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E-6520/2025

E-6520/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._______, geboren am (…),

E. 2 B._______, geboren am (…),

E. 3 C._______, geboren am (…), (Verfahren E-6520/2025)

E. 4 D._______, geboren am (…), (Verfahren E-6518/2025)

E. 5 E._______, geboren am (…), (Verfahren E-6519/2025) alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 28. Juli 2025.

E-6518/2025 E-6519/2025 E-6520/2025

Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eine Kurdenfamilie aus Diyarbakir, bestehend aus dem Vater, zwei volljährigen und zwei minderjährigen Kindern – am 8. Januar 2024 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass sie am 29. Februar 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurden und das SEM – nach der Zuteilung der Asylgesuche ins erweiterte Verfahren – am 7. März respektive 7. April 2025 ergänzende Anhörungen mit den Be- schwerdeführenden durchführte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesent- lichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 sei im Jahr (…) wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation inhaftiert und zu einer Freiheits- strafe verurteilt worden, aus der er im Jahr (…) entlassen worden sei, dass die Familienangehörigen als Terroristen angesehen, diskriminiert und ausgegrenzt worden seien und mehrere Razzien bei ihnen durchgeführt worden seien, nachdem eine Schwester des Beschwerdeführers 1 sich den PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) respek- tive den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) an- geschlossen habe und ihm vorgeschlagen worden sei, als Informant für die türkischen Behörden tätig zu sein, dass eine Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden eine Beziehung zu einem kriminellen Mann namens F._______ ein- gegangen sei, der sie (und später auch das gemeinsame Kind) schlecht behandelt und sie schliesslich im Jahr 2018 ermordet habe, dass die Beschwerdeführenden Anzeige gegen den Mann erstattet hätten und daraufhin von dessen Verwandten bedroht und behelligt worden seien, dass F._______ zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich im (…) 2022 im Gefängnis das Leben genommen habe, worauf seine Familie die Beschwerdeführenden für seinen Tod verantwortlich ge- macht, bedroht und angegriffen habe, dass ein Neffe beziehungsweise Cousin der Beschwerdeführenden im Jahr 2015 bei einer Demonstration festgenommen und wegen dieser Kund- gebungsteilnahme zu einer (…)mal lebenslänglichen Freiheitsstrafe verur- teilt worden sei und sich eine Schwester des Beschwerdeführers 1 nach seiner Festnahme den syrischen YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê, Frauen- verteidigungseinheiten) angeschlossen habe, was zu behördlichen Behel- ligungen geführt habe,

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Seite 3 dass der Beschwerdeführer 4 sich als Mitglied von Kurdenparteien – ins- besondere der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) – unter anderem als Wahlbeobachter politisch betätigt habe, und deswegen behördlich behelligt und angegriffen worden sei, dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend geltend machten, sie müssten bei ihrer Rückkehr in die Türkei befürchten, wegen ihrer politi- schen Aktivitäten (in der Türkei und in der Schweiz), soweit den Beschwer- deführer 4 betreffend auch im Zusammenhang mit dem ausstehenden Mi- litärdienst, von den Behörden verfolgt und überdies im Rahmen einer Blut- rache von den Verwandten von F._______ bedroht zu werden, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 28. Juli 2025 (eröffnet je- weils am folgendem Tag) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 8. Januar 2024 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben ihrer Rechtsver- treterin vom 28. August 2025 gegen diese Verfügungen beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, diese Asylent- scheide seien aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen beantragten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 die drei Beschwerdeverfahren vereinigte, die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen abwies und sie dazu aufforderte, bis zum 9. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss für die drei vereinigten Verfahren zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 9. Oktober 2025 überwiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 zwei Referenzschreiben vom 3. September und 6. Oktober 2025 und eine un- datierte vom Beschwerdeführer 1 verfasste Schilderung der Asylvorbrin- gen seiner Familie zu den Akten reichte (in der er für den Fall der Abwei-

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Seite 4 sung seiner Beschwerde die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den Start einer "Unterstützungs- und Informations- kampagne" in der Schweiz ankündigt), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung von Schriften- wechseln zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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Seite 5 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in we- sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Asylentscheide im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant und zudem sei aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche teilweise auch ihre Glaubhaftigkeit zu verneinen, dass sich bei Durchsicht der Vorakten in der Tat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser protokollierter Aussagen der Beschwerdeführen- den aufdrängen, die, abgesehen von den vom SEM thematisierten Unge- reimtheiten, teilweise einen konstruierten und übersteigerten Eindruck hin- terlassen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss, weil den Vorbringen der Beschwerdeführenden die flücht- lingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Haftentlassung im Jahr (…) noch längere Zeit im Heimatstaat verblieben ist und ein zeitlicher Kausal- zusammenhang dieses abgeschlossenen Verfahrens zu der Anfang 2024 erfolgten Ausreise aus der Türkei nicht ersichtlich ist, dass das SEM zu Recht darauf hinweist, dass weder beim Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen der Übermittlung eines Briefs mit einer hohen PKK-Geldforderung an einen Geschäftsmann noch bei dem gegen ihn geführten Verfahren wegen Zigarettenschmuggels Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation beziehungsweise einen Politmalus ersichtlich seien (vgl. angefochtene Verfügung N (…) S. 9 ff.) und an dieser Feststellung auch die auf Beschwerdeebene einge- reichten Verfahrensdokumente nichts zu ändern vermögen, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für allfälliges vergangenes Unrecht zu schaffen, son- dern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4),

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Seite 6 dass im Übrigen das Verfahren wegen Schmuggels gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 noch nicht abgeschlossen ist und darin offenbar ein- zig umstritten ist, ob die türkischen Strafverfolgungsbehörden von der rich- tigen Anzahl Zigarettenpackungen ausgegangen seien, zumal er – gegen- über dem SEM – angegeben hat, tatsächlich Zigaretten aus dem Irak in die Türkei geschmuggelt zu haben (vgl. N […] SEM-act. 32/17 ad F85), dass die Beschwerdeführenden den Heimatstaat gemäss ihren Angaben legal und kontrolliert auf dem Luftweg verlassen haben und schon aus die- sem Grund nicht anzunehmen ist, sie seien zu diesem Zeitpunkt einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, dass sich aus dem Profil mehrerer Familienangehöriger (Tante, Cousin) der Beschwerdeführenden keine begründete Verfolgungsfurcht ableiten lässt, zumal sie vor ihrer Ausreise in diesem Zusammenhang keine Nach- teile relevanten Ausmasses erlitten haben, dass kein Grund zur Annahme eines besonders exponierten politischen Profils der Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdefüh- rer 1 und 4 – aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz besteht, dass sich aus dem geltend gemachten Engagement des Beschwerdefüh- rers 4 für Kurdenparteien in der Türkei kein verfolgungsrelevantes, politisch exponiertes Profil ableiten lässt und die in diesem Zusammenhang erlitte- nen Schikanen mangels hinreichender Intensität (sowie eines kausalen Zu- sammenhangs zur Ausreise) nicht als Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass das Gleiche auch seine Befürchtung gilt, in den Militärdienst eingezo- gen zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG; vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-1917/2025 S. 8 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen ausgeht und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden der erforderliche Schutz gegen die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen – insbesondere durch die Familie des Ehemannes ihrer Tochter/Schwester – verweigert würde (vgl. zu diesem Thema statt vieler das Urteil BVGer D-5958/2025 vom

2. Oktober 2025 E. 6.2 m.w.H.), woran auch die Ausführungen in den Be- schwerdeeingaben in Bezug auf Blutfehden in der Türkei nichts zu ändern vermögen,

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Seite 7 dass die Beschwerdeführenden sich allfälliger Probleme mit der Familie des verstorbenen Mörders ihrer Tochter/Schwester im Übrigen nötigenfalls auch durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könnten, dass die Vorinstanz damit zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung und die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint sowie ihre Asylgesuche abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG.), der Kanton vorliegend insbe- sondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung glaubhaft zu machen, womit das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) vorliegend keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Weg- weisungen sich demnach als zulässig erweist,

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Seite 8 dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die Ausführungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer 1 über langjährige Berufserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfüge und seine gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien (vgl. Verfügung N […] S. 15 f.), auf Beschwerdeebene nicht bestritten worden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er – mit- hilfe der volljährigen Beschwerdeführenden 4 und 5 – weiterhin in der Lage sein wird, die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zu sichern, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder- nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden ob- liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von ins- gesamt Fr. 1150.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6518/2025 E-6519/2025 E-6520/2025

Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Kosten der drei vereinigten Verfahren von Fr. 1150.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kotenvor- schuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), (Verfahren E-6520/2025)

4. D._______, geboren am (...), (Verfahren E-6518/2025)

5. E._______, geboren am (...), (Verfahren E-6519/2025) alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 28. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - eine Kurdenfamilie aus Diyarbakir, bestehend aus dem Vater, zwei volljährigen und zwei minderjährigen Kindern - am 8. Januar 2024 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass sie am 29. Februar 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurden und das SEM - nach der Zuteilung der Asylgesuche ins erweiterte Verfahren - am 7. März respektive 7. April 2025 ergänzende Anhörungen mit den Beschwerdeführenden durchführte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 sei im Jahr (...) wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation inhaftiert und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, aus der er im Jahr (...) entlassen worden sei, dass die Familienangehörigen als Terroristen angesehen, diskriminiert und ausgegrenzt worden seien und mehrere Razzien bei ihnen durchgeführt worden seien, nachdem eine Schwester des Beschwerdeführers 1 sich den PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) respektive den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen habe und ihm vorgeschlagen worden sei, als Informant für die türkischen Behörden tätig zu sein, dass eine Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden eine Beziehung zu einem kriminellen Mann namens F._______ ein-gegangen sei, der sie (und später auch das gemeinsame Kind) schlecht behandelt und sie schliesslich im Jahr 2018 ermordet habe, dass die Beschwerdeführenden Anzeige gegen den Mann erstattet hätten und daraufhin von dessen Verwandten bedroht und behelligt worden seien, dass F._______ zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich im (...) 2022 im Gefängnis das Leben genommen habe, worauf seine Familie die Beschwerdeführenden für seinen Tod verantwortlich gemacht, bedroht und angegriffen habe, dass ein Neffe beziehungsweise Cousin der Beschwerdeführenden im Jahr 2015 bei einer Demonstration festgenommen und wegen dieser Kund-gebungsteilnahme zu einer (...)mal lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich eine Schwester des Beschwerdeführers 1 nach seiner Festnahme den syrischen ypJ (Yekîneyên Parastina Jinê, Frauen-verteidigungseinheiten) angeschlossen habe, was zu behördlichen Behelligungen geführt habe, dass der Beschwerdeführer 4 sich als Mitglied von Kurdenparteien - insbesondere der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) - unter anderem als Wahlbeobachter politisch betätigt habe, und deswegen behördlich behelligt und angegriffen worden sei, dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend geltend machten, sie müssten bei ihrer Rückkehr in die Türkei befürchten, wegen ihrer politischen Aktivitäten (in der Türkei und in der Schweiz), soweit den Beschwerdeführer 4 betreffend auch im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst, von den Behörden verfolgt und überdies im Rahmen einer Blutrache von den Verwandten von F._______ bedroht zu werden, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 28. Juli 2025 (eröffnet jeweils am folgendem Tag) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 8. Januar 2024 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. August 2025 gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, diese Asylentscheide seien aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen beantragten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 die drei Beschwerdeverfahren vereinigte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen abwies und sie dazu aufforderte, bis zum 9. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss für die drei vereinigten Verfahren zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 9. Oktober 2025 überwiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 zwei Referenzschreiben vom 3. September und 6. Oktober 2025 und eine undatierte vom Beschwerdeführer 1 verfasste Schilderung der Asylvorbringen seiner Familie zu den Akten reichte (in der er für den Fall der Abwei-sung seiner Beschwerde die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den Start einer "Unterstützungs- und Informationskampagne" in der Schweiz ankündigt), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung von Schriftenwechseln zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Asylentscheide im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant und zudem sei aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche teilweise auch ihre Glaubhaftigkeit zu verneinen, dass sich bei Durchsicht der Vorakten in der Tat erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser protokollierter Aussagen der Beschwerdeführenden aufdrängen, die, abgesehen von den vom SEM thematisierten Ungereimtheiten, teilweise einen konstruierten und übersteigerten Eindruck hinterlassen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss, weil den Vorbringen der Beschwerdeführenden die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Haftentlassung im Jahr (...) noch längere Zeit im Heimatstaat verblieben ist und ein zeitlicher Kausalzusammenhang dieses abgeschlossenen Verfahrens zu der Anfang 2024 erfolgten Ausreise aus der Türkei nicht ersichtlich ist, dass das SEM zu Recht darauf hinweist, dass weder beim Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen der Übermittlung eines Briefs mit einer hohen PKK-Geldforderung an einen Geschäftsmann noch bei dem gegen ihn geführten Verfahren wegen Zigarettenschmuggels Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation beziehungsweise einen Politmalus ersichtlich seien (vgl. angefochtene Verfügung N (...) S. 9 ff.) und an dieser Feststellung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumente nichts zu ändern vermögen, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für allfälliges vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), dass im Übrigen das Verfahren wegen Schmuggels gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 noch nicht abgeschlossen ist und darin offenbar einzig umstritten ist, ob die türkischen Strafverfolgungsbehörden von der richtigen Anzahl Zigarettenpackungen ausgegangen seien, zumal er - gegenüber dem SEM - angegeben hat, tatsächlich Zigaretten aus dem Irak in die Türkei geschmuggelt zu haben (vgl. N [...] SEM-act. 32/17 ad F85), dass die Beschwerdeführenden den Heimatstaat gemäss ihren Angaben legal und kontrolliert auf dem Luftweg verlassen haben und schon aus diesem Grund nicht anzunehmen ist, sie seien zu diesem Zeitpunkt einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, dass sich aus dem Profil mehrerer Familienangehöriger (Tante, Cousin) der Beschwerdeführenden keine begründete Verfolgungsfurcht ableiten lässt, zumal sie vor ihrer Ausreise in diesem Zusammenhang keine Nachteile relevanten Ausmasses erlitten haben, dass kein Grund zur Annahme eines besonders exponierten politischen Profils der Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführer 1 und 4 - aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz besteht, dass sich aus dem geltend gemachten Engagement des Beschwerdeführers 4 für Kurdenparteien in der Türkei kein verfolgungsrelevantes, politisch exponiertes Profil ableiten lässt und die in diesem Zusammenhang erlittenen Schikanen mangels hinreichender Intensität (sowie eines kausalen Zusammenhangs zur Ausreise) nicht als Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass das Gleiche auch seine Befürchtung gilt, in den Militärdienst eingezogen zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG; vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-1917/2025 S. 8 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen ausgeht und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden der erforderliche Schutz gegen die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen - insbesondere durch die Familie des Ehemannes ihrer Tochter/Schwester - verweigert würde (vgl. zu diesem Thema statt vieler das Urteil BVGer D-5958/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 6.2 m.w.H.), woran auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben in Bezug auf Blutfehden in der Türkei nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden sich allfälliger Probleme mit der Familie des verstorbenen Mörders ihrer Tochter/Schwester im Übrigen nötigenfalls auch durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könnten, dass die Vorinstanz damit zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint sowie ihre Asylgesuche abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG.), der Kanton vorliegend insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die Wegweisung der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) vorliegend keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisungen sich demnach als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die Ausführungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer 1 über langjährige Berufserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfüge und seine gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien (vgl. Verfügung N [...] S. 15 f.), auf Beschwerdeebene nicht bestritten worden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er - mithilfe der volljährigen Beschwerdeführenden 4 und 5 - weiterhin in der Lage sein wird, die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zu sichern, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von ins-gesamt Fr. 1150.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kosten der drei vereinigten Verfahren von Fr. 1150.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kotenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: