Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tirana. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 22. Oktober 2018 und reiste am 23. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2018 ersuchte sie beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. Dabei wurde sie durch das SEM am 31. Oktober 2018 zu ihrer Person befragt und am 12. Dezember 2018 eingehend zu den Asylgründen angehört. C. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Albanien gemeinsam mit ihrer Mutter, B._______, und ihren beiden jüngeren Brüdern, C._______ und D._______ [...], wegen der Probleme mit ihrem Vater verlassen. Ihr Vater sei sowohl gegen die Mutter als auch gegen sie selbst und die beiden Brüder äusserst gewalttätig gewesen. Einige Jahre lang hätten sie alle in Griechenland gelebt, und in dieser Zeit, etwa 2012 oder 2013, habe ihr Vater einmal sie alle zusammen mit einer Motorsäge töten wollen. Ihre Mutter habe sich später scheiden lassen, aber selbst danach habe er sie immer wieder geschlagen. Der Vater habe ständig Geld von ihnen verlangt, was die Mutter aber verweigert habe. Ihr selbst, der Beschwerdeführerin, habe er einmal auf der Strasse aufgelauert und ihr das gesamte Geld abgenommen, das sie bei sich getragen habe. Sie und ihre Mutter hätten versucht, bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana gegen den Vater wegen der Übergriffe Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten aber gesagt, sie wollten damit nichts zu tun haben. Zwei oder drei Tage vor der Ausreise habe er sie auf dem Heimweg ein weiteres Mal abgepasst und von ihr Geld verlangt. Als sie gesagt habe, dass sie kein Geld für ihn habe, sei sie von ihm an den Haaren gepackt und so bis zur Wohnung ihrer Mutter gezogen worden, wo er wie verrückt gegen die Tür geschlagen habe, bis die Mutter geöffnet habe. Dann sei sie von ihm heftig ins Haus geworfen worden. Er habe gesagt, er würde wieder vorbeikommen, und er könne nicht vergessen, dass sie ihm kein Geld gegeben habe. Aus Angst vor dem Vater, und weil sie von niemandem Unterstützung erhalten hätten, habe ihre Mutter beschlossen, mit den Kindern das Land zu verlassen. D. Am 27. Dezember 2018 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. E. Am 31. Dezember 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weiter beantragte sie, das Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren von B._______, C._______ und D._______ zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe zwei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend B._______ eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 4. Februar 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Im Übrigen wurde festgehalten, das Verfahren werde in Koordination mit dem Beschwerdeverfahren D-179/2019 betreffend B._______, C._______ und D._______ behandelt. I. Mit Einzahlung vom 4. Februar 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. J. Mit Eingaben vom 5. und 27. Februar 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin zwei weitere ärztliche Zeugnisse sowie eine Stellungnahme zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. K. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2019 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), unter Einschluss der TestV.
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Das vorliegende Urteil erfolgt koordiniert mit dem gleichzeitig ergehenden Entscheid im Verfahren D-179/2019 betreffend B._______, C._______ und D._______.
E. 4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs abgesehen davon, dass es sich beim Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Albanien, um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt wurde, kann einzig aufgrund des Vorbringens, die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Mutter hätten bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana insgesamt zweimal vergeblich versucht, gegen ihren Vater den ehemaligen Ehemann der Mutter wegen der erlittenen Übergriffe Anzeige zu erstatten, nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der albanischen Behörden gesprochen werden. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, ihren Anspruch auf Entgegennahme der Anzeige und auf angemessenen Schutz bei einer übergeordneten staatlichen Behörde geltend zu machen. Auch hat die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz ebenfalls zurecht festgestellt wurde, keine Anstalten unternommen, in anderweitiger Hinsicht Unterstützung zu erlangen, so insbesondere beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Erwägung gezogen hat, um sich den Behelligungen durch ihren Vater zu entziehen. Der Beschwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen die Frage der Glaubhaftigkeit - deren abschliessende Beurteilung gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitere psychiatrische Abklärungen erfordere nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist.
E. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).
E. 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
E. 7.5 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen, soweit vorliegend von Bedeutung, Folgendes. Aus zwei im Wesentlichen gleichlautenden ärztlichen Zeugnissen des E._______ vom 10. Januar 2019 ergibt sich, es liege eine Reaktion auf schwere Belastung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.9) vor. Einem medizinischen Bericht der gleichen Klinik vom 16. Januar 2019 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin leide seit langem unter Schlafstörungen, ausgeprägter Schreckhaftigkeit und grosser Traurigkeit. Sie habe, seit sie sich erinnern könne, gewalttätige Übergriffe durch ihren Vater erlebt. Am meisten jedoch habe in der Familie ihre Mutter unter der körperlichen Gewalt durch diesen gelitten. So sei der Vater einmal mit einer Motorsäge auf die Mutter losgegangen. Sie selbst könne an ihren Beinen Narben von Messerstichverletzungen zeigen und beschreibe Knochenbrüche von Übergriffen, bei welchen der Vater sie über ein Hindernis gestossen habe. Ihre Schlafstörungen und die Schreckhaftigkeit bestünden seit der Trennung der Eltern, welche erfolgt sei, als sie zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Gewalt habe danach jedoch nicht aufgehört und schliesslich zur Flucht der Mutter mit ihren drei Kindern geführt. Beim Einschlafen würden sich ihr Erinnerungen an Gewaltszenen mit dem Vater aufdrängen, und sie leide an taktilen Halluzinationen. Deswegen habe sie in der Asylunterkunft einmal so laut geschrien, dass dies zu einem Einsatz des Sicherheitsdienstes geführt habe. Diagnostisch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach lebensbedrohlicher körperlicher Gewalt gegen sich und gegen die eigene Mutter durch den Vater seit jüngster Kindheit. Aus einem weiteren fachärztlichen Bericht der gleichen Klinik vom 4. Februar 2019 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach wiederholten, schweren gewalttätigen Übergriffen durch den Vater gegenüber ihr selbst und Beobachtung der Misshandlungen der Mutter. Es handle sich um eine langjährige und schwere körperliche Kindesmisshandlung mit mehrfacher und langfristiger Traumatisierung. Voraussetzung für jede erfolgreiche Traumatherapie seien die Stabilisierung der äusseren Situation - insbesondere kein Täterkontakt - und die Schaffung einer stabilen und sicheren psychosozialen Situation. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat sei davon auszugehen, dass diese Faktoren nicht erfüllt würden. Unter diesen Umständen sei von einer gravierenden Verschlechterung des aktuell leicht stabilisierten psychischen Zustandes auszugehen. Auch würde dies eine erneute starke Belastung darstellen, die vor dem Hintergrund des aktuellen Krankheitsbildes bei stark erhöhter Vulnerabilität zu einer weiteren Traumatisierung führen könnte. Besonders problematisch sei das hohe Suizidrisiko von Patienten mit schweren psychiatrischen Erkrankungen. Insbesondere aufgrund der sehr frühen und langanhaltenden Traumatisierung sei zudem das Risiko der Entwicklung einer komplexen Symptomatik mit komorbiden Störungsbildern im Verlauf als sehr hoch einzuschätzen. Im unwahrscheinlichen Fall, dass eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat nicht zu einer Retraumatisierung und damit zu einer akuten, unmittelbaren Verschlechterung des Zustandsbildes führen würde und es möglich wäre, im Herkunftsland die Stabilisierung durch Schaffung eines sicheren Umfeldes zu gewährleisten, sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Zugang zu einer für sie dringend notwendigen traumatherapeutischen Behandlung erhalten würde. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ein sehr hohes Risiko einer Retraumatisierung und damit einer unmittelbaren, deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustands mit Gefahr für Leib und Leben. Mögliche Folgen seien primär die Entwicklung akuter Suizidalität, die weitere Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung mit schwersten Einschränkungen der Lebensgestaltung und die Entwicklung langfristiger schwerer, komorbider psychischer Störungen, die ebenfalls mit hohem Suizidrisiko behaftet seien.
E. 7.6.1 In Bezug auf die geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass diese - auch wenn ihnen, wie zuvor ausgeführt, keine asylrechtliche Relevanz zukommt - angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse und der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen als glaubhaft zu erachten sind. Weiter besteht auch kein Anlass, die Stichhaltigkeit der fachärztlichen medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands wie auch der möglichen künftigen Entwicklung in Zweifel zu ziehen.
E. 7.6.2 Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten die Einschätzung vertreten, die damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht als geeignet zu erachten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien zu begründen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorgebracht, sie habe ein paar Flecken am Körper und leide unter Vitaminmangel. Die psychisch-medizinischen Probleme wurden erst aufgrund der weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Aufgrund der dabei eingereichten ärztlichen Zeugnisse sowie verschiedener im Verfahren D-179/2019 betreffend die Mutter und die beiden Brüder eingereichter Beweismittel ergaben sich auch zusätzliche Anhaltspunkte zum Ausmass der Misshandlungen und Bedrohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin. Dabei ist der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht vorzuwerfen, dass sie ihre gesundheitlichen Leiden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. Opfer einer Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass sich die erlittenen Gewalterfahrungen über einen langen Zeitraum erstreckten und die Beschwerdeführerin bereits in frühestem Alter und über die gesamte Kindheit hinweg davon betroffen war.
E. 7.6.3 Aus den vorhandenen ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten unter einer schwerwiegenden Traumatisierung leidet, welche eine anhaltende psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht. Dabei enthalten die ärztlichen Zeugnisse auch die nachvollziehbare Aussage, dass eine solche Behandlung nur in einem geschützten Umfeld erfolgversprechend ist, andernfalls das Risiko einer Chronifizierung der bereits heute erheblichen psychischen Erkrankung besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Albanien - ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort für sie tatsächlich verfügbar wären - die Furcht vor künftigen weiteren Übergriffen seitens des Vaters die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern könnte. Angesichts der vorliegenden Diagnose und der erwähnten besonderen Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführerin in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu ziehen, dass ungewiss erscheint, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in Albanien über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt. Zwar leben in Albanien - abgesehen vom Vater - verschiedene Familienangehörige (Grosseltern, Onkel und Tanten). Jedoch machte die Mutter der Beschwerdeführerin im betreffenden Verfahren D-179/2019 geltend, es sei mit diesen Angehörigen aufgrund der Scheidung mit dem Ehemann - dem Vater der Beschwerdeführerin - zum Zerwürfnis gekommen, was auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds als glaubhaft erscheint. Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat aufgrund ihres Bedarfs an psychiatrischer Behandlung auf die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten angewiesen sein dürfte. Von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch die Beschwerdeführerin kann in Anbetracht ihrer eigenen gesundheitlichen Verfassung nicht ausgegangen werden. Aus den gleichen Gründen hat sie auch durch ihre Mutter und ihre beiden Brüder - deren jüngere im Übrigen noch minderjährig ist - keine entsprechende Unterstützung zu erwarten. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Albanien als unzumutbar zu erachten ist.
E. 8 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- anteilsmässig zu verwenden, womit der Beschwerdeführerin der Überschuss von Fr. 375.- zurückzuerstatten ist.
E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin der Überschuss im Betrag von Fr. 375.- zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800. zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-188/2019 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Albanien, vertreten durch Annalena von Allmen, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tirana. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 22. Oktober 2018 und reiste am 23. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2018 ersuchte sie beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. Dabei wurde sie durch das SEM am 31. Oktober 2018 zu ihrer Person befragt und am 12. Dezember 2018 eingehend zu den Asylgründen angehört. C. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Albanien gemeinsam mit ihrer Mutter, B._______, und ihren beiden jüngeren Brüdern, C._______ und D._______ [...], wegen der Probleme mit ihrem Vater verlassen. Ihr Vater sei sowohl gegen die Mutter als auch gegen sie selbst und die beiden Brüder äusserst gewalttätig gewesen. Einige Jahre lang hätten sie alle in Griechenland gelebt, und in dieser Zeit, etwa 2012 oder 2013, habe ihr Vater einmal sie alle zusammen mit einer Motorsäge töten wollen. Ihre Mutter habe sich später scheiden lassen, aber selbst danach habe er sie immer wieder geschlagen. Der Vater habe ständig Geld von ihnen verlangt, was die Mutter aber verweigert habe. Ihr selbst, der Beschwerdeführerin, habe er einmal auf der Strasse aufgelauert und ihr das gesamte Geld abgenommen, das sie bei sich getragen habe. Sie und ihre Mutter hätten versucht, bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana gegen den Vater wegen der Übergriffe Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten aber gesagt, sie wollten damit nichts zu tun haben. Zwei oder drei Tage vor der Ausreise habe er sie auf dem Heimweg ein weiteres Mal abgepasst und von ihr Geld verlangt. Als sie gesagt habe, dass sie kein Geld für ihn habe, sei sie von ihm an den Haaren gepackt und so bis zur Wohnung ihrer Mutter gezogen worden, wo er wie verrückt gegen die Tür geschlagen habe, bis die Mutter geöffnet habe. Dann sei sie von ihm heftig ins Haus geworfen worden. Er habe gesagt, er würde wieder vorbeikommen, und er könne nicht vergessen, dass sie ihm kein Geld gegeben habe. Aus Angst vor dem Vater, und weil sie von niemandem Unterstützung erhalten hätten, habe ihre Mutter beschlossen, mit den Kindern das Land zu verlassen. D. Am 27. Dezember 2018 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. E. Am 31. Dezember 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weiter beantragte sie, das Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren von B._______, C._______ und D._______ zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe zwei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend B._______ eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 4. Februar 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Im Übrigen wurde festgehalten, das Verfahren werde in Koordination mit dem Beschwerdeverfahren D-179/2019 betreffend B._______, C._______ und D._______ behandelt. I. Mit Einzahlung vom 4. Februar 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. J. Mit Eingaben vom 5. und 27. Februar 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin zwei weitere ärztliche Zeugnisse sowie eine Stellungnahme zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. K. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2019 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), unter Einschluss der TestV.
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Das vorliegende Urteil erfolgt koordiniert mit dem gleichzeitig ergehenden Entscheid im Verfahren D-179/2019 betreffend B._______, C._______ und D._______.
4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs abgesehen davon, dass es sich beim Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Albanien, um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt wurde, kann einzig aufgrund des Vorbringens, die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Mutter hätten bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana insgesamt zweimal vergeblich versucht, gegen ihren Vater den ehemaligen Ehemann der Mutter wegen der erlittenen Übergriffe Anzeige zu erstatten, nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der albanischen Behörden gesprochen werden. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, ihren Anspruch auf Entgegennahme der Anzeige und auf angemessenen Schutz bei einer übergeordneten staatlichen Behörde geltend zu machen. Auch hat die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz ebenfalls zurecht festgestellt wurde, keine Anstalten unternommen, in anderweitiger Hinsicht Unterstützung zu erlangen, so insbesondere beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Erwägung gezogen hat, um sich den Behelligungen durch ihren Vater zu entziehen. Der Beschwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen die Frage der Glaubhaftigkeit - deren abschliessende Beurteilung gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitere psychiatrische Abklärungen erfordere nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 7.5 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen, soweit vorliegend von Bedeutung, Folgendes. Aus zwei im Wesentlichen gleichlautenden ärztlichen Zeugnissen des E._______ vom 10. Januar 2019 ergibt sich, es liege eine Reaktion auf schwere Belastung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.9) vor. Einem medizinischen Bericht der gleichen Klinik vom 16. Januar 2019 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin leide seit langem unter Schlafstörungen, ausgeprägter Schreckhaftigkeit und grosser Traurigkeit. Sie habe, seit sie sich erinnern könne, gewalttätige Übergriffe durch ihren Vater erlebt. Am meisten jedoch habe in der Familie ihre Mutter unter der körperlichen Gewalt durch diesen gelitten. So sei der Vater einmal mit einer Motorsäge auf die Mutter losgegangen. Sie selbst könne an ihren Beinen Narben von Messerstichverletzungen zeigen und beschreibe Knochenbrüche von Übergriffen, bei welchen der Vater sie über ein Hindernis gestossen habe. Ihre Schlafstörungen und die Schreckhaftigkeit bestünden seit der Trennung der Eltern, welche erfolgt sei, als sie zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Gewalt habe danach jedoch nicht aufgehört und schliesslich zur Flucht der Mutter mit ihren drei Kindern geführt. Beim Einschlafen würden sich ihr Erinnerungen an Gewaltszenen mit dem Vater aufdrängen, und sie leide an taktilen Halluzinationen. Deswegen habe sie in der Asylunterkunft einmal so laut geschrien, dass dies zu einem Einsatz des Sicherheitsdienstes geführt habe. Diagnostisch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach lebensbedrohlicher körperlicher Gewalt gegen sich und gegen die eigene Mutter durch den Vater seit jüngster Kindheit. Aus einem weiteren fachärztlichen Bericht der gleichen Klinik vom 4. Februar 2019 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach wiederholten, schweren gewalttätigen Übergriffen durch den Vater gegenüber ihr selbst und Beobachtung der Misshandlungen der Mutter. Es handle sich um eine langjährige und schwere körperliche Kindesmisshandlung mit mehrfacher und langfristiger Traumatisierung. Voraussetzung für jede erfolgreiche Traumatherapie seien die Stabilisierung der äusseren Situation - insbesondere kein Täterkontakt - und die Schaffung einer stabilen und sicheren psychosozialen Situation. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat sei davon auszugehen, dass diese Faktoren nicht erfüllt würden. Unter diesen Umständen sei von einer gravierenden Verschlechterung des aktuell leicht stabilisierten psychischen Zustandes auszugehen. Auch würde dies eine erneute starke Belastung darstellen, die vor dem Hintergrund des aktuellen Krankheitsbildes bei stark erhöhter Vulnerabilität zu einer weiteren Traumatisierung führen könnte. Besonders problematisch sei das hohe Suizidrisiko von Patienten mit schweren psychiatrischen Erkrankungen. Insbesondere aufgrund der sehr frühen und langanhaltenden Traumatisierung sei zudem das Risiko der Entwicklung einer komplexen Symptomatik mit komorbiden Störungsbildern im Verlauf als sehr hoch einzuschätzen. Im unwahrscheinlichen Fall, dass eine allfällige Rückführung in den Heimatstaat nicht zu einer Retraumatisierung und damit zu einer akuten, unmittelbaren Verschlechterung des Zustandsbildes führen würde und es möglich wäre, im Herkunftsland die Stabilisierung durch Schaffung eines sicheren Umfeldes zu gewährleisten, sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Zugang zu einer für sie dringend notwendigen traumatherapeutischen Behandlung erhalten würde. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ein sehr hohes Risiko einer Retraumatisierung und damit einer unmittelbaren, deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustands mit Gefahr für Leib und Leben. Mögliche Folgen seien primär die Entwicklung akuter Suizidalität, die weitere Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung mit schwersten Einschränkungen der Lebensgestaltung und die Entwicklung langfristiger schwerer, komorbider psychischer Störungen, die ebenfalls mit hohem Suizidrisiko behaftet seien. 7.6 7.6.1 In Bezug auf die geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass diese - auch wenn ihnen, wie zuvor ausgeführt, keine asylrechtliche Relevanz zukommt - angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse und der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen als glaubhaft zu erachten sind. Weiter besteht auch kein Anlass, die Stichhaltigkeit der fachärztlichen medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands wie auch der möglichen künftigen Entwicklung in Zweifel zu ziehen. 7.6.2 Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten die Einschätzung vertreten, die damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht als geeignet zu erachten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien zu begründen. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorgebracht, sie habe ein paar Flecken am Körper und leide unter Vitaminmangel. Die psychisch-medizinischen Probleme wurden erst aufgrund der weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Aufgrund der dabei eingereichten ärztlichen Zeugnisse sowie verschiedener im Verfahren D-179/2019 betreffend die Mutter und die beiden Brüder eingereichter Beweismittel ergaben sich auch zusätzliche Anhaltspunkte zum Ausmass der Misshandlungen und Bedrohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin. Dabei ist der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht vorzuwerfen, dass sie ihre gesundheitlichen Leiden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. Opfer einer Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass sich die erlittenen Gewalterfahrungen über einen langen Zeitraum erstreckten und die Beschwerdeführerin bereits in frühestem Alter und über die gesamte Kindheit hinweg davon betroffen war. 7.6.3 Aus den vorhandenen ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten unter einer schwerwiegenden Traumatisierung leidet, welche eine anhaltende psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht. Dabei enthalten die ärztlichen Zeugnisse auch die nachvollziehbare Aussage, dass eine solche Behandlung nur in einem geschützten Umfeld erfolgversprechend ist, andernfalls das Risiko einer Chronifizierung der bereits heute erheblichen psychischen Erkrankung besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Albanien - ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort für sie tatsächlich verfügbar wären - die Furcht vor künftigen weiteren Übergriffen seitens des Vaters die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern könnte. Angesichts der vorliegenden Diagnose und der erwähnten besonderen Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführerin in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu ziehen, dass ungewiss erscheint, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in Albanien über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt. Zwar leben in Albanien - abgesehen vom Vater - verschiedene Familienangehörige (Grosseltern, Onkel und Tanten). Jedoch machte die Mutter der Beschwerdeführerin im betreffenden Verfahren D-179/2019 geltend, es sei mit diesen Angehörigen aufgrund der Scheidung mit dem Ehemann - dem Vater der Beschwerdeführerin - zum Zerwürfnis gekommen, was auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds als glaubhaft erscheint. Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat aufgrund ihres Bedarfs an psychiatrischer Behandlung auf die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten angewiesen sein dürfte. Von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch die Beschwerdeführerin kann in Anbetracht ihrer eigenen gesundheitlichen Verfassung nicht ausgegangen werden. Aus den gleichen Gründen hat sie auch durch ihre Mutter und ihre beiden Brüder - deren jüngere im Übrigen noch minderjährig ist - keine entsprechende Unterstützung zu erwarten. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Albanien als unzumutbar zu erachten ist.
8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- anteilsmässig zu verwenden, womit der Beschwerdeführerin der Überschuss von Fr. 375.- zurückzuerstatten ist. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
3. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin der Überschuss im Betrag von Fr. 375.- zurückerstattet.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800. zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: