Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Identitätskarte ein. Die Vorinstanz führte mit ihm am 4. Oktober 2023 die Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte ihn am selben Tag vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Im Alter von sechs Jahren sei er zusammen mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er zu seiner Grossmutter nach D._______ ge- gangen und drei Jahre später, nach Beendigung der 10. Schulklasse, nach E._______ zu seiner zwischenzeitlich geschiedenen Mutter, wo er bis zur Ausreise gelebt und während neuen Monaten als (…) gearbeitet habe. Am (…) sei er anlässlich des Ramadan-Feiertags zu seiner Grossmutter gegangen. Nachdem die Familie am Morgen das Feiertagsgebet in der Mo- schee verrichtet habe, sei sie mit einer anderen, seit langer Zeit verfeinde- ten Familie aneinandergeraten. Es habe sich ein handgreiflicher Streit ent- wickelt, wobei Steine, Stöcke und Waffen eingesetzt worden seien. Auch er und sein Onkel seien beteiligt gewesen. Einige Personen aus der geg- nerischen Familie seien verletzt und mit der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht worden. Von seiner Familie seien einige von der Polizei mitge- nommen und inhaftiert worden. Eine Woche nach der Auseinandersetzung hätten Mitglieder der verfeindeten Familie begonnen, ihn und seinen On- kel, als einzige nicht Verhaftete der Familie, zu verfolgen und bedrohen. Er und sein Onkel hätten sich deshalb anschliessend versteckt gehalten und innerhalb des Dorfes ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt. Zuletzt seien sie nach E._______ gegangen, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie das Land verlassen hätten. Die übrigen, am Streit betei- ligten Verwandten seien nach einigen Monaten aus der Haft entlassen wor- den und würden in ihren Heimatdörfern leben. In E._______ habe er wegen seiner kurdischen Ethnie Rassismus erfah- ren. Er sei einmal von einer Gruppe oberflächlich mit einem Messer verletzt worden. B. Die Vorinstanz teilte das Verfahren des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zu.
E-1498/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt fest- zustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel- len, die vorläufige Aufnahme anzuordnen und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. E. Am 12. März 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Vortag datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein, in wel- cher er die bereits gestellten Rechtsbegehren sinngemäss wiederholt und ergänzend die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 forderte die Instruktionsrichte- rin den rubrizierten Rechtsvertreter auf, dem Gericht mitzuteilen, ob das Vertretungsverhältnis weiter bestehe, lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein und schob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt auf. G. Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 28. März 2024 mit, dass das Mandatsverhältnis weiterhin bestehe. H. Die Vorinstanz liess sich am 28. März 2024 vernehmen. Die entsprechende Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-1498/2024 Seite 4
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde vom 7. März 2024 sowie auch die Eingabe vom
11. März 2024 sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Dossiers der Asylverfahren seiner Onkel (N […], N […]) ohne deren Erlaubnis konsultiert sowie ihm das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt. Ihm seien somit Drittakten ent- gegengehalten worden, zu denen er sich nicht habe äussern können. Des Weiteren habe sie die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Umstand, dass er minderjährig sei, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht
E-1498/2024 Seite 5 berücksichtigt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 26 VwVG).
E. 4.3 Die Konsultation der Dossier der beiden sich in der Schweiz befindli- chen Onkel durch die Vorinstanz diente vorliegend der Sachverhaltsermitt- lung. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört der Un- tersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die verfügende Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dass die Vorinstanz die Akten der beiden Onkel konsultiert hat, ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden, diente dieses Vorgehen einzig der umfas- senden Sachverhaltsermittlung. Dies war vorliegend umso mehr ange- zeigt, als der Beschwerdeführer mit einem der Onkel in die Schweiz einge- reist war und beide aus denselben Gründen Asyl beantragt hatten. Sodann führte die Konsultation – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – für diesen nicht zu Nachteilen, insbesondere auch deshalb, weil die Vorinstanz die Dossiers auf Hinweise bezüglich einer allfälligen Reflexver- folgung überprüft haben wird. Die Vorinstanz konnte den konsultierten Dos- siers nichts entnehmen, was auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaft zu den Onkeln hätte schliessen lassen kön- nen. Sodann durfte sie auf Einwilligungen der beiden Onkel zur Einsicht- nahme in deren Verfahrensakten verzichten, da ihr diese bereits bekannt waren und dadurch auch keine Rechte der betroffenen Personen verletzt wurden. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz entgegen den Ausführun- gen in der Eingabe nicht gehalten, dem Beschwerdeführer zum Konsulta- tionsergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal es ihm die konsul- tierten Akten nicht entgegenhielt.
E. 4.4 Unter Ziffer III der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz einlässlich zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. No- vember 1989 (KRK; SR 0.107) und deren Umsetzung in der nationalen Gesetzgebung geäussert. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat sie dabei vor allem unter diesen gesetzlichen Aspekten des Kindeswohls geprüft. Dass sie dabei Bezug auf die Erwägungen unter Ziffer II der ange-
E-1498/2024 Seite 6 fochtenen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft) genommen hat, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr hat sie zu- lässigerweise die dort gewonnene Erkenntnis, der Beschwerdeführer sei in der Türkei nicht in asylrelevanter Weise gefährdet, zur Beurteilung des Wegweisungsvollzugs herangezogen. Schliesslich beschlägt die Beurtei- lung der Vorinstanz, das Kindeswohl spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die rechtliche Würdigung und nicht formelle As- pekte des Verfahrens.
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, begründet er dies nicht ansatz- weise und sind den Akten auch keine entsprechenden Hinweise zu entneh- men, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, denen kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig und vorliegend auch tätig ge- worden. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die vorhandene und funktionierende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, könne nicht als Schutzunwilligkeit oder -fähigkeit der türkischen Behörden ausge- legt werden.
E-1498/2024 Seite 7 Sodann habe er sich nach dem Ereignis noch einige Zeit in C._______ und anschliessend während eines Monats in E._______ aufgehalten, ohne dass ihm etwas zugestossen wäre. Es existiere daher offensichtlich auch eine innerstaatliche Schutzalternative. Ferner lebten die Verwandten, die ebenfalls an der geschilderten Auseinandersetzung teilgenommen hätten, weiterhin in ihren Dörfern. Schliesslich würden die Vorfälle in E._______ nicht über die Nachteile hin- ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Türkei verfüge über Schutzorgane bezie- hungsweise stünden diese ethnischen Kurden ebenfalls zur Verfügung. Die Blutfehde könne jedes Familienmitglied betreffen und das Land sei nicht in der Lage, alle seine Bürger davor zu schützen. Zumindest würden die Be- hörden kurdischen Personen den Schutz verweigern.
E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht- ling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat ge- mäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Be- zug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt, dies auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von «Blutrache» (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-2318/2024 vom
15. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H.). Sodann trifft die Behauptung in der Be- schwerde, es sei von der Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden ge- genüber der kurdischen Bevölkerung auszugehen, weder in dieser Abso- lutheit noch im vorliegenden Fall zu (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3). Die Polizei ist im hier zu beurtei- lenden Fall gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln tätig geworden und hat mehrere Personen aus beiden Familien befragt sowie inhaftiert. Dass nur Leute aus seiner Familie längerfristig festgenommen wurden, deutet nicht ohne wei- ters auf eine Schutzverweigerung gegenüber der kurdischen Bevölkerung hin. Vielmehr könnten die schweren körperlichen Verletzungen, welche die Personen der gegnerischen Familie erlitten hatten, allenfalls der Grund
E-1498/2024 Seite 8 dafür gewesen sein. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die am Streit beteiligten Angehörigen gemäss Angaben des Beschwerde- führers weiterhin in ihren Heimatdörfern leben, weshalb nicht davon aus- zugehen ist, der Beschwerdeführer habe eine konkrete, zukünftige Gefähr- dung zu befürchten. Sollte er nach einer Rückkehr dennoch bedroht wer- den, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu mel- den und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen sowie rechtlicher Anlauf- stellen in Anspruch zu nehmen. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation betreffend Blutfehden in der Türkei nichts zu ändern. Insbesondere reicht der blosse Hinweis in der Beschwerde auf das in der Türkei bestehende allgemeine Risiko, anlässlich einer Blutfehde getötet zu werden, nicht aus, eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Dies ist ihm umso mehr zuzumuten, als er gemäss eigenen Angaben einige Jahre vor der Ausreise bei seiner Mutter in E._______ gelebt hat, was über 1’000 Kilometer von D._______ entfernt liegt. Schliesslich sind die sich grösstenteils auf die Wiederholung des ak- tenkundigen Sachverhalts beschränkten Vorbringen auf Beschwerde- ebene – die zudem bereits in der erstinstanzlichen Verfügung zutreffend gewürdigt wurden – nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Sodann schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-5779/2022 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 9.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz bereits einlässlich dargelegt, dass der nur wenige Monate vor der Volljährigkeit stehende Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, das ihn auf- nehmen und unterstützen können wird. Insbesondere kann er zurück zu seiner in E._______ lebenden Mutter, bei welcher er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Da gemäss seinen Angaben deren finanzielle Situation gut ist, ist davon auszugehen, dass er auch in dieser Hinsicht – zumindest vo- rübergehend – Unterstützung erhalten wird. Zudem verfügt er über ein knappes Jahr Arbeitserfahrungen im (…), mithin ist ihm auch in Anbetracht seines Alters zuzumuten, sich erneut um eine Anstellung zu bemühen. Schliesslich hielt er sich lediglich während zehn Monate in der Schweiz auf. Eine Reintegration in seinem Heimatland wird ihm daher ohne weiteres möglich sein. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit sei- nem Onkel (N […]), dessen Asylgesuch mit Urteil E-1542/2024 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 letztinstanzlich abgewiesen wurde, in den Heimatstaat zurückkehren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermag. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung sind – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund dessen Min- derjährigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1498/2024 Urteil vom 19. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine Identitätskarte ein. Die Vorinstanz führte mit ihm am 4. Oktober 2023 die Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte ihn am selben Tag vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Im Alter von sechs Jahren sei er zusammen mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er zu seiner Grossmutter nach D._______ gegangen und drei Jahre später, nach Beendigung der 10. Schulklasse, nach E._______ zu seiner zwischenzeitlich geschiedenen Mutter, wo er bis zur Ausreise gelebt und während neuen Monaten als (...) gearbeitet habe. Am (...) sei er anlässlich des Ramadan-Feiertags zu seiner Grossmutter gegangen. Nachdem die Familie am Morgen das Feiertagsgebet in der Moschee verrichtet habe, sei sie mit einer anderen, seit langer Zeit verfeindeten Familie aneinandergeraten. Es habe sich ein handgreiflicher Streit entwickelt, wobei Steine, Stöcke und Waffen eingesetzt worden seien. Auch er und sein Onkel seien beteiligt gewesen. Einige Personen aus der gegnerischen Familie seien verletzt und mit der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht worden. Von seiner Familie seien einige von der Polizei mitgenommen und inhaftiert worden. Eine Woche nach der Auseinandersetzung hätten Mitglieder der verfeindeten Familie begonnen, ihn und seinen Onkel, als einzige nicht Verhaftete der Familie, zu verfolgen und bedrohen. Er und sein Onkel hätten sich deshalb anschliessend versteckt gehalten und innerhalb des Dorfes ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt. Zuletzt seien sie nach E._______ gegangen, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie das Land verlassen hätten. Die übrigen, am Streit beteiligten Verwandten seien nach einigen Monaten aus der Haft entlassen worden und würden in ihren Heimatdörfern leben. In E._______ habe er wegen seiner kurdischen Ethnie Rassismus erfahren. Er sei einmal von einer Gruppe oberflächlich mit einem Messer verletzt worden. B. Die Vorinstanz teilte das Verfahren des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 12. März 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Vortag datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein, in welcher er die bereits gestellten Rechtsbegehren sinngemäss wiederholt und ergänzend die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter auf, dem Gericht mitzuteilen, ob das Vertretungsverhältnis weiter bestehe, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und schob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt auf. G. Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 28. März 2024 mit, dass das Mandatsverhältnis weiterhin bestehe. H. Die Vorinstanz liess sich am 28. März 2024 vernehmen. Die entsprechende Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde vom 7. März 2024 sowie auch die Eingabe vom 11. März 2024 sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Dossiers der Asylverfahren seiner Onkel (N [...], N [...]) ohne deren Erlaubnis konsultiert sowie ihm das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt. Ihm seien somit Drittakten entgegengehalten worden, zu denen er sich nicht habe äussern können. Des Weiteren habe sie die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Umstand, dass er minderjährig sei, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 26 VwVG). 4.3 Die Konsultation der Dossier der beiden sich in der Schweiz befindlichen Onkel durch die Vorinstanz diente vorliegend der Sachverhaltsermittlung. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die verfügende Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dass die Vorinstanz die Akten der beiden Onkel konsultiert hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, diente dieses Vorgehen einzig der umfassenden Sachverhaltsermittlung. Dies war vorliegend umso mehr angezeigt, als der Beschwerdeführer mit einem der Onkel in die Schweiz eingereist war und beide aus denselben Gründen Asyl beantragt hatten. Sodann führte die Konsultation - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - für diesen nicht zu Nachteilen, insbesondere auch deshalb, weil die Vorinstanz die Dossiers auf Hinweise bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung überprüft haben wird. Die Vorinstanz konnte den konsultierten Dossiers nichts entnehmen, was auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaft zu den Onkeln hätte schliessen lassen können. Sodann durfte sie auf Einwilligungen der beiden Onkel zur Einsichtnahme in deren Verfahrensakten verzichten, da ihr diese bereits bekannt waren und dadurch auch keine Rechte der betroffenen Personen verletzt wurden. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Eingabe nicht gehalten, dem Beschwerdeführer zum Konsultationsergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal es ihm die konsultierten Akten nicht entgegenhielt. 4.4 Unter Ziffer III der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz einlässlich zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und deren Umsetzung in der nationalen Gesetzgebung geäussert. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat sie dabei vor allem unter diesen gesetzlichen Aspekten des Kindeswohls geprüft. Dass sie dabei Bezug auf die Erwägungen unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft) genommen hat, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr hat sie zulässigerweise die dort gewonnene Erkenntnis, der Beschwerdeführer sei in der Türkei nicht in asylrelevanter Weise gefährdet, zur Beurteilung des Wegweisungsvollzugs herangezogen. Schliesslich beschlägt die Beurteilung der Vorinstanz, das Kindeswohl spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die rechtliche Würdigung und nicht formelle Aspekte des Verfahrens. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, begründet er dies nicht ansatzweise und sind den Akten auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, denen kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig und vorliegend auch tätig geworden. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die vorhandene und funktionierende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, könne nicht als Schutzunwilligkeit oder -fähigkeit der türkischen Behörden ausgelegt werden. Sodann habe er sich nach dem Ereignis noch einige Zeit in C._______ und anschliessend während eines Monats in E._______ aufgehalten, ohne dass ihm etwas zugestossen wäre. Es existiere daher offensichtlich auch eine innerstaatliche Schutzalternative. Ferner lebten die Verwandten, die ebenfalls an der geschilderten Auseinandersetzung teilgenommen hätten, weiterhin in ihren Dörfern. Schliesslich würden die Vorfälle in E._______ nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Türkei verfüge über Schutzorgane beziehungsweise stünden diese ethnischen Kurden ebenfalls zur Verfügung. Die Blutfehde könne jedes Familienmitglied betreffen und das Land sei nicht in der Lage, alle seine Bürger davor zu schützen. Zumindest würden die Behörden kurdischen Personen den Schutz verweigern. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt, dies auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von «Blutrache» (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H.). Sodann trifft die Behauptung in der Beschwerde, es sei von der Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden gegenüber der kurdischen Bevölkerung auszugehen, weder in dieser Absolutheit noch im vorliegenden Fall zu (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3). Die Polizei ist im hier zu beurteilenden Fall gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln tätig geworden und hat mehrere Personen aus beiden Familien befragt sowie inhaftiert. Dass nur Leute aus seiner Familie längerfristig festgenommen wurden, deutet nicht ohne weiters auf eine Schutzverweigerung gegenüber der kurdischen Bevölkerung hin. Vielmehr könnten die schweren körperlichen Verletzungen, welche die Personen der gegnerischen Familie erlitten hatten, allenfalls der Grund dafür gewesen sein. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die am Streit beteiligten Angehörigen gemäss Angaben des Beschwerdeführers weiterhin in ihren Heimatdörfern leben, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe eine konkrete, zukünftige Gefährdung zu befürchten. Sollte er nach einer Rückkehr dennoch bedroht werden, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen sowie rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation betreffend Blutfehden in der Türkei nichts zu ändern. Insbesondere reicht der blosse Hinweis in der Beschwerde auf das in der Türkei bestehende allgemeine Risiko, anlässlich einer Blutfehde getötet zu werden, nicht aus, eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Dies ist ihm umso mehr zuzumuten, als er gemäss eigenen Angaben einige Jahre vor der Ausreise bei seiner Mutter in E._______ gelebt hat, was über 1'000 Kilometer von D._______ entfernt liegt. Schliesslich sind die sich grösstenteils auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts beschränkten Vorbringen auf Beschwerdeebene - die zudem bereits in der erstinstanzlichen Verfügung zutreffend gewürdigt wurden - nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Sodann schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-5779/2022 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz bereits einlässlich dargelegt, dass der nur wenige Monate vor der Volljährigkeit stehende Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, das ihn aufnehmen und unterstützen können wird. Insbesondere kann er zurück zu seiner in E._______ lebenden Mutter, bei welcher er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Da gemäss seinen Angaben deren finanzielle Situation gut ist, ist davon auszugehen, dass er auch in dieser Hinsicht - zumindest vorübergehend - Unterstützung erhalten wird. Zudem verfügt er über ein knappes Jahr Arbeitserfahrungen im (...), mithin ist ihm auch in Anbetracht seines Alters zuzumuten, sich erneut um eine Anstellung zu bemühen. Schliesslich hielt er sich lediglich während zehn Monate in der Schweiz auf. Eine Reintegration in seinem Heimatland wird ihm daher ohne weiteres möglich sein. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Onkel (N [...]), dessen Asylgesuch mit Urteil E-1542/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 letztinstanzlich abgewiesen wurde, in den Heimatstaat zurückkehren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung sind - aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund dessen Minderjährigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: