opencaselaw.ch

E-2338/2020

E-2338/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2018 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus D._______. Am (...) 2003 habe sie geheiratet. Am (...) sei ihr Sohn E._______, am (...) ihr Sohn B._______ und am (...) ihr Sohn C._______ geboren. Wegen einer (...) für ihren ältesten Sohn sei die Familie ungefähr 2014 nach F._______ gezogen und seitdem zwischen F._______ und D._______ gependelt. Etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise, nachdem der jüngste Sohn ebenfalls erkrankt sei und eine (...) benötigt habe, habe sie grosse Probleme mit ihrem Ehemann bekommen. Er habe ihr vorgeworfen, kranke Kinder zu gebären, sei eifersüchtig gewesen und habe sie regelmässig geschlagen sowie vergewaltigt. Unter dem Einfluss seiner sunnitischen Stiefmutter sei er zudem streng religiös geworden und habe von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen und sich religiös zu verhalten. Ihre Kinder hätten psychisch sehr unter den Streitereien und Gewaltausbrüchen gelitten. Der jüngste Sohn zeige Verhaltensauffälligkeiten. Sie habe ihre eigene Familie vergebens um Erlaubnis gebeten, sich scheiden zu lassen. Ihre älteren Brüder hätten dies unter Verweis auf die Sippe und die Tradition abgelehnt und ihr die Unterstützung verweigert. Sie habe aus Angst vor ihrer Familie und ihrem Ehemann keinen Schutz bei den Behörden gesucht. Eine Freundin sei in D._______ zu einem Frauenhaus gegangen, jedoch der Familie ausgeliefert und von dieser getötet worden. Nachdem ihre in der Schweiz lebende Schwester an (...) erkrankt sei, hätten ihre Verwandten in der Schweiz sie zu einem Besuch eingeladen. Sie sei mit ihren beiden jüngsten Kindern am 10. August 2018 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz eingereist. Sie habe zunächst vorgehabt, zu ihrem Mann zurückzukehren. Dieser habe jedoch sehr eifersüchtig reagiert, nachdem sie ihre Cousins in der Schweiz besucht habe. Ihre Schwester und ihr in der Türkei lebender ältester Sohn hätten ihr geraten, nicht zurückzukehren. Daraufhin hätten Verwandte ihres Mannes in Deutschland sie abgeholt und in die Türkei zurückschicken wollen. Sie habe schliesslich ihren Pass zerrissen und sei am Flughafen weggerannt. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr Mann oder ihre Familie sie im Fall einer Rückkehr töten würde. Ihr Vater und ihr ältester Bruder hätten vor ungefähr (...) Jahren einen ihrer Brüder umgebracht, weil dieser die Ehre der Familie verletzt habe. Die Beschwerdeführerin gab ihre türkische Identitätskarte, die Identitätskarten ihrer Söhne und diverse ihren Sohn C._______ sowie sie selber betreffende medizinische Unterlagen dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 setze die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-, welchen diese am 28. Mai 2020 fristgerecht einbezahlten. E. Am 29. Oktober 2020 ging ein Schreiben der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Ehemann und älteste Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist seien und ein Asylgesuch gestellt hätten. Der Ehemann wünsche sich eine Wiedervereinigung der Familie und das Paar habe sich getroffen. Bislang sei weder ein Trennungs- noch ein Scheidungsverfahren durch die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme zu ihrer familiären Situation innert Frist ein. G. Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zu den Akten und führten aus, die Kontakte zwischen ihnen und dem Ehemann seien lediglich wegen der Kinder zustande gekommen. H. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 8. Januar 2021 nieder. I. Am 17. Februar 2021 und 3. März 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfragen des Bundesasylzentrums (BAZ) Chiasso vom 12. Februar 2021 und 26. Februar 2021.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Begründung der Beschwerde in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb die Türkei fähig und willens sein solle, Schutz zu gewähren. Sie begnüge sich mit der Zitierung einiger Bundesverwaltungsgerichtsurteile. Dass der tatsächliche Schutzwille aber trotz entsprechender Gesetze keineswegs gegeben sei und gerade die Polizei und die Justiz oft Vorfälle vertuschen, verheimlichen oder äusserst milde beurteilen würden, werde weder dargelegt noch kritisch analysiert. Die Rüge der mangelhaften Begründung vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung ausführlich dargetan, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts des Vorliegens der allgemeinen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei und mangels Schutzersuchens der Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Eine pauschale und ungenügende Begründung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erkennen. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus der Türkei stammenden Staatsangehörigen einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage dar, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihnen kein Asyl gewährt werde. Die türkischen Behörden seien hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die türkischen Behörden gewandt, um Schutz zu suchen. Es wäre ihr indes zumutbar gewesen, zunächst an innerstaatliche Einrichtungen zu gelangen. Daran vermöge auch ihre Erklärung nichts zu ändern, sie habe Angst gehabt, weile eine Freundin zuvor in D._______ erfolglos Schutz in einem Frauenhaus gesucht habe. Insbesondere sei die Situation in (...) F._______ anders einzuschätzen als in D._______. Dass dort eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere, zeige auch ihre Aussage, ihr Mann habe sie wegen ihrer (...) nicht zum Arzt bringen wollen, weil dieser ein Attest wegen häuslicher Gewalt ausgestellt hätte.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet die Beschwerdeführerin, es existiere in der Türkei keine funktionierende Schutzinfrastruktur in Bezug auf Ehrenmorde und häusliche Gewalt. Verschiedene staatliche Stellen und NGOs würden festhalten, dass der Schutzwille der Türkei nicht gegeben sei. Es gebe noch immer zahlreiche Ehrenmorde, häusliche Gewalt werde nur zögerlich untersucht und milde bestraft, die Frauenhäuser seien rar, oft nicht erreichbar oder hätten zu wenig Personal. Es herrsche ein Klima der Durchlässigkeit gegenüber häuslicher Gewalt und Ehrenmorden. Oft würden die Frauen gar selber beschuldigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie auch zahlreiche Male vergewaltigt. Auch diesbezüglich gebe es zwar Gesetze, jedoch reagiere die Justiz äusserst lasch und mache die Frau für den Übergriff verantwortlich. Die Vorinstanz stelle die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Aufgrund der fehlenden Schutzinfrastruktur und der Erfahrung zahlreicher Frauen, dass sie statt mit Hilfe mit Verhöhnung und Schuldzuweisen rechnen müssten, sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt habe. Die Rechtsprechung, auf welche sich das SEM stütze, sei insofern kein Abbild der Realität, sondern der Propaganda der Türkei. Sie mache zwar auf dem Papier starke Gesetze, setze diese aber nicht um. Vielmehr unterstütze die Regierungspartei AKP gerade die Schwächung des Schutzes gegen häusliche Gewalt, da in deren konservativen Meinung es dann auch zu weniger - aus ihrer Sicht unerwünschten - Scheidungen komme. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie wegen Verfolgung durch ihre Familie Gewalt und Tötung ernsthaft zu befürchten habe.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2).

E. 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.1 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Ehemann vorgelegen hat. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht in der Türkei einer konkreten Bedrohung durch diesen ausgesetzt wäre, zumal sich ihr Ehemann nicht mehr dort, sondern seit August 2020 gemeinsam mit dem ältesten Sohn ebenfalls in der Schweiz befindet. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin, insbesondere auch anlässlich der Stellungnahme vom 18. November 2020 zur aktuellen familiären Situation seit Ankunft des Ehemannes in der Schweiz, keine Bedrohung durch ihren Ehemann geltend gemacht. Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin durch weitere Familienangehörige - insbesondere ihren Bruder - behelligt zu werden, ist dazu festzuhalten, dass zum einen keine konkreten Vorfälle von ihr geschildert wurden. Zum andern blieben die vage vorgebrachten Befürchtungen insbesondere in den Zusammenhang mit einer allfälligen Trennung oder Scheidung mit ihrem Ehemann gestellt (A22 F70 ff.). Damit bestand weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch bestehen zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete begründete Furcht vor Verfolgung von Seiten ihrer Familienangehörigen in der Türkei.

E. 7.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 zu Recht festgestellt hat, ist in der Türkei vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit bei innerfamiliären Übergriffen auszugehen. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei zudem dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. Zwar gibt es Anzeichen dafür und wird auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Türkei den im Referenzurteil beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand aber noch nicht grundlegen zu verändern. Bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Türkei, ist ihr zumutbar, bei Bedarf auf die in Antalya vorhandene Schutzinfrastruktur zurückzugreifen. Gemäss einem Zeitungsbericht der Akdeniz Gercek vom 28. Februar 2020 existieren in Antalya vier Zentren für Familienbildung und soziale Dienste, ein Ausbildungszentrum für Frauen, sowie ein Frauenhaus (https://www.akdenizgercek.com/haber/30378-kadina-siddet-suctur, zuletzt besucht am 18. März 2021). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM der besonderen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Situation, welche keine Asylrelevanz entfalten - durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 7.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen Aspekte der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2338/2020 Urteil vom 6. Mai 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2018 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus D._______. Am (...) 2003 habe sie geheiratet. Am (...) sei ihr Sohn E._______, am (...) ihr Sohn B._______ und am (...) ihr Sohn C._______ geboren. Wegen einer (...) für ihren ältesten Sohn sei die Familie ungefähr 2014 nach F._______ gezogen und seitdem zwischen F._______ und D._______ gependelt. Etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise, nachdem der jüngste Sohn ebenfalls erkrankt sei und eine (...) benötigt habe, habe sie grosse Probleme mit ihrem Ehemann bekommen. Er habe ihr vorgeworfen, kranke Kinder zu gebären, sei eifersüchtig gewesen und habe sie regelmässig geschlagen sowie vergewaltigt. Unter dem Einfluss seiner sunnitischen Stiefmutter sei er zudem streng religiös geworden und habe von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen und sich religiös zu verhalten. Ihre Kinder hätten psychisch sehr unter den Streitereien und Gewaltausbrüchen gelitten. Der jüngste Sohn zeige Verhaltensauffälligkeiten. Sie habe ihre eigene Familie vergebens um Erlaubnis gebeten, sich scheiden zu lassen. Ihre älteren Brüder hätten dies unter Verweis auf die Sippe und die Tradition abgelehnt und ihr die Unterstützung verweigert. Sie habe aus Angst vor ihrer Familie und ihrem Ehemann keinen Schutz bei den Behörden gesucht. Eine Freundin sei in D._______ zu einem Frauenhaus gegangen, jedoch der Familie ausgeliefert und von dieser getötet worden. Nachdem ihre in der Schweiz lebende Schwester an (...) erkrankt sei, hätten ihre Verwandten in der Schweiz sie zu einem Besuch eingeladen. Sie sei mit ihren beiden jüngsten Kindern am 10. August 2018 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz eingereist. Sie habe zunächst vorgehabt, zu ihrem Mann zurückzukehren. Dieser habe jedoch sehr eifersüchtig reagiert, nachdem sie ihre Cousins in der Schweiz besucht habe. Ihre Schwester und ihr in der Türkei lebender ältester Sohn hätten ihr geraten, nicht zurückzukehren. Daraufhin hätten Verwandte ihres Mannes in Deutschland sie abgeholt und in die Türkei zurückschicken wollen. Sie habe schliesslich ihren Pass zerrissen und sei am Flughafen weggerannt. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr Mann oder ihre Familie sie im Fall einer Rückkehr töten würde. Ihr Vater und ihr ältester Bruder hätten vor ungefähr (...) Jahren einen ihrer Brüder umgebracht, weil dieser die Ehre der Familie verletzt habe. Die Beschwerdeführerin gab ihre türkische Identitätskarte, die Identitätskarten ihrer Söhne und diverse ihren Sohn C._______ sowie sie selber betreffende medizinische Unterlagen dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 setze die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.-, welchen diese am 28. Mai 2020 fristgerecht einbezahlten. E. Am 29. Oktober 2020 ging ein Schreiben der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Ehemann und älteste Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist seien und ein Asylgesuch gestellt hätten. Der Ehemann wünsche sich eine Wiedervereinigung der Familie und das Paar habe sich getroffen. Bislang sei weder ein Trennungs- noch ein Scheidungsverfahren durch die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. F. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme zu ihrer familiären Situation innert Frist ein. G. Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zu den Akten und führten aus, die Kontakte zwischen ihnen und dem Ehemann seien lediglich wegen der Kinder zustande gekommen. H. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 8. Januar 2021 nieder. I. Am 17. Februar 2021 und 3. März 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfragen des Bundesasylzentrums (BAZ) Chiasso vom 12. Februar 2021 und 26. Februar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Begründung der Beschwerde in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb die Türkei fähig und willens sein solle, Schutz zu gewähren. Sie begnüge sich mit der Zitierung einiger Bundesverwaltungsgerichtsurteile. Dass der tatsächliche Schutzwille aber trotz entsprechender Gesetze keineswegs gegeben sei und gerade die Polizei und die Justiz oft Vorfälle vertuschen, verheimlichen oder äusserst milde beurteilen würden, werde weder dargelegt noch kritisch analysiert. Die Rüge der mangelhaften Begründung vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung ausführlich dargetan, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts des Vorliegens der allgemeinen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Türkei und mangels Schutzersuchens der Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Eine pauschale und ungenügende Begründung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erkennen. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus der Türkei stammenden Staatsangehörigen einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage dar, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihnen kein Asyl gewährt werde. Die türkischen Behörden seien hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die türkischen Behörden gewandt, um Schutz zu suchen. Es wäre ihr indes zumutbar gewesen, zunächst an innerstaatliche Einrichtungen zu gelangen. Daran vermöge auch ihre Erklärung nichts zu ändern, sie habe Angst gehabt, weile eine Freundin zuvor in D._______ erfolglos Schutz in einem Frauenhaus gesucht habe. Insbesondere sei die Situation in (...) F._______ anders einzuschätzen als in D._______. Dass dort eine funktionierende Schutzinfrastruktur existiere, zeige auch ihre Aussage, ihr Mann habe sie wegen ihrer (...) nicht zum Arzt bringen wollen, weil dieser ein Attest wegen häuslicher Gewalt ausgestellt hätte. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet die Beschwerdeführerin, es existiere in der Türkei keine funktionierende Schutzinfrastruktur in Bezug auf Ehrenmorde und häusliche Gewalt. Verschiedene staatliche Stellen und NGOs würden festhalten, dass der Schutzwille der Türkei nicht gegeben sei. Es gebe noch immer zahlreiche Ehrenmorde, häusliche Gewalt werde nur zögerlich untersucht und milde bestraft, die Frauenhäuser seien rar, oft nicht erreichbar oder hätten zu wenig Personal. Es herrsche ein Klima der Durchlässigkeit gegenüber häuslicher Gewalt und Ehrenmorden. Oft würden die Frauen gar selber beschuldigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie auch zahlreiche Male vergewaltigt. Auch diesbezüglich gebe es zwar Gesetze, jedoch reagiere die Justiz äusserst lasch und mache die Frau für den Übergriff verantwortlich. Die Vorinstanz stelle die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Aufgrund der fehlenden Schutzinfrastruktur und der Erfahrung zahlreicher Frauen, dass sie statt mit Hilfe mit Verhöhnung und Schuldzuweisen rechnen müssten, sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt habe. Die Rechtsprechung, auf welche sich das SEM stütze, sei insofern kein Abbild der Realität, sondern der Propaganda der Türkei. Sie mache zwar auf dem Papier starke Gesetze, setze diese aber nicht um. Vielmehr unterstütze die Regierungspartei AKP gerade die Schwächung des Schutzes gegen häusliche Gewalt, da in deren konservativen Meinung es dann auch zu weniger - aus ihrer Sicht unerwünschten - Scheidungen komme. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie wegen Verfolgung durch ihre Familie Gewalt und Tötung ernsthaft zu befürchten habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7. 7.1 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Ehemann vorgelegen hat. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht in der Türkei einer konkreten Bedrohung durch diesen ausgesetzt wäre, zumal sich ihr Ehemann nicht mehr dort, sondern seit August 2020 gemeinsam mit dem ältesten Sohn ebenfalls in der Schweiz befindet. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin, insbesondere auch anlässlich der Stellungnahme vom 18. November 2020 zur aktuellen familiären Situation seit Ankunft des Ehemannes in der Schweiz, keine Bedrohung durch ihren Ehemann geltend gemacht. Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin durch weitere Familienangehörige - insbesondere ihren Bruder - behelligt zu werden, ist dazu festzuhalten, dass zum einen keine konkreten Vorfälle von ihr geschildert wurden. Zum andern blieben die vage vorgebrachten Befürchtungen insbesondere in den Zusammenhang mit einer allfälligen Trennung oder Scheidung mit ihrem Ehemann gestellt (A22 F70 ff.). Damit bestand weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch bestehen zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete begründete Furcht vor Verfolgung von Seiten ihrer Familienangehörigen in der Türkei. 7.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 zu Recht festgestellt hat, ist in der Türkei vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit bei innerfamiliären Übergriffen auszugehen. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei zudem dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. Zwar gibt es Anzeichen dafür und wird auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Türkei den im Referenzurteil beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand aber noch nicht grundlegen zu verändern. Bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Türkei, ist ihr zumutbar, bei Bedarf auf die in Antalya vorhandene Schutzinfrastruktur zurückzugreifen. Gemäss einem Zeitungsbericht der Akdeniz Gercek vom 28. Februar 2020 existieren in Antalya vier Zentren für Familienbildung und soziale Dienste, ein Ausbildungszentrum für Frauen, sowie ein Frauenhaus (https://www.akdenizgercek.com/haber/30378-kadina-siddet-suctur, zuletzt besucht am 18. März 2021). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM der besonderen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Situation, welche keine Asylrelevanz entfalten - durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 7.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen Aspekte der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert