Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess die Türkei eigenen Angaben ge- mäss am 8. März 2024 und gelangte am 2. April 2024 in die Schweiz, wo sie für sich und ihre minderjährige Tochter im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2024 be- vollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 10. April 2024 nahm das SEM die Personalien der Beschwerde- führerin und ihrer Tochter auf (ZEMIS-Direkterfassung). A.c Am 22. April 2024 befragte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwe- senheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung sagte sie, dass sie und ihre Tochter psychisch belastet seien und seit etwa einem Jahr stottern würden. Nachdem sie in der Türkei im Jahr 2015 die Messerattacke erlitten habe, sei sie in E._______ zwei oder drei Monate in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Dort habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb sie die Klinik verlassen und sich medikamentös habe versorgen lassen. Zu ihren Aufenthaltsorten gab sie an, sie habe ab dem (…) Lebensjahr an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt (C._______, F._______, G._______, H._______, I._______, C._______), sei aber während dreiein- halb Jahren in J._______ registriert gewesen. In den letzten drei Jahren habe sie bei einer staatlichen Institution für die Verhütung von Gewalt an Frauen gelebt, von der man an unterschiedliche Orte geschickt werde, an denen man maximal drei Monate bleiben könne. In den Frauenhäusern werde man täglich aufgefordert, so schnell wie möglich auszuziehen und auf eigenen Beinen zu stehen. Ihre Tochter habe nicht zur Schule gehen können, wenn sie in einem Frauenhaus gewohnt hätten, und wenn sie wie- der bedroht worden sei, seien sie in ein anderes Frauenhaus gezogen. Zu- letzt habe sie mit ihrer Tochter sechs bis sieben Monate lang in einer eige- nen Wohnung in C._______ gelebt. Damit ihre Tochter zur Schule habe gehen können, habe sie sich mehrmals eine Wohnung eingerichtet. In C._______ habe sie ihre Tochter für die Schule angemeldet. Wegen dem Geheimhaltungsbeschluss sei ihr Name in der Schule nicht genannt wor- den.
D-5135/2024 Seite 3 Zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Türkei schilderte die Beschwer- deführerin, ihr Ex-Ehemann sei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er sie mit einem Messer angegriffen habe. Als er vom geschlossenen Gefängnis in ein offenes gekommen sei, habe er sie angerufen. Er habe ihr gesagt, er bereue es, 27 Monate für nichts im Gefängnis gewesen zu sein, weil es ihm nicht gelungen sei, sie zu töten. Zudem habe er gesagt, er werde bezüglich der Tochter einen DNA-Test machen lassen, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde. Er bezweifle, dass sie seine Tochter sei, und werde sie zusammen mit ihr umbringen. Weil sie (die Beschwer- deführerin) kurdische Wurzeln habe, werde so etwas ein Ende im Blut oder mit dem Tod nehmen. Nach dem Messerangriff ihres Ex-Ehemannes sei sie – ohne es zu wissen – geschieden worden. Erst 2017 habe sie diesbe- züglich Unterlagen erhalten. Sie wisse nicht, wo sich ihr Ex-Ehemann, mit dem sie auch verwandt sei, zurzeit befinde. Sie habe von ihrer Cousine eine Nachricht ihres Ex-Ehemannes erhalten. Die Cousine habe ihr gera- ten, sich und ihre Tochter zu schützen. Nachdem sie diese Nachricht erhal- ten habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin mehrere Beweis- mittel ab (Kopien von Fotos der beiden Reisepässe, forensischer Bericht einer Intensivstation vom 10. September 2015, Entscheidung des Beru- fungsgerichts K._______ betreffend Sorgerecht vom (…) 2016, Spitalbe- richt, Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses des (…) Familiengerichts von J._______ vom (…) 2024, zwei weitere Geheimhaltungsbeschlüsse desselben Gerichts vom (…) 2022 und (…) 2021, Beleg für Bedrohungen durch den Ex-Ehemann, Protokoll einer Anhörung aufgrund einer Anzeige gegen den Ex-Ehemann der Oberstaatsanwaltschaft L._______ vom (…) 2017, Adresse eines Frauenhauses, Strafregisterauszug, Auszug aus e- Devlet betreffend Anzeigen, Chat-Nachrichten mit Warnungen vor dem Ex- Ehemann, Fotos bezüglich Gewaltanwendung). A.d Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 reichte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerinnen beim SEM einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______ vom 30. Mai 2024 ein. A.e Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 in Anwesen- heit ihrer Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie sie sieben Jahre nach ihrer Scheidung mit jemandem habe verheiraten wollen, der viel älter als sie sei. Die Familie habe alles hinter ihrem Rücken arrangiert. Sie habe
D-5135/2024 Seite 4 sich gegen ihre Familie gestellt, denn sie habe nicht heiraten wollen, weil sie traumatisiert und der Mann viel älter als sie sei. Nachdem sie von ihren Onkeln geschlagen worden sei, sei die Polizei gekommen, die vom Sicher- heitsdienst der Wohnanlage gerufen worden sei. Sie habe das Haus ihres Vaters zusammen mit ihrer Tochter verlassen und es seither nicht mehr betreten. Weiter führte sie aus, dass ihr Ex-Ehemann ins Spital gekommen sei, nach- dem er sie verletzt habe. Er habe behauptet, ein Dieb sei ins Haus einge- brochen und habe bei ihr im Spital gewartet. Die Polizei sei zu ihnen nach Hause gegangen und habe festgestellt, dass kein Dieb dort gewesen sei. Bei einem Schichtwechsel der Krankenschwestern sei er in die Intensiv- station hereingekommen. Er habe versucht, den Stecker der «Maschine» herauszuziehen (sie sei bewusstlos gewesen und habe dies von der Poli- zei erfahren). Die Polizei habe es gesehen und ihn mitgenommen. Ihr jün- gerer Bruder habe dies beobachtet und realisiert, dass ihr Ex-Ehemann sie verletzt habe, worauf er diesen angegriffen habe. Ihr Ex-Ehemann sei zu 12 oder 13 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Sein Bruder sei Arzt und habe einen Bericht verfasst, gemäss dem er psychisch aus dem Gleichgewicht gewesen sei. Er habe nur fünf Jahre von der Strafe absitzen müssen. Sobald er in das offene Gefängnis verlegt worden sei, habe er sie bedroht. Ende 2020 oder Anfang 2021 sei er freigelassen worden. Sie habe wegen der Drohungen Geheimhaltungsbeschlüsse beantragt. Sie habe seine Drohungen schlussendlich nicht mehr länger ertragen können. Sie habe ständig Todesangst gehabt. Die Polizei habe nichts tun können und sie habe keine Familie, die sie hätte beschützen können. Einmal sei sie nach L._______ gegangen, weil ihre Mutter einen Herzin- farkt erlitten habe. Ihr Ex-Ehemann habe ihr auf der Strasse vor den Augen ihrer Tochter die Nase gebrochen. Sie sei mit ihr unmittelbar nach C._______ gegangen. Eineinhalb Monate später habe sie von ihrem Ex- Ehemann die Nachricht erhalten, die sie zur Ausreise bewegt habe. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, er habe ihr die Nase insgesamt dreimal gebrochen. Einmal, bevor er sie mit dem Messer verletzt habe, und ein weiteres Mal, als er in einem Hafturlaub gewesen sei. Sie habe ihre möblierte Wohnung in C._______ noch nicht aufgegeben gehabt. Ihr Ex- Ehemann habe die Wohnung gefunden und alle Fensterscheiben kaputt- geschlagen. Der Vermieter habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er ihre wenigen eigenen Sachen in den Müll geschmissen habe. Von ihrer Nachbarin habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann einige Tage vor der Türe gewartet habe, um zu sehen, ob sie zurückkommen würden oder
D-5135/2024 Seite 5 nicht. Ihre Tochter sei sehr betroffen gewesen von der Gewalt, die ihr Ex- Ehemann in L._______ ausgeübt habe. Sie habe auch gesehen, wie sie von ihren Onkeln geschlagen worden sei. Weil sie sich ständig in Frauen- häusern aufgehalten hätten, habe sie mehrmals die Schule wechseln müs- sen. Gefragt, was sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe Angst zu sterben. Sie möchte, dass ihre Tochter in der Schweiz zur Schule gehen und sich ein eigenes Leben auf- bauen könne. In der Türkei sei es ihr psychisch nicht gut gegangen. Derje- nige, der ihre Vaterfigur sein sollte, habe gesagt, sie sei nicht von ihm und habe einen DNA-Test verlangt. Als er sie mit dem Messer angegriffen habe, sei er auch auf ihre Tochter losgegangen. Sie habe sich auf ihre Tochter geworfen, sonst hätte er sie erstochen. Nach der ersten Anhörung habe ihre Tochter sie gefragt, ob sie bei einer Rückkehr in die Türkei sterben müssten. Sie beschäftige sich immer mit dem Tod und den Drohungen. Sie habe ihren Vater zum ersten Mal gesehen, als er ihr in L._______ die Nase gebrochen habe. A.f Am 14. Juni 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, die Asylgesuche bedürften weiterer Abklärungen. Sie würden gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom
18. Juni 2024 wies es die Beschwerdeführerinnen für den weiteren Aufent- halt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.g Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 27. Juni 2024 mit, dass sie ihr Mandat per sofort niedergelegt habe. A.h Mit Eingabe vom 3.Juli 2024 setzte CARITAS Schweiz das SEM von der Mandatsübernahme in Kenntnis und erkundigte sich, welche Abklärun- gen im Gang beziehungsweise geplant seien. Das SEM wurde ersucht, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und vor der Entscheideröff- nung Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten zu gewähren. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 – eröffnet am 18. Juli 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise
D-5135/2024 Seite 6 Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden. Wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2024 liess die Be- schwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Visitenkarte der behandelnden Psychologin, Msc O._______, ein fremdsprachiges Schreiben der türkischen Rechtsan- wältin P._______ vom 13. August 2024 und eine Bestätigung Sozialhilfe- bezug vom 19. August 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfü- gung vom 27. August 2024 gut, und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Valentina Berisha als amtliche Rechtsbeiständin bei. Den in der Be- gründung der Beschwerde enthaltenen Antrag, die Rechtsvertretung sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer aktuellen Honorarnote aufzufordern (vgl. a.a.O. Ziff. 8.4), wies er ab. Er forderte die Beschwerde- führerin auf, bis zum 27. September 2024 einen psychologischen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen beziehungs- weise beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzu- reichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt werde. E. Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichte die Rechtsbeiständin einen
D-5135/2024 Seite 7 psychologischen Bericht von Msc O._______ vom 22. September 2024, eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen beziehungsweise beruflichen Schweigepflicht vom 4. September 2024 und eine Bestätigung vom 17. Juli 2024, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf einer War- teliste der (…), Kinder- und Jugendpsychiatrie N._______ stehe, ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2024 gewährte der Instruktions- richter dem SEM die Gelegenheit, bis zum 18. Oktober 2024 eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. H. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
15. Oktober 2024 die Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2024 eine Replik einzureichen. I. Die Rechtsbeiständin reichte in der Folge am 30. Oktober 2024 ihre Replik zur Vernehmlassung des SEM ein. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 teilte dott. giur. Patrizia Testori mit, MLaw Valentina Berisha habe ihre Arbeit bei CARITAS Schweiz per Ende Dezem- ber 2024 beendet, und es sei ihr nicht möglich, das Mandatsverhältnis fort- zuführen, weshalb sie um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuche. K. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Valentina Berisha mit Verfügung vom
23. Januar 2025 aus ihrem amtlichen Mandat und ordnete den Beschwer- deführerinnen in der Person von dott. giur. Patrizia Testori eine neue amt- liche Rechtsbeiständin bei.
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Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art.49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen sei belegt, dass der türkische Staat vorliegend durchaus schutzfähig und -wil- lig gewesen sei. Daran ändere ihre Aussage über die Strafminderung für ihren Ex-Ehemann aufgrund des Arztzeugnisses seines Bruders nichts. Er sei mehrere Jahre inhaftiert gewesen und sie sei mittels Geheimhaltungs- beschlüssen durch die Behörden geschützt worden. Eine weitere Inan- spruchnahme der türkischen Behörden erscheine nicht unzumutbar, auch wenn bei ihr diesbezüglich eine Ermüdung eingetreten sei. Der aktuellste Geheimhaltungsbeschluss datiere vom Februar 2024 und sei für sechs Monate gültig gewesen. Polizei- und Justizorgane könnten nur arbeiten, wenn sie informiert würden. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihren Ex- Ehemann bei Drohungen und allfälligen Gewaltakten anzuzeigen, damit die türkischen Behörden sie weiterhin schützen könnten. Dies gelte auch für den letzten Angriff in L._______ und das Einschlagen der Fenster ihrer Wohnung nach der Ausreise. Bezüglich des Zwangs zu einer Heirat Ende 2021 gelte das Gleiche. Die Polizei habe sie damals mitgenommen und in ein Frauenhaus gebracht. Sie sei geschützt worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden dies bei einem weiteren Vorfall nicht wieder tun würden. Ihr Schutz sei in der Türkei bis zu ihrer Ausreise durch die Polizei- und Justizorgane gewährleistet gewesen, weshalb ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei 2012 zwangsverheiratet worden und habe in der Ehe mehrfach heftige Ge- walt erlitten. Ihr Ex-Ehemann habe ihr die Nase gebrochen und sie unzäh- lige Male sexuell angegriffen. 2015 habe er sie und ihre Tochter mit einem Messer verletzt und versucht, sie zu töten. Im Spital habe er erneut ver- sucht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Bereits 2017 als ihr Ex-Ehe- mann in der offenen Anstalt gewesen sei, habe er sie mehrmals bedroht, weshalb sie ihn angezeigt habe. Auch als sie in unterschiedlichen Städten in Frauenhäusern gewohnt habe, sei sie von ihm weiterhin telefonisch und über «Social Media» bedroht worden. Obwohl sie immer wieder ihre Tele- fonnummer gewechselt habe, sei sie ständig bedroht worden. Ihre Cousine habe sie gewarnt, dass ihr Ex-Ehemann sie töten wolle. Nach ihrer Aus- reise sei es ihm trotz Geheimhaltungsbeschluss gelungen, die Adresse ih- rer Wohnung in C._______ ausfindig zu machen. Die Drohungen und die Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann seien geeig- net, eine begründete Furcht vor einer ernsthaften Gefahr für das Leben und
D-5135/2024 Seite 10 die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin hervorzurufen. Der ständige Druck, der durch die physische, psychische und sexuelle Gewalt und die Todesdrohungen verursacht worden sei, habe zu einem unerträg- lichen psychischen Druck geführt. Dieser werde dadurch genährt, dass sie seit 2017 unter Schutzmassnahmen des Staates gelebt habe, die nicht ausgereicht hätten, sie vor ihrem Ex-Ehemann zu schützen. Die Gewalt, der sie jahrelang ausgesetzt gewesen sei, habe ihre psychische Gesund- heit untergraben und sie gezwungen, sich auf ein Leben am Rande der Gesellschaft zu beschränken. Der Kontaktabbruch zu ihrer Familie habe eine zusätzliche psychische Belastung dargestellt, da sie kein soziales Be- ziehungsnetz habe, das sie unterstützen könnte. Die Vorinstanz habe den psychischen Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin und ihrer Tochter in Bezug auf die Asylvorbringen nicht geprüft. Auch das Kindeswohl sei nicht geprüft worden, obwohl es offensichtlich tangiert sei. Die Ereignisse in der Heimat hingen mit ihrer psychischen Ver- fassung und Traumatisierung zusammen, die zum unerträglichen psychi- schen Druck beigetragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe begründe- te Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann und ihre Familie liege in den moralischen und religiösen Überzeugungen begründet, gemäss denen Frauen diskriminiert und als den Männern untergeordnet betrachtet würden. Die über Jahre hin- weg erfolgten Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens des Ex-Eheman- nes könnten nicht als beendet angesehen werden. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021) würden in der Türkei häufig zu wenig strenge und nicht individualisierte Schutzmassnahmen gegen Täter verhängt, die Gewalt gegen Frauen ausübten. Meistens werde dieser verpflichtet, das Opfer nicht zu bedrohen, zu beleidigen oder zu demütigen. Die Verhän- gung solcher einstweiligen Verfügungen könne zu einer weiteren Eskala- tion der Gewalt und in einigen Fällen zum Tod der Opfer führen. Problema- tisch sei auch die kurze Zeitspanne, für die der Schutz gewährt werde. Die Opfer seien gezwungen, eine Erneuerung der ursprünglichen Massnahme zu beantragen. Die Richter zögerten, die Frauen beim Wort zu nehmen, und befürchteten, dass sie übertreiben und das System für andere Zwecke als ihr Schutzbedürfnis missbrauchen könnten. Der Schutz in Frauenhäu- sern sei nicht wirksam, da er vorübergehend sei und die Opfer oft gezwun- gen seien, diese nach einigen Monaten wieder zu verlassen. Die Be- schwerdeführerin habe nicht länger als drei Monate bleiben können. Zu- dem habe sie Geheimhaltungsbeschlüsse beantragt, die nur für eine ge-
D-5135/2024 Seite 11 wisse Zeitdauer ausgestellt worden seien. Sie sei seit 2017 unter Schutz- massnahmen gestanden, doch die Gefährdung und Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann hätten nicht aufgehört. Er habe ihre Wohnung in C._______ gefunden und ihr mehrere Tage aufgelauert, was verdeutliche, dass die angeordneten Schutzmassnahmen zu schwach gewesen seien. Frauen- morde und Gewalt gegen Frauen seien in der ganzen Türkei ein ernstes Problem. Die türkische Nachrichtenagentur Bianet habe von mindestens 284 Frauenmorden und 255 verdächtigen Todesfällen im Jahr 2020 berich- tet. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, erneut Schutzmassnah- men zu beantragen, die von begrenzter Dauer wären, und müsste sich wei- terhin verstecken. Die bisherigen Schutzmassnahmen seien nicht geeignet gewesen, sie und ihre Tochter vor dem Ex-Ehemann zu schützen, was auch den türkischen Behörden hätte bewusst sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den türkischen Staat bisher für fähig und willens gehalten, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, Schutz zu bieten. Das letzte diesbezügliche Grundsatzurteil stamme je- doch vom 12. Juni 2018. Fünf Jahre nach diesem Urteil sei diese Frage noch nicht neu bewertet werden, obwohl die Türkei im Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten sei. Im zitierten Urteil werde ausgeführt, mehrere dem Gericht vorliegende Berichte belegten, dass die Gewalt ge- gen Frauen in der Türkei seit dem Putschversuch vom Juli 2016 zugenom- men habe. Dies werde einerseits darauf zurückgeführt, dass die Umstruk- turierung der Polizei die Sicherheit von Frauen beeinträchtigt habe, die un- ter staatlichem Schutz stehen sollten. Anderseits sei dies auf tiefgreifende Veränderungen in der türkischen Gesellschaft und einen politischen Dis- kurs im Land zurückzuführen, der sich zunehmend von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Säkularismus entferne, was sich auch im Umgang der Menschen untereinander widerspiegle. In der türkischen Politik scheine sich zunehmend ein konservativ-religiöses Frauenbild durchzusetzen. Eine Neubewertung der tatsächlichen Bereitschaft der Türkei, Frauen nicht nur formell, sondern auch effektiv vor männlicher Gewalt zu schützen, sei wün- schenswert und notwendig. Die Bereitschaft des türkischen Staates, Frauen einen wirksamen Schutz vor Gewalt zu bieten, sei zu verneinen, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, im Fall der Beschwer- deführerin seien die Geheimhaltungsbeschlüsse für jeweils sechs Monate verhängt und ständig verlängert worden, wobei der aktuellste bei ihrer Aus- reise noch gültig gewesen sei. Die Qualität des behördlichen Schutzes für
D-5135/2024 Seite 12 Opfer von Gewalt könne nicht verallgemeinert und müsse individuell ge- prüft werden. Vorliegend sei der Schutz gewährt gewesen. In der Be- schwerde werde nicht erwähnt, weshalb die türkischen Behörden nicht wei- terhin effiziente Schutzmassnahmen ergreifen sollten. Für die Angabe, der Ex-Ehemann habe ihre Adresse in C._______ trotz Geheimhaltungsbe- schluss herausgefunden und nach ihrer Ausreise alle Fensterscheiben der Mietwohnung zerbrochen, habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis er- bracht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Vermieter eine Anzeige ge- gen den Ex-Ehemann erstattet hätte. Sie hätte mit dem Vermieter oder mit der Nachbarin wieder Kontakt aufnehmen können, um entsprechende Nachweise einzureichen. In der Beschwerde werde sinngemäss davon ausgegangen, dass der Ex-Ehemann nach dem Mordversuch von 2015 nach wie vor eine Tötungsabsicht habe. Es stelle sich die Frage, weshalb er diese nicht in die Tat umgesetzt habe, als er in L._______ wenige Wo- chen vor ihrer Ausreise die Gelegenheit dazu gehabt haben müsste, als er ihr die Nase gebrochen habe.
E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, es gebe eine Vielzahl von Berichten, die bezeugten, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behör- den für Opfer von Gewalt mangelhaft und Femizide an der Tagesordnung seien. Der effektive Schutz und der Wille dazu seien zu bemängeln. Die Qualität desselben sei mit der Verhängung von Geheimhaltungsbeschlüs- sen für jeweils sechs Monate nicht automatisch gegeben. Die Beschwer- deführerin sei trotz Geheimhaltungsbeschlüssen von ihrem Ex-Ehemann massiv bedroht worden und habe brutale Gewalt erlitten. Nach dessen Freilassung seien seitens der Behörden keine weiteren Massnahmen ge- gen ihn ergriffen worden. Die Schutzmassnahmen könnten nicht als geeig- net angesehen werden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer- deführerin bezüglich des Vorbringens, ihr Ex-Ehemann habe ihre letzte Wohnadresse ausfindig gemacht, sei von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden. Sie habe durch ihn nachweislich Gewalt erlitten. Er habe sie tele- fonisch bedroht, immer wieder aufgesucht und ihr zweimal die Nase gebro- chen. Aufgrund des Mordversuchs an ihr sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. In Anbetracht des gesamten Sachverhalts entspreche der letzte Vorfall der Verhaltensweise des Ex-Ehemannes. Ob der Vermie- ter diesen zur Anzeige gebracht habe oder nicht, gehe aus den Anhörungs- protokollen nicht hervor und das SEM habe dazu keine Fragen gestellt. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit der Nachbarin abgebrochen habe, weil sie vermutet habe, dass der Ex-Ehe- mann ihre Adresse mit deren Hilfe habe ausfindig machen können.
D-5135/2024 Seite 13 Das Argument der Vorinstanz, der Ex-Ehemann habe die Tötungsabsicht nicht umgesetzt, als er der Beschwerdeführerin die Nase gebrochen habe, erscheine stossend. Er habe dies auf offener Strasse getan, weshalb nach- vollziehbar sei, dass er die Tötungsabsicht in diesem Moment nicht umge- setzt habe. Die Vermutung, er habe sie töten wollen, liege darin begründet, dass er sie auch danach nicht in Ruhe gelassen und sie in C._______ habe aufsuchen wollen. Sie habe den letzten Übergriff nicht angezeigt, es sei indessen hervorzuheben, dass die bisherigen Massnahmen ihr keinen Schutz gebracht hätten. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich vor allem auf die Flucht konzentriert und darin die Hoffnung auf effektiven Schutz gese- hen habe.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.2 Die Gewalt, der die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer Ehe ausgesetzt war, die schweren Körperverletzungen in Tötungsabsicht, die sie im Jahr 2015 erlitt, und die seitdem erlebten Drohungen, Körperverlet- zungen und Nachstellungen gingen von ihrem Ex-Ehemann und somit im rechtlichen Sinne von einer privaten Drittpersonen aus. Durch Drittperso- nen erlittene ernsthafte Nachteile sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig er- weist. Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatper- sonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Be- troffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur ha- ben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H).
D-5135/2024 Seite 14
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäus- sert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H., Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio- kulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Be- reits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind ent- schlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzu- gehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. das Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.2).
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleicher- massen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit um- strittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauen- bild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1 Juli 2021 aus der Istanbul-Kon- vention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten.
E. 5.3.3 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vor- derhand jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2, D-4668/2025 vom 3. Februar 2025 E. 6.2, D-4911/2024 vom 23. Septem- ber 2024 E. 6.3, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2, E-2530/2024 vom 15. Au-
D-5135/2024 Seite 15 gust 2024 E. 7.2, E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3, D-4762/2023 vom
20. September 2023 E. 5.2, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2).
E. 5.4.1 Vorliegend wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, der be- hauptete, sie sei (im Mai 2015) von einem Einbrecher schwer verletzt wor- den, gemäss ihren Schilderungen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen als Täter entlarvt. Die im Spital anwesenden Polizisten verhinderten einen weiteren Anschlag auf ihr Leben seitens ihres Ex-Ehemannes und nahmen ihn fest. Er wurde angeklagt und verurteilt, musste jedoch aufgrund einer ärztlich attestierten «psychischen Belastungssituation» nur einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüssen (vgl. SEM-act. […]-21/14 F21). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie ab ihrem (…)-ten Altersjahr in ver- schiedenen Städten in Frauenhäusern oder Wohnungen lebte. In den letz- ten sechs bis sieben Monaten vor ihrer Ausreise aus der Türkei lebte sie zusammen mit ihrer Tochter in einer teilweise selbst eingerichteten Woh- nung in C._______ (vgl. SEM-act. […]-16/13 F28–F31, F69). Die Beschwerdeführerin sagte weiter aus, sie sei von ihrer Cousine, die ihr eine Mitteilung ihres Ex-Ehemannes weitergeleitet habe, gewarnt worden, dass sie sich nicht in Sicherheit wiegen und sich und ihre Tochter schützen solle (vgl. SEM-act. […]-16/13 F36). Er habe ihren Familienangehörigen und ihren Verwandten ständig gesagt, sie sollten ihr mitteilen, dass er sie eines Tages erwischen werde. Sie sei von ihm unzählige Male bedroht wor- den, obwohl sie oft ihre Telefonnummer gewechselt habe (vgl. SEM-act. […]-21/14 F9–F11).
E. 5.4.2 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der ein- gereichten Beweismittel ist der Schluss zu ziehen, dass die türkischen Si- cherheitsbehörden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühten, sie und ihre Tochter vor weiteren Übergriffen ihres Ex-Ehemannes zu schützen. Sie konnte sich vorübergehend in mehreren Frauenhäusern aufhalten und die Behörden erliessen Geheimhaltungsbeschlüsse, die es ihr und ihrer Toch- ter ermöglicht hätten, weitgehend anonym zu bleiben, damit sie von ihrem Ex-Ehemann/Vater nicht hätten aufgespürt werden können. Da die Be- schwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann verwandt ist (vgl. SEM-act. […]- 21/14 F9 f.) und mit einigen ihrer Verwandten in Kontakt stand, war es ih- rem Ex-Ehemann offenbar möglich, an ihre wechselnden Telefonnummern zu gelangen und sie auf diesem Weg zu bedrohen. Die letzte Drohung
D-5135/2024 Seite 16 wurde ihr auf Drängen ihres Ex-Ehemannes von ihrer Cousine weitergelei- tet, welche sie gleichzeitig vor ihm warnte (vgl. E. 5.4.1). Wie bereits vor- stehend festgehalten, kann von einem Staat nicht erwartet werden, dass er in der Lage ist, alle seine Bürger jederzeit vor von Privatpersonen aus- gehender Verfolgung zu schützen (vgl. E. 5.2). Angesichts der vorliegen- den Konstellation, in der die Verfolgte mit ihrem Verfolger verwandt ist und mit Personen in Verbindung stand, die mit beiden Personen Kontakte pfleg- ten, war es dem Verfolger offenbar möglich, Kenntnis von ihren wechseln- den Telefonnummern zu erlangen. Es war den türkischen Behörden nicht möglich, dies zu verhindern, da sie das Verhalten der Verwandten der Be- schwerdeführerin nur bedingt beeinflussen konnten. Insofern die Be- schwerdeführerin in der Anhörung schilderte, ihr Ex-Ehemann sei nach ih- rer Ausreise an ihrer letzten Wohnadresse in C._______ erschienen, habe die Scheiben ihrer Wohnung zerschlagen und ihr mehrere Tage lang auf- gelauert (vgl. SEM-act. […]-21/14 F43–F46) ist ebenso festzustellen, dass die türkischen Behörden dies nicht vorhersehen und verhindern konnten. Die Beschwerdeführerin vermutete, dass er die Adresse möglicherweise in Erfahrung bringen konnte, weil ihre Tochter ein Instagram-Konto eröffnet habe, in dem sie mit der Nachbarstochter kommuniziert habe. Des Weite- ren seien ihre Nachbarn entfernte Bekannte/Verwandte, sodass sie nicht ausschliessen könne, dass ihr Ex-Ehemann auf diesem Weg an ihre Ad- resse gelangt sei (vgl. SEM-act. […]-21/14 F48–F50). Auch dies war für die türkischen Behörden weder vorhersehbar noch zu verhindern. Insgesamt gesehen wurde der Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewährt. Dem Schreiben von Rechtsanwältin P._______ vom 13. August 2024 ist nichts zu entnehmen, was diese rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts relativie- ren würde.
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in der zweiten Anhörung geltend, ihre Familie habe sie sieben Jahre nach ihrer Scheidung mit einem viel älteren Mann verheiraten wollen. Weil sie sich verweigert habe, sei sie von ihren Onkeln geschlagen und in ein Zimmer gesperrt worden. Angesichts des verursachten Lärms habe der Sicherheitsdienst der Wohnanlage die Polizei gerufen. Sie habe das elterliche Domizil zusammen mit ihrer Toch- ter in Begleitung der Polizei verlassen und sei nie mehr dorthin zurückge- kehrt (vgl. SEM-act. […]-21/14 F16, F24, F26 f.).
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführerin wurde somit auch in dieser Hinsicht behörd- licher Schutz gewährt. Sie wurde von Polizeibeamten aus der Wohnung
D-5135/2024 Seite 17 ihrer Eltern begleitet und in ein Frauenhaus gebracht. Da sie im Rahmen ihrer Anhörungen nicht geltend machte, dass sie von ihren Familienange- hörigen (Vater, Bruder, Onkel) nach diesem Vorfall bedroht wurde oder diese ihr gar nachstellten und die beabsichtigte (zweite) zwangsweise Ver- heiratung verhindert wurde, war der behördliche Schutz in dieser Hinsicht effektiv, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerinnen verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung (Art. 83 Abs. 2–4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll- zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An- wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, weshalb sich die Prüfung allfälliger weiterer Vollzugs-
D-5135/2024 Seite 18 hindernisse erübrigt (vgl. Art.44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG; BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 8.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, die Be- schwerdeführerin habe in den letzten sechs bis sieben Monaten vor ihrer Ausreise mit ihrer Tochter in einer Wohnung in C._______ gewohnt. Ihre Tochter sei zur Schule gegangen und sie habe als (…) und als (…) gear- beitet sowie ein Fernstudium für das Gymnasium gemacht. Ihre Arbeitge- ber hätten sie geschätzt, gut bezahlt und mit Gold und einer Reise be- schenkt. Sie sei anscheinend eine tüchtige Frau, die es im Leben bisher zwar nicht immer einfach gehabt habe, aber insbesondere in der letzten Zeit in der Lage gewesen sei, gut für sich und ihre Tochter zu sorgen. Be- züglich der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten sei auf das Gesundheitswesen in der Türkei zu verweisen, das insbesondere in den grösseren Städten westeuropäischen Standards entspreche. Daran än- dere der Arztbericht von Dr. med. M._______ nichts. Die Beschwerdefüh- rerin habe in den Befragungen erwähnt, dass sie bereits in der Türkei jah- relang in medizinischer Behandlung gewesen sei. Der Vollzug der Wegwei- sung sei zumutbar.
E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zu den besonders schutzbedürftigen Personen zu zählen, wobei die Kom- bination sozialer, wirtschaftlicher und humanitärer Faktoren in Verbindung mit der ernsthaften Gefährdung durch ihren Ex-Ehemann zu berücksichti- gen sei. Ihre Traumatisierung würde sich bei einer Rückkehr in die Türkei noch verschlimmern, weshalb der Vollzug aus humanitären Gründen nicht zumutbar sei. In Bezug auf ihre Tochter sei der Vollzug aufgrund des Kin- deswohls – insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfas- sung und der sehr eingeschränkten Möglichkeit auf Schulbildung – nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an einer Posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS), die sich massiv verschlimmern würde, wenn sie die traumatisierenden Erlebnisse erneut erleben müsste. Neben den Dro- hungen würden die ständige Unsicherheit und Instabilität sowie der häufige Wohnortswechsel zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustands bei- tragen. Es sei ihr nicht möglich, in einem stabilen Umfeld zu leben, welches ihr die Inanspruchnahme einer wirksamen Therapie ermöglichen würde. Unter diesen Umständen wäre auch für ihre Tochter die Durchführung einer wirksamen Therapie nicht möglich. Diese Annahme sei mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-188/2019 vom 5. Juni 2020 bestätigt worden, in dem eine ähnliche Situation beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin
D-5135/2024 Seite 19 könne nicht auf ein Beziehungsnetz zählen, das sie vor ihrem Ex-Ehemann schützen und in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Seitens ihrer Fa- milie habe sie ebenfalls Gewalt erlitten, weil sie sich einer weiteren Zwangsheirat entzogen habe. Die Polizei sei eingeschritten und sie habe Anzeige gegen die Familienmitglieder erstattet. Mit Entscheid des Gouver- neursamts sei sie zum Schutz vor ihrer Familie in ein Frauenhaus gebracht worden. Die von der Vorinstanz erwähnte Arbeitstätigkeit habe sie nur für einige Monate ausgeübt. Vorher habe sie in verschiedenen Städten in Frauenhäusern gelebt und ständig umziehen müssen. Es könne nicht da- von ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wenn sie in die Türkei zurückkehren würde. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe nur in begrenztem Umfang die Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Aufgrund der Tatsache, dass sie in Frauenhäusern untergebracht gewesen sei, habe sie die Schule län- gere Zeit nicht besuchen können. Das Recht auf Bildung sei somit auch tangiert. Die Vorinstanz habe angeführt, die Beschwerdeführerinnen könn- ten bei einer Rückkehr erneut Schutzmassnahmen des türkischen Staates in Anspruch nehmen. Dies würde bedeuten, dass sie voraussichtlich wie- derum in Frauenhäusern untergebracht würden, weshalb die Tochter er- neut nicht zur Schule gehen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit densel- ben Problemen konfrontiert wie vor ihrer Ausreise und würde sich ständig auf der Flucht vor ihrem Ex-Ehemann befinden, was ihr weder die Aus- übung einer dauerhaften Arbeitstätigkeit noch ein stabiles und geschütztes Umfeld für eine wirksame Unterstützung ermöglichen würde.
E. 8.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, grundsätzlich sei das Kin- deswohl gewährleistet, solange das Kind bei den Eltern verbleibe, unab- hängig vom Aufenthaltsort. Die Tochter sei in der Türkei in der Obhut der Mutter gewesen und habe die Schule besucht. Aus der Antwort auf die Frage nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen für die Tochter habe sich keine Gefährdung des Kindeswohls ergeben. Sie habe ihren Va- ter das erste Mal gesehen, als er ihrer Mutter wenige Wochen vor der Aus- reise die Nase gebrochen habe. Sie sei von ihrer Mutter kurz danach aus ihrer gewohnten Umgebung in ein ihr völlig fremdes Land verbracht wor- den, nachdem sie nach ständigen Reisen innerhalb der Türkei seit einigen Monaten in C._______ wohl endlich eine Möglichkeit gehabt hätte, zur Ruhe zu kommen. Die Beschwerdeführerinnen seien seit Anfang Ap- ril 2024 in der Schweiz und über das Asylgesuch sei etwa dreieinhalb
D-5135/2024 Seite 20 Monate nach der Einreise entschieden worden. Es könne noch nicht von einem Grad der Integration der Tochter in der Schweiz ausgegangen wer- den, aufgrund dessen bei einer Rückkehr ihr Wohl gefährdet wäre.
E. 8.4 In der Replik wird entgegnet, Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) ver- pflichte den Staat, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl sei der bestimmende Faktor bei allen Massnahmen und Ent- scheiden und die Behörden seien verpflichtet, die besten Interessen des Kindes in jedem Fall abzuklären und abzuwägen. Zu berücksichtigen seien Alter, Reifegrad, Meinung und Identität des Kindes, Ressourcen, Bildung, Art und Umfang der (familiären) Beziehung, Fürsorge, Schutz und Sicher- heit des Kindes, Abhängigkeit/Verletzlichkeit, Gesundheit, Grad der In- tegration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimatstaat. Die Tochter sei in der Türkei in der Obhut der Mutter gewesen, sie habe aufgrund der Verfolgung durch ihren Vater nicht in einem geschützten und stabilen Umfeld aufwachsen können. Die Beschwerdeführerin habe weder sich selbst noch ihre Tochter schützen können. Die behördlichen Massnah- men hätten dazu geführt, dass die Tochter «alle paar Monate» habe um- ziehen müssen, was zu einer Destabilisierung ihres Lebens und ihrer psy- chischen Gesundheit geführt habe. Während sie in Frauenhäusern gelebt habe, habe sie keine Schule besuchen können. Ihr Zugang zu Bildung sei beschränkt gewesen, sie habe psychisch gelitten und ihre Entwicklung sei massiv beeinträchtigt worden. Im Formular «Medic-Help» vom 28. März 2024 sei bei ihr eine schwere PTBS diagnostiziert worden. Sie habe in der Türkei aufgrund der Schutzmassnahmen isoliert gelebt. Der Grad der In- tegration sei in Frage zu stellen und eine Reintegration sei im Hinblick auf die Umstände, in denen sie gelebt habe, kaum zumutbar. Die Wohnung in C._______ sei vom Vater ausfindig gemacht worden, eine Rückkehr dort- hin sei ausgeschlossen. Es bestehe eine Gefährdung des Kindeswohls, Wegweisungsvollzugshindernisse lägen vor.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
D-5135/2024 Seite 21 Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindes- wohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc, 2005 Nr. 6 E. 6.2).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin machte in der ersten Anhörung geltend, sie sei nach der erlittenen Messerattacke in E._______ zwei bis drei Monate in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Da es in der Abteilung, der sie zuge- wiesen worden sei, Patienten mit noch grösseren Traumata als sie eines erlitten habe, gegeben habe, habe sich ihr psychischer Zustand ver- schlechtert. Sie habe ihre Familie unter Druck gesetzt, damit diese sie aus der Klinik hole. Von einem Arzt seien ihr Medikamente mitgegeben worden, die sie zuhause habe einnehmen können (vgl. SEM-act. […]-16/13 F14). Danach sei sie ambulant von der Abteilung für Nervenkrankheiten im (…) behandelt worden.
E. 9.3 Dr. med. M._______, praktischer Arzt FMH, hielt in seinem ärztlichen Kurzbericht an «Medic-Help» vom 21. Mai 2024 fest, die Beschwerdefüh- rerin leide unter einer Angststörung und einer Traumatisierung (PTBS). Eine psychiatrische Betreuung sei notwendig und die Überweisung an ei- nen Spezialisten sei angezeigt. Die Tochter leide aufgrund eines Traumas an einer Sprechhemmung (vgl. SEM-act. […]-17/3). Im ärztlichen Kurzbe- richt vom 28. Mai 2024 führte er aus, die Tochter der Beschwerdeführerin leide an einer schweren PTBS und habe seit einem in der Türkei erlittenen Trauma «die Sprache verloren». Die Interaktion mit der traumatisierten Tochter sei besprochen worden. Sie benötige nach einem Transfer unbe- dingt psychiatrische Hilfe (vgl. SEM-act. […]-18/4).
E. 9.4 O._______, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie N._______, führte in ihrem «Therapeutischen Verlaufsbericht» vom 22. August 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter am 9. Juli 2024 im Rahmen des Notfalldiensts aufgrund suizidaler Äusserungen in der Durchgangsstation zum Gespräch gekommen sei. Sie habe von gros- sen Ängsten bezüglich einer möglichen Ausschaffung in die Türkei berich- tet, da sie dort von ihrem Ex-Ehemann mit dem Tod bedroht werde. Sie habe die Vorstellung, dass ihre Tochter nach einem Suizid in der Schweiz bleiben und vor dem Vater gerettet werden könne. Es sei von einer sehr schwierigen und traumatischen Lebensgeschichte (Zwangsheirat, Verge-
D-5135/2024 Seite 22 waltigungen, schwerwiegende Gewalterfahrungen und versuchte Tötung) auszugehen. Es bestünden Flashbacks, Albträume, Ein- und Durchschlaf- störungen, eine ängstlich gefärbte depressive Stimmungslage, ausge- prägte Scham- und Schuldgefühle und Suizidgedanken. Aufgrund des ne- gativen Asylentscheids sei eine ausgeprägte Unsicherheit bezüglich ihrer Zukunft hinzugekommen. Ihre Sorge bezüglich einer Rückführung und die damit verbundene Tötung durch ihren Ex-Ehemann hätten zu einer Ver- schlechterung der bestehenden Symptomatik geführt. Aus therapeutischer Sicht werde eine Weiterführung der psychotherapeutischen und ärztlichen Behandlung befürwortet. Diagnostiziert wurden eine PTBS (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Opfer von Verbrechen oder Terrorismus (ICD-10: Z65.4) und sonstige belastende Le- bensumstände (ICD-10: Z63.7).
E. 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführerin, der von ihr eingereichten Beweismittel und den Aus- führungen in den ärztlichen Berichten keine Zweifel an den von ihr geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens ihres Ex-Ehemannes. Es besteht auch kein Anlass, die Stichhaltigkeit der medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Zweifel zu ziehen. Angesichts der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach ihrer erzwungenen Heirat im (…) bis zur Messerattacke im Mai 2015 zahlreiche Gewalterfahrungen machen musste. Sobald ihr Ex- Ehemann in ein «offenes Gefängnis» verlegt wurde, begann er, sie zu be- drohen. Während eines Gefängnisurlaubs und ihres kurz vor ihrer Ausreise besuchsweisen Aufenthalts in L._______ brach er ihr das Nasenbein. Zu- dem bedrohte er sie bis zu ihrer Ausreise in zahlreichen Mitteilungen, wo- bei auch der Wechsel der Telefonnummern durch die Beschwerdeführerin keine Abhilfe schaffen konnte und auch die Behörden nicht in der Lage waren, seine Nachstellungen wirksam zu unterbinden.
E. 9.5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten an einer schwerwiegenden Traumatisierung leidet, welche eine weitere psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht. Auf- grund der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass eine solche Behandlung aus medizinischer Sicht nur in einem geschützten Umfeld er- folgversprechend ist, andernfalls das Risiko einer Chronifizierung der be- reits heute erheblichen psychischen Erkrankung besteht. Es ist davon aus- zugehen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Furcht vor künf-
D-5135/2024 Seite 23 tigen weiteren Drohungen und Übergriffen seitens des Ex-Ehemannes die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern könnte. Mit zu berücksichtigen ist, dass sie nebst ihrer nachvollziehbaren Angst vor weiteren Drohungen und Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann in ständiger Sorge um das Wohlergehen ihrer Tochter wäre, zumal sie nicht zu Unrecht befürchtet, dass ihr Ex-Ehemann auch ihr etwas antun könnte. Sie verfügt in der Türkei aufgrund des Bruchs mit ihrer Familie zufolge ihrer Weigerung, zum zweiten Mal zwangsweise einen Mann zu heiraten, den diese für sie vorgesehen hatte, über kein tragfähiges familiäres Netz, das ihr zumindest Unterstützung und einen gewissen Schutz vor ihrem Ex-Ehe- mann bieten könnte. Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der er- wähnten besonderen Umstände ist davon auszugehen, dass eine Rück- kehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die ei- ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme.
E. 9.6.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kin- deswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumut- barkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Ausle- gung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Das Kindeswohl ist nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existentielle Notlage ge- raten würde (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.; 2009/51 E. 5.8; BVGE 2009/28 E. 9.3.5 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür- digen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes we- sentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rah- men einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe- reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung be- ziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei ei- nem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer- ten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren so- zialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurze- lung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumut-
D-5135/2024 Seite 24 barkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 9.6.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs einer alleinerziehenden Mutter, die unter einer Angststörung und einer PTBS leidet, ist insbesondere auch dem Aspekt des Kindeswohls der mitt- lerweile (…) Tochter grosses Gewicht beizumessen. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in der Türkei ebenso wie ihre Mutter psychisch angeschlagen ist (vgl. SEM-act. […]-17/3, […]-18/4 und Schreiben der […], Kinder- und Jugendpsychiatrie N._______, vom 17. Juli 2024). Sie musste aufgrund der Bedrohung ihrer Mutter durch ihren Vater, den sie nie kennenlernte, zusammen mit ihrer Mutter während mehreren Jahren in verschiedenen Frauenhäusern leben und dadurch mehrmals den Aufenthaltsort wechseln. Während der Zeit, in der sie in Frauenhäusern wohnte, konnte sie mehrmals die Schule nicht besuchen, sich nicht in einen Klassenverband integrieren und auch sonst keine stabilen Beziehungen knüpfen. Ende 2021 war sie Zeugin, als die Familie ihrer Mutter diese ge- gen ihren Willen verheiraten wollte, wobei ihre Mutter in ihrer Gegenwart von drei Onkeln geschlagen wurde und sie anschliessend unter Polizei- schutz das Domizil ihrer Grosseltern verliessen (vgl. SEM-act. […]-21/14 F16, F27). Nachdem ihre Grossmutter einen Herzinfarkt erlitten hatte, be- suchte sie diese zusammen mit ihrer Mutter im Januar 2024 in L._______. Sie begegneten in der Stadt ihrem Vater, der ihre Mutter angriff und ihr zum wiederholten Mal das Nasenbein brach (vgl. SEM-act. […]-16/13 F43, […]- 21/14 F39–F43). Die Beschwerdeführerin sagte bei der zweiten Anhörung, dass ihre Tochter vom gewaltsamen Übergriff ihres Ex-Ehemannes auf sie, den sie in L._______ miterlebte, sehr mitgenommen gewesen sei. Sie habe es zwar nicht sehr deutlich gezeigt, sei aber bereits zuvor Zeugin von Ge- walttaten, die ihr (der Beschwerdeführerin) angetan worden seien, gewor- den (vgl. SEM-act. […]-21/14 F45). Angesichts vorstehender Erwägungen wird klar, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Türkei keine un- beschwerte, «normale» Kindheit durchleben konnte. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden sie aufgrund der potenziellen Gefährdung ihrer Mut- ter und ihrer selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere kurzzeitige Auf- enthalte in Frauenhäusern, verbunden mit Wohnortswechseln und der da- mit einhergehenden Unsicherheit und Unmöglichkeit, nachhaltig zwischen- menschliche Kontakte zu knüpfen, erwarten. Unbestritten ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung in der Schweiz noch nicht integrieren konnte.
D-5135/2024 Seite 25 In der Replik wird in diesem Zusammenhang indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr in der Türkei aufgrund ihrer Lebensgeschichte eine familiäre und soziale Integration verwehrt blieb. Angesichts dieser Um- stände ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei sie beson- ders hart treffen würde, da sie erneut zu einem unsteten Leben in der Ano- nymität verbunden mit absehbaren Wohnortswechseln und unstetem Schulbesuch gezwungen würde, dies verbunden mit der ständigen Angst vor weiteren Drohungen und gewaltsamen Übergriffen durch den Ex-Ehe- mann ihrer Mutter sowohl auf diese als auch auf sie selbst. Auch der Bruch ihrer Mutter mit deren Familie dürfte die Aussicht auf eine familiäre und soziale Integration stark erschweren oder gar verunmöglichen. Angesichts dieses spezifischen Sachverhalts besteht für die Tochter der Beschwerde- führerin die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut starken Belastungen ausgesetzt würde, die ihre weitere Entwick- lung beeinträchtigen würden und demnach dem Kindeswohl entgegenste- hen.
E. 9.7 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände im vorliegenden Fall und insbesondere aus Sicht des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen aus heutiger Sicht als unzu- mutbar.
E. 9.8 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. E. 7.3), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 10 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheis- sen, soweit eventualiter beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nach den gesetzlichen Bestimmun- gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführerin wäre somit für das hälftige Unter-
D-5135/2024 Seite 26 liegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi- schenverfügung vom 27. August 2024 gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 wurde auch das Ge- such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 und 2 VwVG). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegan- gen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Auf- wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 11.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang des Obsiegens – hier also hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschä- digung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die vormalige Rechtsvertreterin, MLaw Valentina Berisha, hat für ihre Aufwendungen bis und mit Beschwerdeeinreichung einen Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 180.– (exkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– angeführt (vgl. Beschwerde Ziff. 8.4). Für das Verfassen der Replik machte sie einen Aufwand von 2 Stunden geltend (vgl. Replik S. 3 a.E.). Der ver- anschlagte Arbeitsaufwand von insgesamt 12 Stunden und die Spesen von Fr. 50.– erscheinen plausibel und angemessen. Der heutigen Rechtsver- treterin, dott. giur. Patrizia Testori, ist ab ihrer Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin kein zu vergütender Aufwand entstanden.
E. 11.4 Der Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin ist hälftig als Parteien- schädigung und hälftig als amtliches Honorar zu entrichten. Die Spesen sind hälftig zu erstatten. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwer- deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1’193.– (Aufwand Fr. 1080.–, 8.1% MwSt Fr. 87.50, Spesen Fr. 25.–) auszurichten. Das der Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– auf gerundet Fr. 998.– (Aufwand Fr. 900.–, 8.1% MwSt Fr. 72.90, Spesen Fr. 25.–) fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5135/2024 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwer- deführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
- Juli 2024 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Be- schwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1193.– auszurich- ten.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 998.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5135/2024 law/bah Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch dott. giur. Patrizia Testori, CARITAS Schweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 8. März 2024 und gelangte am 2. April 2024 in die Schweiz, wo sie für sich und ihre minderjährige Tochter im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2024 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 10. April 2024 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf (ZEMIS-Direkterfassung). A.c Am 22. April 2024 befragte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung sagte sie, dass sie und ihre Tochter psychisch belastet seien und seit etwa einem Jahr stottern würden. Nachdem sie in der Türkei im Jahr 2015 die Messerattacke erlitten habe, sei sie in E._______ zwei oder drei Monate in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Dort habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb sie die Klinik verlassen und sich medikamentös habe versorgen lassen. Zu ihren Aufenthaltsorten gab sie an, sie habe ab dem (...) Lebensjahr an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt (C._______, F._______, G._______, H._______, I._______, C._______), sei aber während dreieinhalb Jahren in J._______ registriert gewesen. In den letzten drei Jahren habe sie bei einer staatlichen Institution für die Verhütung von Gewalt an Frauen gelebt, von der man an unterschiedliche Orte geschickt werde, an denen man maximal drei Monate bleiben könne. In den Frauenhäusern werde man täglich aufgefordert, so schnell wie möglich auszuziehen und auf eigenen Beinen zu stehen. Ihre Tochter habe nicht zur Schule gehen können, wenn sie in einem Frauenhaus gewohnt hätten, und wenn sie wieder bedroht worden sei, seien sie in ein anderes Frauenhaus gezogen. Zuletzt habe sie mit ihrer Tochter sechs bis sieben Monate lang in einer eigenen Wohnung in C._______ gelebt. Damit ihre Tochter zur Schule habe gehen können, habe sie sich mehrmals eine Wohnung eingerichtet. In C._______ habe sie ihre Tochter für die Schule angemeldet. Wegen dem Geheimhaltungsbeschluss sei ihr Name in der Schule nicht genannt worden. Zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Türkei schilderte die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann sei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er sie mit einem Messer angegriffen habe. Als er vom geschlossenen Gefängnis in ein offenes gekommen sei, habe er sie angerufen. Er habe ihr gesagt, er bereue es, 27 Monate für nichts im Gefängnis gewesen zu sein, weil es ihm nicht gelungen sei, sie zu töten. Zudem habe er gesagt, er werde bezüglich der Tochter einen DNA-Test machen lassen, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde. Er bezweifle, dass sie seine Tochter sei, und werde sie zusammen mit ihr umbringen. Weil sie (die Beschwerdeführerin) kurdische Wurzeln habe, werde so etwas ein Ende im Blut oder mit dem Tod nehmen. Nach dem Messerangriff ihres Ex-Ehemannes sei sie - ohne es zu wissen - geschieden worden. Erst 2017 habe sie diesbezüglich Unterlagen erhalten. Sie wisse nicht, wo sich ihr Ex-Ehemann, mit dem sie auch verwandt sei, zurzeit befinde. Sie habe von ihrer Cousine eine Nachricht ihres Ex-Ehemannes erhalten. Die Cousine habe ihr geraten, sich und ihre Tochter zu schützen. Nachdem sie diese Nachricht erhalten habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ab (Kopien von Fotos der beiden Reisepässe, forensischer Bericht einer Intensivstation vom 10. September 2015, Entscheidung des Berufungsgerichts K._______ betreffend Sorgerecht vom (...) 2016, Spitalbericht, Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses des (...) Familiengerichts von J._______ vom (...) 2024, zwei weitere Geheimhaltungsbeschlüsse desselben Gerichts vom (...) 2022 und (...) 2021, Beleg für Bedrohungen durch den Ex-Ehemann, Protokoll einer Anhörung aufgrund einer Anzeige gegen den Ex-Ehemann der Oberstaatsanwaltschaft L._______ vom (...) 2017, Adresse eines Frauenhauses, Strafregisterauszug, Auszug aus e-Devlet betreffend Anzeigen, Chat-Nachrichten mit Warnungen vor dem Ex-Ehemann, Fotos bezüglich Gewaltanwendung). A.d Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen beim SEM einen ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______ vom 30. Mai 2024 ein. A.e Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie sie sieben Jahre nach ihrer Scheidung mit jemandem habe verheiraten wollen, der viel älter als sie sei. Die Familie habe alles hinter ihrem Rücken arrangiert. Sie habe sich gegen ihre Familie gestellt, denn sie habe nicht heiraten wollen, weil sie traumatisiert und der Mann viel älter als sie sei. Nachdem sie von ihren Onkeln geschlagen worden sei, sei die Polizei gekommen, die vom Sicherheitsdienst der Wohnanlage gerufen worden sei. Sie habe das Haus ihres Vaters zusammen mit ihrer Tochter verlassen und es seither nicht mehr betreten. Weiter führte sie aus, dass ihr Ex-Ehemann ins Spital gekommen sei, nachdem er sie verletzt habe. Er habe behauptet, ein Dieb sei ins Haus eingebrochen und habe bei ihr im Spital gewartet. Die Polizei sei zu ihnen nach Hause gegangen und habe festgestellt, dass kein Dieb dort gewesen sei. Bei einem Schichtwechsel der Krankenschwestern sei er in die Intensivstation hereingekommen. Er habe versucht, den Stecker der «Maschine» herauszuziehen (sie sei bewusstlos gewesen und habe dies von der Polizei erfahren). Die Polizei habe es gesehen und ihn mitgenommen. Ihr jüngerer Bruder habe dies beobachtet und realisiert, dass ihr Ex-Ehemann sie verletzt habe, worauf er diesen angegriffen habe. Ihr Ex-Ehemann sei zu 12 oder 13 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Sein Bruder sei Arzt und habe einen Bericht verfasst, gemäss dem er psychisch aus dem Gleichgewicht gewesen sei. Er habe nur fünf Jahre von der Strafe absitzen müssen. Sobald er in das offene Gefängnis verlegt worden sei, habe er sie bedroht. Ende 2020 oder Anfang 2021 sei er freigelassen worden. Sie habe wegen der Drohungen Geheimhaltungsbeschlüsse beantragt. Sie habe seine Drohungen schlussendlich nicht mehr länger ertragen können. Sie habe ständig Todesangst gehabt. Die Polizei habe nichts tun können und sie habe keine Familie, die sie hätte beschützen können. Einmal sei sie nach L._______ gegangen, weil ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe. Ihr Ex-Ehemann habe ihr auf der Strasse vor den Augen ihrer Tochter die Nase gebrochen. Sie sei mit ihr unmittelbar nach C._______ gegangen. Eineinhalb Monate später habe sie von ihrem Ex-Ehemann die Nachricht erhalten, die sie zur Ausreise bewegt habe. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, er habe ihr die Nase insgesamt dreimal gebrochen. Einmal, bevor er sie mit dem Messer verletzt habe, und ein weiteres Mal, als er in einem Hafturlaub gewesen sei. Sie habe ihre möblierte Wohnung in C._______ noch nicht aufgegeben gehabt. Ihr Ex-Ehemann habe die Wohnung gefunden und alle Fensterscheiben kaputtgeschlagen. Der Vermieter habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er ihre wenigen eigenen Sachen in den Müll geschmissen habe. Von ihrer Nachbarin habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann einige Tage vor der Türe gewartet habe, um zu sehen, ob sie zurückkommen würden oder nicht. Ihre Tochter sei sehr betroffen gewesen von der Gewalt, die ihr Ex-Ehemann in L._______ ausgeübt habe. Sie habe auch gesehen, wie sie von ihren Onkeln geschlagen worden sei. Weil sie sich ständig in Frauenhäusern aufgehalten hätten, habe sie mehrmals die Schule wechseln müssen. Gefragt, was sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe Angst zu sterben. Sie möchte, dass ihre Tochter in der Schweiz zur Schule gehen und sich ein eigenes Leben aufbauen könne. In der Türkei sei es ihr psychisch nicht gut gegangen. Derjenige, der ihre Vaterfigur sein sollte, habe gesagt, sie sei nicht von ihm und habe einen DNA-Test verlangt. Als er sie mit dem Messer angegriffen habe, sei er auch auf ihre Tochter losgegangen. Sie habe sich auf ihre Tochter geworfen, sonst hätte er sie erstochen. Nach der ersten Anhörung habe ihre Tochter sie gefragt, ob sie bei einer Rückkehr in die Türkei sterben müssten. Sie beschäftige sich immer mit dem Tod und den Drohungen. Sie habe ihren Vater zum ersten Mal gesehen, als er ihr in L._______ die Nase gebrochen habe. A.f Am 14. Juni 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen mit, die Asylgesuche bedürften weiterer Abklärungen. Sie würden gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies es die Beschwerdeführerinnen für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.g Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 27. Juni 2024 mit, dass sie ihr Mandat per sofort niedergelegt habe. A.h Mit Eingabe vom 3.Juli 2024 setzte CARITAS Schweiz das SEM von der Mandatsübernahme in Kenntnis und erkundigte sich, welche Abklärungen im Gang beziehungsweise geplant seien. Das SEM wurde ersucht, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und vor der Entscheideröffnung Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten zu gewähren. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 - eröffnet am 18. Juli 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden. Wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Visitenkarte der behandelnden Psychologin, Msc O._______, ein fremdsprachiges Schreiben der türkischen Rechtsanwältin P._______ vom 13. August 2024 und eine Bestätigung Sozialhilfebezug vom 19. August 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 gut, und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Valentina Berisha als amtliche Rechtsbeiständin bei. Den in der Begründung der Beschwerde enthaltenen Antrag, die Rechtsvertretung sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer aktuellen Honorarnote aufzufordern (vgl. a.a.O. Ziff. 8.4), wies er ab. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. September 2024 einen psychologischen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen beziehungsweise beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bisherigen Aktenlage fortgesetzt werde. E. Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichte die Rechtsbeiständin einen psychologischen Bericht von Msc O._______ vom 22. September 2024, eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen beziehungsweise beruflichen Schweigepflicht vom 4. September 2024 und eine Bestätigung vom 17. Juli 2024, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf einer Warteliste der (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie N._______ stehe, ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, bis zum 18. Oktober 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. H. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 die Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2024 eine Replik einzureichen. I. Die Rechtsbeiständin reichte in der Folge am 30. Oktober 2024 ihre Replik zur Vernehmlassung des SEM ein. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 teilte dott. giur. Patrizia Testori mit, MLaw Valentina Berisha habe ihre Arbeit bei CARITAS Schweiz per Ende Dezember 2024 beendet, und es sei ihr nicht möglich, das Mandatsverhältnis fortzuführen, weshalb sie um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuche. K. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Valentina Berisha mit Verfügung vom 23. Januar 2025 aus ihrem amtlichen Mandat und ordnete den Beschwerdeführerinnen in der Person von dott. giur. Patrizia Testori eine neue amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art.49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen sei belegt, dass der türkische Staat vorliegend durchaus schutzfähig und -willig gewesen sei. Daran ändere ihre Aussage über die Strafminderung für ihren Ex-Ehemann aufgrund des Arztzeugnisses seines Bruders nichts. Er sei mehrere Jahre inhaftiert gewesen und sie sei mittels Geheimhaltungsbeschlüssen durch die Behörden geschützt worden. Eine weitere Inanspruchnahme der türkischen Behörden erscheine nicht unzumutbar, auch wenn bei ihr diesbezüglich eine Ermüdung eingetreten sei. Der aktuellste Geheimhaltungsbeschluss datiere vom Februar 2024 und sei für sechs Monate gültig gewesen. Polizei- und Justizorgane könnten nur arbeiten, wenn sie informiert würden. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihren Ex-Ehemann bei Drohungen und allfälligen Gewaltakten anzuzeigen, damit die türkischen Behörden sie weiterhin schützen könnten. Dies gelte auch für den letzten Angriff in L._______ und das Einschlagen der Fenster ihrer Wohnung nach der Ausreise. Bezüglich des Zwangs zu einer Heirat Ende 2021 gelte das Gleiche. Die Polizei habe sie damals mitgenommen und in ein Frauenhaus gebracht. Sie sei geschützt worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden dies bei einem weiteren Vorfall nicht wieder tun würden. Ihr Schutz sei in der Türkei bis zu ihrer Ausreise durch die Polizei- und Justizorgane gewährleistet gewesen, weshalb ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei 2012 zwangsverheiratet worden und habe in der Ehe mehrfach heftige Gewalt erlitten. Ihr Ex-Ehemann habe ihr die Nase gebrochen und sie unzählige Male sexuell angegriffen. 2015 habe er sie und ihre Tochter mit einem Messer verletzt und versucht, sie zu töten. Im Spital habe er erneut versucht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Bereits 2017 als ihr Ex-Ehemann in der offenen Anstalt gewesen sei, habe er sie mehrmals bedroht, weshalb sie ihn angezeigt habe. Auch als sie in unterschiedlichen Städten in Frauenhäusern gewohnt habe, sei sie von ihm weiterhin telefonisch und über «Social Media» bedroht worden. Obwohl sie immer wieder ihre Telefonnummer gewechselt habe, sei sie ständig bedroht worden. Ihre Cousine habe sie gewarnt, dass ihr Ex-Ehemann sie töten wolle. Nach ihrer Ausreise sei es ihm trotz Geheimhaltungsbeschluss gelungen, die Adresse ihrer Wohnung in C._______ ausfindig zu machen. Die Drohungen und die Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann seien geeignet, eine begründete Furcht vor einer ernsthaften Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin hervorzurufen. Der ständige Druck, der durch die physische, psychische und sexuelle Gewalt und die Todesdrohungen verursacht worden sei, habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Dieser werde dadurch genährt, dass sie seit 2017 unter Schutzmassnahmen des Staates gelebt habe, die nicht ausgereicht hätten, sie vor ihrem Ex-Ehemann zu schützen. Die Gewalt, der sie jahrelang ausgesetzt gewesen sei, habe ihre psychische Gesundheit untergraben und sie gezwungen, sich auf ein Leben am Rande der Gesellschaft zu beschränken. Der Kontaktabbruch zu ihrer Familie habe eine zusätzliche psychische Belastung dargestellt, da sie kein soziales Beziehungsnetz habe, das sie unterstützen könnte. Die Vorinstanz habe den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Bezug auf die Asylvorbringen nicht geprüft. Auch das Kindeswohl sei nicht geprüft worden, obwohl es offensichtlich tangiert sei. Die Ereignisse in der Heimat hingen mit ihrer psychischen Verfassung und Traumatisierung zusammen, die zum unerträglichen psychischen Druck beigetragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe begründe-te Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann und ihre Familie liege in den moralischen und religiösen Überzeugungen begründet, gemäss denen Frauen diskriminiert und als den Männern untergeordnet betrachtet würden. Die über Jahre hinweg erfolgten Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens des Ex-Ehemannes könnten nicht als beendet angesehen werden. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021) würden in der Türkei häufig zu wenig strenge und nicht individualisierte Schutzmassnahmen gegen Täter verhängt, die Gewalt gegen Frauen ausübten. Meistens werde dieser verpflichtet, das Opfer nicht zu bedrohen, zu beleidigen oder zu demütigen. Die Verhängung solcher einstweiligen Verfügungen könne zu einer weiteren Eskalation der Gewalt und in einigen Fällen zum Tod der Opfer führen. Problematisch sei auch die kurze Zeitspanne, für die der Schutz gewährt werde. Die Opfer seien gezwungen, eine Erneuerung der ursprünglichen Massnahme zu beantragen. Die Richter zögerten, die Frauen beim Wort zu nehmen, und befürchteten, dass sie übertreiben und das System für andere Zwecke als ihr Schutzbedürfnis missbrauchen könnten. Der Schutz in Frauenhäusern sei nicht wirksam, da er vorübergehend sei und die Opfer oft gezwungen seien, diese nach einigen Monaten wieder zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht länger als drei Monate bleiben können. Zudem habe sie Geheimhaltungsbeschlüsse beantragt, die nur für eine ge-wisse Zeitdauer ausgestellt worden seien. Sie sei seit 2017 unter Schutzmassnahmen gestanden, doch die Gefährdung und Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann hätten nicht aufgehört. Er habe ihre Wohnung in C._______ gefunden und ihr mehrere Tage aufgelauert, was verdeutliche, dass die angeordneten Schutzmassnahmen zu schwach gewesen seien. Frauenmorde und Gewalt gegen Frauen seien in der ganzen Türkei ein ernstes Problem. Die türkische Nachrichtenagentur Bianet habe von mindestens 284 Frauenmorden und 255 verdächtigen Todesfällen im Jahr 2020 berichtet. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, erneut Schutzmassnahmen zu beantragen, die von begrenzter Dauer wären, und müsste sich weiterhin verstecken. Die bisherigen Schutzmassnahmen seien nicht geeignet gewesen, sie und ihre Tochter vor dem Ex-Ehemann zu schützen, was auch den türkischen Behörden hätte bewusst sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den türkischen Staat bisher für fähig und willens gehalten, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, Schutz zu bieten. Das letzte diesbezügliche Grundsatzurteil stamme jedoch vom 12. Juni 2018. Fünf Jahre nach diesem Urteil sei diese Frage noch nicht neu bewertet werden, obwohl die Türkei im Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten sei. Im zitierten Urteil werde ausgeführt, mehrere dem Gericht vorliegende Berichte belegten, dass die Gewalt gegen Frauen in der Türkei seit dem Putschversuch vom Juli 2016 zugenommen habe. Dies werde einerseits darauf zurückgeführt, dass die Umstrukturierung der Polizei die Sicherheit von Frauen beeinträchtigt habe, die unter staatlichem Schutz stehen sollten. Anderseits sei dies auf tiefgreifende Veränderungen in der türkischen Gesellschaft und einen politischen Diskurs im Land zurückzuführen, der sich zunehmend von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Säkularismus entferne, was sich auch im Umgang der Menschen untereinander widerspiegle. In der türkischen Politik scheine sich zunehmend ein konservativ-religiöses Frauenbild durchzusetzen. Eine Neubewertung der tatsächlichen Bereitschaft der Türkei, Frauen nicht nur formell, sondern auch effektiv vor männlicher Gewalt zu schützen, sei wünschenswert und notwendig. Die Bereitschaft des türkischen Staates, Frauen einen wirksamen Schutz vor Gewalt zu bieten, sei zu verneinen, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, im Fall der Beschwerdeführerin seien die Geheimhaltungsbeschlüsse für jeweils sechs Monate verhängt und ständig verlängert worden, wobei der aktuellste bei ihrer Ausreise noch gültig gewesen sei. Die Qualität des behördlichen Schutzes für Opfer von Gewalt könne nicht verallgemeinert und müsse individuell geprüft werden. Vorliegend sei der Schutz gewährt gewesen. In der Beschwerde werde nicht erwähnt, weshalb die türkischen Behörden nicht weiterhin effiziente Schutzmassnahmen ergreifen sollten. Für die Angabe, der Ex-Ehemann habe ihre Adresse in C._______ trotz Geheimhaltungsbeschluss herausgefunden und nach ihrer Ausreise alle Fensterscheiben der Mietwohnung zerbrochen, habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis er-bracht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Vermieter eine Anzeige gegen den Ex-Ehemann erstattet hätte. Sie hätte mit dem Vermieter oder mit der Nachbarin wieder Kontakt aufnehmen können, um entsprechende Nachweise einzureichen. In der Beschwerde werde sinngemäss davon ausgegangen, dass der Ex-Ehemann nach dem Mordversuch von 2015 nach wie vor eine Tötungsabsicht habe. Es stelle sich die Frage, weshalb er diese nicht in die Tat umgesetzt habe, als er in L._______ wenige Wochen vor ihrer Ausreise die Gelegenheit dazu gehabt haben müsste, als er ihr die Nase gebrochen habe. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, es gebe eine Vielzahl von Berichten, die bezeugten, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden für Opfer von Gewalt mangelhaft und Femizide an der Tagesordnung seien. Der effektive Schutz und der Wille dazu seien zu bemängeln. Die Qualität desselben sei mit der Verhängung von Geheimhaltungsbeschlüssen für jeweils sechs Monate nicht automatisch gegeben. Die Beschwerdeführerin sei trotz Geheimhaltungsbeschlüssen von ihrem Ex-Ehemann massiv bedroht worden und habe brutale Gewalt erlitten. Nach dessen Freilassung seien seitens der Behörden keine weiteren Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Die Schutzmassnahmen könnten nicht als geeignet angesehen werden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorbringens, ihr Ex-Ehemann habe ihre letzte Wohnadresse ausfindig gemacht, sei von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden. Sie habe durch ihn nachweislich Gewalt erlitten. Er habe sie telefonisch bedroht, immer wieder aufgesucht und ihr zweimal die Nase gebrochen. Aufgrund des Mordversuchs an ihr sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. In Anbetracht des gesamten Sachverhalts entspreche der letzte Vorfall der Verhaltensweise des Ex-Ehemannes. Ob der Vermieter diesen zur Anzeige gebracht habe oder nicht, gehe aus den Anhörungsprotokollen nicht hervor und das SEM habe dazu keine Fragen gestellt. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit der Nachbarin abgebrochen habe, weil sie vermutet habe, dass der Ex-Ehemann ihre Adresse mit deren Hilfe habe ausfindig machen können. Das Argument der Vorinstanz, der Ex-Ehemann habe die Tötungsabsicht nicht umgesetzt, als er der Beschwerdeführerin die Nase gebrochen habe, erscheine stossend. Er habe dies auf offener Strasse getan, weshalb nachvollziehbar sei, dass er die Tötungsabsicht in diesem Moment nicht umge-setzt habe. Die Vermutung, er habe sie töten wollen, liege darin begründet, dass er sie auch danach nicht in Ruhe gelassen und sie in C._______ habe aufsuchen wollen. Sie habe den letzten Übergriff nicht angezeigt, es sei indessen hervorzuheben, dass die bisherigen Massnahmen ihr keinen Schutz gebracht hätten. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich vor allem auf die Flucht konzentriert und darin die Hoffnung auf effektiven Schutz gesehen habe. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Die Gewalt, der die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer Ehe ausgesetzt war, die schweren Körperverletzungen in Tötungsabsicht, die sie im Jahr 2015 erlitt, und die seitdem erlebten Drohungen, Körperverletzungen und Nachstellungen gingen von ihrem Ex-Ehemann und somit im rechtlichen Sinne von einer privaten Drittpersonen aus. Durch Drittpersonen erlittene ernsthafte Nachteile sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig erweist. Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H., Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. das Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.2). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1 Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten. 5.3.3 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2, D-4668/2025 vom 3. Februar 2025 E. 6.2, D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2, E-2530/2024 vom 15. Au-gust 2024 E. 7.2, E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3, D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2). 5.4 5.4.1 Vorliegend wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, der behauptete, sie sei (im Mai 2015) von einem Einbrecher schwer verletzt worden, gemäss ihren Schilderungen aufgrund der polizeilichen Ermittlungen als Täter entlarvt. Die im Spital anwesenden Polizisten verhinderten einen weiteren Anschlag auf ihr Leben seitens ihres Ex-Ehemannes und nahmen ihn fest. Er wurde angeklagt und verurteilt, musste jedoch aufgrund einer ärztlich attestierten «psychischen Belastungssituation» nur einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüssen (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F21). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie ab ihrem (...)-ten Altersjahr in verschiedenen Städten in Frauenhäusern oder Wohnungen lebte. In den letzten sechs bis sieben Monaten vor ihrer Ausreise aus der Türkei lebte sie zusammen mit ihrer Tochter in einer teilweise selbst eingerichteten Wohnung in C._______ (vgl. SEM-act. [...]-16/13 F28-F31, F69). Die Beschwerdeführerin sagte weiter aus, sie sei von ihrer Cousine, die ihr eine Mitteilung ihres Ex-Ehemannes weitergeleitet habe, gewarnt worden, dass sie sich nicht in Sicherheit wiegen und sich und ihre Tochter schützen solle (vgl. SEM-act. [...]-16/13 F36). Er habe ihren Familienangehörigen und ihren Verwandten ständig gesagt, sie sollten ihr mitteilen, dass er sie eines Tages erwischen werde. Sie sei von ihm unzählige Male bedroht worden, obwohl sie oft ihre Telefonnummer gewechselt habe (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F9-F11). 5.4.2 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel ist der Schluss zu ziehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühten, sie und ihre Tochter vor weiteren Übergriffen ihres Ex-Ehemannes zu schützen. Sie konnte sich vorübergehend in mehreren Frauenhäusern aufhalten und die Behörden erliessen Geheimhaltungsbeschlüsse, die es ihr und ihrer Tochter ermöglicht hätten, weitgehend anonym zu bleiben, damit sie von ihrem Ex-Ehemann/Vater nicht hätten aufgespürt werden können. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann verwandt ist (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F9 f.) und mit einigen ihrer Verwandten in Kontakt stand, war es ihrem Ex-Ehemann offenbar möglich, an ihre wechselnden Telefonnummern zu gelangen und sie auf diesem Weg zu bedrohen. Die letzte Drohung wurde ihr auf Drängen ihres Ex-Ehemannes von ihrer Cousine weitergeleitet, welche sie gleichzeitig vor ihm warnte (vgl. E. 5.4.1). Wie bereits vorstehend festgehalten, kann von einem Staat nicht erwartet werden, dass er in der Lage ist, alle seine Bürger jederzeit vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung zu schützen (vgl. E. 5.2). Angesichts der vorliegenden Konstellation, in der die Verfolgte mit ihrem Verfolger verwandt ist und mit Personen in Verbindung stand, die mit beiden Personen Kontakte pflegten, war es dem Verfolger offenbar möglich, Kenntnis von ihren wechselnden Telefonnummern zu erlangen. Es war den türkischen Behörden nicht möglich, dies zu verhindern, da sie das Verhalten der Verwandten der Beschwerdeführerin nur bedingt beeinflussen konnten. Insofern die Beschwerdeführerin in der Anhörung schilderte, ihr Ex-Ehemann sei nach ihrer Ausreise an ihrer letzten Wohnadresse in C._______ erschienen, habe die Scheiben ihrer Wohnung zerschlagen und ihr mehrere Tage lang aufgelauert (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F43-F46) ist ebenso festzustellen, dass die türkischen Behörden dies nicht vorhersehen und verhindern konnten. Die Beschwerdeführerin vermutete, dass er die Adresse möglicherweise in Erfahrung bringen konnte, weil ihre Tochter ein Instagram-Konto eröffnet habe, in dem sie mit der Nachbarstochter kommuniziert habe. Des Weiteren seien ihre Nachbarn entfernte Bekannte/Verwandte, sodass sie nicht ausschliessen könne, dass ihr Ex-Ehemann auf diesem Weg an ihre Adresse gelangt sei (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F48-F50). Auch dies war für die türkischen Behörden weder vorhersehbar noch zu verhindern. Insgesamt gesehen wurde der Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewährt. Dem Schreiben von Rechtsanwältin P._______ vom 13. August 2024 ist nichts zu entnehmen, was diese rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts relativieren würde. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in der zweiten Anhörung geltend, ihre Familie habe sie sieben Jahre nach ihrer Scheidung mit einem viel älteren Mann verheiraten wollen. Weil sie sich verweigert habe, sei sie von ihren Onkeln geschlagen und in ein Zimmer gesperrt worden. Angesichts des verursachten Lärms habe der Sicherheitsdienst der Wohnanlage die Polizei gerufen. Sie habe das elterliche Domizil zusammen mit ihrer Tochter in Begleitung der Polizei verlassen und sei nie mehr dorthin zurückgekehrt (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F16, F24, F26 f.). 5.5.2 Der Beschwerdeführerin wurde somit auch in dieser Hinsicht behördlicher Schutz gewährt. Sie wurde von Polizeibeamten aus der Wohnung ihrer Eltern begleitet und in ein Frauenhaus gebracht. Da sie im Rahmen ihrer Anhörungen nicht geltend machte, dass sie von ihren Familienangehörigen (Vater, Bruder, Onkel) nach diesem Vorfall bedroht wurde oder diese ihr gar nachstellten und die beabsichtigte (zweite) zwangsweise Verheiratung verhindert wurde, war der behördliche Schutz in dieser Hinsicht effektiv, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, weshalb sich die Prüfung allfälliger weiterer Vollzugs-hindernisse erübrigt (vgl. Art.44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG; BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 8. 8.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in den letzten sechs bis sieben Monaten vor ihrer Ausreise mit ihrer Tochter in einer Wohnung in C._______ gewohnt. Ihre Tochter sei zur Schule gegangen und sie habe als (...) und als (...) gearbeitet sowie ein Fernstudium für das Gymnasium gemacht. Ihre Arbeitgeber hätten sie geschätzt, gut bezahlt und mit Gold und einer Reise beschenkt. Sie sei anscheinend eine tüchtige Frau, die es im Leben bisher zwar nicht immer einfach gehabt habe, aber insbesondere in der letzten Zeit in der Lage gewesen sei, gut für sich und ihre Tochter zu sorgen. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten sei auf das Gesundheitswesen in der Türkei zu verweisen, das insbesondere in den grösseren Städten westeuropäischen Standards entspreche. Daran ändere der Arztbericht von Dr. med. M._______ nichts. Die Beschwerdeführerin habe in den Befragungen erwähnt, dass sie bereits in der Türkei jahrelang in medizinischer Behandlung gewesen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zu den besonders schutzbedürftigen Personen zu zählen, wobei die Kombination sozialer, wirtschaftlicher und humanitärer Faktoren in Verbindung mit der ernsthaften Gefährdung durch ihren Ex-Ehemann zu berücksichtigen sei. Ihre Traumatisierung würde sich bei einer Rückkehr in die Türkei noch verschlimmern, weshalb der Vollzug aus humanitären Gründen nicht zumutbar sei. In Bezug auf ihre Tochter sei der Vollzug aufgrund des Kindeswohls - insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfassung und der sehr eingeschränkten Möglichkeit auf Schulbildung - nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die sich massiv verschlimmern würde, wenn sie die traumatisierenden Erlebnisse erneut erleben müsste. Neben den Drohungen würden die ständige Unsicherheit und Instabilität sowie der häufige Wohnortswechsel zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustands beitragen. Es sei ihr nicht möglich, in einem stabilen Umfeld zu leben, welches ihr die Inanspruchnahme einer wirksamen Therapie ermöglichen würde. Unter diesen Umständen wäre auch für ihre Tochter die Durchführung einer wirksamen Therapie nicht möglich. Diese Annahme sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2019 vom 5. Juni 2020 bestätigt worden, in dem eine ähnliche Situation beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht auf ein Beziehungsnetz zählen, das sie vor ihrem Ex-Ehemann schützen und in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Seitens ihrer Familie habe sie ebenfalls Gewalt erlitten, weil sie sich einer weiteren Zwangsheirat entzogen habe. Die Polizei sei eingeschritten und sie habe Anzeige gegen die Familienmitglieder erstattet. Mit Entscheid des Gouverneursamts sei sie zum Schutz vor ihrer Familie in ein Frauenhaus gebracht worden. Die von der Vorinstanz erwähnte Arbeitstätigkeit habe sie nur für einige Monate ausgeübt. Vorher habe sie in verschiedenen Städten in Frauenhäusern gelebt und ständig umziehen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wenn sie in die Türkei zurückkehren würde. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe nur in begrenztem Umfang die Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Aufgrund der Tatsache, dass sie in Frauenhäusern untergebracht gewesen sei, habe sie die Schule längere Zeit nicht besuchen können. Das Recht auf Bildung sei somit auch tangiert. Die Vorinstanz habe angeführt, die Beschwerdeführerinnen könnten bei einer Rückkehr erneut Schutzmassnahmen des türkischen Staates in Anspruch nehmen. Dies würde bedeuten, dass sie voraussichtlich wiederum in Frauenhäusern untergebracht würden, weshalb die Tochter erneut nicht zur Schule gehen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit denselben Problemen konfrontiert wie vor ihrer Ausreise und würde sich ständig auf der Flucht vor ihrem Ex-Ehemann befinden, was ihr weder die Ausübung einer dauerhaften Arbeitstätigkeit noch ein stabiles und geschütztes Umfeld für eine wirksame Unterstützung ermöglichen würde. 8.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, grundsätzlich sei das Kindeswohl gewährleistet, solange das Kind bei den Eltern verbleibe, unabhängig vom Aufenthaltsort. Die Tochter sei in der Türkei in der Obhut der Mutter gewesen und habe die Schule besucht. Aus der Antwort auf die Frage nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen für die Tochter habe sich keine Gefährdung des Kindeswohls ergeben. Sie habe ihren Vater das erste Mal gesehen, als er ihrer Mutter wenige Wochen vor der Ausreise die Nase gebrochen habe. Sie sei von ihrer Mutter kurz danach aus ihrer gewohnten Umgebung in ein ihr völlig fremdes Land verbracht worden, nachdem sie nach ständigen Reisen innerhalb der Türkei seit einigen Monaten in C._______ wohl endlich eine Möglichkeit gehabt hätte, zur Ruhe zu kommen. Die Beschwerdeführerinnen seien seit Anfang April 2024 in der Schweiz und über das Asylgesuch sei etwa dreieinhalb Monate nach der Einreise entschieden worden. Es könne noch nicht von einem Grad der Integration der Tochter in der Schweiz ausgegangen werden, aufgrund dessen bei einer Rückkehr ihr Wohl gefährdet wäre. 8.4 In der Replik wird entgegnet, Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verpflichte den Staat, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl sei der bestimmende Faktor bei allen Massnahmen und Entscheiden und die Behörden seien verpflichtet, die besten Interessen des Kindes in jedem Fall abzuklären und abzuwägen. Zu berücksichtigen seien Alter, Reifegrad, Meinung und Identität des Kindes, Ressourcen, Bildung, Art und Umfang der (familiären) Beziehung, Fürsorge, Schutz und Sicherheit des Kindes, Abhängigkeit/Verletzlichkeit, Gesundheit, Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimatstaat. Die Tochter sei in der Türkei in der Obhut der Mutter gewesen, sie habe aufgrund der Verfolgung durch ihren Vater nicht in einem geschützten und stabilen Umfeld aufwachsen können. Die Beschwerdeführerin habe weder sich selbst noch ihre Tochter schützen können. Die behördlichen Massnahmen hätten dazu geführt, dass die Tochter «alle paar Monate» habe umziehen müssen, was zu einer Destabilisierung ihres Lebens und ihrer psychischen Gesundheit geführt habe. Während sie in Frauenhäusern gelebt habe, habe sie keine Schule besuchen können. Ihr Zugang zu Bildung sei beschränkt gewesen, sie habe psychisch gelitten und ihre Entwicklung sei massiv beeinträchtigt worden. Im Formular «Medic-Help» vom 28. März 2024 sei bei ihr eine schwere PTBS diagnostiziert worden. Sie habe in der Türkei aufgrund der Schutzmassnahmen isoliert gelebt. Der Grad der Integration sei in Frage zu stellen und eine Reintegration sei im Hinblick auf die Umstände, in denen sie gelebt habe, kaum zumutbar. Die Wohnung in C._______ sei vom Vater ausfindig gemacht worden, eine Rückkehr dorthin sei ausgeschlossen. Es bestehe eine Gefährdung des Kindeswohls, Wegweisungsvollzugshindernisse lägen vor. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc, 2005 Nr. 6 E. 6.2). 9.2 Die Beschwerdeführerin machte in der ersten Anhörung geltend, sie sei nach der erlittenen Messerattacke in E._______ zwei bis drei Monate in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Da es in der Abteilung, der sie zugewiesen worden sei, Patienten mit noch grösseren Traumata als sie eines erlitten habe, gegeben habe, habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert. Sie habe ihre Familie unter Druck gesetzt, damit diese sie aus der Klinik hole. Von einem Arzt seien ihr Medikamente mitgegeben worden, die sie zuhause habe einnehmen können (vgl. SEM-act. [...]-16/13 F14). Danach sei sie ambulant von der Abteilung für Nervenkrankheiten im (...) behandelt worden. 9.3 Dr. med. M._______, praktischer Arzt FMH, hielt in seinem ärztlichen Kurzbericht an «Medic-Help» vom 21. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer Angststörung und einer Traumatisierung (PTBS). Eine psychiatrische Betreuung sei notwendig und die Überweisung an einen Spezialisten sei angezeigt. Die Tochter leide aufgrund eines Traumas an einer Sprechhemmung (vgl. SEM-act. [...]-17/3). Im ärztlichen Kurzbericht vom 28. Mai 2024 führte er aus, die Tochter der Beschwerdeführerin leide an einer schweren PTBS und habe seit einem in der Türkei erlittenen Trauma «die Sprache verloren». Die Interaktion mit der traumatisierten Tochter sei besprochen worden. Sie benötige nach einem Transfer unbedingt psychiatrische Hilfe (vgl. SEM-act. [...]-18/4). 9.4 O._______, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie N._______, führte in ihrem «Therapeutischen Verlaufsbericht» vom 22. August 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter am 9. Juli 2024 im Rahmen des Notfalldiensts aufgrund suizidaler Äusserungen in der Durchgangsstation zum Gespräch gekommen sei. Sie habe von grossen Ängsten bezüglich einer möglichen Ausschaffung in die Türkei berichtet, da sie dort von ihrem Ex-Ehemann mit dem Tod bedroht werde. Sie habe die Vorstellung, dass ihre Tochter nach einem Suizid in der Schweiz bleiben und vor dem Vater gerettet werden könne. Es sei von einer sehr schwierigen und traumatischen Lebensgeschichte (Zwangsheirat, Vergewaltigungen, schwerwiegende Gewalterfahrungen und versuchte Tötung) auszugehen. Es bestünden Flashbacks, Albträume, Ein- und Durchschlafstörungen, eine ängstlich gefärbte depressive Stimmungslage, ausgeprägte Scham- und Schuldgefühle und Suizidgedanken. Aufgrund des negativen Asylentscheids sei eine ausgeprägte Unsicherheit bezüglich ihrer Zukunft hinzugekommen. Ihre Sorge bezüglich einer Rückführung und die damit verbundene Tötung durch ihren Ex-Ehemann hätten zu einer Verschlechterung der bestehenden Symptomatik geführt. Aus therapeutischer Sicht werde eine Weiterführung der psychotherapeutischen und ärztlichen Behandlung befürwortet. Diagnostiziert wurden eine PTBS (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Opfer von Verbrechen oder Terrorismus (ICD-10: Z65.4) und sonstige belastende Lebensumstände (ICD-10: Z63.7). 9.5 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführerin, der von ihr eingereichten Beweismittel und den Ausführungen in den ärztlichen Berichten keine Zweifel an den von ihr geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens ihres Ex-Ehemannes. Es besteht auch kein Anlass, die Stichhaltigkeit der medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Zweifel zu ziehen. Angesichts der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach ihrer erzwungenen Heirat im (...) bis zur Messerattacke im Mai 2015 zahlreiche Gewalterfahrungen machen musste. Sobald ihr Ex-Ehemann in ein «offenes Gefängnis» verlegt wurde, begann er, sie zu bedrohen. Während eines Gefängnisurlaubs und ihres kurz vor ihrer Ausreise besuchsweisen Aufenthalts in L._______ brach er ihr das Nasenbein. Zudem bedrohte er sie bis zu ihrer Ausreise in zahlreichen Mitteilungen, wobei auch der Wechsel der Telefonnummern durch die Beschwerdeführerin keine Abhilfe schaffen konnte und auch die Behörden nicht in der Lage waren, seine Nachstellungen wirksam zu unterbinden. 9.5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten an einer schwerwiegenden Traumatisierung leidet, welche eine weitere psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht. Aufgrund der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass eine solche Behandlung aus medizinischer Sicht nur in einem geschützten Umfeld erfolgversprechend ist, andernfalls das Risiko einer Chronifizierung der bereits heute erheblichen psychischen Erkrankung besteht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Furcht vor künf-tigen weiteren Drohungen und Übergriffen seitens des Ex-Ehemannes die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern könnte. Mit zu berücksichtigen ist, dass sie nebst ihrer nachvollziehbaren Angst vor weiteren Drohungen und Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann in ständiger Sorge um das Wohlergehen ihrer Tochter wäre, zumal sie nicht zu Unrecht befürchtet, dass ihr Ex-Ehemann auch ihr etwas antun könnte. Sie verfügt in der Türkei aufgrund des Bruchs mit ihrer Familie zufolge ihrer Weigerung, zum zweiten Mal zwangsweise einen Mann zu heiraten, den diese für sie vorgesehen hatte, über kein tragfähiges familiäres Netz, das ihr zumindest Unterstützung und einen gewissen Schutz vor ihrem Ex-Ehemann bieten könnte. Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. 9.6 9.6.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Das Kindeswohl ist nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.; 2009/51 E. 5.8; BVGE 2009/28 E. 9.3.5 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 9.6.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinerziehenden Mutter, die unter einer Angststörung und einer PTBS leidet, ist insbesondere auch dem Aspekt des Kindeswohls der mittlerweile (...) Tochter grosses Gewicht beizumessen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in der Türkei ebenso wie ihre Mutter psychisch angeschlagen ist (vgl. SEM-act. [...]-17/3, [...]-18/4 und Schreiben der [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie N._______, vom 17. Juli 2024). Sie musste aufgrund der Bedrohung ihrer Mutter durch ihren Vater, den sie nie kennenlernte, zusammen mit ihrer Mutter während mehreren Jahren in verschiedenen Frauenhäusern leben und dadurch mehrmals den Aufenthaltsort wechseln. Während der Zeit, in der sie in Frauenhäusern wohnte, konnte sie mehrmals die Schule nicht besuchen, sich nicht in einen Klassenverband integrieren und auch sonst keine stabilen Beziehungen knüpfen. Ende 2021 war sie Zeugin, als die Familie ihrer Mutter diese gegen ihren Willen verheiraten wollte, wobei ihre Mutter in ihrer Gegenwart von drei Onkeln geschlagen wurde und sie anschliessend unter Polizeischutz das Domizil ihrer Grosseltern verliessen (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F16, F27). Nachdem ihre Grossmutter einen Herzinfarkt erlitten hatte, besuchte sie diese zusammen mit ihrer Mutter im Januar 2024 in L._______. Sie begegneten in der Stadt ihrem Vater, der ihre Mutter angriff und ihr zum wiederholten Mal das Nasenbein brach (vgl. SEM-act. [...]-16/13 F43, [...]-21/14 F39-F43). Die Beschwerdeführerin sagte bei der zweiten Anhörung, dass ihre Tochter vom gewaltsamen Übergriff ihres Ex-Ehemannes auf sie, den sie in L._______ miterlebte, sehr mitgenommen gewesen sei. Sie habe es zwar nicht sehr deutlich gezeigt, sei aber bereits zuvor Zeugin von Gewalttaten, die ihr (der Beschwerdeführerin) angetan worden seien, geworden (vgl. SEM-act. [...]-21/14 F45). Angesichts vorstehender Erwägungen wird klar, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Türkei keine unbeschwerte, «normale» Kindheit durchleben konnte. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden sie aufgrund der potenziellen Gefährdung ihrer Mutter und ihrer selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere kurzzeitige Aufenthalte in Frauenhäusern, verbunden mit Wohnortswechseln und der damit einhergehenden Unsicherheit und Unmöglichkeit, nachhaltig zwischenmenschliche Kontakte zu knüpfen, erwarten. Unbestritten ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung in der Schweiz noch nicht integrieren konnte. In der Replik wird in diesem Zusammenhang indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr in der Türkei aufgrund ihrer Lebensgeschichte eine familiäre und soziale Integration verwehrt blieb. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei sie besonders hart treffen würde, da sie erneut zu einem unsteten Leben in der Anonymität verbunden mit absehbaren Wohnortswechseln und unstetem Schulbesuch gezwungen würde, dies verbunden mit der ständigen Angst vor weiteren Drohungen und gewaltsamen Übergriffen durch den Ex-Ehemann ihrer Mutter sowohl auf diese als auch auf sie selbst. Auch der Bruch ihrer Mutter mit deren Familie dürfte die Aussicht auf eine familiäre und soziale Integration stark erschweren oder gar verunmöglichen. Angesichts dieses spezifischen Sachverhalts besteht für die Tochter der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut starken Belastungen ausgesetzt würde, die ihre weitere Entwicklung beeinträchtigen würden und demnach dem Kindeswohl entgegenstehen. 9.7 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände im vorliegenden Fall und insbesondere aus Sicht des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen aus heutiger Sicht als unzumutbar. 9.8 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. E. 7.3), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
10. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführerin wäre somit für das hälftige Unter-liegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 und 2 VwVG). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang des Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die vormalige Rechtsvertreterin, MLaw Valentina Berisha, hat für ihre Aufwendungen bis und mit Beschwerdeeinreichung einen Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 180.- (exkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- angeführt (vgl. Beschwerde Ziff. 8.4). Für das Verfassen der Replik machte sie einen Aufwand von 2 Stunden geltend (vgl. Replik S. 3 a.E.). Der veranschlagte Arbeitsaufwand von insgesamt 12 Stunden und die Spesen von Fr. 50.- erscheinen plausibel und angemessen. Der heutigen Rechtsvertreterin, dott. giur. Patrizia Testori, ist ab ihrer Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin kein zu vergütender Aufwand entstanden. 11.4 Der Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin ist hälftig als Parteienschädigung und hälftig als amtliches Honorar zu entrichten. Die Spesen sind hälftig zu erstatten. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'193.- (Aufwand Fr. 1080.-, 8.1% MwSt Fr. 87.50, Spesen Fr. 25.-) auszurichten. Das der Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf gerundet Fr. 998.- (Aufwand Fr. 900.-, 8.1% MwSt Fr. 72.90, Spesen Fr. 25.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2024 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1193.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 998.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler