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E-2206/2018

E-2206/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-30 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren Eltern und den zwei minderjährigen Geschwistern (N [...]) am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. August 2017 lehnte die Vorinstanz die zwei Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-5075/2017 und E-5069/2017 (betreffend die Eltern und Geschwister) vom 22. Januar 2018 ab. B. Am 8. Februar 2018 (Angabe der Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die politische Situation in der Türkei, namentlich für alevitische Kurden, habe sich stark verschärft. Zudem sei die Mutter der Beschwerdeführerin (...) 2018 psychisch zusammengebrochen und (...) in die (...) eingewiesen worden. Auch die Beschwerdeführerin leide an psychischen Beeinträchtigungen. Zur Untermauerung wurden drei Berichte zur aktuellen politischen Lage in der Türkei, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom (...) 2018 und ein Arztbericht der Klinik (...) vom 26. Februar 2018 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. März 2018 wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Sie erklärte die Verfügungen vom 9. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern gegen diese Entscheide zwei Beschwerden (inhaltlich weitestgehend deckungsgleich) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die zwei Verfügungen des SEM seien aufzuheben, die Wiedererwägungsgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den Unterzeichnenden inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zwei parallel laufenden Verfahren (N [...] / N [...]) seien zu vereinigen, eventualiter zusammenzulegen. E. Als Beweismittel wurden die unter Sachverhalt B. genannten Dokumente eingereicht. Zusätzlich wurden eine Kopie eines türkischen Festnahmebefehls gegen die Mutter der Beschwerdeführerin vom (...) 2017 (mit Übersetzung) und ein Referenzschreiben zu den Akten gereicht. F. Am 19. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 wurde die zeitliche Koordination der zwei Beschwerdeverfahren (E-2202/2018 und E-2206/2018) verfügt. Zudem wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird, wie ausgeführt, mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (E-2202/2018) zeitlich koordiniert entschieden. Mit Datum vom 24. Juli 2018 wurde deren Beschwerde gutgeheissen.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Revisionsgründe hingegen - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2017 beseitigen könnten. Die aktuelle politische Lage, insbesondere für alevitische Kurden in der Türkei, sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 abgehandelt worden. Die neuen Berichte würden an der Einschätzung nichts ändern. Das gelte auch für das Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom (...) 2018, zumal sich ein ähnliches Schreiben bereits in den Akten befinde und die Familie seit Beginn der (...) Jahre in der Stadt C._______ und nicht mehr im Dorf B._______ gelebt habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen, zumal es ihr zuzumuten sei, sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei in dieser Sache bei Bedarf der dort vorhandenen heimatlichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vor-instanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt.

E. 6.2.1 Sie weist erneut auf die politische Situation für alevitische Kurden in der Türkei, auf das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ und auf ihren Gesundheitszustand sowie denjenigen der Mutter hin. Die Mutter werde nach einem psychischen Zusammenbruch und (...) 2018 stationär behandelt und sei nicht reisefähig. Sie selbst leide stark unter der prekären Situation der ganzen Familie. Wegen der lebensbedrohlichen Situation ihrer Mutter habe ihr Wohl etwas hinten anstehen müssen. Sie könne jetzt nicht alleine zurück in die Türkei reisen. Die Familie sei auf gegenseitigen Beistand angewiesen. Zudem sei von Personen, die sich für den Verbleib der Familie in der Schweiz einsetzen würden, ein Referenzschreiben verfasst worden.

E. 6.2.2 Ferner hätten sie und ihre Familie einen Festnahmebefehl gegen ihre Mutter erhalten. Die Staatsanwaltschaft von C._______ habe diesen am (...) 2017 ausgestellt, aufgrund von abzuklärenden Straftaten (Mitglied bei der terroristischen Organisation Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi [DHKP-C]) vom (...) 2016. In C._______ wohnhafte Verwandte hätten vom Festnahmebefehl erfahren, nachdem die Polizei nach der Mutter der Beschwerdeführerin gesucht habe. Über einen Anwalt seien sie nun in Besitz dieses Dokuments gekommen. Vorher hätten sie nichts über das Strafverfahren gewusst.

E. 6.2.3 Insgesamt bestehe daher eine erhebliche Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Daher sei sie als Flüchtling aufzunehmen und es sei ihr, bereits wegen der Kollektivverfolgung alevitischer Kurden, Asyl zu gewähren. Zumindest sei aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 7.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung ungenügend ausgefallen sein sollte. Vorliegend kann der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.

E. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren kein Raum für die Prüfung des Beweismittels in Form des Festnahmebefehls vom (...) 2017 und die diesen betreffenden Erwägungen besteht. Dieses Dokument wurde bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 ausgestellt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es zwar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzureichen, da sie selber erst seit wenigen Wochen in Kenntnis über dessen Existenz sei. Dieses Beweismittel hätte aber allenfalls in einem Revisionsverfahren vorgebracht werden müssen, da ein Beschwerdeverfahren mit materiellem Urteil vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.2 e contrario). Auf den entsprechenden Antrag auf Asylgewährung und die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher einzugehen.

E. 8.2 Die weiteren Beweismittel datieren nach dem Erlass des obgenannten Gerichtsurteils und sind damit grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. Diese Beweismittel sollen eine nachträglich veränderte Sachlage bezüglich des Wegweisungsvollzugs nachweisen.

E. 8.3 Zu den Berichten über die aktuelle politische Lage in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Einschätzung der Situation der alevitischen Glaubensgemeinschaft und der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei bereits in obgenanntem Urteil stattgefunden hat. An dieser ist nach wie vor festzuhalten. Daran vermögen die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichte, die sich nicht auf die Beschwerdeführerin persönlich beziehen, nichts zu ändern. Folglich sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______. Zum Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ ist festzuhalten, dass ein solches bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht und im Urteil vom 22. Januar 2018 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiserheblichkeit gewürdigt wurde. Dasselbe gilt für das neuere Schreiben des Dorfvorstehers und das "Referenzschreiben", welche ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gar nicht mehr im Dorf B._______ wohnhaft ist. Demnach vermag die Beschwerdeführerin aus diesen Beweismitteln nichts zu Ihren Gunsten abzuleiten.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter und wegen ihrer eigenen psychischen Beschwerden sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gegeben.

E. 8.4.1 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin, wurde deren Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und es wurde ihr die vorläufige Aufnahme gewährt. Diesbezüglich ist auf den Entscheid E-2202/2018 vom 24. Juli 2018 betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zu verweisen. Der Ehemann und die zwei minderjährigen Kinder wurden praxisgemäss in die Gewährung der vorläufigen Aufnahme miteinbezogen.

E. 8.4.2 Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ist grundsätzlich die Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz der Familieneinheit führt dazu, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie jedoch den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1647/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin fällt bei ihr ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Mutter ausser Betracht.

E. 8.4.3 Es ist somit zu prüfen, ob persönliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, die zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ordentlichen Asylverfahren auf ihre psychischen Beschwerden hingewiesen. Ihr Gesundheitszustand wurde im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde jeweils bejaht. Eine Verschlechterung seit Januar 2018 ist mangels Arztbericht oder sonstiger Nachweise für die erklärten psychischen Beschwerden nicht auszumachen. Zudem scheint die Beschwerdeführerin aktuell keine medizinische Hilfe zu benötigen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bei einem allfälligen Bedarf eine entsprechende Behandlung im Heimatstaat in Anspruch nehmen könnte (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Die gesundheitlichen Beschwerden alleine führen demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin erst seit kurzem volljährig ist und zeitlebens mit ihrer Kernfamilie (Eltern und jüngere Geschwister) zusammengelebt hat. Aufgrund der schwierigen Situation der Familie in der Türkei als alevitische Kurden ist die Familie gemeinsam in die Schweiz geflohen, um hier um Asyl nachzusuchen. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für die psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin, müsste sie ihre Familie in der Schweiz für den Moment zurücklassen, belastend und mit Schwierigkeiten verbunden. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über viele Verwandte in der Türkei, die sie bei einer Rückkehr auch unterstützen dürften. Die Beschwerdeführerin hat eine mehrjährige Schulbildung und könnte den Schulbesuch sicher wieder aufnehmen. Da sie aber noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist fraglich, ob sie überhaupt in der Lage wäre, einen Lohn zu generieren und alleine für sich sorgen könnte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat, vorläufig ohne ihre Familie, in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.4.4 Aufgrund der gesamten Umstände und als Folge der vorläufigen Aufnahme der Familie der Beschwerdeführerin, scheint es daher im vorliegenden Einzelfall angezeigt, die Beschwerdeführerin ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist im heutigen Zeitpunkt somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anwesenheit und Unterstützung der gesamten Familie auf eine baldige Genesung der Mutter positiv auswirken wird. Da die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin von der vorläufigen Aufnahme der restlichen Familie abhängt, sind beide periodisch zu überprüfen und aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1-2 AuG). Dies ist vorliegend der Fall, sobald der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin eine Rückreise in die Türkei zulässt, oder sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin ohne ihre Familienmitglieder aufgrund veränderter Umstände als zumutbar erweist.

E. 8.4.5 Demzufolge ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 9. August 2017 in den Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Aufgrund der inhaltlich weitestgehend deckungsgleichen Beschwerdeschrift im Verfahren E-2202/2018 ist der vorliegend entstandene Aufwand als gering einzuschätzen. Demnach ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2206/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. März 2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren Eltern und den zwei minderjährigen Geschwistern (N [...]) am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. August 2017 lehnte die Vorinstanz die zwei Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-5075/2017 und E-5069/2017 (betreffend die Eltern und Geschwister) vom 22. Januar 2018 ab. B. Am 8. Februar 2018 (Angabe der Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die politische Situation in der Türkei, namentlich für alevitische Kurden, habe sich stark verschärft. Zudem sei die Mutter der Beschwerdeführerin (...) 2018 psychisch zusammengebrochen und (...) in die (...) eingewiesen worden. Auch die Beschwerdeführerin leide an psychischen Beeinträchtigungen. Zur Untermauerung wurden drei Berichte zur aktuellen politischen Lage in der Türkei, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom (...) 2018 und ein Arztbericht der Klinik (...) vom 26. Februar 2018 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. März 2018 wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab. Sie erklärte die Verfügungen vom 9. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern gegen diese Entscheide zwei Beschwerden (inhaltlich weitestgehend deckungsgleich) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die zwei Verfügungen des SEM seien aufzuheben, die Wiedererwägungsgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den Unterzeichnenden inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zwei parallel laufenden Verfahren (N [...] / N [...]) seien zu vereinigen, eventualiter zusammenzulegen. E. Als Beweismittel wurden die unter Sachverhalt B. genannten Dokumente eingereicht. Zusätzlich wurden eine Kopie eines türkischen Festnahmebefehls gegen die Mutter der Beschwerdeführerin vom (...) 2017 (mit Übersetzung) und ein Referenzschreiben zu den Akten gereicht. F. Am 19. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 wurde die zeitliche Koordination der zwei Beschwerdeverfahren (E-2202/2018 und E-2206/2018) verfügt. Zudem wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Das vorliegende Verfahren wird, wie ausgeführt, mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (E-2202/2018) zeitlich koordiniert entschieden. Mit Datum vom 24. Juli 2018 wurde deren Beschwerde gutgeheissen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Revisionsgründe hingegen - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2017 beseitigen könnten. Die aktuelle politische Lage, insbesondere für alevitische Kurden in der Türkei, sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 abgehandelt worden. Die neuen Berichte würden an der Einschätzung nichts ändern. Das gelte auch für das Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom (...) 2018, zumal sich ein ähnliches Schreiben bereits in den Akten befinde und die Familie seit Beginn der (...) Jahre in der Stadt C._______ und nicht mehr im Dorf B._______ gelebt habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen, zumal es ihr zuzumuten sei, sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei in dieser Sache bei Bedarf der dort vorhandenen heimatlichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vor-instanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt. 6.2.1 Sie weist erneut auf die politische Situation für alevitische Kurden in der Türkei, auf das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ und auf ihren Gesundheitszustand sowie denjenigen der Mutter hin. Die Mutter werde nach einem psychischen Zusammenbruch und (...) 2018 stationär behandelt und sei nicht reisefähig. Sie selbst leide stark unter der prekären Situation der ganzen Familie. Wegen der lebensbedrohlichen Situation ihrer Mutter habe ihr Wohl etwas hinten anstehen müssen. Sie könne jetzt nicht alleine zurück in die Türkei reisen. Die Familie sei auf gegenseitigen Beistand angewiesen. Zudem sei von Personen, die sich für den Verbleib der Familie in der Schweiz einsetzen würden, ein Referenzschreiben verfasst worden. 6.2.2 Ferner hätten sie und ihre Familie einen Festnahmebefehl gegen ihre Mutter erhalten. Die Staatsanwaltschaft von C._______ habe diesen am (...) 2017 ausgestellt, aufgrund von abzuklärenden Straftaten (Mitglied bei der terroristischen Organisation Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi [DHKP-C]) vom (...) 2016. In C._______ wohnhafte Verwandte hätten vom Festnahmebefehl erfahren, nachdem die Polizei nach der Mutter der Beschwerdeführerin gesucht habe. Über einen Anwalt seien sie nun in Besitz dieses Dokuments gekommen. Vorher hätten sie nichts über das Strafverfahren gewusst. 6.2.3 Insgesamt bestehe daher eine erhebliche Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Daher sei sie als Flüchtling aufzunehmen und es sei ihr, bereits wegen der Kollektivverfolgung alevitischer Kurden, Asyl zu gewähren. Zumindest sei aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 7.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung ungenügend ausgefallen sein sollte. Vorliegend kann der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. 8. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren kein Raum für die Prüfung des Beweismittels in Form des Festnahmebefehls vom (...) 2017 und die diesen betreffenden Erwägungen besteht. Dieses Dokument wurde bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 ausgestellt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es zwar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzureichen, da sie selber erst seit wenigen Wochen in Kenntnis über dessen Existenz sei. Dieses Beweismittel hätte aber allenfalls in einem Revisionsverfahren vorgebracht werden müssen, da ein Beschwerdeverfahren mit materiellem Urteil vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.2 e contrario). Auf den entsprechenden Antrag auf Asylgewährung und die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher einzugehen. 8.2 Die weiteren Beweismittel datieren nach dem Erlass des obgenannten Gerichtsurteils und sind damit grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. Diese Beweismittel sollen eine nachträglich veränderte Sachlage bezüglich des Wegweisungsvollzugs nachweisen. 8.3 Zu den Berichten über die aktuelle politische Lage in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Einschätzung der Situation der alevitischen Glaubensgemeinschaft und der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei bereits in obgenanntem Urteil stattgefunden hat. An dieser ist nach wie vor festzuhalten. Daran vermögen die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichte, die sich nicht auf die Beschwerdeführerin persönlich beziehen, nichts zu ändern. Folglich sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______. Zum Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ ist festzuhalten, dass ein solches bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht und im Urteil vom 22. Januar 2018 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiserheblichkeit gewürdigt wurde. Dasselbe gilt für das neuere Schreiben des Dorfvorstehers und das "Referenzschreiben", welche ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren gar nicht mehr im Dorf B._______ wohnhaft ist. Demnach vermag die Beschwerdeführerin aus diesen Beweismitteln nichts zu Ihren Gunsten abzuleiten. 8.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter und wegen ihrer eigenen psychischen Beschwerden sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gegeben. 8.4.1 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin, wurde deren Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und es wurde ihr die vorläufige Aufnahme gewährt. Diesbezüglich ist auf den Entscheid E-2202/2018 vom 24. Juli 2018 betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zu verweisen. Der Ehemann und die zwei minderjährigen Kinder wurden praxisgemäss in die Gewährung der vorläufigen Aufnahme miteinbezogen. 8.4.2 Im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ist grundsätzlich die Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz der Familieneinheit führt dazu, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie jedoch den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1647/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin fällt bei ihr ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Mutter ausser Betracht. 8.4.3 Es ist somit zu prüfen, ob persönliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, die zur vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ordentlichen Asylverfahren auf ihre psychischen Beschwerden hingewiesen. Ihr Gesundheitszustand wurde im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde jeweils bejaht. Eine Verschlechterung seit Januar 2018 ist mangels Arztbericht oder sonstiger Nachweise für die erklärten psychischen Beschwerden nicht auszumachen. Zudem scheint die Beschwerdeführerin aktuell keine medizinische Hilfe zu benötigen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bei einem allfälligen Bedarf eine entsprechende Behandlung im Heimatstaat in Anspruch nehmen könnte (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Die gesundheitlichen Beschwerden alleine führen demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin erst seit kurzem volljährig ist und zeitlebens mit ihrer Kernfamilie (Eltern und jüngere Geschwister) zusammengelebt hat. Aufgrund der schwierigen Situation der Familie in der Türkei als alevitische Kurden ist die Familie gemeinsam in die Schweiz geflohen, um hier um Asyl nachzusuchen. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für die psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin, müsste sie ihre Familie in der Schweiz für den Moment zurücklassen, belastend und mit Schwierigkeiten verbunden. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über viele Verwandte in der Türkei, die sie bei einer Rückkehr auch unterstützen dürften. Die Beschwerdeführerin hat eine mehrjährige Schulbildung und könnte den Schulbesuch sicher wieder aufnehmen. Da sie aber noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist fraglich, ob sie überhaupt in der Lage wäre, einen Lohn zu generieren und alleine für sich sorgen könnte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat, vorläufig ohne ihre Familie, in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.4 Aufgrund der gesamten Umstände und als Folge der vorläufigen Aufnahme der Familie der Beschwerdeführerin, scheint es daher im vorliegenden Einzelfall angezeigt, die Beschwerdeführerin ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist im heutigen Zeitpunkt somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anwesenheit und Unterstützung der gesamten Familie auf eine baldige Genesung der Mutter positiv auswirken wird. Da die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin von der vorläufigen Aufnahme der restlichen Familie abhängt, sind beide periodisch zu überprüfen und aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1-2 AuG). Dies ist vorliegend der Fall, sobald der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin eine Rückreise in die Türkei zulässt, oder sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin ohne ihre Familienmitglieder aufgrund veränderter Umstände als zumutbar erweist. 8.4.5 Demzufolge ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 9. August 2017 in den Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden zu betrachten. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Aufgrund der inhaltlich weitestgehend deckungsgleichen Beschwerdeschrift im Verfahren E-2202/2018 ist der vorliegend entstandene Aufwand als gering einzuschätzen. Demnach ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: