Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2017 legal Richtung Türkei, von wo aus sie über Prag (Tschechien) nach Deutschland gelangten. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 18. März 2018 aufgehalten. Am 19. März 2018 reichten sie ihre Asylgesuche ein. Am 3. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 11. April 2018 eingehend angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien georgische Staatsangehörige aus Tiflis. Sie hätten drei gemeinsame Kinder, wobei die beiden älteren Kinder zwar auch mit ihnen ausgereist seien, sie diese aber von Deutschland aus im Februar 2018 wieder nach Georgien zur Mutter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschickt hätten, damit sie dort weiter zur Schule gehen könnten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei Inhaber und Gründer einer seit 2005 bestehenden Firma gewesen, einer Ladenkette, die (...) vertrieben habe. Er sei wegen seiner Geschäftstätigkeit mehrfach in die Schweiz, in die USA, nach Russland, Polen und Deutschland gereist. Im November 2015 seien Personen einer anderen Firma zum Beschwerdeführer gekommen und hätten verlangt, dass er seine Ladenkette an sie verkaufe. Er habe das Kaufangebot abgelehnt, woraufhin er bis zur Ausreise andauernde Drohungen durch die grösste kriminelle Gruppierung Georgiens, die von der Regierung unterstützt werde, erhalten habe. Auch ein Angehöriger des georgischen Sicherheitsdienstes sei involviert, zudem das Bildungsministerium. Ende 2016/Anfang 2017 sei der Beschwerdeführer erstmals gefoltert und ihm sei unter Waffengewalt gedroht worden, er und seine Familie würden getötet, wenn er sein Haus und seine Firma nicht überschreibe. Er solle sich aus dem (...)geschäft zurückziehen. Unter dem Druck der kriminellen Gruppe und unter der Führung eines involvierten Staatsanwaltes habe er daraufhin sein Haus und die Firma überschrieben, habe dies aber mittels einer Beschwerde beim Justizministerium wenige Tage später wieder rückgängig machen können. Auch wenn ihnen ihr Haus wieder rückübertragen worden sei, sei es von seinen Widersachern besetzt worden, so dass sie die letzten sechs Monate vor der Ausreise in ihrer Eigentumswohnung gelebt hätten. Von Anfang 2017 bis September 2017 sei er mindestens einmal pro Woche gefoltert worden, insgesamt ungefähr 50 Mal. Bei den Folterungen seien auch zwei georgische Minister anwesend gewesen. Angehörige des Bildungsministeriums hätten zudem korrupte Geschäfte zu deren Gunsten mit ihm abschliessen wollen. Er sei bis zur Ausreise unter ständiger Beobachtung gewesen, bedroht und geschlagen worden. Etwa drei Monate vor der Ausreise habe er beim städtischen Gericht in Tiflis eine Beschwerde gegen das Bildungsministerium eingereicht. Ihm sei fast sein gesamtes Vermögen weggenommen worden, weshalb er sich mehrfach erfolglos an die Polizei gewandt habe. Ab seiner Weigerung Ende 2015, seine Geschäfte aufzugeben, habe er auch Probleme mit dem Steueramt gehabt, das ihn mit vielen sinnlosen Kontrollen dazu habe bringen wollen, seine Läden zu schliessen. Am 17. oder 18. Oktober 2017 habe ihm der Anführer des kriminellen Clans gesagt, dass seine Geduld zu Ende sei, der Beschwerdeführer unterschreiben solle, nicht mehr im (...)geschäft tätig zu sein, und ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer früh morgens ein Taxi gerufen, das sie zur türkischen Grenze gebracht habe. In Deutschland hätten sie in Hotels und einer Pension gelebt und der Beschwerdeführer habe versucht, über seine Rechtsanwälte im Heimatland die Probleme wegen seiner Firma zu regeln, was ihm aber nicht geglückt sei. Sie hätten in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, da der Beschwerdeführer dort - im Gegensatz zur Schweiz - nicht über Geschäftskontakte verfüge. Im Januar 2018 sei seine Firma, die zwar noch auf seinen Namen registriert sei, durch das Steueramt plombiert und die Ware beschlagnahmt worden. Von Deutschland aus habe er mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Beschwerde gegen das Steueramt eingereicht. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland seien auch ihre Kreditkarten gesperrt worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Asylgesuche zu stellen. Wenn sie ins Heimatland zurückkehrten, befürchte er, getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie drei Kreditkarten ein. B. Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung fehle es an einem asylbeachtlichen Motiv. Der georgische Staat sei zudem grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Im Übrigen deuteten die durch das Steueramt durchgeführten Beschlagnahmungen von Gütern eher auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers hin. Wegen der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich sodann das Aufzeigen der vorliegenden Unglaubhaftigkeitselemente. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe mit der Folge der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und subsubeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Juni 2018 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, den Entscheid ungenügend begründet zu haben beziehungsweise sich in der Entscheidbegründung nicht angemessen mit den detailreichen Verfolgungsvorbringen auseinandergesetzt zu haben (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu erkennen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als asylirrelevant erachtet. Zwar hat es sich wegen fehlender Asylrelevanz nicht mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen auseinandergesetzt, dies war aber auch nicht notwendig. Im Sachverhalt der Verfügung sind die Vorbringen detailliert wiedergegeben. Der Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung bezüglich der fehlenden Asylrelevanz in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr eine materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu Recht verneint hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 6.1 Das SEM erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat bezüglich der fehlenden Asylrelevanz zutreffend festgestellt, dass die behaupteten Bedrohungen und Misshandlungen durch die kriminelle Gruppierung unter Mitwirkung einzelner Behördenvertreter sowie die Beschlagnahme des Vermögens einzig zum Zweck erfolgt seien, an das Vermögen und die Firma des Beschwerdeführers zu gelangen. Das Motiv der geschilderten Verfolgungsmassnahmen ist demnach, wie das SEM zutreffend festhielt, die Habgier dieser Personen. Es hat sich nach den protokollierten Aussagen um eine Vereinigung gehandelt, welche die Geschäfte des Beschwerdeführers übernehmen wollte und bereits auch schon mehrere Geschäfte andere Leute an sich genommen habe (vgl. act. A11, S. 13). Es handelt sich somit um einen finanziellen Konflikt und eine Verfolgung aus kriminellen Motiven. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Geschehnisse als eine politische Verfolgung darzulegen versucht, kann dem nicht gefolgt werden, dies entspricht auch nicht dem geschilderten Sachverhalt. Der Begriff der politischen Anschauung ist zwar tatsächlich sehr weit gefasst und umfasst jegliche Kritik oder auch nur erkennbare kritische Distanz zur staatlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Ordnung. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings über keinerlei politisches Profil. Ihm geht es darum, sein Vermögen und die Firma zurückzubekommen, weshalb er entsprechende Anzeigen gemacht habe (vgl. act. A11, S. 18). Die Verfolgung sei einzig des Geldes und der Firma wegen passiert, da die Kriminellen an sein Geld und seine Firma gewollt hätten (vgl. act. A11, S. 17). Er nennt zwar zwei Minister, die bei den behaupteten Misshandlungen anwesend gewesen seien (vgl. act. A11, S. 14), dass es aber zu einem Staatskomplott gegen ihn durch sämtliche Behörden gekommen sei, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. So habe das Justizministerium die Überschreibung der Geschäfte und des den Beschwerdeführenden gehörenden Hauses problemlos wieder rückgängig gemacht, nachdem er mittels seines Rechtsanwaltes einen entsprechenden Antrag dort eingereicht hatte (vgl. act. A11, S. 15). Die Verfolgung erfolgte somit nicht, weil der Beschwerdeführer als Gegner des Staates empfunden worden wäre, als er sich gegen die Übernahme seiner Firma und gegen die Beschlagnahme seines Vermögens, die (auch) von gewissen staatlichen Vertretern gegen ihn ausgeführt worden sei, wehrte. Dass er juristische Schritte unternommen hat, hat ihn noch nicht zum Gegner des Staates gemacht, zumal er bei der Justizbehörde mit den juristischen Schritten Erfolg gehabt hat. Sodann besteht auch kein Anlass zu Annahme, allfälligen steuerrechtlichen Massnahmen lägen tatsächlich asylrelevante Beweggründe zugrunde, zumal der Beschwerdeführer dagegen rechtliche Schritte eingeleitet haben will.
E. 6.2 Wie das SEM sodann zu Recht ausführte, ist der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Verfolgung durch kriminelle Personen und einzelne Regierungsbeamter schutzwillig und schutzfähig. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Anzeigen bei der Polizei und seine eingereichten Beschwerden seien erfolglos geblieben, hat es der Beschwerdeführer zum Einen unterlassen, entsprechende Beweismittel einzureichen, zum Anderen widerspricht dies seinen eigenen Aussagen. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Entwendung der Vermögenswerte nicht an übergeordnete Stellen gewandt hat, da es seiner Auffassung nach nichts nütze (vgl. act. A11, S. 17). Tatsächlich ist er aber mit seiner Beschwerde beim Justizministerium erfolgreich gewesen und die Beamten dort sind seinen Aussagen gemäss nicht korrupt, sondern arbeiteten korrekt (vgl. act. A11, S. 10), was gegen die behauptete fehlende Möglichkeit von Schutz vor kriminellen Personen einschliesslich Regierungsbeamten spricht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2017 inzwischen besser dasteht als Länder wie Italien und Griechenland (vgl.auch Auswärtiges Amt, Außen- und Europapolitik > Länderinformationen > Georgien >Innenpolitik, Stand März 2018, < www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html >, Huffington Post, Land an der geopolitischen Nahtstelle - Georgiens überzeugender aber steiniger Weg Richtung Westen, 22.04.2017, < www.huffingtonpost.de/johannes-bohnen-/land-an-der-geopolitische_b_16168698.html >, jeweils zuletzt abgerufen am 6. Juni 2018). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde erhobene Darstellung, der Beschwerdeführer gehöre zu einer gefährdeten "sozialen Gruppe", näher einzugehen.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Darstellung auf Beschwerdeebene, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, unzutreffend ist. Vielmehr lässt die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, das Aufzeigen vorliegender Unglaubhaftigkeitselemente erübrige sich wegen der fehlenden Asylrelevanz (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung), nur den Schluss zu, es seien Unglaubhaftigkeitselemente gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Dabei ist - nur exemplarisch - auf die von den Stempeln in den Ausweispapieren abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt oder den Umstand, dass die Beschwerdeführenden erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in Deutschland schliesslich in der Schweiz ihre Asylgesuche einreichten, hinzuweisen. Auch das vollständige Fehlen von Beweismitteln trotz anwaltlicher Vertretung im Heimatland trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Schliesslich erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die beiden älteren Kinder - trotz angeblichen Todesdrohungen gegen die ganze Familie - zwecks weiteren Besuchs einer Privatschule ins Heimatland hätten zurückschicken wollen.
E. 7 Die Beschwerdeführenden erfüllen schliesslich die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland. Die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde zu einer beabsichtigten oppositionellen Tätigkeit des bisher unpolitischen Beschwerdeführers genügt nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden haben beide eine gute Berufsausbildung (vgl. act. A8, S. 4; act. A9, S. 4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dessen eigenen Angaben um einen erfolgreichen Geschäftsmann (vgl. act. A9, S. 4). Nach Klärung der Steuerstreitigkeiten dürfte er allenfalls auch wieder Zugang zu seiner Firma haben. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatland über Vermögenswerte in Form von Immobilien (vgl. act. A9, S. 5; act. A11, S. 7). Auch wenn das Haus angeblich besetzt ist, so ist es nach wie vor ihr Eigentum, genauso wie die Eigentumswohnung. Im Übrigen lässt die Tatsache, dass zwei Kinder eine Privatschule besuchen, nicht wahrscheinlich erscheinen, dass sämtliche die finanziellen Mittel erschöpft sind. Angesichts der Eigentumswohnung sind die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht ohne Unterkunft in Tiflis, überdies verfügen sie über Familienangehörige im Heimatland. Auch die angebliche Steuerstreitigkeit vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen, zumal der Beschwerdeführer über weitreichenden Geschäftskontakte zu verfügen scheint. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Bei Bedarf kann überdies auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgegriffen werden, leben neben der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Vater des Beschwerdeführers auch Tanten und Onkel im Heimatland (vgl. act. A8, S. 5.; act. A9, S. 6). Massgebliche gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige georgischen Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 11.2 Das mit der Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. Entsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3047/2018 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie das Kind C._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2017 legal Richtung Türkei, von wo aus sie über Prag (Tschechien) nach Deutschland gelangten. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 18. März 2018 aufgehalten. Am 19. März 2018 reichten sie ihre Asylgesuche ein. Am 3. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 11. April 2018 eingehend angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien georgische Staatsangehörige aus Tiflis. Sie hätten drei gemeinsame Kinder, wobei die beiden älteren Kinder zwar auch mit ihnen ausgereist seien, sie diese aber von Deutschland aus im Februar 2018 wieder nach Georgien zur Mutter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschickt hätten, damit sie dort weiter zur Schule gehen könnten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei Inhaber und Gründer einer seit 2005 bestehenden Firma gewesen, einer Ladenkette, die (...) vertrieben habe. Er sei wegen seiner Geschäftstätigkeit mehrfach in die Schweiz, in die USA, nach Russland, Polen und Deutschland gereist. Im November 2015 seien Personen einer anderen Firma zum Beschwerdeführer gekommen und hätten verlangt, dass er seine Ladenkette an sie verkaufe. Er habe das Kaufangebot abgelehnt, woraufhin er bis zur Ausreise andauernde Drohungen durch die grösste kriminelle Gruppierung Georgiens, die von der Regierung unterstützt werde, erhalten habe. Auch ein Angehöriger des georgischen Sicherheitsdienstes sei involviert, zudem das Bildungsministerium. Ende 2016/Anfang 2017 sei der Beschwerdeführer erstmals gefoltert und ihm sei unter Waffengewalt gedroht worden, er und seine Familie würden getötet, wenn er sein Haus und seine Firma nicht überschreibe. Er solle sich aus dem (...)geschäft zurückziehen. Unter dem Druck der kriminellen Gruppe und unter der Führung eines involvierten Staatsanwaltes habe er daraufhin sein Haus und die Firma überschrieben, habe dies aber mittels einer Beschwerde beim Justizministerium wenige Tage später wieder rückgängig machen können. Auch wenn ihnen ihr Haus wieder rückübertragen worden sei, sei es von seinen Widersachern besetzt worden, so dass sie die letzten sechs Monate vor der Ausreise in ihrer Eigentumswohnung gelebt hätten. Von Anfang 2017 bis September 2017 sei er mindestens einmal pro Woche gefoltert worden, insgesamt ungefähr 50 Mal. Bei den Folterungen seien auch zwei georgische Minister anwesend gewesen. Angehörige des Bildungsministeriums hätten zudem korrupte Geschäfte zu deren Gunsten mit ihm abschliessen wollen. Er sei bis zur Ausreise unter ständiger Beobachtung gewesen, bedroht und geschlagen worden. Etwa drei Monate vor der Ausreise habe er beim städtischen Gericht in Tiflis eine Beschwerde gegen das Bildungsministerium eingereicht. Ihm sei fast sein gesamtes Vermögen weggenommen worden, weshalb er sich mehrfach erfolglos an die Polizei gewandt habe. Ab seiner Weigerung Ende 2015, seine Geschäfte aufzugeben, habe er auch Probleme mit dem Steueramt gehabt, das ihn mit vielen sinnlosen Kontrollen dazu habe bringen wollen, seine Läden zu schliessen. Am 17. oder 18. Oktober 2017 habe ihm der Anführer des kriminellen Clans gesagt, dass seine Geduld zu Ende sei, der Beschwerdeführer unterschreiben solle, nicht mehr im (...)geschäft tätig zu sein, und ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer früh morgens ein Taxi gerufen, das sie zur türkischen Grenze gebracht habe. In Deutschland hätten sie in Hotels und einer Pension gelebt und der Beschwerdeführer habe versucht, über seine Rechtsanwälte im Heimatland die Probleme wegen seiner Firma zu regeln, was ihm aber nicht geglückt sei. Sie hätten in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, da der Beschwerdeführer dort - im Gegensatz zur Schweiz - nicht über Geschäftskontakte verfüge. Im Januar 2018 sei seine Firma, die zwar noch auf seinen Namen registriert sei, durch das Steueramt plombiert und die Ware beschlagnahmt worden. Von Deutschland aus habe er mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Beschwerde gegen das Steueramt eingereicht. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland seien auch ihre Kreditkarten gesperrt worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Asylgesuche zu stellen. Wenn sie ins Heimatland zurückkehrten, befürchte er, getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie drei Kreditkarten ein. B. Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung fehle es an einem asylbeachtlichen Motiv. Der georgische Staat sei zudem grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Im Übrigen deuteten die durch das Steueramt durchgeführten Beschlagnahmungen von Gütern eher auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers hin. Wegen der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich sodann das Aufzeigen der vorliegenden Unglaubhaftigkeitselemente. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe mit der Folge der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und subsubeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Juni 2018 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, den Entscheid ungenügend begründet zu haben beziehungsweise sich in der Entscheidbegründung nicht angemessen mit den detailreichen Verfolgungsvorbringen auseinandergesetzt zu haben (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu erkennen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als asylirrelevant erachtet. Zwar hat es sich wegen fehlender Asylrelevanz nicht mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen auseinandergesetzt, dies war aber auch nicht notwendig. Im Sachverhalt der Verfügung sind die Vorbringen detailliert wiedergegeben. Der Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung bezüglich der fehlenden Asylrelevanz in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr eine materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu Recht verneint hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6. 6.1 Das SEM erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat bezüglich der fehlenden Asylrelevanz zutreffend festgestellt, dass die behaupteten Bedrohungen und Misshandlungen durch die kriminelle Gruppierung unter Mitwirkung einzelner Behördenvertreter sowie die Beschlagnahme des Vermögens einzig zum Zweck erfolgt seien, an das Vermögen und die Firma des Beschwerdeführers zu gelangen. Das Motiv der geschilderten Verfolgungsmassnahmen ist demnach, wie das SEM zutreffend festhielt, die Habgier dieser Personen. Es hat sich nach den protokollierten Aussagen um eine Vereinigung gehandelt, welche die Geschäfte des Beschwerdeführers übernehmen wollte und bereits auch schon mehrere Geschäfte andere Leute an sich genommen habe (vgl. act. A11, S. 13). Es handelt sich somit um einen finanziellen Konflikt und eine Verfolgung aus kriminellen Motiven. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Geschehnisse als eine politische Verfolgung darzulegen versucht, kann dem nicht gefolgt werden, dies entspricht auch nicht dem geschilderten Sachverhalt. Der Begriff der politischen Anschauung ist zwar tatsächlich sehr weit gefasst und umfasst jegliche Kritik oder auch nur erkennbare kritische Distanz zur staatlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Ordnung. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings über keinerlei politisches Profil. Ihm geht es darum, sein Vermögen und die Firma zurückzubekommen, weshalb er entsprechende Anzeigen gemacht habe (vgl. act. A11, S. 18). Die Verfolgung sei einzig des Geldes und der Firma wegen passiert, da die Kriminellen an sein Geld und seine Firma gewollt hätten (vgl. act. A11, S. 17). Er nennt zwar zwei Minister, die bei den behaupteten Misshandlungen anwesend gewesen seien (vgl. act. A11, S. 14), dass es aber zu einem Staatskomplott gegen ihn durch sämtliche Behörden gekommen sei, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. So habe das Justizministerium die Überschreibung der Geschäfte und des den Beschwerdeführenden gehörenden Hauses problemlos wieder rückgängig gemacht, nachdem er mittels seines Rechtsanwaltes einen entsprechenden Antrag dort eingereicht hatte (vgl. act. A11, S. 15). Die Verfolgung erfolgte somit nicht, weil der Beschwerdeführer als Gegner des Staates empfunden worden wäre, als er sich gegen die Übernahme seiner Firma und gegen die Beschlagnahme seines Vermögens, die (auch) von gewissen staatlichen Vertretern gegen ihn ausgeführt worden sei, wehrte. Dass er juristische Schritte unternommen hat, hat ihn noch nicht zum Gegner des Staates gemacht, zumal er bei der Justizbehörde mit den juristischen Schritten Erfolg gehabt hat. Sodann besteht auch kein Anlass zu Annahme, allfälligen steuerrechtlichen Massnahmen lägen tatsächlich asylrelevante Beweggründe zugrunde, zumal der Beschwerdeführer dagegen rechtliche Schritte eingeleitet haben will. 6.2 Wie das SEM sodann zu Recht ausführte, ist der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Verfolgung durch kriminelle Personen und einzelne Regierungsbeamter schutzwillig und schutzfähig. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Anzeigen bei der Polizei und seine eingereichten Beschwerden seien erfolglos geblieben, hat es der Beschwerdeführer zum Einen unterlassen, entsprechende Beweismittel einzureichen, zum Anderen widerspricht dies seinen eigenen Aussagen. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Entwendung der Vermögenswerte nicht an übergeordnete Stellen gewandt hat, da es seiner Auffassung nach nichts nütze (vgl. act. A11, S. 17). Tatsächlich ist er aber mit seiner Beschwerde beim Justizministerium erfolgreich gewesen und die Beamten dort sind seinen Aussagen gemäss nicht korrupt, sondern arbeiteten korrekt (vgl. act. A11, S. 10), was gegen die behauptete fehlende Möglichkeit von Schutz vor kriminellen Personen einschliesslich Regierungsbeamten spricht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2017 inzwischen besser dasteht als Länder wie Italien und Griechenland (vgl.auch Auswärtiges Amt, Außen- und Europapolitik > Länderinformationen > Georgien >Innenpolitik, Stand März 2018, , Huffington Post, Land an der geopolitischen Nahtstelle - Georgiens überzeugender aber steiniger Weg Richtung Westen, 22.04.2017, , jeweils zuletzt abgerufen am 6. Juni 2018). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde erhobene Darstellung, der Beschwerdeführer gehöre zu einer gefährdeten "sozialen Gruppe", näher einzugehen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 6.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Darstellung auf Beschwerdeebene, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, unzutreffend ist. Vielmehr lässt die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, das Aufzeigen vorliegender Unglaubhaftigkeitselemente erübrige sich wegen der fehlenden Asylrelevanz (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung), nur den Schluss zu, es seien Unglaubhaftigkeitselemente gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Dabei ist - nur exemplarisch - auf die von den Stempeln in den Ausweispapieren abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt oder den Umstand, dass die Beschwerdeführenden erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in Deutschland schliesslich in der Schweiz ihre Asylgesuche einreichten, hinzuweisen. Auch das vollständige Fehlen von Beweismitteln trotz anwaltlicher Vertretung im Heimatland trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Schliesslich erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die beiden älteren Kinder - trotz angeblichen Todesdrohungen gegen die ganze Familie - zwecks weiteren Besuchs einer Privatschule ins Heimatland hätten zurückschicken wollen.
7. Die Beschwerdeführenden erfüllen schliesslich die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland. Die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde zu einer beabsichtigten oppositionellen Tätigkeit des bisher unpolitischen Beschwerdeführers genügt nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden haben beide eine gute Berufsausbildung (vgl. act. A8, S. 4; act. A9, S. 4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dessen eigenen Angaben um einen erfolgreichen Geschäftsmann (vgl. act. A9, S. 4). Nach Klärung der Steuerstreitigkeiten dürfte er allenfalls auch wieder Zugang zu seiner Firma haben. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatland über Vermögenswerte in Form von Immobilien (vgl. act. A9, S. 5; act. A11, S. 7). Auch wenn das Haus angeblich besetzt ist, so ist es nach wie vor ihr Eigentum, genauso wie die Eigentumswohnung. Im Übrigen lässt die Tatsache, dass zwei Kinder eine Privatschule besuchen, nicht wahrscheinlich erscheinen, dass sämtliche die finanziellen Mittel erschöpft sind. Angesichts der Eigentumswohnung sind die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht ohne Unterkunft in Tiflis, überdies verfügen sie über Familienangehörige im Heimatland. Auch die angebliche Steuerstreitigkeit vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen, zumal der Beschwerdeführer über weitreichenden Geschäftskontakte zu verfügen scheint. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Bei Bedarf kann überdies auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgegriffen werden, leben neben der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Vater des Beschwerdeführers auch Tanten und Onkel im Heimatland (vgl. act. A8, S. 5.; act. A9, S. 6). Massgebliche gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige georgischen Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11.2 Das mit der Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. Entsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: