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E-3006/2019

E-3006/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige aus E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. April 2019 und gelangten auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo sie am 26. April 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Am 2. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zu ihren Personalien befragt. A.c Eine Abklärung des Medizinischen Zentrums F._______ vom (...) Mai 2019 ergab beim Beschwerdeführer und Familienvater (nachstehend: der Beschwerdeführer) die Diagnose einer Depression mit Angststörung. Zudem wurde vermerkt, dass er an Schlafstörungen leide. B. Am 24. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er unter Depressionen leide, seine Hände zittern würden und er viele Tabletten einnehmen müsse. Zudem habe er wegen der Verlegung in ein anderes Asyl-Zentrum seinen Termin beim Psychiater nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, in Georgien als Inhaber von (...) seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Im Jahr 2011 seien (...), woraufhin er seine Anteile verloren und fortan als (...) gearbeitet habe. Er sei von zwei fremden Personen wegen seines verdienten Geldes behelligt worden beziehungsweise habe er zwei fremden Personen aus Menschlichkeit Geld gegeben. Er sei von diesen Leuten, die sich als Kriminelle entpuppt hätten, verprügelt und am Kopf verletzt worden; nach bereits zweimalig erfolgter Geldübergabe sei ihm beim dritten Zusammentreffen gedroht worden, seine Familie würde getötet und seine beiden [Kinder] vergewaltigt, wenn er nicht das verlangte Geld auftreiben würde. Er habe sich nie an die Polizei gewandt, aus Angst, die Täter würden nicht verhaftet und es könne noch schlimmer werden. Diese Kriminellen würden zwei Pässe besitzen und sich jeweils über die Grenze nach Abchasien zurückziehen und selbst wenn sie verhaftet würden, ständen Hunderte hinter ihnen. Er führte weiter aus, nicht genau zu wissen, was ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien drohen würde, «bestimmt jedoch nichts Gutes»; er habe Angst um seine Kinder, viel mehr als um sein eigenes Leben. Politisch sei er offiziell nie aktiv gewesen, wolle sich aber nicht weiter dazu äussern. Er sei einmal, am (...) November 2007, in G._______ von maskierten Spezialeinheiten verprügelt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie und ihre Kinder seien wegen der Probleme des Ehemannes beziehungsweise ihrer Angst um die Sicherheit ihrer Kinder ausgereist. C._______ wurde ebenfalls befragt und bestätigte, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe, ihre Heiratsurkunde und die beiden Geburtsurkunden der Kinder (jeweils mit Übersetzung) im Original zu den Akten. C. Am 3. Juni 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 machten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch und teilten dem SEM mit, dass sie mit dem Entwurf nicht einverstanden seien. E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden in eigenem Namen gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Auf den Verfügungsentwurf, die Stellungnahme der Rechtsvertreterin, die Begründung der Verfügung und der Beschwerdeschrift (vorangehende Bst. C bis F) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich ziehen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden. Insbesondere sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt worden: Aufgrund der Asylakten lägen klare Anhaltspunkte vor, dass das Beiziehen eines psychiatrischen Berichts zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Die medizinische Abklärung vom (...) Mai 2019 sei lediglich durch einen Allgemeinarzt erfolgt. Bereits zu Beginn der Anhörung habe der Beschwerdeführer auf seine schlechte psychische Verfassung aufgrund seiner anhaltenden Schlafstörungen und seiner Depression hingewiesen. Er habe angegeben, ein «Durcheinander im Kopf» zu haben, und oft ausweichend und widerwillig geantwortet, da er offensichtlich Angst vor Verfolgung gehabt habe. Während der Anhörung habe er wiederholt emotional und unbeherrscht reagiert, was auf eine Traumatisierung hindeute. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers während der Anhörung seien weitere medizinische Untersuchungen angezeigt gewesen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/ 21 E. 5.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 4.3 Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde, wie von diesem selbst angeführt, zu Beginn der Anhörung thematisiert. Diesbezüglich erkundigte sich die Befragerin beim Beschwerdeführer, ob er sich dazu im Stande fühle, die Anhörung heute durchzuführen, was dieser bejahte: «Ja, natürlich. Ich muss mich einfach zusammennehmen» (vgl. Akte 1039782-40/20 F 11). Zudem hielt die Befragerin ihn dazu an, sich zu melden, falls er zwischendurch eine Pause benötige. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an der Anhörung gebührend Rechnung getragen wurde. Unbeachtlich ist der Umstand, dass die Diagnose einer Depression mit Angststörung von einem Allgemeinmediziner und nicht von einem Facharzt gestellt wurde, besteht doch keine Veranlassung dazu, den erstellten Arztbericht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und habe deshalb gewisse Aussagen nicht oder nur mit Mühe machen können. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass erlebte Traumata das Aussageverhalten und das Erinnerungsvermögen einer asylsuchenden Person negativ beeinflussen können (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-7362/2016 vom 3. März 2017, E. 5 f.). Im vorliegenden Fall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, die ihm in der Anhörung gestellten Fragen zu beantworten und sich zu den für ihn wesentlichen Punkten seines Asylgesuchs zu äussern. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren entscheidwesentlichen Elemente vom Beschwerdeführer während der Anhörung nicht hätten vorgebracht werden können. Wie sich zudem in den nachstehenden Erwägungen zeigt, ist dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Erpressung von Geld durch Dritte) von Vornherein die Asylrelevanz abzusprechen, woran allfällige - auf einer Traumatisierung basierende - unterlassene Ausführungen nichts zu ändern vermöchten. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu beachten und die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive drohen, zugefügt zu werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 6.1 Das SEM erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend.

E. 6.2 Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffen handle es sich um erlittene oder befürchtete Übergriffe durch Drittpersonen. Bei solchen Übergriffen obliege es den heimatlichen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen, um Nachteile zu ahnden beziehungsweise künftig zu verhindern. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergebe sich keine staatliche Verfolgung; derartige Übergriffe würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA; https://gyla.ge/en) oder den Public Defender (http://www.ombudsman.ge/en) wenden.

E. 6.3 Weiter führte das Staatssekretariat aus, es fehle den Vorbringen offensichtlich an Asylrelevanz, womit darauf verzichtet werden könne, weiter auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend zu erklären, wie es zu dieser angeblichen Geldforderung gekommen sei. So habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, besagten zwei Personen zweimal freiwillig Geld ausgehändigt zu haben, wobei es anfänglich nicht zu Drohungen gekommen sei. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer - auf die Identität und Beweggründe dieser zwei Personen angesprochen - nur oberflächlich und ausweichend geantwortet habe. Zudem erstaune es, dass er mit niemandem über diese Geldforderungen gesprochen habe, auch mit seiner Frau nicht; dass es dies nur schlimmer gemacht hätte, überzeuge nicht. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er den wirklichen Grund der Geldforderungen vertuschen wolle. Zwischen Vorfall und Ausreise solle nach ihm gefragt worden sein; wer das gewesen sein soll, habe der Beschwerdeführer indessen nicht mitteilen wollen.

E. 6.4 In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei anzumerken, dass die erwähnten Youtube-Videos über Georgien nichts daran zu ändern vermöchten, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei. Die Videos würden sich nicht auf seine eigenen Erfahrungen stützen (und zudem andere Personen betreffen), da er selbst keinen Schutz bei den georgischen Behörden gesucht habe. Auch der eingereichte Bericht des US Departement of State (2018 Country Reports on Human Rights Practises, Georgia, Role of the Police and Security Apparatus, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, zuletzt besucht am 20.06.2019) vermöge die erwähnte Regelvermutung, wonach der georgische Staat schutzfähig sei, nicht umzustossen.

E. 7 Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen der Asylvorbringen entgegen, wobei nachstehend nur Präzisierendes und Ergänzendes wiedergegeben wird. So führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift aus, der Beschwerdeführer habe unter Albträumen und nachts unter kaltem Aufschrecken gelitten. Seit dem Vorfall hätten die beiden Kinder sich zu Hause verstecken müssen und «eingesperrt» nur noch auf die Ausreise gewartet. C._______ habe, obwohl sie sich in dieser Zeit in einer miserablen Verfassung befunden habe, keinen Arzt aufsuchen können, da die Ärzte in einem solchen Fall sofort die Polizei gerufen hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und würden sich mit den Aussagen seiner Frau und C._______ decken. Zudem sei plausibel dargelegt worden, weshalb er seiner Frau nichts erzählt habe. Die Schutzfähigkeit des georgischen Staates sei gemäss der Einschätzung dreier renommierter Menschenrechtsorganisationen nicht gegeben (Human Rights Watch, World Report 2019: Georgia, S. 3; Amnesty International, Georgien 2017/18 S. 2; US-Department of State; Country Report on Human Rights Practices 2018 - Georgia S. 2), womit ihre Vorbringen sinngemäss asylrelevant seien.

E. 8.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehren der Asylrelevanz, womit diejenigen Argumente in der Beschwerdeschrift, die auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abzielen, ins Leere laufen. Wie das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend feststellte, ist davon auszugehen, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Verfolgung durch kriminelle Personen und einzelne Regierungsbeamten schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1772/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.3 mit Verweis auf D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 6.5). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte des US-Department of State, von Amnesty International und Human Rights Watch (siehe oben E. 6.1.3) sprechen generell davon, dass Menschenrechtsverletzungen, die durch georgische Sicherheitskräfte begangen wurden, bisher teilweise straflos geblieben respektive teilweise unzulänglich investigiert worden seien. Alle Berichte verweisen auf Einzelfälle, bei denen jeweils ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Überlegungen zur allfälligen Verfolgung von durch georgische Sicherheitskräfte begangene Menschenrechtsverletzungen erweisen sich im vorliegenden Fall als nicht einschlägig; die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese sowieso tatenlos geblieben wäre, wird dadurch nicht asylrelevant. Insgesamt bleiben die vom Beschwerdeführer eingereichten, oben aufgeführten Dokumente somit ohne Beweiswert; das SEM wies zu Recht darauf hin, es überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der erlittenen Erpressung, Drohungen und der Entwendung der Vermögenswerte nicht an übergeordnete Stellen gewandt habe, da es seiner Auffassung nach nichts nütze. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser dasteht als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. https://www.transparency.org/cpi2018, zuletzt abgerufen am 21.06.2019). Im Übrigen kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 6).

E. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über Berufserfahrung (vgl. act. 1039782-40/20 S. 4 und act. 1039782-41/11 S. 3 F15 f.): Der Beschwerdeführer hat nach dessen eigenen Angaben jahrelang als (...) beziehungsweise Mitarbeiter gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können, während die Beschwerdeführerin jahrelang als (...) tätig war. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Abschluss am (...), womit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, falls dies notwendig sein sollte, auch selbständig eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen könnte. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Bei Bedarf kann überdies auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgegriffen werden, zumal die (...) und die (...) des Beschwerdeführers mit ihrer Familie im Heimatland lebt (vgl. act.1039782-40/20 F32 und F43).

E. 10.6 Was die Rüge angeht, dass die psychiatrische Versorgung in Georgien dermassen schlecht sei, dass sich ein Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht des Europarats vom 10. Mai 2019 (Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 10 to 21 September 2018) sind - wider deren Behauptung - weder systematische Menschenrechtsverletzungen in den psychiatrischen Anstalten noch gravierende Mängel in der Personalbesetzung oder der Medikamentenversorgung zu entnehmen. Im Gegenteil hat sich das gesamte Gesundheitssystem Georgiens in den letzten Jahren offenbar prägnant verbessert (vgl. World Health Organization [WHO], Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, 15.07.2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 21.06.2019). Zudem ist die klinische Grundversorgung kostenlos (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, 2017, http://files.returningfromgermany.de /files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, abgerufen am 21.06.2019). Es besteht darüber hinaus ein breites psychiatrisches Betreuungs- beziehungweise Therapieangebot (vgl. Social Service Agency, Tbilisi. State program - am Mental health, verfügbar auf: http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, zuletzt besucht am 21.06.2019). Obwohl sich aus den Akten nicht explizit abzeichnet, dass der Beschwerdeführer aktuell einer (stationären) Behandlung bedarf, wäre eine solche in Georgien demnach gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht als zumutbar.

E. 10.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 12.2 Das mit der Eingabe vom 14. Juni 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3006/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer. Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige aus E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. April 2019 und gelangten auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo sie am 26. April 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Am 2. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zu ihren Personalien befragt. A.c Eine Abklärung des Medizinischen Zentrums F._______ vom (...) Mai 2019 ergab beim Beschwerdeführer und Familienvater (nachstehend: der Beschwerdeführer) die Diagnose einer Depression mit Angststörung. Zudem wurde vermerkt, dass er an Schlafstörungen leide. B. Am 24. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe, er unter Depressionen leide, seine Hände zittern würden und er viele Tabletten einnehmen müsse. Zudem habe er wegen der Verlegung in ein anderes Asyl-Zentrum seinen Termin beim Psychiater nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, in Georgien als Inhaber von (...) seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Im Jahr 2011 seien (...), woraufhin er seine Anteile verloren und fortan als (...) gearbeitet habe. Er sei von zwei fremden Personen wegen seines verdienten Geldes behelligt worden beziehungsweise habe er zwei fremden Personen aus Menschlichkeit Geld gegeben. Er sei von diesen Leuten, die sich als Kriminelle entpuppt hätten, verprügelt und am Kopf verletzt worden; nach bereits zweimalig erfolgter Geldübergabe sei ihm beim dritten Zusammentreffen gedroht worden, seine Familie würde getötet und seine beiden [Kinder] vergewaltigt, wenn er nicht das verlangte Geld auftreiben würde. Er habe sich nie an die Polizei gewandt, aus Angst, die Täter würden nicht verhaftet und es könne noch schlimmer werden. Diese Kriminellen würden zwei Pässe besitzen und sich jeweils über die Grenze nach Abchasien zurückziehen und selbst wenn sie verhaftet würden, ständen Hunderte hinter ihnen. Er führte weiter aus, nicht genau zu wissen, was ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien drohen würde, «bestimmt jedoch nichts Gutes»; er habe Angst um seine Kinder, viel mehr als um sein eigenes Leben. Politisch sei er offiziell nie aktiv gewesen, wolle sich aber nicht weiter dazu äussern. Er sei einmal, am (...) November 2007, in G._______ von maskierten Spezialeinheiten verprügelt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie und ihre Kinder seien wegen der Probleme des Ehemannes beziehungsweise ihrer Angst um die Sicherheit ihrer Kinder ausgereist. C._______ wurde ebenfalls befragt und bestätigte, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe, ihre Heiratsurkunde und die beiden Geburtsurkunden der Kinder (jeweils mit Übersetzung) im Original zu den Akten. C. Am 3. Juni 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 machten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch und teilten dem SEM mit, dass sie mit dem Entwurf nicht einverstanden seien. E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden in eigenem Namen gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Auf den Verfügungsentwurf, die Stellungnahme der Rechtsvertreterin, die Begründung der Verfügung und der Beschwerdeschrift (vorangehende Bst. C bis F) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich ziehen. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden. Insbesondere sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt worden: Aufgrund der Asylakten lägen klare Anhaltspunkte vor, dass das Beiziehen eines psychiatrischen Berichts zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Die medizinische Abklärung vom (...) Mai 2019 sei lediglich durch einen Allgemeinarzt erfolgt. Bereits zu Beginn der Anhörung habe der Beschwerdeführer auf seine schlechte psychische Verfassung aufgrund seiner anhaltenden Schlafstörungen und seiner Depression hingewiesen. Er habe angegeben, ein «Durcheinander im Kopf» zu haben, und oft ausweichend und widerwillig geantwortet, da er offensichtlich Angst vor Verfolgung gehabt habe. Während der Anhörung habe er wiederholt emotional und unbeherrscht reagiert, was auf eine Traumatisierung hindeute. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers während der Anhörung seien weitere medizinische Untersuchungen angezeigt gewesen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/ 21 E. 5.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.3 Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde, wie von diesem selbst angeführt, zu Beginn der Anhörung thematisiert. Diesbezüglich erkundigte sich die Befragerin beim Beschwerdeführer, ob er sich dazu im Stande fühle, die Anhörung heute durchzuführen, was dieser bejahte: «Ja, natürlich. Ich muss mich einfach zusammennehmen» (vgl. Akte 1039782-40/20 F 11). Zudem hielt die Befragerin ihn dazu an, sich zu melden, falls er zwischendurch eine Pause benötige. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an der Anhörung gebührend Rechnung getragen wurde. Unbeachtlich ist der Umstand, dass die Diagnose einer Depression mit Angststörung von einem Allgemeinmediziner und nicht von einem Facharzt gestellt wurde, besteht doch keine Veranlassung dazu, den erstellten Arztbericht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und habe deshalb gewisse Aussagen nicht oder nur mit Mühe machen können. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass erlebte Traumata das Aussageverhalten und das Erinnerungsvermögen einer asylsuchenden Person negativ beeinflussen können (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-7362/2016 vom 3. März 2017, E. 5 f.). Im vorliegenden Fall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, die ihm in der Anhörung gestellten Fragen zu beantworten und sich zu den für ihn wesentlichen Punkten seines Asylgesuchs zu äussern. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren entscheidwesentlichen Elemente vom Beschwerdeführer während der Anhörung nicht hätten vorgebracht werden können. Wie sich zudem in den nachstehenden Erwägungen zeigt, ist dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Erpressung von Geld durch Dritte) von Vornherein die Asylrelevanz abzusprechen, woran allfällige - auf einer Traumatisierung basierende - unterlassene Ausführungen nichts zu ändern vermöchten. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu beachten und die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive drohen, zugefügt zu werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. 6.2 Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffen handle es sich um erlittene oder befürchtete Übergriffe durch Drittpersonen. Bei solchen Übergriffen obliege es den heimatlichen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen, um Nachteile zu ahnden beziehungsweise künftig zu verhindern. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergebe sich keine staatliche Verfolgung; derartige Übergriffe würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA; https://gyla.ge/en) oder den Public Defender (http://www.ombudsman.ge/en) wenden. 6.3 Weiter führte das Staatssekretariat aus, es fehle den Vorbringen offensichtlich an Asylrelevanz, womit darauf verzichtet werden könne, weiter auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend zu erklären, wie es zu dieser angeblichen Geldforderung gekommen sei. So habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, besagten zwei Personen zweimal freiwillig Geld ausgehändigt zu haben, wobei es anfänglich nicht zu Drohungen gekommen sei. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer - auf die Identität und Beweggründe dieser zwei Personen angesprochen - nur oberflächlich und ausweichend geantwortet habe. Zudem erstaune es, dass er mit niemandem über diese Geldforderungen gesprochen habe, auch mit seiner Frau nicht; dass es dies nur schlimmer gemacht hätte, überzeuge nicht. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er den wirklichen Grund der Geldforderungen vertuschen wolle. Zwischen Vorfall und Ausreise solle nach ihm gefragt worden sein; wer das gewesen sein soll, habe der Beschwerdeführer indessen nicht mitteilen wollen. 6.4 In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei anzumerken, dass die erwähnten Youtube-Videos über Georgien nichts daran zu ändern vermöchten, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei. Die Videos würden sich nicht auf seine eigenen Erfahrungen stützen (und zudem andere Personen betreffen), da er selbst keinen Schutz bei den georgischen Behörden gesucht habe. Auch der eingereichte Bericht des US Departement of State (2018 Country Reports on Human Rights Practises, Georgia, Role of the Police and Security Apparatus, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, zuletzt besucht am 20.06.2019) vermöge die erwähnte Regelvermutung, wonach der georgische Staat schutzfähig sei, nicht umzustossen. 7. Diesen Erwägungen halten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen der Asylvorbringen entgegen, wobei nachstehend nur Präzisierendes und Ergänzendes wiedergegeben wird. So führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift aus, der Beschwerdeführer habe unter Albträumen und nachts unter kaltem Aufschrecken gelitten. Seit dem Vorfall hätten die beiden Kinder sich zu Hause verstecken müssen und «eingesperrt» nur noch auf die Ausreise gewartet. C._______ habe, obwohl sie sich in dieser Zeit in einer miserablen Verfassung befunden habe, keinen Arzt aufsuchen können, da die Ärzte in einem solchen Fall sofort die Polizei gerufen hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und würden sich mit den Aussagen seiner Frau und C._______ decken. Zudem sei plausibel dargelegt worden, weshalb er seiner Frau nichts erzählt habe. Die Schutzfähigkeit des georgischen Staates sei gemäss der Einschätzung dreier renommierter Menschenrechtsorganisationen nicht gegeben (Human Rights Watch, World Report 2019: Georgia, S. 3; Amnesty International, Georgien 2017/18 S. 2; US-Department of State; Country Report on Human Rights Practices 2018 - Georgia S. 2), womit ihre Vorbringen sinngemäss asylrelevant seien. 8. 8.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehren der Asylrelevanz, womit diejenigen Argumente in der Beschwerdeschrift, die auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abzielen, ins Leere laufen. Wie das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend feststellte, ist davon auszugehen, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Verfolgung durch kriminelle Personen und einzelne Regierungsbeamten schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1772/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.3 mit Verweis auf D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 6.5). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte des US-Department of State, von Amnesty International und Human Rights Watch (siehe oben E. 6.1.3) sprechen generell davon, dass Menschenrechtsverletzungen, die durch georgische Sicherheitskräfte begangen wurden, bisher teilweise straflos geblieben respektive teilweise unzulänglich investigiert worden seien. Alle Berichte verweisen auf Einzelfälle, bei denen jeweils ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Überlegungen zur allfälligen Verfolgung von durch georgische Sicherheitskräfte begangene Menschenrechtsverletzungen erweisen sich im vorliegenden Fall als nicht einschlägig; die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese sowieso tatenlos geblieben wäre, wird dadurch nicht asylrelevant. Insgesamt bleiben die vom Beschwerdeführer eingereichten, oben aufgeführten Dokumente somit ohne Beweiswert; das SEM wies zu Recht darauf hin, es überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der erlittenen Erpressung, Drohungen und der Entwendung der Vermögenswerte nicht an übergeordnete Stellen gewandt habe, da es seiner Auffassung nach nichts nütze. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser dasteht als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. https://www.transparency.org/cpi2018, zuletzt abgerufen am 21.06.2019). Im Übrigen kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 6). 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über Berufserfahrung (vgl. act. 1039782-40/20 S. 4 und act. 1039782-41/11 S. 3 F15 f.): Der Beschwerdeführer hat nach dessen eigenen Angaben jahrelang als (...) beziehungsweise Mitarbeiter gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können, während die Beschwerdeführerin jahrelang als (...) tätig war. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Abschluss am (...), womit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, falls dies notwendig sein sollte, auch selbständig eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen könnte. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Bei Bedarf kann überdies auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgegriffen werden, zumal die (...) und die (...) des Beschwerdeführers mit ihrer Familie im Heimatland lebt (vgl. act.1039782-40/20 F32 und F43). 10.6 Was die Rüge angeht, dass die psychiatrische Versorgung in Georgien dermassen schlecht sei, dass sich ein Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht des Europarats vom 10. Mai 2019 (Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 10 to 21 September 2018) sind - wider deren Behauptung - weder systematische Menschenrechtsverletzungen in den psychiatrischen Anstalten noch gravierende Mängel in der Personalbesetzung oder der Medikamentenversorgung zu entnehmen. Im Gegenteil hat sich das gesamte Gesundheitssystem Georgiens in den letzten Jahren offenbar prägnant verbessert (vgl. World Health Organization [WHO], Georgia's health financing reforms show tangible benefits for the population, 15.07.2015, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2015/07/georgias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, abgerufen am 21.06.2019). Zudem ist die klinische Grundversorgung kostenlos (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, 2017, http://files.returningfromgermany.de /files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, abgerufen am 21.06.2019). Es besteht darüber hinaus ein breites psychiatrisches Betreuungs- beziehungweise Therapieangebot (vgl. Social Service Agency, Tbilisi. State program - am Mental health, verfügbar auf: http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, zuletzt besucht am 21.06.2019). Obwohl sich aus den Akten nicht explizit abzeichnet, dass der Beschwerdeführer aktuell einer (stationären) Behandlung bedarf, wäre eine solche in Georgien demnach gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht als zumutbar. 10.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 12.2 Das mit der Eingabe vom 14. Juni 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack