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D-1719/2025

D-1719/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Juli 2024 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus und gelangte von dort aus am 2. August 2024 in die Schweiz, wo er am 10. Januar 2025 ein Asyl- gesuch stellte. Am 15. Januar 2025 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ seine Personalien aufgenommen und am 20. Februar 2025 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie, alevitischer Religionszugehörigkeit und stamme aus C._______. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2004 habe er beim Vater gelebt. Dieser habe sich für die kurdische Politik einge- setzt. Er habe an Sitzungen und Demonstrationen der Halkların Demokra- tik Partisi (HDP) teilgenommen und Hilfsgüter für Guerillas und Genossen gesammelt. Wegen seines Engagements für die kurdische Politik sei sein Vater im Jahr 2008 von Polizisten bzw. von Unbekannten angeschossen worden. Der Vater sei nach dem Vorfall in die Schweiz ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) habe anschliessend beim Grossvater gewohnt.

Der Cousin des Beschwerdeführers habe sich während seines Studiums für die Partei Emek Partisi (EMEP) engagiert und sei nach der Rückkehr nach C._______ der Co-Präsident der Demokratik Bölgeler Partisi (DBP) für die Provinz C._______ gewesen. Er habe diese Funktion bis 2017 in- negehabt. Er sei kurz in Untersuchungshaft gewesen und Verfahren seien gegen ihn eröffnet worden. Danach sei er drei bis vier Jahre untergetaucht. Später habe er offiziell verkündet, politisch nicht mehr aktiv zu sein. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Maschinenbau-Studium wegen seiner kurdisch-alevitischen Zugehörigkeit auf seine vielen Bewerbungen hin keine Stellenzusage erhalten und schliesslich angefangen, in einer sei- nem Bruder gehörenden Firma für Heizungstechnik in C._______ zu arbei- ten. Er habe zuletzt mit seiner Mutter in C._______ in einer Wohnung ge- lebt. B.b Er habe sich im Jahr 2023 das erste Mal bei den Wahlen für die Partei HDP engagiert. Er habe an Wahlmeetings, Veranstaltungen, Gedenk- und Newroz-Feierlichkeiten der Partei teilgenommen. Er habe mit den Leuten der Partei Kaffeehäuser oder Geschäfte in den Quartieren besucht. Er habe keine bestimmte Funktion oder Rolle innerhalb der Partei eingenom-

D-1719/2025 Seite 3 men, sondern sei ein einfacher Veranstaltungsteilnehmer gewesen. Da der HDP ein Schliessungsverfahren gedroht habe, sei die Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi (DEM) gegründet und im Stadtteil D._______ in C._______ ein Wahlbüro eröffnet worden, wo er nach den Wahlen regel- mässig ein- und ausgegangen sei. Er vermute, dass er bei den Veranstal- tungen der Partei wegen seiner Verwandtschaft mit seinem Vater und sei- nem Cousin erkannt worden sei. B.c Im gleichen Jahr sei er auf dem Rückweg vom Parteigebäude in eine Polizeikontrolle geraten, bei der ihn zwei Polizisten aufgefordert hätten, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Sie hätten ihn bedroht und aufgefordert, ihnen als Spitzel Informationen aus dem Parteibüro zu liefern. Der Beschwerde- führer habe dies abgelehnt. Danach sei er ein weiteres Mal bei einer Fahr- zeugkontrolle, als er mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei, erneut auf einen der Polizisten gestossen, der ihm erneut Angst eingejagt habe. Er sei von den beiden Polizisten danach erneut in C._______ bedroht und aufgefordert worden, ihnen die gewünschten Informationen zu liefern. Sie hätten ihm angedroht, er würde wie sein Vater oder wie sein Cousin enden. Er habe grosse Angst bekommen und das Gefühl gehabt, dass er diesen beiden Polizisten Informationen liefern müsse. Bei einem Gespräch im Parteibüro habe er das Gespräch von zwei Perso- nen gehört, die er nicht mit richtigen Namen, nur mit ihren Rufnamen ge- kannt habe, in dem es darum gegangen sei, dass sie irgendetwas nach Urfa bringen würden. Als der Beschwerdeführer erneut von den beiden Polizisten angehalten und bedrängt worden sei, habe er diese Informationen zum Transport nach Urfa an sie weitergegeben. Die beiden Polizisten hätten genauere Informa- tionen verlangt und ihm gedroht, sie seien mit ihm noch nicht fertig. Nach der Weitergabe der Information an die Polizisten habe er grosse Gewis- senskonflikte wegen seines Verrats gehabt und sich zurückgezogen. Er sei dann ins Parteibüro gegangen, um zu erfahren, was mit den Personen pas- siert sei. Er habe dort mitbekommen, dass die beiden Personen bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden seien. Er leide seitdem psychisch stark und habe Gewissensbisse, dass er Personen mit der gleichen Ideologie verraten habe. B.d Nach der Geburt seines Neffen Ende Mai 2024 sei er vor dem Spital erneut von den beiden Polizisten aufgegriffen und bedroht worden. Sie hät- ten neue Informationen von ihm verlangt und damit gedroht, seine Spitzel-

D-1719/2025 Seite 4 tätigkeit den Parteikollegen zu verraten. Er habe daraufhin sowohl vor den Polizisten als auch vor den Kollegen grosse Angst gehabt, sollten sie von dem Verrat erfahren. Aus Angst habe er sich zurückgezogen und sei dann, um sich etwas zu erholen, im Juli 2024 legal auf dem Luftweg nach Bosnien geflogen. Dort habe er Kontakt zu einem Schlepper geknüpft und sei weiter in die Schweiz gereist. Er sei vor der Ausreise in grosser Sorge um sein Leben und vor allem das seiner Familienmitglieder gewesen. Der Überfall auf den Vater im Jahr 2008 und die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Cousin hätten ihn traumatisiert. Zudem habe er psychische Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit und Angstzustände. C. Am 26. Februar 2025 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese wurde am Folge- tag beim SEM eingereicht. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 28. Februar 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. F. Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM und die Rückwei- sung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung. Eventua- liter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung ei- ner amtlichen Rechtsvertretung.

D-1719/2025 Seite 5 G. Mit Schreiben vom 13. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1719/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zu- rückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt oder sich nicht hinreichend diffe- renziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern betrifft die Frage der materi- ellen Würdigung der Sache. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hält in seinem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb auf allfällige Un- glaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werden müsse.

D-1719/2025 Seite 7 Bei dem traumatischen Ereignis 2008, als auf den Vater geschossen wor- den sei, fehle es an einer aktuellen Bedrohungslage und an einer zeitlichen Kausalität für die Ausreise im Jahr 2024. Die vorgebrachten Schikanen und Drohungen durch die beiden Polizisten, die ihn insgesamt fünf Mal behelligt und zu Spitzeltätigkeiten genötigt und ihm gedroht hätten, ihn den Parteigenossen auszuliefern, würden keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgungsgefahr auslösen, da es an dem Erfordernis der ausreichenden flüchtlingsrechtli- chen Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG fehle und die Schwelle des uner- träglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht sei. Auch hätte sich der Beschwerdeführer angesichts der Niederlassungs- freiheit in der Türkei diesen Bedrohungen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Anhaltspunkte dafür, dass er zu- künftige Verfolgungsmassnahmen durch Parteigenossen zu befürchten habe, bestünden nicht. Auch sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung an- gesichts der Verfolgung des Vaters im Jahr 2008, der sich für die kurdische Politik eingesetzt hatte und angeschossen worden sei, beziehungsweise durch den bis im April 2017 politisch aktiven Cousin, zu verneinen. Die Diskriminierungen als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Bevölke- rung in der Türkei stellten schliesslich keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar und seien somit nicht asylrelevant, da sie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kur- disch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

E. 6.2 In der Beschwerde wird kritisiert, das SEM habe die Anforderungen für das Vorliegen eines unerträglichen Drucks zu hoch gesetzt. Er sei von den Polizisten ständig belästigt, beobachtet und eingeschüchtert worden, habe durch seine Angst gefügig gehalten werden sollen. Auch erkläre das SEM nicht, wieso es davon ausgehe, es habe sich nur um zwei ihn bedrohende Polizisten gehandelt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass diese Polizisten als Teil der offiziellen Sicherheitskräfte und mit deren Wis- sen tätig geworden seien. Die Niederlassungsfreiheit biete somit ange- sichts des vernetzten polizeilichen Sicherheitsapparates keinen Schutz. Auch habe die Vorinstanz seine ausweglose Situation nicht richtig erfasst. Die Polizisten hätten nicht von ihm abgelassen. Sie hätten ihm gedroht, den Parteikollegen seine Spitzeltätigkeit zu verraten. Er hätte dann bei

D-1719/2025 Seite 8 seinen kurdischen Kollegen als Verräter gegolten und es wäre nicht bei sogenannten einfachen Problemen mit Drittpersonen geblieben. Auch habe das SEM die in verschiedenen Quellen wiedergegebene Menschen- rechtslage in der Türkei nicht angemessen gewürdigt, auch vor dem Hin- tergrund, dass er Kurde und Alevit sei.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend und in überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Die Rechtsmitteleingabe und die Stellungnahme zum Entscheid- entwurf beschränken sich grösstenteils darauf, der rechtlichen Würdigung des SEM zu widersprechen.

E. 6.3.1 Aus der geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers vor den ihn schikanierenden Polizisten und vor seinen Parteigenossen, die ihn bei Bekanntwerden der Spitzeltätigkeit als Verräter betrachtet hätten, kann nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Drucks geschlossen werden. Ohne diese Ängste verharmlosen zu wollen, erscheint die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor der Ausreise ob- jektiv betrachtet nicht derart ausweglos, dass geschlossen werden müsste, ein menschenwürdiges Leben sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Viel- mehr führte er weiterhin ein geregeltes Leben, arbeitete in der Firma seines Bruders und konnte sich in C._______ frei bewegen (vgl. SEM act. A16, F47, S. 8, 9). Trotz der Einschüchterungen und Ängste hat er seinen Alltag bewältigen können. Zudem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die durch zwei Polizeibeamte erfolgten Rekrutierungsversuche für eine Spitzeltätigkeit lokalen Charakters gewesen sind und nicht auf ein Vor- gehen der türkischen Behörden gegen seine Person auf landesweiter Ebene geschlossen werden kann. Die diesbezüglichen pauschalen Ein- wände der Beschwerde überzeugen nicht. Es bestehen keine Hinweise, dass der nur auf niedrigem Niveau politisch tätige Beschwerdeführer, der keiner Partei offiziell beigetreten ist (vgl. SEM act. A16, F27, S. 4), ein ak- tuelles und andauerndes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden hervorgerufen hätte. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Um- stand, dass er legal mit seinem Reisepass hat ausreisen können (vgl. SEM act. A16, F43, S. 5). Es steht dem Beschwerdeführer somit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. In Bezug auf die Angst des Be- schwerdeführers vor Rachemassnahmen seiner Parteigenossen, sollten sie ihn als Verräter erkennen, fehlt es an konkreten Hinweisen für eine

D-1719/2025 Seite 9 mögliche Verfolgung durch Drittpersonen (vgl. SEM act. A16, F58, S. 10; F70-F71, S. 12). Sodann würden allfällige Verfolgungsmassnahmen der Parteigenossen wegen des Verrats auch nicht auf asylrelevanten Motiven beruhen, sondern durch Rache motiviert sein.

E. 6.3.2 Auch eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines Va- ters, der sich für die kurdische Politik eingesetzt habe und 2008 ange- schossen worden sei, oder wegen seines bis im Jahr 2017 parteipolitisch aktiven Cousins, ist nicht zu befürchten (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Allein aus dem damaligen geltend gemachten politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers lassen sich keine flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden gegen den Be- schwerdeführer, der bei den Schüssen 2008 auf den Vater noch sehr jung war (vgl. SEM act. A16, F23, S. 3), herleiten. Auch hat der Beschwerdefüh- rer anschliessend bis ins Jahr 2023 unbehelligt in der Türkei leben und studieren können (vgl. SEM act. A16, F12, F13, S. 3). Es hat sich im An- schluss an den Vorfall kein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm oder seinen Familienmitgliedern gezeigt. So lebt auch der Bruder ohne jegliche Behelligungen in C._______ (vgl. SEM act. A16, F59, S. 10). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden an dem Beschwerdeführer wegen des lediglich bis 2017 politisch aktiven Cousins, der nur kurz in Untersu- chungshaft gewesen sein soll und schon länger kein politisches Amt mehr innehat und mittlerweile unbehelligt in C._______ lebt (vgl. SEM act. A16, F26, S. 4), ein ernsthaftes Interesse haben würden. Weder nach dem in der Schweiz lebenden Vater, noch nach dem mittlerweile unpolitischen Cousin wird behördlich gesucht, der Beschwerdeführer steht somit auch nicht mit einem behördlich gesuchten Familienmitglied in Kontakt.

E. 6.4 Soweit Benachteiligungen als kurdischer Alevit geltend gemacht wer- den, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschil- derten Probleme – ohne diese zu negieren oder bagatellisieren – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur- dischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise tref- fen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-182/2021 vom

30. April 2024 E. 6.1).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die heimatlichen

D-1719/2025 Seite 10 Sicherheitskräfte nicht als objektiv begründet erweist. Es gibt keine genü- genden Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei landesweit mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vor- instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 9.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr gene- rell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region C._______, welche im Februar 2023 vom schweren Erdbeben im Südosten getroffen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz ist gemäss aktueller Recht- sprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

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E. 9.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine individuellen Gründe er- sichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Es handelt sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen Mann mit guter Bildung, einem Hochschulabschluss als Maschinenbauingenieur und Ar- beitserfahrung in der Heizungstechnik-Firma des Bruders (vgl. SEM act. A16, F10-F15, S. 2, 3), wobei es der Familie finanziell gut geht (vgl. SEM act. A16, F37, S. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass ihn sein Bru- der und dessen Familie bei der Rückkehr und beim Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz wird unterstützen können. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe durch den Vorfall mit dem Vater 2008 ein Trauma erlitten und leide an psychischen Beschwerden, in der Türkei eine psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie in Anspruch nehmen kann, sollte er diese benötigen. In der Türkei stehen landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur statio- nären als auch zur ambulanten Behandlung und moderne Psychophar- maka zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom

22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).

E. 9.2.3 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumut- bar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung wer- den, ungeachtet der unbelegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, ab- gewiesen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren aus- sichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstands- los.

E. 11.2 Demnach sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewie- sen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1719/2025 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Juli 2024 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus und gelangte von dort aus am 2. August 2024 in die Schweiz, wo er am 10. Januar 2025 ein Asylgesuch stellte. Am 15. Januar 2025 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ seine Personalien aufgenommen und am 20. Februar 2025 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie, alevitischer Religionszugehörigkeit und stamme aus C._______. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2004 habe er beim Vater gelebt. Dieser habe sich für die kurdische Politik eingesetzt. Er habe an Sitzungen und Demonstrationen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen und Hilfsgüter für Guerillas und Genossen gesammelt. Wegen seines Engagements für die kurdische Politik sei sein Vater im Jahr 2008 von Polizisten bzw. von Unbekannten angeschossen worden. Der Vater sei nach dem Vorfall in die Schweiz ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) habe anschliessend beim Grossvater gewohnt. Der Cousin des Beschwerdeführers habe sich während seines Studiums für die Partei Emek Partisi (EMEP) engagiert und sei nach der Rückkehr nach C._______ der Co-Präsident der Demokratik Bölgeler Partisi (DBP) für die Provinz C._______ gewesen. Er habe diese Funktion bis 2017 innegehabt. Er sei kurz in Untersuchungshaft gewesen und Verfahren seien gegen ihn eröffnet worden. Danach sei er drei bis vier Jahre untergetaucht. Später habe er offiziell verkündet, politisch nicht mehr aktiv zu sein. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Maschinenbau-Studium wegen seiner kurdisch-alevitischen Zugehörigkeit auf seine vielen Bewerbungen hin keine Stellenzusage erhalten und schliesslich angefangen, in einer seinem Bruder gehörenden Firma für Heizungstechnik in C._______ zu arbeiten. Er habe zuletzt mit seiner Mutter in C._______ in einer Wohnung gelebt. B.b Er habe sich im Jahr 2023 das erste Mal bei den Wahlen für die Partei HDP engagiert. Er habe an Wahlmeetings, Veranstaltungen, Gedenk- und Newroz-Feierlichkeiten der Partei teilgenommen. Er habe mit den Leuten der Partei Kaffeehäuser oder Geschäfte in den Quartieren besucht. Er habe keine bestimmte Funktion oder Rolle innerhalb der Partei eingenommen, sondern sei ein einfacher Veranstaltungsteilnehmer gewesen. Da der HDP ein Schliessungsverfahren gedroht habe, sei die Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi (DEM) gegründet und im Stadtteil D._______ in C._______ ein Wahlbüro eröffnet worden, wo er nach den Wahlen regelmässig ein- und ausgegangen sei. Er vermute, dass er bei den Veranstaltungen der Partei wegen seiner Verwandtschaft mit seinem Vater und seinem Cousin erkannt worden sei. B.c Im gleichen Jahr sei er auf dem Rückweg vom Parteigebäude in eine Polizeikontrolle geraten, bei der ihn zwei Polizisten aufgefordert hätten, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Sie hätten ihn bedroht und aufgefordert, ihnen als Spitzel Informationen aus dem Parteibüro zu liefern. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt. Danach sei er ein weiteres Mal bei einer Fahrzeugkontrolle, als er mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei, erneut auf einen der Polizisten gestossen, der ihm erneut Angst eingejagt habe. Er sei von den beiden Polizisten danach erneut in C._______ bedroht und aufgefordert worden, ihnen die gewünschten Informationen zu liefern. Sie hätten ihm angedroht, er würde wie sein Vater oder wie sein Cousin enden. Er habe grosse Angst bekommen und das Gefühl gehabt, dass er diesen beiden Polizisten Informationen liefern müsse. Bei einem Gespräch im Parteibüro habe er das Gespräch von zwei Personen gehört, die er nicht mit richtigen Namen, nur mit ihren Rufnamen gekannt habe, in dem es darum gegangen sei, dass sie irgendetwas nach Urfa bringen würden. Als der Beschwerdeführer erneut von den beiden Polizisten angehalten und bedrängt worden sei, habe er diese Informationen zum Transport nach Urfa an sie weitergegeben. Die beiden Polizisten hätten genauere Informationen verlangt und ihm gedroht, sie seien mit ihm noch nicht fertig. Nach der Weitergabe der Information an die Polizisten habe er grosse Gewissenskonflikte wegen seines Verrats gehabt und sich zurückgezogen. Er sei dann ins Parteibüro gegangen, um zu erfahren, was mit den Personen passiert sei. Er habe dort mitbekommen, dass die beiden Personen bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden seien. Er leide seitdem psychisch stark und habe Gewissensbisse, dass er Personen mit der gleichen Ideologie verraten habe. B.d Nach der Geburt seines Neffen Ende Mai 2024 sei er vor dem Spital erneut von den beiden Polizisten aufgegriffen und bedroht worden. Sie hätten neue Informationen von ihm verlangt und damit gedroht, seine Spitzeltätigkeit den Parteikollegen zu verraten. Er habe daraufhin sowohl vor den Polizisten als auch vor den Kollegen grosse Angst gehabt, sollten sie von dem Verrat erfahren. Aus Angst habe er sich zurückgezogen und sei dann, um sich etwas zu erholen, im Juli 2024 legal auf dem Luftweg nach Bosnien geflogen. Dort habe er Kontakt zu einem Schlepper geknüpft und sei weiter in die Schweiz gereist. Er sei vor der Ausreise in grosser Sorge um sein Leben und vor allem das seiner Familienmitglieder gewesen. Der Überfall auf den Vater im Jahr 2008 und die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Cousin hätten ihn traumatisiert. Zudem habe er psychische Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit und Angstzustände. C. Am 26. Februar 2025 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 28. Februar 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. F. Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. G. Mit Schreiben vom 13. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt oder sich nicht hinreichend differenziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hält in seinem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werden müsse. Bei dem traumatischen Ereignis 2008, als auf den Vater geschossen worden sei, fehle es an einer aktuellen Bedrohungslage und an einer zeitlichen Kausalität für die Ausreise im Jahr 2024. Die vorgebrachten Schikanen und Drohungen durch die beiden Polizisten, die ihn insgesamt fünf Mal behelligt und zu Spitzeltätigkeiten genötigt und ihm gedroht hätten, ihn den Parteigenossen auszuliefern, würden keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgungsgefahr auslösen, da es an dem Erfordernis der ausreichenden flüchtlingsrechtlichen Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG fehle und die Schwelle des unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht sei. Auch hätte sich der Beschwerdeführer angesichts der Niederlassungsfreiheit in der Türkei diesen Bedrohungen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Anhaltspunkte dafür, dass er zukünftige Verfolgungsmassnahmen durch Parteigenossen zu befürchten habe, bestünden nicht. Auch sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung angesichts der Verfolgung des Vaters im Jahr 2008, der sich für die kurdische Politik eingesetzt hatte und angeschossen worden sei, beziehungsweise durch den bis im April 2017 politisch aktiven Cousin, zu verneinen. Die Diskriminierungen als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei stellten schliesslich keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar und seien somit nicht asylrelevant, da sie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird kritisiert, das SEM habe die Anforderungen für das Vorliegen eines unerträglichen Drucks zu hoch gesetzt. Er sei von den Polizisten ständig belästigt, beobachtet und eingeschüchtert worden, habe durch seine Angst gefügig gehalten werden sollen. Auch erkläre das SEM nicht, wieso es davon ausgehe, es habe sich nur um zwei ihn bedrohende Polizisten gehandelt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass diese Polizisten als Teil der offiziellen Sicherheitskräfte und mit deren Wissen tätig geworden seien. Die Niederlassungsfreiheit biete somit angesichts des vernetzten polizeilichen Sicherheitsapparates keinen Schutz. Auch habe die Vorinstanz seine ausweglose Situation nicht richtig erfasst. Die Polizisten hätten nicht von ihm abgelassen. Sie hätten ihm gedroht, den Parteikollegen seine Spitzeltätigkeit zu verraten. Er hätte dann bei seinen kurdischen Kollegen als Verräter gegolten und es wäre nicht bei sogenannten einfachen Problemen mit Drittpersonen geblieben. Auch habe das SEM die in verschiedenen Quellen wiedergegebene Menschenrechtslage in der Türkei nicht angemessen gewürdigt, auch vor dem Hintergrund, dass er Kurde und Alevit sei. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend und in überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Die Rechtsmitteleingabe und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf beschränken sich grösstenteils darauf, der rechtlichen Würdigung des SEM zu widersprechen. 6.3.1 Aus der geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers vor den ihn schikanierenden Polizisten und vor seinen Parteigenossen, die ihn bei Bekanntwerden der Spitzeltätigkeit als Verräter betrachtet hätten, kann nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Drucks geschlossen werden. Ohne diese Ängste verharmlosen zu wollen, erscheint die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor der Ausreise objektiv betrachtet nicht derart ausweglos, dass geschlossen werden müsste, ein menschenwürdiges Leben sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr führte er weiterhin ein geregeltes Leben, arbeitete in der Firma seines Bruders und konnte sich in C._______ frei bewegen (vgl. SEM act. A16, F47, S. 8, 9). Trotz der Einschüchterungen und Ängste hat er seinen Alltag bewältigen können. Zudem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die durch zwei Polizeibeamte erfolgten Rekrutierungsversuche für eine Spitzeltätigkeit lokalen Charakters gewesen sind und nicht auf ein Vorgehen der türkischen Behörden gegen seine Person auf landesweiter Ebene geschlossen werden kann. Die diesbezüglichen pauschalen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht. Es bestehen keine Hinweise, dass der nur auf niedrigem Niveau politisch tätige Beschwerdeführer, der keiner Partei offiziell beigetreten ist (vgl. SEM act. A16, F27, S. 4), ein aktuelles und andauerndes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden hervorgerufen hätte. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Umstand, dass er legal mit seinem Reisepass hat ausreisen können (vgl. SEM act. A16, F43, S. 5). Es steht dem Beschwerdeführer somit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. In Bezug auf die Angst des Beschwerdeführers vor Rachemassnahmen seiner Parteigenossen, sollten sie ihn als Verräter erkennen, fehlt es an konkreten Hinweisen für eine mögliche Verfolgung durch Drittpersonen (vgl. SEM act. A16, F58, S. 10; F70-F71, S. 12). Sodann würden allfällige Verfolgungsmassnahmen der Parteigenossen wegen des Verrats auch nicht auf asylrelevanten Motiven beruhen, sondern durch Rache motiviert sein. 6.3.2 Auch eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines Vaters, der sich für die kurdische Politik eingesetzt habe und 2008 angeschossen worden sei, oder wegen seines bis im Jahr 2017 parteipolitisch aktiven Cousins, ist nicht zu befürchten (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Allein aus dem damaligen geltend gemachten politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers lassen sich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer, der bei den Schüssen 2008 auf den Vater noch sehr jung war (vgl. SEM act. A16, F23, S. 3), herleiten. Auch hat der Beschwerdeführer anschliessend bis ins Jahr 2023 unbehelligt in der Türkei leben und studieren können (vgl. SEM act. A16, F12, F13, S. 3). Es hat sich im Anschluss an den Vorfall kein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm oder seinen Familienmitgliedern gezeigt. So lebt auch der Bruder ohne jegliche Behelligungen in C._______ (vgl. SEM act. A16, F59, S. 10). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden an dem Beschwerdeführer wegen des lediglich bis 2017 politisch aktiven Cousins, der nur kurz in Untersuchungshaft gewesen sein soll und schon länger kein politisches Amt mehr innehat und mittlerweile unbehelligt in C._______ lebt (vgl. SEM act. A16, F26, S. 4), ein ernsthaftes Interesse haben würden. Weder nach dem in der Schweiz lebenden Vater, noch nach dem mittlerweile unpolitischen Cousin wird behördlich gesucht, der Beschwerdeführer steht somit auch nicht mit einem behördlich gesuchten Familienmitglied in Kontakt. 6.4 Soweit Benachteiligungen als kurdischer Alevit geltend gemacht werden, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Probleme - ohne diese zu negieren oder bagatellisieren - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte nicht als objektiv begründet erweist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region C._______, welche im Februar 2023 vom schweren Erdbeben im Südosten getroffen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Es handelt sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen Mann mit guter Bildung, einem Hochschulabschluss als Maschinenbauingenieur und Arbeitserfahrung in der Heizungstechnik-Firma des Bruders (vgl. SEM act. A16, F10-F15, S. 2, 3), wobei es der Familie finanziell gut geht (vgl. SEM act. A16, F37, S. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass ihn sein Bruder und dessen Familie bei der Rückkehr und beim Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz wird unterstützen können. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe durch den Vorfall mit dem Vater 2008 ein Trauma erlitten und leide an psychischen Beschwerden, in der Türkei eine psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie in Anspruch nehmen kann, sollte er diese benötigen. In der Türkei stehen landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung und moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 9.2.3 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden, ungeachtet der unbelegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abgewiesen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren aussichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Demnach sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: