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E-2202/2018

E-2202/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten mit ihren drei Kindern - darunter auch die volljährige Tochter (N [...]) - am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. August 2017 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-5069/2017 und E-5075/2017 (betreffend die volljährige Tochter) vom 22. Januar 2018 ab. B. Am 8. Februar 2018 (Angabe der Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die politische Situation in der Türkei, namentlich für alevitische Kurden, habe sich stark verschärft. Zudem sei die Beschwerdeführerin (...) 2018 psychisch zusammengebrochen und nach (...) in die Kantonale Psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen worden. Zur Untermauerung wurden drei Berichte zur aktuellen politischen Lage in der Türkei, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom (...) 2018 und ein Arztbericht der Klinik (...) vom 26. Februar 2018 zu den Akten gereicht. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. März 2018 wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Sie erklärte die Verfügungen vom 9. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden und die volljährige Tochter gegen diese Entscheide zwei Beschwerden (inhaltlich weitestgehend deckungsgleich) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die zwei Verfügungen des SEM seien aufzuheben, die Wiedererwägungsgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den Unterzeichnenden inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zwei parallel laufenden Verfahren (N [...] / N [...]) seien zu vereinigen, eventualiter zusammenzulegen. Als Beweismittel wurden die unter Sachverhalt B. genannten Dokumente eingereicht. Zusätzlich wurden eine Kopie eines türkischen Festnahmebefehls gegen die Beschwerdeführerin vom (...) 2017 (mit Übersetzung) und ein Referenzschreiben zu den Akten gereicht. E. Am 19. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 wurde die zeitliche Koordination der zwei Beschwerdeverfahren (E-2202/2018 und E-2206/2018) verfügt und Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend B._______ angesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 15. Mai 2018 betreffend B._______ ein. Zudem wurde der obgenannte türkische Festnahmebefehl im Original beigelegt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Wiedererwägungsentschied fest. Ergänzend nahm sie zum Festnahmebefehl Stellung und machte Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wovon diese mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Gebrauch machten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird, wie ausgeführt, mit dem Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter (E-2206/2018) zeitlich koordiniert entschieden.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Revisionsgründe hingegen - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2017 beseitigen könnten. Die aktuelle politische Lage, insbesondere für alevitische Kurden in der Türkei, sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 abgehandelt worden. Die neuen Berichte würden an der Einschätzung nichts ändern. Das gelte auch für das Schreiben des Dorfvorstehers von F._______ vom (...) 2018, zumal sich ein ähnliches Schreiben bereits in den Akten befinde und die Familie seit Beginn der (...) Jahre in der Stadt G._______ und nicht mehr im Dorf F._______ gelebt habe. Auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten sich das SEM und das Gericht bereits geäussert. Das nun attestierte Krankheitsbild ([...]) trete nicht selten auf, wenn Betroffene einen ablehnenden Asylentscheid erhielten. Dieser Gesundheitszustand stehe einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen. Unter anderem mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise könne eine Gefahr für gesundheitliche Schäden abgefangen werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt.

E. 5.2.1 Sie weisen erneut auf die politische Situation für alevitische Kurden in der Türkei, auf das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von F._______ und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin. Diese werde nach einem psychischen Zusammenbruch (...) 2018 stationär behandelt und sei nicht reisefähig. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 15. Mai 2018 leide sie an einer (...) und sei nicht reisefähig. Zudem sei von Personen, die sich für den Verbleib der Familie in der Schweiz einsetzen würden, ein Referenzschreiben verfasst worden.

E. 5.2.2 Ferner hätten sie einen Festnahmebefehl gegen die Beschwerdeführerin erhalten. Die Staatsanwaltschaft von G._______ habe diesen am (...) 2017 ausgestellt, aufgrund von abzuklärenden Straftaten (Mitglied bei der terroristischen Organisation Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi [DHKP-C]) vom (...) 2016. In G._______ wohnhafte Verwandte hätten vom Festnahmebefehl erfahren, nachdem die Polizei nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Über einen Anwalt seien sie nun in Besitz dieses Dokuments gekommen. Vorher hätten sie nichts über das Strafverfahren gewusst.

E. 5.2.3 Insgesamt bestehe eine erhebliche Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Der psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die sofortige Inhaftierung wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur DHKP-C. Daher seien sie als Flüchtlinge aufzunehmen und es sei ihnen, bereits wegen der Kollektivverfolgung alevitischer Kurden, Asyl zu gewähren. Zumindest sei aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Festnahmebefehl werfe diverse materielle Fragen auf und sei auch formell zu bezweifeln. Es bestünden offensichtliche formale Mängel, weshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden, dem ohnehin ein äusserst geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Nach Sichtung des aktuellen Arztberichts bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin werde an der bisherigen Einschätzung festgehalten. Es bestehe auch in der Türkei die Möglichkeit einer ambulanten oder stationären Behandlung der psychischen Probleme. Sowohl landesweite psychiatrische Einrichtungen als auch Psychopharmaka stünden zur Verfügung (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-1062/2012 vom 10. Januar 2013), weshalb sich die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei dort behandeln lassen könne. Einer Dekompensation im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug könne mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden.

E. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Festnahmebefehls fest und verweisen auf das willkürliche Vorgehen der türkischen Justizbehörden. Die von der Vorinstanz festgestellten Mängel könnten nicht ihnen angelastet werden. Die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied der DHKP-C gewesen und könne nur vermuten, weshalb man sie dahingehend verdächtige. Deshalb sei eine weitere Anhörung angezeigt. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieser nach wie vor prekär sei. Zudem habe sie kein Vertrauen in das türkische Gesundheitswesen, sei nicht versichert und könne sich daher keine adäquate Behandlung in der Türkei leisten.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 6.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung ungenügend ausgefallen sein sollte. Vorliegend kann der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren kein Raum für die Prüfung des Beweismittels in Form des Festnahmebefehls vom (...) 2017 und die diesen betreffenden Erwägungen besteht. Dieses Dokument wurde bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 ausgestellt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sei es ihnen zwar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzureichen, da sie selber erst seit wenigen Wochen in Kenntnis über dessen Existenz seien. Dieses Beweismittel hätte aber allenfalls in einem Revisionsverfahren vorgebracht werden müssen, da ein Beschwerdeverfahren mit materiellem Urteil vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.2 e contrario). Auf den entsprechenden Antrag auf Asylgewährung, die Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz, die sich im Rahmen der Vernehmlassung dennoch dazu geäussert hat, ist daher nicht näher einzugehen. Dementsprechend besteht keine Veranlassung für eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin, wie dies in der Replik beantragt wird.

E. 7.2 Die weiteren Beweismittel datieren nach dem Erlass des obgenannten Gerichtsurteils und sind damit grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. Diese Beweismittel sollen eine nachträglich veränderte Sachlage bezüglich des Wegweisungsvollzugs nachweisen.

E. 7.2.1 Zu den Berichten über die aktuelle politische Lage in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Einschätzung der Situation der alevitischen Glaubensgemeinschaft und der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei bereits in obgenanntem Urteil stattgefunden hat. An dieser ist nach wie vor festzuhalten. Daran vermögen die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichte, die sich nicht auf die Beschwerdeführenden persönlich beziehen, nichts zu ändern. Zum Schreiben des Dorfvorstehers von F._______ ist festzuhalten, dass ein solches bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht und im Urteil vom 22. Januar 2018 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiserheblichkeit gewürdigt wurde. Dasselbe gilt für das neuere Schreiben des Dorfvorstehers und das "Referenzschreiben", welche ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren gar nicht mehr im Dorf F._______ wohnhaft sind. Demnach vermögen die Beschwerdeführenden aus diesen Beweismitteln nichts zu Ihren Gunsten abzuleiten.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr gegeben. Aus den dem Gericht vorliegenden Arztberichten vom 26. Februar und 15. Mai 2018 der (...) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an (...) und an (...) leidet, ausgelöst durch Kriegshandlungen/terroristische Akte in ihrem Heimatland. Ferner habe sie (...) und es liege ein (...) vor. Eine Rückkehr in die Türkei würde zur Retraumatisierung und massiven Verschlechterung des psychischen Zustands führen. Aufgrund der psychischen Instabilität mit erhöhter Suizidgefahr sei die Beschwerdeführerin bezüglich Ausschaffung als nicht reisefähig zu beurteilen.

E. 7.3 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war bereits Thema im ordentlichen Verfahren und bildete gemäss Urteil vom Januar 2018 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Entsprechend hat die Vor-instanz im Wiedererwägungsverfahren, trotz nachgewiesener Verschlechterung des Zustands, die Therapierbarkeit und Therapiemöglichkeiten sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei bejaht. Diese Einschätzung kann jedoch (zumindest aufgrund der momentanen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin) nicht geteilt werden.

E. 7.3.1 Gemäss Arztbericht vom 26. Februar 2018 der (...) befand sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2018 in stationärer Behandlung, mithin seit (...). Bereits damals wurden obgenannte Diagnosen gestellt. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 15. Mai 2018 leidet die Beschwerdeführerin insbesondere an einer (...) und hat (...), weshalb sie entsprechend psychiatrisch und medikamentös behandelt wird. Sie sei psychisch instabil und es bestehe im Hinblick auf eine Ausschaffung eine erhöhte Suizidgefahr. Bei Krisensituationen würden die Symptome immer wieder reaktiviert. Eine Rückkehr würde zur massiven Verschlechterung ihres Zustands führen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und Aussagen dieser nachvollziehbar begründeten Berichte in Frage zu stellen.

E. 7.3.2 Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden sind letztlich nicht mit Sicherheit bekannt; immerhin ist aufgrund der Arztberichte davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt hat. Die Annahme liegt nahe, dass die im Arztbericht geschilderten Erlebnisse (u.a. Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei einem Selbstmordattentat im (...) 2016 in der Türkei) den Hintergrund der erheblichen psychischen Erkrankung bilden könnten. Diese Frage muss nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls ist mit den Ärzten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei an den Ort der Traumatisierung zurückkehren müsste, was gemäss den vorliegenden Berichten eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte.

E. 7.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung infolge einer medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.

E. 7.5 Demzufolge ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Beschwerdeführer und die zwei minderjährigen Kinder sind praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11), nachdem auch bei ihnen keine Ausschlussgründe (Art. 83 Abs. 7 AuG) ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob bezüglich des Beschwerdeführers und der Kinder (eigene) Wegweisungsvollzugshindernisse anzuerkennen wären.

E. 7.6 Das Gericht weist die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das SEM gesetzlich zur regelmässigen Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1-2 AuG). Namentlich wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustands angeordnete vorläufige Aufnahmen werden aufgehoben, sobald eine entsprechende Verbesserung der gesundheitlichen Situation vorliegt.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 9. August 2017 in den Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2202/2018 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. März 2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten mit ihren drei Kindern - darunter auch die volljährige Tochter (N [...]) - am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. August 2017 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-5069/2017 und E-5075/2017 (betreffend die volljährige Tochter) vom 22. Januar 2018 ab. B. Am 8. Februar 2018 (Angabe der Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die politische Situation in der Türkei, namentlich für alevitische Kurden, habe sich stark verschärft. Zudem sei die Beschwerdeführerin (...) 2018 psychisch zusammengebrochen und nach (...) in die Kantonale Psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen worden. Zur Untermauerung wurden drei Berichte zur aktuellen politischen Lage in der Türkei, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom (...) 2018 und ein Arztbericht der Klinik (...) vom 26. Februar 2018 zu den Akten gereicht. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. März 2018 wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Sie erklärte die Verfügungen vom 9. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden und die volljährige Tochter gegen diese Entscheide zwei Beschwerden (inhaltlich weitestgehend deckungsgleich) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die zwei Verfügungen des SEM seien aufzuheben, die Wiedererwägungsgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den Unterzeichnenden inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zwei parallel laufenden Verfahren (N [...] / N [...]) seien zu vereinigen, eventualiter zusammenzulegen. Als Beweismittel wurden die unter Sachverhalt B. genannten Dokumente eingereicht. Zusätzlich wurden eine Kopie eines türkischen Festnahmebefehls gegen die Beschwerdeführerin vom (...) 2017 (mit Übersetzung) und ein Referenzschreiben zu den Akten gereicht. E. Am 19. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 wurde die zeitliche Koordination der zwei Beschwerdeverfahren (E-2202/2018 und E-2206/2018) verfügt und Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend B._______ angesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 15. Mai 2018 betreffend B._______ ein. Zudem wurde der obgenannte türkische Festnahmebefehl im Original beigelegt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Wiedererwägungsentschied fest. Ergänzend nahm sie zum Festnahmebefehl Stellung und machte Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wovon diese mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Gebrauch machten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das vorliegende Verfahren wird, wie ausgeführt, mit dem Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter (E-2206/2018) zeitlich koordiniert entschieden. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Revisionsgründe hingegen - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2017 beseitigen könnten. Die aktuelle politische Lage, insbesondere für alevitische Kurden in der Türkei, sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 abgehandelt worden. Die neuen Berichte würden an der Einschätzung nichts ändern. Das gelte auch für das Schreiben des Dorfvorstehers von F._______ vom (...) 2018, zumal sich ein ähnliches Schreiben bereits in den Akten befinde und die Familie seit Beginn der (...) Jahre in der Stadt G._______ und nicht mehr im Dorf F._______ gelebt habe. Auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten sich das SEM und das Gericht bereits geäussert. Das nun attestierte Krankheitsbild ([...]) trete nicht selten auf, wenn Betroffene einen ablehnenden Asylentscheid erhielten. Dieser Gesundheitszustand stehe einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen. Unter anderem mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise könne eine Gefahr für gesundheitliche Schäden abgefangen werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt. 5.2.1 Sie weisen erneut auf die politische Situation für alevitische Kurden in der Türkei, auf das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von F._______ und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin. Diese werde nach einem psychischen Zusammenbruch (...) 2018 stationär behandelt und sei nicht reisefähig. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 15. Mai 2018 leide sie an einer (...) und sei nicht reisefähig. Zudem sei von Personen, die sich für den Verbleib der Familie in der Schweiz einsetzen würden, ein Referenzschreiben verfasst worden. 5.2.2 Ferner hätten sie einen Festnahmebefehl gegen die Beschwerdeführerin erhalten. Die Staatsanwaltschaft von G._______ habe diesen am (...) 2017 ausgestellt, aufgrund von abzuklärenden Straftaten (Mitglied bei der terroristischen Organisation Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi [DHKP-C]) vom (...) 2016. In G._______ wohnhafte Verwandte hätten vom Festnahmebefehl erfahren, nachdem die Polizei nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Über einen Anwalt seien sie nun in Besitz dieses Dokuments gekommen. Vorher hätten sie nichts über das Strafverfahren gewusst. 5.2.3 Insgesamt bestehe eine erhebliche Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Der psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die sofortige Inhaftierung wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur DHKP-C. Daher seien sie als Flüchtlinge aufzunehmen und es sei ihnen, bereits wegen der Kollektivverfolgung alevitischer Kurden, Asyl zu gewähren. Zumindest sei aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Festnahmebefehl werfe diverse materielle Fragen auf und sei auch formell zu bezweifeln. Es bestünden offensichtliche formale Mängel, weshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden, dem ohnehin ein äusserst geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Nach Sichtung des aktuellen Arztberichts bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin werde an der bisherigen Einschätzung festgehalten. Es bestehe auch in der Türkei die Möglichkeit einer ambulanten oder stationären Behandlung der psychischen Probleme. Sowohl landesweite psychiatrische Einrichtungen als auch Psychopharmaka stünden zur Verfügung (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-1062/2012 vom 10. Januar 2013), weshalb sich die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei dort behandeln lassen könne. Einer Dekompensation im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug könne mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Festnahmebefehls fest und verweisen auf das willkürliche Vorgehen der türkischen Justizbehörden. Die von der Vorinstanz festgestellten Mängel könnten nicht ihnen angelastet werden. Die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied der DHKP-C gewesen und könne nur vermuten, weshalb man sie dahingehend verdächtige. Deshalb sei eine weitere Anhörung angezeigt. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieser nach wie vor prekär sei. Zudem habe sie kein Vertrauen in das türkische Gesundheitswesen, sei nicht versichert und könne sich daher keine adäquate Behandlung in der Türkei leisten. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 6.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung ungenügend ausgefallen sein sollte. Vorliegend kann der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren kein Raum für die Prüfung des Beweismittels in Form des Festnahmebefehls vom (...) 2017 und die diesen betreffenden Erwägungen besteht. Dieses Dokument wurde bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 ausgestellt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sei es ihnen zwar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzureichen, da sie selber erst seit wenigen Wochen in Kenntnis über dessen Existenz seien. Dieses Beweismittel hätte aber allenfalls in einem Revisionsverfahren vorgebracht werden müssen, da ein Beschwerdeverfahren mit materiellem Urteil vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.2 e contrario). Auf den entsprechenden Antrag auf Asylgewährung, die Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz, die sich im Rahmen der Vernehmlassung dennoch dazu geäussert hat, ist daher nicht näher einzugehen. Dementsprechend besteht keine Veranlassung für eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin, wie dies in der Replik beantragt wird. 7.2 Die weiteren Beweismittel datieren nach dem Erlass des obgenannten Gerichtsurteils und sind damit grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. Diese Beweismittel sollen eine nachträglich veränderte Sachlage bezüglich des Wegweisungsvollzugs nachweisen. 7.2.1 Zu den Berichten über die aktuelle politische Lage in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Einschätzung der Situation der alevitischen Glaubensgemeinschaft und der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei bereits in obgenanntem Urteil stattgefunden hat. An dieser ist nach wie vor festzuhalten. Daran vermögen die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichte, die sich nicht auf die Beschwerdeführenden persönlich beziehen, nichts zu ändern. Zum Schreiben des Dorfvorstehers von F._______ ist festzuhalten, dass ein solches bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht und im Urteil vom 22. Januar 2018 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiserheblichkeit gewürdigt wurde. Dasselbe gilt für das neuere Schreiben des Dorfvorstehers und das "Referenzschreiben", welche ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren gar nicht mehr im Dorf F._______ wohnhaft sind. Demnach vermögen die Beschwerdeführenden aus diesen Beweismitteln nichts zu Ihren Gunsten abzuleiten. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr gegeben. Aus den dem Gericht vorliegenden Arztberichten vom 26. Februar und 15. Mai 2018 der (...) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an (...) und an (...) leidet, ausgelöst durch Kriegshandlungen/terroristische Akte in ihrem Heimatland. Ferner habe sie (...) und es liege ein (...) vor. Eine Rückkehr in die Türkei würde zur Retraumatisierung und massiven Verschlechterung des psychischen Zustands führen. Aufgrund der psychischen Instabilität mit erhöhter Suizidgefahr sei die Beschwerdeführerin bezüglich Ausschaffung als nicht reisefähig zu beurteilen. 7.3 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war bereits Thema im ordentlichen Verfahren und bildete gemäss Urteil vom Januar 2018 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Entsprechend hat die Vor-instanz im Wiedererwägungsverfahren, trotz nachgewiesener Verschlechterung des Zustands, die Therapierbarkeit und Therapiemöglichkeiten sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei bejaht. Diese Einschätzung kann jedoch (zumindest aufgrund der momentanen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin) nicht geteilt werden. 7.3.1 Gemäss Arztbericht vom 26. Februar 2018 der (...) befand sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2018 in stationärer Behandlung, mithin seit (...). Bereits damals wurden obgenannte Diagnosen gestellt. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 15. Mai 2018 leidet die Beschwerdeführerin insbesondere an einer (...) und hat (...), weshalb sie entsprechend psychiatrisch und medikamentös behandelt wird. Sie sei psychisch instabil und es bestehe im Hinblick auf eine Ausschaffung eine erhöhte Suizidgefahr. Bei Krisensituationen würden die Symptome immer wieder reaktiviert. Eine Rückkehr würde zur massiven Verschlechterung ihres Zustands führen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und Aussagen dieser nachvollziehbar begründeten Berichte in Frage zu stellen. 7.3.2 Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden sind letztlich nicht mit Sicherheit bekannt; immerhin ist aufgrund der Arztberichte davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt hat. Die Annahme liegt nahe, dass die im Arztbericht geschilderten Erlebnisse (u.a. Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei einem Selbstmordattentat im (...) 2016 in der Türkei) den Hintergrund der erheblichen psychischen Erkrankung bilden könnten. Diese Frage muss nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls ist mit den Ärzten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei an den Ort der Traumatisierung zurückkehren müsste, was gemäss den vorliegenden Berichten eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte. 7.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung infolge einer medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 7.5 Demzufolge ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Beschwerdeführer und die zwei minderjährigen Kinder sind praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11), nachdem auch bei ihnen keine Ausschlussgründe (Art. 83 Abs. 7 AuG) ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob bezüglich des Beschwerdeführers und der Kinder (eigene) Wegweisungsvollzugshindernisse anzuerkennen wären. 7.6 Das Gericht weist die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das SEM gesetzlich zur regelmässigen Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1-2 AuG). Namentlich wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustands angeordnete vorläufige Aufnahmen werden aufgehoben, sobald eine entsprechende Verbesserung der gesundheitlichen Situation vorliegt.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 9. August 2017 in den Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden zu betrachten. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: