Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. April 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 26. Juli 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens. Er habe in der Provinz B._______ im Zentralirak gelebt, wo er mit seinem Vater auf dem (...) gearbeitet habe. Im (...) 2015 sei er mit anderen jungen Leuten in einem Autokonvoi aufgebrochen, um der Zivilbevölkerung in vom IS (Islamischer Staat) zurückeroberten Gebieten zu helfen. Sie seien von bewaffneten Milizen der Asa'ib Ahl al-Haqq begleitet worden. Unterwegs habe er festgestellt, dass sich in den Gebieten nur Milizen und keine Zivilisten aufgehalten hätten. Zudem habe ein Milizanhänger ein Haus eines Vertriebenen in Brand gesteckt. Dies habe er nicht begreifen können und das habe er gegenüber einem weiteren Milizanhänger offen gesagt. Dieser habe ihn gewarnt und aufgefordert, seine Meinung nicht weiter zu verbreiten. Zunächst habe er geschwiegen, später aber in seinen Kreisen über seine negativen Erlebnisse gesprochen. Im (...) 2015 sei er bei seiner Arbeit von Miliz-Angehörigen mitgenommen worden. Er sei (...) Tage lang verhört und festgehalten, zudem einmal geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe während obgenanntem Einsatz zu viele Fragen gestellt und danach schlecht über die Miliz gesprochen. Mit eindringlichen Warnungen habe man ihn wieder freigelassen. Anfang (...) 2015 habe er begonnen, an Demonstrationen der Zivilisten in seiner Stadt teilzunehmen, die jeweils (...) zu spontanen Themen stattgefunden hätten. Die Geheimpolizei der Miliz habe sodann angefangen, Namen und Bilder der Demonstranten aufzuzeichnen. Im (...) 2015 sei er mit zwei Freunden zur Erholung während (...) in den Iran und die Türkei gereist und danach an seinen Heimatort zurückgekehrt. In der Folge sei es während einer Demonstration zu Zusammenstössen mit Angehörigen einer Sicherheitseinheit gekommen. Bei der nächsten Demonstration habe er eine dieser Personen der Sicherheitseinheit zivil gekleidet unter den Demonstranten entdeckt. Er habe diesen Mann angesprochen und gefragt, für wen er arbeite. Es sei zu einer hitzigen Diskussion und sodann zu einer Schlägerei gekommen. Der Mann habe ihm plötzlich mit (...) geschlagen. Er, der Beschwerdeführer, sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er habe Anzeige gegen die Person machen wollen, weshalb die Polizei zu ihm ins Spital gekommen sei. Da er den Mann nicht namentlich gekannt habe, sei nur eine Anzeige gegen unbekannt möglich gewesen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er seiner Arbeit auf dem (...) wieder nachgegangen und habe weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Sodann sei er Ende (...) 2015 von einer Person der Terrorbekämpfung der Stadt kontaktiert worden. Ihm sei erklärt worden, man habe seinen Namen und sein Bild, was normalerweise die Liquidierung oder Gefängnis zur Folge habe. Etwas später habe man ihn bei der Arbeit aufgefordert, am nächsten Tag in das Büro der Terrorbekämpfung zu kommen. Dieser Vorladung sei er gefolgt und im Büro sei er zu besagtem Streit an der Demonstration befragt worden. Dort habe man ihm erklärt, die am Streit beteiligte Person sei ein Miliz-Angehöriger, der Anzeige gegen ihn erstattet habe. Ferner sei er - bevor man ihn wieder entlassen habe - gebeten worden, mit den Demonstrationen aufzuhören. In der Folge habe ihm dieser Miliz-Angehörige während der Arbeit Probleme bereitet und versucht, ihn zu provozieren. Dies habe ihn, den Beschwerdeführer, belastet, weshalb seine Onkel das Problem auf Clan-Art hätten lösen wollen. Schliesslich habe ihm sein Vater geraten, für eine Weile wegzugehen, und habe ihm ein Flugticket gekauft. Daraufhin sei er am (...) 2015 über Bagdad in die Türkei geflogen, von wo er nach drei Tagen weiter bis in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurden zwei Berichte zur Situation mit Milizen im Irak beigelegt. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 29. Oktober 2018 nach. F. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 1. November 2018.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive sowie durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure drohen oder zugefügt worden sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). Eine vergangene Verfolgung ist insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2, m.w.H.). Ferner genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3721/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant zu betrachten. Die geltend gemachte (...) Festnahme des Beschwerdeführers sei ein unangenehmer Eingriff in die persönliche Freiheit gewesen, aber dennoch aufgrund ihrer Art und Intensität als nicht asylrelevant einzustufen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zur Erholung ins Ausland gereist und danach freiwillig an seinen Herkunftsort im Irak zurückgekehrt sei, sei darauf zu schliessen, dass er für sich keine wirkliche Gefahr gesehen habe. Beim Streit während der Demonstration mit einem Mitglied der Asa'ib Ahl al-Haqq scheine es sich um eine Auseinandersetzung gehandelt zu haben, die während Demonstrationen im Allgemeinen sowie vor dem Hintergrund einer angespannten Bürgerkriegslage vorkommen würde. Der Beschwerdeführer sei nach dem Streit von der Terrorbekämpfung mündlich in ihr Büro vorgeladen worden. Hierzu sei festzuhalten, dass er dieser Vorladung ohne äusseren Zwang gefolgt sei, was gegen eine Furcht vor Verfolgung spreche. Zudem sei er nach der Befragung ohne weiteres wieder freigekommen. Hätte tatsächlich Interesse an seiner Verfolgung bestanden, so wären wohl entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch die geltend gemachten Probleme der Familie des Beschwerdeführers durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq - diese seien zum (...) der Familie gekommen und hätten versucht, sie zu provozieren und zu schikanieren - seien nicht asylrelevant. Zwar habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familie habe in Angst und Bange gelebt. Gleichzeitig mache er aber geltend, der Familie sei konkret nichts geschehen. Schliesslich stelle sich bei den erwähnten Vorkommnissen die Frage des Motivs, welches aufgrund der Aktenlage nicht asylerheblich scheine. Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Intensität noch der damit verbundenen möglichen Motive asylrelevante Verfolgungsmassnahmen geltend machen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, die willkürliche Inhaftierung durch die Miliz aufgrund seiner kritischen politischen Aussagen stelle eine asylrelevante Massnahme dar. Ferner habe es bei dem Streit während der Demonstration nicht um eine gewöhnliche Auseinandersetzung gehandelt. Zum Streit sei es gekommen, weil er die Person auf ihre Funktion als Spitzel der Asa'ib Ahl al-Haqq angesprochen habe. Sodann habe er selbst nur eine Strafanzeige gegen unbekannt einreichen können, während der Beteiligte ihn persönlich habe anzeigen können, wonach ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ferner sei er nach dem Streit an seinem Arbeitsort wiederholt aufgesucht und schikaniert worden, weshalb er auch mit gewalttätigen Übergriffen habe rechnen müssen. Die Vorinstanz habe sodann nicht gewürdigt, dass sein Name auf der Liste der Asa'ib Ahl al-Haqq gestanden habe. Insgesamt sei er wegen seiner politischen Aktivitäten unter Beobachtung gestanden und deshalb vor Übergriffen durch diese Miliz gefährdet, insbesondere weil er sich regelmässig kritisch geäussert und an Demonstrationen teilgenommen habe. Somit sei er in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und die Zusammenfassung in E. 6.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Zunächst ist bezüglich der Festhaltung durch Angehörige der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq im (...) 2015 festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, man habe ihn mit der Verwarnung, er solle keine Kritik an der Miliz mehr üben, nach (...) Tagen wieder gehen lassen, wonach er seine Arbeit wie gewohnt wieder aufgenommen habe (SEM-Akte A28 F35 S. 10). Zudem habe er ab (...) 2015 regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, ohne deswegen Schwierigkeiten mit der Miliz bekommen zu haben. Im (...) 2015 sei er sodann zur Erholung (...) ins Ausland gereist und danach an seinen Heimatort zurückgekehrt, dies ebenfalls problemlos. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Gefährdung durch die Miliz befürchtet hat. Die (...) Inhaftierung ist sodann als abgeschlossenes Ereignis zu werten, welches keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass darzutun vermag.
E. 7.3 Dafür spricht auch, dass der Hauptgrund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak im (...) 2015 die Schwierigkeiten durch die Person gewesen seien, mit der er während einer Demonstration einen Streit gehabt habe (SEM-Akte A28 F38; F83). Diese Person habe ihn nicht in Ruhe gelassen und bei der Arbeit mit Hilfe von weiteren Miliz-Angehörigen provoziert, um Anlass zu haben, ihn wieder festnehmen lassen zu können. Dieser Mann habe sich so verhalten, da er es dem Beschwerdeführer nicht habe verzeihen können, dass er ihn bei dem Streit geschubst habe (SEM-Akte A28 F43, F49). Hierzu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme durch diese Person(en) mangels Intensität (sowie fraglichem Verfolgungsmotiv) keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermögen. Gegen eine konkrete asylrelevante Gefährdung spricht ferner, dass der Beschwerdeführer selbst den obgenannten Konflikt offenbar nicht als so ernsthaft einstufte, um das Land verlassen zu müssen. Er sei nur auf Anraten seines Vaters nicht in den Irak zurückgekehrt (SEM-Akte A28 F37 S. 14) und seine Familie habe nach seiner Ausreise keine konkreten Probleme bekommen (SEM-Akte A28 F94 f.). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer adäquaten staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können, hätte tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung bestanden. So sei die Polizei bereits nach dem Konflikt an der Demonstration zu ihm ins Spital gekommen, um seine Anzeige gegen die mitbeteiligte Person aufzunehmen (SEM-Akte A28 F37). Eine asylrelevante Gefährdung durch die irakischen Behörden ist ferner nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei von der Terrorbekämpfung der Stadt zu einem Termin vorgeladen worden, da er auf obgenannter Liste gestanden habe. Dieser Vorladung sei er freiwillig nachgekommen. Nach dem Gespräch habe er das Büro ohne Auflagen oder Konsequenzen verlassen und sei seiner Arbeit und der Teilnahme an Demonstrationen wieder nachgegangen (SEM-Akte A28 F56). Zudem gehöre diese Abteilung der Terrorbekämpfung zum Innenministerium und habe keine Verbindung zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (SEM-Akte A28 F97 ff.). Schliesslich sei er im (...) 2015 mit seinem Pass legal über den Flughafen Bagdad aus dem Irak ausgereist (SEM-Akte A28 F75 ff.). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer Liste der Terrorbekämpfung gestanden - was normalerweise die Liquidation oder Gefängnis zur Folge habe (SEM-Akte A28 F37 S. 13, F64) - so ist anzunehmen, dass entsprechende Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Solches macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und geht aus den Akten auch nicht hervor. Demnach ergibt sich auch aus dem Vorgehen der irakischen Behörden keine Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten müsste. An dem Gesagten vermögen die zwei auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur Situation im Irak, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, nichts zu ändern. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. September 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6174/2018 Urteil vom 9. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. April 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 26. Juli 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens. Er habe in der Provinz B._______ im Zentralirak gelebt, wo er mit seinem Vater auf dem (...) gearbeitet habe. Im (...) 2015 sei er mit anderen jungen Leuten in einem Autokonvoi aufgebrochen, um der Zivilbevölkerung in vom IS (Islamischer Staat) zurückeroberten Gebieten zu helfen. Sie seien von bewaffneten Milizen der Asa'ib Ahl al-Haqq begleitet worden. Unterwegs habe er festgestellt, dass sich in den Gebieten nur Milizen und keine Zivilisten aufgehalten hätten. Zudem habe ein Milizanhänger ein Haus eines Vertriebenen in Brand gesteckt. Dies habe er nicht begreifen können und das habe er gegenüber einem weiteren Milizanhänger offen gesagt. Dieser habe ihn gewarnt und aufgefordert, seine Meinung nicht weiter zu verbreiten. Zunächst habe er geschwiegen, später aber in seinen Kreisen über seine negativen Erlebnisse gesprochen. Im (...) 2015 sei er bei seiner Arbeit von Miliz-Angehörigen mitgenommen worden. Er sei (...) Tage lang verhört und festgehalten, zudem einmal geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe während obgenanntem Einsatz zu viele Fragen gestellt und danach schlecht über die Miliz gesprochen. Mit eindringlichen Warnungen habe man ihn wieder freigelassen. Anfang (...) 2015 habe er begonnen, an Demonstrationen der Zivilisten in seiner Stadt teilzunehmen, die jeweils (...) zu spontanen Themen stattgefunden hätten. Die Geheimpolizei der Miliz habe sodann angefangen, Namen und Bilder der Demonstranten aufzuzeichnen. Im (...) 2015 sei er mit zwei Freunden zur Erholung während (...) in den Iran und die Türkei gereist und danach an seinen Heimatort zurückgekehrt. In der Folge sei es während einer Demonstration zu Zusammenstössen mit Angehörigen einer Sicherheitseinheit gekommen. Bei der nächsten Demonstration habe er eine dieser Personen der Sicherheitseinheit zivil gekleidet unter den Demonstranten entdeckt. Er habe diesen Mann angesprochen und gefragt, für wen er arbeite. Es sei zu einer hitzigen Diskussion und sodann zu einer Schlägerei gekommen. Der Mann habe ihm plötzlich mit (...) geschlagen. Er, der Beschwerdeführer, sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er habe Anzeige gegen die Person machen wollen, weshalb die Polizei zu ihm ins Spital gekommen sei. Da er den Mann nicht namentlich gekannt habe, sei nur eine Anzeige gegen unbekannt möglich gewesen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er seiner Arbeit auf dem (...) wieder nachgegangen und habe weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Sodann sei er Ende (...) 2015 von einer Person der Terrorbekämpfung der Stadt kontaktiert worden. Ihm sei erklärt worden, man habe seinen Namen und sein Bild, was normalerweise die Liquidierung oder Gefängnis zur Folge habe. Etwas später habe man ihn bei der Arbeit aufgefordert, am nächsten Tag in das Büro der Terrorbekämpfung zu kommen. Dieser Vorladung sei er gefolgt und im Büro sei er zu besagtem Streit an der Demonstration befragt worden. Dort habe man ihm erklärt, die am Streit beteiligte Person sei ein Miliz-Angehöriger, der Anzeige gegen ihn erstattet habe. Ferner sei er - bevor man ihn wieder entlassen habe - gebeten worden, mit den Demonstrationen aufzuhören. In der Folge habe ihm dieser Miliz-Angehörige während der Arbeit Probleme bereitet und versucht, ihn zu provozieren. Dies habe ihn, den Beschwerdeführer, belastet, weshalb seine Onkel das Problem auf Clan-Art hätten lösen wollen. Schliesslich habe ihm sein Vater geraten, für eine Weile wegzugehen, und habe ihm ein Flugticket gekauft. Daraufhin sei er am (...) 2015 über Bagdad in die Türkei geflogen, von wo er nach drei Tagen weiter bis in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurden zwei Berichte zur Situation mit Milizen im Irak beigelegt. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 29. Oktober 2018 nach. F. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 1. November 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive sowie durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure drohen oder zugefügt worden sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). Eine vergangene Verfolgung ist insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2, m.w.H.). Ferner genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3721/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant zu betrachten. Die geltend gemachte (...) Festnahme des Beschwerdeführers sei ein unangenehmer Eingriff in die persönliche Freiheit gewesen, aber dennoch aufgrund ihrer Art und Intensität als nicht asylrelevant einzustufen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zur Erholung ins Ausland gereist und danach freiwillig an seinen Herkunftsort im Irak zurückgekehrt sei, sei darauf zu schliessen, dass er für sich keine wirkliche Gefahr gesehen habe. Beim Streit während der Demonstration mit einem Mitglied der Asa'ib Ahl al-Haqq scheine es sich um eine Auseinandersetzung gehandelt zu haben, die während Demonstrationen im Allgemeinen sowie vor dem Hintergrund einer angespannten Bürgerkriegslage vorkommen würde. Der Beschwerdeführer sei nach dem Streit von der Terrorbekämpfung mündlich in ihr Büro vorgeladen worden. Hierzu sei festzuhalten, dass er dieser Vorladung ohne äusseren Zwang gefolgt sei, was gegen eine Furcht vor Verfolgung spreche. Zudem sei er nach der Befragung ohne weiteres wieder freigekommen. Hätte tatsächlich Interesse an seiner Verfolgung bestanden, so wären wohl entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch die geltend gemachten Probleme der Familie des Beschwerdeführers durch Mitglieder der Asa'ib Ahl al-Haqq - diese seien zum (...) der Familie gekommen und hätten versucht, sie zu provozieren und zu schikanieren - seien nicht asylrelevant. Zwar habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familie habe in Angst und Bange gelebt. Gleichzeitig mache er aber geltend, der Familie sei konkret nichts geschehen. Schliesslich stelle sich bei den erwähnten Vorkommnissen die Frage des Motivs, welches aufgrund der Aktenlage nicht asylerheblich scheine. Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Intensität noch der damit verbundenen möglichen Motive asylrelevante Verfolgungsmassnahmen geltend machen können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, die willkürliche Inhaftierung durch die Miliz aufgrund seiner kritischen politischen Aussagen stelle eine asylrelevante Massnahme dar. Ferner habe es bei dem Streit während der Demonstration nicht um eine gewöhnliche Auseinandersetzung gehandelt. Zum Streit sei es gekommen, weil er die Person auf ihre Funktion als Spitzel der Asa'ib Ahl al-Haqq angesprochen habe. Sodann habe er selbst nur eine Strafanzeige gegen unbekannt einreichen können, während der Beteiligte ihn persönlich habe anzeigen können, wonach ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ferner sei er nach dem Streit an seinem Arbeitsort wiederholt aufgesucht und schikaniert worden, weshalb er auch mit gewalttätigen Übergriffen habe rechnen müssen. Die Vorinstanz habe sodann nicht gewürdigt, dass sein Name auf der Liste der Asa'ib Ahl al-Haqq gestanden habe. Insgesamt sei er wegen seiner politischen Aktivitäten unter Beobachtung gestanden und deshalb vor Übergriffen durch diese Miliz gefährdet, insbesondere weil er sich regelmässig kritisch geäussert und an Demonstrationen teilgenommen habe. Somit sei er in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und die Zusammenfassung in E. 6.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Zunächst ist bezüglich der Festhaltung durch Angehörige der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq im (...) 2015 festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, man habe ihn mit der Verwarnung, er solle keine Kritik an der Miliz mehr üben, nach (...) Tagen wieder gehen lassen, wonach er seine Arbeit wie gewohnt wieder aufgenommen habe (SEM-Akte A28 F35 S. 10). Zudem habe er ab (...) 2015 regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, ohne deswegen Schwierigkeiten mit der Miliz bekommen zu haben. Im (...) 2015 sei er sodann zur Erholung (...) ins Ausland gereist und danach an seinen Heimatort zurückgekehrt, dies ebenfalls problemlos. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Gefährdung durch die Miliz befürchtet hat. Die (...) Inhaftierung ist sodann als abgeschlossenes Ereignis zu werten, welches keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass darzutun vermag. 7.3 Dafür spricht auch, dass der Hauptgrund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak im (...) 2015 die Schwierigkeiten durch die Person gewesen seien, mit der er während einer Demonstration einen Streit gehabt habe (SEM-Akte A28 F38; F83). Diese Person habe ihn nicht in Ruhe gelassen und bei der Arbeit mit Hilfe von weiteren Miliz-Angehörigen provoziert, um Anlass zu haben, ihn wieder festnehmen lassen zu können. Dieser Mann habe sich so verhalten, da er es dem Beschwerdeführer nicht habe verzeihen können, dass er ihn bei dem Streit geschubst habe (SEM-Akte A28 F43, F49). Hierzu ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme durch diese Person(en) mangels Intensität (sowie fraglichem Verfolgungsmotiv) keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermögen. Gegen eine konkrete asylrelevante Gefährdung spricht ferner, dass der Beschwerdeführer selbst den obgenannten Konflikt offenbar nicht als so ernsthaft einstufte, um das Land verlassen zu müssen. Er sei nur auf Anraten seines Vaters nicht in den Irak zurückgekehrt (SEM-Akte A28 F37 S. 14) und seine Familie habe nach seiner Ausreise keine konkreten Probleme bekommen (SEM-Akte A28 F94 f.). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer adäquaten staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können, hätte tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung bestanden. So sei die Polizei bereits nach dem Konflikt an der Demonstration zu ihm ins Spital gekommen, um seine Anzeige gegen die mitbeteiligte Person aufzunehmen (SEM-Akte A28 F37). Eine asylrelevante Gefährdung durch die irakischen Behörden ist ferner nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei von der Terrorbekämpfung der Stadt zu einem Termin vorgeladen worden, da er auf obgenannter Liste gestanden habe. Dieser Vorladung sei er freiwillig nachgekommen. Nach dem Gespräch habe er das Büro ohne Auflagen oder Konsequenzen verlassen und sei seiner Arbeit und der Teilnahme an Demonstrationen wieder nachgegangen (SEM-Akte A28 F56). Zudem gehöre diese Abteilung der Terrorbekämpfung zum Innenministerium und habe keine Verbindung zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (SEM-Akte A28 F97 ff.). Schliesslich sei er im (...) 2015 mit seinem Pass legal über den Flughafen Bagdad aus dem Irak ausgereist (SEM-Akte A28 F75 ff.). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer Liste der Terrorbekämpfung gestanden - was normalerweise die Liquidation oder Gefängnis zur Folge habe (SEM-Akte A28 F37 S. 13, F64) - so ist anzunehmen, dass entsprechende Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Solches macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und geht aus den Akten auch nicht hervor. Demnach ergibt sich auch aus dem Vorgehen der irakischen Behörden keine Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten müsste. An dem Gesagten vermögen die zwei auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur Situation im Irak, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, nichts zu ändern. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. September 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: