Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 25. September 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – vertieft zu ihren Asyl- gründen an. B.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, als damals Minderjährige auf Druck ihrer Eltern einen Mann geheiratet zu haben, der sie wiederholt bedroht, erniedrigt und tätlich angegriffen habe. Selbst nach ihrer Schei- dung habe er nicht aufgehört, ihre häufig wechselnden Wohnorte respek- tive ihre jeweils neuen Telefonnummern ausfindig zu machen und sie mit dem Tod zu bedrohen. In all den Jahren habe sie mehrfach Schutz bei den heimatlichen Behörden gesucht, welche sie zweimal in ein Frauenhaus ge- bracht und mehrere Strafverfahren gegen ihren damaligen respektive ehe- maligen Ehemann eröffnet hätten. In der Folge sei es zu mehreren Verur- teilungen desselben und zu Fernhalteverfügungen gekommen. Da die Schutzmassnahmen keine Wirkung gezeigt hätten, habe sie die Türkei aus Angst um ihre persönliche Sicherheit schliesslich am 13. August 2024 ver- lassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Unterlagen be- treffend die erlittenen Behelligungen sowie die in diesem Zusammenhang erstatteten Strafanzeigen und erfolgten Schutzmassnahmen der heimatli- chen Behörden zu den Akten. C. C.a Am 4. Oktober 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme desselben Tages beantragte die Beschwerde- führerin – unter Beilage von Belegen neuerlicher Todesdrohungen auf den sozialen Medien – die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollstän- diger Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe die Ineffektivität der Schutz- massnahmen gegen häusliche Gewalt in der Türkei und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (fehlendes Beziehungsnetz, fehlende
D-6585/2024 Seite 3 Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit sowie psychische Probleme) unzu- reichend abgeklärt. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzli- che Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventu- aliter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts- erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war – nebst Kopien der angefochtenen Verfü- gung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht vom
3. September 2024 – ein provisorischer Kurzaustrittsbericht des Psychiat- riezentrums B._______ vom 14. Oktober 2024. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin den definitiven Kurzaustrittsbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom
29. Oktober 2024 zu den Akten.
D-6585/2024 Seite 4
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rückweisungsan- trags rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland als auch von Wegweisungsvollzugshindernis- sen, vermengt sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtli- chen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Der entsprechende Subeventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die umfangreichen Beschwerde- ausführungen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bishe- rigen Aussagen beschränken, halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
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E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wer- den. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen ver- langt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erfor- derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu- mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
E. 5.3 Hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Strafver- folgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/ 2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-2682/2020 vom
12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E- 2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte keine Veranlas- sung. Sodann verkennt das Gericht die schwierige familiäre Situation der Be- schwerdeführerin und das damit verbundene Leid nicht. Das SEM hat in seinen Erwägungen aber zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die
D-6585/2024 Seite 6 türkischen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber in der Vergan- genheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A17 F78, F92 f., F100 ff. sowie SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 2 bis 19). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin umfassendere Schutzmassnahmen ge- wünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Auch mit dem pauschalen Einwand, dass ihr ehemaliger Ehemann über gute Beziehungen bis in die staatlichen Strukturen hinein verfüge (vgl. SEM-Akte A17 F98), vermag sie die Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin ferner behauptet, die Polizeibeamten hätten sie nicht durchgehend ernst genommen, als sie wie- derholt Anzeige gegen ihren damaligen oder ehemaligen Ehemann erstat- tet habe (vgl. SEM-Akte A17 F102), ist entgegenzuhalten, dass die Mög- lichkeit bestanden hätte, sich – nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung
– an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Im Falle erneuter Behelligungen nach ihrer Rückkehr in die Türkei seitens ihres ehemaligen Ehemannes ist ihr zuzu- muten, erneut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und – sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde – den Rechtsweg zu beschreiten.
E. 5.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6585/2024 Seite 7
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 7.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 7.2.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten (vgl. Sachverhalt, Bst. E. und G.), dass sie an (…) leidet und sich vom 11. bis 14. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befunden hat. Sie wird medikamentös mittels (…) behandelt und eine Traumatherapie ist empfohlen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf
D-6585/2024 Seite 8 die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Auch eine allfällige Suizidalität – deren Existenz in den vorgenannten Arztberichten allerdings ausdrücklich verneint wird – führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine sol- che stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F- 3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt herrscht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situa- tion allgemeiner Gewalt bislang noch als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Beschwerdeführerin stammt zwar aus der Provinz Sirnak (vgl. A17 F11), in der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass sie sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten ist, zumal sie bereits vor der Ausreise ausserhalb der Heimatprovinz gelebt und ge- arbeitet hat (vgl. A17 F24, F110 f.). Die Wegweisung der Beschwerdefüh- rerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
E. 7.3.2 Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin war ihren Aussagen zufolge rund zwei Jahre vor
D-6585/2024 Seite 9 ihrer Ausreise auf sich gestellt und war in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. A17 F24 ff.). Insbesondere führte die Be- schwerdeführerin aus, die Kosten für ihre Ausreise aus der Türkei seien teilweise von ihrem letzten Arbeitgeber getragen worden (vgl. A17 F62). Diese Erwerbstätigkeit könnte sie mutmasslich erneut aufnehmen. Ausser- dem hat sie nach der Scheidung Zuflucht bei Freunden und Bekannten ge- funden (vgl. A17 F78), mithin kann sie auf ein soziales Beziehungsnetz zu- rückgreifen. Auch die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anfor- derungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, war die Be- schwerdeführerin wegen psychischer Probleme bereits in der Türkei in langjähriger Behandlung (vgl. A17 F70 ff.). Im Übrigen steht es ihr im Rah- men der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf in- dividuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
D-6585/2024 Seite 10 gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittel- losigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6585/2024 Seite 11
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6585/2024 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 25. September 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, als damals Minderjährige auf Druck ihrer Eltern einen Mann geheiratet zu haben, der sie wiederholt bedroht, erniedrigt und tätlich angegriffen habe. Selbst nach ihrer Scheidung habe er nicht aufgehört, ihre häufig wechselnden Wohnorte respektive ihre jeweils neuen Telefonnummern ausfindig zu machen und sie mit dem Tod zu bedrohen. In all den Jahren habe sie mehrfach Schutz bei den heimatlichen Behörden gesucht, welche sie zweimal in ein Frauenhaus gebracht und mehrere Strafverfahren gegen ihren damaligen respektive ehemaligen Ehemann eröffnet hätten. In der Folge sei es zu mehreren Verurteilungen desselben und zu Fernhalteverfügungen gekommen. Da die Schutzmassnahmen keine Wirkung gezeigt hätten, habe sie die Türkei aus Angst um ihre persönliche Sicherheit schliesslich am 13. August 2024 verlassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Unterlagen betreffend die erlittenen Behelligungen sowie die in diesem Zusammenhang erstatteten Strafanzeigen und erfolgten Schutzmassnahmen der heimatlichen Behörden zu den Akten. C. C.a Am 4. Oktober 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme desselben Tages beantragte die Beschwerdeführerin - unter Beilage von Belegen neuerlicher Todesdrohungen auf den sozialen Medien - die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe die Ineffektivität der Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt in der Türkei und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (fehlendes Beziehungsnetz, fehlende Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit sowie psychische Probleme) unzureichend abgeklärt. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht vom 3. September 2024 - ein provisorischer Kurzaustrittsbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom 14. Oktober 2024. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin den definitiven Kurzaustrittsbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom 29. Oktober 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rückweisungsantrags rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Der entsprechende Subeventualantrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die umfangreichen Beschwerdeausführungen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 5.3 Hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte keine Veranlassung. Sodann verkennt das Gericht die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und das damit verbundene Leid nicht. Das SEM hat in seinen Erwägungen aber zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A17 F78, F92 f., F100 ff. sowie SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 2 bis 19). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Auch mit dem pauschalen Einwand, dass ihr ehemaliger Ehemann über gute Beziehungen bis in die staatlichen Strukturen hinein verfüge (vgl. SEM-Akte A17 F98), vermag sie die Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin ferner behauptet, die Polizeibeamten hätten sie nicht durchgehend ernst genommen, als sie wiederholt Anzeige gegen ihren damaligen oder ehemaligen Ehemann erstattet habe (vgl. SEM-Akte A17 F102), ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Im Falle erneuter Behelligungen nach ihrer Rückkehr in die Türkei seitens ihres ehemaligen Ehemannes ist ihr zuzumuten, erneut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und - sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde - den Rechtsweg zu beschreiten. 5.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten (vgl. Sachverhalt, Bst. E. und G.), dass sie an (...) leidet und sich vom 11. bis 14. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befunden hat. Sie wird medikamentös mittels (...) behandelt und eine Traumatherapie ist empfohlen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Auch eine allfällige Suizidalität - deren Existenz in den vorgenannten Arztberichten allerdings ausdrücklich verneint wird - führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt bislang noch als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Beschwerdeführerin stammt zwar aus der Provinz Sirnak (vgl. A17 F11), in der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass sie sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten ist, zumal sie bereits vor der Ausreise ausserhalb der Heimatprovinz gelebt und gearbeitet hat (vgl. A17 F24, F110 f.). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 7.3.2 Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin war ihren Aussagen zufolge rund zwei Jahre vor ihrer Ausreise auf sich gestellt und war in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. A17 F24 ff.). Insbesondere führte die Beschwerdeführerin aus, die Kosten für ihre Ausreise aus der Türkei seien teilweise von ihrem letzten Arbeitgeber getragen worden (vgl. A17 F62). Diese Erwerbstätigkeit könnte sie mutmasslich erneut aufnehmen. Ausserdem hat sie nach der Scheidung Zuflucht bei Freunden und Bekannten gefunden (vgl. A17 F78), mithin kann sie auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Auch die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, war die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme bereits in der Türkei in langjähriger Behandlung (vgl. A17 F70 ff.). Im Übrigen steht es ihr im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise beim SEM einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: