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E-3721/2017

E-3721/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom22. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 18. Mai 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Mosul. Sie hätten in einem eigenen Haus gewohnt und der Beschwerdeführer habe selbständig als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei der (...) des Beschwerdeführers, G._______, welcher zur Zeit von Saddam Husseins Herrschaft beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe, von Terroristen entführt und ermordet worden. Ein weiterer (...), H._______, der bei der (...) Saddam Husseins Dienst geleistet habe, sei bei einem Angriff (...) verletzt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Im Juni 2014, als die Organisation des sogenannten Islamischen Staates (IS) Mosul besetzt habe, seien die Beschwerdeführenden nach Zakho geflohen, wo sie sich bei den Sicherheitsbehörden in der Gemeinde offiziell angemeldet hätten. In Singar, einer Ortschaft in der Nähe von Zakho, sei es zu Kämpfen zwischen den Kurden und dem IS gekommen und die Sicherheitslage sei instabil gewesen. Der kurdische Sicherheitsdienst habe die Beschwerdeführenden immer wieder befragt, weshalb sie Mosul verlassen hätten, und ihnen gesagt, sie hätten dort bleiben sollen. Da der Beschwerdeführer ein Regierungsanhänger gewesen sei und seine (...) für die Regierung Saddam Husseins tätig gewesen seien, davon einer in Zakho selbst, habe er Angst gehabt, erkannt zu werden. Der kurdische Sicherheitsdienst habe im (...) 2014 zwei oder drei Mal Kontrollen bei den Beschwerdeführenden zu Hause durchgeführt. Danach hätten sie ab und zu wegen ihres Aufenthaltes bei den Behörden erscheinen müssen. Man habe ihnen gesagt, sie müssten nach Mosul zurückkehren, sobald sich die Lage dort beruhigen würde. Die Kinder hätten im Irak keine Zukunft gehabt und hätten in Zakho die Schule nicht besuchen können. Am (...) hätten sie den Irak in Richtung Türkei legal verlassen und seien über mehrere Länder am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. (...) sei in Zakho zurückgeblieben. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (diejenige des Beschwerdeführers inkl. einer amtlichen Übersetzung), die Identitätskarte (...) im Irak verbliebenen (...), den irakischen Führerausweis, das Militärbüchlein (alles im Original) und eine Seite des Passes (in Kopie) des Beschwerdeführers sowie das Militärbüchlein des (...) des Beschwerdeführers (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 3. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/6, A12/2, A14/1, A16/2, A17/1 und A18/1, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A1/6, A12/2, A16/2, A17/1 und A18/1 gut. Die weiteren Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 23. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 gewährten Akteneinsicht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkürverbots sowie von Art. 3 AsylG vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom21. Juli 2017 abgehandelt (vgl. D. oben). Darauf ist hier zu verweisen und auf die Anträge (und deren Wiederholung in der Stellungnahme vom23. August 2017) ist nicht mehr einzugehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Baath-Partei, die vom kurdischen Geheimdienst durchgeführten Kontrollen bei ihnen zu Hause und den Umstand, dass der (...) des Beschwerdeführers in Zakho selbst für den Sicherheitsdienst tätig gewesen ist, explizit und im Detail zu erwähnen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Keines davon hätte - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7.1) - sei es für sich allein, sei es in einer Gesamtbetrachtung, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern vermocht. Zudem hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund ihres familiären Hintergrundes, konkret des Dienstes des einen (...) des Beschwerdeführers in der (...) von Saddam Hussein und der Tätigkeit für den Sicherheitsdienst des anderen (...), vor Repressalien seitens der kurdischen Behörden gefürchtet hätten. Auch wurde von der Vorinstanz erwähnt, dass die Beschwerdeführenden immer wieder von kurdischen Sicherheitskräften ermahnt worden seien nach Mosul zurückzukehren, wenn sich die Lage dort verbessern würde. Sie hat die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführenden gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Diese bringen ferner vor, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel, konkret die beiden Militärbüchlein, zu übersetzen und zu würdigen. Diese Vorwürfe erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Weder waren die dort enthaltenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren strittig noch sind sie entscheidrelevant. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestanden haben soll. Die Beschwerdeführenden werfen zudem auf, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Der Klärung welcher Tatsachen weitere Abklärungen hätten dienen sollen, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht und ist vorliegend auch nicht erkennbar. Schliesslich ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - nicht ersichtlich und wird von diesen ebenfalls nicht substantiiert, wie aus der zeitlichen Differenz von über eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung der Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes resultieren soll. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus entstanden sein sollen.

E. 4.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen vonArt. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Ihre Flucht aus Mosul sei aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der schlechten Sicherheitslage erfolgt. Davon seien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen gewesen. Gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen seitens des IS hätten sie nicht geltend gemacht. Der Dienst der beiden (...) des Beschwerdeführers für die Regierung von Saddam Hussein liege über zehn Jahre zurück. In den Jahren 2003 bis 2014 hätten die Beschwerdeführenden keine persönlichen Probleme mit Drittpersonen oder Behörden gehabt. Auch nach dem Umzug nach Zakho seien sie keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen Behörden ausgesetzt gewesen. Hätten diese tatsächlich ein Interesse an den Beschwerdeführenden gehabt, hätten sie auf sie - angesichts deren offiziellen Registrierung in Zakho - zugreifen können. Fehlende Zukunftsperspektiven, wie mangelnde Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten, seien auf die allgemeine Lage im Irak zurückzuführen. Ferner hätten die Ermahnungen der kurdischen Behörden, die Beschwerdeführenden sollten bei einer Verbesserung der Lage nach Mosul zurückkehren, auch andere Kurden aus Mosul betroffen, die nach Zakho geflohen seien. Dabei handle es sich nicht um eine Verfolgung respektive um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die Verfolgung durch den IS sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Nach der Eroberung von Mosul hätten sie fliehen müssen. Der IS habe ihre (...) beschlagnahmt. Es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis der IS sie getötet hätte. Der (...) des Beschwerdeführers, welcher für den irakischen Sicherheitsdienst unter Saddam Hussein gearbeitet habe, sei von einer terroristischen Gruppierung ermordet worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als regimetreuer Anhänger asylrelevante Furcht vor Verfolgung durch den IS erlitten hätte, wäre er noch länger in Mosul geblieben. Ferner sei anzunehmen, dass der (...) des Beschwerdeführers, H._______, von der kurdischen Bevölkerung im Irak gefürchtet worden sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Bevölkerung an Letzterem oder an seinen Familienangehörigen rächen wolle. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Anhänger der irakischen Regierung gewesen sei, werde er von den Kurden als Verräter betrachtet. Deshalb habe er in Mosul, wo ein Grossteil der Bevölkerung kurdischer Abstammung sei, in Furcht leben und stets mit schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund seiner Ansichten und der Aktivitäten seiner (...) rechnen müssen. Auch nach seiner Flucht nach Zakho habe er aufgrund der Tätigkeit seiner beiden (...) und seines eigenen politischen Hintergrundes befürchten müssen, von den kurdischen Behörden verfolgt zu werden. Sein verstorbener (...) G._______ sei zudem im Rahmen seiner Beschäftigung für den Sicherheitsdienst in Zakho stationiert gewesen. Es sei den Beschwerdeführenden somit nicht möglich gewesen, länger in Zakho zu bleiben. Die Vorinstanz gehe ferner von falschen Tatsachen aus, wenn sie behaupte, die Beschwerdeführenden seien in Zakho zu keinem Zeitpunkt von den kurdischen Behörden behelligt worden. Diese hätten ihr Haus mehrfach durchsucht und der Beschwerdeführer sei mehrmals von ihnen befragt worden. Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung drohen.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden flüchteten aus Mosul, nachdem der IS die Stadt eingenommen hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F41 ff.). Dass den Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile seitens des IS gedroht haben mögen, wird nicht bestritten. Von solchen Nachteilen war jedoch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung betroffen. Eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung seitens des IS ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht (vgl. A22 F44 und F46; A5 S. 9; A4 S. 10). Anlässlich der BzP führten die Beschwerdeführenden denn auch aus, nicht persönlich vom IS betroffen gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9; A4 S. 10). Es bestehen zudem auch keine konkreten Indizien, dass sich eine gezielte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft realisiert hätte. Den Akten sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden, sei es in Mosul, sei es in Zakho, aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers oder seiner (...), einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, "lediglich wegen dem IS" Mosul verlassen zu haben (vgl. A22 F48). Zuvor hätten sie in Mosul "ein stabiles Leben" geführt und seien sogar nach der Ermordung seines (...) dort geblieben (vgl. A22 F19). Auch dieses Geschehnis hatte gemäss seinen Aussagen keine Konsequenzen für ihn gehabt (vgl. A4 S10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von den kurdischen Behörden beziehungsweise von deren Sicherheitsdienst mehrmals befragt wurden, ihnen zu verstehen gegeben wurde, dass sie sobald wie möglich nach Mosul zurückkehren sollen und bei ihnen zu Hause zwei oder drei Mal Kontrollen durchgeführt wurden, war für sie gewiss unangenehm. Dieses Vorgehen der kurdischen Behörden erreichte jedoch nicht eine asylrelevante Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Zudem ist kein Zusammenhang zum politischen oder familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zu erkennen. Mit ihm übereinstimmend ist davon auszugehen, dass dem Verhalten der kurdischen Behörden Sicherheitsüberlegungen zu Grunde gelegen haben, da Personen aus Mosul unter dem Verdacht standen, terroristischen Gruppierungen beziehungsweise dem IS, nahe zu stehen (vgl. A22 F60). So gaben die Beschwerdeführenden auch zu Protokoll, keine persönlichen Probleme (vgl. A22 F51 f.) beziehungsweise anlässlich der BzP sogar gar keine Probleme (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als Kurde aus Mosul in Zakho kein Haus kaufen konnte; vgl. A4 F2.01 und 7.01; A5 S.9) mit den kurdischen Behörden gehabt zu haben. Des Weiteren haben sie sich über ein Jahr (ca. 15 Monate) in Zakho aufgehalten und waren dort registriert (vgl. A22 F33 f.). Die Kontrollen bei den Beschwerdeführenden zu Hause haben im (...) 2014 stattgefunden. Bis zu ihrer Ausreise Ende (...) 2015 ist, abgesehen davon, dass sie wegen ihres Aufenthaltes bei den Behörden erscheinen mussten, nichts vorgefallen (vgl. A22 F61). Die Beschwerdeführenden wiederholten ferner mehrmals, Zakho verlassen zu haben, weil ihre Kinder dort keine Zukunftsperspektiven hatten (vgl. A5 S.10; A21 F19 und F25; A22 F62). So nachvollziehbar dieser Bewegrund ist, handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen asylrelevanten Ausreisegrund. Den Akten sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt waren oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten mussten.

E. 7.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3721/2017 Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom22. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 18. Mai 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Mosul. Sie hätten in einem eigenen Haus gewohnt und der Beschwerdeführer habe selbständig als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei der (...) des Beschwerdeführers, G._______, welcher zur Zeit von Saddam Husseins Herrschaft beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe, von Terroristen entführt und ermordet worden. Ein weiterer (...), H._______, der bei der (...) Saddam Husseins Dienst geleistet habe, sei bei einem Angriff (...) verletzt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Im Juni 2014, als die Organisation des sogenannten Islamischen Staates (IS) Mosul besetzt habe, seien die Beschwerdeführenden nach Zakho geflohen, wo sie sich bei den Sicherheitsbehörden in der Gemeinde offiziell angemeldet hätten. In Singar, einer Ortschaft in der Nähe von Zakho, sei es zu Kämpfen zwischen den Kurden und dem IS gekommen und die Sicherheitslage sei instabil gewesen. Der kurdische Sicherheitsdienst habe die Beschwerdeführenden immer wieder befragt, weshalb sie Mosul verlassen hätten, und ihnen gesagt, sie hätten dort bleiben sollen. Da der Beschwerdeführer ein Regierungsanhänger gewesen sei und seine (...) für die Regierung Saddam Husseins tätig gewesen seien, davon einer in Zakho selbst, habe er Angst gehabt, erkannt zu werden. Der kurdische Sicherheitsdienst habe im (...) 2014 zwei oder drei Mal Kontrollen bei den Beschwerdeführenden zu Hause durchgeführt. Danach hätten sie ab und zu wegen ihres Aufenthaltes bei den Behörden erscheinen müssen. Man habe ihnen gesagt, sie müssten nach Mosul zurückkehren, sobald sich die Lage dort beruhigen würde. Die Kinder hätten im Irak keine Zukunft gehabt und hätten in Zakho die Schule nicht besuchen können. Am (...) hätten sie den Irak in Richtung Türkei legal verlassen und seien über mehrere Länder am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. (...) sei in Zakho zurückgeblieben. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (diejenige des Beschwerdeführers inkl. einer amtlichen Übersetzung), die Identitätskarte (...) im Irak verbliebenen (...), den irakischen Führerausweis, das Militärbüchlein (alles im Original) und eine Seite des Passes (in Kopie) des Beschwerdeführers sowie das Militärbüchlein des (...) des Beschwerdeführers (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 3. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/6, A12/2, A14/1, A16/2, A17/1 und A18/1, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A1/6, A12/2, A16/2, A17/1 und A18/1 gut. Die weiteren Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 23. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 gewährten Akteneinsicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkürverbots sowie von Art. 3 AsylG vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom21. Juli 2017 abgehandelt (vgl. D. oben). Darauf ist hier zu verweisen und auf die Anträge (und deren Wiederholung in der Stellungnahme vom23. August 2017) ist nicht mehr einzugehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Baath-Partei, die vom kurdischen Geheimdienst durchgeführten Kontrollen bei ihnen zu Hause und den Umstand, dass der (...) des Beschwerdeführers in Zakho selbst für den Sicherheitsdienst tätig gewesen ist, explizit und im Detail zu erwähnen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Keines davon hätte - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7.1) - sei es für sich allein, sei es in einer Gesamtbetrachtung, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern vermocht. Zudem hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund ihres familiären Hintergrundes, konkret des Dienstes des einen (...) des Beschwerdeführers in der (...) von Saddam Hussein und der Tätigkeit für den Sicherheitsdienst des anderen (...), vor Repressalien seitens der kurdischen Behörden gefürchtet hätten. Auch wurde von der Vorinstanz erwähnt, dass die Beschwerdeführenden immer wieder von kurdischen Sicherheitskräften ermahnt worden seien nach Mosul zurückzukehren, wenn sich die Lage dort verbessern würde. Sie hat die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführenden gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Diese bringen ferner vor, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel, konkret die beiden Militärbüchlein, zu übersetzen und zu würdigen. Diese Vorwürfe erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Weder waren die dort enthaltenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren strittig noch sind sie entscheidrelevant. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestanden haben soll. Die Beschwerdeführenden werfen zudem auf, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Der Klärung welcher Tatsachen weitere Abklärungen hätten dienen sollen, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht und ist vorliegend auch nicht erkennbar. Schliesslich ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - nicht ersichtlich und wird von diesen ebenfalls nicht substantiiert, wie aus der zeitlichen Differenz von über eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung der Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes resultieren soll. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus entstanden sein sollen. 4.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen vonArt. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Ihre Flucht aus Mosul sei aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der schlechten Sicherheitslage erfolgt. Davon seien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen gewesen. Gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen seitens des IS hätten sie nicht geltend gemacht. Der Dienst der beiden (...) des Beschwerdeführers für die Regierung von Saddam Hussein liege über zehn Jahre zurück. In den Jahren 2003 bis 2014 hätten die Beschwerdeführenden keine persönlichen Probleme mit Drittpersonen oder Behörden gehabt. Auch nach dem Umzug nach Zakho seien sie keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen Behörden ausgesetzt gewesen. Hätten diese tatsächlich ein Interesse an den Beschwerdeführenden gehabt, hätten sie auf sie - angesichts deren offiziellen Registrierung in Zakho - zugreifen können. Fehlende Zukunftsperspektiven, wie mangelnde Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten, seien auf die allgemeine Lage im Irak zurückzuführen. Ferner hätten die Ermahnungen der kurdischen Behörden, die Beschwerdeführenden sollten bei einer Verbesserung der Lage nach Mosul zurückkehren, auch andere Kurden aus Mosul betroffen, die nach Zakho geflohen seien. Dabei handle es sich nicht um eine Verfolgung respektive um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die Verfolgung durch den IS sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz asylrelevant. Nach der Eroberung von Mosul hätten sie fliehen müssen. Der IS habe ihre (...) beschlagnahmt. Es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis der IS sie getötet hätte. Der (...) des Beschwerdeführers, welcher für den irakischen Sicherheitsdienst unter Saddam Hussein gearbeitet habe, sei von einer terroristischen Gruppierung ermordet worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als regimetreuer Anhänger asylrelevante Furcht vor Verfolgung durch den IS erlitten hätte, wäre er noch länger in Mosul geblieben. Ferner sei anzunehmen, dass der (...) des Beschwerdeführers, H._______, von der kurdischen Bevölkerung im Irak gefürchtet worden sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Bevölkerung an Letzterem oder an seinen Familienangehörigen rächen wolle. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Anhänger der irakischen Regierung gewesen sei, werde er von den Kurden als Verräter betrachtet. Deshalb habe er in Mosul, wo ein Grossteil der Bevölkerung kurdischer Abstammung sei, in Furcht leben und stets mit schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund seiner Ansichten und der Aktivitäten seiner (...) rechnen müssen. Auch nach seiner Flucht nach Zakho habe er aufgrund der Tätigkeit seiner beiden (...) und seines eigenen politischen Hintergrundes befürchten müssen, von den kurdischen Behörden verfolgt zu werden. Sein verstorbener (...) G._______ sei zudem im Rahmen seiner Beschäftigung für den Sicherheitsdienst in Zakho stationiert gewesen. Es sei den Beschwerdeführenden somit nicht möglich gewesen, länger in Zakho zu bleiben. Die Vorinstanz gehe ferner von falschen Tatsachen aus, wenn sie behaupte, die Beschwerdeführenden seien in Zakho zu keinem Zeitpunkt von den kurdischen Behörden behelligt worden. Diese hätten ihr Haus mehrfach durchsucht und der Beschwerdeführer sei mehrmals von ihnen befragt worden. Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung drohen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden flüchteten aus Mosul, nachdem der IS die Stadt eingenommen hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F41 ff.). Dass den Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile seitens des IS gedroht haben mögen, wird nicht bestritten. Von solchen Nachteilen war jedoch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung betroffen. Eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung seitens des IS ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht (vgl. A22 F44 und F46; A5 S. 9; A4 S. 10). Anlässlich der BzP führten die Beschwerdeführenden denn auch aus, nicht persönlich vom IS betroffen gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9; A4 S. 10). Es bestehen zudem auch keine konkreten Indizien, dass sich eine gezielte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft realisiert hätte. Den Akten sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden, sei es in Mosul, sei es in Zakho, aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers oder seiner (...), einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, "lediglich wegen dem IS" Mosul verlassen zu haben (vgl. A22 F48). Zuvor hätten sie in Mosul "ein stabiles Leben" geführt und seien sogar nach der Ermordung seines (...) dort geblieben (vgl. A22 F19). Auch dieses Geschehnis hatte gemäss seinen Aussagen keine Konsequenzen für ihn gehabt (vgl. A4 S10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von den kurdischen Behörden beziehungsweise von deren Sicherheitsdienst mehrmals befragt wurden, ihnen zu verstehen gegeben wurde, dass sie sobald wie möglich nach Mosul zurückkehren sollen und bei ihnen zu Hause zwei oder drei Mal Kontrollen durchgeführt wurden, war für sie gewiss unangenehm. Dieses Vorgehen der kurdischen Behörden erreichte jedoch nicht eine asylrelevante Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Zudem ist kein Zusammenhang zum politischen oder familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zu erkennen. Mit ihm übereinstimmend ist davon auszugehen, dass dem Verhalten der kurdischen Behörden Sicherheitsüberlegungen zu Grunde gelegen haben, da Personen aus Mosul unter dem Verdacht standen, terroristischen Gruppierungen beziehungsweise dem IS, nahe zu stehen (vgl. A22 F60). So gaben die Beschwerdeführenden auch zu Protokoll, keine persönlichen Probleme (vgl. A22 F51 f.) beziehungsweise anlässlich der BzP sogar gar keine Probleme (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer als Kurde aus Mosul in Zakho kein Haus kaufen konnte; vgl. A4 F2.01 und 7.01; A5 S.9) mit den kurdischen Behörden gehabt zu haben. Des Weiteren haben sie sich über ein Jahr (ca. 15 Monate) in Zakho aufgehalten und waren dort registriert (vgl. A22 F33 f.). Die Kontrollen bei den Beschwerdeführenden zu Hause haben im (...) 2014 stattgefunden. Bis zu ihrer Ausreise Ende (...) 2015 ist, abgesehen davon, dass sie wegen ihres Aufenthaltes bei den Behörden erscheinen mussten, nichts vorgefallen (vgl. A22 F61). Die Beschwerdeführenden wiederholten ferner mehrmals, Zakho verlassen zu haben, weil ihre Kinder dort keine Zukunftsperspektiven hatten (vgl. A5 S.10; A21 F19 und F25; A22 F62). So nachvollziehbar dieser Bewegrund ist, handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen asylrelevanten Ausreisegrund. Den Akten sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt waren oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten mussten. 7.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: