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E-4538/2018

E-4538/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 30. November 2017 und gelangte am 11. Mai 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte (im Original), seinen Führerausweis (in Kopie) und eine Wahlkarte (im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. Am 27. Juni 2018 wurde sodann ein Schreiben des Polizeizentrums B._______, Kirkuk, betreffend eine Anzeigeerstattung (in Kopie) nachgereicht. D. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2018 zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Ab dem Jahr 2006 bis 2012 habe er für einen Onkel mütterlicherseits gearbeitet, welchem eine Steinfabrik in der Nähe von Kirkuk gehört habe. Nachdem der Onkel seine Fabrik verkauft habe, sei er, der Beschwerdeführer, während eines Jahres arbeitslos gewesen. Danach habe er bis im August 2017 bei der "Parti-Partei" (Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê; PDK) in B._______ als Wächter gearbeitet und in dieser Funktion den Parteisitz bewacht. Am 10. August 2017 habe er zusammen mit fünf Arbeitskollegen Nachtdienst gehabt. Er habe sich während des Dienstes in ein nahegelegenes Einkaufszentrum begeben und für sich und seine Arbeitskollegen kalte Getränke und Kuchen gekauft. Nachdem sie die Ware konsumiert hätten, hätten alle erbrechen müssen. Weil es ihnen schlecht gegangen sei, hätten sie sich umgehend in das nächste Krankenhaus begeben. Während er und weitere Arbeitskollegen noch in derselben Nacht wieder zum Parteisitz hätten zurückkehren können, seien zwei Arbeitskollegen, R. A. und S. B., denen es trotz einer ersten Behandlung weiterhin sehr schlecht gegangen sei, in die Notaufnahme nach Erbil (kurdisch Hawler) gefahren worden. In den Räumlichkeiten des Parteisitzes seien er und seine Arbeitskollegen von Parteimitgliedern zum Vorfall befragt worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei aufgrund des Umstandes, dass seine Verwandten einer anderen Partei als der "Parti-Partei" angehören würden, vorgeworfen worden, die Arbeitskollegen absichtlich vergiftet zu haben. Er sei deshalb in ein Zimmer eingesperrt und am nächsten Tag zum Sicherheitsamt der "Parti-Partei" nach Erbil verbracht worden, wo er bis am 13. November 2017 inhaftiert gewesen und während der ersten zehn Tage der Haft massiv geschlagen, malträtiert und mit dem Tod bedroht worden sei. Man habe ihn jeweils aufgefordert, zuzugeben, dass er seine Arbeitskollegen absichtlich vergiftet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Getränke nicht vergiftet, sondern abgelaufen gewesen seien, habe man ihn zwar noch bis am 13. November 2017 in Haft behalten, jedoch nicht mehr geschlagen. Nach seiner Haftentlassung habe er sich bei einem Onkel in Erbil aufgehalten und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei aus dem Irak ausgereist, weil er befürchtet habe, wegen der Anschuldigung, Mitarbeiter der "Parti-Partei" vergiftet zu haben, erneut verhaftet zu werden. Sodann hätten Familienangehörige von R. A. und S. B. noch während seiner Inhaftierung über seinen Vater Todesdrohungen ausgesprochen. Schliesslich habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass er wegen der zwischenzeitlichen Präsenz der irakischen Armee und der Errichtung von Checkpoints ohnehin nicht mehr nach B._______ zurückkehren könne, nachdem die "Parti-Partei" dort viele Armeeangehörige getötet habe und er als Mitglied dieser Partei deshalb Vergeltungsmassnahmen befürchtet habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zusätzlich seinen irakischen Pass, seinen Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbestätigung und eine Lebensmittelkarte seiner Familie, Pässe und Identitätskarten der Eltern und des Bruders (je in Kopie) sowie diverse Bilder zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 liess das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung einen Entwurf seines Entscheides zukommen, zu welchem am 30. Juli 2018 Stellung genommen wurde. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Eingabe vom 9. August 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. H. Mit Schreiben vom 15. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug in den Zentralirak als unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Betreffend die Befürchtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Vergiftung seiner Arbeitskollegen erneut verhaftet und in Haft misshandelt zu werden, kam das SEM in seinem Entscheid zum Schluss, bei der Inhaftierung im August 2017 handle es sich um eine abgeschlossene Verfolgungsmassnahme, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Hierzu führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nach zehn Tagen Inhaftierung erfahren zu haben, dass die von ihm gekauften Getränke untersucht und darin kein Gift festgestellt worden sei. Danach sei er in Haft nicht mehr misshandelt worden. Am 13. November 2017 sei er schliesslich ohne weitere Auflagen entlassen worden (unter Verweis auf A22, F67, F82 86). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen, wonach er jederzeit wieder festgenommen werden könne, seien in den ersten zehn Tagen seiner Inhaftierung und damit zu einem Zeitpunkt, wo seine Unschuld noch nicht belegt gewesen sei, ausgesprochen worden (unter Verweis auf A22, F86 88). Es gebe keine Hinweise, dass ihm trotz der mittlerweile belegten Unschuld erneut eine Festnahme drohe, ansonsten er wohl kaum freigelassen worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringe, er sei von Familienangehörigen von R. A. und S. B. mit dem Tod bedroht worden, würden sich diese Vorbringen ebenfalls als nicht asylrelevant erweisen, seien diese doch ebenfalls während seiner Inhaftierung ausgesprochen worden. Die Familien von R. A. und S. B. seien nach den Vorkommnissen in B._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nach Erbil umgezogen. Seither habe es keine weiteren Drohungen gegeben. So sei weder sein Vater erneut kontaktiert worden noch sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Erbil aufgesucht oder persönlich angegriffen worden (unter Verweis auf A22, F95 f.). Es bestehe insgesamt keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der geltend gemachten Drohungen. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Einmarsches der irakischen Armee und der Errichtung von Checkpoints nicht mehr nach B._______ habe zurückkehren können, weil er als Mitglied der "Parti-Partei" befürchtet habe, getötet zu werden, sprach das SEM die Asylrelevanz ab. Es führte hierzu aus, es bestünden in diesem Zusammenhang keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen. Vielmehr handle es sich dabei um lokal bedingte Nachteile, welche alle Parteimitglieder in gleichem Masse treffen und zudem Ausdruck der allgemeinen schwierigen Lebensumstände und wechselnden Machtverhältnisse im Irak seien. Ohnehin sei nicht ersichtlich, wie die irakische Armee ihn als Parteimitglied hätte identifizieren können. Es bestehe auch kein Hinweis, dass er persönlich identifiziert und gezielt gesucht worden wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, dass er im Irak nach wie vor an Leib und Leben bedroht sei. Er führt aus, dass seine ehemaligen Arbeitskollegen weiterhin im Irak leben würden, die von ihnen beziehungsweise von ihren Familienangehörigen ausgesprochenen Drohungen weiterhin Bestand hätten und die irakischen Behörden ausser Stande seien, ihn zu schützen.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, dass die geltend gemachte Inhaftierung im August 2017 und die während der Haft erlittenen Misshandlungen - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant sind, weil zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak der erforderliche sachliche Kausalzusammenhang für die Begründung der Asylrelevanz fehlt. Der Umstand, der zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hatte, namentlich der Verdacht, dass er seine Arbeitskollegen vergiftet hat, bestand zum Zeitpunkt der Flucht nicht mehr. So verweist das SEM diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hat, nach zehn Tagen Inhaftierung erfahren zu haben, dass die von ihm gekauften Getränke untersucht und darin kein Gift festgestellt worden sei und er zwar noch bis am 13. November 2017 in Haft verblieben, jedoch nicht mehr misshandelt worden sei (A22, F67). Den Grund für den weiteren Verbleib in Haft erklärte der Beschwerdeführer selbst einerseits damit, dass er noch Wunden am Körper gehabt habe (A22, F82), womit er wohl darauf hindeutete, dass er inhaftiert blieb, damit die Wunden nach der Haftentlassung nicht mehr ersichtlich waren. Als weiteren Grund gab er an, aufgrund der Vorkommnisse mit der irakischen Armee in B._______ habe sich beim Sicherheitsamt wohl niemand mehr für ihn interessiert (A22, F82). Zu keinem Zeitpunkt machte er geltend, nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse weiterhin beschuldigt worden zu sein, die Getränke absichtlich vergiftet zu haben. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich bedingungslos auf freien Fuss gesetzt (A22, F84, F86), was ebenfalls als Indiz gewertet werden kann, dass die anfänglich bestehenden Verdachtsmomente sich nicht erhärten liessen. Damit ist der geltend gemachte Vorfall als in sich abgeschlossen zu werten, weshalb die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aus demselben Grund erneut verhaftet und misshandelt beziehungsweise gar getötet zu werden (A22, F97 99), nicht begründet erscheint, auch wenn ihm mehrfach damit gedroht worden sein soll, ihn jederzeit wieder festnehmen und schlagen zu können (A22, F86). Diesbezüglich merkt das SEM richtigerweise an, dass die Drohungen in den ersten zehn Tagen der Inhaftierung und damit bis zu einem Zeitpunkt, wo die Unschuld des Beschwerdeführers noch nicht bewiesen war (A22, F87 f.), ausgesprochen worden sein sollen. Mangels Asylrelevanz kann die sich hier stellende Frage, ob die Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen überhaupt von staatlichen Behörden ausgingen - der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, er sei von Parteivertretern der Parti-Partei und damit nicht durch die staatlichen Behörden festgenommen worden - letztlich offen bleiben.

E. 7.2 Sodann hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführte Bedrohungslage durch die Familienangehörigen von R. A. und S. B. zu Recht und mit zutreffender Begründung als ebenfalls asylunbeachtlich eingestuft (vgl. hierzu angefochtene Verfügung, S. 4; vorstehende Erwägung 6.1). Ohnehin sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs klarerweise nicht erfüllt, nachdem die angeblichen Drohungen wegen des Verdachts, eine kriminelle Handlung begangen zu haben, und nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs ausgesprochen worden sein sollen.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Furcht vor Verfolgung durch die irakische Armee aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur PDK geltend macht, ist diese mangels objektiver Begründetheit flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die überwiegende Mehrheit der Kurden im Nordirak hat sich nach dem umstrittenen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017, welches von der irakischen Zentralregierung verboten wurde, für die Abspaltung vom Irak ausgesprochen. In der Folge nahmen die Spannungen mit der irakischen Zentralregierung zu. Insbesondere steht heute noch der Konflikt um die Zukunft von Kirkuk im Raum, welches sowohl von der Zentralregierung als auch von den Kurden beansprucht wird, obwohl Kirkuk nicht Teil des nordirakischen Autonomiegebietes ist. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum rückten daher Truppen der Zentralregierung nach Kirkuk vor, was eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage zur Folge hatte beziehungsweise heute noch hat. Diesem Umstand hat die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits genügend Rechnung getragen. Eine objektiv begründete Furcht vor konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen seitens der irakischen Armeekräfte lässt sich hingegen nicht begründen, zumal der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht politisch exponiert hat und die PDK, welcher er angehören will, keine verbotene oder gar verfolgte Partei ist.

E. 7.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4538/2018 Urteil vom 22. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 30. November 2017 und gelangte am 11. Mai 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte (im Original), seinen Führerausweis (in Kopie) und eine Wahlkarte (im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. Am 27. Juni 2018 wurde sodann ein Schreiben des Polizeizentrums B._______, Kirkuk, betreffend eine Anzeigeerstattung (in Kopie) nachgereicht. D. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2018 zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Ab dem Jahr 2006 bis 2012 habe er für einen Onkel mütterlicherseits gearbeitet, welchem eine Steinfabrik in der Nähe von Kirkuk gehört habe. Nachdem der Onkel seine Fabrik verkauft habe, sei er, der Beschwerdeführer, während eines Jahres arbeitslos gewesen. Danach habe er bis im August 2017 bei der "Parti-Partei" (Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê; PDK) in B._______ als Wächter gearbeitet und in dieser Funktion den Parteisitz bewacht. Am 10. August 2017 habe er zusammen mit fünf Arbeitskollegen Nachtdienst gehabt. Er habe sich während des Dienstes in ein nahegelegenes Einkaufszentrum begeben und für sich und seine Arbeitskollegen kalte Getränke und Kuchen gekauft. Nachdem sie die Ware konsumiert hätten, hätten alle erbrechen müssen. Weil es ihnen schlecht gegangen sei, hätten sie sich umgehend in das nächste Krankenhaus begeben. Während er und weitere Arbeitskollegen noch in derselben Nacht wieder zum Parteisitz hätten zurückkehren können, seien zwei Arbeitskollegen, R. A. und S. B., denen es trotz einer ersten Behandlung weiterhin sehr schlecht gegangen sei, in die Notaufnahme nach Erbil (kurdisch Hawler) gefahren worden. In den Räumlichkeiten des Parteisitzes seien er und seine Arbeitskollegen von Parteimitgliedern zum Vorfall befragt worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei aufgrund des Umstandes, dass seine Verwandten einer anderen Partei als der "Parti-Partei" angehören würden, vorgeworfen worden, die Arbeitskollegen absichtlich vergiftet zu haben. Er sei deshalb in ein Zimmer eingesperrt und am nächsten Tag zum Sicherheitsamt der "Parti-Partei" nach Erbil verbracht worden, wo er bis am 13. November 2017 inhaftiert gewesen und während der ersten zehn Tage der Haft massiv geschlagen, malträtiert und mit dem Tod bedroht worden sei. Man habe ihn jeweils aufgefordert, zuzugeben, dass er seine Arbeitskollegen absichtlich vergiftet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Getränke nicht vergiftet, sondern abgelaufen gewesen seien, habe man ihn zwar noch bis am 13. November 2017 in Haft behalten, jedoch nicht mehr geschlagen. Nach seiner Haftentlassung habe er sich bei einem Onkel in Erbil aufgehalten und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei aus dem Irak ausgereist, weil er befürchtet habe, wegen der Anschuldigung, Mitarbeiter der "Parti-Partei" vergiftet zu haben, erneut verhaftet zu werden. Sodann hätten Familienangehörige von R. A. und S. B. noch während seiner Inhaftierung über seinen Vater Todesdrohungen ausgesprochen. Schliesslich habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass er wegen der zwischenzeitlichen Präsenz der irakischen Armee und der Errichtung von Checkpoints ohnehin nicht mehr nach B._______ zurückkehren könne, nachdem die "Parti-Partei" dort viele Armeeangehörige getötet habe und er als Mitglied dieser Partei deshalb Vergeltungsmassnahmen befürchtet habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zusätzlich seinen irakischen Pass, seinen Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbestätigung und eine Lebensmittelkarte seiner Familie, Pässe und Identitätskarten der Eltern und des Bruders (je in Kopie) sowie diverse Bilder zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 liess das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung einen Entwurf seines Entscheides zukommen, zu welchem am 30. Juli 2018 Stellung genommen wurde. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Eingabe vom 9. August 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. H. Mit Schreiben vom 15. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug in den Zentralirak als unzumutbar erachtete, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Betreffend die Befürchtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Vergiftung seiner Arbeitskollegen erneut verhaftet und in Haft misshandelt zu werden, kam das SEM in seinem Entscheid zum Schluss, bei der Inhaftierung im August 2017 handle es sich um eine abgeschlossene Verfolgungsmassnahme, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Hierzu führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nach zehn Tagen Inhaftierung erfahren zu haben, dass die von ihm gekauften Getränke untersucht und darin kein Gift festgestellt worden sei. Danach sei er in Haft nicht mehr misshandelt worden. Am 13. November 2017 sei er schliesslich ohne weitere Auflagen entlassen worden (unter Verweis auf A22, F67, F82 86). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen, wonach er jederzeit wieder festgenommen werden könne, seien in den ersten zehn Tagen seiner Inhaftierung und damit zu einem Zeitpunkt, wo seine Unschuld noch nicht belegt gewesen sei, ausgesprochen worden (unter Verweis auf A22, F86 88). Es gebe keine Hinweise, dass ihm trotz der mittlerweile belegten Unschuld erneut eine Festnahme drohe, ansonsten er wohl kaum freigelassen worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringe, er sei von Familienangehörigen von R. A. und S. B. mit dem Tod bedroht worden, würden sich diese Vorbringen ebenfalls als nicht asylrelevant erweisen, seien diese doch ebenfalls während seiner Inhaftierung ausgesprochen worden. Die Familien von R. A. und S. B. seien nach den Vorkommnissen in B._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nach Erbil umgezogen. Seither habe es keine weiteren Drohungen gegeben. So sei weder sein Vater erneut kontaktiert worden noch sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Erbil aufgesucht oder persönlich angegriffen worden (unter Verweis auf A22, F95 f.). Es bestehe insgesamt keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der geltend gemachten Drohungen. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Einmarsches der irakischen Armee und der Errichtung von Checkpoints nicht mehr nach B._______ habe zurückkehren können, weil er als Mitglied der "Parti-Partei" befürchtet habe, getötet zu werden, sprach das SEM die Asylrelevanz ab. Es führte hierzu aus, es bestünden in diesem Zusammenhang keine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen. Vielmehr handle es sich dabei um lokal bedingte Nachteile, welche alle Parteimitglieder in gleichem Masse treffen und zudem Ausdruck der allgemeinen schwierigen Lebensumstände und wechselnden Machtverhältnisse im Irak seien. Ohnehin sei nicht ersichtlich, wie die irakische Armee ihn als Parteimitglied hätte identifizieren können. Es bestehe auch kein Hinweis, dass er persönlich identifiziert und gezielt gesucht worden wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, dass er im Irak nach wie vor an Leib und Leben bedroht sei. Er führt aus, dass seine ehemaligen Arbeitskollegen weiterhin im Irak leben würden, die von ihnen beziehungsweise von ihren Familienangehörigen ausgesprochenen Drohungen weiterhin Bestand hätten und die irakischen Behörden ausser Stande seien, ihn zu schützen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.1 Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, dass die geltend gemachte Inhaftierung im August 2017 und die während der Haft erlittenen Misshandlungen - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant sind, weil zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak der erforderliche sachliche Kausalzusammenhang für die Begründung der Asylrelevanz fehlt. Der Umstand, der zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hatte, namentlich der Verdacht, dass er seine Arbeitskollegen vergiftet hat, bestand zum Zeitpunkt der Flucht nicht mehr. So verweist das SEM diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hat, nach zehn Tagen Inhaftierung erfahren zu haben, dass die von ihm gekauften Getränke untersucht und darin kein Gift festgestellt worden sei und er zwar noch bis am 13. November 2017 in Haft verblieben, jedoch nicht mehr misshandelt worden sei (A22, F67). Den Grund für den weiteren Verbleib in Haft erklärte der Beschwerdeführer selbst einerseits damit, dass er noch Wunden am Körper gehabt habe (A22, F82), womit er wohl darauf hindeutete, dass er inhaftiert blieb, damit die Wunden nach der Haftentlassung nicht mehr ersichtlich waren. Als weiteren Grund gab er an, aufgrund der Vorkommnisse mit der irakischen Armee in B._______ habe sich beim Sicherheitsamt wohl niemand mehr für ihn interessiert (A22, F82). Zu keinem Zeitpunkt machte er geltend, nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse weiterhin beschuldigt worden zu sein, die Getränke absichtlich vergiftet zu haben. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich bedingungslos auf freien Fuss gesetzt (A22, F84, F86), was ebenfalls als Indiz gewertet werden kann, dass die anfänglich bestehenden Verdachtsmomente sich nicht erhärten liessen. Damit ist der geltend gemachte Vorfall als in sich abgeschlossen zu werten, weshalb die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aus demselben Grund erneut verhaftet und misshandelt beziehungsweise gar getötet zu werden (A22, F97 99), nicht begründet erscheint, auch wenn ihm mehrfach damit gedroht worden sein soll, ihn jederzeit wieder festnehmen und schlagen zu können (A22, F86). Diesbezüglich merkt das SEM richtigerweise an, dass die Drohungen in den ersten zehn Tagen der Inhaftierung und damit bis zu einem Zeitpunkt, wo die Unschuld des Beschwerdeführers noch nicht bewiesen war (A22, F87 f.), ausgesprochen worden sein sollen. Mangels Asylrelevanz kann die sich hier stellende Frage, ob die Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen überhaupt von staatlichen Behörden ausgingen - der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, er sei von Parteivertretern der Parti-Partei und damit nicht durch die staatlichen Behörden festgenommen worden - letztlich offen bleiben. 7.2 Sodann hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführte Bedrohungslage durch die Familienangehörigen von R. A. und S. B. zu Recht und mit zutreffender Begründung als ebenfalls asylunbeachtlich eingestuft (vgl. hierzu angefochtene Verfügung, S. 4; vorstehende Erwägung 6.1). Ohnehin sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs klarerweise nicht erfüllt, nachdem die angeblichen Drohungen wegen des Verdachts, eine kriminelle Handlung begangen zu haben, und nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs ausgesprochen worden sein sollen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Furcht vor Verfolgung durch die irakische Armee aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur PDK geltend macht, ist diese mangels objektiver Begründetheit flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die überwiegende Mehrheit der Kurden im Nordirak hat sich nach dem umstrittenen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017, welches von der irakischen Zentralregierung verboten wurde, für die Abspaltung vom Irak ausgesprochen. In der Folge nahmen die Spannungen mit der irakischen Zentralregierung zu. Insbesondere steht heute noch der Konflikt um die Zukunft von Kirkuk im Raum, welches sowohl von der Zentralregierung als auch von den Kurden beansprucht wird, obwohl Kirkuk nicht Teil des nordirakischen Autonomiegebietes ist. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum rückten daher Truppen der Zentralregierung nach Kirkuk vor, was eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage zur Folge hatte beziehungsweise heute noch hat. Diesem Umstand hat die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits genügend Rechnung getragen. Eine objektiv begründete Furcht vor konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen seitens der irakischen Armeekräfte lässt sich hingegen nicht begründen, zumal der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht politisch exponiert hat und die PDK, welcher er angehören will, keine verbotene oder gar verfolgte Partei ist. 7.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj