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D-362/2024

D-362/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am (…) die Tür- kei und suchte am 28. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am

8. August 2022 zu seinen Personalien befragt und am 21. Dezember 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______ (C._______) geboren, habe aber seit seiner frühen Kindheit mit seiner Fa- milie in D._______ gelebt. In der Primaschule hätten die andern Kinder ihn nicht gemocht und einmal (…) verletzt. Die Eltern hätten ihn dann in einer anderen Schule angemeldet. Mit der Zeit habe er türkisch gelernt und Freunde gefunden. An die Angst, in der Schule verletzt zu werden, habe er sich mit der Zeit gewöhnt. Zwei Monate nach Beginn des Gymnasiums im Jahr (…) habe er mit andern Studierenden eine politische Rede gehalten. Am nächsten Tag sei er angegriffen und krankenhausreif geprügelt worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr ins Gymnasium gegangen und habe im Büro seines Vaters gearbeitet. Er habe anfänglich mit Immobilen, später mit Autos gehandelt. In den Jahren (…) habe er das Gymnasium im Fern- studium abgeschlossen. Im Jahr (…) – nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Osttürkei, nach- dem ein (…) gefallen sei – sei er in seinem Wohnquartier von drei Perso- nen angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Er habe Anzeige erstattet, die Polizei habe ihm aber nicht geglaubt. Gefunden worden sei niemand. Im Jahr (…) sei er zur HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demo- kratische Partei der Völker) gegangen und habe Wahlkampf für E._______ und weitere Kandidaten der HDP gemacht und an Demonstrationen an Ge- denktagen teilgenommen. In jener Zeit habe er auch auf Facebook Politi- sches gepostet. Am 25. September 2018 habe er seinen Freund E._______ in dessen Gerichtsprozess unterstützt. In den Jahren 2021 und 2022 sei er nicht mehr für die HDP tätig gewesen und habe auch nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen. Er sei nie von den Behörden persönlich aufgesucht oder belangt worden und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Es seien jedoch ge- gen seinen Vater zwei Strafverfahren geführt worden. Beim ersten sei sein Vater im Jahr 2011 freigesprochen worden. Beim zweiten Urteil im Jahr (…) sei der Vater wegen Beiträgen in den sozialen Medien zu mehr als (…) Jahren Haft verurteilt worden. Der Vater sei aber bisher nicht inhaftiert wor- den.

D-362/2024 Seite 3 Am (…) 2022 habe er (…) in der Nähe des Marktes Brot gekauft. Auf dem Heimweg sei er von vier Männern zuerst als «Unterstützer von Terroristen» bezeichnet und bedroht und dann zusammengeschlagen worden. Ein Be- kannter habe sich um ihn gekümmert und ihn ins Spital gebracht. Er habe die Angreifer nicht gekannt, vermute aber einen Zusammenhang mit nega- tiven Kommentierungen seiner Posts in (…). Am (…) 2022, habe er zu Fuss die kurze Strecke von einem Freund nach Hause gehen wollen. Unterwegs sei aus einem Auto heraus auf ihn geschossen worden. Er habe sich auf den Boden geworfen und sei nicht verletzt worden. Einer der Angreifer sei beim Angriff vom (…) 2022 auch dabei gewesen. Auf Anraten seines An- walts habe er betreffend beide Angriffe bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe aber nichts unternommen. Er könne nicht in die Türkei zurück- kehren; er habe immer wieder Probleme mit den türkischen Behörden be- kommen und fürchte, dass sie ihn bei einer Rückkehr töten würden. A.c Der Beschwerdeführer nahm am 4. Januar 2024 Stellung zum Verfü- gungsentwurf des SEM vom 3. Januar 2024. Er machte geltend, gemäss seinem türkischen Anwalt sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wor- den, wahrscheinlich in Zusammenhang mit den Nachrichten auf den sozi- alen Medien, welche er in den Jahren 2018 und 2019 veröffentlicht habe. Ferner sei er akut suizidgefährdet und wegen eines Suizidversuchs am (…) (…) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Der asylrelevante Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Er reichte er ein undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts hinsicht- lich gegen ihn in der Türkei im Jahr 2023 eröffnete Ermittlungsverfahren ein (Verfahren Nrn. […], […] und […] wegen Förderung von Terrorpropa- ganda in den sozialen Medien; Beweismittel [BM] 13, vgl. auch Verfahren- sakten des Bundesverwaltungsgerichts [B-act.] 6 Beilage 1). A.d Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventu- aliter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an

D-362/2024 Seite 4 die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbei- ständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 5. Januar 2024 inklusive Substitutionsvollmacht bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung – je unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut, setzte Rechtsanwäl- tin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh- rers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.c Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2024 ein. B.d Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 machte er geltend, es seien in der Türkei drei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation gegen ihn eröffnet worden, weshalb er bei einer Rückkehr inhaftiert würde. Er reichte ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 12. Januar 2024 und Strafverfahrensakten, je mit deutscher Überset- zung, ein (Schreiben bezüglich den Ermittlungsakten […] vom 19. Oktober 2023 [Generalstaatsanwaltschaft von D._______], (…) und vom 2. Januar 2024 [Gouverneursamt des Landkreises F._______], Nr. (…) vom 3. Sep- tember 2023 betreffend Ermittlungsakte Nr. (…) [Generalstaatsanwalt- schaft G._______] und Nr. (…) vom 10. April 2023 [Generalstaatsanwalt- schaft G._______]. B.e Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 und Ergänzung vom

28. März 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt und den Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.f Mit Replik vom 19. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung vom 20. Februar 2024 und der Ergänzung vom 28. März 2024 Stellung. B.g Am 26. April 2024 reichte er weitere Beweismittel nach (Aussagepro- tokolle des Beschwerdeführers betreffend seine Anzeigen bei der Polizei vom 16. April 2022 und 2. Mai 2022 inkl. deutsche Übersetzung, […]-Ein- trag von H._______, inkl. Video, je vom 3. April 2024).

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Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenü- gend festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.1 Er macht geltend, das SEM habe keine Vorabklärungen während der Anhörung zum mehrfach erwähnten E._______, dessen Freund und Bera- ter er war, gemacht und dessen Name später auf E._______ abgeändert. E._______ sei ein bekannter (…), der im (…) von einem (…) Gericht wegen «fortgesetzter Propaganda für eine terroristische Organisation» zu (…) ver- urteilt worden sei. Auch auf weitere genannte Namen sei nicht eingegan- gen worden. Er habe sich in den Kreisen von bekannten HDP-Mitgliedern bewegt, was sein Gefährdungsprofil erhöhe. Ausserdem habe der Sach- verhalt in der Anhörung nicht korrekt erstellt werden können. Er sei bei der Schilderung seiner Asylgründe durch die Fragestellerin mehrmals unter- brochen worden. Verschiedenes habe er nicht erzählen können. Ausser-

D-362/2024 Seite 6 dem seien viele geschlossene Fragen gestellt worden, die er nur mit ja oder nein habe beantworten können. Auch während seiner Aussagen zu den Angriffen vom (…) und vom (…) 2022 – welche ihn zur Ausreise bewegt hätten – seien abermals unterbrochen worden, auch nach Einwand der Rechtsvertretung, dass diese ausschlagend für die Ausreise gewesen sei- en. Damit sei ausserdem sein rechtliches Gehör verletzt worden.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei hinsichtlich der er- wähnten Personen nicht nach deren Profil gefragt worden, ist ihm entge- genzuhalten, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG zu erwarten ist, dass er gegebenenfalls selbst eine hinrei- chende Beschreibung der Profile seiner Bekannten und zudem deren Be- deutung für sein Asylgesuch vorgebracht hätte. Soweit er kritisiert, er sei bei der Schilderung der für die Ausreise massgebenden Angriffe aus Zeit- druck wiederholt unterbrochen worden, ist festzuhalten, dass er dem Pro- tokollverlauf nach das für sein Asylgesuch Wesentliche der beiden Angriffe zu schildern vermochte. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch mit weiteren wesentlichen Gründen zu ergänzen, was er in- des nicht mehr tat (SEM-act. 18 F130). Insgesamt ergibt sich aus dem Ab- lauf der Anhörung keine Gehörsverletzung und es ist vom SEM weder eine unrichtige noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erkennen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel und konnte sich im Rahmen der Replik ein weiteres Mal äussern. Es ist auch zum aktuellen Zeitpunkt von einem vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet; der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass ge- gen ihn Ermittlungen eingeleitet worden sein könnten. Auch aufgrund sei- nes politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sich in absehba- rer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ver- wirklichen könnte. Er habe sich seit dem Jahr (…) bis zu seiner Ausreise nicht mehr für die HDP engagiert. Weder seien Strafverfahren gegen ihn offen, noch hätten die Behörden ihn persönlich aufgesucht. Auch wegen politischer Tätigkeiten seiner Familie sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen Nachteile erlitten oder zu befürchten hätte. Die diesbezüglichen Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die zwei Angriffe von ihm unbekannten Personen stünden gemäss seinen Vermutungen in einem Zusammenhang mit seinen Posts in den sozialen Medien. Er habe sich deswegen beide Male an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet. Dahingehend habe er jedoch keine Beweismittel eingereicht. Er vermöge nicht ausreichend zu erklären, weshalb er angesichts der von ihm geltend gemachten Bedrohung nicht zumindest nochmals versucht habe, Hilfe von den heimatlichen Behörden zu erhalten oder die Ermittlungen abzuwarten. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ihm den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Er habe damit nicht das ihm Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Damit komme seinen Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Soweit er ausserdem körperliche Angriffe bis zum Jahr (…) sowie einen Vorfall mit der Polizei im Jahr (…) geltend mache, mangle es bei den geltend gemach- ten polizeilichen Schikanen und Übergriffen durch Drittpersonen sowohl an Intensität als auch an Aktualität, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant seien. Auch die erlittenen, geschilderten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung seien nicht als ernsthaft und nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylbeachtliche Verfolgung zu begründen.

D-362/2024 Seite 8 Was die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 4. Januar 2024 geltend gemachten, in der Türkei angeblich eröffneten Verfahren betreffe, würden diese als Schutzbehauptung betrachtet, zumal der Beschwerdeführer noch im Anhörungsverfahren vom 21. Dezember 2023 erklärt habe, es sei nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Die geltend gemachten Ver- fahren seien zudem vage beschrieben und als vermutlich im Zusammen- hang mit Terrorpropaganda und Aktivitäten in den sozialen Medien ste- hend. Konkrete Belege oder Beweismittel seien nicht eingereicht worden. Der Wahrheitsgehalt sei stark anzuzweifeln.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe sich in den Jahren (…) und (…) stark politisch engagiert. Da er mit bekann- ten HDP-Mitgliedern verkehrt habe, erhöhe sich sein Gefährdungsprofil. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung. Im Gefängnis könne es zu Folter und weiteren Misshandlungen kommen. Zudem werde er wegen sei- nes politischen Aktivismus von den Behörden bereits wegen Terrorpropa- ganda verfolgt. Er habe im Übrigen schlechte Erfahrungen mit den einhei- mischen Behörden, vor allem der Polizei gemacht. Sie hätten ihm bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Weise Hilfe geboten. Er habe in der Anhörung geltend gemacht, dass er immer Probleme mit der Polizei oder Behörden bekommen habe, egal wo er sich in der Türkei befunden habe. Das Misstrauen gegen die türkischen Behörden ergebe sich aus vielen prä- genden Erlebnissen seit seiner Kindheit. Er habe sein Leben nicht länger aufs Spiel setzen wollen und sei deshalb geflohen, ohne die Ermittlungen der Polizei abzuwarten.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2024, mit Ergänzung vom

28. März 2024, wiederholt die Vorinstanz, dass aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers – auch in Berücksichtigung der geltend ge- machten Kontakte – nicht mit einer Verfolgung zu rechnen sei. Auch die Argumentation zu den eingereichten Akten zu eingeleiteten staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terroror- ganisation» seien nicht geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Es könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente aus den Ermittlungsverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Gestützt auf die vorgelegten Beweismittel sei noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsver- fahren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in abseh- barer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich

D-362/2024 Seite 9 relevanten Motiv führen werden. Da der Beschwerdeführer ausserdem strafrechtlich unbescholten sei, habe er nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu be- fürchten.

E. 5.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er durchaus wegen seiner politischen Kontakte exponiert sei, gegen ihn drei Ermitt- lungsverfahren laufen würden und er bei einer Rückkehr durch die türki- schen Behörden sofort inhaftiert würde und im Polizeigewahrsam oder im Gefängnis gefoltert oder misshandelt werden könnte. Er habe mittlerweile entsprechende Verfahrensunterlagen nachgereicht und die Verfolgung be- legt. Soweit das SEM ausführe, allfällige Verfahrensakten liessen sich leicht fälschen und hätten einen geringen Beweiswert, treffe es diese An- nahme aufgrund eines Pauschalverdachts. Die Vorinstanz hätte die einge- reichten Unterlagen stattdessen prüfen und korrekt würdigen sollen. Bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der fraglichen Dokumente sei eine Botschaftsabklärung einzuholen, falls die Echtheit der Beweismittel durch das Gericht in Frage gestellt werde.

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri- siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei erstmalig von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell ei- nen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer länge- ren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbeson- dere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abge- stützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Dar- über hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende

D-362/2024 Seite 10 Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E. 6.2 Aus den eingereichten türkischen Strafakten geht hervor, dass das Er- mittlungsverfahren vom (…) im Nachgang zu (…) am 21. August 2023 ein- geleitet wurde. Es wurde festgehalten, dass das (…)-Konto mit dem Benut- zernamen «I._______» von der Person namens J._______, mithin dem Beschwerdeführer, verwendet worden sein könnte. Letzterer sei festzuneh- men und zur Sache zu befragen. In den weiteren eingereichten Akten wird festgehalten, dass die einzuvernehmende Person nicht angetroffen wor- den sei, die Aussage des Verdächtigen im beigefügten Ermittlungsdoku- ment aufzunehmen und das Dokument und die Ermittlungsakten an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuleiten seien (B-act. 6 Beilagen 1-5).

E. 6.3 Es erweist sich im Zusammenhang mit diesen geltend gemachten Er- mittlungs- beziehungsweise Strafverfahren als unstimmig, dass der Be- schwerdeführer am 21. Dezember 2023 im Rahmen der Anhörung noch angab, seines Wissens laufe kein Verfahren gegen ihn, um dann am 4. Ja- nuar 2024 geltend zu machen, es laufe doch ein Verfahren, wahrscheinlich wegen Terrorpropaganda aufgrund Nachrichten in den sozialen Medien in den Jahren (…) und (…) (SEM-act. 21 f.). Gestützt auf die am 15. Februar 2024 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten türkischen Akten lau- fen die Ermittlungen der türkischen Behörden bereits seit (…) 2023, wes- halb nicht nachzuvollziehen ist, dass der Beschwerdeführer darüber im Zeitpunkt der Anhörung vom 21. Dezember 2023 nicht Bescheid wusste. Unter diesem Aspekt bestehen an der Echtheit der genannten Akten durch- aus gravierende Zweifel, wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlas- sung ausführte. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel allerdings offengelassen werden, weshalb sich der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Botschaftsabklärung als obsolet erweist und abzuwei- sen ist.

E. 6.4 Ferner ist – unbesehen davon, dass aufgrund der vorliegenden Ermitt- lungsakten zum aktuellen Zeitpunkt für die türkischen Behörden offenbar nicht feststeht, ob das genannte Facebook-Konto überhaupt dem Be- schwerdeführer zuzuordnen ist, was Gegenstand des türkischen Ermitt- lungsverfahrens zu sein scheint – festzuhalten, dass gegen den Beschwer- deführer zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich unbe- scholten ist, ist im Lichte obiger Rechtsprechung (vgl. E. 6.1) nicht mit

D-362/2024 Seite 11 erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Daran vermögen seine Einwände, sein Gefährdungsprofil habe sich dadurch ver- schärft, dass er sich in den Jahren 2017 und 2018 politisch stark engagiert und sich in den Kreisen von bekannten HDP-Mitgliedern wie auch dem kur- dischen (…) (E._______) bewegt habe, nichts zu ändern. So ist ein Bezug der angeblichen Ermittlungsverfahren zur früheren und entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers bloss niederschwelligen politischen Tätig- keit (angebliche Unterstützung der HDP, insbesondere im Wahlkampf 2017/2018 und Nähe zu E._______) – welche in der Vergangenheit weder zu behördlichen Kontaktnahme geschweige denn zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hatte (vgl. dazu SEM-act. 18 F84-86) – nicht ersichtlich. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer während des Asylverfahrens offenbar nicht mehr in den sozialen Medien aktiv und nicht exilpolitisch tätig war (SEM-act. 18 F87 f.). Auch machte er nicht geltend, dass er wegen seines angeblich politisch aktiven Vaters oder anderweitiger Verwandter Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. Das Gericht sieht daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, sofern er in der Tür- kei wie dargelegt von Ermittlungsverfahren betroffen ist, im Rahmen dieser Ermittlungs- und Strafverfahren einen Politmalus im absoluten oder relati- ven Sinn zu befürchten hätte.

E. 6.5 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu belegen, dass die geltend gemachten zwei Überfälle im (…) und (…) 2022 behördlichen Ursprungs sind und in einem Zusammenhang stehen könnten mit seinem politischen Profil, seinen (ehemaligen) Verbindungen zu politischen Exponenten und der Einstellung seiner der Aktivitäten in den sozialen Medien im Jahr (…) (vgl. BM 4 S. 3, letzter eingereichter […]-Post vom […]). Daran ändert nichts, dass er im Beschwerdeverfahren, drei Mo- nate nach der Anhörung vom 21. Dezember 2023, seine Anzeigen bei der Polizei vom (…) 2022 und vom (…) 2022 noch nachreichte. Darüber hinaus ist – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend erläu- terte – nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden dem Beschwer- deführer gegen Angriffe mutmasslicher Drittpersonen nicht Schutz bieten sollten. Dies gilt umso mehr, als die Polizei seine Anzeigen vom (…) 2022 und vom (…) 2022 den eingereichten Protokollen zufolge jedenfalls aufge- nommen hat. Die dahingehenden Ausführungen der Vorinstanz sind zu be- stätigen.

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E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Be- schwerdeführers, aufgrund seines oppositionellen Engagements oder sei- ner Nähe zu bekannten HDP-Mitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist.

E. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

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E. 8.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 8.3.2.1 Im Rahmen seines rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdefüh- rer am 4. Januar 2024 geltend, er habe am (…) versucht sich das Leben zu nehmen und sei fürsorgerisch untergebracht worden. Der geplante Ent- scheid des SEM bedeute für ihn, sich das Leben nehmen zu müssen (SEM-act. 21). Der Bericht des Kantonsarztamtes K._______ vom 16. No- vember 2022 bestätigt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerde- führers am (…) in der Psychiatrie K._______ im Rahmen einer Kriseninter- vention aufgrund (…). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 21. Dezember 2023 – das heisst (…) nach dem geltend gemachten psychischen Ausnahmezustand

– ausser Schlafproblemen diagnostizierte Angststörungen geltend, wofür er Medikamente (Trittico 100 mg; [Trabozonhydrochlorid, indiziert bei De- pression mit oder ohne Angststörung]) erhalte (SEM-act. 18 F47 f.). Im Lauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer keine gesund- heitlichen Beschwerden mehr geltend, weitere Berichte zu seinem Ge- sundheitszustand wurden nicht mehr eingereicht.

E. 8.3.2.2 Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwer- deführers in grossen Stresssituationen sind zwar nicht zu verharmlosen. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann aber aufgrund der Ak- tenlage nicht ausgegangen werden (siehe dazu auch die zutreffenden, ausführlichen Erwägungen den Vorinstanz, SEM-act. 23 S. 7). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychi- atrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfüg- bar und zugänglich. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch- psychologische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die psychi- schen Probleme des Beschwerdeführers – auch die geltend gemachte

D-362/2024 Seite 15 Suizidalität – in der Türkei (…) ([…]/2023 vom 18. Februar 2025; E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2; jeweils m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe, beispiels- weise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammen- hang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte mit geeig- neter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden.

E. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Be- schwerdeführer verfügt über einen gymnasialen Abschluss und war über Jahre als (…) und im (…) tätig, was ihm bei einem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt in der Türkei helfen wird. Er verfügt ferner mit seinen (…) und (…) in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr wieder auffangen kann.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen-

D-362/2024 Seite 16 verfügung vom 29. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8–

E. 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE; vgl. dazu auch S. 3 der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der amtlichen Rechts- beiständin demnach ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'800.– zuzu- sprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-362/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-362/2024 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nisha Thangeswaran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am (...) die Türkei und suchte am 28. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 8. August 2022 zu seinen Personalien befragt und am 21. Dezember 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und in B._______ (C._______) geboren, habe aber seit seiner frühen Kindheit mit seiner Familie in D._______ gelebt. In der Primaschule hätten die andern Kinder ihn nicht gemocht und einmal (...) verletzt. Die Eltern hätten ihn dann in einer anderen Schule angemeldet. Mit der Zeit habe er türkisch gelernt und Freunde gefunden. An die Angst, in der Schule verletzt zu werden, habe er sich mit der Zeit gewöhnt. Zwei Monate nach Beginn des Gymnasiums im Jahr (...) habe er mit andern Studierenden eine politische Rede gehalten. Am nächsten Tag sei er angegriffen und krankenhausreif geprügelt worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr ins Gymnasium gegangen und habe im Büro seines Vaters gearbeitet. Er habe anfänglich mit Immobilen, später mit Autos gehandelt. In den Jahren (...) habe er das Gymnasium im Fernstudium abgeschlossen. Im Jahr (...) - nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Osttürkei, nachdem ein (...) gefallen sei - sei er in seinem Wohnquartier von drei Personen angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Er habe Anzeige erstattet, die Polizei habe ihm aber nicht geglaubt. Gefunden worden sei niemand. Im Jahr (...) sei er zur HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) gegangen und habe Wahlkampf für E._______ und weitere Kandidaten der HDP gemacht und an Demonstrationen an Gedenktagen teilgenommen. In jener Zeit habe er auch auf Facebook Politisches gepostet. Am 25. September 2018 habe er seinen Freund E._______ in dessen Gerichtsprozess unterstützt. In den Jahren 2021 und 2022 sei er nicht mehr für die HDP tätig gewesen und habe auch nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen. Er sei nie von den Behörden persönlich aufgesucht oder belangt worden und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Es seien jedoch gegen seinen Vater zwei Strafverfahren geführt worden. Beim ersten sei sein Vater im Jahr 2011 freigesprochen worden. Beim zweiten Urteil im Jahr (...) sei der Vater wegen Beiträgen in den sozialen Medien zu mehr als (...) Jahren Haft verurteilt worden. Der Vater sei aber bisher nicht inhaftiert worden. Am (...) 2022 habe er (...) in der Nähe des Marktes Brot gekauft. Auf dem Heimweg sei er von vier Männern zuerst als «Unterstützer von Terroristen» bezeichnet und bedroht und dann zusammengeschlagen worden. Ein Bekannter habe sich um ihn gekümmert und ihn ins Spital gebracht. Er habe die Angreifer nicht gekannt, vermute aber einen Zusammenhang mit negativen Kommentierungen seiner Posts in (...). Am (...) 2022, habe er zu Fuss die kurze Strecke von einem Freund nach Hause gehen wollen. Unterwegs sei aus einem Auto heraus auf ihn geschossen worden. Er habe sich auf den Boden geworfen und sei nicht verletzt worden. Einer der Angreifer sei beim Angriff vom (...) 2022 auch dabei gewesen. Auf Anraten seines Anwalts habe er betreffend beide Angriffe bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe aber nichts unternommen. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren; er habe immer wieder Probleme mit den türkischen Behörden bekommen und fürchte, dass sie ihn bei einer Rückkehr töten würden. A.c Der Beschwerdeführer nahm am 4. Januar 2024 Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM vom 3. Januar 2024. Er machte geltend, gemäss seinem türkischen Anwalt sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, wahrscheinlich in Zusammenhang mit den Nachrichten auf den sozialen Medien, welche er in den Jahren 2018 und 2019 veröffentlicht habe. Ferner sei er akut suizidgefährdet und wegen eines Suizidversuchs am (...) (...) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Der asylrelevante Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Er reichte er ein undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts hinsichtlich gegen ihn in der Türkei im Jahr 2023 eröffnete Ermittlungsverfahren ein (Verfahren Nrn. [...], [...] und [...] wegen Förderung von Terrorpropaganda in den sozialen Medien; Beweismittel [BM] 13, vgl. auch Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [B-act.] 6 Beilage 1). A.d Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 5. Januar 2024 inklusive Substitutionsvollmacht bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung - je unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, setzte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.c Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2024 ein. B.d Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 machte er geltend, es seien in der Türkei drei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden, weshalb er bei einer Rückkehr inhaftiert würde. Er reichte ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 12. Januar 2024 und Strafverfahrensakten, je mit deutscher Übersetzung, ein (Schreiben bezüglich den Ermittlungsakten [...] vom 19. Oktober 2023 [Generalstaatsanwaltschaft von D._______], (...) und vom 2. Januar 2024 [Gouverneursamt des Landkreises F._______], Nr. (...) vom 3. September 2023 betreffend Ermittlungsakte Nr. (...) [Generalstaatsanwaltschaft G._______] und Nr. (...) vom 10. April 2023 [Generalstaatsanwaltschaft G._______]. B.e Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 und Ergänzung vom 28. März 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.f Mit Replik vom 19. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 und der Ergänzung vom 28. März 2024 Stellung. B.g Am 26. April 2024 reichte er weitere Beweismittel nach (Aussageprotokolle des Beschwerdeführers betreffend seine Anzeigen bei der Polizei vom 16. April 2022 und 2. Mai 2022 inkl. deutsche Übersetzung, [...]-Eintrag von H._______, inkl. Video, je vom 3. April 2024). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt. 3.1 Er macht geltend, das SEM habe keine Vorabklärungen während der Anhörung zum mehrfach erwähnten E._______, dessen Freund und Berater er war, gemacht und dessen Name später auf E._______ abgeändert. E._______ sei ein bekannter (...), der im (...) von einem (...) Gericht wegen «fortgesetzter Propaganda für eine terroristische Organisation» zu (...) verurteilt worden sei. Auch auf weitere genannte Namen sei nicht eingegangen worden. Er habe sich in den Kreisen von bekannten HDP-Mitgliedern bewegt, was sein Gefährdungsprofil erhöhe. Ausserdem habe der Sachverhalt in der Anhörung nicht korrekt erstellt werden können. Er sei bei der Schilderung seiner Asylgründe durch die Fragestellerin mehrmals unterbrochen worden. Verschiedenes habe er nicht erzählen können. Ausserdem seien viele geschlossene Fragen gestellt worden, die er nur mit ja oder nein habe beantworten können. Auch während seiner Aussagen zu den Angriffen vom (...) und vom (...) 2022 - welche ihn zur Ausreise bewegt hätten - seien abermals unterbrochen worden, auch nach Einwand der Rechtsvertretung, dass diese ausschlagend für die Ausreise gewesen seien. Damit sei ausserdem sein rechtliches Gehör verletzt worden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei hinsichtlich der erwähnten Personen nicht nach deren Profil gefragt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG zu erwarten ist, dass er gegebenenfalls selbst eine hinreichende Beschreibung der Profile seiner Bekannten und zudem deren Bedeutung für sein Asylgesuch vorgebracht hätte. Soweit er kritisiert, er sei bei der Schilderung der für die Ausreise massgebenden Angriffe aus Zeitdruck wiederholt unterbrochen worden, ist festzuhalten, dass er dem Protokollverlauf nach das für sein Asylgesuch Wesentliche der beiden Angriffe zu schildern vermochte. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch mit weiteren wesentlichen Gründen zu ergänzen, was er indes nicht mehr tat (SEM-act. 18 F130). Insgesamt ergibt sich aus dem Ablauf der Anhörung keine Gehörsverletzung und es ist vom SEM weder eine unrichtige noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erkennen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel und konnte sich im Rahmen der Replik ein weiteres Mal äussern. Es ist auch zum aktuellen Zeitpunkt von einem vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet; der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden sein könnten. Auch aufgrund seines politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirklichen könnte. Er habe sich seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise nicht mehr für die HDP engagiert. Weder seien Strafverfahren gegen ihn offen, noch hätten die Behörden ihn persönlich aufgesucht. Auch wegen politischer Tätigkeiten seiner Familie sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen Nachteile erlitten oder zu befürchten hätte. Die diesbezüglichen Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die zwei Angriffe von ihm unbekannten Personen stünden gemäss seinen Vermutungen in einem Zusammenhang mit seinen Posts in den sozialen Medien. Er habe sich deswegen beide Male an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet. Dahingehend habe er jedoch keine Beweismittel eingereicht. Er vermöge nicht ausreichend zu erklären, weshalb er angesichts der von ihm geltend gemachten Bedrohung nicht zumindest nochmals versucht habe, Hilfe von den heimatlichen Behörden zu erhalten oder die Ermittlungen abzuwarten. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ihm den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Er habe damit nicht das ihm Zumutbare unternommen, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Damit komme seinen Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Soweit er ausserdem körperliche Angriffe bis zum Jahr (...) sowie einen Vorfall mit der Polizei im Jahr (...) geltend mache, mangle es bei den geltend gemachten polizeilichen Schikanen und Übergriffen durch Drittpersonen sowohl an Intensität als auch an Aktualität, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant seien. Auch die erlittenen, geschilderten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung seien nicht als ernsthaft und nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylbeachtliche Verfolgung zu begründen. Was die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 4. Januar 2024 geltend gemachten, in der Türkei angeblich eröffneten Verfahren betreffe, würden diese als Schutzbehauptung betrachtet, zumal der Beschwerdeführer noch im Anhörungsverfahren vom 21. Dezember 2023 erklärt habe, es sei nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Die geltend gemachten Verfahren seien zudem vage beschrieben und als vermutlich im Zusammenhang mit Terrorpropaganda und Aktivitäten in den sozialen Medien stehend. Konkrete Belege oder Beweismittel seien nicht eingereicht worden. Der Wahrheitsgehalt sei stark anzuzweifeln. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe sich in den Jahren (...) und (...) stark politisch engagiert. Da er mit bekannten HDP-Mitgliedern verkehrt habe, erhöhe sich sein Gefährdungsprofil. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung. Im Gefängnis könne es zu Folter und weiteren Misshandlungen kommen. Zudem werde er wegen seines politischen Aktivismus von den Behörden bereits wegen Terrorpropaganda verfolgt. Er habe im Übrigen schlechte Erfahrungen mit den einheimischen Behörden, vor allem der Polizei gemacht. Sie hätten ihm bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Weise Hilfe geboten. Er habe in der Anhörung geltend gemacht, dass er immer Probleme mit der Polizei oder Behörden bekommen habe, egal wo er sich in der Türkei befunden habe. Das Misstrauen gegen die türkischen Behörden ergebe sich aus vielen prägenden Erlebnissen seit seiner Kindheit. Er habe sein Leben nicht länger aufs Spiel setzen wollen und sei deshalb geflohen, ohne die Ermittlungen der Polizei abzuwarten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2024, mit Ergänzung vom 28. März 2024, wiederholt die Vorinstanz, dass aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers - auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Kontakte - nicht mit einer Verfolgung zu rechnen sei. Auch die Argumentation zu den eingereichten Akten zu eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» seien nicht geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente aus den Ermittlungsverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Gestützt auf die vorgelegten Beweismittel sei noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsver-fahren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Da der Beschwerdeführer ausserdem strafrechtlich unbescholten sei, habe er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten. 5.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er durchaus wegen seiner politischen Kontakte exponiert sei, gegen ihn drei Ermittlungsverfahren laufen würden und er bei einer Rückkehr durch die türkischen Behörden sofort inhaftiert würde und im Polizeigewahrsam oder im Gefängnis gefoltert oder misshandelt werden könnte. Er habe mittlerweile entsprechende Verfahrensunterlagen nachgereicht und die Verfolgung belegt. Soweit das SEM ausführe, allfällige Verfahrensakten liessen sich leicht fälschen und hätten einen geringen Beweiswert, treffe es diese Annahme aufgrund eines Pauschalverdachts. Die Vorinstanz hätte die eingereichten Unterlagen stattdessen prüfen und korrekt würdigen sollen. Bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der fraglichen Dokumente sei eine Botschaftsabklärung einzuholen, falls die Echtheit der Beweismittel durch das Gericht in Frage gestellt werde. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei erstmalig von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbeson-dere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.2 Aus den eingereichten türkischen Strafakten geht hervor, dass das Ermittlungsverfahren vom (...) im Nachgang zu (...) am 21. August 2023 eingeleitet wurde. Es wurde festgehalten, dass das (...)-Konto mit dem Benutzernamen «I._______» von der Person namens J._______, mithin dem Beschwerdeführer, verwendet worden sein könnte. Letzterer sei festzunehmen und zur Sache zu befragen. In den weiteren eingereichten Akten wird festgehalten, dass die einzuvernehmende Person nicht angetroffen worden sei, die Aussage des Verdächtigen im beigefügten Ermittlungsdokument aufzunehmen und das Dokument und die Ermittlungsakten an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuleiten seien (B-act. 6 Beilagen 1-5). 6.3 Es erweist sich im Zusammenhang mit diesen geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren als unstimmig, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 im Rahmen der Anhörung noch angab, seines Wissens laufe kein Verfahren gegen ihn, um dann am 4. Januar 2024 geltend zu machen, es laufe doch ein Verfahren, wahrscheinlich wegen Terrorpropaganda aufgrund Nachrichten in den sozialen Medien in den Jahren (...) und (...) (SEM-act. 21 f.). Gestützt auf die am 15. Februar 2024 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten türkischen Akten laufen die Ermittlungen der türkischen Behörden bereits seit (...) 2023, weshalb nicht nachzuvollziehen ist, dass der Beschwerdeführer darüber im Zeitpunkt der Anhörung vom 21. Dezember 2023 nicht Bescheid wusste. Unter diesem Aspekt bestehen an der Echtheit der genannten Akten durchaus gravierende Zweifel, wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausführte. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel allerdings offengelassen werden, weshalb sich der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Botschaftsabklärung als obsolet erweist und abzuweisen ist. 6.4 Ferner ist - unbesehen davon, dass aufgrund der vorliegenden Ermittlungsakten zum aktuellen Zeitpunkt für die türkischen Behörden offenbar nicht feststeht, ob das genannte Facebook-Konto überhaupt dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, was Gegenstand des türkischen Ermittlungsverfahrens zu sein scheint - festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ist im Lichte obiger Rechtsprechung (vgl. E. 6.1) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Daran vermögen seine Einwände, sein Gefährdungsprofil habe sich dadurch verschärft, dass er sich in den Jahren 2017 und 2018 politisch stark engagiert und sich in den Kreisen von bekannten HDP-Mitgliedern wie auch dem kurdischen (...) (E._______) bewegt habe, nichts zu ändern. So ist ein Bezug der angeblichen Ermittlungsverfahren zur früheren und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bloss niederschwelligen politischen Tätigkeit (angebliche Unterstützung der HDP, insbesondere im Wahlkampf 2017/2018 und Nähe zu E._______) - welche in der Vergangenheit weder zu behördlichen Kontaktnahme geschweige denn zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hatte (vgl. dazu SEM-act. 18 F84-86) - nicht ersichtlich. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens offenbar nicht mehr in den sozialen Medien aktiv und nicht exilpolitisch tätig war (SEM-act. 18 F87 f.). Auch machte er nicht geltend, dass er wegen seines angeblich politisch aktiven Vaters oder anderweitiger Verwandter Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. Das Gericht sieht daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, sofern er in der Türkei wie dargelegt von Ermittlungsverfahren betroffen ist, im Rahmen dieser Ermittlungs- und Strafverfahren einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätte. 6.5 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu belegen, dass die geltend gemachten zwei Überfälle im (...) und (...) 2022 behördlichen Ursprungs sind und in einem Zusammenhang stehen könnten mit seinem politischen Profil, seinen (ehemaligen) Verbindungen zu politischen Exponenten und der Einstellung seiner der Aktivitäten in den sozialen Medien im Jahr (...) (vgl. BM 4 S. 3, letzter eingereichter [...]-Post vom [...]). Daran ändert nichts, dass er im Beschwerdeverfahren, drei Monate nach der Anhörung vom 21. Dezember 2023, seine Anzeigen bei der Polizei vom (...) 2022 und vom (...) 2022 noch nachreichte. Darüber hinaus ist - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend erläuterte - nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer gegen Angriffe mutmasslicher Drittpersonen nicht Schutz bieten sollten. Dies gilt umso mehr, als die Polizei seine Anzeigen vom (...) 2022 und vom (...) 2022 den eingereichten Protokollen zufolge jedenfalls aufgenommen hat. Die dahingehenden Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines oppositionellen Engagements oder seiner Nähe zu bekannten HDP-Mitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 8.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 8.3.2.1 Im Rahmen seines rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 geltend, er habe am (...) versucht sich das Leben zu nehmen und sei fürsorgerisch untergebracht worden. Der geplante Entscheid des SEM bedeute für ihn, sich das Leben nehmen zu müssen (SEM-act. 21). Der Bericht des Kantonsarztamtes K._______ vom 16. November 2022 bestätigt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am (...) in der Psychiatrie K._______ im Rahmen einer Krisenintervention aufgrund (...). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 21. Dezember 2023 - das heisst (...) nach dem geltend gemachten psychischen Ausnahmezustand - ausser Schlafproblemen diagnostizierte Angststörungen geltend, wofür er Medikamente (Trittico 100 mg; [Trabozonhydrochlorid, indiziert bei Depression mit oder ohne Angststörung]) erhalte (SEM-act. 18 F47 f.). Im Lauf des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend, weitere Berichte zu seinem Gesundheitszustand wurden nicht mehr eingereicht. 8.3.2.2 Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in grossen Stresssituationen sind zwar nicht zu verharmlosen. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann aber aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden (siehe dazu auch die zutreffenden, ausführlichen Erwägungen den Vorinstanz, SEM-act. 23 S. 7). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar und zugänglich. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers - auch die geltend gemachte Suizidalität - in der Türkei (...) ([...]/2023 vom 18. Februar 2025; E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2; jeweils m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gymnasialen Abschluss und war über Jahre als (...) und im (...) tätig, was ihm bei einem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt in der Türkei helfen wird. Er verfügt ferner mit seinen (...) und (...) in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr wieder auffangen kann. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE; vgl. dazu auch S. 3 der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der amtlichen Rechtsbeiständin demnach ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger Versand: