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D-4087/2016

D-4087/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. Am 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 18. Mai 2016 statt. In der Folge erklärte das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom 23. Mai 2016 als beendet. C. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger aus C._______. Er sei nie in Haft gewesen und habe auch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Seit dem Jahr 2008 habe er als (...) einer (...) im Rayon D._______ gearbeitet. Seit 2008 sei er Mitglied der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" ("United National Movement" [UNM]). Vor den Parlamentswahlen im Oktober 2012 habe er begonnen, sich aktiv für die UNM zu engagieren. Er habe Autos organisiert, um Leute (insbesondere [...]) zu Demonstrationen zu fahren, Broschüren verteilt und ab und zu an Sitzungen im Parteibüro seines Rayons teilgenommen. Er habe aber nie für einen Posten kandidiert und auch nicht den Wunsch gehabt, politische Karriere zu machen. Die UNM habe die Wahlen im Oktober 2012 verloren. Im April 2015 habe ihm die (...)direktorin mitgeteilt, er müsse kündigen. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass diese Anweisung "von oben" gekommen sei. Er sei der Aufforderung nachgekommen und habe im Mai 2015 die Kündigung eingereicht. Im selben Monat seien bei einem Wohnungseinbruch wertvolle Sachen wie Schmuck, aber auch die Pässe von ihm und seiner Frau gestohlen worden, weshalb er vermute, dass die Tat mit seinen politischen Aktivitäten zu tun haben könnte. Er habe den Einbruch bei der Polizei gemeldet. Diese habe entsprechende Ermittlungen aufgenommen, bisher aber noch keinen Täter gefasst. Damit seine Familie keine Repressionen habe befürchten müssen, habe er sich im (...) 2015 von seiner Frau scheiden lassen und sich vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet und bei einem Verwandten registriert; er habe aber weiterhin in der ehelichen Wohnung gelebt, da die Situation nicht so schlimm gewesen sei, dass er sich hätte verstecken müssen. Vor drei Monaten habe ihm ein Parteimitglied gesagt, man wolle ihn aus dem Weg räumen. In der UNM gäbe es Spitzel der Gegenpartei. Er habe sich deshalb zur Ausreise gezwungen gesehen. Dem Rat eines Verwandten, der Polizist sei, wegen dieser Drohung Anzeige zu erstatten, sei er nicht gefolgt, da er befürchtet habe, dass hinter der Drohung eine mächtige Person stehen könnte. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen (Anmerkung Gericht: Ausstellungsdatum [...]) und ein (...) Visum (Anmerkung Gericht: Ausstellungsdatum: [...]) besorgt. Am 16. April 2016 sei er damit über E._______ nach F._______ geflogen. Dort habe er sich zwei Wochen lang bei Parteikollegen aufgehalten. Da er diesen aber nicht getraut habe, sei er in die Schweiz weitergereist. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Scheidungsurkunde, UNM-Bestätigung, Arbeitsbestätigung, nachbarschaftliche Bestätigung bezüglich des Einbruchs [Kopien]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10, A14 und A19). D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 15. Juni 2016 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde die Originale der eingereichten Beweismittel und eine Kündigungsbestätigung in Kürze nachreichen. Deren Eingang sei abzuwarten. Bei UNM-Mitgliedern sei ein Zusammenhang zwischen dem Verlust der Arbeitsstelle und ihrer politischen Tätigkeit keineswegs abwegig und er verstehe nicht, weshalb die Aussage seines Parteikollegen nicht ernst genommen werde. Hinsichtlich der Frage, weshalb er seine Kündigung mit einer Begründung versehen habe, weise er darauf hin, dass es in Georgien üblich sei, die Kündigung zu begründen. Die Scheidungsurkunde habe er persönlich abgeholt, da diese nicht postalisch zugestellt werde. Es sei verständlich, dass er im Schreiben der UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet werde, habe er sich doch oft im dortigen Parteibüro aufgehalten, nachdem das Büro in D._______ geschlossen worden sei. Seit seiner Ausreise aus Georgien sei zudem drei Mal zuhause nach ihm gefragt worden. Anfangs Juni 2016 habe eine Frau mit einer unterdrückten Telefonnummer angerufen und seiner Frau gesagt, sie sei eine Freundin; er und seine Frau würden diese Person aber nicht kennen. Etwa fünf Tage später habe eine Frau nach ihm gefragt. Da niemand zuhause gewesen sei, habe sie nur mit einem Nachbarn gesprochen. Weitere fünf Tage später sei wiederum eine Frau zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, er schulde ihr Geld; er habe aber bei niemandem Schulden. Er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Georgien. Die Situation für politische Aktivisten der UNM, die von 2003 bis 2012 an der Macht gewesen sei, habe sich in letzter Zeit verschlechtert, wie die in der Stellungnahme zitierten Berichte aufzeigen würden. Der frühere Präsident Saakashvili sei weiterhin Anführer der Partei, habe das Land aber im Jahr 2013 verlassen. Ende 2015 sei ihm die georgische Staatsbürgerschaft nach Annahme der ukrainischen Staatsangehörigkeit entzogen worden. Den zitierten Berichten könne entnommen werden, dass Anhänger der UNM bei Übergriffen nicht mehr auf die Schutzwilligkeit des georgischen Staates vertrauen könnten. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Die geschilderten Probleme (Aufgabe Arbeitsstelle, Wohnungseinbruch, Warnung Parteikollege) seien nicht von einer solchen Intensität, als dass ein Verbleib im Heimatstaat nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht nachvollziehbar angeben können, inwiefern die Kündigung der Arbeitsstelle mit seinen politischen Aktivitäten zu tun gehabt habe. Auch lägen keine genügend konkreten Anzeichen dafür vor, dass der Wohnungseinbruch politisch motiviert gewesen sei. Die Aussage des Parteikollegen könne nicht als Hinweis dafür gewertet werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich staatliche Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes drohen würden, zumal er seit dieser Aussage keinen konkreten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein erhebliches Interesse an ihm hätten und er künftig Benachteiligungen asylrechtlich relevanten Ausmasses befürchten müsste. Wäre dies der Fall, hätte er sich kaum im (...) 2016 einen Pass ausstellen lassen können. Eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Die eingereichten Dokumente würden - unabhängig von der Frage der Authentizität - keinen anderen Schluss zulassen, da diese nur den asylrechtlich nicht relevanten Sachverhalt stützen würden. Im Übrigen würden sich aus den Dokumenten Ungereimtheiten ergeben. Laut dem Beschwerdeführer sei er seit (...) geschieden; die Scheidungsurkunde datiere die Scheidung auf den (...) 2015, die Urkunde sei aber erst am (...) 2016 ausgestellt worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er im Parteibüro im Rayon D._______ tätig gewesen, wohingegen das Bestätigungsschreiben der UNM den Rayon G._______ nenne. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Büro in D._______ sei geschlossen worden, weshalb die Bestätigung in G._______ ausgestellt worden sei, vermöge nicht zu erklären, weshalb er im Schreiben der UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet werde, wenn er doch in D._______ tätig gewesen sei. Des Weiteren datiere das nachbarschaftliche Schreiben den Einbruch auf Sonntag, (...) 2015, obwohl es sich beim (...) 2015 um einen Mittwoch gehandelt habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei aber doch darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an der Schilderung des Beschwerdeführers bestehen würden. So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb er selber die Kündigung habe einreichen und diese mit einer Begründung versehen müssen. Auch habe er zum angeblichen Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten nur ungenaue Angaben machen können. Zudem sei wenig glaubhaft, dass er mit seinem geringen politischen Profil in das Blickfeld der Behörden gerückt sein sollte. Die UNM verfüge nach wie vor über Parlamentssitze und einfache Mitglieder würden nicht systematisch verfolgt. Die drei Besuche nach seiner Ausreise aus Georgien habe er erst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 vorgebracht. Zudem habe er nicht erklärt, inwiefern diese Besuche mit seiner politischen Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien. Für die Beschaffung der Original-Beweismittel habe er genügend Zeit gehabt. Im Übrigen vermöchten die eingereichten Dokumente - wie aufgezeigt - nichts am Asylentscheid zu ändern, weshalb die Originale nicht abzuwarten seien. Der Beschwerdeführer sei bis anhin keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und es bestünden keine Anzeichen, dass er solchen in naher Zukunft ausgesetzt sein könnte. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sehe die Aufforderung zur Kündigung der Arbeitsstelle und den Wohnungseinbruch in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement. Die (...)direktorin habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie von oben angewiesen worden sei, ihn aufgrund seines Einsatzes für die UNM zu entlassen. Den Wohnungseinbruch werte er als weiteren Einschüchterungsversuch seiner politischen Gegner. Wie in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 aufgezeigt worden sei, passe die Art und Weise, wie ihm gekündigt worden sei, in das Verfolgungsmuster von UNM-Mitgliedern. Er verweise diesbezüglich auch auf die beiliegende Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Georgien vom 23. Juni 2016, wonach Mitglieder und Anhänger der Opposition verstärkt Repressionen ausgesetzt seien. Der Auffassung des SEM, dass Personen mit niedrigem politischem Profil keiner Verfolgung ausgesetzt seien, könne daher nicht gefolgt werden. Er habe sich seit dem Jahr 2012 für die Anliegen der UNM stark gemacht und es sei nicht abwegig, dass dies gewisse Leute gestört habe, zumal die (...) der regierenden Partei ein Dorn im Auge sei. Angesichts der durch internationale Organisationen angeprangerten Ineffektivität der georgischen Strafverfolgungsbehörden sei es zumindest zweifelhaft, ob es reiner Zufall sei, dass die Täter des Wohnungseinbruchs bisher nicht gefasst worden seien. Er habe dem Druck trotz der Einschüchterung (erzwungene Kündigung und Einbruch) standgehalten und sich erst nach der Warnung des Parteikollegen, man wolle ihn aus dem Weg räumen, zur Ausreise entschlossen. Seine Zweifel an der Schutzwilligkeit des georgischen Staates seien begründet. Der Einwand des SEM, er hätte sich kaum einen Pass ausstellen lassen können, wenn er tatsächlich verfolgt gewesen sei, gehe fehl, habe das Gespräch mit dem Parteikollegen doch erst nach der Passausstellung stattgefunden. Seine Vermutung, dass UNM-Mitglieder als Spitzel der regierenden Partei agieren würden, sei plausibel, werde dies doch auch in umgekehrter Weise praktiziert (vgl. den beiliegenden Zeitungsbericht vom 6. Februar 2013 bzgl. Spionen der UNM in der regierenden Partei). Aufgrund seiner Tätigkeit für die UNM habe er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die nach der Ausreise erfolgten Nachfragen erst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 erwähnt, weise er darauf hin, dass seine Frau ihm erst nach dem dritten Vorfall, mithin nach der Anhörung vom 8. Juni 2016, davon berichtet habe. Bezüglich der Ungereimtheiten in den Beweismitteln weise er nochmals darauf hin, dass Kündigungen in Georgien mit einer Begründung zu versehen (vgl. beiliegende Kopie seines Kündigungsschreibens vom [...] 2015) und Scheidungsurkunden persönlich abzuholen seien. Angesichts seiner Aufenthalte im Parteibüro im Rayon G._______ nach der Schliessung des Büros in D._______ sei es verständlich, dass ihn die UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet habe. Bezüglich des nachbarschaftlichen Schreibens zum Wohnungseinbruch habe er bei der Anhörung selbst festgestellt, dass dieses falsche Angaben enthalte. Dieses Beweismittel zeige aber, dass er um die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bemüht sei. Die vermeintlichen Ungereimtheiten vermöchten seine Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. H. Am 1. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 erwähnten und anlässlich der Anhörung vom 8. Juni 2016 in Kopie eingereichten Dokumente ein (Scheidungsurkunde [Kopie], Originale der Schreiben der UNM und der Nachbarn sowie das Original der Arbeitsbestätigung). Des Weiteren reichte er Kopien seines Kündigungsschreibens vom (...) 2015 und der Kündigungsbestätigung vom (...) 2015 ein. Sämtlichen Dokumenten lag eine Übersetzung in deutscher Sprache bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben vom 30. Juni 2016 und 5. Juli 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

E. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung bis zur Ausreise aus Georgien im April 2016 und auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses vorzubringen vermochte. Das Gespräch mit der (...)direktorin im April 2015, bei dem sie ihn aufgefordert habe zu kündigen und ihm zu verstehen gegeben habe, dass dies "von oben" so von ihr verlangt worden sei, vermag die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG ebenso wenig zu begründen wie der Wohnungseinbruch im Mai 2015; dies unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Die diesbezüglich bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen - unabhängig von der Frage deren Authentizität - an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf inhaltliche Ungereimtheiten näher einzugehen. Bezüglich des Wohnungseinbruchs wurde die Anzeige des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben von der Polizei entgegengenommen und entsprechende Ermittlungen seien aufgenommen worden. Er habe sich öfters bei dem zuständigen Untersuchungsrichter, mit dem er einen beinahe freundschaftlichen Umgang gepflegt habe, nach dem Verfahrensgang erkundigt (vgl. A19 S. 10 F64). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur hatte. Der generelle Vorwurf der Ineffektivität der georgischen Strafverfolgungsbehörden und der Umstand, dass die Einbrecher bisher nicht ermittelt worden seien, vermögen nicht auf eine fehlende Schutzwilligkeit der Strafverfolgungsbehörden ihm gegenüber hinzuweisen. Auch in der Schweiz gestaltet sich die Aufklärung von Einbruchdiebstählen zuweilen als schwierig. Im Übrigen ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Ereignissen im Frühjahr 2015 (Aufforderung zur Kündigung, Wohnungseinbruch) und der erst im April 2016 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien zu verneinen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Georgien in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte, vermag er allein mit dem Hinweis auf eine Äusserung eines Parteikollegen im März 2016, wonach dieser gehört habe, man wolle den Beschwerdeführer aus dem Weg räumen, nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer, der nie für einen Posten kandidiert und keine politischen Ambitionen gehabt habe (vgl. A19 S. 12 F86 f.), weist mit seinem Engagement für die UNM (vor den Wahlen im Oktober 2012 Transport von Leuten zu Demonstrationen, Verteilen von Broschüren, gelegentliche Teilnahme an Sitzungen) kein ihn über ein einfaches Mitglied hinaus exponierendes politisches Profil auf. Er vermag aufgrund seiner Tätigkeit für die UNM, die über Sitze im georgischen Parlament verfügt, keine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung darzulegen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb er, der bereits im Jahr 2015 aus dem (...)dienst, der der regierenden Partei ein Dorn im Auge sei, ausgeschieden sei, im März 2016 in den Fokus der Behörden gerückt sein sollte. Gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses sprechen auch die am (...) 2016 (und damit nach der Kündigung der Arbeitsstelle und dem Wohnungseinbruch) anstandslos erfolgte Ausstellung eines Passes durch die georgischen Behörden und die damit problemlos erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers auf dem streng kontrollierten Luftweg am 16. April 2016 (und damit nach der Warnung des Parteikollegen). Mit dem pauschalen Einwand, die Situation habe sich für UNM-Aktivisten in Georgien generell verschlechtert, vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zukunft drohender Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf eine dreimalige Anfrage einer ihm nicht bekannten Frau im Juni 2016, die zu Unrecht behaupte, er schulde ihr Geld, keine asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch­werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Georgien herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

E. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben auch nach der (...) 2015 erfolgten Scheidung über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem kann er eine gute Schulbildung (...) und langjährige Arbeitserfahrung vorweisen. Seine Familie lebe nicht in materieller Not (vgl. A19 S. 10 F62) und er habe zuletzt mit einem Verwandten einen (...) betrieben (vgl. A19 S. 8 F49). Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 9.2 Das in der Eingabe vom 30. Juni 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4087/2016 Urteil vom 4. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. Am 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 18. Mai 2016 statt. In der Folge erklärte das SEM das Dublin-Verfahren mit Schreiben vom 23. Mai 2016 als beendet. C. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger aus C._______. Er sei nie in Haft gewesen und habe auch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Seit dem Jahr 2008 habe er als (...) einer (...) im Rayon D._______ gearbeitet. Seit 2008 sei er Mitglied der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" ("United National Movement" [UNM]). Vor den Parlamentswahlen im Oktober 2012 habe er begonnen, sich aktiv für die UNM zu engagieren. Er habe Autos organisiert, um Leute (insbesondere [...]) zu Demonstrationen zu fahren, Broschüren verteilt und ab und zu an Sitzungen im Parteibüro seines Rayons teilgenommen. Er habe aber nie für einen Posten kandidiert und auch nicht den Wunsch gehabt, politische Karriere zu machen. Die UNM habe die Wahlen im Oktober 2012 verloren. Im April 2015 habe ihm die (...)direktorin mitgeteilt, er müsse kündigen. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass diese Anweisung "von oben" gekommen sei. Er sei der Aufforderung nachgekommen und habe im Mai 2015 die Kündigung eingereicht. Im selben Monat seien bei einem Wohnungseinbruch wertvolle Sachen wie Schmuck, aber auch die Pässe von ihm und seiner Frau gestohlen worden, weshalb er vermute, dass die Tat mit seinen politischen Aktivitäten zu tun haben könnte. Er habe den Einbruch bei der Polizei gemeldet. Diese habe entsprechende Ermittlungen aufgenommen, bisher aber noch keinen Täter gefasst. Damit seine Familie keine Repressionen habe befürchten müssen, habe er sich im (...) 2015 von seiner Frau scheiden lassen und sich vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet und bei einem Verwandten registriert; er habe aber weiterhin in der ehelichen Wohnung gelebt, da die Situation nicht so schlimm gewesen sei, dass er sich hätte verstecken müssen. Vor drei Monaten habe ihm ein Parteimitglied gesagt, man wolle ihn aus dem Weg räumen. In der UNM gäbe es Spitzel der Gegenpartei. Er habe sich deshalb zur Ausreise gezwungen gesehen. Dem Rat eines Verwandten, der Polizist sei, wegen dieser Drohung Anzeige zu erstatten, sei er nicht gefolgt, da er befürchtet habe, dass hinter der Drohung eine mächtige Person stehen könnte. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen (Anmerkung Gericht: Ausstellungsdatum [...]) und ein (...) Visum (Anmerkung Gericht: Ausstellungsdatum: [...]) besorgt. Am 16. April 2016 sei er damit über E._______ nach F._______ geflogen. Dort habe er sich zwei Wochen lang bei Parteikollegen aufgehalten. Da er diesen aber nicht getraut habe, sei er in die Schweiz weitergereist. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Scheidungsurkunde, UNM-Bestätigung, Arbeitsbestätigung, nachbarschaftliche Bestätigung bezüglich des Einbruchs [Kopien]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10, A14 und A19). D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 15. Juni 2016 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde die Originale der eingereichten Beweismittel und eine Kündigungsbestätigung in Kürze nachreichen. Deren Eingang sei abzuwarten. Bei UNM-Mitgliedern sei ein Zusammenhang zwischen dem Verlust der Arbeitsstelle und ihrer politischen Tätigkeit keineswegs abwegig und er verstehe nicht, weshalb die Aussage seines Parteikollegen nicht ernst genommen werde. Hinsichtlich der Frage, weshalb er seine Kündigung mit einer Begründung versehen habe, weise er darauf hin, dass es in Georgien üblich sei, die Kündigung zu begründen. Die Scheidungsurkunde habe er persönlich abgeholt, da diese nicht postalisch zugestellt werde. Es sei verständlich, dass er im Schreiben der UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet werde, habe er sich doch oft im dortigen Parteibüro aufgehalten, nachdem das Büro in D._______ geschlossen worden sei. Seit seiner Ausreise aus Georgien sei zudem drei Mal zuhause nach ihm gefragt worden. Anfangs Juni 2016 habe eine Frau mit einer unterdrückten Telefonnummer angerufen und seiner Frau gesagt, sie sei eine Freundin; er und seine Frau würden diese Person aber nicht kennen. Etwa fünf Tage später habe eine Frau nach ihm gefragt. Da niemand zuhause gewesen sei, habe sie nur mit einem Nachbarn gesprochen. Weitere fünf Tage später sei wiederum eine Frau zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, er schulde ihr Geld; er habe aber bei niemandem Schulden. Er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Georgien. Die Situation für politische Aktivisten der UNM, die von 2003 bis 2012 an der Macht gewesen sei, habe sich in letzter Zeit verschlechtert, wie die in der Stellungnahme zitierten Berichte aufzeigen würden. Der frühere Präsident Saakashvili sei weiterhin Anführer der Partei, habe das Land aber im Jahr 2013 verlassen. Ende 2015 sei ihm die georgische Staatsbürgerschaft nach Annahme der ukrainischen Staatsangehörigkeit entzogen worden. Den zitierten Berichten könne entnommen werden, dass Anhänger der UNM bei Übergriffen nicht mehr auf die Schutzwilligkeit des georgischen Staates vertrauen könnten. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Die geschilderten Probleme (Aufgabe Arbeitsstelle, Wohnungseinbruch, Warnung Parteikollege) seien nicht von einer solchen Intensität, als dass ein Verbleib im Heimatstaat nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht nachvollziehbar angeben können, inwiefern die Kündigung der Arbeitsstelle mit seinen politischen Aktivitäten zu tun gehabt habe. Auch lägen keine genügend konkreten Anzeichen dafür vor, dass der Wohnungseinbruch politisch motiviert gewesen sei. Die Aussage des Parteikollegen könne nicht als Hinweis dafür gewertet werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich staatliche Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes drohen würden, zumal er seit dieser Aussage keinen konkreten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein erhebliches Interesse an ihm hätten und er künftig Benachteiligungen asylrechtlich relevanten Ausmasses befürchten müsste. Wäre dies der Fall, hätte er sich kaum im (...) 2016 einen Pass ausstellen lassen können. Eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Die eingereichten Dokumente würden - unabhängig von der Frage der Authentizität - keinen anderen Schluss zulassen, da diese nur den asylrechtlich nicht relevanten Sachverhalt stützen würden. Im Übrigen würden sich aus den Dokumenten Ungereimtheiten ergeben. Laut dem Beschwerdeführer sei er seit (...) geschieden; die Scheidungsurkunde datiere die Scheidung auf den (...) 2015, die Urkunde sei aber erst am (...) 2016 ausgestellt worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er im Parteibüro im Rayon D._______ tätig gewesen, wohingegen das Bestätigungsschreiben der UNM den Rayon G._______ nenne. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Büro in D._______ sei geschlossen worden, weshalb die Bestätigung in G._______ ausgestellt worden sei, vermöge nicht zu erklären, weshalb er im Schreiben der UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet werde, wenn er doch in D._______ tätig gewesen sei. Des Weiteren datiere das nachbarschaftliche Schreiben den Einbruch auf Sonntag, (...) 2015, obwohl es sich beim (...) 2015 um einen Mittwoch gehandelt habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei aber doch darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an der Schilderung des Beschwerdeführers bestehen würden. So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb er selber die Kündigung habe einreichen und diese mit einer Begründung versehen müssen. Auch habe er zum angeblichen Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten nur ungenaue Angaben machen können. Zudem sei wenig glaubhaft, dass er mit seinem geringen politischen Profil in das Blickfeld der Behörden gerückt sein sollte. Die UNM verfüge nach wie vor über Parlamentssitze und einfache Mitglieder würden nicht systematisch verfolgt. Die drei Besuche nach seiner Ausreise aus Georgien habe er erst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 vorgebracht. Zudem habe er nicht erklärt, inwiefern diese Besuche mit seiner politischen Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien. Für die Beschaffung der Original-Beweismittel habe er genügend Zeit gehabt. Im Übrigen vermöchten die eingereichten Dokumente - wie aufgezeigt - nichts am Asylentscheid zu ändern, weshalb die Originale nicht abzuwarten seien. Der Beschwerdeführer sei bis anhin keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und es bestünden keine Anzeichen, dass er solchen in naher Zukunft ausgesetzt sein könnte. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sehe die Aufforderung zur Kündigung der Arbeitsstelle und den Wohnungseinbruch in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement. Die (...)direktorin habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie von oben angewiesen worden sei, ihn aufgrund seines Einsatzes für die UNM zu entlassen. Den Wohnungseinbruch werte er als weiteren Einschüchterungsversuch seiner politischen Gegner. Wie in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 aufgezeigt worden sei, passe die Art und Weise, wie ihm gekündigt worden sei, in das Verfolgungsmuster von UNM-Mitgliedern. Er verweise diesbezüglich auch auf die beiliegende Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Georgien vom 23. Juni 2016, wonach Mitglieder und Anhänger der Opposition verstärkt Repressionen ausgesetzt seien. Der Auffassung des SEM, dass Personen mit niedrigem politischem Profil keiner Verfolgung ausgesetzt seien, könne daher nicht gefolgt werden. Er habe sich seit dem Jahr 2012 für die Anliegen der UNM stark gemacht und es sei nicht abwegig, dass dies gewisse Leute gestört habe, zumal die (...) der regierenden Partei ein Dorn im Auge sei. Angesichts der durch internationale Organisationen angeprangerten Ineffektivität der georgischen Strafverfolgungsbehörden sei es zumindest zweifelhaft, ob es reiner Zufall sei, dass die Täter des Wohnungseinbruchs bisher nicht gefasst worden seien. Er habe dem Druck trotz der Einschüchterung (erzwungene Kündigung und Einbruch) standgehalten und sich erst nach der Warnung des Parteikollegen, man wolle ihn aus dem Weg räumen, zur Ausreise entschlossen. Seine Zweifel an der Schutzwilligkeit des georgischen Staates seien begründet. Der Einwand des SEM, er hätte sich kaum einen Pass ausstellen lassen können, wenn er tatsächlich verfolgt gewesen sei, gehe fehl, habe das Gespräch mit dem Parteikollegen doch erst nach der Passausstellung stattgefunden. Seine Vermutung, dass UNM-Mitglieder als Spitzel der regierenden Partei agieren würden, sei plausibel, werde dies doch auch in umgekehrter Weise praktiziert (vgl. den beiliegenden Zeitungsbericht vom 6. Februar 2013 bzgl. Spionen der UNM in der regierenden Partei). Aufgrund seiner Tätigkeit für die UNM habe er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die nach der Ausreise erfolgten Nachfragen erst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 erwähnt, weise er darauf hin, dass seine Frau ihm erst nach dem dritten Vorfall, mithin nach der Anhörung vom 8. Juni 2016, davon berichtet habe. Bezüglich der Ungereimtheiten in den Beweismitteln weise er nochmals darauf hin, dass Kündigungen in Georgien mit einer Begründung zu versehen (vgl. beiliegende Kopie seines Kündigungsschreibens vom [...] 2015) und Scheidungsurkunden persönlich abzuholen seien. Angesichts seiner Aufenthalte im Parteibüro im Rayon G._______ nach der Schliessung des Büros in D._______ sei es verständlich, dass ihn die UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet habe. Bezüglich des nachbarschaftlichen Schreibens zum Wohnungseinbruch habe er bei der Anhörung selbst festgestellt, dass dieses falsche Angaben enthalte. Dieses Beweismittel zeige aber, dass er um die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bemüht sei. Die vermeintlichen Ungereimtheiten vermöchten seine Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. H. Am 1. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 erwähnten und anlässlich der Anhörung vom 8. Juni 2016 in Kopie eingereichten Dokumente ein (Scheidungsurkunde [Kopie], Originale der Schreiben der UNM und der Nachbarn sowie das Original der Arbeitsbestätigung). Des Weiteren reichte er Kopien seines Kündigungsschreibens vom (...) 2015 und der Kündigungsbestätigung vom (...) 2015 ein. Sämtlichen Dokumenten lag eine Übersetzung in deutscher Sprache bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben vom 30. Juni 2016 und 5. Juli 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung bis zur Ausreise aus Georgien im April 2016 und auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses vorzubringen vermochte. Das Gespräch mit der (...)direktorin im April 2015, bei dem sie ihn aufgefordert habe zu kündigen und ihm zu verstehen gegeben habe, dass dies "von oben" so von ihr verlangt worden sei, vermag die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG ebenso wenig zu begründen wie der Wohnungseinbruch im Mai 2015; dies unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Die diesbezüglich bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen - unabhängig von der Frage deren Authentizität - an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf inhaltliche Ungereimtheiten näher einzugehen. Bezüglich des Wohnungseinbruchs wurde die Anzeige des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben von der Polizei entgegengenommen und entsprechende Ermittlungen seien aufgenommen worden. Er habe sich öfters bei dem zuständigen Untersuchungsrichter, mit dem er einen beinahe freundschaftlichen Umgang gepflegt habe, nach dem Verfahrensgang erkundigt (vgl. A19 S. 10 F64). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur hatte. Der generelle Vorwurf der Ineffektivität der georgischen Strafverfolgungsbehörden und der Umstand, dass die Einbrecher bisher nicht ermittelt worden seien, vermögen nicht auf eine fehlende Schutzwilligkeit der Strafverfolgungsbehörden ihm gegenüber hinzuweisen. Auch in der Schweiz gestaltet sich die Aufklärung von Einbruchdiebstählen zuweilen als schwierig. Im Übrigen ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Ereignissen im Frühjahr 2015 (Aufforderung zur Kündigung, Wohnungseinbruch) und der erst im April 2016 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien zu verneinen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Georgien in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte, vermag er allein mit dem Hinweis auf eine Äusserung eines Parteikollegen im März 2016, wonach dieser gehört habe, man wolle den Beschwerdeführer aus dem Weg räumen, nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer, der nie für einen Posten kandidiert und keine politischen Ambitionen gehabt habe (vgl. A19 S. 12 F86 f.), weist mit seinem Engagement für die UNM (vor den Wahlen im Oktober 2012 Transport von Leuten zu Demonstrationen, Verteilen von Broschüren, gelegentliche Teilnahme an Sitzungen) kein ihn über ein einfaches Mitglied hinaus exponierendes politisches Profil auf. Er vermag aufgrund seiner Tätigkeit für die UNM, die über Sitze im georgischen Parlament verfügt, keine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung darzulegen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb er, der bereits im Jahr 2015 aus dem (...)dienst, der der regierenden Partei ein Dorn im Auge sei, ausgeschieden sei, im März 2016 in den Fokus der Behörden gerückt sein sollte. Gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses sprechen auch die am (...) 2016 (und damit nach der Kündigung der Arbeitsstelle und dem Wohnungseinbruch) anstandslos erfolgte Ausstellung eines Passes durch die georgischen Behörden und die damit problemlos erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers auf dem streng kontrollierten Luftweg am 16. April 2016 (und damit nach der Warnung des Parteikollegen). Mit dem pauschalen Einwand, die Situation habe sich für UNM-Aktivisten in Georgien generell verschlechtert, vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zukunft drohender Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf eine dreimalige Anfrage einer ihm nicht bekannten Frau im Juni 2016, die zu Unrecht behaupte, er schulde ihr Geld, keine asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch­werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Georgien herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben auch nach der (...) 2015 erfolgten Scheidung über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem kann er eine gute Schulbildung (...) und langjährige Arbeitserfahrung vorweisen. Seine Familie lebe nicht in materieller Not (vgl. A19 S. 10 F62) und er habe zuletzt mit einem Verwandten einen (...) betrieben (vgl. A19 S. 8 F49). Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das in der Eingabe vom 30. Juni 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: