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D-5958/2025

D-5958/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde zu seinen Asylgründen am 1. Juli 2025 sowie am 25. Juli 2025 befragt beziehungsweise angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seine Schwester sei im Jahr (…) von B._______ entführt und an- schliessend von seiner Familie eigenhändig zurückgeholt worden. Darauf- hin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._______ gekommen, wobei er B._______ schwer verletzt habe. Er sei deswegen zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden. Seither bestehe zwischen seiner und der Familie von B._______ eine Blutfehde. Anfang und Mitte März (…) habe er – mutmasslich aus dem Umfeld von B._______

– anonyme Drohnachrichten erhalten. Er habe deswegen zweimal Anzeige bei der Polizei erstattet, aber die Behörden hätten nichts zu seinem Schutz unternommen. Sodann sei er am (…) von mehreren Personen überfallen worden, welche versucht hätten, ihn in ein Auto zu zerren. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. In der Folge habe er sich rund einen Monat lang bei seiner Freundin versteckt, bevor er am (…) aus der Türkei ausgereist sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von B._______ respek- tive dessen Entourage umgebracht zu werden, zumal er von seinem Vater erfahren habe, dass unbekannte Personen nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Identitätskarte (Original), seinen Reisepass, Unterlagen betref- fend seine Arbeitstätigkeit, mehrere Fotos, eine Anklageschrift sowie ein Befragungsprotokoll aus dem Jahr (…), ein Urteil vom (…), zwei Printscreens von WhatsApp-Nachrichten, zwei Anzeigen vom (…) sowie eine Einstellungsverfügung vom (…) zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). A.d Mit Eingabe vom 4. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-5958/2025 Seite 3 C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom

5. August 2025 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. D. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2025 mit Beschwerde vom 8. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein Kostenbefreiungsgesuch, eine ergänzende Stellungnahme (E-Mail vom 8. August 2025) sowie mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel bei (Kopien). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 28. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. August 2025 einbezahlt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvor-

D-5958/2025 Seite 4 schuss innert Frist geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei- se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es handle sich bei den geltend gemachten Todesdrohungen um Handlungen von pri- vaten Drittpersonen, welche nicht dem türkischen Staat zugerechnet wer- den könnten. Die Behörden seien auf Anzeigen des Beschwerdeführers hin ihrer Pflicht, die Übergriffe im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verfolgen, nachgekommen. Die versuchte Entführung habe der Beschwerdeführer

D-5958/2025 Seite 5 indes gar nicht angezeigt, obwohl dies mit Sicherheit weitere Ermittlungen nach sich gezogen hätte. Er habe somit weitere behördliche Massnahmen aus eigenem Verschulden verhindert. Insgesamt sei von der Schutzwillig- keit und -fähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Vorbringen auch deshalb nicht asylrelevant, weil die erlittenen Nachteile nicht intensiv genug seien und zudem davon aus- zugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer der Verfolgung durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte. Die geltend ge- machten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie stellten so- dann keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Unge- achtet gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzuleh- nen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei im Heimatland von Blutrache betroffen. Blutrache sei ein legitimer Asylgrund. Er habe die türkischen Be- hörden mehrfach um Schutz gebeten, aber der Staat habe nichts unter- nommen beziehungsweise das Verfahren eingestellt. Am (…) sei er Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Der Staat habe ihn nicht geschützt, und die Täter seien nach wie vor in Freiheit. Er habe keine Anzeige machen können, da er sich habe verstecken müssen. Falls er in die Türkei zurück- kehren würde, müsse er damit rechnen, getötet zu werden. Ein Wohnorts- wechsel sei nicht realistisch. Der Einfluss von B._______ innerhalb des Staates sei offensichtlich.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs eine Verfolgung durch B._______ respektive durch ihm unbekannte Perso- nen aus dessen Umfeld geltend. Aufgrund der Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch diese Personen verfolgt wurde beziehungsweise wird, weil er B._______ im Jahr (…) verletzt hat. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch private Drittper- sonen aus einem nicht unter Art. 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Motiv (nämlich Rache für zugefügte Verletzungen) geltend.

E. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist nach der soge- nannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Allerdings kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bür- gern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. zum

D-5958/2025 Seite 6 Ganzen BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1, m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die türkischen Sicherheitsorgane als grund- sätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, und zwar auch in Fällen von Blutrache und auch gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölke- rungsgruppe (vgl. dazu beispielsweise die Urteile E-5966/2022 vom

26. März 2025 E. 7.1 und E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1, m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nichts Gegenteiliges. Die Polizei hat die Anzeigen des Beschwerdeführers vom März (…) offen- sichtlich entgegengenommen und Ermittlungen durchgeführt. Das Verfah- ren wurde dann jedoch eingestellt, weil der Inhaber der Telefonnummer, von welcher aus die Drohnachrichten gesendet wurden, nicht ausfindig ge- macht werden konnte (vgl. A20 F8 sowie die eingereichte Einstellungsver- fügung vom […]). Die Verfahrenseinstellung ist damit aus nachvollziehba- ren Gründen erfolgt, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, die Behörden seien nicht gewillt, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann ohne weiteres möglich und zu- mutbar gewesen, die versuchte Entführung vom (…) ebenfalls anzuzeigen, was er aber unterlassen hat (vgl. A20 F25), obwohl es für diesen Vorfall offenbar sogar Zeugen gab, welche allenfalls sachdienliche Angaben zur Täterschaft hätten machen können. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden im Falle des Beschwerdefüh- rers sprechen. Die geltend gemachte Verfolgung durch B._______ und dessen Entourage respektive die entsprechende Verfolgungsfurcht ist da- her als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 6.3 Im Übrigen ist die geltend gemachte Bedrohung durch B._______ als ein auf die Stadt C._______ beschränktes und damit lokales Problem zu erachten. Es wäre dem Beschwerdeführer daher zuzumuten gewesen, sich diesen Behelligungen durch einen Umzug – beispielsweise nach D._______, wo seine Tanten und seine Schwester leben (vgl. A20 F37) – zu entziehen, allenfalls in Verbindung mit einem Wechsel seiner Telefon- nummer. Sein Einwand, ein Umzug sei unrealistisch, weil B._______ ein- flussreich sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer dazu nichts Näheres ausführt. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen ist daher auch aus diesem Grund zu verneinen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht nicht asylrelevant

D-5958/2025 Seite 7 ist. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unter Be- rücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist ohne weiteres zu be- stätigen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5958/2025 Seite 8 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu er- achten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshinder- nisse. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen, dem es aufgrund sei- ner Ausbildung und Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Zudem verfügt er in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Be- schwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG [SR 142.20]).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 25. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

D-5958/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5958/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde zu seinen Asylgründen am 1. Juli 2025 sowie am 25. Juli 2025 befragt beziehungsweise angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seine Schwester sei im Jahr (...) von B._______ entführt und anschliessend von seiner Familie eigenhändig zurückgeholt worden. Daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._______ gekommen, wobei er B._______ schwer verletzt habe. Er sei deswegen zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden. Seither bestehe zwischen seiner und der Familie von B._______ eine Blutfehde. Anfang und Mitte März (...) habe er - mutmasslich aus dem Umfeld von B._______ - anonyme Drohnachrichten erhalten. Er habe deswegen zweimal Anzeige bei der Polizei erstattet, aber die Behörden hätten nichts zu seinem Schutz unternommen. Sodann sei er am (...) von mehreren Personen überfallen worden, welche versucht hätten, ihn in ein Auto zu zerren. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. In der Folge habe er sich rund einen Monat lang bei seiner Freundin versteckt, bevor er am (...) aus der Türkei ausgereist sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von B._______ respektive dessen Entourage umgebracht zu werden, zumal er von seinem Vater erfahren habe, dass unbekannte Personen nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (Original), seinen Reisepass, Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeit, mehrere Fotos, eine Anklageschrift sowie ein Befragungsprotokoll aus dem Jahr (...), ein Urteil vom (...), zwei Printscreens von WhatsApp-Nachrichten, zwei Anzeigen vom (...) sowie eine Einstellungsverfügung vom (...) zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). A.d Mit Eingabe vom 4. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 5. August 2025 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. D. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2025 mit Beschwerde vom 8. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein Kostenbefreiungsgesuch, eine ergänzende Stellungnahme (E-Mail vom 8. August 2025) sowie mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel bei (Kopien). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. August 2025 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvor-schuss innert Frist geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es handle sich bei den geltend gemachten Todesdrohungen um Handlungen von privaten Drittpersonen, welche nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden könnten. Die Behörden seien auf Anzeigen des Beschwerdeführers hin ihrer Pflicht, die Übergriffe im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verfolgen, nachgekommen. Die versuchte Entführung habe der Beschwerdeführer indes gar nicht angezeigt, obwohl dies mit Sicherheit weitere Ermittlungen nach sich gezogen hätte. Er habe somit weitere behördliche Massnahmen aus eigenem Verschulden verhindert. Insgesamt sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Vorbringen auch deshalb nicht asylrelevant, weil die erlittenen Nachteile nicht intensiv genug seien und zudem davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer der Verfolgung durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte. Die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie stellten sodann keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Ungeachtet gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzuleh-nen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei im Heimatland von Blutrache betroffen. Blutrache sei ein legitimer Asylgrund. Er habe die türkischen Behörden mehrfach um Schutz gebeten, aber der Staat habe nichts unternommen beziehungsweise das Verfahren eingestellt. Am (...) sei er Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Der Staat habe ihn nicht geschützt, und die Täter seien nach wie vor in Freiheit. Er habe keine Anzeige machen können, da er sich habe verstecken müssen. Falls er in die Türkei zurückkehren würde, müsse er damit rechnen, getötet zu werden. Ein Wohnortswechsel sei nicht realistisch. Der Einfluss von B._______ innerhalb des Staates sei offensichtlich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs eine Verfolgung durch B._______ respektive durch ihm unbekannte Personen aus dessen Umfeld geltend. Aufgrund der Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch diese Personen verfolgt wurde beziehungsweise wird, weil er B._______ im Jahr (...) verletzt hat. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch private Drittpersonen aus einem nicht unter Art. 3 Abs. 1 AsylG zu subsumierenden Motiv (nämlich Rache für zugefügte Verletzungen) geltend. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist nach der sogenannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Allerdings kann keine Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1, m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die türkischen Sicherheitsorgane als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, und zwar auch in Fällen von Blutrache und auch gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu beispielsweise die Urteile E-5966/2022 vom 26. März 2025 E. 7.1 und E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1, m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nichts Gegenteiliges. Die Polizei hat die Anzeigen des Beschwerdeführers vom März (...) offensichtlich entgegengenommen und Ermittlungen durchgeführt. Das Verfahren wurde dann jedoch eingestellt, weil der Inhaber der Telefonnummer, von welcher aus die Drohnachrichten gesendet wurden, nicht ausfindig gemacht werden konnte (vgl. A20 F8 sowie die eingereichte Einstellungsverfügung vom [...]). Die Verfahrenseinstellung ist damit aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, die Behörden seien nicht gewillt, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die versuchte Entführung vom (...) ebenfalls anzuzeigen, was er aber unterlassen hat (vgl. A20 F25), obwohl es für diesen Vorfall offenbar sogar Zeugen gab, welche allenfalls sachdienliche Angaben zur Täterschaft hätten machen können. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers sprechen. Die geltend gemachte Verfolgung durch B._______ und dessen Entourage respektive die entsprechende Verfolgungsfurcht ist daher als nicht asylrelevant zu erachten. 6.3 Im Übrigen ist die geltend gemachte Bedrohung durch B._______ als ein auf die Stadt C._______ beschränktes und damit lokales Problem zu erachten. Es wäre dem Beschwerdeführer daher zuzumuten gewesen, sich diesen Behelligungen durch einen Umzug - beispielsweise nach D._______, wo seine Tanten und seine Schwester leben (vgl. A20 F37) - zu entziehen, allenfalls in Verbindung mit einem Wechsel seiner Telefonnummer. Sein Einwand, ein Umzug sei unrealistisch, weil B._______ einflussreich sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer dazu nichts Näheres ausführt. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen ist daher auch aus diesem Grund zu verneinen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht nicht asylrelevant ist. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist ohne weiteres zu bestätigen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen, dem es aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Zudem verfügt er in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG [SR 142.20]). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 25. August 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: