Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchte am 13. Juni 2022 mit ihren minderjährigen Kindern B._______ und C._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 15. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme zu ihren persönlichen Umständen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 6. Juli 2022 wurde sie durch das SEM ein- gehend zu ihren Fluchtgründen angehört (vgl. SEM-eAkte 1175060-18/17, nachfolgend A18). Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihren Ehemann im Jahr (…) kirchlich geheiratet. Nach (…) schönen Ehejahren sei dieser plötzlich ständig genervt gewesen und habe sie und ihren ge- meinsamen Sohn angeschrien. Aufgrund der Beziehungsprobleme hätten sie gemeinsam Psychologen aufgesucht. Nachdem ihre Beziehung kurz besser geworden sei, sei ihr Ehemann bald wieder jähzornig gewesen und habe sie psychisch terrorisiert. Wegen der Beziehungsprobleme habe sie im (…) 2020 ihren Bruder um Hilfe gebeten. Dieser habe ihrem Ehemann erklärt, dass sie ihn verlassen würde, wenn er sich nicht professionell be- handeln lasse. Daraufhin sei er zum Psychiater gegangen. Nach dieser Therapie sei er ihr gegenüber aber noch aggressiver geworden, weswegen ihre Schwester sie zu sich genommen habe. Wegen der Stresssituation habe sie ihre Tochter – (…) 2020 – zu früh geboren. Ihr Ehemann sei über die Geburt der Tochter erfreut gewesen und sie habe ihm eine zweite Chance gegeben. Während der Covid-Pandemie habe ihr Sohn vermehrt Streitigkeiten zwischen ihnen mitbekommen, weshalb er aufgehört habe zu sprechen. Er sei daher einmal die Woche zur psycho-emotionalen Thera- pie gegangen. Im (…) 2022 habe ihre Tochter versehentlich Medikamente ihres Ehemannes eingenommen, sei deswegen hospitalisiert und an- schliessend wieder entlassen worden. Dies sei für die Beschwerdeführerin das ausschlaggebende Ereignis gewesen, weswegen sie habe ausreisen wollen. Sie habe aufgrund des inadäquaten Verhaltens ihres Ehemannes ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder in Gefahr gesehen. An die heimatli- chen Behörden habe sie sich nicht gewandt, da diese in solchen Fällen sowieso nichts unternehmen würden. Stattdessen habe sie geplant, ge- meinsam mit ihrer Schwester, ihrem Schwager und ihren Kindern zu ihrer Cousine in die Schweiz zu reisen. Der Ehemann habe ihr seine Zustim- mung zur Ausreise mit ihren Kindern gegeben, weil ihm gesagt worden sei, sie würden gemeinsam Urlaub machen. Am (…) 2022 habe er einen Unfall gehabt und sei wegen einer (… [Verletzung]) lange im Spital gewesen. Dies
D-3103/2022 Seite 3 sei ein Glücksfall gewesen, da er sie aufgrund dessen an der Ausreise nicht habe hindern können. Am (…) 2022 seien sie nach D._______ geflogen und von dort am (…) 2022 in die Schweiz gelangt. Offiziell habe sich das Ehepaar nicht getrennt, aber sie sei seit dem Unfall nicht mehr mit ihm zusammen gewesen. B. Am 12. Juli 2022 liess das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung den auf den 14. Juli 2022 datierenden Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheides zukommen. Die Rechtsvertretung reichte am 13. Juli 2022 eine diesbezügliche Stellungnahme ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2022 stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs nach Georgien.
Am selben Tag erklärte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat als be- endet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Juli 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht selbständig Be- schwerde, in welcher sie beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerken- nen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. Die Anträge blieben un- begründet, weil die 5-tägige Frist nicht für die Organisation der anwaltlichen Vertretung sowie von weiteren Dokumenten genügt habe. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verlängerung der Beschwerdefrist. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung enthalte, weshalb die Be- schwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 29. Juli 2022 ihre Rechtsbegehren zu begründen. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 präzisierte und begründete ihre neue
D-3103/2022 Seite 4 Rechtsvertretung die bisherigen Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführen- den beantragten neu, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Be- schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unent- geltliche Prozessführung ersucht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gemäss Be- schwerdeverbesserung ausdrücklich nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2022 sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3103/2022 Seite 5
E. 3 Die Beschwerde ist – wie nachfolgend aufzeigt – als offensichtlich unbe- gründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung beziehungsweise unvollstän- dige Sachverhaltserstellung ergeben.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, künftig durch ihren Ehemann schwe- re Gewalt zu erleiden, vor dem Hintergrund ihrer Angaben unverhältnis- mässig und überzeichnet erscheine. Nach der Aktenlage spreche vorlie- gend nichts für eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Zudem gelte Georgien als ein verfolgungssicherer Staat, was unter ande- rem zur gesetzlichen Regelvermutung führe, dass Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet sei. Sie bringe auch keinerlei Hinweise vor, die diese Vermutung umstossen könnten. Hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz weiter aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne nicht angewen- det werden, nachdem sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft
D-3103/2022 Seite 6 der Beschwerdeführenden ergäben. Auch würden keine Anhaltspunkte da- für bestehen, dass ihnen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Weiter sei auch dessen Zumutbarkeit zu bejahen. Es sei aufgrund der in Georgien herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Aus den Akten wür- den sich zudem weder individuelle Gründe noch besondere Umstände er- geben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lies- sen. Die Beschwerdeführenden würden in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügen, das sie bisher unterstützt habe und sie mangels anderslautender Anhaltspunkte auch künftig unterstützen werde. Die Beschwerdeführerin könne zudem eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung im Heimatstaat vorweisen. Mit der Unterstützung ihrer Familie sei es ihr auch bei einer definitiven Trennung von ihrem Ehemann als alleinerziehende Mutter möglich, ihren Lebensunterhalt und den Alltag mit zwei Kindern im Heimatland zu bewältigen. Ihr (…) Sohn und ihre (…) Tochter würden sich sodann erst seit rund einem Monat in der Schweiz aufhalten. Sie hätten somit die gesamte Sozialisation in Georgien erfahren und würden weiterhin Georgisch sprechen. Auch die psychologische Be- handlung des Sohnes lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut- bar erscheinen, da der eingereichte medizinische Bericht zeige, dass die Mutter seine Hauptbezugsperson sei und in Georgien Zugang zur nötigen Infrastruktur bestehe. Folglich sei auch unter Berücksichtigung des Kindes- wohles eine Rückkehr nach Georgien zumutbar. Die in der Stellungnahme von 13. Juli 2022 vorgebrachte Integration der Kinder in der Schweiz nach nur wenigen Wochen des Aufenthaltes, überzeuge nicht. Mittels geeigneter Kindsschutzmassnahmen könne sodann einem allfällig unzulässig negati- ven Einfluss des Vaters begegnet werden. Hinsichtlich der gesundheitli- chen Probleme sei festzustellen, dass ihnen bei einer allfälligen Rückkehr eine adäquate Behandlung im Heimatstaat zur Verfügung stehen werde, zumal sie gemäss eigenen Angaben bereits dort in Behandlung gewesen seien.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei als Opfer häuslicher Gewalt in Georgien be- sonders gefährdet. In der Anhörung habe sie von verschiedenen Schika- nen seitens ihres Ehemannes berichtet. Nachdem sie ihn nun verlassen habe, seien künftig schlimmere Übergriffe – auch gegenüber den Kindern
– zu erwarten. Sie habe eine begründete Furcht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ohne mit einer wirksamen Unterstützung der Behör- den rechnen zu können. So sei gut dokumentiert, dass Frauen, die Opfer
D-3103/2022 Seite 7 häuslicher Gewalt geworden seien, in Georgien kaum auf Unterstützung zählen dürften. In Georgien werde die häusliche Gewalt als Privatsache betrachtet und von den Behörden nicht genügend verfolgt beziehungs- weise bestraft. Dies würden verschiedene Gerichtsurteile und Berichte be- stätigen. Somit sei eine Wegweisung nach Georgien unzumutbar.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe o- der Behandlung drohen würde. So verstösst der Wegweisungsvollzug aber nur gegen Art. 3 EMRK, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die be- fürchtete Gefahr muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere auf- weisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. Urteil Saadi § 134). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt namentlich dann vor, wenn jemand in ein Land abgeschoben wird, in dem ihm schwere häusliche Ge- walt droht und gleichzeitig Anhaltspunkte bestehen, dass die Behörden diese billigen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010, 23505/09, §§ 54 ff.). Die Umstände der Ehe und deren negativen Auswirkungen sind zwar sehr bedauerlich, die geltend gemachte psychische Gewalt erreicht aber nicht die nötige Schwere. So schilderte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie und die Kinder angeschrien und psychisch terrorisiert. Bislang ist es aber weder zu konkreten und schwerwiegenden Drohungen noch je zu physischer Gewalt gekommen (vgl. A18/F78–80). Aus der Aktenlage erge- ben sich ebenso wenig fundierte Indizien, dass sie künftig seitens ihres
D-3103/2022 Seite 8 Ehemanns beziehungsweise Vaters mit ernsthaften Übergriffen zu rechnen haben, zumal er in der Vergangenheit eine gewisse Kooperations- und Besserungsbereitschaft offenbarte. So habe er ihretwegen eine Therapie gemacht und versprochen, auf Drogen zu verzichten. Nach der Geburt ih- rer Tochter im (…) 2020 habe sie ihm eine zweite Chance gegeben. Ob es infolgedessen zu einer Besserung gekommen sei, erwähnte sie zwar nicht, ebenso wenig machte sie jedoch geltend, dass es zu einer Verschlimme- rung ihrer Beziehungsprobleme gekommen wäre, was sie zur Ausreise be- wegt hätte (vgl. A18/F64 S. 10). Vielmehr habe sie – erst über ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter – beschlossen, Georgien zu verlassen, weil diese versehentlich Medikamente ihres Vaters eingenommen habe (vgl. A18/F71). Dabei handelte es sich jedoch offensichtlich um einen Unfall. Demzufolge stellt das Gericht insgesamt fest, dass es bislang zu keiner Aggravation der Gewalt gekommen ist, die eine gesteigerte Gewaltbereit- schaft des Ehemannes vermuten lassen würde. Die Befürchtung, dass ihr Mann sie umbringen oder ihr anderweitig schwere Gewalt antun würde, ist vor diesem Hintergrund nicht als objektiv begründet zu erachten. Zudem stehen ihr sowohl bei ihrer Rückkehr als auch bei einer definitiven Tren- nung von ihrem Mann die Unterstützung und der Schutz ihrer Familie, die sie bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen habe, weiterhin zur Verfügung. Sollte es in Georgien dennoch zu schwerwiegenden Drohun- gen oder Übergriffen durch ihren Ehemann oder dessen Familie kommen, ist es ihr ausserdem zumutbar und möglich, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen respektive die vorhandenen Angebote von Schutzeinrichtun- gen in Anspruch zu nehmen. Die georgischen Behörden werden nach gel- tender Praxis im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig qualifiziert (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D- 2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Zudem darf die Beschwer- deführerin auch in diesem Zusammenhang auf die Unterstützung ihrer Fa- milie – der Bruder ist Jurist und die Schwester Psychologin – zählen. Allein mit der Angabe, sie sei überzeugt gewesen, dass es nichts gebracht hätte, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, vermag sie nicht zu belegen, den georgischen Behörden würde es an der Schutzfähigkeit und -willigkeit fehlen. Die in der Rechtsmitteleingabe referenzierten allge- meinen Berichte zur häuslichen Gewalt in Georgien sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich ausserdem auf die ausführlichen Er- wägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden ([…]). Die an- derslautenden Beschwerdevorbringen vermögen dabei nicht zu überzeu- gen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde.
D-3103/2022 Seite 9 Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation vor Ort den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich als zumutbar gelten kann. Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Ver- fahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2022 nicht umzustossen. Es ist folglich insgesamt nicht davon auszuge- hen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr aus individuel- len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. An dieser Einschätzung ver- mag das Argument der Beschwerdeführenden, der Wegweisungsvollzug sei wegen der drohenden häuslichen Gewalt unzumutbar, nichts zu än- dern, zumal diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 8.1.3.). Zudem halten sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in Georgien auf. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über ein intaktes und unterstützungsbereites Beziehungs- netzwerk in der Heimat. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass sie bereits in Georgien Behandlungen in Anspruch genommen haben und keine Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes oder eine unzureichende medizinische Versorgung geltend machen. Schliesslich vermag auch das Kindeswohl nach zutreffender Ar- gumentation der Vorinstanz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu sprechen, da nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine tiefe Verwurzelung oder gute Integration vorliegt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kinder mittels Fernhaltemassnahmen dem Einfluss des Vaters zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen
D-3103/2022 Seite 10 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden ([…]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepa- piere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zung von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten Mittel- losigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3103/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3103/2022 Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchte am 13. Juni 2022 mit ihren minderjährigen Kindern B._______ und C._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 15. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme zu ihren persönlichen Umständen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 6. Juli 2022 wurde sie durch das SEM eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört (vgl. SEM-eAkte 1175060-18/17, nachfolgend A18). Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihren Ehemann im Jahr (...) kirchlich geheiratet. Nach (...) schönen Ehejahren sei dieser plötzlich ständig genervt gewesen und habe sie und ihren gemeinsamen Sohn angeschrien. Aufgrund der Beziehungsprobleme hätten sie gemeinsam Psychologen aufgesucht. Nachdem ihre Beziehung kurz besser geworden sei, sei ihr Ehemann bald wieder jähzornig gewesen und habe sie psychisch terrorisiert. Wegen der Beziehungsprobleme habe sie im (...) 2020 ihren Bruder um Hilfe gebeten. Dieser habe ihrem Ehemann erklärt, dass sie ihn verlassen würde, wenn er sich nicht professionell behandeln lasse. Daraufhin sei er zum Psychiater gegangen. Nach dieser Therapie sei er ihr gegenüber aber noch aggressiver geworden, weswegen ihre Schwester sie zu sich genommen habe. Wegen der Stresssituation habe sie ihre Tochter - (...) 2020 - zu früh geboren. Ihr Ehemann sei über die Geburt der Tochter erfreut gewesen und sie habe ihm eine zweite Chance gegeben. Während der Covid-Pandemie habe ihr Sohn vermehrt Streitigkeiten zwischen ihnen mitbekommen, weshalb er aufgehört habe zu sprechen. Er sei daher einmal die Woche zur psycho-emotionalen Therapie gegangen. Im (...) 2022 habe ihre Tochter versehentlich Medikamente ihres Ehemannes eingenommen, sei deswegen hospitalisiert und anschliessend wieder entlassen worden. Dies sei für die Beschwerdeführerin das ausschlaggebende Ereignis gewesen, weswegen sie habe ausreisen wollen. Sie habe aufgrund des inadäquaten Verhaltens ihres Ehemannes ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder in Gefahr gesehen. An die heimatlichen Behörden habe sie sich nicht gewandt, da diese in solchen Fällen sowieso nichts unternehmen würden. Stattdessen habe sie geplant, gemeinsam mit ihrer Schwester, ihrem Schwager und ihren Kindern zu ihrer Cousine in die Schweiz zu reisen. Der Ehemann habe ihr seine Zustimmung zur Ausreise mit ihren Kindern gegeben, weil ihm gesagt worden sei, sie würden gemeinsam Urlaub machen. Am (...) 2022 habe er einen Unfall gehabt und sei wegen einer (... [Verletzung]) lange im Spital gewesen. Dies sei ein Glücksfall gewesen, da er sie aufgrund dessen an der Ausreise nicht habe hindern können. Am (...) 2022 seien sie nach D._______ geflogen und von dort am (...) 2022 in die Schweiz gelangt. Offiziell habe sich das Ehepaar nicht getrennt, aber sie sei seit dem Unfall nicht mehr mit ihm zusammen gewesen. B. Am 12. Juli 2022 liess das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung den auf den 14. Juli 2022 datierenden Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheides zukommen. Die Rechtsvertretung reichte am 13. Juli 2022 eine diesbezügliche Stellungnahme ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Juli 2022 stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs nach Georgien. Am selben Tag erklärte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Juli 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht selbständig Beschwerde, in welcher sie beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. Die Anträge blieben unbegründet, weil die 5-tägige Frist nicht für die Organisation der anwaltlichen Vertretung sowie von weiteren Dokumenten genügt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verlängerung der Beschwerdefrist. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 29. Juli 2022 ihre Rechtsbegehren zu begründen. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 präzisierte und begründete ihre neue Rechtsvertretung die bisherigen Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführenden beantragten neu, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gemäss Beschwerdeverbesserung ausdrücklich nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2022 sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist - wie nachfolgend aufzeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzuhalten, dass der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung beziehungsweise unvollständige Sachverhaltserstellung ergeben. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, künftig durch ihren Ehemann schwere Gewalt zu erleiden, vor dem Hintergrund ihrer Angaben unverhältnismässig und überzeichnet erscheine. Nach der Aktenlage spreche vorliegend nichts für eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Zudem gelte Georgien als ein verfolgungssicherer Staat, was unter anderem zur gesetzlichen Regelvermutung führe, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Sie bringe auch keinerlei Hinweise vor, die diese Vermutung umstossen könnten. Hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz weiter aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne nicht angewendet werden, nachdem sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ergäben. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Weiter sei auch dessen Zumutbarkeit zu bejahen. Es sei aufgrund der in Georgien herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Aus den Akten würden sich zudem weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführenden würden in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügen, das sie bisher unterstützt habe und sie mangels anderslautender Anhaltspunkte auch künftig unterstützen werde. Die Beschwerdeführerin könne zudem eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung im Heimatstaat vorweisen. Mit der Unterstützung ihrer Familie sei es ihr auch bei einer definitiven Trennung von ihrem Ehemann als alleinerziehende Mutter möglich, ihren Lebensunterhalt und den Alltag mit zwei Kindern im Heimatland zu bewältigen. Ihr (...) Sohn und ihre (...) Tochter würden sich sodann erst seit rund einem Monat in der Schweiz aufhalten. Sie hätten somit die gesamte Sozialisation in Georgien erfahren und würden weiterhin Georgisch sprechen. Auch die psychologische Behandlung des Sohnes lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da der eingereichte medizinische Bericht zeige, dass die Mutter seine Hauptbezugsperson sei und in Georgien Zugang zur nötigen Infrastruktur bestehe. Folglich sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles eine Rückkehr nach Georgien zumutbar. Die in der Stellungnahme von 13. Juli 2022 vorgebrachte Integration der Kinder in der Schweiz nach nur wenigen Wochen des Aufenthaltes, überzeuge nicht. Mittels geeigneter Kindsschutzmassnahmen könne sodann einem allfällig unzulässig negativen Einfluss des Vaters begegnet werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass ihnen bei einer allfälligen Rückkehr eine adäquate Behandlung im Heimatstaat zur Verfügung stehen werde, zumal sie gemäss eigenen Angaben bereits dort in Behandlung gewesen seien. 6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei als Opfer häuslicher Gewalt in Georgien besonders gefährdet. In der Anhörung habe sie von verschiedenen Schikanen seitens ihres Ehemannes berichtet. Nachdem sie ihn nun verlassen habe, seien künftig schlimmere Übergriffe - auch gegenüber den Kindern - zu erwarten. Sie habe eine begründete Furcht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ohne mit einer wirksamen Unterstützung der Behörden rechnen zu können. So sei gut dokumentiert, dass Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, in Georgien kaum auf Unterstützung zählen dürften. In Georgien werde die häusliche Gewalt als Privatsache betrachtet und von den Behörden nicht genügend verfolgt beziehungsweise bestraft. Dies würden verschiedene Gerichtsurteile und Berichte bestätigen. Somit sei eine Wegweisung nach Georgien unzumutbar. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen würde. So verstösst der Wegweisungsvollzug aber nur gegen Art. 3 EMRK, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die befürchtete Gefahr muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. Urteil Saadi § 134). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt namentlich dann vor, wenn jemand in ein Land abgeschoben wird, in dem ihm schwere häusliche Gewalt droht und gleichzeitig Anhaltspunkte bestehen, dass die Behörden diese billigen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010, 23505/09, §§ 54 ff.). Die Umstände der Ehe und deren negativen Auswirkungen sind zwar sehr bedauerlich, die geltend gemachte psychische Gewalt erreicht aber nicht die nötige Schwere. So schilderte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie und die Kinder angeschrien und psychisch terrorisiert. Bislang ist es aber weder zu konkreten und schwerwiegenden Drohungen noch je zu physischer Gewalt gekommen (vgl. A18/F78-80). Aus der Aktenlage ergeben sich ebenso wenig fundierte Indizien, dass sie künftig seitens ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters mit ernsthaften Übergriffen zu rechnen haben, zumal er in der Vergangenheit eine gewisse Kooperations- und Besserungsbereitschaft offenbarte. So habe er ihretwegen eine Therapie gemacht und versprochen, auf Drogen zu verzichten. Nach der Geburt ihrer Tochter im (...) 2020 habe sie ihm eine zweite Chance gegeben. Ob es infolgedessen zu einer Besserung gekommen sei, erwähnte sie zwar nicht, ebenso wenig machte sie jedoch geltend, dass es zu einer Verschlimmerung ihrer Beziehungsprobleme gekommen wäre, was sie zur Ausreise bewegt hätte (vgl. A18/F64 S. 10). Vielmehr habe sie - erst über ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter - beschlossen, Georgien zu verlassen, weil diese versehentlich Medikamente ihres Vaters eingenommen habe (vgl. A18/F71). Dabei handelte es sich jedoch offensichtlich um einen Unfall. Demzufolge stellt das Gericht insgesamt fest, dass es bislang zu keiner Aggravation der Gewalt gekommen ist, die eine gesteigerte Gewaltbereitschaft des Ehemannes vermuten lassen würde. Die Befürchtung, dass ihr Mann sie umbringen oder ihr anderweitig schwere Gewalt antun würde, ist vor diesem Hintergrund nicht als objektiv begründet zu erachten. Zudem stehen ihr sowohl bei ihrer Rückkehr als auch bei einer definitiven Trennung von ihrem Mann die Unterstützung und der Schutz ihrer Familie, die sie bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen habe, weiterhin zur Verfügung. Sollte es in Georgien dennoch zu schwerwiegenden Drohungen oder Übergriffen durch ihren Ehemann oder dessen Familie kommen, ist es ihr ausserdem zumutbar und möglich, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen respektive die vorhandenen Angebote von Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die georgischen Behörden werden nach geltender Praxis im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig qualifiziert (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Zudem darf die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf die Unterstützung ihrer Familie - der Bruder ist Jurist und die Schwester Psychologin - zählen. Allein mit der Angabe, sie sei überzeugt gewesen, dass es nichts gebracht hätte, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, vermag sie nicht zu belegen, den georgischen Behörden würde es an der Schutzfähigkeit und -willigkeit fehlen. Die in der Rechtsmitteleingabe referenzierten allgemeinen Berichte zur häuslichen Gewalt in Georgien sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich ausserdem auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden ([...]). Die anderslautenden Beschwerdevorbringen vermögen dabei nicht zu überzeugen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation vor Ort den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden grundsätzlich als zumutbar gelten kann. Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Georgien mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2022 nicht umzustossen. Es ist folglich insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. An dieser Einschätzung vermag das Argument der Beschwerdeführenden, der Wegweisungsvollzug sei wegen der drohenden häuslichen Gewalt unzumutbar, nichts zu ändern, zumal diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 8.1.3.). Zudem halten sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in Georgien auf. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über ein intaktes und unterstützungsbereites Beziehungsnetzwerk in der Heimat. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass sie bereits in Georgien Behandlungen in Anspruch genommen haben und keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder eine unzureichende medizinische Versorgung geltend machen. Schliesslich vermag auch das Kindeswohl nach zutreffender Argumentation der Vorinstanz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine tiefe Verwurzelung oder gute Integration vorliegt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kinder mittels Fernhaltemassnahmen dem Einfluss des Vaters zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden ([...]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: