Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Januar 2024 gemeinsam mit ihrem Vater und ihren zwei damals noch minderjährigen Brüdern (alle N [...]) sowie ihrem volljährigen Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichentags lehnte es mit separaten Verfügungen unter Verneinung deren Flüchtlingseigenschaft auch die Asylgesuche der Brüder und des Vaters ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten vom 28. August 2025 mit dem Urteil E-6518/2025 (volljähriger Bruder), E-6519/2025 (Beschwerdeführerin), E-6520/2025 (Vater und bei Gesuchseinreichung noch minderjährige Brüder) vom 4. Dezember 2025 ab. D. In der Folge setzte das SEM der Beschwerdeführerin sowie ihren vorgenannten Verwandten mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 an. E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung. Des Weiteren beantragte sie die Erstreckung der Ausreisefrist für die übrigen Familienmitglieder und ersuchte gleichzeitig um Koordination mit dem von ihren beiden Brüdern eigenständig eingereichten Fristerstreckungsgesuch. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein Schreiben der Leiterin des Projekts «Leben und Lernen» vom 18. Dezember 2025 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausreisefrist ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass die ihr bis zum 6. Januar 2026 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe (Dispositivziffer 5) und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). Betreffend den Vater und die zwei Brüder verlängerte das SEM die Ausreisefrist bis zum 31. März 2027 beziehungsweise bis zum 31. August 2027 (Dispositivziffern 2 - 4). G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 5 aufzuheben, soweit das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist abgelehnt werde, und die Ausreisefrist sei in Übereinstimmung mit den Fristen für ihren Vater und ihre beiden Brüder bis zum 31. August 2027 zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. H. Am 30. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Wegweisungsverfügung gegenüber einer abgewiesenen asylsuchenden Person begründet deren Verpflichtung, die Schweiz und, vorbehältlich insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Schengen-Raum zu verlassen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]). Es handelt sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die mit einem solchen Wegweisungsentscheid verbundene Ausreisefrist (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bis Abs. 3 AsylG) ist eine Frist, die der verpflichteten Person für eine freiwillige Ausreise aus der Schweiz (und grundsätzlich aus dem Schengen-Raum) eingeräumt wird. Es handelt sich also um eine ausreichende Frist, die der zur Ausreise verpflichteten Person eingeräumt wird, um der Entscheidung nachzukommen, bevor die Behörde Zwangsmittel anwendet (vgl. Art. 41 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine ausländische Person ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Ausreisefrist anzufechten, die sie mit Blick auf Art. 64d AIG (SR 142.20) als zu kurz erachtet (vgl. Urteile des BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.3 und 2D_37/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.2). Art. 64d AIG ist das Pendant zu Art. 45 Abs. 2bis AsylG. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Art. 45 Abs. 2bis AsylG der verpflichteten Person das Recht einräumt, beim SEM eine Verlängerung der Ausreisefrist zu beantragen. Der Entscheid des SEM, einen solchen Antrag abzulehnen oder darauf nicht einzutreten, ist folglich eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. d VGG können solche Verfügungen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 32 VGG fallen, beim Gericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG beträgt die Ausreisefrist bei Verfügungen, welche wie vorliegend im erweiterten Verfahren getroffen wurden, zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist wird gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG gewährt oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
E. 4.1.1 Unter Art. 45 Abs. 2bis AsylG fallen unter anderem auch Verlängerungen von Ausreisefristen zwecks Abschlusses einer Ausbildung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem kürzlich erlassenen Urteil E-8661/2025 und E-8662/2025 vom 8. Januar 2026 unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der nationalen und internationalen Richtlinien, der Weisung des SEM sowie von parlamentarischen Vorstössen zur Frage der Verlängerung einer Ausreisefrist zum Abschluss einer Ausbildung geäussert. Das SEM stützt sich bei der Beurteilung der Verlängerung der Ausreisefrist zum Abschluss einer Ausbildung jeweils auf Ziffer 2.2.5.1 seiner Weisung vom 1. Januar 2008 in der Fassung vom 15. Juli 2024, wonach die Ausreisefrist verlängert werden kann, um den Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Sinne von Art. 12 und 17 BBG (SR 412.10) sowie Art. 16 Abs. 2 Bst. a IVG (SR 831.20) zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt betreffend die genannte Weisung des SEM in seinem Urteil E-8661/2025 und E-8662/2025 fest, dass es sich dabei um eine Verwaltungsweisung handle, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur Wirkung gegenüber der Verwaltung entfalte, da sie deren Standpunkt zur Anwendung einer Rechtsnorm wiedergebe und keine verbindliche Auslegung derselben darstelle. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Gericht die Weisung nicht berücksichtige, wenn sie eine zufriedenstellende Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften biete, die im konkreten Fall angemessen sei. Entsprechend weiche das Gericht von einer Verwaltungsweisung nur ab, wenn diese Normen festlege, die nicht mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmten (vgl. a.a.O. E. 2.2.3). Betreffend die Weisung des SEM zur Verlängerung der Ausreisefrist zum Abschluss einer Ausbildung gelangt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Schluss, dass diese Möglichkeit zur Verlängerung der Ausreisefrist - bei einer Person, bei der endgültig festgestellt wurde, dass sie keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und das Hoheitsgebiet verlassen muss - nicht dazu genutzt werden darf, eine de facto Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz zu gewähren. Die Verlängerung der Ausreisefrist zielt in erster Linie darauf ab, die freiwillige Ausreise aus der Schweiz vorzubereiten. Dabei gilt es auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (a.a.O. E. 2 und E. 3.1 - 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer E-5596/2025 vom 31. Juli 2025 E. 5.1).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM hätte ihr die Ausreisefrist - analog zu derjenigen ihrer Brüder - verlängern müssen, da sie sich in einem Lernprogramm des Vereins «Leben und Lernen» befinde, welches Teil des kantonalen Integrationsprogramms (KIP) Aargau sei. Vorliegend prüfte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin genannte Lernprogramm und stellte zu Recht fest, dass dieses die Anforderungen von Art. 12 BBG sowie der kantonalen Gesetzgebung (§ 7 des Gesetzes des Kantons Aargau über die Berufs- und Weiterbildung [GBW, SAR 422.200]) nicht erfüllt, zumal dieses Angebot von einem privaten Verein getätigt wird und es sich zum Ziel gesetzt hat, Gelerntes aus den kantonalen Deutschkursen zu vertiefen. Entsprechend dient das Lernprogramm nicht in erster Linie der Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung (vgl. Art. 12 BBG i.V.m. Art. 7 BBV [SR 412.101]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist denn auch für sie keine analoge Verlängerung der Ausreisefrist zu derjenigen ihrer Brüder möglich, da sich diese in einem anderen Programm als sie befinden. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst wenn das von der Beschwerdeführerin besuchte Lernprogramm die Voraussetzungen von Art. 12 BGG erfüllen würde, der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist von über eineinhalb Jahren nicht verhältnismässig und somit abzulehnen wäre (vgl. vorhergehend E. 4.1.1). Das Verlängerungsgesuch zielt mithin nicht auf den absehbaren Abschluss einer Ausbildung (Start des Lernprogrammes war erst im November 2025), geschweige denn auf die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise ab. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und bereits über eine Schulbildung sowie Erfahrungen in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung verfügt, womit es ihr zuzumuten ist, sich in der Türkei wirtschaftlich zu integrieren (vgl. Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 Ziff. III/2.; Urteil des BVGer E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 vom 4. Dezember 2025 S. 8).
E. 4.2 Eine Verlängerung der Ausreisefrist gestützt auf Art. 45 Abs. 2bis AsylG aufgrund der familiären Situation ist ebenfalls nicht angezeigt. Die Beziehungen der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern respektive ihrem Vater fallen nicht unter den von Art. 8 EMRK geschützten Begriff der «Kernfamilie» (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist aufgrund der Akten nicht erkennbar (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Entsprechend steht auch der in Art. 44 AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie einem von den übrigen Familienmitgliedern getrennten Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-1397/2025 vom 28. August 2025 E. 6.5.2 m.w.H.).
E. 4.3 Was die beschwerdeweisen Ausführungen betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Türkei betrifft, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen (Situation des Vaters, Blutfehde, exilpolitisches Engagement in der Schweiz, Wegweisungsvollzug) bereits im rechtskräftigen Asylentscheid (vgl. Ziff. II und III) sowie im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 beurteilt wurden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme (Angststörung, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit) sind nicht belegt und vermögen auch bei deren tatsächlichen Bestehen nichts an der - vorliegend ohnehin nicht streitgegenständlichen - Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin sowie ihrer Wegweisung in die Türkei zu ändern. Insbesondere sind die geltend gemachten psychischen Probleme allesamt in der Türkei behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-362/2024 vom 10. November 2025 E. 8.3.2. und D-1719/2025 vom 11. April 2025 E. 9.2.2, je m.w.H.). Eine Verlängerung der Ausreisefrist aufgrund gesundheitlicher Probleme ist daher nicht erforderlich.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausreisefrist zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das SEM wird eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben, nachdem die bisherige am 6. Januar 2026 abgelaufen ist.
E. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-708/2026 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verlängerung der Ausreisefrist;Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Januar 2024 gemeinsam mit ihrem Vater und ihren zwei damals noch minderjährigen Brüdern (alle N [...]) sowie ihrem volljährigen Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichentags lehnte es mit separaten Verfügungen unter Verneinung deren Flüchtlingseigenschaft auch die Asylgesuche der Brüder und des Vaters ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten vom 28. August 2025 mit dem Urteil E-6518/2025 (volljähriger Bruder), E-6519/2025 (Beschwerdeführerin), E-6520/2025 (Vater und bei Gesuchseinreichung noch minderjährige Brüder) vom 4. Dezember 2025 ab. D. In der Folge setzte das SEM der Beschwerdeführerin sowie ihren vorgenannten Verwandten mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 an. E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung. Des Weiteren beantragte sie die Erstreckung der Ausreisefrist für die übrigen Familienmitglieder und ersuchte gleichzeitig um Koordination mit dem von ihren beiden Brüdern eigenständig eingereichten Fristerstreckungsgesuch. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein Schreiben der Leiterin des Projekts «Leben und Lernen» vom 18. Dezember 2025 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausreisefrist ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass die ihr bis zum 6. Januar 2026 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe (Dispositivziffer 5) und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). Betreffend den Vater und die zwei Brüder verlängerte das SEM die Ausreisefrist bis zum 31. März 2027 beziehungsweise bis zum 31. August 2027 (Dispositivziffern 2 - 4). G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 5 aufzuheben, soweit das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist abgelehnt werde, und die Ausreisefrist sei in Übereinstimmung mit den Fristen für ihren Vater und ihre beiden Brüder bis zum 31. August 2027 zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. H. Am 30. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Wegweisungsverfügung gegenüber einer abgewiesenen asylsuchenden Person begründet deren Verpflichtung, die Schweiz und, vorbehältlich insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Schengen-Raum zu verlassen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]). Es handelt sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die mit einem solchen Wegweisungsentscheid verbundene Ausreisefrist (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bis Abs. 3 AsylG) ist eine Frist, die der verpflichteten Person für eine freiwillige Ausreise aus der Schweiz (und grundsätzlich aus dem Schengen-Raum) eingeräumt wird. Es handelt sich also um eine ausreichende Frist, die der zur Ausreise verpflichteten Person eingeräumt wird, um der Entscheidung nachzukommen, bevor die Behörde Zwangsmittel anwendet (vgl. Art. 41 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine ausländische Person ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Ausreisefrist anzufechten, die sie mit Blick auf Art. 64d AIG (SR 142.20) als zu kurz erachtet (vgl. Urteile des BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.3 und 2D_37/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.2). Art. 64d AIG ist das Pendant zu Art. 45 Abs. 2bis AsylG. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Art. 45 Abs. 2bis AsylG der verpflichteten Person das Recht einräumt, beim SEM eine Verlängerung der Ausreisefrist zu beantragen. Der Entscheid des SEM, einen solchen Antrag abzulehnen oder darauf nicht einzutreten, ist folglich eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. d VGG können solche Verfügungen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 32 VGG fallen, beim Gericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG beträgt die Ausreisefrist bei Verfügungen, welche wie vorliegend im erweiterten Verfahren getroffen wurden, zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist wird gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG gewährt oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. 4.1 4.1.1 Unter Art. 45 Abs. 2bis AsylG fallen unter anderem auch Verlängerungen von Ausreisefristen zwecks Abschlusses einer Ausbildung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem kürzlich erlassenen Urteil E-8661/2025 und E-8662/2025 vom 8. Januar 2026 unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der nationalen und internationalen Richtlinien, der Weisung des SEM sowie von parlamentarischen Vorstössen zur Frage der Verlängerung einer Ausreisefrist zum Abschluss einer Ausbildung geäussert. Das SEM stützt sich bei der Beurteilung der Verlängerung der Ausreisefrist zum Abschluss einer Ausbildung jeweils auf Ziffer 2.2.5.1 seiner Weisung vom 1. Januar 2008 in der Fassung vom 15. Juli 2024, wonach die Ausreisefrist verlängert werden kann, um den Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Sinne von Art. 12 und 17 BBG (SR 412.10) sowie Art. 16 Abs. 2 Bst. a IVG (SR 831.20) zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt betreffend die genannte Weisung des SEM in seinem Urteil E-8661/2025 und E-8662/2025 fest, dass es sich dabei um eine Verwaltungsweisung handle, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur Wirkung gegenüber der Verwaltung entfalte, da sie deren Standpunkt zur Anwendung einer Rechtsnorm wiedergebe und keine verbindliche Auslegung derselben darstelle. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Gericht die Weisung nicht berücksichtige, wenn sie eine zufriedenstellende Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften biete, die im konkreten Fall angemessen sei. Entsprechend weiche das Gericht von einer Verwaltungsweisung nur ab, wenn diese Normen festlege, die nicht mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmten (vgl. a.a.O. E. 2.2.3). Betreffend die Weisung des SEM zur Verlängerung der Ausreisefrist zum Abschluss einer Ausbildung gelangt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Schluss, dass diese Möglichkeit zur Verlängerung der Ausreisefrist - bei einer Person, bei der endgültig festgestellt wurde, dass sie keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt und das Hoheitsgebiet verlassen muss - nicht dazu genutzt werden darf, eine de facto Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz zu gewähren. Die Verlängerung der Ausreisefrist zielt in erster Linie darauf ab, die freiwillige Ausreise aus der Schweiz vorzubereiten. Dabei gilt es auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (a.a.O. E. 2 und E. 3.1 - 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer E-5596/2025 vom 31. Juli 2025 E. 5.1). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM hätte ihr die Ausreisefrist - analog zu derjenigen ihrer Brüder - verlängern müssen, da sie sich in einem Lernprogramm des Vereins «Leben und Lernen» befinde, welches Teil des kantonalen Integrationsprogramms (KIP) Aargau sei. Vorliegend prüfte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin genannte Lernprogramm und stellte zu Recht fest, dass dieses die Anforderungen von Art. 12 BBG sowie der kantonalen Gesetzgebung (§ 7 des Gesetzes des Kantons Aargau über die Berufs- und Weiterbildung [GBW, SAR 422.200]) nicht erfüllt, zumal dieses Angebot von einem privaten Verein getätigt wird und es sich zum Ziel gesetzt hat, Gelerntes aus den kantonalen Deutschkursen zu vertiefen. Entsprechend dient das Lernprogramm nicht in erster Linie der Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung (vgl. Art. 12 BBG i.V.m. Art. 7 BBV [SR 412.101]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist denn auch für sie keine analoge Verlängerung der Ausreisefrist zu derjenigen ihrer Brüder möglich, da sich diese in einem anderen Programm als sie befinden. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst wenn das von der Beschwerdeführerin besuchte Lernprogramm die Voraussetzungen von Art. 12 BGG erfüllen würde, der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist von über eineinhalb Jahren nicht verhältnismässig und somit abzulehnen wäre (vgl. vorhergehend E. 4.1.1). Das Verlängerungsgesuch zielt mithin nicht auf den absehbaren Abschluss einer Ausbildung (Start des Lernprogrammes war erst im November 2025), geschweige denn auf die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise ab. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und bereits über eine Schulbildung sowie Erfahrungen in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung verfügt, womit es ihr zuzumuten ist, sich in der Türkei wirtschaftlich zu integrieren (vgl. Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 Ziff. III/2.; Urteil des BVGer E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 vom 4. Dezember 2025 S. 8). 4.2 Eine Verlängerung der Ausreisefrist gestützt auf Art. 45 Abs. 2bis AsylG aufgrund der familiären Situation ist ebenfalls nicht angezeigt. Die Beziehungen der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern respektive ihrem Vater fallen nicht unter den von Art. 8 EMRK geschützten Begriff der «Kernfamilie» (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist aufgrund der Akten nicht erkennbar (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Entsprechend steht auch der in Art. 44 AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie einem von den übrigen Familienmitgliedern getrennten Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-1397/2025 vom 28. August 2025 E. 6.5.2 m.w.H.). 4.3 Was die beschwerdeweisen Ausführungen betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Türkei betrifft, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen (Situation des Vaters, Blutfehde, exilpolitisches Engagement in der Schweiz, Wegweisungsvollzug) bereits im rechtskräftigen Asylentscheid (vgl. Ziff. II und III) sowie im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 beurteilt wurden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme (Angststörung, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit) sind nicht belegt und vermögen auch bei deren tatsächlichen Bestehen nichts an der - vorliegend ohnehin nicht streitgegenständlichen - Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin sowie ihrer Wegweisung in die Türkei zu ändern. Insbesondere sind die geltend gemachten psychischen Probleme allesamt in der Türkei behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-362/2024 vom 10. November 2025 E. 8.3.2. und D-1719/2025 vom 11. April 2025 E. 9.2.2, je m.w.H.). Eine Verlängerung der Ausreisefrist aufgrund gesundheitlicher Probleme ist daher nicht erforderlich. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausreisefrist zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das SEM wird eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben, nachdem die bisherige am 6. Januar 2026 abgelaufen ist. 6. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: