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D-4660/2020

D-4660/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-05 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 2017 wurde mit Verfügung vom 8. April 2020 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. B. Eine mit Eingabe vom 20. April 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2117/2020 vom 24. April 2020 vollumfänglich abgewiesen. In Bezug auf die vorliegend strittige Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zur Begründung festgehalten, zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" habe der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland bezeichnet, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten könne (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Beschwerdeführerin vermöge diese gesetzliche Vermutung nicht umzustossen. Sie verfüge über eine Ausbildung und in der Grossstadt Tiflis mit der Schwester und dem Schwager über ein Beziehungsnetz. Vorliegend seien auch keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 4. Februar 2020 befinde sie sich aktuell in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Georgien verfüge aber über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts würden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Zudem existiere in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Sodann habe sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem sei seither kontinuierlich ausgebaut worden. Auch die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen sei in Georgien möglich und gewährleistet. Schliesslich vermöge auch das Kindswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei erst (...) Jahre alt und nach dem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz könne noch nicht von einer tiefen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. C. Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei führte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe schon zum Zeitpunkt des Asylgesuches ihre psychischen Leiden erwähnt. Den Notizen der Hilfswerkvertretung zur Anhörung sei denn auch zu entnehmen, dass sie psychisch stark belastet gewirkt habe. Nach einem ersten Besuch beim Psychiater Ende des Jahres 2017 habe sie sich ab Frühling 2018 in Behandlung befunden. Auch ihrer Tochter gehe es psychisch nicht gut. Die psychische Situation sei im Asylverfahren aber nicht berücksichtigt worden. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht habe sie eine weitere Begründung und weitere Belege angekündigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber weder ärztliche Berichte, noch weitere Ausführungen abgewartet und die Beschwerde innerhalb von vier Tagen abgewiesen. Die nun vorliegenden Arztberichte würden bestätigen, dass sie an einer chronischen und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, Angststörungen und Panikattacken, einer gegenwärtig schweren Episode einer depressiven Störung und einer psychosozialen Belastungsstörung leide. Aufgrund ihres verschlechterten Zustandes und einer Suizidgefährdung habe sie sich vom (...) 2020 bis zum (...) 2020 in einer psychiatrischen Einrichtung aufgehalten. Die behandelnde Ärztin habe die Diagnose bestätigt und die Behandlung auf den Umgang mit der Angst und die Stabilisierung der depressiven Stimmung fokussiert. Eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung seien unbedingt empfohlen. Vor diesem Hintergrund laufe sie grosse Gefahr, dass sich die Traumatisierung bei einer Wegweisung verstärke. Die ständige Angst, der sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, würde zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit führen. Bei einem Wegweisungsvollzug bestehe ein hohes Suizidrisiko zumindest aber die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung durch die massiv verschärfte Belastungssituation. Ihr Psychiater führe zudem aus, dass eine Person zur psychischen Behandlung nicht an den Ort geschickt werden dürfe, an dem sie den psychischen Schaden erlitten habe, da dies eine Heilung verhindere. Dazu kämen schliesslich die Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter in einem patriarchalen und armen Land und dazu als Angehörige einer benachteiligten Minderheit, welche sie in eine existenzbedrohende Situation bringen würden. Auch das Kindeswohl spiele eine wesentliche Rolle. Ihre Tochter würde bei einem Wegweisungsvollzug der Gefahr ausgesetzt, von ihrer Mutter getrennt zu werden und müsste in ein Land zurückkehren, in dem sie stets die Misshandlungen ihrer Mutter habe mitbekommen müssen und in dem sie sich nicht sicher fühlen könne. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 17. Juli 2020 und drei Berichte der psychiatrischen Einrichtung, in welcher sie stationär behandelt wurde, vom 20. und 24. Juli 2020 sowie vom 7. August 2020 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 25. August 2020 - eröffnet am 26. August 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 8. April 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. E. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdebegehren beschränken sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sich vorliegend der Prozessgegenstand auf diesen Aspekt beschränkt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.); dies betrifft auch Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach dem (materiellen) Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen.

E. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung verwies das SEM zunächst auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 8. April 2020 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in welchen sowohl auf das Kindswohl, die sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Auch die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten medizinischen Probleme seien im Hinblick auf das funktionierende Gesundheitssystem Georgiens nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gelangen würde. Wie bereits in der Verfügung vom 8. April 2020 angemerkt, sei die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und dabei auch posttraumatischer Belastungsstörungen in Georgien möglich. Weiter existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Ausserdem könnten ihre Schwester und deren Ehemann sie bei einer Rückkehr unterstützen. Hinsichtlich ihrer Destabilisierung im (...) 2020 und der akuten Selbstgefährdung bei einem Wegweisungsvollzug sei anzufügen, dass ein depressives Zustandsbild nicht selten durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert werde. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt vom Art. 3 EMRK nicht entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Auch sei hervorzuheben, dass es in der Verantwortung der asylsuchenden Person liege, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Auch die Prüfung des Kindeswohls sei Bestandteil der Verfügung vom 8. April 2020 gewesen. Im Wiedererwägungsgesuch seien abgesehen vom Hinweis darauf, dass es der Tochter psychisch schlecht gehe, keine Arztberichte oder konkretere Informationen eingereicht worden, weshalb auf die Erwägungen im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass es in Tiflis auch für Kinder und Jugendliche Therapieanstalten gebe. Ausserdem gebe es Organisationen, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern und ihrer Angehörigen engagieren würden. Aufgrund dessen, dass sich auch die Tochter in Georgien psychiatrisch behandeln lassen könne und sich die Beschwerdeführerin im Falle eines Sorgerechtsstreits staatliche Hilfe holen könne, spreche auch das Kindswohl nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der erstbehandelnde Psychiater nehme in seinem Bericht vom 17. Juli 2020 erstmals ausführlich Stellung zu den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und halte konkrete Diagnosen fest. Die aktuelle Destabilisierung sei massiv, halte an und es bestünden Suizidgedanken, weshalb das therapeutische Setting von grosser Wichtigkeit sei. Ihr Gesundheitszustand sei momentan stagnierend. Eine Zwangsrückkehr in die Heimat könne zu einer deutlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen und es sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur suizidalen Krise zu rechnen. Die Diagnosen seien in der stationären Therapie bestätigt worden und sie habe sich von der Selbstgefährdung distanzieren können. Dies sage aber noch nichts zu einer Gefahr der Selbstgefährdung zum Zeitpunkt einer Rückkehr nach Georgien aus. Nach über zwei Jahren Behandlung habe sie zudem zu ihrem Psychiater Vertrauen gefasst. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien werde von den behandelnden Ärzten als Suizidrisiko zumindest aber als deutliche Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung durch die massiv verschärfte Belastungssituation beurteilt. Es liege eine medizinische Notlage vor und eine Person könne zur psychiatrischen Behandlung nicht an den Ort geschickt werden, an dem sie den psychischen Schaden erlitten habe. Dies sei in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2202/2018 vom 24. Juli 2018 und D-188/2019 vom 5. Juni 2020 bestätigt worden. Die Frage des tatsächlichen Zugangs zum Gesundheitswesen in Georgien sei dabei von sehr geringer Bedeutung. Bei einer Rückkehr könnten sie sich allein auf die Hilfe ihrer älteren Schwester verlassen, welche aber selber eine Familie zu versorgen habe. Sie würde sich auch nie bei ihrer Schwester aufhalten, aus Angst, ihr Ehemann könnte sie dort finden. Von einem funktionierenden unterstützenden Beziehungsnetz auszugehen, das im Übrigen auch ein wichtiger Faktor in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitswesen darstelle, wäre demnach übertrieben. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch ihre vulnerable Situation als alleinerziehende Mutter und Angehörige einer Minderheit. In Bezug auf die Berücksichtigung des Kindeswohls gelte es einzuwenden, dass ihre (...)jährige Tochter in der Schule gut integriert sei und die Schweiz mittlerweile besser kenne als ihre Heimat, die sie vor drei Jahren im Alter von (...) Jahren verlassen habe. Eine Wegweisung hätte eine Entwurzelung und einen gröberen Einschnitt in ihrer Entwicklung zur Folge. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei die Betreuungssituation nicht sichergestellt, zumal die Familie ihres Vaters überdies eine Trennung erzwingen wolle. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht der Lehrerin betreffend die Tochter vom 8. September 2020 zu den Akten.

E. 8.1 Die Frage der vorliegend einzig angefochtenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Verfügung vom 8. April 2020 geprüft und bejaht. Diese Verfügung wurde mit Urteil D-2117/2020 vom 24. April 2020 bestätigt und erwuchs damit in Rechtskraft. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu entstandenen Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.

E. 8.2 Vorauszuschicken ist, dass das Wiederwägungsgesuch vier Monate nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, welche sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen und schon im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin waren bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und durch das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 4. Februar 2020 belegt. Die Beschwerdeführerin befand sich gemäss ihren Angaben seit dem Frühjahr 2018 in entsprechender Behandlung. Ein ausführlicher ärztlicher Bericht fehlte jedoch bei den Akten. Zwar behielt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im ordentlichen Verfahren in einer allgemeinen Floskel die Einreichung weiterer Beweismittel vor, verwies dabei aber nicht auf einen konkreten bevorstehenden Arztbericht, weshalb das Gericht zu Recht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch wird nun geltend gemacht, die psychischen Beschwerden würden nun erstmals in einem ausführlichen ärztlichen Bericht mit einer Diagnose festgehalten. Das Wiedererwägungsgesuch zielt damit allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Insgesamt müssen somit alle nachgereichten Beweismittel als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch bereits im ordentlichen Verfahren organisiert werden können, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 17. Juli 2020 bereits seit 2017 in Behandlung ist. Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen - unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten - aber die Frage der Erheblichkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).

E. 8.3 Eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2020 kann aufgrund der neu eingereichten Beweismittel nicht erkannt werden. Wie sich den Berichten und auch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen lässt, ist die Verschlechterung zudem direkt auf die unsichere Situation nach dem ablehnenden Asylentscheid zurückzuführen. Schon im ärztlichen Schreiben vom 4. Februar 2020, welches bereits im ordentlichen Verfahren vorlag, wurden die psychischen Beschwerden auf die unsichere Situation vor dem Asylentscheid zurückgeführt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Destabilisierung nach dem ablehnenden Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe und allfälligen gesundheitlichen Risiken und dabei insbesondere auch einem Suizidrisiko mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden könne. Dies wird gerade dadurch begünstigt, dass die Beschwerdeführerin zum behandelnden Psychiater gemäss ihren Angaben grosses Vertrauen hat. Dass die ursprüngliche Ursache der Probleme in den traumatisierenden Ereignissen im Heimatland liege, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu erwähnen gilt es zudem, dass sich die Beschwerdeführerin beim Austritt aus der psychiatrischen Einrichtung von einer Suizidalität distanzierte und dies vor allem unter dem Hinweis auf ihre Tochter. Weiter ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Frage der möglichen Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden in Georgien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde natürlich von zentraler Bedeutung und wurde im ordentlichen Verfahren eingehend abgehandelt. Dass eine Heilung am Ort der traumatisierenden Ereignisse schwieriger ist, wird zwar nicht in Abrede gestellt. Dies spricht aber nicht gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien, wo sie sich zu ihrer Schwester oder in eine entsprechende Einrichtung begeben kann, sodass sie nicht zu ihrem Ehemann zurückgehen muss. Auf die diesbezüglichen Einwände im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit wurde im ordentlichen Verfahren ebenfalls eingegangen. Auch der Verweis in der Beschwerde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermag in der Sache vorliegend nichts zu ändern, zumal es sich dabei um spezifische Einzelfälle handelt, welche nur bedingt mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar sind.

E. 8.4 Auch das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin wurde im ordentlichen Verfahren unter Verweis auf die Schwester und den Schwager für tragfähig befunden. Diesbezüglich werden im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht und es wird lediglich erneut darauf hingewiesen, dass dieses nicht genügend sei. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage des Kindeswohls. Diese wurde im ordentlichen Verfahren abschliessend geprüft und es wurde trotz des damals zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kein entsprechender Verstoss festgestellt. Dies hat auch ein halbes Jahr später weiterhin Gültigkeit. Wie das SEM richtig erwähnt, wurden im Wiedererwägungsgesuch abgesehen vom Hinweis darauf, dass es der Tochter psychisch schlecht gehe, welcher in der Beschwerde zudem nicht wiederholt wurde, auch diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Der neu eingereichte Bericht über die gute Integration der Tochter in der Schule vermag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nichts zu ändern. Trotz der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin spricht auch die Betreuungssituation nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal sich die Beschwerdeführerin mit explizitem Hinweis auf die Tochter von Suizidgedanken distanzierte und die psychiatrische Einrichtung deshalb verlassen konnte.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 11.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen.

E. 11.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4660/2020 Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 2017 wurde mit Verfügung vom 8. April 2020 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. B. Eine mit Eingabe vom 20. April 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2117/2020 vom 24. April 2020 vollumfänglich abgewiesen. In Bezug auf die vorliegend strittige Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zur Begründung festgehalten, zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" habe der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland bezeichnet, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten könne (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Beschwerdeführerin vermöge diese gesetzliche Vermutung nicht umzustossen. Sie verfüge über eine Ausbildung und in der Grossstadt Tiflis mit der Schwester und dem Schwager über ein Beziehungsnetz. Vorliegend seien auch keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 4. Februar 2020 befinde sie sich aktuell in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Georgien verfüge aber über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts würden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Zudem existiere in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Sodann habe sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem sei seither kontinuierlich ausgebaut worden. Auch die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen sei in Georgien möglich und gewährleistet. Schliesslich vermöge auch das Kindswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei erst (...) Jahre alt und nach dem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz könne noch nicht von einer tiefen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. C. Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei führte die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe schon zum Zeitpunkt des Asylgesuches ihre psychischen Leiden erwähnt. Den Notizen der Hilfswerkvertretung zur Anhörung sei denn auch zu entnehmen, dass sie psychisch stark belastet gewirkt habe. Nach einem ersten Besuch beim Psychiater Ende des Jahres 2017 habe sie sich ab Frühling 2018 in Behandlung befunden. Auch ihrer Tochter gehe es psychisch nicht gut. Die psychische Situation sei im Asylverfahren aber nicht berücksichtigt worden. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht habe sie eine weitere Begründung und weitere Belege angekündigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber weder ärztliche Berichte, noch weitere Ausführungen abgewartet und die Beschwerde innerhalb von vier Tagen abgewiesen. Die nun vorliegenden Arztberichte würden bestätigen, dass sie an einer chronischen und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, Angststörungen und Panikattacken, einer gegenwärtig schweren Episode einer depressiven Störung und einer psychosozialen Belastungsstörung leide. Aufgrund ihres verschlechterten Zustandes und einer Suizidgefährdung habe sie sich vom (...) 2020 bis zum (...) 2020 in einer psychiatrischen Einrichtung aufgehalten. Die behandelnde Ärztin habe die Diagnose bestätigt und die Behandlung auf den Umgang mit der Angst und die Stabilisierung der depressiven Stimmung fokussiert. Eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung seien unbedingt empfohlen. Vor diesem Hintergrund laufe sie grosse Gefahr, dass sich die Traumatisierung bei einer Wegweisung verstärke. Die ständige Angst, der sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, würde zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit führen. Bei einem Wegweisungsvollzug bestehe ein hohes Suizidrisiko zumindest aber die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung durch die massiv verschärfte Belastungssituation. Ihr Psychiater führe zudem aus, dass eine Person zur psychischen Behandlung nicht an den Ort geschickt werden dürfe, an dem sie den psychischen Schaden erlitten habe, da dies eine Heilung verhindere. Dazu kämen schliesslich die Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter in einem patriarchalen und armen Land und dazu als Angehörige einer benachteiligten Minderheit, welche sie in eine existenzbedrohende Situation bringen würden. Auch das Kindeswohl spiele eine wesentliche Rolle. Ihre Tochter würde bei einem Wegweisungsvollzug der Gefahr ausgesetzt, von ihrer Mutter getrennt zu werden und müsste in ein Land zurückkehren, in dem sie stets die Misshandlungen ihrer Mutter habe mitbekommen müssen und in dem sie sich nicht sicher fühlen könne. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 17. Juli 2020 und drei Berichte der psychiatrischen Einrichtung, in welcher sie stationär behandelt wurde, vom 20. und 24. Juli 2020 sowie vom 7. August 2020 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 25. August 2020 - eröffnet am 26. August 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 8. April 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei. E. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sich vorliegend der Prozessgegenstand auf diesen Aspekt beschränkt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.); dies betrifft auch Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach dem (materiellen) Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen. 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung verwies das SEM zunächst auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 8. April 2020 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in welchen sowohl auf das Kindswohl, die sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Auch die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten medizinischen Probleme seien im Hinblick auf das funktionierende Gesundheitssystem Georgiens nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gelangen würde. Wie bereits in der Verfügung vom 8. April 2020 angemerkt, sei die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und dabei auch posttraumatischer Belastungsstörungen in Georgien möglich. Weiter existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Ausserdem könnten ihre Schwester und deren Ehemann sie bei einer Rückkehr unterstützen. Hinsichtlich ihrer Destabilisierung im (...) 2020 und der akuten Selbstgefährdung bei einem Wegweisungsvollzug sei anzufügen, dass ein depressives Zustandsbild nicht selten durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert werde. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt vom Art. 3 EMRK nicht entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Auch sei hervorzuheben, dass es in der Verantwortung der asylsuchenden Person liege, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Auch die Prüfung des Kindeswohls sei Bestandteil der Verfügung vom 8. April 2020 gewesen. Im Wiedererwägungsgesuch seien abgesehen vom Hinweis darauf, dass es der Tochter psychisch schlecht gehe, keine Arztberichte oder konkretere Informationen eingereicht worden, weshalb auf die Erwägungen im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass es in Tiflis auch für Kinder und Jugendliche Therapieanstalten gebe. Ausserdem gebe es Organisationen, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern und ihrer Angehörigen engagieren würden. Aufgrund dessen, dass sich auch die Tochter in Georgien psychiatrisch behandeln lassen könne und sich die Beschwerdeführerin im Falle eines Sorgerechtsstreits staatliche Hilfe holen könne, spreche auch das Kindswohl nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. 7.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der erstbehandelnde Psychiater nehme in seinem Bericht vom 17. Juli 2020 erstmals ausführlich Stellung zu den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und halte konkrete Diagnosen fest. Die aktuelle Destabilisierung sei massiv, halte an und es bestünden Suizidgedanken, weshalb das therapeutische Setting von grosser Wichtigkeit sei. Ihr Gesundheitszustand sei momentan stagnierend. Eine Zwangsrückkehr in die Heimat könne zu einer deutlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen und es sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur suizidalen Krise zu rechnen. Die Diagnosen seien in der stationären Therapie bestätigt worden und sie habe sich von der Selbstgefährdung distanzieren können. Dies sage aber noch nichts zu einer Gefahr der Selbstgefährdung zum Zeitpunkt einer Rückkehr nach Georgien aus. Nach über zwei Jahren Behandlung habe sie zudem zu ihrem Psychiater Vertrauen gefasst. Der Wegweisungsvollzug nach Georgien werde von den behandelnden Ärzten als Suizidrisiko zumindest aber als deutliche Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung durch die massiv verschärfte Belastungssituation beurteilt. Es liege eine medizinische Notlage vor und eine Person könne zur psychiatrischen Behandlung nicht an den Ort geschickt werden, an dem sie den psychischen Schaden erlitten habe. Dies sei in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2202/2018 vom 24. Juli 2018 und D-188/2019 vom 5. Juni 2020 bestätigt worden. Die Frage des tatsächlichen Zugangs zum Gesundheitswesen in Georgien sei dabei von sehr geringer Bedeutung. Bei einer Rückkehr könnten sie sich allein auf die Hilfe ihrer älteren Schwester verlassen, welche aber selber eine Familie zu versorgen habe. Sie würde sich auch nie bei ihrer Schwester aufhalten, aus Angst, ihr Ehemann könnte sie dort finden. Von einem funktionierenden unterstützenden Beziehungsnetz auszugehen, das im Übrigen auch ein wichtiger Faktor in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitswesen darstelle, wäre demnach übertrieben. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch ihre vulnerable Situation als alleinerziehende Mutter und Angehörige einer Minderheit. In Bezug auf die Berücksichtigung des Kindeswohls gelte es einzuwenden, dass ihre (...)jährige Tochter in der Schule gut integriert sei und die Schweiz mittlerweile besser kenne als ihre Heimat, die sie vor drei Jahren im Alter von (...) Jahren verlassen habe. Eine Wegweisung hätte eine Entwurzelung und einen gröberen Einschnitt in ihrer Entwicklung zur Folge. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei die Betreuungssituation nicht sichergestellt, zumal die Familie ihres Vaters überdies eine Trennung erzwingen wolle. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht der Lehrerin betreffend die Tochter vom 8. September 2020 zu den Akten. 8. 8.1 Die Frage der vorliegend einzig angefochtenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Verfügung vom 8. April 2020 geprüft und bejaht. Diese Verfügung wurde mit Urteil D-2117/2020 vom 24. April 2020 bestätigt und erwuchs damit in Rechtskraft. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu entstandenen Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen. 8.2 Vorauszuschicken ist, dass das Wiederwägungsgesuch vier Monate nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, welche sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen und schon im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin waren bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und durch das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 4. Februar 2020 belegt. Die Beschwerdeführerin befand sich gemäss ihren Angaben seit dem Frühjahr 2018 in entsprechender Behandlung. Ein ausführlicher ärztlicher Bericht fehlte jedoch bei den Akten. Zwar behielt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im ordentlichen Verfahren in einer allgemeinen Floskel die Einreichung weiterer Beweismittel vor, verwies dabei aber nicht auf einen konkreten bevorstehenden Arztbericht, weshalb das Gericht zu Recht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch wird nun geltend gemacht, die psychischen Beschwerden würden nun erstmals in einem ausführlichen ärztlichen Bericht mit einer Diagnose festgehalten. Das Wiedererwägungsgesuch zielt damit allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Insgesamt müssen somit alle nachgereichten Beweismittel als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch bereits im ordentlichen Verfahren organisiert werden können, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 17. Juli 2020 bereits seit 2017 in Behandlung ist. Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen - unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten - aber die Frage der Erheblichkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9). 8.3 Eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2020 kann aufgrund der neu eingereichten Beweismittel nicht erkannt werden. Wie sich den Berichten und auch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen lässt, ist die Verschlechterung zudem direkt auf die unsichere Situation nach dem ablehnenden Asylentscheid zurückzuführen. Schon im ärztlichen Schreiben vom 4. Februar 2020, welches bereits im ordentlichen Verfahren vorlag, wurden die psychischen Beschwerden auf die unsichere Situation vor dem Asylentscheid zurückgeführt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Destabilisierung nach dem ablehnenden Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe und allfälligen gesundheitlichen Risiken und dabei insbesondere auch einem Suizidrisiko mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden könne. Dies wird gerade dadurch begünstigt, dass die Beschwerdeführerin zum behandelnden Psychiater gemäss ihren Angaben grosses Vertrauen hat. Dass die ursprüngliche Ursache der Probleme in den traumatisierenden Ereignissen im Heimatland liege, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu erwähnen gilt es zudem, dass sich die Beschwerdeführerin beim Austritt aus der psychiatrischen Einrichtung von einer Suizidalität distanzierte und dies vor allem unter dem Hinweis auf ihre Tochter. Weiter ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Frage der möglichen Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden in Georgien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde natürlich von zentraler Bedeutung und wurde im ordentlichen Verfahren eingehend abgehandelt. Dass eine Heilung am Ort der traumatisierenden Ereignisse schwieriger ist, wird zwar nicht in Abrede gestellt. Dies spricht aber nicht gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien, wo sie sich zu ihrer Schwester oder in eine entsprechende Einrichtung begeben kann, sodass sie nicht zu ihrem Ehemann zurückgehen muss. Auf die diesbezüglichen Einwände im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit wurde im ordentlichen Verfahren ebenfalls eingegangen. Auch der Verweis in der Beschwerde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermag in der Sache vorliegend nichts zu ändern, zumal es sich dabei um spezifische Einzelfälle handelt, welche nur bedingt mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar sind. 8.4 Auch das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin wurde im ordentlichen Verfahren unter Verweis auf die Schwester und den Schwager für tragfähig befunden. Diesbezüglich werden im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht und es wird lediglich erneut darauf hingewiesen, dass dieses nicht genügend sei. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage des Kindeswohls. Diese wurde im ordentlichen Verfahren abschliessend geprüft und es wurde trotz des damals zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kein entsprechender Verstoss festgestellt. Dies hat auch ein halbes Jahr später weiterhin Gültigkeit. Wie das SEM richtig erwähnt, wurden im Wiedererwägungsgesuch abgesehen vom Hinweis darauf, dass es der Tochter psychisch schlecht gehe, welcher in der Beschwerde zudem nicht wiederholt wurde, auch diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Der neu eingereichte Bericht über die gute Integration der Tochter in der Schule vermag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nichts zu ändern. Trotz der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin spricht auch die Betreuungssituation nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal sich die Beschwerdeführerin mit explizitem Hinweis auf die Tochter von Suizidgedanken distanzierte und die psychiatrische Einrichtung deshalb verlassen konnte.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 11. 11.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen. 11.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: