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E-3470/2025

E-3470/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2022 und reisten am 23. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 25. Oktober 2022 um Asyl nachsuchten. B. Am 26. und 27. Februar 2024 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiese- nen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten […] [A]32 und A33). Dabei machten sie im Wesentlichen gel- tend, sie seien Kurden und mehrheitlich in E._______ (Provinz Sirnak) wohnhaft gewesen. Nach dem Schulbesuch habe die Beschwerdeführerin im (…)bereich und der Beschwerdeführer als (…) sowie im (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden hätten in der Vergangenheit aufgrund ihrer kur- dischen Ethnie wiederholt Nachteile erlitten. Bei der Beschwerdeführerin habe es in ihrer Kindheit mehrmals Hausdurchsuchungen gegeben und ihr Fernseher sei von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, weil ihr Vater kurdische Sender geschaut habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 20(…) von der Schule verwiesen worden, weil er sich prokurdisch ge- äussert habe und am 21. März 20(…) sei er an den Newroz-Feierlichkeiten mit einer Musikband aufgetreten, woraufhin Soldaten die Instrumente der Band verbrannt hätten. Im (…) 2011 sei er unter Zufügung von körperlicher und verbaler Gewalt an einem Militärposten angehalten und abgeführt wor- den, weil er den Militärdienst verweigert habe. Daraufhin habe er in F._______ und G._______ Militärdienst geleistet. Zudem sei die Schwester des Beschwerdeführers von 2014 bis 2015 bei der Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK) gewesen, weswegen die Beschwerdeführenden oft an Kon- trollposten von Polizisten angehalten und über seine Schwester ausgefragt worden seien. Auch sei er bei seiner Tätigkeit als (…) häufig wegen seiner kurdischen Ethnie beschimpft und bei Polizeikontrollen mehrmals schika- niert sowie bei der Arbeit benachteiligt worden. Er habe ausserhalb von Sirnak seine ethnische Zugehörigkeit verheimlicht, um Probleme zu ver- meiden. Am (…) 2020 sei er von drei Rassisten in H._______ angegriffen und spitalreif geschlagen worden. Zudem seien die Beschwerdeführenden seit April (…) Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und im Nachbarschaftskomitee der Partei gewesen. Sie hätten bei der Organisation von kurdischen Feierlich- keiten mitgeholfen. Im Jahr 2019 habe die Polizei ihr Haus durchsucht und nach dem zu diesem Zeitpunkt abwesenden Beschwerdeführer gefragt. Im

E-3470/2025 Seite 3 Winter des Jahres 2021 sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung ge- kommen, bei welcher der Beschwerdeführer von der Polizei bedroht und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Bei diesem Vorfall habe die Polizei traditionelle Kleidung und Fotos der Beschwerdeführenden ver- brannt. Seither habe ihre Tochter C._______ psychische Probleme und müsse weinen, wenn sie Polizisten oder uniformierte Personen sehe. Am (…) 2022 seien sie nach I._______ gereist, um die Schwester des Be- schwerdeführers zu besuchen und das Auto zu verkaufen. Am (…) 2022 habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass die Polizei nach ihnen gesucht habe. Daraufhin seien sie am 15. Oktober 2022 in ei- nem (…) aus der Türkei ausgereist. Nach der Ankunft in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass am (…) 2022 respektive am (…) 2023 wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund ihrer pro- kurdischen Beiträge auf Facebook ein Vorführbefehl gegen sie erlassen worden sei, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung befürchte. Der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls eine Festnahme, da er die Türkei illegal verlassen habe und gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren hängig sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Doku- mente zu den Akten: - türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original, - Bestätigungsschreiben der Parteimitgliedschaften bei der HDP (BM 5), - Schreiben der Gendarmerie an die Bezirkspolizei von E._______ vom (…) 2022 (BM 16), - Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2022 (BM 17), - Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ zur Beantragung weite- rer Ermittlungen vom (…) 2022 (BM 13), - Ermittlungsbericht der Bezirkspolizei E._______ vom (…) 2022 (BM 14), - Schreiben der Bezirkspolizei E._______ vom (…) 2022 (BM 15), - Antrag auf die Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2023 (BM 7), - Vorführbeschluss des Friedensstrafgerichtes E._______ vom (…) 2023 (BM 8),

E-3470/2025 Seite 4 - Richterlicher Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Friedensstrafge- richtes E._______, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine terroristische Organisation) vom (…) 2023 (BM 6), - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2023 (BM 22), - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2023 (BM 22), - Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2023 (BM 23), - Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2024 (BM 24), - Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes an die Staatsanwaltschaft von E._______ betreffend Akteneinsicht vom (…) 2024 (BM 25), - Screenshot von eingeschränkten Beiträgen des Facebook-Konto der Beschwerdeführerin (BM 18), - Screenshots des Facebook-Konto der Beschwerdeführerin (BM 9), - UYAP-Auszug (BM 20). C. Mit Verfügung vom 1. März 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführen- den mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt wer- den. D. Mit Verfügung vom 10. April 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flücht- linge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungs- weise nicht zumutbar sei, und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeven- tualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

E-3470/2025 Seite 5 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen nebst einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde J._______ vom 24. April 2025 insbesondere zwei Fotografien, welche die Beschwerdeführenden bei exilpolitischen Anlässen zeigten, einen Abklä- rungs- und Behandlungsbericht der (…), Kinder- und Jugendpsychiatrie K._______ betreffend die Tochter C._______ vom (…), ein Empfehlungs- schreiben der Stiftung (…) betreffend den Beschwerdeführer vom 22. April 2025 sowie mehrere bereits beim SEM eingereichte Dokumente betreffend das geltend gemachte Strafverfahren der Beschwerdeführerin bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Die Beschwerdeführenden leisteten am 27. Mai 2025 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvor- schuss innert Frist eingezahlt wurde.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offen- sichtlich nicht begründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Asyl- gesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-3470/2025 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation – unabhängig von der Echtheit der hierzu eingereichten Beweismittel – nicht im Sinne der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich relevant sei. Sie sei straf- rechtlich nicht vorbelastet und weise über kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Ebenfalls sei das Risiko einer Festnahme und einer Untersuchungshaft trotz des bestehenden Vorführbefehls sowie -beschlus- ses als gering einzuschätzen, da sie nach der Einvernahme – wie dies die Regel sei – freigelassen werde. Sodann vermittle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Facebook-Aktivitäten und deren geringer Resonanz nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entge- hen. Auch schaffe sie in rechtmissbräuchlicher Weise subjektive Nach- fluchtgründe und nehme bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, weshalb nicht vorschnell von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung auszugehen sei. Weiter seien die geltend gemachten Hausdurchsuchungen und die nach der Ausreise erfolgten Nachforschungen betreffend den Verbleib der Be- schwerdeführenden seitens der türkischen Behörden bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht derart intensiv, dass ihnen dadurch ein men- schenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Zudem genügten Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine nicht den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Ebenfalls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft und Aktivitäten bei der HDP flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Überdies gingen die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörig- keit geltend gemachten Nachteile nicht über solche hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Auch seien betref- fend die geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der Mitglied- schaft der Schwester des Beschwerdeführers bei der PKK keine Hinweise aktenkundig, wonach die Beschwerdeführenden mit beachtlicher

E-3470/2025 Seite 8 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs- massnahmen betroffen werden könnten. Schliesslich drohten dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgungsmassnahmen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei ei- ner Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis komme und dort Menschen- rechtsverletzungen ausgesetzt sei. Auch seien die aus einer politischen Familie stammenden Beschwerdeführenden für die HDP aktiv, weshalb sie aufgrund ihres politischen Profils strafrechtlich verfolgt würden. Überdies führten 100 % der Strafverfahren, wie jenes, das gegen die Beschwerde- führerin eingeleitet worden sei, zu Verurteilungen. Zudem habe die Be- schwerdeführerin keine strafrechtlichen Ermittlungen provoziert. Ebenfalls seien die Beschwerdeführenden aufgrund der aktiven politischen Verwand- ten einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom

14. Mai 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer- den:

E. 7.2 Was die geltend gemachten Übergriffe vor der Ausreise der Beschwer- deführenden, die sie aufgrund ihrer Ethnie von Drittpersonen und auch den türkischen Behörden erlitten hätten, ist – ohne sie beschönigen zu wollen

– dem SEM beizupflichten, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be- gründen vermögen. Abgesehen von der mangelnden Intensität fehlt es ihnen auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Überdies ist davon auszugehen, die Übergriffe seien lokal auf den Herkunftsort be- grenzt gewesen. Es ist den Beschwerdeführenden aber zuzumuten, sich gegebenenfalls in einen anderen Landesteil der Türkei – insbesondere in I._______ – niederzulassen.

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E. 7.3.1 In Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Vor- wurfs der Terrorpropaganda ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezie- hungsweise der Echtheit der Dokumente es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdefüh- rerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.2 f.) Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin mit dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation ein- geleitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8). Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschie- dener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch pra- xisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten poli- tischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E- 445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).

E. 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszu- gehen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten der Beschwerdeführen- den für die HDP seien sie respektive sei die Beschwerdeführerin im Rah- men des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Vorwurfs der Terror- propaganda von einem Politmalus betroffen. Insbesondere sind nach der letzten Hausdurchsuchung von 20(…) in Sirnak bis zur Reise nach I._______ keine weiteren Vorfälle aktenkundig, weshalb nicht davon aus- zugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in entscheidendem Fokus der Behörden stehen. Daran ändert nichts, dass sich die Behörden angeblich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. An dieser Einschätzung ändern so- dann die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel, die grössten- teils bereits Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben, nichts. Mit dem Einwand, diese seien sehr wohl authentisch, verkennen die Beschwerdeführenden, dass das SEM – mit zutreffender Begründung – festgestellt hat, dass das Strafverfahren unabhängig von der Authentizität der eingereichten Beweismittel keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr- dung zu begründen vermag. Entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Akten schliesslich auch keine

E-3470/2025 Seite 10 Hinweise auf eine im Zusammenhang mit politisch aktiven Verwandten be- stehende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung.

E. 7.3.3 Soweit die Beschwerde führenden nun geltend machen, sie würden in der Schweiz an kurdischen Anlässen teilnehmen – wozu sie zwei Foto- grafien einreichen –, ergibt sich daraus offenkundig weder für sich alleine noch hinsichtlich eines in Kombination mit dem Strafverfahren entschei- dendes politisches Profil.

E. 7.4 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Rück- kehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und Sirnak nicht mehr auszugehen (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

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E. 9.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden verfügten über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung im (…)bereich respektive als (…) und in der (…). Zudem hätten sie in der Türkei keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, weshalb sie sich dort wieder wirtschaftlich reinteg- rieren könnten. Auch verfügten sie in der Türkei über ein funktionierendes und stabiles familiäres Beziehungsnetz. Folglich sei bei einer Rückkehr in die Türkei nicht von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen. Eben- falls seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit der Schilddrüse und die psychischen Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführerin und ihrer Töchter in der Türkei behandelbar. Überdies befänden sich die Töchter erst seit rund zweieinhalb Jahren in der Schweiz, weshalb nicht von einer Entwurzelung von ihrem gewohnten Umfeld aus- zugehen sei bei einer Rückkehr in die Türkei. Damit stehe auch das Kin- deswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Schliesslich be- stehe aufgrund der Niederlassungsfreiheit eine den Beschwerdeführenden zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak, zumal die von ihnen ausgeübten Berufstätigkeiten nur begrenzt ortsgebunden seien und auch in einem anderen Landesteil der Türkei aus- geübt werden könnten sowie die Schwester des Beschwerdeführers in I._______ lebe.

E. 9.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengehal- ten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt anzufügen, dass an dieser Einschätzung der auf Beschwerdestufe einge- reichte ärztliche Bericht betreffend die Tochter C._______ nichts ändert, kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich auf eine zumutbare Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak, wo das Kind die Gewalt miterlebt hat, hinzuweisen sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist sodann auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin und ihre Töchter, sollten sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei in Anspruch nehmen können, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E- 5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Mai 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3470/2025 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2022 und reisten am 23. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie am 25. Oktober 2022 um Asyl nachsuchten. B. Am 26. und 27. Februar 2024 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...] [A]32 und A33). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und mehrheitlich in E._______ (Provinz Sirnak) wohnhaft gewesen. Nach dem Schulbesuch habe die Beschwerdeführerin im (...)bereich und der Beschwerdeführer als (...) sowie im (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden hätten in der Vergangenheit aufgrund ihrer kurdischen Ethnie wiederholt Nachteile erlitten. Bei der Beschwerdeführerin habe es in ihrer Kindheit mehrmals Hausdurchsuchungen gegeben und ihr Fernseher sei von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, weil ihr Vater kurdische Sender geschaut habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 20(...) von der Schule verwiesen worden, weil er sich prokurdisch geäussert habe und am 21. März 20(...) sei er an den Newroz-Feierlichkeiten mit einer Musikband aufgetreten, woraufhin Soldaten die Instrumente der Band verbrannt hätten. Im (...) 2011 sei er unter Zufügung von körperlicher und verbaler Gewalt an einem Militärposten angehalten und abgeführt worden, weil er den Militärdienst verweigert habe. Daraufhin habe er in F._______ und G._______ Militärdienst geleistet. Zudem sei die Schwester des Beschwerdeführers von 2014 bis 2015 bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen, weswegen die Beschwerdeführenden oft an Kontrollposten von Polizisten angehalten und über seine Schwester ausgefragt worden seien. Auch sei er bei seiner Tätigkeit als (...) häufig wegen seiner kurdischen Ethnie beschimpft und bei Polizeikontrollen mehrmals schikaniert sowie bei der Arbeit benachteiligt worden. Er habe ausserhalb von Sirnak seine ethnische Zugehörigkeit verheimlicht, um Probleme zu vermeiden. Am (...) 2020 sei er von drei Rassisten in H._______ angegriffen und spitalreif geschlagen worden. Zudem seien die Beschwerdeführenden seit April (...) Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und im Nachbarschaftskomitee der Partei gewesen. Sie hätten bei der Organisation von kurdischen Feierlichkeiten mitgeholfen. Im Jahr 2019 habe die Polizei ihr Haus durchsucht und nach dem zu diesem Zeitpunkt abwesenden Beschwerdeführer gefragt. Im Winter des Jahres 2021 sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer von der Polizei bedroht und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Bei diesem Vorfall habe die Polizei traditionelle Kleidung und Fotos der Beschwerdeführenden verbrannt. Seither habe ihre Tochter C._______ psychische Probleme und müsse weinen, wenn sie Polizisten oder uniformierte Personen sehe. Am (...) 2022 seien sie nach I._______ gereist, um die Schwester des Beschwerdeführers zu besuchen und das Auto zu verkaufen. Am (...) 2022 habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass die Polizei nach ihnen gesucht habe. Daraufhin seien sie am 15. Oktober 2022 in einem (...) aus der Türkei ausgereist. Nach der Ankunft in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass am (...) 2022 respektive am (...) 2023 wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund ihrer pro-kurdischen Beiträge auf Facebook ein Vorführbefehl gegen sie erlassen worden sei, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung befürchte. Der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls eine Festnahme, da er die Türkei illegal verlassen habe und gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren hängig sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente zu den Akten:

- türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original,

- Bestätigungsschreiben der Parteimitgliedschaften bei der HDP (BM 5),

- Schreiben der Gendarmerie an die Bezirkspolizei von E._______ vom (...) 2022 (BM 16),

- Schreiben der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) 2022 (BM 17),

- Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ zur Beantragung weiterer Ermittlungen vom (...) 2022 (BM 13),

- Ermittlungsbericht der Bezirkspolizei E._______ vom (...) 2022 (BM 14),

- Schreiben der Bezirkspolizei E._______ vom (...) 2022 (BM 15),

- Antrag auf die Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023 (BM 7),

- Vorführbeschluss des Friedensstrafgerichtes E._______ vom (...) 2023 (BM 8),

- Richterlicher Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Friedensstrafgerichtes E._______, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine terroristische Organisation) vom (...) 2023 (BM 6),

- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von E._______ vom (...) 2023 (BM 22),

- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von E._______ vom (...) 2023 (BM 22),

- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) 2023 (BM 23),

- Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) 2024 (BM 24),

- Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes an die Staatsanwaltschaft von E._______ betreffend Akteneinsicht vom (...) 2024 (BM 25),

- Screenshot von eingeschränkten Beiträgen des Facebook-Konto der Beschwerdeführerin (BM 18),

- Screenshots des Facebook-Konto der Beschwerdeführerin (BM 9),

- UYAP-Auszug (BM 20). C. Mit Verfügung vom 1. März 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt werden. D. Mit Verfügung vom 10. April 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Eingabe lagen nebst einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde J._______ vom 24. April 2025 insbesondere zwei Fotografien, welche die Beschwerdeführenden bei exilpolitischen Anlässen zeigten, einen Abklärungs- und Behandlungsbericht der (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie K._______ betreffend die Tochter C._______ vom (...), ein Empfehlungsschreiben der Stiftung (...) betreffend den Beschwerdeführer vom 22. April 2025 sowie mehrere bereits beim SEM eingereichte Dokumente betreffend das geltend gemachte Strafverfahren der Beschwerdeführerin bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Die Beschwerdeführenden leisteten am 27. Mai 2025 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Asylgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation - unabhängig von der Echtheit der hierzu eingereichten Beweismittel - nicht im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich relevant sei. Sie sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise über kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Ebenfalls sei das Risiko einer Festnahme und einer Untersuchungshaft trotz des bestehenden Vorführbefehls sowie -beschlusses als gering einzuschätzen, da sie nach der Einvernahme - wie dies die Regel sei - freigelassen werde. Sodann vermittle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Facebook-Aktivitäten und deren geringer Resonanz nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Auch schaffe sie in rechtmissbräuchlicher Weise subjektive Nachfluchtgründe und nehme bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, weshalb nicht vorschnell von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei. Weiter seien die geltend gemachten Hausdurchsuchungen und die nach der Ausreise erfolgten Nachforschungen betreffend den Verbleib der Beschwerdeführenden seitens der türkischen Behörden bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht derart intensiv, dass ihnen dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Zudem genügten Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine nicht den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Ebenfalls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft und Aktivitäten bei der HDP flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Überdies gingen die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geltend gemachten Nachteile nicht über solche hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Auch seien betreffend die geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Schwester des Beschwerdeführers bei der PKK keine Hinweise aktenkundig, wonach die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden könnten. Schliesslich drohten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis komme und dort Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Auch seien die aus einer politischen Familie stammenden Beschwerdeführenden für die HDP aktiv, weshalb sie aufgrund ihres politischen Profils strafrechtlich verfolgt würden. Überdies führten 100 % der Strafverfahren, wie jenes, das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, zu Verurteilungen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine strafrechtlichen Ermittlungen provoziert. Ebenfalls seien die Beschwerdeführenden aufgrund der aktiven politischen Verwandten einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Was die geltend gemachten Übergriffe vor der Ausreise der Beschwerdeführenden, die sie aufgrund ihrer Ethnie von Drittpersonen und auch den türkischen Behörden erlitten hätten, ist - ohne sie beschönigen zu wollen - dem SEM beizupflichten, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Abgesehen von der mangelnden Intensität fehlt es ihnen auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Überdies ist davon auszugehen, die Übergriffe seien lokal auf den Herkunftsort begrenzt gewesen. Es ist den Beschwerdeführenden aber zuzumuten, sich gegebenenfalls in einen anderen Landesteil der Türkei - insbesondere in I._______ - niederzulassen. 7.3 7.3.1 In Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Vorwurfs der Terrorpropaganda ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Echtheit der Dokumente es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.2 f.) Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit dem Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8). Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten der Beschwerdeführenden für die HDP seien sie respektive sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Vorwurfs der Terrorpropaganda von einem Politmalus betroffen. Insbesondere sind nach der letzten Hausdurchsuchung von 20(...) in Sirnak bis zur Reise nach I._______ keine weiteren Vorfälle aktenkundig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in entscheidendem Fokus der Behörden stehen. Daran ändert nichts, dass sich die Behörden angeblich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. An dieser Einschätzung ändern sodann die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel, die grösstenteils bereits Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben, nichts. Mit dem Einwand, diese seien sehr wohl authentisch, verkennen die Beschwerdeführenden, dass das SEM - mit zutreffender Begründung - festgestellt hat, dass das Strafverfahren unabhängig von der Authentizität der eingereichten Beweismittel keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermag. Entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf eine im Zusammenhang mit politisch aktiven Verwandten bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. 7.3.3 Soweit die Beschwerde führenden nun geltend machen, sie würden in der Schweiz an kurdischen Anlässen teilnehmen - wozu sie zwei Fotografien einreichen -, ergibt sich daraus offenkundig weder für sich alleine noch hinsichtlich eines in Kombination mit dem Strafverfahren entscheidendes politisches Profil. 7.4 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und Sirnak nicht mehr auszugehen (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden verfügten über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung im (...)bereich respektive als (...) und in der (...). Zudem hätten sie in der Türkei keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, weshalb sie sich dort wieder wirtschaftlich reintegrieren könnten. Auch verfügten sie in der Türkei über ein funktionierendes und stabiles familiäres Beziehungsnetz. Folglich sei bei einer Rückkehr in die Türkei nicht von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen. Ebenfalls seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit der Schilddrüse und die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in der Türkei behandelbar. Überdies befänden sich die Töchter erst seit rund zweieinhalb Jahren in der Schweiz, weshalb nicht von einer Entwurzelung von ihrem gewohnten Umfeld auszugehen sei bei einer Rückkehr in die Türkei. Damit stehe auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Schliesslich bestehe aufgrund der Niederlassungsfreiheit eine den Beschwerdeführenden zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak, zumal die von ihnen ausgeübten Berufstätigkeiten nur begrenzt ortsgebunden seien und auch in einem anderen Landesteil der Türkei ausgeübt werden könnten sowie die Schwester des Beschwerdeführers in I._______ lebe. 9.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengehalten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt anzufügen, dass an dieser Einschätzung der auf Beschwerdestufe eingereichte ärztliche Bericht betreffend die Tochter C._______ nichts ändert, kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich auf eine zumutbare Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak, wo das Kind die Gewalt miterlebt hat, hinzuweisen sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist sodann auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter, sollten sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei in Anspruch nehmen können, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Mai 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: