Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 12. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 30. Oktober 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 23. März 2018 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei georgische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der C._______ an. Sie stamme aus D._______, habe (...) Jahre die Schule besucht und als (...) und (...) gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben. Ihr Bruder lebe in E._______, die ältere Schwester in D._______ und die jüngere Schwester in F._______. Sie sei aus Georgien ausgereist, weil sie von ihrem Ehemann und dessen Familie schlecht behandelt worden sei. Sie sei seit (...) verheiratet. Ihr Ehemann sei damals ihr Nachbar gewesen und habe sie nach der Tradition des Brautraubs zu sich geholt. Sie habe nichts dagegen einzuwenden gehabt. Er habe ihr gefallen und anfangs sei das Verhältnis zu ihm und seiner Familie - die Eltern ihres Mannes und dessen (...) Kinder aus (...) früheren Ehen hätten im gleichen Haushalt gelebt - auch gut gewesen. Mit der Zeit habe es sich aber verschlechtert. Sie habe den ganzen Haushalt führen, auf die Kinder aufpassen, bei der Sanierung des Hauses helfen und Gäste bedienen müssen. Ihre Schwiegermutter habe begonnen, schlecht über sie zu reden, und ihr Mann habe sie dann geschlagen und, wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen, vergewaltigt. Auch von der Familie ihres Mannes sei sie beschimpft worden. Sie habe sich ein Kind gewünscht, aber ihr Mann habe keine weiteren Kinder gewollt. Als sie dann doch schwanger geworden sei, habe ihr Mann sie zu einer Abtreibung zwingen wollen. Er habe sie geschlagen, in der Hoffnung, dass sie das Kind verlieren würde. Am (...) sei ihre Tochter dann aber zur Welt gekommen. Das Kind habe Probleme mit den (...) gehabt und eine (...) entwickelt. Ihr Mann habe ihr aber nicht erlaubt, mit der Tochter zum Arzt zu gehen, sondern ihre Schwiegermutter habe dies getan. Auch zum Kindergarten habe sie die Tochter nicht selbst bringen dürfen. Zu ihrer Schwester habe sie auch nicht gehen dürfen; diese sei ab und zu ihr zu Besuch gekommen und habe Besorgungen für sie gemacht. Sie habe die Situation kaum mehr ausgehalten und gesundheitliche Probleme bekommen, aber dies habe niemanden interessiert. Die Familie habe sie rausekeln wollen, ihr aber mit dem Entzug der Tochter gedroht, wenn sie gehen würde. In ihrer Tradition würden Kinder beim Vater bleiben. Da sie ihre Tochter nicht habe zurücklassen wollen und auch nicht gewusst hätte, wohin sie hätte gehen sollen, sei ihr nichts Anderes übriggeblieben als zu bleiben. Sie habe sich weder bei der Polizei noch bei sonstigen Hilfsinstitutionen gemeldet. Sie sei überzeugt, dass dies nichts gebracht hätte und sie nirgends Hilfe hätte erwarten können. Ihr Mann habe Bekannte in kriminellen Kreisen und seit Kurzem auch bei der Polizei. Zudem gehöre sie der Minderheit der C._______ an und ihre Probleme würden von der Polizei, die von den (...) Traditionen wisse, wohl als familiäre Angelegenheit angeschaut. Frauenhäuser seien nur für georgische Frauen da. Als die (Verwandte) ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten habe und die ganze Familie zu ihr gefahren sei, habe sie die Gelegenheit ergriffen und sei mit ihrer Tochter zu ihrer älteren Schwester geflohen. Diese habe umgehend einen Flug für sie gebucht und bezahlt. So seien sie am folgenden respektive noch am selben Tag - am (...) September 2017 - nach G._______ geflogen und dann per Auto in die Schweiz weitergereist. Ihr Reisepass sei ihr am Flughafen in E._______ gestohlen worden. Nach ihrer Ausreise hätten ihr Mann und dessen Verwandte bei ihrer Schwester in D._______ nach ihr gesucht. Gemäss (...) Tradition dürfe ein Mann seine Frau bestrafen, ja sogar töten, wenn sie ungehorsam gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie sich daher vor weiterer Misshandlung sowie dem Entzug ihrer Tochter. Sie habe verschiedene gesundheitliche Beschwerden ([...]). Sie sei hierzulande ärztlich behandelt worden; die (...) seien noch klein und müssten beobachtet werden und eine (...) sowie eine (...) seien medikamentös behandelt worden. Ihre Tochter fühle sich gut. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (georgische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Eheschein, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerinnen, Arztzeugnis vom 4. Februar 2020) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A24, A29, A30 und A33). Der georgische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde hierzulande vom Militär im Wald gefunden. B. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Bundesrat habe Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyG bezeichnet. Damit gehe die Regelvermutung einher, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Vermutung vermöge die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Sie sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 20. April 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 21. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, Georgien wegen Misshandlungen und Drohungen durch ihren Ehemann und dessen Familie verlassen zu haben. Solche Übergriffe von Drittpersonen vermöchten, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, nur bei Verneinung des Vorhandenseins eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Schutztheorie unter E. 4.1).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen.
E. 5.2.1 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen und das Land wird seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staats als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2020 die vorgenannte Regelvermutung, wonach in Georgien behördlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umzustossen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist der Wille und die Fähigkeit der georgischen Behörden, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch Drittpersonen zu gewähren, gegeben (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-418/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.3, E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 5.3, E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge Mitte September 2017 aus Georgien ausgereist, ohne sich zuvor je schutzsuchend an die georgischen Behörden oder andere Hilfsinstitutionen gewendet zu haben. Allein mit der Angabe, sie sei überzeugt gewesen, dass es nichts gebracht hätte, sich bei den heimatlichen Behörden zu melden und um Schutz zu ersuchen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, den georgischen Behörden würde es ihr gegenüber an der Schutzfähigkeit und -willigkeit fehlen. Auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe seit Kurzem Bekannte bei der Polizei gehabt, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Polizei oder übergeordnete Instanzen hätten der Beschwerdeführerin jeglichen Schutz verweigert und nichts zu ihren Gunsten unternommen. Dass der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme mit den Schutzbehörden, allenfalls via Drittpersonen, während all der Jahre gänzlich verunmöglicht gewesen wäre, vermochte sie nicht überzeugend darzulegen, gab sie doch an, die ältere Schwester über ihre Probleme ins Bild gesetzt zu haben (vgl. A30 S. 12 F75 f.). Zumindest ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich nach der Flucht zur Schwester schutzsuchend an die heimatlichen Behörden oder Hilfsorganisationen zu wenden. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht damit gerechnet werden, dass sich die Polizei um die Anliegen ethnischer Minderheiten wie der C._______ kümmern würde, vermag nicht auf einen generell mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden ethnischen Minderheiten gegenüber hinzuweisen. Dass Handlungen wie Körperverletzungen, Sexualdelikte oder Todesdrohungen von den georgischen Behörden nicht geahndet respektive als familiäre Probleme abgetan und diesbezügliche Anzeigen nicht entgegengenommen würden, entbehrt der Grundlage (vgl. Law of Georgia, Criminal Code of Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012682/Georgia_CC_2009_am2019_ en.pdf, abgerufen am 23. April 2020). Wie unter E. 4.1 ausgeführt, kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das SEM hat in seiner Verfügung detailliert ausgeführt, wie sich die Lage in Georgien im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich verbessert hat und die georgischen Staatsstellen erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten (vgl. hierzu bspw. auch das Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1). Es liegen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt den Schutz vor Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive versagen würden, und sie sich bei künftigen Bedrohungen seitens ihres Ehemannes und dessen Familie nicht an diese wenden könnte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch Drittpersonen ist daher asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H. sowie bspw. E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 7.5).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien (vgl. E. 7.3.1) mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2020 nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus der Grossstadt D._______ und die Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben zufolge über eine (...)jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) von (...) und (...) sowie als (...). Auch bestehen vor Ort mit der Schwester und dem Schwager der Beschwerdeführerin, die ihre Flugreise finanziert hätten, soziale, sie unterstützende Kontakte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat über eine erste Anlaufstelle verfügen. Auch darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich wieder um eine Arbeitsstelle oder um staatliche Unterstützung zu bemühen. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, sie leide an gesundheitlichen Problemen, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Körperliche Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2017 behandelt. Laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 4. Februar 2020 befindet sie sich aktuell in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung; das Warten auf den Asylentscheid habe sie belastet und innerlich nicht zur Ruhe kommen lassen. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 und D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E.6.2.4. m.w.H.). Zudem existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48). Sodann hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem wurde seither kontinuierlich ausgebaut. Auch die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen ist in Georgien möglich und gewährleistet (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-19. März 2020 E. 7.2.4 m.w.H.) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei Bedarf benötigte medizinische Unterstützung in Georgien in Anspruch nehmen können. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf auch durch medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich vermag auch das Kindswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erst (...) Jahre alt und nach dem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann noch nicht von einer tiefen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6, E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen - nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2117/2020 Urteil vom 24. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 8. April 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 12. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 30. Oktober 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 23. März 2018 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei georgische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der C._______ an. Sie stamme aus D._______, habe (...) Jahre die Schule besucht und als (...) und (...) gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben. Ihr Bruder lebe in E._______, die ältere Schwester in D._______ und die jüngere Schwester in F._______. Sie sei aus Georgien ausgereist, weil sie von ihrem Ehemann und dessen Familie schlecht behandelt worden sei. Sie sei seit (...) verheiratet. Ihr Ehemann sei damals ihr Nachbar gewesen und habe sie nach der Tradition des Brautraubs zu sich geholt. Sie habe nichts dagegen einzuwenden gehabt. Er habe ihr gefallen und anfangs sei das Verhältnis zu ihm und seiner Familie - die Eltern ihres Mannes und dessen (...) Kinder aus (...) früheren Ehen hätten im gleichen Haushalt gelebt - auch gut gewesen. Mit der Zeit habe es sich aber verschlechtert. Sie habe den ganzen Haushalt führen, auf die Kinder aufpassen, bei der Sanierung des Hauses helfen und Gäste bedienen müssen. Ihre Schwiegermutter habe begonnen, schlecht über sie zu reden, und ihr Mann habe sie dann geschlagen und, wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen, vergewaltigt. Auch von der Familie ihres Mannes sei sie beschimpft worden. Sie habe sich ein Kind gewünscht, aber ihr Mann habe keine weiteren Kinder gewollt. Als sie dann doch schwanger geworden sei, habe ihr Mann sie zu einer Abtreibung zwingen wollen. Er habe sie geschlagen, in der Hoffnung, dass sie das Kind verlieren würde. Am (...) sei ihre Tochter dann aber zur Welt gekommen. Das Kind habe Probleme mit den (...) gehabt und eine (...) entwickelt. Ihr Mann habe ihr aber nicht erlaubt, mit der Tochter zum Arzt zu gehen, sondern ihre Schwiegermutter habe dies getan. Auch zum Kindergarten habe sie die Tochter nicht selbst bringen dürfen. Zu ihrer Schwester habe sie auch nicht gehen dürfen; diese sei ab und zu ihr zu Besuch gekommen und habe Besorgungen für sie gemacht. Sie habe die Situation kaum mehr ausgehalten und gesundheitliche Probleme bekommen, aber dies habe niemanden interessiert. Die Familie habe sie rausekeln wollen, ihr aber mit dem Entzug der Tochter gedroht, wenn sie gehen würde. In ihrer Tradition würden Kinder beim Vater bleiben. Da sie ihre Tochter nicht habe zurücklassen wollen und auch nicht gewusst hätte, wohin sie hätte gehen sollen, sei ihr nichts Anderes übriggeblieben als zu bleiben. Sie habe sich weder bei der Polizei noch bei sonstigen Hilfsinstitutionen gemeldet. Sie sei überzeugt, dass dies nichts gebracht hätte und sie nirgends Hilfe hätte erwarten können. Ihr Mann habe Bekannte in kriminellen Kreisen und seit Kurzem auch bei der Polizei. Zudem gehöre sie der Minderheit der C._______ an und ihre Probleme würden von der Polizei, die von den (...) Traditionen wisse, wohl als familiäre Angelegenheit angeschaut. Frauenhäuser seien nur für georgische Frauen da. Als die (Verwandte) ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten habe und die ganze Familie zu ihr gefahren sei, habe sie die Gelegenheit ergriffen und sei mit ihrer Tochter zu ihrer älteren Schwester geflohen. Diese habe umgehend einen Flug für sie gebucht und bezahlt. So seien sie am folgenden respektive noch am selben Tag - am (...) September 2017 - nach G._______ geflogen und dann per Auto in die Schweiz weitergereist. Ihr Reisepass sei ihr am Flughafen in E._______ gestohlen worden. Nach ihrer Ausreise hätten ihr Mann und dessen Verwandte bei ihrer Schwester in D._______ nach ihr gesucht. Gemäss (...) Tradition dürfe ein Mann seine Frau bestrafen, ja sogar töten, wenn sie ungehorsam gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie sich daher vor weiterer Misshandlung sowie dem Entzug ihrer Tochter. Sie habe verschiedene gesundheitliche Beschwerden ([...]). Sie sei hierzulande ärztlich behandelt worden; die (...) seien noch klein und müssten beobachtet werden und eine (...) sowie eine (...) seien medikamentös behandelt worden. Ihre Tochter fühle sich gut. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (georgische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Eheschein, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerinnen, Arztzeugnis vom 4. Februar 2020) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A24, A29, A30 und A33). Der georgische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde hierzulande vom Militär im Wald gefunden. B. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Bundesrat habe Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyG bezeichnet. Damit gehe die Regelvermutung einher, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Vermutung vermöge die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Sie sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 20. April 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 21. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, Georgien wegen Misshandlungen und Drohungen durch ihren Ehemann und dessen Familie verlassen zu haben. Solche Übergriffe von Drittpersonen vermöchten, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, nur bei Verneinung des Vorhandenseins eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Schutztheorie unter E. 4.1). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. 5.2.1 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen und das Land wird seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staats als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2020 die vorgenannte Regelvermutung, wonach in Georgien behördlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umzustossen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist der Wille und die Fähigkeit der georgischen Behörden, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch Drittpersonen zu gewähren, gegeben (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-418/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.3, E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 5.3, E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge Mitte September 2017 aus Georgien ausgereist, ohne sich zuvor je schutzsuchend an die georgischen Behörden oder andere Hilfsinstitutionen gewendet zu haben. Allein mit der Angabe, sie sei überzeugt gewesen, dass es nichts gebracht hätte, sich bei den heimatlichen Behörden zu melden und um Schutz zu ersuchen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, den georgischen Behörden würde es ihr gegenüber an der Schutzfähigkeit und -willigkeit fehlen. Auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe seit Kurzem Bekannte bei der Polizei gehabt, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Polizei oder übergeordnete Instanzen hätten der Beschwerdeführerin jeglichen Schutz verweigert und nichts zu ihren Gunsten unternommen. Dass der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme mit den Schutzbehörden, allenfalls via Drittpersonen, während all der Jahre gänzlich verunmöglicht gewesen wäre, vermochte sie nicht überzeugend darzulegen, gab sie doch an, die ältere Schwester über ihre Probleme ins Bild gesetzt zu haben (vgl. A30 S. 12 F75 f.). Zumindest ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich nach der Flucht zur Schwester schutzsuchend an die heimatlichen Behörden oder Hilfsorganisationen zu wenden. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht damit gerechnet werden, dass sich die Polizei um die Anliegen ethnischer Minderheiten wie der C._______ kümmern würde, vermag nicht auf einen generell mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden ethnischen Minderheiten gegenüber hinzuweisen. Dass Handlungen wie Körperverletzungen, Sexualdelikte oder Todesdrohungen von den georgischen Behörden nicht geahndet respektive als familiäre Probleme abgetan und diesbezügliche Anzeigen nicht entgegengenommen würden, entbehrt der Grundlage (vgl. Law of Georgia, Criminal Code of Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012682/Georgia_CC_2009_am2019_ en.pdf, abgerufen am 23. April 2020). Wie unter E. 4.1 ausgeführt, kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das SEM hat in seiner Verfügung detailliert ausgeführt, wie sich die Lage in Georgien im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich verbessert hat und die georgischen Staatsstellen erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten (vgl. hierzu bspw. auch das Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1). Es liegen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt den Schutz vor Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive versagen würden, und sie sich bei künftigen Bedrohungen seitens ihres Ehemannes und dessen Familie nicht an diese wenden könnte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch Drittpersonen ist daher asylrechtlich nicht relevant. 5.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H. sowie bspw. E-312/2020 vom 22. Januar 2020 E. 7.5). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien (vgl. E. 7.3.1) mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2020 nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Die Beschwerdeführerinnen stammen aus der Grossstadt D._______ und die Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben zufolge über eine (...)jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) von (...) und (...) sowie als (...). Auch bestehen vor Ort mit der Schwester und dem Schwager der Beschwerdeführerin, die ihre Flugreise finanziert hätten, soziale, sie unterstützende Kontakte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat über eine erste Anlaufstelle verfügen. Auch darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich wieder um eine Arbeitsstelle oder um staatliche Unterstützung zu bemühen. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, sie leide an gesundheitlichen Problemen, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Körperliche Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2017 behandelt. Laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 4. Februar 2020 befindet sie sich aktuell in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung; das Warten auf den Asylentscheid habe sie belastet und innerlich nicht zur Ruhe kommen lassen. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 und D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E.6.2.4. m.w.H.). Zudem existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, S. 48). Sodann hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem wurde seither kontinuierlich ausgebaut. Auch die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen ist in Georgien möglich und gewährleistet (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-19. März 2020 E. 7.2.4 m.w.H.) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei Bedarf benötigte medizinische Unterstützung in Georgien in Anspruch nehmen können. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf auch durch medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich vermag auch das Kindswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erst (...) Jahre alt und nach dem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann noch nicht von einer tiefen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage geraten. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6, E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: