Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 1. März 2019 wurden sie zur Person und zu den Asylgründen durch das SEM angehört. Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot (Art. 67 AIG [SR 142.20]) gewährt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf E._______, Georgien, aufgewachsen, wo er die Schule besucht und eine Ausbildung als (...) absolviert habe. Im Jahr 2010 habe er seine Ehefrau geheiratet und sei mit ihr nach F._______, Georgien, gezogen. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Bis (...) 2018 sei er bei einer (...) tätig gewesen. Er und seine Frau seien seit dem Jahr 2017 Mitglieder bei der Partei "United National Movement" und er vermute, dass er deshalb seine Arbeitsstelle verloren habe. Ferner seien sie von den Nachbarn und die Kinder in der Schule ignoriert worden. Da er keine Arbeit mehr gefunden habe und weder Mietkosten noch medizinische Untersuchungen für die Kinder habe bezahlen können, hätten sie sich im (...) 2019 für die Ausreise aus Georgien entschieden. Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen hätten er und seine Familie nie gehabt. B.b Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie habe im Jahr 2003 in G._______, Georgien, ein Studium in (...) absolviert. Im Jahr 2010 habe sie ihren Mann, den Beschwerdeführer, geheiratet. Sie hätten zunächst in E._______, dann bis zur Ausreise aus Georgien in F._______ gelebt. Ungefähr während (...) Jahren, bis im (...) 2019, habe sie in einem Laden als (...) gearbeitet. Seit dem Jahr 2017 seien sie und ihr Mann Parteimitglieder. Während der Wahlen im Jahr 2018 sei sie als Wahlbeobachterin tätig gewesen. Nach mehreren (...) sei sie gesundheitlich angeschlagen und habe eine depressive Verstimmung. Ferner habe sie aufgrund von (...) ärztlich verordnete Beruhigungstropfen erhalten. Im (...) 2018 sei ihr Mann entlassen worden, woraufhin die Familie in eine finanzielle Notlage geraten sei. Sie vermute, dass sie ihre Anstellungen aufgrund der Parteimitgliedschaft verloren hätten. B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe und Identitätskarten, die Reisepässe ihrer Kinder, ihren Ehe- und Trauschein sowie zwei Bestätigungsschreiben mit Übersetzung ihrer Parteimitgliedschaft bei der Partei "United National Movement" vom 16. Februar 2019 im Original, zudem Kopien der Geburtsscheine der Kinder ein. C. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. D. Mit Eingabe vom 16. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 25. April 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) ist festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive sowie durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure drohen oder zugefügt worden sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). Eine vergangene Verfolgung ist insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2, m.w.H.). Ferner genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3721/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Diskriminierungen genügten den Anforderungen an die Intensität zur Annahme eines ernsthaften Nachteils nicht und hätten deren Alltag nicht so weit erschwert, dass den Beschwerdeführenden ein menschenunwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre. Weiter seien sie seit dem Jahr 2017 Parteimitglieder, hätten ihre Stellen aber erst im (...) 2018 sowie (...) 2019 verloren. Ferner gehöre die Partei "Vereinte Nationale Bewegung" nicht zu einer staatlich verbotenen oder verfolgten Gruppierung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Familie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die Partei schlecht behandelt worden, sie hätten ihre Arbeit verloren und ihre Karriere sei ruiniert worden. Neben verbalen Warnungen und Drohungen sei die Beschwerdeführerin einmal körperlich angegriffen worden. Ferner habe es (...) Versuche gegeben, ihre Kinder zu kidnappen, sodass diese nicht mehr hätten zur Schule gehen können. Da sie und die Kinder bedroht worden seien, hätten sie sich aus Angst nicht an die Strafverfolgungsbehörden wenden können. Seither würden die Kinder an einer (...) leiden. Sie seien gezwungen gewesen, ihren Besitz zu verkaufen und das Land zu verlassen, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Daher sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift bereits Gesagtes wiederholt wird, allerdings mit einer Steigerung der geltend gemachten Erlebnisse. Die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen und unsubstantiiert dargelegten Bedrohungen und Kidnapping-Versuche der Kinder der Beschwerdeführenden vermögen nicht zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu führen. Aus der Beschwerdeschrift geht weder hervor, von wem die Familie eine Gefährdung befürchtet habe noch weshalb sie überhaupt hätten bedroht werden sollen. Ferner wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen - wären sie tatsächlich im dargelegten Ausmass bedroht worden - Schutz respektive Unterstützung bei den örtlichen Behörden zu suchen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Georgien sind nicht ersichtlich (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3047/2018 vom 12. Juni 2018 E. 6.2). Weiter vermuten die Beschwerdeführenden lediglich, ihre Probleme im Heimatort, insbesondere der Verlust ihrer Arbeitsstellen, hätten auf ihrer Parteimitgliedschaft beruht (SEM-Akte A8 F38, F54). Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, zumal sie mit ihrem dargelegten Engagement für die Partei "United National Movement" klarerweise kein über ein einfaches Mitglied hinausgehendes politisches Profil aufweisen (SEM-Akten A8 F42, F47 f.; A11 F37). Zudem handelt es sich dabei um eine legale Oppositionspartei, die im georgischen Parlament vertreten ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. oben E. 5.2) festgestellt werden kann.
E. 7.2 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, nicht über die finanziellen Mittel für medizinische Untersuchungen ihrer Kinder zu verfügen, und die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und leide an einer (...), sei festzuhalten, dass es in Georgien in jeder Stadt staatliche und private medizinische Versorgung gebe. Ferner existierten Sozialhilfeprogramme mit kostenloser Krankenversicherung. Daher sei es der Beschwerdeführerin und den Kindern möglich und zumutbar, sich in Georgien in Behandlung zu begeben. Der Vollzug sei daher zumutbar.
E. 9.3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über eine gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung, weshalb es ihnen zumutbar ist, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ferner haben sie in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akten A8 F26 ff., A11 F22 f.), das sie bei der Rückkehr bei Bedarf unterstützen kann. Allfällige anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-4087/2016 vom 4. August 2016 E. 7.3.2, m.w.H.). Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Kinder seien gesund (SEM-Akten A8 F53, A11 F41). Die Beschwerdeführerin leide an einer (...) und sei bereits in der Heimat medikamentös behandelt worden (SEM-Akte A11 F34 f.). Die auf Beschwerdeebene dargelegte (...) der Kinder wurde nicht näher beschrieben oder mit einem Arztbericht bestätigt. Von einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat kann folglich nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E-1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3; E-7411/2018 vom 29. Januar 2019 E. 7.3.3 sowie E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe (bis ins Jahr [...] resp. [...]), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1825/2019 Urteil vom 2. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 1. März 2019 wurden sie zur Person und zu den Asylgründen durch das SEM angehört. Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot (Art. 67 AIG [SR 142.20]) gewährt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf E._______, Georgien, aufgewachsen, wo er die Schule besucht und eine Ausbildung als (...) absolviert habe. Im Jahr 2010 habe er seine Ehefrau geheiratet und sei mit ihr nach F._______, Georgien, gezogen. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Bis (...) 2018 sei er bei einer (...) tätig gewesen. Er und seine Frau seien seit dem Jahr 2017 Mitglieder bei der Partei "United National Movement" und er vermute, dass er deshalb seine Arbeitsstelle verloren habe. Ferner seien sie von den Nachbarn und die Kinder in der Schule ignoriert worden. Da er keine Arbeit mehr gefunden habe und weder Mietkosten noch medizinische Untersuchungen für die Kinder habe bezahlen können, hätten sie sich im (...) 2019 für die Ausreise aus Georgien entschieden. Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen hätten er und seine Familie nie gehabt. B.b Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie habe im Jahr 2003 in G._______, Georgien, ein Studium in (...) absolviert. Im Jahr 2010 habe sie ihren Mann, den Beschwerdeführer, geheiratet. Sie hätten zunächst in E._______, dann bis zur Ausreise aus Georgien in F._______ gelebt. Ungefähr während (...) Jahren, bis im (...) 2019, habe sie in einem Laden als (...) gearbeitet. Seit dem Jahr 2017 seien sie und ihr Mann Parteimitglieder. Während der Wahlen im Jahr 2018 sei sie als Wahlbeobachterin tätig gewesen. Nach mehreren (...) sei sie gesundheitlich angeschlagen und habe eine depressive Verstimmung. Ferner habe sie aufgrund von (...) ärztlich verordnete Beruhigungstropfen erhalten. Im (...) 2018 sei ihr Mann entlassen worden, woraufhin die Familie in eine finanzielle Notlage geraten sei. Sie vermute, dass sie ihre Anstellungen aufgrund der Parteimitgliedschaft verloren hätten. B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe und Identitätskarten, die Reisepässe ihrer Kinder, ihren Ehe- und Trauschein sowie zwei Bestätigungsschreiben mit Übersetzung ihrer Parteimitgliedschaft bei der Partei "United National Movement" vom 16. Februar 2019 im Original, zudem Kopien der Geburtsscheine der Kinder ein. C. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. D. Mit Eingabe vom 16. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 25. April 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) ist festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive sowie durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure drohen oder zugefügt worden sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). Eine vergangene Verfolgung ist insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2, m.w.H.). Ferner genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3721/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Diskriminierungen genügten den Anforderungen an die Intensität zur Annahme eines ernsthaften Nachteils nicht und hätten deren Alltag nicht so weit erschwert, dass den Beschwerdeführenden ein menschenunwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre. Weiter seien sie seit dem Jahr 2017 Parteimitglieder, hätten ihre Stellen aber erst im (...) 2018 sowie (...) 2019 verloren. Ferner gehöre die Partei "Vereinte Nationale Bewegung" nicht zu einer staatlich verbotenen oder verfolgten Gruppierung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Familie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für die Partei schlecht behandelt worden, sie hätten ihre Arbeit verloren und ihre Karriere sei ruiniert worden. Neben verbalen Warnungen und Drohungen sei die Beschwerdeführerin einmal körperlich angegriffen worden. Ferner habe es (...) Versuche gegeben, ihre Kinder zu kidnappen, sodass diese nicht mehr hätten zur Schule gehen können. Da sie und die Kinder bedroht worden seien, hätten sie sich aus Angst nicht an die Strafverfolgungsbehörden wenden können. Seither würden die Kinder an einer (...) leiden. Sie seien gezwungen gewesen, ihren Besitz zu verkaufen und das Land zu verlassen, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Daher sei ihnen Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift bereits Gesagtes wiederholt wird, allerdings mit einer Steigerung der geltend gemachten Erlebnisse. Die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen und unsubstantiiert dargelegten Bedrohungen und Kidnapping-Versuche der Kinder der Beschwerdeführenden vermögen nicht zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu führen. Aus der Beschwerdeschrift geht weder hervor, von wem die Familie eine Gefährdung befürchtet habe noch weshalb sie überhaupt hätten bedroht werden sollen. Ferner wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen - wären sie tatsächlich im dargelegten Ausmass bedroht worden - Schutz respektive Unterstützung bei den örtlichen Behörden zu suchen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Georgien sind nicht ersichtlich (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3047/2018 vom 12. Juni 2018 E. 6.2). Weiter vermuten die Beschwerdeführenden lediglich, ihre Probleme im Heimatort, insbesondere der Verlust ihrer Arbeitsstellen, hätten auf ihrer Parteimitgliedschaft beruht (SEM-Akte A8 F38, F54). Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor, zumal sie mit ihrem dargelegten Engagement für die Partei "United National Movement" klarerweise kein über ein einfaches Mitglied hinausgehendes politisches Profil aufweisen (SEM-Akten A8 F42, F47 f.; A11 F37). Zudem handelt es sich dabei um eine legale Oppositionspartei, die im georgischen Parlament vertreten ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. oben E. 5.2) festgestellt werden kann. 7.2 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, nicht über die finanziellen Mittel für medizinische Untersuchungen ihrer Kinder zu verfügen, und die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und leide an einer (...), sei festzuhalten, dass es in Georgien in jeder Stadt staatliche und private medizinische Versorgung gebe. Ferner existierten Sozialhilfeprogramme mit kostenloser Krankenversicherung. Daher sei es der Beschwerdeführerin und den Kindern möglich und zumutbar, sich in Georgien in Behandlung zu begeben. Der Vollzug sei daher zumutbar. 9.3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über eine gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung, weshalb es ihnen zumutbar ist, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ferner haben sie in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akten A8 F26 ff., A11 F22 f.), das sie bei der Rückkehr bei Bedarf unterstützen kann. Allfällige anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-4087/2016 vom 4. August 2016 E. 7.3.2, m.w.H.). Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Kinder seien gesund (SEM-Akten A8 F53, A11 F41). Die Beschwerdeführerin leide an einer (...) und sei bereits in der Heimat medikamentös behandelt worden (SEM-Akte A11 F34 f.). Die auf Beschwerdeebene dargelegte (...) der Kinder wurde nicht näher beschrieben oder mit einem Arztbericht bestätigt. Von einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr in den Heimatstaat kann folglich nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E-1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3; E-7411/2018 vom 29. Januar 2019 E. 7.3.3 sowie E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, je m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe (bis ins Jahr [...] resp. [...]), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: