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E-7411/2018

E-7411/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2018 und gelangten gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 15. Oktober 2018 suchten sie um Asyl nach. Am 19. Oktober 2018 teilte ihnen die Vorinstanz mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 24. Oktober 2018 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ihre Personalien aufgenommen. Die Vorinstanz hörte sie am 11.Dezember 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in E._______ gelebt. Seit seinem (...) Lebensjahr sei er im Militär gewesen. Nach der militärischen Ausbildung habe er mehrere Weiterbildungen absolviert und zuletzt den Rang eines (...) innegehabt. Er sei mehrmals im Ausland im Einsatz gewesen, unter anderem im F._______ und in G._______ und habe mehrere Auszeichnungen erhalten. Im Jahr (...) sei während eines (...) in G._______ (...) explodiert. Seither leide er an (...). Seine militärischen Probleme hätten im Jahr (...) begonnen, als er ohne Begründung (...) worden sei. (...). Als er (...) im Einsatz in G._______ gewesen sei, sei ihm vom Ministerium mitgeteilt worden, dass keine finanziellen Mittel für (...) seiner Truppen vorhanden seien. Etwa zur gleichen Zeit habe der (...) im (...) verkündet, dass nun mehr Geld für die (...) zur Verfügung stehen würde. Daraufhin habe er - der Beschwerdeführer - auf seiner Facebookseite Reportagen über (...) des (...) gepostet. Als er aus G._______ zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sich seine Vorgesetzten ihm gegenüber anders verhalten würden. Er habe ein Schreiben an diese gerichtet, da er wegen seiner (...) medizinische Behandlung benötigt habe. In seinem Schreiben sei ohne sein Wissen ein Satz eingefügt worden, wonach er auf sämtliche Ansprüche verzichte beziehungsweise den Entscheid nicht anfechten werde. Auf seine Intervention hin sei dieser Satz wieder gelöscht worden. In der Folge sei er (...) lang in einem (...) untersucht worden. Danach sei er (...) Tage lang beurlaubt gewesen und habe für weitere medizinische Untersuchungen erscheinen müssen. Nachdem ihn verschiedene Ärzte begutachtet hätten, sei er aufgrund der (...) und (...) für (...). Diese Begründung sei jedoch nur als Vorwand genutzt worden, um (...). Für ihn stehe fest, dass er wegen seiner Facebook-Posts (...) worden sei. Er habe beabsichtigt, (...) Beschwerde zu erheben. Ein (...) habe ihm jedoch davon abgeraten, da es aussichtlos sei. Er - der Beschwerdeführer - sei überzeugt davon, dass es gefährlich für ihn geworden wäre, wenn er sich beschwert hätte. Die Behörden würden immer Mittel finden, um jemandem Drogen und Waffen "unterzujubeln", um ihn dann festzunehmen. Erst die medizinischen Untersuchungen in der Schweiz hätten ergeben, dass sein (...) bei der Explosion verletzt worden sei und er ein (...) benötige. Zudem sei bei ihm ein Knoten in der (...) festgestellt worden. In Georgien seien ihm diese Diagnosen verheimlicht worden, damit er keinen Anspruch auf eine Rente oder Entschädigung erheben könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Militärpolizei vom 11. November 2011 bezüglich eines Vorfalls in G._______, zwei Versetzungsschreiben vom 21. November 2011 und vom 25. Oktober 2012, einen Veteranenausweis vom 10. April 2014, drei militärische Befehle vom 11. Februar 2013, vom 22. Juli und 22. September 2017, ein Gutachten eines Militärspitals vom 7. September 2018, diverse Kopien von Fotos, einen Militärausweis und eine Kopie einer militärischen Auszeichnung ein. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe den Heimatstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die Beschwerde innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache zu übersetzen. E. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Januar 2019 nach. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen würden nicht eine Intensität erreichen, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Georgien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Des Weiteren stütze sich sein Verdacht, (...) worden zu sein, lediglich auf eine Vermutung, die keineswegs erwiesen sei. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass seine (...) mit seinen geltend gemachten Aktivitäten auf Facebook zusammenhänge. Sollte der Beschwerdeführer (...) worden sein, handle es sich hierbei um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in letzter Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie würden damit ihre Bemühungen zeigen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. In Georgien bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei Fällen von Rechtsmissbrauch an eine höhere Instanz oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich von einem (...) habe beraten lassen und dieser ihm von einer Beschwerde abgeraten habe, seien nicht fundiert und könnten nicht als Hinweis dienen, dass ihm tatsächlich asylrelevante Massnahmen drohen würden, wenn er sein Recht einfordern würde. Die eingereichten Unterlagen würden zwar seine militärische Laufbahn und seine festgestellte (...) belegen, jedoch nicht die geltend gemachten Benachteiligungen. Die geltend gemachte (...) nach dem Machtwechsel im Jahr (...) sei zum heutigen Zeitpunkt und mangels Intensität nicht asylrelevant. Die Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Rente erhalten werde. Er habe selbst ausgeführt, dass er gar keine beantragt habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe keine Verfolgungsvorbringen geltend gemacht und ersuche daher die Schweiz nicht um Schutz.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt und verletze damit Bundesrecht.

E. 5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erschöpfen sich in der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde keine Rente erhalten, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er gar nie eine beantragt hat. Auch hat er keine Beschwerde gegen seine angeblich (...) erhoben. Seine Erklärung, wonach es aussichtslos sei, diesen Streit zu gewinnen, vermag nicht zu überzeugen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin an einem Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder politische Anschauung) fehlt.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne in Georgien eine Rente oder Sozialhilfe beantragen, sofern er nicht in der Lage sein sollte, für den Lebensunterhalt selber aufzukommen. Aufgrund seines (...) könne er überdies von gewissen staatlichen Privilegien profitieren. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches sie bereits bisher finanziell unterstützt habe. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen. Er leide unter (...) und (...). Zudem sei bei ihm in der Schweiz ein (...)knoten festgestellt worden und er benötige ein (...). In Georgien sei er wegen der (...) in ärztlicher Behandlung gewesen. Gesundheitliche Probleme würden indes nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geraten würde. Insgesamt seien die angeführten gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar und eine Weiterbehandlung vor Ort nicht möglich und zumutbar wäre, respektive dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.

E. 7.3.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Wie die Vor-instanz zutreffend festhielt, verfügen die Beschwerdeführenden sowohl im Heimatstaat als auch im Ausland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin (...) studiert und als (...) abgeschlossen. Vor der Geburt ihrer Kinder war sie als (...) in einer (...)firma tätig (vgl. SEM-Akten A49/2-10). Es ist ihr somit zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werden. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von solcher Schwere, als dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde. Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6). Ausserdem existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine medizinische Behandlung werde ihm durch seinen Heimatstaat verwehrt, ist festzustellen, dass er in Georgien bereits in Behandlung war und Medikamente erhalten hat (vgl. SEM-Akten A50/11-16 F65). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze bis im Jahr 20(...) gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7411/2018 Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2018 und gelangten gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 15. Oktober 2018 suchten sie um Asyl nach. Am 19. Oktober 2018 teilte ihnen die Vorinstanz mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 24. Oktober 2018 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ihre Personalien aufgenommen. Die Vorinstanz hörte sie am 11.Dezember 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in E._______ gelebt. Seit seinem (...) Lebensjahr sei er im Militär gewesen. Nach der militärischen Ausbildung habe er mehrere Weiterbildungen absolviert und zuletzt den Rang eines (...) innegehabt. Er sei mehrmals im Ausland im Einsatz gewesen, unter anderem im F._______ und in G._______ und habe mehrere Auszeichnungen erhalten. Im Jahr (...) sei während eines (...) in G._______ (...) explodiert. Seither leide er an (...). Seine militärischen Probleme hätten im Jahr (...) begonnen, als er ohne Begründung (...) worden sei. (...). Als er (...) im Einsatz in G._______ gewesen sei, sei ihm vom Ministerium mitgeteilt worden, dass keine finanziellen Mittel für (...) seiner Truppen vorhanden seien. Etwa zur gleichen Zeit habe der (...) im (...) verkündet, dass nun mehr Geld für die (...) zur Verfügung stehen würde. Daraufhin habe er - der Beschwerdeführer - auf seiner Facebookseite Reportagen über (...) des (...) gepostet. Als er aus G._______ zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sich seine Vorgesetzten ihm gegenüber anders verhalten würden. Er habe ein Schreiben an diese gerichtet, da er wegen seiner (...) medizinische Behandlung benötigt habe. In seinem Schreiben sei ohne sein Wissen ein Satz eingefügt worden, wonach er auf sämtliche Ansprüche verzichte beziehungsweise den Entscheid nicht anfechten werde. Auf seine Intervention hin sei dieser Satz wieder gelöscht worden. In der Folge sei er (...) lang in einem (...) untersucht worden. Danach sei er (...) Tage lang beurlaubt gewesen und habe für weitere medizinische Untersuchungen erscheinen müssen. Nachdem ihn verschiedene Ärzte begutachtet hätten, sei er aufgrund der (...) und (...) für (...). Diese Begründung sei jedoch nur als Vorwand genutzt worden, um (...). Für ihn stehe fest, dass er wegen seiner Facebook-Posts (...) worden sei. Er habe beabsichtigt, (...) Beschwerde zu erheben. Ein (...) habe ihm jedoch davon abgeraten, da es aussichtlos sei. Er - der Beschwerdeführer - sei überzeugt davon, dass es gefährlich für ihn geworden wäre, wenn er sich beschwert hätte. Die Behörden würden immer Mittel finden, um jemandem Drogen und Waffen "unterzujubeln", um ihn dann festzunehmen. Erst die medizinischen Untersuchungen in der Schweiz hätten ergeben, dass sein (...) bei der Explosion verletzt worden sei und er ein (...) benötige. Zudem sei bei ihm ein Knoten in der (...) festgestellt worden. In Georgien seien ihm diese Diagnosen verheimlicht worden, damit er keinen Anspruch auf eine Rente oder Entschädigung erheben könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Militärpolizei vom 11. November 2011 bezüglich eines Vorfalls in G._______, zwei Versetzungsschreiben vom 21. November 2011 und vom 25. Oktober 2012, einen Veteranenausweis vom 10. April 2014, drei militärische Befehle vom 11. Februar 2013, vom 22. Juli und 22. September 2017, ein Gutachten eines Militärspitals vom 7. September 2018, diverse Kopien von Fotos, einen Militärausweis und eine Kopie einer militärischen Auszeichnung ein. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe den Heimatstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die Beschwerde innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache zu übersetzen. E. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Januar 2019 nach. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen würden nicht eine Intensität erreichen, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Georgien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Des Weiteren stütze sich sein Verdacht, (...) worden zu sein, lediglich auf eine Vermutung, die keineswegs erwiesen sei. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass seine (...) mit seinen geltend gemachten Aktivitäten auf Facebook zusammenhänge. Sollte der Beschwerdeführer (...) worden sein, handle es sich hierbei um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in letzter Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie würden damit ihre Bemühungen zeigen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. In Georgien bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei Fällen von Rechtsmissbrauch an eine höhere Instanz oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich von einem (...) habe beraten lassen und dieser ihm von einer Beschwerde abgeraten habe, seien nicht fundiert und könnten nicht als Hinweis dienen, dass ihm tatsächlich asylrelevante Massnahmen drohen würden, wenn er sein Recht einfordern würde. Die eingereichten Unterlagen würden zwar seine militärische Laufbahn und seine festgestellte (...) belegen, jedoch nicht die geltend gemachten Benachteiligungen. Die geltend gemachte (...) nach dem Machtwechsel im Jahr (...) sei zum heutigen Zeitpunkt und mangels Intensität nicht asylrelevant. Die Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Rente erhalten werde. Er habe selbst ausgeführt, dass er gar keine beantragt habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe keine Verfolgungsvorbringen geltend gemacht und ersuche daher die Schweiz nicht um Schutz. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt und verletze damit Bundesrecht. 5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erschöpfen sich in der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde keine Rente erhalten, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er gar nie eine beantragt hat. Auch hat er keine Beschwerde gegen seine angeblich (...) erhoben. Seine Erklärung, wonach es aussichtslos sei, diesen Streit zu gewinnen, vermag nicht zu überzeugen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin an einem Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder politische Anschauung) fehlt. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne in Georgien eine Rente oder Sozialhilfe beantragen, sofern er nicht in der Lage sein sollte, für den Lebensunterhalt selber aufzukommen. Aufgrund seines (...) könne er überdies von gewissen staatlichen Privilegien profitieren. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches sie bereits bisher finanziell unterstützt habe. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen. Er leide unter (...) und (...). Zudem sei bei ihm in der Schweiz ein (...)knoten festgestellt worden und er benötige ein (...). In Georgien sei er wegen der (...) in ärztlicher Behandlung gewesen. Gesundheitliche Probleme würden indes nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geraten würde. Insgesamt seien die angeführten gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar und eine Weiterbehandlung vor Ort nicht möglich und zumutbar wäre, respektive dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. 7.3.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Wie die Vor-instanz zutreffend festhielt, verfügen die Beschwerdeführenden sowohl im Heimatstaat als auch im Ausland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin (...) studiert und als (...) abgeschlossen. Vor der Geburt ihrer Kinder war sie als (...) in einer (...)firma tätig (vgl. SEM-Akten A49/2-10). Es ist ihr somit zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werden. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von solcher Schwere, als dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde. Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6). Ausserdem existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine medizinische Behandlung werde ihm durch seinen Heimatstaat verwehrt, ist festzustellen, dass er in Georgien bereits in Behandlung war und Medikamente erhalten hat (vgl. SEM-Akten A50/11-16 F65). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze bis im Jahr 20(...) gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: