Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 27. September 2023 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen und am 12. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs befragt (Protokoll in den SEM-Akten […] [in der Folge: A] 15). A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 beendete das SEM das Dublin- Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf. A.c Am 30. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen angehört (Anhörung; Protokoll A22). A.d Am 3. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erwei- terten Verfahren zugeteilt und am 6. November 2023 legte die zugewie- sene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. B. Mit am 4. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 30. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei betreffend Asyl aufzuheben und das vorliegende Ver- fahren sei mit demjenigen des Ehemannes und Vaters der Beschwerde- führenden (E-5812/2022) zu koordinieren. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, sube- ventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung jetzt und in naher Zu- kunft weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 sowie Art. 3 EMRK verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-7042/2023 Seite 3 Der Eingabe lagen nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie eine Voll- macht vom 1. Dezember 2023 bei. D. Am 22. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2023 nach. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre getrennt von ihrem Ehemann erfolgte Unterbringung um ein zeit- nahes Urteil. G. Am 19. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine medizinische-psy- chiatrische Stellungnahme der (…)spitäler E._______, Spital F._______ vom 17. Juli 2024 ein, wonach bei ihr eine klinisch-relevante psychiatrische Erkrankung mit Behandlungsbedarf vorliege.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7042/2023 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Be- schwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden (E-5812/2022) koordiniert, dies insofern als das gleiche Spruchgremium eingesetzt und das Urteil mit gleichem Datum gefällt wird.
E. 4 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weite- ren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Be- schwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylge- such befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechts- kräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzu- warten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzun- gen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flücht- lingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prü- fen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwür- diges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststel- lung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstella- tionen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-7042/2023 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei in G._______ geboren und im Dorf H._______ aufgewachsen. Die Schule habe sie vorzeitig abgebrochen und sie sei bei ihren Eltern zu Hause geblieben. Im Jahr (…) habe sie ihren Ehemann nach Brauch geheiratet und sei zu ihm und den Schwiegereltern nach I._______ gezogen, wo sie mit den im folgenden Jahr geborenen Kin- dern bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihr Ehemann und dessen Familie seien politisch aktiv respektive ziemlich bekannt. Ihr Schwager sei bei der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) gewesen und (…) zum Märtyrer geworden. Ihr Ehemann könne nicht mehr in die Türkei zurückkehren, da er gesucht werde. Inwiefern er politisch aktiv ge- wesen sei, wisse sie jedoch nicht; er habe ihr nur wenig darüber gesagt. Der Schulbesuch sei für ihre Kinder belastend gewesen, da deren Lehrer und Klassenkameraden ihren Onkel und ihren Vater als Terroristen be- schimpft hätten. Sie und ihre Kinder hätten viel Druck erlitten. Die Polizei sei ein- oder zweimal wöchentlich wegen ihres Schwiegervaters vorbeige- kommen, habe die Wohnung verwüstet und herumgeschrien, letztmals im Sommer 2023. Die Behörden beziehungsweise die Polizei sei früher we- gen ihres Schwagers und in letzter Zeit wegen ihres Ehemannes gekom- men. Sie hätten ihren Schwiegervater nach dessen Aufenthaltsort gefragt und ihn mitgenommen. In ihrer eigenen Familie seien nur ihr älterer Bruder, der sich heute in J._______ aufhalte, und ihr Neffe K._______, der in der Schweiz lebe, politisch aktiv gewesen.
E. 6.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asyl- relevanz. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Hausrazzien beim Schwiegervater und Grossvater der Beschwerdeführenden und die von
E-7042/2023 Seite 6 den Kindern in der Schule erlittenen Beschimpfungen gingen in ihrer Inten- sität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teil der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Was die geltend ge- machte Reflexverfolgung betreffe, sei das geltend gemachte Engagement der Familie des Ehemannes und Vaters nicht geeignet, bei ihnen zur An- nahme eines politisch exponierten Profils zu führen. Gegenüber ihrem Schwager, der als Märtyrer ums Leben gekommen sei, bestehe kein Ver- folgungsinteresse mehr und das Asylgesuch des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden sei abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Zudem deute nichts darauf hin, dass die Beschwerde- führenden nach dessen Ausreise in der Türkei mit Problemen oder Nach- teilen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass konfrontiert gewesen wä- ren. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt, sie persönlich habe in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auch sei die Polizei bei den Hausrazzien nie gezielt gegen sie vorgegan- gen und es laufe kein Strafverfahren gegen sie. Da weder ihre Familie noch sie politisch aktiv gewesen seien und sie bis zu ihrer Ausreise Hausfrau gewesen sei, weise sie auch kein zusätzliches Risikoprofil auf, welches ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person begründen könne. Zur Entscheidfindung seien auch die Asylakten des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden konsultiert worden. Aus dessen Vorbringen könne nicht auf eine begründete Furcht vor aktueller sowie künftiger Reflexverfol- gung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Der Name ihres in der Schweiz lebenden Neffen K._______ habe nicht eindeutig einer Person im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zugeordnet werden können, weshalb die Akten nicht hätten gesichtet werden können.
E. 6.3 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Vor- bringen und halten an deren Asylrelevanz fest. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor einem weiteren Verbleib in ihrer Heimat, zumal die politisch oppositionell gesinnte Familie ihres Ehemannes den türki- schen Behörden bekannt sei. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien re- alistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant ausgefallen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- stellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich als zutreffend.
E-7042/2023 Seite 7
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden leiten eine Reflexverfolgung von ihrem Ehe- mann respektive Vater ab. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dessen Be- schwerde laufend unter der Geschäftsnummer E-5812/2022 mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wird. Nachdem er nicht darzutun ver- mag, dass er selbst in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass im Fokus der türkischen Behörden steht, ist auch für die Beschwerdeführenden nicht darauf zu schliessen. Sodann erklärt die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene, sie habe die Türkei verlassen, weil sie den Druck der Behörden nicht mehr ertragen habe. Zwar hatte sie auch gegenüber der Vorinstanz dargelegt, dass es in der Türkei viel Druck gegeben habe (vgl. bspw. A22 F42 f., F59, F61 f.), gleichzeitig gab sie an, sie habe die Türkei für ihre Kinder verlassen, die ihren Vater seit sieben Jahren nicht mehr ge- sehen hätten (ebd. F42 und F69). Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin ihren Schwiegervater gebeten, ihr und den Kin- dern die Ausreise zu organisieren und zu finanzieren, weil es ihnen auf- grund der Trennung nicht gutgegangen sei (ebd. F42). Zudem geht aus ihren Schilderungen hervor, dass sich die jeweiligen Razzien nur gegen ihren Schwiegervater gerichtet hätten, die Beschwerdeführenden hingegen unbehelligt geblieben seien. Auch wenn nicht in Frage zu stellen ist, dass die Razzien die Beschwerdeführenden verängstigt hätten (ebd. F51), ge- reicht dies zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beschimpfungen, die die Kinder in der Schule hätten erleiden müssen. Die entsprechende Belastung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, die Schikanen gehen aber von ihrer Inten- sität her nicht über diejenigen Nachteile hinaus, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung bedauerlicherweise in der Türkei treffen können und praxisgemäss nicht asylrelevant sind.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-7042/2023 Seite 8 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise ei- ner Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis nicht aus dem Blickwin- kel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGE E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.1 m.w.H.).
E. 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
E-7042/2023 Seite 9 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumut- bar erscheine lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbe- ben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zer- störung weiter Teile der Infrastruktur geführt. Der in der Folge verhängte Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) sei per 9. Mai 2023 aufgehoben worden und aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzel- fall zu prüfen. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Provinz Urfa und trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme ge- waltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Si- cherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Pro- vinzen könne dort nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, die den Wegweisungsvollzug generell unzumutbar erscheinen lassen würde (m.H.a. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichtes E-7263/2017 vom 25. Juli 2019, E. 7.3.3). Ausge- nommen davon sind lediglich die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari.
E-7042/2023 Seite 10 Mit Blick auf das Kindeswohl sei festzustellen, dass die (…) Jahre alt seien. Kinder in diesem Alter würden sich noch stark an der Lebenswelt ihrer El- tern orientieren. Die Kinder seien in der Türkei aufgewachsen, dort zur Schule gegangen und sprächen die dortige Landessprache. Sie könnten bei einer Rückkehr auf diese Kompetenzen zurückgreifen und dies werde ihnen den Wiedereinstieg erleichtern. Es sei davon auszugehen, dass sie sich rasch zurechtfinden könnten. Sie könnten weiter auf ein existierendes Netzwerk an Familienangehörigen zurückgreifen, die die Beschwerdefüh- rerin und ihre Kinder unterstützen könnten. Die Kinder befänden sich seit einem Jahr in der Schweiz, weshalb nicht von einer Entwurzelung aus der Heimat oder einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat über ein grosses familiäres Netz verfüge, die letzten sieben Jahre bei ihrem Schwiegervater gewohnt habe, welcher sie und die Kinder finanziert habe. Er besitze (…), von denen es sich gut leben lasse. Ihr Schwiegervater, aber auch ihre eigene Familie könne sie bei der Wiedereingliederung erneut un- terstützen. Schliesslich führte sie aus, das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei zurzeit auf Beschwerdeebene hängig. Auch des- sen Wegweisungsvollzug in die Türkei sei als zumutbar erachtet worden. Somit verletze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs das Prinzip der Einheit der Familie nicht.
E. 9.4.3 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend und es kann integral darauf verwiesen werden, zumal in der Beschwerde keinerlei Einwände erhoben werden. Ergänzend ist festzustellen, dass auch das Bundesver- waltungsgericht einen Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen nicht für generell unzumutbar hält, sondern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). In der medizinisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 17. Juli 2024 wird sodann erstmals vorgebracht, es liege bei der Beschwerdeführerin eine kli- nisch-relevante psychiatrische Erkrankung mit Behandlungsbedarf vor. Welcher Behandlung sie bedürfe, geht jedoch daraus nicht hervor. Es wird festgehalten, aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen in den Alltagsfunktionen und der damit zusammenhängenden Einschränkung in der Versorgung der beiden (…)-jährigen Kinder sei sie dringend auf Unter- stützung angewiesen und die fehlende Unterstützung seitens des Vaters im Alltag aufgrund der Unterbringung an verschiedenen Orten sei eine grosse Belastung für jedes einzelne Familienmitglied. Die Zusammenfüh- rung der Familie würde aus psychiatrischer Sicht überwiegend
E-7042/2023 Seite 11 wahrscheinlich dazu beitragen, dass bei der Beschwerdeführerin eine ra- schere psychische Stabilisierung erreicht und dadurch die Versorgung der Kinder vollumfänglich gewährleistet werden könne. Es ist nachvollziehbar, dass die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder belastend ist. Eine medizinische Notlage geht aber aus den Akten nicht hervor, und es ergibt sich auch keine Vulnerabilität im Sinne des erwähnten Referenz- urteils. Es ist nämlich insbesondere zu beachten, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in den Heimatstaat, den sie erst vor gut einem Jahr verlassen haben, zurückkehren werden, womit die aus der Trennung der Familie entstehende Belastung entfallen wird. Sollte eine Behandlung der Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr zusammen mit der ganzen Familie und in ihr gewohntes Umfeld notwendig sein, ist davon auszugehen, eine solche sei ihr in der Türkei zugänglich, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es existierten landesweit psy- chiatrische Einrichtungen und es stünden moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1023/2023 vom 11. März 2024 E. 8.4.3 m.w.H.).
E. 9.4.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stützte sich im Wesentli- chen auf die Vorbringen ihres Ehemannes respektive machte sie im We- sentlichen eine Reflexverfolgung wegen ihm geltend. Dessen Beschwer- debegehren hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenver- fügung vom 28. Dezember 2022 als aussichtslos erachtet. Auch eine
E-7042/2023 Seite 12 summarische Prüfung der Aktenlage für den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde ergibt sodann, dass sich die Erwägungen des SEM hinsicht- lich der geltend gemachten Schikanen aufgrund des Ehemannes und grundsätzlich aufgrund der kurdischen Ethnie als zutreffend erweisen wür- den. Folglich sind auch die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7042/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7042/2023 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 27. September 2023 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen und am 12. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs befragt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [in der Folge: A] 15). A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf. A.c Am 30. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll A22). A.d Am 3. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 6. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. B. Mit am 4. Dezember 2023 eröffneter Verfügung vom 30. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend Asyl aufzuheben und das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden (E-5812/2022) zu koordinieren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung jetzt und in naher Zukunft weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 sowie Art. 3 EMRK verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie eine Vollmacht vom 1. Dezember 2023 bei. D. Am 22. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2023 nach. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre getrennt von ihrem Ehemann erfolgte Unterbringung um ein zeitnahes Urteil. G. Am 19. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine medizinische-psychiatrische Stellungnahme der (...)spitäler E._______, Spital F._______ vom 17. Juli 2024 ein, wonach bei ihr eine klinisch-relevante psychiatrische Erkrankung mit Behandlungsbedarf vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Antragsgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden (E-5812/2022) koordiniert, dies insofern als das gleiche Spruchgremium eingesetzt und das Urteil mit gleichem Datum gefällt wird.
4. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei in G._______ geboren und im Dorf H._______ aufgewachsen. Die Schule habe sie vorzeitig abgebrochen und sie sei bei ihren Eltern zu Hause geblieben. Im Jahr (...) habe sie ihren Ehemann nach Brauch geheiratet und sei zu ihm und den Schwiegereltern nach I._______ gezogen, wo sie mit den im folgenden Jahr geborenen Kindern bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihr Ehemann und dessen Familie seien politisch aktiv respektive ziemlich bekannt. Ihr Schwager sei bei der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) gewesen und (...) zum Märtyrer geworden. Ihr Ehemann könne nicht mehr in die Türkei zurückkehren, da er gesucht werde. Inwiefern er politisch aktiv gewesen sei, wisse sie jedoch nicht; er habe ihr nur wenig darüber gesagt. Der Schulbesuch sei für ihre Kinder belastend gewesen, da deren Lehrer und Klassenkameraden ihren Onkel und ihren Vater als Terroristen beschimpft hätten. Sie und ihre Kinder hätten viel Druck erlitten. Die Polizei sei ein- oder zweimal wöchentlich wegen ihres Schwiegervaters vorbeigekommen, habe die Wohnung verwüstet und herumgeschrien, letztmals im Sommer 2023. Die Behörden beziehungsweise die Polizei sei früher wegen ihres Schwagers und in letzter Zeit wegen ihres Ehemannes gekommen. Sie hätten ihren Schwiegervater nach dessen Aufenthaltsort gefragt und ihn mitgenommen. In ihrer eigenen Familie seien nur ihr älterer Bruder, der sich heute in J._______ aufhalte, und ihr Neffe K._______, der in der Schweiz lebe, politisch aktiv gewesen. 6.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Hausrazzien beim Schwiegervater und Grossvater der Beschwerdeführenden und die von den Kindern in der Schule erlittenen Beschimpfungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung betreffe, sei das geltend gemachte Engagement der Familie des Ehemannes und Vaters nicht geeignet, bei ihnen zur Annahme eines politisch exponierten Profils zu führen. Gegenüber ihrem Schwager, der als Märtyrer ums Leben gekommen sei, bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr und das Asylgesuch des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden sei abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Zudem deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nach dessen Ausreise in der Türkei mit Problemen oder Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass konfrontiert gewesen wären. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt, sie persönlich habe in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auch sei die Polizei bei den Hausrazzien nie gezielt gegen sie vorgegangen und es laufe kein Strafverfahren gegen sie. Da weder ihre Familie noch sie politisch aktiv gewesen seien und sie bis zu ihrer Ausreise Hausfrau gewesen sei, weise sie auch kein zusätzliches Risikoprofil auf, welches ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person begründen könne. Zur Entscheidfindung seien auch die Asylakten des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden konsultiert worden. Aus dessen Vorbringen könne nicht auf eine begründete Furcht vor aktueller sowie künftiger Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Der Name ihres in der Schweiz lebenden Neffen K._______ habe nicht eindeutig einer Person im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zugeordnet werden können, weshalb die Akten nicht hätten gesichtet werden können. 6.3 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen und halten an deren Asylrelevanz fest. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor einem weiteren Verbleib in ihrer Heimat, zumal die politisch oppositionell gesinnte Familie ihres Ehemannes den türkischen Behörden bekannt sei. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant ausgefallen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich als zutreffend. 7.2 Die Beschwerdeführenden leiten eine Reflexverfolgung von ihrem Ehemann respektive Vater ab. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dessen Beschwerde laufend unter der Geschäftsnummer E-5812/2022 mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wird. Nachdem er nicht darzutun vermag, dass er selbst in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass im Fokus der türkischen Behörden steht, ist auch für die Beschwerdeführenden nicht darauf zu schliessen. Sodann erklärt die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene, sie habe die Türkei verlassen, weil sie den Druck der Behörden nicht mehr ertragen habe. Zwar hatte sie auch gegenüber der Vorinstanz dargelegt, dass es in der Türkei viel Druck gegeben habe (vgl. bspw. A22 F42 f., F59, F61 f.), gleichzeitig gab sie an, sie habe die Türkei für ihre Kinder verlassen, die ihren Vater seit sieben Jahren nicht mehr gesehen hätten (ebd. F42 und F69). Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin ihren Schwiegervater gebeten, ihr und den Kindern die Ausreise zu organisieren und zu finanzieren, weil es ihnen aufgrund der Trennung nicht gutgegangen sei (ebd. F42). Zudem geht aus ihren Schilderungen hervor, dass sich die jeweiligen Razzien nur gegen ihren Schwiegervater gerichtet hätten, die Beschwerdeführenden hingegen unbehelligt geblieben seien. Auch wenn nicht in Frage zu stellen ist, dass die Razzien die Beschwerdeführenden verängstigt hätten (ebd. F51), gereicht dies zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beschimpfungen, die die Kinder in der Schule hätten erleiden müssen. Die entsprechende Belastung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, die Schikanen gehen aber von ihrer Intensität her nicht über diejenigen Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung bedauerlicherweise in der Türkei treffen können und praxisgemäss nicht asylrelevant sind. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise einer Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGE E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.1 m.w.H.). 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheine lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. Der in der Folge verhängte Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) sei per 9. Mai 2023 aufgehoben worden und aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Provinz Urfa und trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen könne dort nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, die den Wegweisungsvollzug generell unzumutbar erscheinen lassen würde (m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-7263/2017 vom 25. Juli 2019, E. 7.3.3). Ausgenommen davon sind lediglich die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari. Mit Blick auf das Kindeswohl sei festzustellen, dass die (...) Jahre alt seien. Kinder in diesem Alter würden sich noch stark an der Lebenswelt ihrer Eltern orientieren. Die Kinder seien in der Türkei aufgewachsen, dort zur Schule gegangen und sprächen die dortige Landessprache. Sie könnten bei einer Rückkehr auf diese Kompetenzen zurückgreifen und dies werde ihnen den Wiedereinstieg erleichtern. Es sei davon auszugehen, dass sie sich rasch zurechtfinden könnten. Sie könnten weiter auf ein existierendes Netzwerk an Familienangehörigen zurückgreifen, die die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unterstützen könnten. Die Kinder befänden sich seit einem Jahr in der Schweiz, weshalb nicht von einer Entwurzelung aus der Heimat oder einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat über ein grosses familiäres Netz verfüge, die letzten sieben Jahre bei ihrem Schwiegervater gewohnt habe, welcher sie und die Kinder finanziert habe. Er besitze (...), von denen es sich gut leben lasse. Ihr Schwiegervater, aber auch ihre eigene Familie könne sie bei der Wiedereingliederung erneut unterstützen. Schliesslich führte sie aus, das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei zurzeit auf Beschwerdeebene hängig. Auch dessen Wegweisungsvollzug in die Türkei sei als zumutbar erachtet worden. Somit verletze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs das Prinzip der Einheit der Familie nicht. 9.4.3 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend und es kann integral darauf verwiesen werden, zumal in der Beschwerde keinerlei Einwände erhoben werden. Ergänzend ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht einen Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen nicht für generell unzumutbar hält, sondern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). In der medizinisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 17. Juli 2024 wird sodann erstmals vorgebracht, es liege bei der Beschwerdeführerin eine klinisch-relevante psychiatrische Erkrankung mit Behandlungsbedarf vor. Welcher Behandlung sie bedürfe, geht jedoch daraus nicht hervor. Es wird festgehalten, aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen in den Alltagsfunktionen und der damit zusammenhängenden Einschränkung in der Versorgung der beiden (...)-jährigen Kinder sei sie dringend auf Unterstützung angewiesen und die fehlende Unterstützung seitens des Vaters im Alltag aufgrund der Unterbringung an verschiedenen Orten sei eine grosse Belastung für jedes einzelne Familienmitglied. Die Zusammenführung der Familie würde aus psychiatrischer Sicht überwiegend wahrscheinlich dazu beitragen, dass bei der Beschwerdeführerin eine raschere psychische Stabilisierung erreicht und dadurch die Versorgung der Kinder vollumfänglich gewährleistet werden könne. Es ist nachvollziehbar, dass die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder belastend ist. Eine medizinische Notlage geht aber aus den Akten nicht hervor, und es ergibt sich auch keine Vulnerabilität im Sinne des erwähnten Referenzurteils. Es ist nämlich insbesondere zu beachten, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in den Heimatstaat, den sie erst vor gut einem Jahr verlassen haben, zurückkehren werden, womit die aus der Trennung der Familie entstehende Belastung entfallen wird. Sollte eine Behandlung der Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr zusammen mit der ganzen Familie und in ihr gewohntes Umfeld notwendig sein, ist davon auszugehen, eine solche sei ihr in der Türkei zugänglich, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es existierten landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stünden moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1023/2023 vom 11. März 2024 E. 8.4.3 m.w.H.). 9.4.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stützte sich im Wesentlichen auf die Vorbringen ihres Ehemannes respektive machte sie im Wesentlichen eine Reflexverfolgung wegen ihm geltend. Dessen Beschwerdebegehren hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2022 als aussichtslos erachtet. Auch eine summarische Prüfung der Aktenlage für den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde ergibt sodann, dass sich die Erwägungen des SEM hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen aufgrund des Ehemannes und grundsätzlich aufgrund der kurdischen Ethnie als zutreffend erweisen würden. Folglich sind auch die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: