Untersuchungen zu machen, sei ihnen geraten worden, ins Ausland zu reisen, am besten in die H._______, da die Reise dorthin visumsfrei möglich sei. Am (...) 2018 seien sie nach I._______ gereist, wo bei C._______ in einer (...) Klinik eine Biopsie- und Gewebeuntersuchung durchgeführt worden sei. Die im Spital in F._______ gestellte Diagnose sei bestätigt worden. Die Untersuchungen seien im (...)klinikum weitergeführt worden, wo unter anderem eine Knochenbiopsie und am (...) 2018 eine PET/CT-Untersuchung vorgenommen worden sei. Nach dem Befund sei mit einer hochdosierten Chemotherapie begonnen worden. Am (...) 2018 sei nach den ersten drei Chemotherapiezyklen eine erneute MRI-Untersuchung durchgeführt worden, die gezeigt habe, dass die Therapie wirke. In den kommenden Monaten seien in I._______ insgesamt sechs Chemotherapiezyklen und 28 Radiotherapien durchgeführt worden. Mitte (...) 2018 sei festgestellt worden, dass der Tumor habe entfernt werden können, sich aber infolge der Radiotherapien eine Verdickung beim (...) ergeben habe. Die Ärzte hätten ihnen mitgeteilt, dass dieser Tumor rezidivierend sei, insbesondere in den ersten fünf bis sechs Jahren nach dessen Entfernung. Zudem seien sie auf die mittel- und langfristigen Nebenwirkungen der intensiven Chemo- und Radiotherapie hingewiesen worden. Diese könnten den (...), die (...), (...) und (...) betreffen und durch die Wachstumsphase zu (...) führen. Am (...) 2018 seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Die Kosten für die Behandlung in der H._______ hätten sich auf (...) US-Dollar belaufen. Davon habe das Gesundheitsministerium (...) US-Dollar, die Stadtverwaltung von F._______ weitere (...) US-Dollar und ein Solidaritätsfonds (...) US-Dollar übernommen. Ferner habe der Bruder des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung geleistet und sie selbst hätten einen Kredit aufnehmen müssen. Allfällige weitere Kontrollen in I._______ würden zwischen (...) und (...) US-Dollar kosten. Solche Beträge könnten sie nicht aufbringen. Im (...) 2018 und (...) 2019 seien in F._______ die empfohlenen dreimonatigen MRI-Untersuchungen vorgenommen worden. Anlässlich der (...)kontrolle seien keine Veränderungen festgestellt worden. Bei der Untersuchung im (...) 2019 sei es innerlich bereits etwas «dicker» gewesen. Die Ärzte in Georgien hätten ihnen geraten, in die Schweiz zu gehen, da diese die beste medizinische Versorgung in Europa habe. Die Onkologie in Georgien sei auf dem Level «Null». Sie seien nicht in die Schweiz gekommen, um hier zu leben, ihr Wunsch sei lediglich, dass ihrem Sohn geholfen werde. In Georgien würden zudem katastrophale Zustände bezüglich Luft, Ernährung und Ökologie herrschen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, einen (...)ausweis, ein Militärbüchlein, Berichte über die allgemeine Lage in Georgien, diverse Arztberichte aus der H._______, Befunde und Stellungnahmen georgischer Ärzte, ein Schreiben des georgischen Gesundheitsministeriums vom 6. Mai 2019, Berichte des (...) vom 17. Juni und 5. August 2019, eine Suspendierungsbestätigung der Schule für den Sohn der Beschwerdeführenden vom 9. August 2019 sowie Berichte der Notfallstation des (...) vom 29. und 30. Juli 2019 die Beschwerdeführerin betreffend, ein. B. Am 31. Mai 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 26. August 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Gesuch um Zuweisung in das erweiterte Verfahren lehnte sie ab und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 28. August 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Begründung im Rahmen des erweiterten Verfahrens an das SEM zurückzuweisen. Prozessual beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 27. August 2019 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, die Beschwerdeführenden würden geltend machen, betreffend C._______ (...) sei nach der Behandlung in der H._______ im Jahr 2018 zwar eine Remission - also eine Verdrängung und Entfernung des Krebsknotens - erreicht worden. Jedoch handle es sich um eine aggressive Krebsart, die besonders im Kindsalter innerhalb einer gewissen Zeitspanne wieder auftreten könne. C._______ benötige regelmässige Kontrollen und Rehabilitationsmassnahmen die in Georgien nicht verfügbar seien. Die in F._______ erstellte Bildgebung sei gemäss Aussage von (...) Ärzten aufgrund der Qualität des Kontrastmittels mangelhaft und als Grundlage für eine medizinische Beurteilung ungeeignet. Sie würden sich wünschen, dass C._______ seine Kontrolltermine in der Schweiz wahrnehmen, medizinisch begleitet und psychologisch betreut werde, da der medizinische Standard in der Schweiz höher sei als in Georgien oder der H._______. Für das SEM sei die schwierige und belastende persönliche Situation der Beschwerdeführenden unbestritten. Insbesondere sei nachzuvollziehen, dass sie sich als Eltern für C._______ den bestmöglichen Behandlungs- und Betreuungsstandard wünschten. Jedoch sei Art. 83 Abs. 4 AIG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung und ein Vollzug der Wegweisung könne nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entspreche einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Der genannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege. Wobei bei letzterem vorausgesetzt werde, dass ein Wegweisungsvollzug den Zustand wesentlich verschlechtern würde, was als eine individuelle Gefahr einzustufen wäre. Dem eingereichten Arztbericht zur Bildgebung, die am (...) 2019 im Rahmen der dreimonatigen Kontrolltermine in einem Radiologiezentrum in F._______ erstellt worden sei, lasse sich ein unauffälliger Verlauf entnehmen. Dies sei vom (...) bestätigt worden, wo die Kontrolluntersuchung ergeben habe, dass der vor etwa einem Jahr in der H._______ erreichte Zustand der kompletten Remission habe beibehalten werden können. Schliesslich lege die medizinische Auswertung der Bildgebung vom (...) 2019 nahe, dass die alle drei Monate zu erfolgenden Kontrolltermine durchaus - gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden auf Staatskosten - in F._______ durchgeführt werden könnten und die Ärzte dort die Schlüsse ziehen können, ob C._______ einer erneuten Therapie bedürfe oder nicht. Die Diagnose sei nun gestellt und die Situation sei eine gänzlich andere als im Zeitpunkt des Auftretens des Knotens. Dass den Beschwerdeführenden vom Gesundheitsministerium mitgeteilt worden sei, die erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen seien in Georgien nicht verfügbar, erschliesse sich nicht, zumal im Arztbericht des (...) festgehalten worden sei, die empfohlene Behandlung sei auf eine dreimonatige ambulante Kontrolle und eine sechsmonatige Bildgebung beschränkt. Es sei nachvollziehbar, dass der siebenmonatige Aufenthalt in I._______ kostspielig gewesen sei. Jedoch präsentiere sich die Ausgangslage nun anders: Nach jetzigem Kenntnisstand sei eine mehrmonatige Wohnsitznahme im Ausland nicht mehr vonnöten. Bezüglich der von (...) Ärzten monierten schlechten Qualität der Bildgebung sei feststellen, dass es in F._______ mehrere auf Onkologie spezialisierte Klinken mit CT und MRI gebe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eine Bildgebung nicht im Rahmen halbjähriger (...) Reisen ins Ausland, etwa in die H._______, erfolgen können sollte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, namentlich (...) sowie (...) psychische Abgeschlagenheit, würden einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen, zumal die von ihr benötigten Medikamente respektive allfällige psychologische Behandlungen in Georgien verfügbar und zugänglich seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wieder in die vor ihrer Ausreise an den (...) übertragene Wohnung einziehen können. Vom Bruder des Beschwerdeführers könne sodann erwartet werden, dass er ihnen bei der Begleichung der Schulden entgegenkomme. Zudem sei es ihnen angesichts ihrer guten Ausbildung und vielfältigen Arbeitserfahrung zuzumuten, sich innert einer gewissen Zeit wieder in die örtliche Arbeitswelt zu integrieren. Angesichts des Unterstützungswillens durch den Staat, die Familie sowie Hilfsorganisationen, könne ferner keineswegs, wie von ihnen geltend gemacht, davon ausgegangen werden, dass ihnen keine Unterstützung mehr zukommen würde. Schliesslich stehe es ihnen frei, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der Nichtdurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest. Ihr schwer kranker Sohn wäre bei einer Rückkehr dem konkreten Risiko einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt. Beim (...) handle es sich um eine seltene, sehr gefährliche Krebsart, deren Behandlung spezielles Fachwissen und entsprechende medizinische Infrastruktur verlange. Insbesondere sei auf das Gutachten der Expertin J._______ vom (...) 2018 zu verweisen, worin sie festhalte, dass bei C._______ eine grosse Neubildung im Bereich der (...) und (...) diagnostiziert worden sei und aufgrund der komplizierten Lage der Neubildung eine Behandlung im Ausland notwendig sei. Die behandelnden Ärzte in Georgien, der H._______ und in der Schweiz hätten einhellig betont, wie wichtig die umfassenden Kontrollen und Rehabilitationsmassnahmen für C._______ seien, vor allem in den fünf bis sechs Jahren nach der Tumorentfernung. Dabei gehe es darum, allfällige Rezidive früh zu erkennen. Die Fachärzte und das Gesundheitsministerium in Georgien hätten bestätigt, dass diese Behandlung in Georgien nicht erhältlich sei. Regelmässige Reisen in die H._______ wären nicht finanzierbar. Die vom SEM aufgeführten Zentren seien auf (...) spezialisiert. Die Ärzte des (...) hätten in ihrem Bericht vom 5. August 2019 sodann keine Ärzte oder medizinische Institutionen in Georgien nennen können, bei denen eine Behandlung erhältlich wäre. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C._______ ein (...) Kind sei, dessen Kindeswohl auf dem Spiel stehe. Die Krankheit stelle für ihn eine erhebliche psychische Belastung dar, weshalb er dringend auf psychologische Betreuung angewiesen sei. Betreffend den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei festzuhalten, dass das SEM weder die medizinische Situation noch die Behandlungsmöglichkeiten oder die Folgen einer mangelhaften Nachbetreuung in Georgien abgeklärt habe.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
E. 7.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 7.1.3 Gemäss den Arztberichten des (...) vom 17. Juni 2019 und 5. August 2019 wurde beim Sohn der Beschwerdeführenden im (...) 2018 ein (...) diagnostiziert. In der H._______ wurde am (...) 2018 eine Biopsie durchgeführt. Ab dem (...) 2018 wurde eine Chemotherapie mit neun Zyklen und eine Radiotherapie mit 28 Sitzungen durchgeführt. Am (...) 2018 war die Therapie beendet. Ein chirurgischer Eingriff wurde nicht vorgenommen. Mittels der am (...) 2018 in der H._______ durchgeführten PET-CT-Untersuchung konnte eine komplette Remission festgestellt werden. Im (...) 2018 und (...) 2019 erfolgten in F._______ Untersuchungen, wobei ein unauffälliger Befund festgestellt wurde. Den Arztberichten des (...) ist zu entnehmen, dass derzeit keine Behandlung notwendig ist. Es wird indes eine Tumornachsorge nach (...) empfohlen. Diese soll im ersten Jahr nach Therapiestopp alle drei Monate durchgeführt werden und eine klinische Untersuchung sowie Bildgebung, MRI (...) und oberer (...), CT (...) umfassen. Im zweiten Jahr nach dem Ende der Therapie wird alle drei Monate eine klinische Untersuchung und alle sechs Monate ein MRI und CT empfohlen. Zur Prognose führen die behandelnden Ärzte aus, diese sei bei einem lokalisierten (...) (ohne Metastasen) relativ gut, mit der Einschränkung, dass beim Sohn der Beschwerdeführenden keine R0-Resektion habe durchgeführt werden können.
E. 7.1.4 Gestützt auf die beiden vorgenannten ärztlichen Berichte des (...) ist festzustellen, dass beim Sohn der Beschwerdeführenden derzeit keine Behandlung notwendig ist, jedoch eine Tumornachsorge empfohlen wird. Aktuell hat der Sohn weder Beschwerden noch ist er auf Medikamente angewiesen. Demnach befindet er sich weder in einem terminalen Krankheitsstadium noch handelt es sich bei ihm um einen Schwerkranken im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Die bedauerliche Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführenden steht demnach der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen.
E. 7.1.5 Dies gilt umso mehr in Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche an einer (...) (am 28. Juli 2019), einer (...) und einer (...) leidet.
E. 7.1.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit als zulässig.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 7.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet, zumal dort bereits Behandlungen stattgefunden haben. Im (...) 2018 und (...) 2019 wurden bereits Kontrolltermine wahrgenommen, ein MRI durchgeführt (vgl. Anhörung A._______ F14) und eine Blutanalyse gemacht (vgl. Bericht [...] vom 17. Juni 2019). Ferner wurde eine CT-Untersuchungen vorgenommen (vgl. Antragsstellung auf humanitäre Asylgewährung, medizinische Vorgeschichte, S. 1). Diese Untersuchungen entsprechen der von den Ärzten des (...) empfohlenen Tumornachsorge. Demnach hat der Sohn der Beschwerdeführenden in Georgien Zugang zu den empfohlenen Untersuchungen, womit er bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Im Übrigen bejahte der Beschwerdeführer die Frage, wonach es ihm einzig um die bessere medizinische Qualität in der Schweiz gehe (vgl. a.a.O. F26). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Hinweis, ein georgischer Professor und Experte im Bereich der Onkologie habe ihnen empfohlen, den Sohn dorthin zu bringen, wo er behandelt worden sei, wobei die H._______ nicht auf dem besten Stand der Medizin sei und sie am Besten in die Schweiz reisen sollten (vgl. Anhörung A._______ F12 und F29), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten die Nachbehandlungen in Georgien nicht finanzieren, ist zunächst festzuhalten, dass die Familie bisher staatliche Unterstützung erhielt. Es ist davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein dürfte. In Georgien existiert seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 10.09.2019). Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben zwar seit (...) arbeitslos. Er hat aber (...) Jahre Arbeitserfahrung als (...) und (...). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ein Universitätsstudium abgeschlossen, verfügt über Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Funktionen bei den (...) und hat vor der Ausreise ihre Stelle als (...) des (...) eines (...) gekündigt. Beiden Beschwerdeführenden ist es demnach ohne weiteres zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach F._______ wieder um eine Anstellung zu bemühen und damit einen Beitrag an die Kosten der Behandlung ihres Kindes zu leisten. Darüber hinaus konnten sie bisher auf die Unterstützung ihrer Geschwister und der Eltern der Beschwerdeführerin zählen. Insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers hat grosszügige finanzielle Unterstützung geleistet (vgl. Erstbefragung A._______ F17). Damit sollte auch die Finanzierung der empfohlenen weiteren Untersuchungen gewährleistet sein. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen.
E. 7.2.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, als Folge seiner Erkrankung sei der Sohn, aber auch die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet, weshalb der Vollzug der Wegweisung für ihr Kind nicht zumutbar sei. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die empfohlene Nachbehandlung des Sohnes des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Dies gilt ebenso für die Behandlung allfälliger psychischer Probleme (Social Service Agency, Mental health, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 12.09.2019). Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
E. 7.2.6 Was die Beschwerdeführerin betrifft, ist sie gemäss den ärztlichen Berichten des (...) psychisch sehr belastet und leidet unter (...). Als weiteres Prozedere wurde eine regelmässige (...) im häuslichen Umfeld und eine Therapie mit dem (...) bei Bedarf empfohlen. Dies ist ohne Weiteres in Georgien möglich.
E. 7.2.7 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden mit ihren Geschwistern sowie den Eltern der Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz, das ihnen Unterstützung bieten kann. Es ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr bei einem ihren Verwandten Unterkunft finden können.
E. 7.2.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführenden somit als zumutbar.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis ins Jahr 2022 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass und der Antrag auf Überweisung ins erweiterte Verfahren ist abweisen. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren jedoch gestützt auf der vorstehenden Erwägungen nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4483/2019 Urteil vom 25. September 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 21. Mai 2019 auf dem Luftweg und gelangten am selben Tag in die Schweiz. Am 27. Mai 2019 suchten sie um Asyl nach. Am 4. Juni 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen (PA). Die Vorinstanz führte am 13. Juni 2019 die Erstbefragungen durch und hörte die Beschwerdeführenden am 16. August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus E._______, lebe jedoch seit seinem (...) Lebensjahr in F._______. Er sei (...) und habe (...) Jahre lang als (...) für die (...) gearbeitet. Danach sei er (...) bei der (...) gewesen. Der (...) dieser (...) sei im Jahr 2015 ermordet worden, weshalb der (...) habe schliessen müssen. Seitdem sei er arbeitslos. Er habe zwei Brüder, welche in Georgien leben würden. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe an der Universität (...) studiert und während dieser Zeit als (...) gearbeitet. Ferner habe sie während ihres Studiums ein Jahr lang in den G._______ in einem (...) gearbeitet. Nach Studienabschluss habe sie als (...) bei einer (...), als (...) und als (...) bei einem (...) gearbeitet. Zudem habe sie (...) und (...) unterrichtet. Von 2003 bis 2005 habe sie bei der (...) gearbeitet. Danach sei sie (...) des (...) in einem (...) gewesen. Diese Stelle habe sie am (...) 2019 gekündigt. Ihre Eltern und ihre zwei Schwestern würden in F._______ leben. A.d Zu ihren Ausreisegründen führten die Beschwerdeführenden aus, bei ihrem Sohn C._______ sei im (...) 2018 ein (...) diagnostiziert worden. Als sie an seiner (...) einen Knoten festgestellt hätten, der ihn beim (...) behindert habe und innert wenigen Tagen gewachsen sei, seien sie zu einem Kinderarzt in F._______ gegangen. Dieser habe die unzutreffende Diagnose einer (...)infektion gestellt. Da der Knoten gewachsen sei, sei am (...) 2018 im Spital in F._______ eine CT-Untersuchung durchgeführt und festgestellt worden, dass es sich um Krebs handelte. Um weitere Untersuchungen zu machen, sei ihnen geraten worden, ins Ausland zu reisen, am besten in die H._______, da die Reise dorthin visumsfrei möglich sei. Am (...) 2018 seien sie nach I._______ gereist, wo bei C._______ in einer (...) Klinik eine Biopsie- und Gewebeuntersuchung durchgeführt worden sei. Die im Spital in F._______ gestellte Diagnose sei bestätigt worden. Die Untersuchungen seien im (...)klinikum weitergeführt worden, wo unter anderem eine Knochenbiopsie und am (...) 2018 eine PET/CT-Untersuchung vorgenommen worden sei. Nach dem Befund sei mit einer hochdosierten Chemotherapie begonnen worden. Am (...) 2018 sei nach den ersten drei Chemotherapiezyklen eine erneute MRI-Untersuchung durchgeführt worden, die gezeigt habe, dass die Therapie wirke. In den kommenden Monaten seien in I._______ insgesamt sechs Chemotherapiezyklen und 28 Radiotherapien durchgeführt worden. Mitte (...) 2018 sei festgestellt worden, dass der Tumor habe entfernt werden können, sich aber infolge der Radiotherapien eine Verdickung beim (...) ergeben habe. Die Ärzte hätten ihnen mitgeteilt, dass dieser Tumor rezidivierend sei, insbesondere in den ersten fünf bis sechs Jahren nach dessen Entfernung. Zudem seien sie auf die mittel- und langfristigen Nebenwirkungen der intensiven Chemo- und Radiotherapie hingewiesen worden. Diese könnten den (...), die (...), (...) und (...) betreffen und durch die Wachstumsphase zu (...) führen. Am (...) 2018 seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Die Kosten für die Behandlung in der H._______ hätten sich auf (...) US-Dollar belaufen. Davon habe das Gesundheitsministerium (...) US-Dollar, die Stadtverwaltung von F._______ weitere (...) US-Dollar und ein Solidaritätsfonds (...) US-Dollar übernommen. Ferner habe der Bruder des Beschwerdeführers finanzielle Unterstützung geleistet und sie selbst hätten einen Kredit aufnehmen müssen. Allfällige weitere Kontrollen in I._______ würden zwischen (...) und (...) US-Dollar kosten. Solche Beträge könnten sie nicht aufbringen. Im (...) 2018 und (...) 2019 seien in F._______ die empfohlenen dreimonatigen MRI-Untersuchungen vorgenommen worden. Anlässlich der (...)kontrolle seien keine Veränderungen festgestellt worden. Bei der Untersuchung im (...) 2019 sei es innerlich bereits etwas «dicker» gewesen. Die Ärzte in Georgien hätten ihnen geraten, in die Schweiz zu gehen, da diese die beste medizinische Versorgung in Europa habe. Die Onkologie in Georgien sei auf dem Level «Null». Sie seien nicht in die Schweiz gekommen, um hier zu leben, ihr Wunsch sei lediglich, dass ihrem Sohn geholfen werde. In Georgien würden zudem katastrophale Zustände bezüglich Luft, Ernährung und Ökologie herrschen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, einen (...)ausweis, ein Militärbüchlein, Berichte über die allgemeine Lage in Georgien, diverse Arztberichte aus der H._______, Befunde und Stellungnahmen georgischer Ärzte, ein Schreiben des georgischen Gesundheitsministeriums vom 6. Mai 2019, Berichte des (...) vom 17. Juni und 5. August 2019, eine Suspendierungsbestätigung der Schule für den Sohn der Beschwerdeführenden vom 9. August 2019 sowie Berichte der Notfallstation des (...) vom 29. und 30. Juli 2019 die Beschwerdeführerin betreffend, ein. B. Am 31. Mai 2019 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 26. August 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Gesuch um Zuweisung in das erweiterte Verfahren lehnte sie ab und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 28. August 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Begründung im Rahmen des erweiterten Verfahrens an das SEM zurückzuweisen. Prozessual beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 27. August 2019 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, die Beschwerdeführenden würden geltend machen, betreffend C._______ (...) sei nach der Behandlung in der H._______ im Jahr 2018 zwar eine Remission - also eine Verdrängung und Entfernung des Krebsknotens - erreicht worden. Jedoch handle es sich um eine aggressive Krebsart, die besonders im Kindsalter innerhalb einer gewissen Zeitspanne wieder auftreten könne. C._______ benötige regelmässige Kontrollen und Rehabilitationsmassnahmen die in Georgien nicht verfügbar seien. Die in F._______ erstellte Bildgebung sei gemäss Aussage von (...) Ärzten aufgrund der Qualität des Kontrastmittels mangelhaft und als Grundlage für eine medizinische Beurteilung ungeeignet. Sie würden sich wünschen, dass C._______ seine Kontrolltermine in der Schweiz wahrnehmen, medizinisch begleitet und psychologisch betreut werde, da der medizinische Standard in der Schweiz höher sei als in Georgien oder der H._______. Für das SEM sei die schwierige und belastende persönliche Situation der Beschwerdeführenden unbestritten. Insbesondere sei nachzuvollziehen, dass sie sich als Eltern für C._______ den bestmöglichen Behandlungs- und Betreuungsstandard wünschten. Jedoch sei Art. 83 Abs. 4 AIG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung und ein Vollzug der Wegweisung könne nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entspreche einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Der genannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege. Wobei bei letzterem vorausgesetzt werde, dass ein Wegweisungsvollzug den Zustand wesentlich verschlechtern würde, was als eine individuelle Gefahr einzustufen wäre. Dem eingereichten Arztbericht zur Bildgebung, die am (...) 2019 im Rahmen der dreimonatigen Kontrolltermine in einem Radiologiezentrum in F._______ erstellt worden sei, lasse sich ein unauffälliger Verlauf entnehmen. Dies sei vom (...) bestätigt worden, wo die Kontrolluntersuchung ergeben habe, dass der vor etwa einem Jahr in der H._______ erreichte Zustand der kompletten Remission habe beibehalten werden können. Schliesslich lege die medizinische Auswertung der Bildgebung vom (...) 2019 nahe, dass die alle drei Monate zu erfolgenden Kontrolltermine durchaus - gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden auf Staatskosten - in F._______ durchgeführt werden könnten und die Ärzte dort die Schlüsse ziehen können, ob C._______ einer erneuten Therapie bedürfe oder nicht. Die Diagnose sei nun gestellt und die Situation sei eine gänzlich andere als im Zeitpunkt des Auftretens des Knotens. Dass den Beschwerdeführenden vom Gesundheitsministerium mitgeteilt worden sei, die erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen seien in Georgien nicht verfügbar, erschliesse sich nicht, zumal im Arztbericht des (...) festgehalten worden sei, die empfohlene Behandlung sei auf eine dreimonatige ambulante Kontrolle und eine sechsmonatige Bildgebung beschränkt. Es sei nachvollziehbar, dass der siebenmonatige Aufenthalt in I._______ kostspielig gewesen sei. Jedoch präsentiere sich die Ausgangslage nun anders: Nach jetzigem Kenntnisstand sei eine mehrmonatige Wohnsitznahme im Ausland nicht mehr vonnöten. Bezüglich der von (...) Ärzten monierten schlechten Qualität der Bildgebung sei feststellen, dass es in F._______ mehrere auf Onkologie spezialisierte Klinken mit CT und MRI gebe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eine Bildgebung nicht im Rahmen halbjähriger (...) Reisen ins Ausland, etwa in die H._______, erfolgen können sollte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, namentlich (...) sowie (...) psychische Abgeschlagenheit, würden einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen, zumal die von ihr benötigten Medikamente respektive allfällige psychologische Behandlungen in Georgien verfügbar und zugänglich seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wieder in die vor ihrer Ausreise an den (...) übertragene Wohnung einziehen können. Vom Bruder des Beschwerdeführers könne sodann erwartet werden, dass er ihnen bei der Begleichung der Schulden entgegenkomme. Zudem sei es ihnen angesichts ihrer guten Ausbildung und vielfältigen Arbeitserfahrung zuzumuten, sich innert einer gewissen Zeit wieder in die örtliche Arbeitswelt zu integrieren. Angesichts des Unterstützungswillens durch den Staat, die Familie sowie Hilfsorganisationen, könne ferner keineswegs, wie von ihnen geltend gemacht, davon ausgegangen werden, dass ihnen keine Unterstützung mehr zukommen würde. Schliesslich stehe es ihnen frei, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der Nichtdurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest. Ihr schwer kranker Sohn wäre bei einer Rückkehr dem konkreten Risiko einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt. Beim (...) handle es sich um eine seltene, sehr gefährliche Krebsart, deren Behandlung spezielles Fachwissen und entsprechende medizinische Infrastruktur verlange. Insbesondere sei auf das Gutachten der Expertin J._______ vom (...) 2018 zu verweisen, worin sie festhalte, dass bei C._______ eine grosse Neubildung im Bereich der (...) und (...) diagnostiziert worden sei und aufgrund der komplizierten Lage der Neubildung eine Behandlung im Ausland notwendig sei. Die behandelnden Ärzte in Georgien, der H._______ und in der Schweiz hätten einhellig betont, wie wichtig die umfassenden Kontrollen und Rehabilitationsmassnahmen für C._______ seien, vor allem in den fünf bis sechs Jahren nach der Tumorentfernung. Dabei gehe es darum, allfällige Rezidive früh zu erkennen. Die Fachärzte und das Gesundheitsministerium in Georgien hätten bestätigt, dass diese Behandlung in Georgien nicht erhältlich sei. Regelmässige Reisen in die H._______ wären nicht finanzierbar. Die vom SEM aufgeführten Zentren seien auf (...) spezialisiert. Die Ärzte des (...) hätten in ihrem Bericht vom 5. August 2019 sodann keine Ärzte oder medizinische Institutionen in Georgien nennen können, bei denen eine Behandlung erhältlich wäre. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C._______ ein (...) Kind sei, dessen Kindeswohl auf dem Spiel stehe. Die Krankheit stelle für ihn eine erhebliche psychische Belastung dar, weshalb er dringend auf psychologische Betreuung angewiesen sei. Betreffend den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei festzuhalten, dass das SEM weder die medizinische Situation noch die Behandlungsmöglichkeiten oder die Folgen einer mangelhaften Nachbetreuung in Georgien abgeklärt habe. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7.1.3 Gemäss den Arztberichten des (...) vom 17. Juni 2019 und 5. August 2019 wurde beim Sohn der Beschwerdeführenden im (...) 2018 ein (...) diagnostiziert. In der H._______ wurde am (...) 2018 eine Biopsie durchgeführt. Ab dem (...) 2018 wurde eine Chemotherapie mit neun Zyklen und eine Radiotherapie mit 28 Sitzungen durchgeführt. Am (...) 2018 war die Therapie beendet. Ein chirurgischer Eingriff wurde nicht vorgenommen. Mittels der am (...) 2018 in der H._______ durchgeführten PET-CT-Untersuchung konnte eine komplette Remission festgestellt werden. Im (...) 2018 und (...) 2019 erfolgten in F._______ Untersuchungen, wobei ein unauffälliger Befund festgestellt wurde. Den Arztberichten des (...) ist zu entnehmen, dass derzeit keine Behandlung notwendig ist. Es wird indes eine Tumornachsorge nach (...) empfohlen. Diese soll im ersten Jahr nach Therapiestopp alle drei Monate durchgeführt werden und eine klinische Untersuchung sowie Bildgebung, MRI (...) und oberer (...), CT (...) umfassen. Im zweiten Jahr nach dem Ende der Therapie wird alle drei Monate eine klinische Untersuchung und alle sechs Monate ein MRI und CT empfohlen. Zur Prognose führen die behandelnden Ärzte aus, diese sei bei einem lokalisierten (...) (ohne Metastasen) relativ gut, mit der Einschränkung, dass beim Sohn der Beschwerdeführenden keine R0-Resektion habe durchgeführt werden können. 7.1.4 Gestützt auf die beiden vorgenannten ärztlichen Berichte des (...) ist festzustellen, dass beim Sohn der Beschwerdeführenden derzeit keine Behandlung notwendig ist, jedoch eine Tumornachsorge empfohlen wird. Aktuell hat der Sohn weder Beschwerden noch ist er auf Medikamente angewiesen. Demnach befindet er sich weder in einem terminalen Krankheitsstadium noch handelt es sich bei ihm um einen Schwerkranken im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Die bedauerliche Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführenden steht demnach der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entgegen. 7.1.5 Dies gilt umso mehr in Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche an einer (...) (am 28. Juli 2019), einer (...) und einer (...) leidet. 7.1.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet, zumal dort bereits Behandlungen stattgefunden haben. Im (...) 2018 und (...) 2019 wurden bereits Kontrolltermine wahrgenommen, ein MRI durchgeführt (vgl. Anhörung A._______ F14) und eine Blutanalyse gemacht (vgl. Bericht [...] vom 17. Juni 2019). Ferner wurde eine CT-Untersuchungen vorgenommen (vgl. Antragsstellung auf humanitäre Asylgewährung, medizinische Vorgeschichte, S. 1). Diese Untersuchungen entsprechen der von den Ärzten des (...) empfohlenen Tumornachsorge. Demnach hat der Sohn der Beschwerdeführenden in Georgien Zugang zu den empfohlenen Untersuchungen, womit er bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Im Übrigen bejahte der Beschwerdeführer die Frage, wonach es ihm einzig um die bessere medizinische Qualität in der Schweiz gehe (vgl. a.a.O. F26). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Hinweis, ein georgischer Professor und Experte im Bereich der Onkologie habe ihnen empfohlen, den Sohn dorthin zu bringen, wo er behandelt worden sei, wobei die H._______ nicht auf dem besten Stand der Medizin sei und sie am Besten in die Schweiz reisen sollten (vgl. Anhörung A._______ F12 und F29), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten die Nachbehandlungen in Georgien nicht finanzieren, ist zunächst festzuhalten, dass die Familie bisher staatliche Unterstützung erhielt. Es ist davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein dürfte. In Georgien existiert seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 10.09.2019). Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben zwar seit (...) arbeitslos. Er hat aber (...) Jahre Arbeitserfahrung als (...) und (...). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ein Universitätsstudium abgeschlossen, verfügt über Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Funktionen bei den (...) und hat vor der Ausreise ihre Stelle als (...) des (...) eines (...) gekündigt. Beiden Beschwerdeführenden ist es demnach ohne weiteres zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach F._______ wieder um eine Anstellung zu bemühen und damit einen Beitrag an die Kosten der Behandlung ihres Kindes zu leisten. Darüber hinaus konnten sie bisher auf die Unterstützung ihrer Geschwister und der Eltern der Beschwerdeführerin zählen. Insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers hat grosszügige finanzielle Unterstützung geleistet (vgl. Erstbefragung A._______ F17). Damit sollte auch die Finanzierung der empfohlenen weiteren Untersuchungen gewährleistet sein. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen. 7.2.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, als Folge seiner Erkrankung sei der Sohn, aber auch die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet, weshalb der Vollzug der Wegweisung für ihr Kind nicht zumutbar sei. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die empfohlene Nachbehandlung des Sohnes des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Dies gilt ebenso für die Behandlung allfälliger psychischer Probleme (Social Service Agency, Mental health, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 12.09.2019). Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 7.2.6 Was die Beschwerdeführerin betrifft, ist sie gemäss den ärztlichen Berichten des (...) psychisch sehr belastet und leidet unter (...). Als weiteres Prozedere wurde eine regelmässige (...) im häuslichen Umfeld und eine Therapie mit dem (...) bei Bedarf empfohlen. Dies ist ohne Weiteres in Georgien möglich. 7.2.7 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden mit ihren Geschwistern sowie den Eltern der Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz, das ihnen Unterstützung bieten kann. Es ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr bei einem ihren Verwandten Unterkunft finden können. 7.2.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführenden somit als zumutbar. 7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis ins Jahr 2022 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass und der Antrag auf Überweisung ins erweiterte Verfahren ist abweisen. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren jedoch gestützt auf der vorstehenden Erwägungen nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin