Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 31. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juni 2022 fanden die Personalienaufnahmen statt und am 13. September 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihre Kinder seien kurdischer Ethnie und stammten aus (…) in der Provinz (…), wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hätten. Sie sei (…) zur Schule gegangen, habe aber als (…) in einem (…) Geschäft gearbeitet. Sie habe insgesamt (…); nebst den Beschwerdeführern 1 und 2 habe sie D._______., der in der Türkei lebe und bei (…) arbeite, sowie E._______., der seit dem Jahr (…) in der Schweiz lebe. E._______ sei politisch aktiv, er habe auch in der Schweiz an Kundgebun- gen für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) teilgenommen. Sie hätten in der Türkei wegen E._______ viele Probleme gehabt. Immer wieder sei die Polizei bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Ihr Ehemann sei wegen E._______ dreimal von der Polizei auf der Wache befragt worden und auch sie habe immer wieder mit der Polizei diskutieren müssen, wodurch sie einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewe- sen sei. Letztmals sei die Polizei vor (…) zu ihnen gekommen, sie sei da- mals aber nicht zuhause gewesen. Auch mit ihrem Ehemann habe sie we- gen E._______ grosse Probleme gehabt. Wenn ihr Ehemann von der Po- lizei wegen E._______ belästigt worden sei, habe er die Wut später an ihr ausgelassen und gesagt, sie als Mutter eines Terroristensohnes sei schuld, dass die Polizei immer wieder auftauche. Ihr Ehemann sei auch unbese- hen davon kein guter Mann gewesen, er sei trunksüchtig und gewalttätig gewesen. Sie habe ihn im Jahr (…) geheiratet, sich (…) von ihm scheiden lassen und ihn (…) auf Druck der Familie erneut geheiratet. (…) – es sei nach ihrer Rückkehr von einem Besuch ihres Sohnes E._______ in der Schweiz gewesen – habe sie sich erneut von ihm getrennt. Auch ihre Söhne seien von ihrem Vater geschlagen worden, sie hätten mittlerweile keinen Kontakt mehr zu ihm. (…) nach der Trennung habe ihr Ehemann zu ihr zurückkommen wollen. Aufgrund ihrer Weigerung habe er begonnen, sie zu bedrohen. Sie habe die Gewalttaten und anhaltenden Bedrohungen des Ehemanns nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da dies in den Augen ihrer Familie verpönt sei. Ausserdem wäre die türkische Polizei oh- nehin nicht schutzwillig gewesen, da sie Kurden seien. Sie befürchte zu- dem, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei eine Gefängnisstrafe
D-5779/2022 Seite 3 erhalten würde, weil sie bei der HDP aktiv sei; (…) sei sie ein offizielles Mitglied. Sie habe innerhalb der Partei keine spezielle Funktion gehabt, sie habe etwa (…) , wenn Abgeordnete gekommen seien. Ihre politischen Ak- tivitäten seien nicht offiziell gewesen, weshalb sie auch keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich habe sie mehrere politisch aktive Verwandte. (…) sei ihr (…) gewesen, weshalb ihre Familie immer wieder Probleme mit den Behörden habe. So sei D._______ die Ausbildung zum Polizisten trotz guter Resultate in der Zulassungsprüfung aufgrund der Verwandtschaft zu (…) verweigert worden. Darüber hinaus seien sie und ihre Söhne aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Diskriminierun- gen und Schikanen ausgesetzt gewesen. E._______ habe am (…) in (…) an einer Protestaktion (…) teilgenommen, bei welcher es zu Ausschreitun- gen gekommen und E._______ in Haft genommen worden sei. Der Fern- sehkanal (…) habe darüber berichtet. Sie und die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten deshalb Angst vor weiteren Problemen mit den türkischen Be- hörden gehabt und seien in der Folge Ende (…) legal ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, sein Vater habe psychischen Druck auf seine Mutter (Beschwerdeführerin) ausgeübt. Aufgrund der akti- ven Mitgliedschaft seines Bruders E._______ bei der HDP seien sie zur Ausreise gezwungen gewesen. Zudem seien sie als Kurden vonseiten des Staates unter Druck gestanden und hätten auch ihre Meinung nicht frei äussern können. Er habe Sympathien für die PKK, da sie die kurdische Identität schütze. Obwohl er die PKK nie aktiv unterstützt habe, sei seine ideelle Befürwortung bekannt, da er beispielsweise ein olivgrünes Hemd – die Farbe der PKK-Militanten – trage. In der Schule sei er als «Bruder eines Terroristen» oder «Sohn der Terroristen» beschimpft worden und der Rek- tor habe ihm kein Abschlusszeugnis ausstellen wollen. Da es eine staatli- che Schule gewesen sei, wäre eine Beschwerde gegen diese Diskriminie- rungen ohne Folge geblieben. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, dass sein Vater seiner Mutter Schaden zufügen werde. A.d Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, sein Vater habe sie (die Be- schwerdeführenden) immer als Kurden und Terroristen beschimpft und sich regelmässig mit der Beschwerdeführerin gestritten und sie auch einmal ge- treten. Er (Beschwerdeführer 2) habe selbst auch Gewalt von seinem Vater erfahren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass sein Vater seine Mut- ter töten oder ins Gefängnis stecken lassen werde. Weiter habe er (Be- schwerdeführer) in der Schweiz (…) , und an Kundgebungen teilgenom- men. Bei vergangenen Wahlen in der Türkei habe er Plakate für die HDP aufgehängt. In der Türkei sei er von Lehrern aus dem Westen der Türkei
D-5779/2022 Seite 4 schikaniert und (…) geschlagen worden und die Polizei sei regelmässig bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Er leide an (…). (…). A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh- renden ihre türkischen Identitätskarten (im Original) sowie das alte und das neue Familienbüchlein, eine HDP-Mitgliedschaftsbestätigung der Be- schwerdeführerin, ein Drohschreiben des Ehemannes beziehungsweise Vaters inklusive Übersetzung und einen Zivilregisterauszug der Schwieger- tochter der Beschwerdeführerin (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte SEM fest, die Beschwerde- führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Da- bei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei- ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Er- öffnungsbestätigung, eine Vollmacht vom 1. Juni 2022 sowie eine Hono- rarrechnung vom 14. Dezember 2022 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Dezem- ber 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete den Beschwer- deführenden die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-5779/2022 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Bedürftigkeitsbeleg gleichen Datums ein. F. Das SEM liess sich am 23. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 10. Februar 2023. H. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 12. Sep- tember 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom
13. September 2023. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage der Be- schwerdeführenden vom 19. März 2024 beantwortete die Instruktionsrich- terin mit Schreiben vom 22. März 2024.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insge- samt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So würden die Erlebnisse in der Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglichen oder unzumutbar erschwerten. Zwar könne aufgrund der po- litischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, des Strafverfahrens und der politischen Tätigkeiten des E._______ sowie der Verwandtschaft zu politisch bekannten Personen nicht ausgeschlossen werden, dass die Be- schwerdeführenden den Behörden bekannt seien und sie diesbezüglich beschimpft oder befragt worden seien. Die blosse Erkundigung der Polizei nach dem Sohn und die erlebten Beleidigungen stellten allerdings keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Auch die übrigen erlebten Schi- kanen würden nicht über Benachteiligungen hinausgehen, welchen Perso- nen kurdischer Ethnie in der Türkei bekannterweise ausgesetzt seien. Aus- serdem würden die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aufgrund ihrer Aktivitäten und Überzeugungen konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrele- vanten Verfolgung vonseiten des türkischen Staates gegeben. Es sei kein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates aufgrund der politischen Ak- tivitäten von E._______ ersichtlich. Dies zeige sich auch dadurch, dass D._______ weiterhin in der Türkei lebe und (…) arbeite. Dass die türkische Polizei immer wieder bei den Beschwerdeführenden vorbeigekommen sei, um nach E._______ zu suchen, vermöge an sich eine Reflexverfolgung nicht zu begründen. Es zeige vielmehr, dass ein Behördenkontakt bestan- den habe, ohne das etwas dabei vorgefallen wäre, was gegen ein ausge- prägtes Interesse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführenden spreche. Auch die Ereignisse betreffend E._______ im (…) könnten keine Furcht vor ernsthafter, zukünftiger Verfolgung begründen, da es den Be- schwerdeführenden im Nachhinein offensichtlich möglich gewesen sei, sich gegenüber den Grenzbehörden mit ihren Identitätsdokumenten aus- zuweisen und das Land auf legale Weise zu verlassen. Weiter erweise sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einem Verbot der HDP könnte sie strafrechtlich verfolgt werden, als unbegründet. Sie sei bei der HDP nur unterstützend tätig gewesen und habe nie eine exponierte Stellung gehabt. Wie sich anhand früherer Parteiverbote zeige, hätten einfache Mitglieder wegen ihrer damals legalen politischen Betätigung nicht mit einer
D-5779/2022 Seite 7 nachträglichen Strafverfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ferner sei das politische Engagement von Beschwerdeführer 2 nur niederschwellig, weshalb es keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ent- falte. Die fehlende Asylrelevanz ihrer eigenen politischen Aktivitäten und Überzeugungen werde auch dadurch unterstrichen, dass solches für die Beschwerdeführenden kein ausschlaggebender Grund gewesen sei, den Heimatstaat zu verlassen. Gemäss eigenen Aussagen wäre die Beschwer- deführerin in die Türkei zurückgekehrt, wäre nicht der Vorfall mit E._______ im (…) und der Druck ihres Ehemannes gewesen. Im Zusammenhang mit der psychischen und physischen Gewalt des Ehe- mannes sei festzuhalten, dass der türkische Staat bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort einen entsprechen- den Antrag auf Erlass eines sogenannten Schutzbefehls zu stellen. Auf An- trag der Staatsanwaltschaft könne der Amtsrichter umgehend einen Schutzbefehl erlassen, wonach dem gewalttätigen Ehemann oder Famili- enmitglied beispielsweise untersagt werde, sich der Frau zu nähern oder sich in ihrem Umfeld zu bewegen. Dass die Beschwerdeführerin grund- sätzlich in der Lage sei, staatliche Strukturen in Anspruch zu nehmen, zeige ihr Vorgehen im (…) , als sie sich von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, oder die Tatsache, dass sie (…) gerichtlich gegen (…) vorgegangen sei. Auch habe sie keine Probleme mit den Behörden, die es ihr verunmög- lichen würden, Schutz der türkischen Polizei- und Strafbehörden in An- spruch zu nehmen. Es möge zwar durchaus sein, dass es aufgrund der Reaktionen im Umfeld Überwindung koste, eine Anzeige gegen den eige- nen Ehemann zu erstatten, jedoch könne deshalb das Ersuchen um staat- lichen Schutz nicht von vornherein als ein nutzloses Unterfangen bezeich- net werden. Zudem habe sie ihren Ehemann, seit sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, nicht mehr gesehen, weshalb auch nicht von einem gros- sen Interesse ihres Ehemannes an ihr auszugehen sei beziehungsweise keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohe. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht erneut die Scheidung eingereicht habe, zumal die Jahre, in denen sie von ihrem Ehe- mann geschieden gewesen sei, eine gute Zeit gewesen sei. Somit habe die Scheidung durchaus Entspannung mit sich gebracht. Es sei ihr daher insgesamt möglich und zuzumuten, sich wenn nötig wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusuchen. An dieser Einschätzung vermöge auch die
D-5779/2022 Seite 8 Drohnachricht ihres Ehemanns nichts zu ändern, zumal auch solche Dro- hungen zur Anzeige gebracht werden könnten.
E. 3.2 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird entgegnet, dass (…) der Beschwerdeführerin im Jahr (…) in einem Gefängnis (…) schwer gefoltert worden sei. (…) sei ein Mitbegründer der PKK gewesen und (…) gefallen. Mehrere andere Personen der Familie (…) seien den türkischen Behörden wegen ihres Engagements für die PKK oder die HDP und ihre Vorgänger- parteien bekannt. (…) sei die (…) gefallene Person der PKK im Distrikt (…), weshalb seine Tötung grosse Aufmerksamkeit erregt habe und die Familie (…) fichiert sei. Darüber hinaus sei ihr (…) , (…) , ein (…) , (…) getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei immer politisch aktiv gewesen und habe an vielen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Die Strafverfol- gungsbehörden hätten sie immer wieder wegen E._______ unter Druck gesetzt, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Im Zusammenhang mit der (…) sei ein Strafverfahren gegen E._______ eröffnet worden. Über diese Ereignisse sei sowohl in den (…) als auch den (…) Medien ausführlich be- richtet worden. Die türkischen Medien hätten die beschuldigten Personen als PKK-Anhänger bezeichnet. Nicht nur Medienschaffende, sondern auch AKP-Regierungsabgeordnete und weitere AKP-Politiker hätten die Videos der Ereignisse in den sozialen Netzwerken geteilt. Die Beteiligten seien ohne abgeschlossenes Verfahren als schuldig und der PKK zugehörig be- zeichnet worden, sodass E._______ dadurch nochmals verstärkt in das Visier der türkischen Behörden geraten sei. Es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung ein Inte- resse an der Person der Beschwerdeführerin hätten und ihr in der Folge behördlich untragbarer psychischer Druck und eine Inhaftierung drohten. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bedroht. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um eine oppositionelle kurdische Familie handle, werde sie nicht durch die Behörden vor innerfamiliären Tö- tungsdelikten geschützt. Ausserdem sei es ihr nicht zumutbar, um Schutz zu ersuchen, da sie den Behörden als Terroristin bekannt sei. Als Frau habe sie aufgrund der konservativ-religiösen Vorstellungen der Politik ebenfalls zunehmend weniger Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen.
E. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass ihr die Ereignisse im Zusammenhang mit E._______ anlässlich (…) bekannt seien. Es sei nicht abzustreiten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund E._______, ihrer politisch aktiven Verwandtschaft sowie ihres eigenen politischen Engage- ments immer wieder behördlichen Druck erfahren habe. Die
D-5779/2022 Seite 9 beschriebenen Schikanen und Kontakte mit der Polizei hätten jedoch – wie im erstinstanzlichen Entscheid ausgeführt – nie ein flüchtlingsrechtlich re- levantes Ausmass angenommen. Die Tatsache, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz Behördenkontakt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erfahren habe, spreche für ein fehlendes Interesse der türkischen Behör- den. Es möge zwar sein, dass die Ereignisse (…) von E._______ zu wei- teren Befragungen durch die türkischen Behörden oder Beleidigungen durch Drittpersonen führen könnten. Es lägen jedoch keine konkreten An- haltspunkte vor, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschwerde- führerin nun plötzlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dagegen spreche auch ihre legale Ausreise nach den Ereignissen (…) sowie die Tatsache, dass D._______ noch immer in der Türkei lebe und (…) arbeite. Anders als in der Beschwerdeschrift dargelegt werde die protokollierte Antwort so verstanden, dass die Polizei zum Zeitpunkt der Befragung zuletzt (…) und einem Monat vorbeigekommen sei und nach E._______ gefragt habe. Weshalb in der Beschwerdeschrift davon ausge- gangen werde, dass die Polizei zuletzt (…) vor der Ausreise vorbeigekom- men sei, bleibe unklar. Dies sei letztlich jedoch nicht ausschlaggebend, zu- mal diese Erkundigungen durch die Polizei keinen flüchtlingsrechtlich rele- vanten Nachteil darstellen würden. In Bezug auf die Befürchtungen seitens des Ehemanns sei weiterhin auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden und die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, all- fällige Behelligungen anzuzeigen, zu verweisen.
E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Türkei verhaftet würde, da sie sich längere Zeit im Aus- land aufgehalten habe. Es bestehe der Verdacht, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sich damit gegen die türkische Regierung po- sitioniert habe. Zweitens würde sie auch zu E._______ befragt werden, womit offengelegt wäre, dass sie Kontakt zu ihm gehabt habe. Bei entspre- chenden Verhören bestehe das Risiko einer menschenrechtswidrigen Be- handlung. Die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdeführenden das Land bereits kurz nach den Vorfällen (…) verlassen hätten. Auch der in der Türkei lebende D._______ werde durch die Behörden belästigt und habe bereits zu (…) und (…) E._______ aussagen müssen. Auch D._______ würde die Türkei sofort verlassen, wenn er könnte. Da er aber nicht über einen (…) Pass verfüge, sei seine Ausreise nur schwer möglich. Da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann verlassen habe, sei er in seiner Ehre verletzt, weshalb die Gefahr bestehe, dass er sie töte. Aufgrund der Zent- ralisierung der Datenbank der türkischen Sicherheitsbehörde (GBT), in welcher die Beschwerdeführenden als Angehörige von Terroristen fichiert
D-5779/2022 Seite 10 seien, sei eine Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Diyarbakir zu verneinen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht sinngemäss, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine Untersuchungspflicht verletzt habe.
E. 4.2 Es wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig dar- gestellt, indem es behauptete, der letzte Besuch der Polizei sei vor (…) . Richtig sei, dass die Polizei alle (…) an der offiziell registrierten Adresse sowie (…) vor der Ausreise in der neuen Wohnung erschienen sei. Weiter habe das SEM sich nicht genügend mit den Vorfällen mit E._______ (…) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Befragung nur sehr oberflächlich dazu befragt worden. Sie selbst habe angenommen, dass die befragende Fachperson in der Anhörung bereits informiert sei, weshalb sie von sich aus nicht mehr erzählt habe. Daher sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.3 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange- zeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungs- pflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
D-5779/2022 Seite 11 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der letzte Besuch der Polizei habe (…) vor der Ausreise stattgefunden, ist festzustellen, dass im Anhörungsprotokoll (…) folgende Antwort protokolliert wurde: «Zuletzt kamen sie (…) in diese neue Wohnung. […]» Wie das SEM in der Ver- nehmlassung zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, wie aus dieser Aussage abgeleitet werden sollte, dass der letzte Besuch (…) vor der Aus- reise stattgefunden habe. Bezeichnenderweise macht die Beschwerdefüh- rerin nicht geltend, es handle sich hier um eine falsche Wiedergabe des Gesagten, wobei diesbezüglich festzustellen ist, dass die Befragung in An- wesenheit eines Dolmetschers durchgeführt wurde, der Beschwerdeführe- rin das Protokoll rückübersetzt wurde und sie dessen Richtigkeit und Voll- ständigkeit mit Unterschrift bestätigte. Der Sachverhalt wurde demnach in der angefochtenen Verfügung entsprechend den Aussagen der Beschwer- deführerin dargestellt und eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung ist zu verneinen.
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden kritisiert, das SEM habe die Ereig- nisse um E._______ (…) nur ungenügend abgeklärt, mitunter nicht ausrei- chend gewürdigt, ist festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 13. September 2022 Gelegenheit bot, sich ausführlich zu ihren Gesuchgründen zu äussern, wovon die Beschwerde- führerin auch Gebrauch gemacht hat. Dabei erwähnte sie explizit die ge- nannten Ereignisse als einen der Fluchtgründe (…) . Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie daran gehindert wurde, ihre Asylgründe um- fassend darzulegen. Sodann hat das SEM die genannten Ereignisse kor- rekterweise auf (…) datiert, obwohl die Beschwerdeführerin im Protokoll nur vom (…) spricht. Offensichtlich hat das SEM also die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht bloss ungeprüft wiedergegeben, sondern von Amtes wegen weitere Abklärungen vorgenommen. In seiner Vernehmlas- sung bestätigt es dementsprechend, die Vorfälle seien aktenkundig. Eine
D-5779/2022 Seite 12 Verletzung der Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen. Weiter hat das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl im Sachverhalt er- wähnt als auch in den Erwägungen im Kontext einer zukünftig drohenden Verfolgung gewürdigt (…) . Dabei hat es – auch angesichts der in Be- schwerde ergänzten Detailangaben – die für den Entscheid relevanten Sa- chumstände richtig und vollständig berücksichtig und die festgestellte feh- lende Asylrelevanz ausführlich begründet. Entsprechend liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftma- chung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die
D-5779/2022 Seite 13 Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlings- eigenschaft zu begründen.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung aufgrund mehrerer politisch aktiver Personen in ihrer Verwandtschaft geltend ma- chen (…) , ist festzustellen, dass sie diesbezüglich bis zu ihrer legalen Aus- reise (…) keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Es ist sicher bedauerlich, dass sie eigenen Angaben zufolge wegen (…) E._______ und (…) politisch aktiven Verwandten als Angehörige von Ter- roristen beschimpft und in der Schule schikaniert wurden, keine Anstellung bei der Polizei fanden und immer wieder durch dieselbe aufgesucht und befragt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um «ernsthafte Nachteile» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und diese geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen erreichen auch in ihrer Gesamtheit nicht die Intensität, um vom Vorliegen eines für die Beschwerdeführenden be- stehenden unerträglichen psychischen Drucks auszugehen. Ausserdem wurden sie bis anhin weder gesucht noch verhaftet, und es wurde gegen sie, soweit ersichtlich, auch nie ein Strafverfahren eingeleitet. Entspre- chend sind auch keine Hinweise für eine drohende Verfolgung im Falle ei- ner Rückkehr ersichtlich. Daran vermögen auch die Ereignisse (…) nichts zu ändern. Zwar ist es durchaus möglich, dass die türkischen Medien in diesem Zusammenhang von PKK-Terroristen gesprochen haben und die türkischen Behörden E._______ als solchen wahrnehmen. Es finden sich aber keine konkreten Hinweise für ein daraus resultierendes verstärktes Interesse der Behörden an den Beschwerdeführenden. Dafür spricht auch, dass sie trotz der angeblichen Verwandtschaft mit bekannten PKK-Persön- lichkeiten und Widerstandskämpfern vor der Ausreise keinen asylrelevan- ten Nachteilen ausgesetzt waren. Zudem lebt D._______, (…) , nach wie vor in der Türkei, ohne dass gegen ihn wegen (…) E._______ ein Strafver- fahren eröffnet oder er asylrelevant verfolgt worden wäre, selbst wenn er – wie in der Replik dargelegt – infolge der Besorgung von amtlichen
D-5779/2022 Seite 14 Dokumenten für E._______ zwecks (…) behördlich belästigt und zu E._______ befragt worden sein mag. Die Beschwerdeführenden vermögen auch aus ihrem Vorbringen, dass bei einer Rückkehr der Verdacht beste- hen könnte, sie hätten (…) Kontakt mit E._______ gehabt, nichts abzulei- ten. Es ist zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr behördlich befragt und allenfalls auch behelligt werden. Allerdings ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile handeln würde. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin bereits vor ihrer letzten Ausreise aus der Türkei E._______ in (…) besucht hatte, ohne dass sie bei der Rückkehr in die Türkei deswegen Probleme im Sinne asylbeachtlicher Nachteile erhalten hätte (…) .
E. 6.3 Weiter kann aus dem politischen Engagement der Beschwerdeführen- den nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asyl- relevanter Verfolgung geschlossen werden. Das Engagement der Be- schwerdeführerin für die HDP beschränkte sich auf niederschwellige Un- terstützungshandlungen; sie bekleidete nie eine exponierte Funktion. Die Beschwerdeführenden hatten deswegen in der Vergangenheit keine ernst- zunehmenden Probleme mit den Behörden. Weiter gibt es auch keine Hin- weise dafür, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach seiner Ausreise durch seine Teilnahme an politischen Aktionen für die PKK (…) in besonderer Weise exponiert hätte und daher den türkischen Behörden bekannt gewor- den wäre. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die lange Dauer ihres Aufenthalts im Ausland würde bei einer Rückkehr den Verdacht bei den türkischen Behörden auslösen, sie hätten in der Schweiz ein Asylge- such gestellt und dabei schlecht über die Türkei gesprochen, vermögen sie daraus ebenfalls nichts abzuleiten.
E. 6.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe sich mit ih- rer Ausreise häuslicher Gewalt entzogen und fürchte sich bei einer Rück- kehr vor den Reaktionen ihres Noch-Ehemannes, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch dieses Vorbringen – ungeach- tet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei- genschaft zu führen vermag.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehr- fach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt auseinander- gesetzt, wobei es grundsätzlich davon ausgeht, dass die türkischen
D-5779/2022 Seite 15 Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Über- griffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4242/2017 vom 27. März 2019 E. 5.5; E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; D-5702/2019 vom 8. Novem- ber 2019 E. 6.1; E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.). Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Polizei in ihrem konkre- ten Fall zu widerlegen. Gemäss eigenen Angaben wandte sie sich nach (…) nie an die Polizei, weshalb es keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden gibt. Ihre Begründung, die Polizei wäre ohnehin nicht gewillt, in innerfamiliären Angelegenheiten von Kurden zu intervenieren, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn ihre Anzeigen von der Polizei nicht entgegengenommen worden wä- ren, hätte sie die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen oder sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder allfälli- gen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert und ihnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wären.
E. 6.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren res- pektive eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen. Auch sub- jektive Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten zu verneinen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und entsprechend auch ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
D-5779/2022 Seite 16
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016)
D-5779/2022 Seite 17 verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Heimatort der Beschwerdefüh- renden, (…) , liegt sodann nicht in einer Provinz, bei der das Bundesver- waltungsgericht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E- 1948/2018 E. 7.3.1 f.).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- halten, dass die Beschwerdeführenden bis anhin selbst für ihren Unterhalt sorgen konnten und darüber hinaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei verfügen. Weiter können im heutigen Zeitpunkt keine medizi- nisch bedingten Vollzugshindernisse festgestellt werden.
E. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Der Beschwerdeführer 1 ist mittlerweile (…) und der Beschwerdeführer 2 (…). Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung entgegensteht, ist
D-5779/2022 Seite 18 unter Berücksichtigung des nicht einmal (…) Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen.
E. 8.3.5 Die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (Provinz (…)) wurde vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark getroffen. Der zunächst ver- hängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise dafür, dass die Beschwer- deführenden oder ihre Angehörigen in irgendeiner Weise vom Erdbeben betroffen gewesen wären. Auch in ihrer Replik vom 9. Februar 2023 ma- chen sie keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Ein- wände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Demnach weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in Folge des Erdbebens vom Februar 2023 bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb auch in dieser Hinsicht von der Zumutbarkeit der Rück- kehr ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil D-5509/2023 vom 28. No- vember 2023 E. 9.4.2).
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 das mit der Beschwerde gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
D-5779/2022 Seite 19 Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessu- alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich not- wendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwal- tungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertrete- rin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote per 14. Dezember 2022 ein und machte einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden geltend; dieser ist angemessen. Der Zeitaufwand für das weitere Beschwerdeverfahren ist zusätzlich mit 2 Stunden abzugelten. Der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 185.– ist praxisgemäss auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Ho- norar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen von Fr. 12.60 auf insgesamt Fr. 1'137.60 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
D-5779/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin Derya Özgül wird vom Bundesverwal- tungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'137.60 zugespro- chen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5779/2022 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, sowie C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 31. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juni 2022 fanden die Personalienaufnahmen statt und am 13. September 2022 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihre Kinder seien kurdischer Ethnie und stammten aus (...) in der Provinz (...), wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hätten. Sie sei (...) zur Schule gegangen, habe aber als (...) in einem (...) Geschäft gearbeitet. Sie habe insgesamt (...); nebst den Beschwerdeführern 1 und 2 habe sie D._______., der in der Türkei lebe und bei (...) arbeite, sowie E._______., der seit dem Jahr (...) in der Schweiz lebe. E._______ sei politisch aktiv, er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) teilgenommen. Sie hätten in der Türkei wegen E._______ viele Probleme gehabt. Immer wieder sei die Polizei bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Ihr Ehemann sei wegen E._______ dreimal von der Polizei auf der Wache befragt worden und auch sie habe immer wieder mit der Polizei diskutieren müssen, wodurch sie einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Letztmals sei die Polizei vor (...) zu ihnen gekommen, sie sei damals aber nicht zuhause gewesen. Auch mit ihrem Ehemann habe sie wegen E._______ grosse Probleme gehabt. Wenn ihr Ehemann von der Polizei wegen E._______ belästigt worden sei, habe er die Wut später an ihr ausgelassen und gesagt, sie als Mutter eines Terroristensohnes sei schuld, dass die Polizei immer wieder auftauche. Ihr Ehemann sei auch unbesehen davon kein guter Mann gewesen, er sei trunksüchtig und gewalttätig gewesen. Sie habe ihn im Jahr (...) geheiratet, sich (...) von ihm scheiden lassen und ihn (...) auf Druck der Familie erneut geheiratet. (...) - es sei nach ihrer Rückkehr von einem Besuch ihres Sohnes E._______ in der Schweiz gewesen - habe sie sich erneut von ihm getrennt. Auch ihre Söhne seien von ihrem Vater geschlagen worden, sie hätten mittlerweile keinen Kontakt mehr zu ihm. (...) nach der Trennung habe ihr Ehemann zu ihr zurückkommen wollen. Aufgrund ihrer Weigerung habe er begonnen, sie zu bedrohen. Sie habe die Gewalttaten und anhaltenden Bedrohungen des Ehemanns nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da dies in den Augen ihrer Familie verpönt sei. Ausserdem wäre die türkische Polizei ohnehin nicht schutzwillig gewesen, da sie Kurden seien. Sie befürchte zudem, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei eine Gefängnisstrafe erhalten würde, weil sie bei der HDP aktiv sei; (...) sei sie ein offizielles Mitglied. Sie habe innerhalb der Partei keine spezielle Funktion gehabt, sie habe etwa (...) , wenn Abgeordnete gekommen seien. Ihre politischen Aktivitäten seien nicht offiziell gewesen, weshalb sie auch keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich habe sie mehrere politisch aktive Verwandte. (...) sei ihr (...) gewesen, weshalb ihre Familie immer wieder Probleme mit den Behörden habe. So sei D._______ die Ausbildung zum Polizisten trotz guter Resultate in der Zulassungsprüfung aufgrund der Verwandtschaft zu (...) verweigert worden. Darüber hinaus seien sie und ihre Söhne aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen. E._______ habe am (...) in (...) an einer Protestaktion (...) teilgenommen, bei welcher es zu Ausschreitungen gekommen und E._______ in Haft genommen worden sei. Der Fernsehkanal (...) habe darüber berichtet. Sie und die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten deshalb Angst vor weiteren Problemen mit den türkischen Behörden gehabt und seien in der Folge Ende (...) legal ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, sein Vater habe psychischen Druck auf seine Mutter (Beschwerdeführerin) ausgeübt. Aufgrund der aktiven Mitgliedschaft seines Bruders E._______ bei der HDP seien sie zur Ausreise gezwungen gewesen. Zudem seien sie als Kurden vonseiten des Staates unter Druck gestanden und hätten auch ihre Meinung nicht frei äussern können. Er habe Sympathien für die PKK, da sie die kurdische Identität schütze. Obwohl er die PKK nie aktiv unterstützt habe, sei seine ideelle Befürwortung bekannt, da er beispielsweise ein olivgrünes Hemd - die Farbe der PKK-Militanten - trage. In der Schule sei er als «Bruder eines Terroristen» oder «Sohn der Terroristen» beschimpft worden und der Rektor habe ihm kein Abschlusszeugnis ausstellen wollen. Da es eine staatliche Schule gewesen sei, wäre eine Beschwerde gegen diese Diskriminierungen ohne Folge geblieben. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, dass sein Vater seiner Mutter Schaden zufügen werde. A.d Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, sein Vater habe sie (die Beschwerdeführenden) immer als Kurden und Terroristen beschimpft und sich regelmässig mit der Beschwerdeführerin gestritten und sie auch einmal getreten. Er (Beschwerdeführer 2) habe selbst auch Gewalt von seinem Vater erfahren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass sein Vater seine Mutter töten oder ins Gefängnis stecken lassen werde. Weiter habe er (Beschwerdeführer) in der Schweiz (...) , und an Kundgebungen teilgenommen. Bei vergangenen Wahlen in der Türkei habe er Plakate für die HDP aufgehängt. In der Türkei sei er von Lehrern aus dem Westen der Türkei schikaniert und (...) geschlagen worden und die Polizei sei regelmässig bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Er leide an (...). (...). A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten (im Original) sowie das alte und das neue Familienbüchlein, eine HDP-Mitgliedschaftsbestätigung der Beschwerdeführerin, ein Drohschreiben des Ehemannes beziehungsweise Vaters inklusive Übersetzung und einen Zivilregisterauszug der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Eröffnungsbestätigung, eine Vollmacht vom 1. Juni 2022 sowie eine Honorarrechnung vom 14. Dezember 2022 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Bedürftigkeitsbeleg gleichen Datums ein. F. Das SEM liess sich am 23. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 10. Februar 2023. H. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 12. September 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 13. September 2023. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 19. März 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 22. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So würden die Erlebnisse in der Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschwerten. Zwar könne aufgrund der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, des Strafverfahrens und der politischen Tätigkeiten des E._______ sowie der Verwandtschaft zu politisch bekannten Personen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden den Behörden bekannt seien und sie diesbezüglich beschimpft oder befragt worden seien. Die blosse Erkundigung der Polizei nach dem Sohn und die erlebten Beleidigungen stellten allerdings keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil dar. Auch die übrigen erlebten Schikanen würden nicht über Benachteiligungen hinausgehen, welchen Personen kurdischer Ethnie in der Türkei bekannterweise ausgesetzt seien. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aufgrund ihrer Aktivitäten und Überzeugungen konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrelevanten Verfolgung vonseiten des türkischen Staates gegeben. Es sei kein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates aufgrund der politischen Aktivitäten von E._______ ersichtlich. Dies zeige sich auch dadurch, dass D._______ weiterhin in der Türkei lebe und (...) arbeite. Dass die türkische Polizei immer wieder bei den Beschwerdeführenden vorbeigekommen sei, um nach E._______ zu suchen, vermöge an sich eine Reflexverfolgung nicht zu begründen. Es zeige vielmehr, dass ein Behördenkontakt bestanden habe, ohne das etwas dabei vorgefallen wäre, was gegen ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführenden spreche. Auch die Ereignisse betreffend E._______ im (...) könnten keine Furcht vor ernsthafter, zukünftiger Verfolgung begründen, da es den Beschwerdeführenden im Nachhinein offensichtlich möglich gewesen sei, sich gegenüber den Grenzbehörden mit ihren Identitätsdokumenten auszuweisen und das Land auf legale Weise zu verlassen. Weiter erweise sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einem Verbot der HDP könnte sie strafrechtlich verfolgt werden, als unbegründet. Sie sei bei der HDP nur unterstützend tätig gewesen und habe nie eine exponierte Stellung gehabt. Wie sich anhand früherer Parteiverbote zeige, hätten einfache Mitglieder wegen ihrer damals legalen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen Strafverfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ferner sei das politische Engagement von Beschwerdeführer 2 nur niederschwellig, weshalb es keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Die fehlende Asylrelevanz ihrer eigenen politischen Aktivitäten und Überzeugungen werde auch dadurch unterstrichen, dass solches für die Beschwerdeführenden kein ausschlaggebender Grund gewesen sei, den Heimatstaat zu verlassen. Gemäss eigenen Aussagen wäre die Beschwerdeführerin in die Türkei zurückgekehrt, wäre nicht der Vorfall mit E._______ im (...) und der Druck ihres Ehemannes gewesen. Im Zusammenhang mit der psychischen und physischen Gewalt des Ehemannes sei festzuhalten, dass der türkische Staat bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte. Es bestehe auch die Möglichkeit, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines sogenannten Schutzbefehls zu stellen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft könne der Amtsrichter umgehend einen Schutzbefehl erlassen, wonach dem gewalttätigen Ehemann oder Familienmitglied beispielsweise untersagt werde, sich der Frau zu nähern oder sich in ihrem Umfeld zu bewegen. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sei, staatliche Strukturen in Anspruch zu nehmen, zeige ihr Vorgehen im (...) , als sie sich von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, oder die Tatsache, dass sie (...) gerichtlich gegen (...) vorgegangen sei. Auch habe sie keine Probleme mit den Behörden, die es ihr verunmöglichen würden, Schutz der türkischen Polizei- und Strafbehörden in Anspruch zu nehmen. Es möge zwar durchaus sein, dass es aufgrund der Reaktionen im Umfeld Überwindung koste, eine Anzeige gegen den eigenen Ehemann zu erstatten, jedoch könne deshalb das Ersuchen um staatlichen Schutz nicht von vornherein als ein nutzloses Unterfangen bezeichnet werden. Zudem habe sie ihren Ehemann, seit sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, nicht mehr gesehen, weshalb auch nicht von einem grossen Interesse ihres Ehemannes an ihr auszugehen sei beziehungsweise keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohe. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht erneut die Scheidung eingereicht habe, zumal die Jahre, in denen sie von ihrem Ehemann geschieden gewesen sei, eine gute Zeit gewesen sei. Somit habe die Scheidung durchaus Entspannung mit sich gebracht. Es sei ihr daher insgesamt möglich und zuzumuten, sich wenn nötig wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusuchen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Drohnachricht ihres Ehemanns nichts zu ändern, zumal auch solche Drohungen zur Anzeige gebracht werden könnten. 3.2 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird entgegnet, dass (...) der Beschwerdeführerin im Jahr (...) in einem Gefängnis (...) schwer gefoltert worden sei. (...) sei ein Mitbegründer der PKK gewesen und (...) gefallen. Mehrere andere Personen der Familie (...) seien den türkischen Behörden wegen ihres Engagements für die PKK oder die HDP und ihre Vorgängerparteien bekannt. (...) sei die (...) gefallene Person der PKK im Distrikt (...), weshalb seine Tötung grosse Aufmerksamkeit erregt habe und die Familie (...) fichiert sei. Darüber hinaus sei ihr (...) , (...) , ein (...) , (...) getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei immer politisch aktiv gewesen und habe an vielen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sie immer wieder wegen E._______ unter Druck gesetzt, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Im Zusammenhang mit der (...) sei ein Strafverfahren gegen E._______ eröffnet worden. Über diese Ereignisse sei sowohl in den (...) als auch den (...) Medien ausführlich berichtet worden. Die türkischen Medien hätten die beschuldigten Personen als PKK-Anhänger bezeichnet. Nicht nur Medienschaffende, sondern auch AKP-Regierungsabgeordnete und weitere AKP-Politiker hätten die Videos der Ereignisse in den sozialen Netzwerken geteilt. Die Beteiligten seien ohne abgeschlossenes Verfahren als schuldig und der PKK zugehörig bezeichnet worden, sodass E._______ dadurch nochmals verstärkt in das Visier der türkischen Behörden geraten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin hätten und ihr in der Folge behördlich untragbarer psychischer Druck und eine Inhaftierung drohten. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bedroht. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um eine oppositionelle kurdische Familie handle, werde sie nicht durch die Behörden vor innerfamiliären Tötungsdelikten geschützt. Ausserdem sei es ihr nicht zumutbar, um Schutz zu ersuchen, da sie den Behörden als Terroristin bekannt sei. Als Frau habe sie aufgrund der konservativ-religiösen Vorstellungen der Politik ebenfalls zunehmend weniger Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass ihr die Ereignisse im Zusammenhang mit E._______ anlässlich (...) bekannt seien. Es sei nicht abzustreiten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund E._______, ihrer politisch aktiven Verwandtschaft sowie ihres eigenen politischen Engagements immer wieder behördlichen Druck erfahren habe. Die beschriebenen Schikanen und Kontakte mit der Polizei hätten jedoch - wie im erstinstanzlichen Entscheid ausgeführt - nie ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Behördenkontakt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erfahren habe, spreche für ein fehlendes Interesse der türkischen Behörden. Es möge zwar sein, dass die Ereignisse (...) von E._______ zu weiteren Befragungen durch die türkischen Behörden oder Beleidigungen durch Drittpersonen führen könnten. Es lägen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerin nun plötzlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dagegen spreche auch ihre legale Ausreise nach den Ereignissen (...) sowie die Tatsache, dass D._______ noch immer in der Türkei lebe und (...) arbeite. Anders als in der Beschwerdeschrift dargelegt werde die protokollierte Antwort so verstanden, dass die Polizei zum Zeitpunkt der Befragung zuletzt (...) und einem Monat vorbeigekommen sei und nach E._______ gefragt habe. Weshalb in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen werde, dass die Polizei zuletzt (...) vor der Ausreise vorbeigekommen sei, bleibe unklar. Dies sei letztlich jedoch nicht ausschlaggebend, zumal diese Erkundigungen durch die Polizei keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil darstellen würden. In Bezug auf die Befürchtungen seitens des Ehemanns sei weiterhin auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden und die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, allfällige Behelligungen anzuzeigen, zu verweisen. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Türkei verhaftet würde, da sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. Es bestehe der Verdacht, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sich damit gegen die türkische Regierung positioniert habe. Zweitens würde sie auch zu E._______ befragt werden, womit offengelegt wäre, dass sie Kontakt zu ihm gehabt habe. Bei entsprechenden Verhören bestehe das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdeführenden das Land bereits kurz nach den Vorfällen (...) verlassen hätten. Auch der in der Türkei lebende D._______ werde durch die Behörden belästigt und habe bereits zu (...) und (...) E._______ aussagen müssen. Auch D._______ würde die Türkei sofort verlassen, wenn er könnte. Da er aber nicht über einen (...) Pass verfüge, sei seine Ausreise nur schwer möglich. Da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann verlassen habe, sei er in seiner Ehre verletzt, weshalb die Gefahr bestehe, dass er sie töte. Aufgrund der Zentralisierung der Datenbank der türkischen Sicherheitsbehörde (GBT), in welcher die Beschwerdeführenden als Angehörige von Terroristen fichiert seien, sei eine Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Diyarbakir zu verneinen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht sinngemäss, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine Untersuchungspflicht verletzt habe. 4.2 Es wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt, indem es behauptete, der letzte Besuch der Polizei sei vor (...) . Richtig sei, dass die Polizei alle (...) an der offiziell registrierten Adresse sowie (...) vor der Ausreise in der neuen Wohnung erschienen sei. Weiter habe das SEM sich nicht genügend mit den Vorfällen mit E._______ (...) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Befragung nur sehr oberflächlich dazu befragt worden. Sie selbst habe angenommen, dass die befragende Fachperson in der Anhörung bereits informiert sei, weshalb sie von sich aus nicht mehr erzählt habe. Daher sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der letzte Besuch der Polizei habe (...) vor der Ausreise stattgefunden, ist festzustellen, dass im Anhörungsprotokoll (...) folgende Antwort protokolliert wurde: «Zuletzt kamen sie (...) in diese neue Wohnung. [...]» Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, wie aus dieser Aussage abgeleitet werden sollte, dass der letzte Besuch (...) vor der Ausreise stattgefunden habe. Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es handle sich hier um eine falsche Wiedergabe des Gesagten, wobei diesbezüglich festzustellen ist, dass die Befragung in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt wurde, der Beschwerdeführerin das Protokoll rückübersetzt wurde und sie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit mit Unterschrift bestätigte. Der Sachverhalt wurde demnach in der angefochtenen Verfügung entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführerin dargestellt und eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung ist zu verneinen. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden kritisiert, das SEM habe die Ereignisse um E._______ (...) nur ungenügend abgeklärt, mitunter nicht ausreichend gewürdigt, ist festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 13. September 2022 Gelegenheit bot, sich ausführlich zu ihren Gesuchgründen zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hat. Dabei erwähnte sie explizit die genannten Ereignisse als einen der Fluchtgründe (...) . Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie daran gehindert wurde, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann hat das SEM die genannten Ereignisse korrekterweise auf (...) datiert, obwohl die Beschwerdeführerin im Protokoll nur vom (...) spricht. Offensichtlich hat das SEM also die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht bloss ungeprüft wiedergegeben, sondern von Amtes wegen weitere Abklärungen vorgenommen. In seiner Vernehmlassung bestätigt es dementsprechend, die Vorfälle seien aktenkundig. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen. Weiter hat das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl im Sachverhalt erwähnt als auch in den Erwägungen im Kontext einer zukünftig drohenden Verfolgung gewürdigt (...) . Dabei hat es - auch angesichts der in Beschwerde ergänzten Detailangaben - die für den Entscheid relevanten Sachumstände richtig und vollständig berücksichtig und die festgestellte fehlende Asylrelevanz ausführlich begründet. Entsprechend liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung aufgrund mehrerer politisch aktiver Personen in ihrer Verwandtschaft geltend machen (...) , ist festzustellen, dass sie diesbezüglich bis zu ihrer legalen Ausreise (...) keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Es ist sicher bedauerlich, dass sie eigenen Angaben zufolge wegen (...) E._______ und (...) politisch aktiven Verwandten als Angehörige von Terroristen beschimpft und in der Schule schikaniert wurden, keine Anstellung bei der Polizei fanden und immer wieder durch dieselbe aufgesucht und befragt wurden. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um «ernsthafte Nachteile» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und diese geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen erreichen auch in ihrer Gesamtheit nicht die Intensität, um vom Vorliegen eines für die Beschwerdeführenden bestehenden unerträglichen psychischen Drucks auszugehen. Ausserdem wurden sie bis anhin weder gesucht noch verhaftet, und es wurde gegen sie, soweit ersichtlich, auch nie ein Strafverfahren eingeleitet. Entsprechend sind auch keine Hinweise für eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr ersichtlich. Daran vermögen auch die Ereignisse (...) nichts zu ändern. Zwar ist es durchaus möglich, dass die türkischen Medien in diesem Zusammenhang von PKK-Terroristen gesprochen haben und die türkischen Behörden E._______ als solchen wahrnehmen. Es finden sich aber keine konkreten Hinweise für ein daraus resultierendes verstärktes Interesse der Behörden an den Beschwerdeführenden. Dafür spricht auch, dass sie trotz der angeblichen Verwandtschaft mit bekannten PKK-Persönlichkeiten und Widerstandskämpfern vor der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt waren. Zudem lebt D._______, (...) , nach wie vor in der Türkei, ohne dass gegen ihn wegen (...) E._______ ein Strafverfahren eröffnet oder er asylrelevant verfolgt worden wäre, selbst wenn er - wie in der Replik dargelegt - infolge der Besorgung von amtlichen Dokumenten für E._______ zwecks (...) behördlich belästigt und zu E._______ befragt worden sein mag. Die Beschwerdeführenden vermögen auch aus ihrem Vorbringen, dass bei einer Rückkehr der Verdacht bestehen könnte, sie hätten (...) Kontakt mit E._______ gehabt, nichts abzuleiten. Es ist zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr behördlich befragt und allenfalls auch behelligt werden. Allerdings ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile handeln würde. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer letzten Ausreise aus der Türkei E._______ in (...) besucht hatte, ohne dass sie bei der Rückkehr in die Türkei deswegen Probleme im Sinne asylbeachtlicher Nachteile erhalten hätte (...) . 6.3 Weiter kann aus dem politischen Engagement der Beschwerdeführenden nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden. Das Engagement der Beschwerdeführerin für die HDP beschränkte sich auf niederschwellige Unterstützungshandlungen; sie bekleidete nie eine exponierte Funktion. Die Beschwerdeführenden hatten deswegen in der Vergangenheit keine ernstzunehmenden Probleme mit den Behörden. Weiter gibt es auch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach seiner Ausreise durch seine Teilnahme an politischen Aktionen für die PKK (...) in besonderer Weise exponiert hätte und daher den türkischen Behörden bekannt geworden wäre. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die lange Dauer ihres Aufenthalts im Ausland würde bei einer Rückkehr den Verdacht bei den türkischen Behörden auslösen, sie hätten in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und dabei schlecht über die Türkei gesprochen, vermögen sie daraus ebenfalls nichts abzuleiten. 6.4 6.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe sich mit ihrer Ausreise häuslicher Gewalt entzogen und fürchte sich bei einer Rückkehr vor den Reaktionen ihres Noch-Ehemannes, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt auseinandergesetzt, wobei es grundsätzlich davon ausgeht, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4242/2017 vom 27. März 2019 E. 5.5; E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; D-5702/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.). Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Polizei in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Gemäss eigenen Angaben wandte sie sich nach (...) nie an die Polizei, weshalb es keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden gibt. Ihre Begründung, die Polizei wäre ohnehin nicht gewillt, in innerfamiliären Angelegenheiten von Kurden zu intervenieren, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn ihre Anzeigen von der Polizei nicht entgegengenommen worden wären, hätte sie die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen oder sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert und ihnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wären. 6.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren respektive eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen. Auch subjektive Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten zu verneinen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und entsprechend auch ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Heimatort der Beschwerdeführenden, (...) , liegt sodann nicht in einer Provinz, bei der das Bundesverwaltungsgericht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). 8.3.3 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis anhin selbst für ihren Unterhalt sorgen konnten und darüber hinaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei verfügen. Weiter können im heutigen Zeitpunkt keine medizinisch bedingten Vollzugshindernisse festgestellt werden. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Der Beschwerdeführer 1 ist mittlerweile (...) und der Beschwerdeführer 2 (...). Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung entgegensteht, ist unter Berücksichtigung des nicht einmal (...) Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. 8.3.5 Die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (Provinz (...)) wurde vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark getroffen. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Angehörigen in irgendeiner Weise vom Erdbeben betroffen gewesen wären. Auch in ihrer Replik vom 9. Februar 2023 machen sie keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Demnach weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in Folge des Erdbebens vom Februar 2023 bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb auch in dieser Hinsicht von der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.2). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote per 14. Dezember 2022 ein und machte einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden geltend; dieser ist angemessen. Der Zeitaufwand für das weitere Beschwerdeverfahren ist zusätzlich mit 2 Stunden abzugelten. Der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 185.- ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen von Fr. 12.60 auf insgesamt Fr. 1'137.60 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Derya Özgül wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'137.60 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: