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D-179/2019

D-179/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 (Mutter und minderjähriger Sohn) und der Beschwerdeführer 2 (volljähriger Sohn) sind albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tirana. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 22. Oktober 2018 und reisten am 23. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2018 ersuchten sie beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführenden, sie seien nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt würden. Dabei führte das SEM am 31. Oktober 2018 jeweilige Befragungen der Beschwerdeführenden zur Person durch und hörte sie am 11. Dezember 2018 (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise am 19. Dezember 2018 (Beschwerdeführer 2) eingehend zu den Asylgründen an. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe Albanien wegen der Probleme mit ihrem ehemaligen Ehemann und Vater ihrer drei Kinder (dem Beschwerdeführer 1, dem Beschwerdeführer 2 sowie ihrer volljährigen Tochter D._______ [...]) verlassen müssen. Ihr ehemaliger Ehemann sei alkohol- und drogensüchtig und habe sie im Verlauf ihrer Ehe, zwischen 1999 und 2014, oftmals misshandelt. Unter anderem habe er ihr die Nase gebrochen und die Arme mit heissem Wasser verbrüht. Auch die drei gemeinsamen Kinder habe er regelmässig geschlagen, selbst als sie noch sehr klein gewesen seien. Von 2007 bis 2014 hätten sie sich alle zusammen in Griechenland aufgehalten, und auch dort seien sie und ihre Kinder von ihrem damaligen Ehemann regelmässig misshandelt worden. Zwar sei sie von ihm seit dem 29. Oktober 2014 geschieden. Eine Woche nach der Scheidung habe er sie jedoch aufgesucht und ihr gedroht, sie mit einer Motorsäge zu töten. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie ihre Kinder während eines Monats in psychologische Betreuung geben müssen. Obwohl sie in der Folge mehrfach die Unterkunft gewechselt habe, sei er weiterhin zu ihr gekommen, wenn er Geld benötigt habe, wobei sie auch immer wieder geschlagen worden sei. So sei sie von ihm in Tirana an der Bushaltestelle abgepasst worden, wenn sie ihren Zahltag gehabt habe. Auch von ihrer Tochter D._______ habe er Geld verlangt, wenn er sie auf der Strasse angetroffen habe. Im August und September 2018 habe sie zweimal vergeblich versucht, bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana gegen ihren ehemaligen Ehegatten wegen der Übergriffe Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie wollten mit Alkoholikern und Drogensüchtigen beziehungsweise mit einem so unbedeutenden Fall nichts zu tun haben. Auch sonst habe sie vom albanischen Staat keine Unterstützung erlangt. Des Weiteren gab sie an, sie habe wegen des Stresses bereits in Albanien Magenprobleme gehabt und sei deswegen ärztlich behandelt worden. Zudem würden ihre Kinder psychologische Hilfe benötigen. Anlässlich der Befragungen übergab sie dem SEM als Beweismittel unter anderem ihre Scheidungsurkunde und ein Bestätigungsschreiben eines albanischen Notars. C.b Die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben zu Protokoll, sie hätten Albanien wegen der Probleme verlassen müssen, die ihre Mutter und auch sie selbst mit ihrem Vater gehabt hätten. Dabei bestätigten sie im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin 1. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer 1 insbesondere aus, der Vater habe eines Tages, als sie in Griechenland gewesen seien, alle umbringen wollen. Er sei damals vom Vater auch alltäglich geschlagen worden. Nach der Rückkehr nach Albanien hätten sie zwei- oder dreimal die Unterkunft gewechselt, damit der Vater sie nicht finde. Es sei ihm aber trotzdem gelungen, und er sei ständig zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen das Geld weggenommen, wobei er sehr aggressiv gewesen sei. D. Am 27. Dezember 2018 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. E. Am 31. Dezember 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin 1. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weiter beantragten sie, das Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren von D._______ zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe drei ärztliche Zeugnisse eingereicht. H. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2019 wurde betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein ärztliches Zeugnis nachgereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 4. Februar 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Im Übrigen wurde festgehalten, das Verfahren werde in Koordination mit dem Beschwerdeverfahren D-188/2019 betreffend D._______ behandelt. J. Mit Einzahlung vom 4. Februar 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. K. Mit Eingaben vom 6. und 27. Februar 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin insgesamt fünf weitere ärztliche Zeugnisse betreffend alle drei Beschwerdeführende sowie eine Stellungnahme zu deren gesundheitlichem Zustand und dessen Auswirkungen auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. L. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2019 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab und übermittelten einen Bericht einer Beratungsstelle für Frauen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. O. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 wurde ein weiteres ärztliches Zeugnis in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 eingereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), unter Einschluss der TestV.

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Das vorliegende Urteil erfolgt koordiniert mit dem gleichzeitig ergehenden Entscheid im Verfahren D-188/2019 betreffend D._______.

E. 4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche abgesehen davon, dass es sich beim Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Albanien, um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist als zutreffend zu erachten. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, kann einzig aufgrund des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 1 habe bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana zweimal vergeblich versucht, gegen ihren ehemaligen Ehegatten wegen verschiedener Übergriffe Anzeige zu erstatten, nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der albanischen Behörden gesprochen werden. Es wäre der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten gewesen, ihren Anspruch auf Entgegennahme der Anzeige und auf angemessenen Schutz bei einer übergeordneten staatlichen Behörde geltend zu machen. Auch hat die Beschwerdeführerin 1, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt wurde, abgesehen von einer nicht abschliessend beantworteten Anfrage bei der Stadtverwaltung von Tirana keine Anstalten unternommen, in anderweitiger Hinsicht Unterstützung zu erlangen, so insbesondere beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Erwägung gezogen hat, um sich den Behelligungen durch den ehemaligen Ehegatten zu entziehen. Die Ausführungen der beiden Söhne, der Beschwerdeführer 1 und 2, zu den erlebten Schwierigkeiten im Heimatstaat gehen in ihrer asylrechtlichen Bedeutung nicht über die Vorbringen ihrer Mutter hinaus. Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen die Frage der Glaubhaftigkeit - deren abschliessende Beurteilung gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitere psychiatrische Abklärungen erfordere nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist.

E. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).

E. 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).

E. 7.5 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes.

E. 7.5.1 Betreffend die Beschwerdeführerin 1 geht aus einem ärztlichen Bericht des E._______ vom 13. Dezember 2018 im Wesentlichen hervor, sie habe über gewalttätige Übergriffe durch ihren ehemaligen Ehemann gegen sie selbst und gegen ihre drei Kinder in den insgesamt vierzehn Jahren der Ehe wie auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Scheidung berichtet. Der Ehemann sei ihr sowie den Kindern gegenüber zunehmend gewalttätig geworden, insbesondere, wenn dieser Alkohol getrunken habe. Er habe ihr die Nase gebrochen und die Hände im kochenden Wasser verbrüht, weshalb sie mehrfach das Spital habe aufsuchen müssen. Nach der Scheidung sei er auch immer wieder zur Familie gekommen, um Geld einzufordern. Schliesslich habe sie es nicht mehr länger ausgehalten und sei deshalb mit den Kindern in die Schweiz geflohen. Zuvor habe der ehemalige Ehemann ihr mehrfach angedroht, sie umzubringen. So habe sie von einem Übergriff in Tötungsabsicht mit einer Art Gartengerät berichtet, als auch die Kinder im Haus gewesen seien. Ihre Tochter sei entkommen und habe bei den Nachbarn um Hilfe gerufen, weshalb nichts Schlimmeres passiert sei. Sie habe sich während langer Zeit nicht getraut, den Ehemann anzuzeigen, auch weil sie gemeinsam während sieben Jahren in Griechenland illegal gearbeitet hätten und sie Angst gehabt habe, nach Albanien zurückkehren zu müssen. Schliesslich habe sie aber aus diesen Gründen die Scheidung eingereicht. Sie leide unter starken Ängsten um ihr Leben und das Leben der Kinder, wie es auch damals in der Ehe gewesen sei. Es seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1) nach Gewalterfahrungen im Erwachsenenalter sowie Beiwohnen bei Gewaltanwendung gegenüber ihren Kindern erfüllt. Die gleiche Diagnose resultiert auch aus einem weiteren ärztlichen Zeugnis der gleichen Klinik vom 24. Dezember 2018. Aus einem psychologischen Bericht einer psychotherapeutisch-allgemeinmedizinischen Praxis vom 28. Oktober 2019 geht des Weiteren hervor, die Beschwerdeführerin 1 sei durch eine arrangierte Ehe mit einem Mann verheiratet worden, den sie vorher nicht gekannt habe, wobei sie hierzu nichts zu sagen gehabt habe. Bereits zehn Tage nach dem Kennenlernen sei die Hochzeit erfolgt. Ihr Ehemann habe sich als gewalttätiger Alkoholiker erwiesen, die Ehe als einziges Martyrium. Von ihrer Mutter, die ebenfalls dem Alkohol zugeneigt gewesen sei, habe sie keine Hilfe erwarten können. Von ihrem Ehemann sei sie schon kurz nach Beginn der Ehe misshandelt worden, zudem auch bald nach der Geburt ihres ersten Kindes. Es lägen eine gemischte reaktive Angst- und depressive Störung (ICD-10: F41.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43) vor. Einem weiteren ärztlichen Zeugnis einer allgemeinmedizinischen Praxis vom 27. Februar 2019 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen einer Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut) behandelt wurde.

E. 7.5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis des E._______ vom 10. Januar 2019, soweit vorliegend von Bedeutung, es liege eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9) vor. Einem medizinischen Bericht der gleichen Klinik vom 18. Januar 2019 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer 1 habe von mehrfachen Vorfällen berichtet, bei welchen er oder seine Geschwister sowie seine Mutter durch seinen Vater körperlich verletzt und bedroht worden seien. Auch sei er Zeuge davon gewesen, dass der Vater mehrfach versucht habe, die Mutter umzubringen. So habe der Vater einmal versucht, die Mutter ins Feuer des Kamins zu werfen, und ein anderes Mal sei er mit einem Gartengerät, einer Art Motorsäge, auf die gesamte Familie losgegangen. Er habe grosse Angst, dass der Vater die Mutter umbringen würde, sollten sie nach Albanien zurückkehren. Aufgrund der Erinnerungen und der Angst vor seinem Vater in Albanien habe er bereits einmal versuchen wollen, sein Leben zu beenden, indem er in den zweiten Stock des Hauses gegangen sei und aus dem Fenster habe springen wollen. Jedoch habe er dann an die Familie gedacht und davon Abstand genommen. Er habe ab und zu Suizidgedanken, wolle dies aber seiner Familie nicht antun. Der Beschwerdeführer 1 erfülle derzeit nach Gewalterfahrungen im Kindes- und Jugendalter die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund stehe eine starke Angst vor dem Vater sowie um alle Familienmitglieder. Es sei von einer Traumatisierung der gesamten Familie auszugehen, was auch eine Belastung für den Beschwerdeführer 1 darstelle. Ein weiteres ärztliches Zeugnis der gleichen Klinik vom 23. Januar 2019 hält als Diagnose in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls fest, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung nach Gewalterfahrungen im Kindes- und Jugendalter vor.

E. 7.5.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis des E._______ vom 10. Januar 2019, soweit vorliegend von Bedeutung, es bestehe eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9). Aus einem ärztlichen Zeugnis der gleichen Klinik vom 15. Februar 2019 geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer 2 habe davon berichtet, dass sein Vater immer wieder betrunken und gegenüber seiner Familie sehr aggressiv gewesen sei. Er sei häufig durch den Vater verletzt und geschlagen worden. Er sei auch Zeuge davon gewesen wie der Vater die Mutter mehrfach verletzt habe, wobei er oft gedacht habe, dass die Mutter getötet werden könnte. Er könne sich an eine Situation erinnern, in welcher der Vater mit einer Motorsäge auf die gesamte Familie losgegangen sei, wobei seine Schwester sogar aus dem Fenster habe fliehen müssen. Er sei sich sicher, dass der Vater damals alle Familienmitglieder umgebracht hätte, wären nicht gerade seine Onkel anwesend gewesen. Er fürchte sich davor, dass der Vater erneut versuchen werde, die Familie umzubringen, wenn sie wieder nach Albanien zurückkehren müssten. Es sei von einer Traumafolgestörung mit depressiven Symptomen und Sinnestäuschungen im Sinne von "Sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung" (ICD-10: F43.8) auszugehen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) würden aktuell nicht erfüllt. Jedoch würden mehrere Risikofaktoren für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen, und es sei nicht auszuschliessen, dass sich eine solche im weiteren Verlauf entwickle.

E. 7.5.4 Weiter ist ein ärztliches Zeugnis des E._______ vom 6. Februar 2019 zu berücksichtigen, das sich auf alle vier Familienmitglieder - die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall sowie die Tochter beziehungsweise Schwester D._______ - bezieht. Danach sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder alleine durch die Tatsache der Rückkehr ins angestammte Umfeld gravierend verschlechtern werde und eine Gefahr für Leib und Leben entstehe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer 1 erneut eine Episode akuter Selbstgefährdung mit Suizidalität im Rahmen der Belastungssituationen durch den Vater und der bestehenden psychiatrischen Grunderkrankung entstehe.

E. 7.6.1 In Bezug auf die geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens des ehemaligen Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführenden ist zunächst festzustellen, dass diese - auch wenn ihnen, wie zuvor ausgeführt, keine asylrechtliche Relevanz zukommt - angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse und der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen als glaubhaft zu erachten sind. Weiter besteht auch kein Anlass, die Stichhaltigkeit der fachärztlichen medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands wie auch der möglichen künftigen Entwicklung in Zweifel zu ziehen.

E. 7.6.2 Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten die Einschätzung vertreten, die mit den damals eingereichten ärztlichen Zeugnissen diagnostizierten gesundheitlichen Probleme würden sich auch in Albanien behandeln lassen. Jedoch waren im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 lediglich Probleme mit den Augen und Kopfschmerzen geltend gemacht worden, während der Beschwerdeführer 2 überhaupt keine gesundheitlichen Leiden erwähnte. Die psychisch-medizinischen Probleme der beiden Söhne wurden erst aufgrund der weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Aufgrund der dabei eingereichten ärztlichen Zeugnisse ergaben sich auch zusätzliche Anhaltspunkte zum Ausmass der Misshandlungen und Bedrohungen seitens des ehemaligen Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführenden. Dabei ist den Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen nicht vorzuwerfen, dass sie ihre gesundheitlichen Leiden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht haben. Opfer einer Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass sich die erlittenen Gewalterfahrungen über einen langen Zeitraum - im Falle der Beschwerdeführerin 1 seit dem Jahr 1999 - erstreckten und die beiden Söhne bereits in frühestem Alter und über die gesamte Kindheit hinweg davon betroffen waren.

E. 7.6.3 Aus den vorhandenen ärztlichen Zeugnissen ergibt sich in Bezug auf alle drei Beschwerdeführende, dass sie aufgrund des Erlebten unter Traumatisierungen leiden, welche eine anhaltende psychotherapeutische Behandlung erforderlich machen. Dabei enthalten die ärztlichen Zeugnisse auch die nachvollziehbare Aussage, dass eine solche Behandlung nur in einem geschützten Umfeld erfolgversprechend ist, andernfalls das Risiko einer Chronifizierung der bereits heute erheblichen psychischen Erkrankungen besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Albanien - ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort für alle drei Beschwerdeführenden tatsächlich verfügbar wären - die Furcht vor künftigen weiteren Übergriffen seitens des ehemaligen Ehemannes beziehungsweise des Vaters die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden weiter verschlechtern könnte. Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführenden in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu ziehen, dass ungewiss erscheint, in welchem Ausmass die Beschwerdeführenden in Albanien über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen. Zwar leben in Albanien - abgesehen vom ehemaligen Ehemann beziehungsweise Vater - verschiedene Familienangehörige (Eltern beziehungsweise Grosseltern, Halbgeschwister beziehungsweise Onkel und Tanten). Jedoch macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei mit diesen Angehörigen aufgrund der ehelichen Probleme und der Scheidung zum Zerwürfnis gekommen, was auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds als glaubhaft erscheint. Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat aufgrund ihres Bedarfs an psychiatrischer Behandlung auf die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten angewiesen sein dürften. Von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch die Beschwerdeführenden kann in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfassung und des noch jugendlichen Alters der beiden Söhne nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist die drohende Gefährdung des Kindeswohls des noch minderjährigen Beschwerdeführers 1 besonders hervorzuheben. Der Beschwerdeführer 2 wurde erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens volljährig. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien als unzumutbar zu erachten ist.

E. 8 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- anteilsmässig zu verwenden, womit den Beschwerdeführenden der Überschuss von Fr. 375.- zurückzuerstatten ist.

E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden der Überschuss im Betrag von Fr. 375.- zurückerstattet.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000. zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-179/2019 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

1. A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...],

2. C._______, geboren am [...], alle Albanien, vertreten durch Annalena von Allmen, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 (Mutter und minderjähriger Sohn) und der Beschwerdeführer 2 (volljähriger Sohn) sind albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tirana. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 22. Oktober 2018 und reisten am 23. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2018 ersuchten sie beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführenden, sie seien nach dem Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt würden. Dabei führte das SEM am 31. Oktober 2018 jeweilige Befragungen der Beschwerdeführenden zur Person durch und hörte sie am 11. Dezember 2018 (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise am 19. Dezember 2018 (Beschwerdeführer 2) eingehend zu den Asylgründen an. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe Albanien wegen der Probleme mit ihrem ehemaligen Ehemann und Vater ihrer drei Kinder (dem Beschwerdeführer 1, dem Beschwerdeführer 2 sowie ihrer volljährigen Tochter D._______ [...]) verlassen müssen. Ihr ehemaliger Ehemann sei alkohol- und drogensüchtig und habe sie im Verlauf ihrer Ehe, zwischen 1999 und 2014, oftmals misshandelt. Unter anderem habe er ihr die Nase gebrochen und die Arme mit heissem Wasser verbrüht. Auch die drei gemeinsamen Kinder habe er regelmässig geschlagen, selbst als sie noch sehr klein gewesen seien. Von 2007 bis 2014 hätten sie sich alle zusammen in Griechenland aufgehalten, und auch dort seien sie und ihre Kinder von ihrem damaligen Ehemann regelmässig misshandelt worden. Zwar sei sie von ihm seit dem 29. Oktober 2014 geschieden. Eine Woche nach der Scheidung habe er sie jedoch aufgesucht und ihr gedroht, sie mit einer Motorsäge zu töten. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie ihre Kinder während eines Monats in psychologische Betreuung geben müssen. Obwohl sie in der Folge mehrfach die Unterkunft gewechselt habe, sei er weiterhin zu ihr gekommen, wenn er Geld benötigt habe, wobei sie auch immer wieder geschlagen worden sei. So sei sie von ihm in Tirana an der Bushaltestelle abgepasst worden, wenn sie ihren Zahltag gehabt habe. Auch von ihrer Tochter D._______ habe er Geld verlangt, wenn er sie auf der Strasse angetroffen habe. Im August und September 2018 habe sie zweimal vergeblich versucht, bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana gegen ihren ehemaligen Ehegatten wegen der Übergriffe Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie wollten mit Alkoholikern und Drogensüchtigen beziehungsweise mit einem so unbedeutenden Fall nichts zu tun haben. Auch sonst habe sie vom albanischen Staat keine Unterstützung erlangt. Des Weiteren gab sie an, sie habe wegen des Stresses bereits in Albanien Magenprobleme gehabt und sei deswegen ärztlich behandelt worden. Zudem würden ihre Kinder psychologische Hilfe benötigen. Anlässlich der Befragungen übergab sie dem SEM als Beweismittel unter anderem ihre Scheidungsurkunde und ein Bestätigungsschreiben eines albanischen Notars. C.b Die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben zu Protokoll, sie hätten Albanien wegen der Probleme verlassen müssen, die ihre Mutter und auch sie selbst mit ihrem Vater gehabt hätten. Dabei bestätigten sie im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin 1. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer 1 insbesondere aus, der Vater habe eines Tages, als sie in Griechenland gewesen seien, alle umbringen wollen. Er sei damals vom Vater auch alltäglich geschlagen worden. Nach der Rückkehr nach Albanien hätten sie zwei- oder dreimal die Unterkunft gewechselt, damit der Vater sie nicht finde. Es sei ihm aber trotzdem gelungen, und er sei ständig zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen das Geld weggenommen, wobei er sehr aggressiv gewesen sei. D. Am 27. Dezember 2018 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. E. Am 31. Dezember 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin 1. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weiter beantragten sie, das Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren von D._______ zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe drei ärztliche Zeugnisse eingereicht. H. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2019 wurde betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein ärztliches Zeugnis nachgereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 4. Februar 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Im Übrigen wurde festgehalten, das Verfahren werde in Koordination mit dem Beschwerdeverfahren D-188/2019 betreffend D._______ behandelt. J. Mit Einzahlung vom 4. Februar 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. K. Mit Eingaben vom 6. und 27. Februar 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin insgesamt fünf weitere ärztliche Zeugnisse betreffend alle drei Beschwerdeführende sowie eine Stellungnahme zu deren gesundheitlichem Zustand und dessen Auswirkungen auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. L. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2019 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab und übermittelten einen Bericht einer Beratungsstelle für Frauen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. O. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 wurde ein weiteres ärztliches Zeugnis in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), unter Einschluss der TestV.

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Das vorliegende Urteil erfolgt koordiniert mit dem gleichzeitig ergehenden Entscheid im Verfahren D-188/2019 betreffend D._______.

4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche abgesehen davon, dass es sich beim Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Albanien, um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist als zutreffend zu erachten. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, kann einzig aufgrund des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 1 habe bei einem Posten der albanischen Polizei in Tirana zweimal vergeblich versucht, gegen ihren ehemaligen Ehegatten wegen verschiedener Übergriffe Anzeige zu erstatten, nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der albanischen Behörden gesprochen werden. Es wäre der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten gewesen, ihren Anspruch auf Entgegennahme der Anzeige und auf angemessenen Schutz bei einer übergeordneten staatlichen Behörde geltend zu machen. Auch hat die Beschwerdeführerin 1, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt wurde, abgesehen von einer nicht abschliessend beantworteten Anfrage bei der Stadtverwaltung von Tirana keine Anstalten unternommen, in anderweitiger Hinsicht Unterstützung zu erlangen, so insbesondere beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Erwägung gezogen hat, um sich den Behelligungen durch den ehemaligen Ehegatten zu entziehen. Die Ausführungen der beiden Söhne, der Beschwerdeführer 1 und 2, zu den erlebten Schwierigkeiten im Heimatstaat gehen in ihrer asylrechtlichen Bedeutung nicht über die Vorbringen ihrer Mutter hinaus. Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen die Frage der Glaubhaftigkeit - deren abschliessende Beurteilung gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitere psychiatrische Abklärungen erfordere nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 7.5 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes. 7.5.1 Betreffend die Beschwerdeführerin 1 geht aus einem ärztlichen Bericht des E._______ vom 13. Dezember 2018 im Wesentlichen hervor, sie habe über gewalttätige Übergriffe durch ihren ehemaligen Ehemann gegen sie selbst und gegen ihre drei Kinder in den insgesamt vierzehn Jahren der Ehe wie auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Scheidung berichtet. Der Ehemann sei ihr sowie den Kindern gegenüber zunehmend gewalttätig geworden, insbesondere, wenn dieser Alkohol getrunken habe. Er habe ihr die Nase gebrochen und die Hände im kochenden Wasser verbrüht, weshalb sie mehrfach das Spital habe aufsuchen müssen. Nach der Scheidung sei er auch immer wieder zur Familie gekommen, um Geld einzufordern. Schliesslich habe sie es nicht mehr länger ausgehalten und sei deshalb mit den Kindern in die Schweiz geflohen. Zuvor habe der ehemalige Ehemann ihr mehrfach angedroht, sie umzubringen. So habe sie von einem Übergriff in Tötungsabsicht mit einer Art Gartengerät berichtet, als auch die Kinder im Haus gewesen seien. Ihre Tochter sei entkommen und habe bei den Nachbarn um Hilfe gerufen, weshalb nichts Schlimmeres passiert sei. Sie habe sich während langer Zeit nicht getraut, den Ehemann anzuzeigen, auch weil sie gemeinsam während sieben Jahren in Griechenland illegal gearbeitet hätten und sie Angst gehabt habe, nach Albanien zurückkehren zu müssen. Schliesslich habe sie aber aus diesen Gründen die Scheidung eingereicht. Sie leide unter starken Ängsten um ihr Leben und das Leben der Kinder, wie es auch damals in der Ehe gewesen sei. Es seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1) nach Gewalterfahrungen im Erwachsenenalter sowie Beiwohnen bei Gewaltanwendung gegenüber ihren Kindern erfüllt. Die gleiche Diagnose resultiert auch aus einem weiteren ärztlichen Zeugnis der gleichen Klinik vom 24. Dezember 2018. Aus einem psychologischen Bericht einer psychotherapeutisch-allgemeinmedizinischen Praxis vom 28. Oktober 2019 geht des Weiteren hervor, die Beschwerdeführerin 1 sei durch eine arrangierte Ehe mit einem Mann verheiratet worden, den sie vorher nicht gekannt habe, wobei sie hierzu nichts zu sagen gehabt habe. Bereits zehn Tage nach dem Kennenlernen sei die Hochzeit erfolgt. Ihr Ehemann habe sich als gewalttätiger Alkoholiker erwiesen, die Ehe als einziges Martyrium. Von ihrer Mutter, die ebenfalls dem Alkohol zugeneigt gewesen sei, habe sie keine Hilfe erwarten können. Von ihrem Ehemann sei sie schon kurz nach Beginn der Ehe misshandelt worden, zudem auch bald nach der Geburt ihres ersten Kindes. Es lägen eine gemischte reaktive Angst- und depressive Störung (ICD-10: F41.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43) vor. Einem weiteren ärztlichen Zeugnis einer allgemeinmedizinischen Praxis vom 27. Februar 2019 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen einer Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut) behandelt wurde. 7.5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis des E._______ vom 10. Januar 2019, soweit vorliegend von Bedeutung, es liege eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9) vor. Einem medizinischen Bericht der gleichen Klinik vom 18. Januar 2019 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer 1 habe von mehrfachen Vorfällen berichtet, bei welchen er oder seine Geschwister sowie seine Mutter durch seinen Vater körperlich verletzt und bedroht worden seien. Auch sei er Zeuge davon gewesen, dass der Vater mehrfach versucht habe, die Mutter umzubringen. So habe der Vater einmal versucht, die Mutter ins Feuer des Kamins zu werfen, und ein anderes Mal sei er mit einem Gartengerät, einer Art Motorsäge, auf die gesamte Familie losgegangen. Er habe grosse Angst, dass der Vater die Mutter umbringen würde, sollten sie nach Albanien zurückkehren. Aufgrund der Erinnerungen und der Angst vor seinem Vater in Albanien habe er bereits einmal versuchen wollen, sein Leben zu beenden, indem er in den zweiten Stock des Hauses gegangen sei und aus dem Fenster habe springen wollen. Jedoch habe er dann an die Familie gedacht und davon Abstand genommen. Er habe ab und zu Suizidgedanken, wolle dies aber seiner Familie nicht antun. Der Beschwerdeführer 1 erfülle derzeit nach Gewalterfahrungen im Kindes- und Jugendalter die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund stehe eine starke Angst vor dem Vater sowie um alle Familienmitglieder. Es sei von einer Traumatisierung der gesamten Familie auszugehen, was auch eine Belastung für den Beschwerdeführer 1 darstelle. Ein weiteres ärztliches Zeugnis der gleichen Klinik vom 23. Januar 2019 hält als Diagnose in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls fest, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung nach Gewalterfahrungen im Kindes- und Jugendalter vor. 7.5.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis des E._______ vom 10. Januar 2019, soweit vorliegend von Bedeutung, es bestehe eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9). Aus einem ärztlichen Zeugnis der gleichen Klinik vom 15. Februar 2019 geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer 2 habe davon berichtet, dass sein Vater immer wieder betrunken und gegenüber seiner Familie sehr aggressiv gewesen sei. Er sei häufig durch den Vater verletzt und geschlagen worden. Er sei auch Zeuge davon gewesen wie der Vater die Mutter mehrfach verletzt habe, wobei er oft gedacht habe, dass die Mutter getötet werden könnte. Er könne sich an eine Situation erinnern, in welcher der Vater mit einer Motorsäge auf die gesamte Familie losgegangen sei, wobei seine Schwester sogar aus dem Fenster habe fliehen müssen. Er sei sich sicher, dass der Vater damals alle Familienmitglieder umgebracht hätte, wären nicht gerade seine Onkel anwesend gewesen. Er fürchte sich davor, dass der Vater erneut versuchen werde, die Familie umzubringen, wenn sie wieder nach Albanien zurückkehren müssten. Es sei von einer Traumafolgestörung mit depressiven Symptomen und Sinnestäuschungen im Sinne von "Sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung" (ICD-10: F43.8) auszugehen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) würden aktuell nicht erfüllt. Jedoch würden mehrere Risikofaktoren für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen, und es sei nicht auszuschliessen, dass sich eine solche im weiteren Verlauf entwickle. 7.5.4 Weiter ist ein ärztliches Zeugnis des E._______ vom 6. Februar 2019 zu berücksichtigen, das sich auf alle vier Familienmitglieder - die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall sowie die Tochter beziehungsweise Schwester D._______ - bezieht. Danach sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder alleine durch die Tatsache der Rückkehr ins angestammte Umfeld gravierend verschlechtern werde und eine Gefahr für Leib und Leben entstehe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer 1 erneut eine Episode akuter Selbstgefährdung mit Suizidalität im Rahmen der Belastungssituationen durch den Vater und der bestehenden psychiatrischen Grunderkrankung entstehe. 7.6 7.6.1 In Bezug auf die geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens des ehemaligen Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführenden ist zunächst festzustellen, dass diese - auch wenn ihnen, wie zuvor ausgeführt, keine asylrechtliche Relevanz zukommt - angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse und der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen als glaubhaft zu erachten sind. Weiter besteht auch kein Anlass, die Stichhaltigkeit der fachärztlichen medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands wie auch der möglichen künftigen Entwicklung in Zweifel zu ziehen. 7.6.2 Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten die Einschätzung vertreten, die mit den damals eingereichten ärztlichen Zeugnissen diagnostizierten gesundheitlichen Probleme würden sich auch in Albanien behandeln lassen. Jedoch waren im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 lediglich Probleme mit den Augen und Kopfschmerzen geltend gemacht worden, während der Beschwerdeführer 2 überhaupt keine gesundheitlichen Leiden erwähnte. Die psychisch-medizinischen Probleme der beiden Söhne wurden erst aufgrund der weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Aufgrund der dabei eingereichten ärztlichen Zeugnisse ergaben sich auch zusätzliche Anhaltspunkte zum Ausmass der Misshandlungen und Bedrohungen seitens des ehemaligen Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführenden. Dabei ist den Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen nicht vorzuwerfen, dass sie ihre gesundheitlichen Leiden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht haben. Opfer einer Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass sich die erlittenen Gewalterfahrungen über einen langen Zeitraum - im Falle der Beschwerdeführerin 1 seit dem Jahr 1999 - erstreckten und die beiden Söhne bereits in frühestem Alter und über die gesamte Kindheit hinweg davon betroffen waren. 7.6.3 Aus den vorhandenen ärztlichen Zeugnissen ergibt sich in Bezug auf alle drei Beschwerdeführende, dass sie aufgrund des Erlebten unter Traumatisierungen leiden, welche eine anhaltende psychotherapeutische Behandlung erforderlich machen. Dabei enthalten die ärztlichen Zeugnisse auch die nachvollziehbare Aussage, dass eine solche Behandlung nur in einem geschützten Umfeld erfolgversprechend ist, andernfalls das Risiko einer Chronifizierung der bereits heute erheblichen psychischen Erkrankungen besteht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Albanien - ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort für alle drei Beschwerdeführenden tatsächlich verfügbar wären - die Furcht vor künftigen weiteren Übergriffen seitens des ehemaligen Ehemannes beziehungsweise des Vaters die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden weiter verschlechtern könnte. Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführenden in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu ziehen, dass ungewiss erscheint, in welchem Ausmass die Beschwerdeführenden in Albanien über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen. Zwar leben in Albanien - abgesehen vom ehemaligen Ehemann beziehungsweise Vater - verschiedene Familienangehörige (Eltern beziehungsweise Grosseltern, Halbgeschwister beziehungsweise Onkel und Tanten). Jedoch macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei mit diesen Angehörigen aufgrund der ehelichen Probleme und der Scheidung zum Zerwürfnis gekommen, was auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds als glaubhaft erscheint. Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat aufgrund ihres Bedarfs an psychiatrischer Behandlung auf die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Verwandten angewiesen sein dürften. Von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch die Beschwerdeführenden kann in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfassung und des noch jugendlichen Alters der beiden Söhne nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist die drohende Gefährdung des Kindeswohls des noch minderjährigen Beschwerdeführers 1 besonders hervorzuheben. Der Beschwerdeführer 2 wurde erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens volljährig. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien als unzumutbar zu erachten ist.

8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- anteilsmässig zu verwenden, womit den Beschwerdeführenden der Überschuss von Fr. 375.- zurückzuerstatten ist. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.

3. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden der Überschuss im Betrag von Fr. 375.- zurückerstattet.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000. zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: