Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, ethnische Kurdin alevitischen Glaubens, suchte am 24. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 27. Juni und 25. Juli 2024 zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in B._______, Provinz C._______, geboren und nach einem Jahr mit ihrer Familie nach D._______ gezogen, wo sie die Grundschule besucht habe. Später habe sie den Wohnort nach E._______ verlegt und dort mit der Mit- telschule begonnen, die sie im zweiten Jahr abgebrochen habe. Später habe sie in einem von ihrer Familie geführten (…), und nach dessen Schliessung in einem (…) der Familie gearbeitet. Nachdem ihr Bruder nach F._______ weggezogen und das (…) dort weitergeführt habe, habe sie eine Anstellung in einem (…) gefunden. Dort hätten die Probleme angefan- gen. Ständig seien unbekannte, regimetreue sowie religiöse Männer in den Laden gekommen, um sich mit ihren Arbeitskollegen über Politik und Reli- gion zu unterhalten. Sie sei ebenfalls zur Teilnahme an den Unterhaltungen eingeladen worden und habe sich zunächst anstandshalber dazugesetzt. Dabei sei sie aufgefordert worden, einen älteren Mann aus der Gruppe re- ligiös zu heiraten. Nachdem sie aufgrund divergierender Ansichten die wei- tere Teilnahme an diesen Gesprächen abgelehnt habe, sei sie von den Männern belästigt worden, weshalb sie schliesslich eine neue Stelle ange- treten beziehungsweise ihren Wohnort nach F._______ zu ihrem Bruder verlegt habe. Dort habe sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt und sich in einem kurdischen Verband engagiert. Namentlich habe sie Flyer für bevorstehende Feierlichkeiten verteilt, weshalb sie einmal für mehrere Stunden von der Polizei festgenommen worden sei. Ferner habe sie an Gesprächsrunden teilgenommen. Während dieser Zeit habe sie zwei Männer aus der Zeit in E._______ wieder angetroffen. Von beiden sei sie angesprochen und gefragt worden, ob sie sich nun entschieden habe und sich ihnen anschliessen und einen der Männer heiraten wolle. Einer davon sei auch als Polizist tätig gewesen, was sie aber erst später erfahren habe. Bei diesen Begegnungen sei ausserdem eine Frau (Gonca Kuris) erwähnt worden, die von einer gewalttätigen Gruppierung getötet worden sei. Aus- serdem habe sie auf den sozialen Medien Beiträge mit prokurdischen In- halten veröffentlicht. Im März 2024 sowie einmal im Mai 2024 nach ihrer Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen und habe sie gesucht.
E-5134/2024 Seite 3 C. Mit Eingaben vom 25. und 29. Juli 2024 an die Vorinstanz führte die Be- schwerdeführerin aus, gegen sie seien in der Türkei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidung eingeleitet worden. Dazu reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: - Bericht der Polizeidirektion der Provinz F._______ vom 27. Februar 2024 - Vorführbeschluss des 3. Friedensrichters F._______ vom 8. März 2024 - Vorführbefehl des 3. Friedensrichters F._______ vom 8. März 2024 - Bestätigung des Vereins G._______ - Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks H._______ vom 12. März 2024 an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ - Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom
20. März 2024 - Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom
29. April 2024 - Vereinigungsbeschlüsse der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom
9. Mai 2024 - Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2024 D. Am 5. August 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Ent- scheidentwurf vom selben Tag zur Stellungnahme zu, zu welchem sie sich mit Eingabe vom 6. August 2024 äusserte. E. Mit Verfügung vom 7. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzu- mutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlichen Pro- zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-5134/2024 Seite 4 G. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvor- schuss, den die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist bezahlte. H. H.a Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von türkischen Verfahrensdokumenten betreffend eine Person na- mens «J._______» sowie eine Fotographie eines weiteren, undatierten Referenzschreibens ihres türkischen Rechtsanwalts ein. Der Eingabe sind Quellenangaben zu diversen Online-Berichten bezüglich der Strafbarkeit wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei zu entnehmen. H.b Mit weiterer Eingabe vom 7. Oktober 2024 liess sie dem Gericht einen Link zukommen, der zum Youtube-Kanal ihres ehemaligen Arbeitgebers gehöre. Darauf verbreite dieser seine religiösen, einer konservativen Sekte ähnlichen Ansichten. Zudem wies sie erneut auf die Geschichte von Gonca Kuris hin und reichte Fotos von Zeitungsartikeln ein, die ebendiese betref- fen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-5134/2024 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Namentlich habe sie es unter- lassen abzuklären, um was für eine Gruppe es sich bei diesen Männern gehandelt habe.
E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin hat sich klar ergeben, dass es sich bei den Männern teilweise um ehemalige Arbeitskollegen sowie um andere Drittpersonen gehandelt hat. Der Vorinstanz war es aufgrund der vorliegenden Angaben daher möglich, die hier relevante rechtliche Würdi- gung vorzunehmen, namentlich die Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternativen zu prüfen. Weitergehende Abklärungen zu den Identitä- ten dieser Personen waren für das vorliegende Verfahren weder nötig noch entscheidend. Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
E-5134/2024 Seite 6 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner- träglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Flucht- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (vgl. Bst. C. hiervor) würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materi- ellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Textbausteinen beste- hen und seien einfach zu fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei zu- dem mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei – sei es durch professionelle Fälscher oder via korrupte Justizangestellte – problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aus diesen Gründen könne da- rauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs- /Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl einge- leitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeit- punkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung der Be- schwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Durch das gelegentliche Veröffentlichen von Beiträgen auf Face- book sowie die Teilnahme an Treffen des kurdisch-alevitischen Vereins G._______ sei keine nennenswerte politische Exponiertheit zu erkennen, welche das Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin begründen könne. Aus objektiver Sicht sei demnach nicht davon auszuge- hen, ihr würden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche eine flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen würden.
E. 6.3 Sodann würden die Belästigungen durch die ehemaligen Arbeitskolle- gen der Beschwerdeführerin nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensi- tät aufweisen um eine objektive Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnah- men zu begründen. Die Belästigungen hätten bedeutend nachgelassen, nachdem sie ihren Wohnort nach F._______ verlegt habe. Damit habe sie sich den Behelligungen grösstenteils entziehen können. Es lägen
E-5134/2024 Seite 7 schliesslich auch keine Hinweise vor, die auf einen Zusammenhang zwi- schen dem ehemaligen Arbeitskollegen, welcher Polizist sei, und den hän- gigen Ermittlungsverfahren schliessen lassen würden.
E. 6.4 Schliesslich gehe die geltend gemachte mehrstündigen Festhaltung durch die Polizei im Jahr 2023 in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie habe ihre Verfol- gung an der Anhörung glaubhaft und detailliert dargelegt. Sie sei auf den sozialen Medien politisch aktiv gewesen, sei von der Polizei einmal in Ge- wahrsam genommen worden und habe zahlreiche Beweismittel als Beleg für ihre Vorbringen eingereicht. Schliesslich stelle die Frage ihres ehemali- gen Arbeitskollegen nach Gonca Kuris eine konkrete und persönliche Be- drohung dar.
E. 8 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vor- bringen der Beschwerdeführerin nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüft hat, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde- schrift nicht weiter einzugehen ist. Ebenso ist festzustellen, dass in der an- gefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht- ling nicht erfüllt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander und beschränkt sich einzig darauf, die vor der Vorinstanz bereits vorgetragenen Ausreise- gründe pauschal zu wiederholen. Mit der Vorinstanz ist aber nochmals festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen (alevitischen Glaubens) in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei und der einmaligen, mehrstündigen Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 gilt (vgl. Urteile des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2). Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, bei den Belästi- gungen durch die ehemaligen Arbeitskollegen handle es sich nicht um
E-5134/2024 Seite 8 staatliche Verfolger, mithin seien diese asylunbeachtlich. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem vo- raussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei- chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht indes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vie- ler Urteile des BVGer D-5139/2024 vom 13. September 2024 E. 7.2 m.w.H. und E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5). Schliesslich hat die Vor- instanz auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfah- ren zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol- gung verneint und es kann offen gelassen werden, ob es sich bei den ein- gereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel han- delt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. Septem- ber 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). Aus den auf Rechtsmittelstufe eingereichten Verfahrensakten betreffend ein türkisches Straf-/Gerichtsverfahren von J._______ vermag die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-5134/2024 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).
E. 10.3.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
E-5134/2024 Seite 10 Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie sei aufgrund einer Vergewaltigung als Kind durch einen Polizisten schwer traumatisiert und könne daher nicht wieder zurück in die Türkei, ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine diesbezüglichen Arztberichte zu entnehmen sind. Unabhängig davon ist die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrich- tungen und es stehen im Bedarfsfall auch Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten – darunter E._______, wo die Beschwerdeführerin vor der Ausreise jahrelang gelebt hat – ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGerE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine allfällig not- wendige medizinische Behandlung im Heimatstaat erhältlich machen kann.
E. 10.3.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin viele Jahre mit ihren Eltern und ihrer Schwester in E._______ sowie zwei Jahre vor ihrer Ausreise in F._______ bei ihrem Bruder gelebt. Die genannten Familienangehörigen halten sich weiterhin in den erwähnten Städten auf, weshalb davon auszu- gehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei einer Rückkehr erneut wird unterstützten können. Ausserdem verfügt sie über mehrere Jahre Be- rufserfahrung als (…) und (…). Ihr ist es daher zuzumuten, sich erneut um eine Anstellung zu bemühen respektive auch im (…) des Bruders die Arbeit wieder aufzunehmen.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte (gültig bis […]) und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-5134/2024 Seite 11 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5134/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5134/2024 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, ethnische Kurdin alevitischen Glaubens, suchte am 24. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 27. Juni und 25. Juli 2024 zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in B._______, Provinz C._______, geboren und nach einem Jahr mit ihrer Familie nach D._______ gezogen, wo sie die Grundschule besucht habe. Später habe sie den Wohnort nach E._______ verlegt und dort mit der Mittelschule begonnen, die sie im zweiten Jahr abgebrochen habe. Später habe sie in einem von ihrer Familie geführten (...), und nach dessen Schliessung in einem (...) der Familie gearbeitet. Nachdem ihr Bruder nach F._______ weggezogen und das (...) dort weitergeführt habe, habe sie eine Anstellung in einem (...) gefunden. Dort hätten die Probleme angefangen. Ständig seien unbekannte, regimetreue sowie religiöse Männer in den Laden gekommen, um sich mit ihren Arbeitskollegen über Politik und Religion zu unterhalten. Sie sei ebenfalls zur Teilnahme an den Unterhaltungen eingeladen worden und habe sich zunächst anstandshalber dazugesetzt. Dabei sei sie aufgefordert worden, einen älteren Mann aus der Gruppe religiös zu heiraten. Nachdem sie aufgrund divergierender Ansichten die weitere Teilnahme an diesen Gesprächen abgelehnt habe, sei sie von den Männern belästigt worden, weshalb sie schliesslich eine neue Stelle angetreten beziehungsweise ihren Wohnort nach F._______ zu ihrem Bruder verlegt habe. Dort habe sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt und sich in einem kurdischen Verband engagiert. Namentlich habe sie Flyer für bevorstehende Feierlichkeiten verteilt, weshalb sie einmal für mehrere Stunden von der Polizei festgenommen worden sei. Ferner habe sie an Gesprächsrunden teilgenommen. Während dieser Zeit habe sie zwei Männer aus der Zeit in E._______ wieder angetroffen. Von beiden sei sie angesprochen und gefragt worden, ob sie sich nun entschieden habe und sich ihnen anschliessen und einen der Männer heiraten wolle. Einer davon sei auch als Polizist tätig gewesen, was sie aber erst später erfahren habe. Bei diesen Begegnungen sei ausserdem eine Frau (Gonca Kuris) erwähnt worden, die von einer gewalttätigen Gruppierung getötet worden sei. Ausserdem habe sie auf den sozialen Medien Beiträge mit prokurdischen Inhalten veröffentlicht. Im März 2024 sowie einmal im Mai 2024 nach ihrer Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen und habe sie gesucht. C. Mit Eingaben vom 25. und 29. Juli 2024 an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin aus, gegen sie seien in der Türkei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidung eingeleitet worden. Dazu reichte sie folgende Dokumente zu den Akten:
- Bericht der Polizeidirektion der Provinz F._______ vom 27. Februar 2024
- Vorführbeschluss des 3. Friedensrichters F._______ vom 8. März 2024
- Vorführbefehl des 3. Friedensrichters F._______ vom 8. März 2024
- Bestätigung des Vereins G._______
- Schreiben der Sicherheitsdirektion des Bezirks H._______ vom 12. März 2024 an die Generalstaatsanwaltschaft E._______
- Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom 20. März 2024
- Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 29. April 2024
- Vereinigungsbeschlüsse der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom 9. Mai 2024
- Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2024 D. Am 5. August 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf vom selben Tag zur Stellungnahme zu, zu welchem sie sich mit Eingabe vom 6. August 2024 äusserte. E. Mit Verfügung vom 7. August 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. August 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, den die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist bezahlte. H. H.a Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von türkischen Verfahrensdokumenten betreffend eine Person namens «J._______» sowie eine Fotographie eines weiteren, undatierten Referenzschreibens ihres türkischen Rechtsanwalts ein. Der Eingabe sind Quellenangaben zu diversen Online-Berichten bezüglich der Strafbarkeit wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei zu entnehmen. H.b Mit weiterer Eingabe vom 7. Oktober 2024 liess sie dem Gericht einen Link zukommen, der zum Youtube-Kanal ihres ehemaligen Arbeitgebers gehöre. Darauf verbreite dieser seine religiösen, einer konservativen Sekte ähnlichen Ansichten. Zudem wies sie erneut auf die Geschichte von Gonca Kuris hin und reichte Fotos von Zeitungsartikeln ein, die ebendiese betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Namentlich habe sie es unterlassen abzuklären, um was für eine Gruppe es sich bei diesen Männern gehandelt habe. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin hat sich klar ergeben, dass es sich bei den Männern teilweise um ehemalige Arbeitskollegen sowie um andere Drittpersonen gehandelt hat. Der Vorinstanz war es aufgrund der vorliegenden Angaben daher möglich, die hier relevante rechtliche Würdigung vorzunehmen, namentlich die Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternativen zu prüfen. Weitergehende Abklärungen zu den Identitäten dieser Personen waren für das vorliegende Verfahren weder nötig noch entscheidend. Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (vgl. Bst. C. hiervor) würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Textbausteinen bestehen und seien einfach zu fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei zudem mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei - sei es durch professionelle Fälscher oder via korrupte Justizangestellte - problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Aus diesen Gründen könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Durch das gelegentliche Veröffentlichen von Beiträgen auf Facebook sowie die Teilnahme an Treffen des kurdisch-alevitischen Vereins G._______ sei keine nennenswerte politische Exponiertheit zu erkennen, welche das Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin begründen könne. Aus objektiver Sicht sei demnach nicht davon auszugehen, ihr würden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche eine flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen würden. 6.3 Sodann würden die Belästigungen durch die ehemaligen Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen um eine objektive Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Die Belästigungen hätten bedeutend nachgelassen, nachdem sie ihren Wohnort nach F._______ verlegt habe. Damit habe sie sich den Behelligungen grösstenteils entziehen können. Es lägen schliesslich auch keine Hinweise vor, die auf einen Zusammenhang zwischen dem ehemaligen Arbeitskollegen, welcher Polizist sei, und den hängigen Ermittlungsverfahren schliessen lassen würden. 6.4 Schliesslich gehe die geltend gemachte mehrstündigen Festhaltung durch die Polizei im Jahr 2023 in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 7. In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie habe ihre Verfolgung an der Anhörung glaubhaft und detailliert dargelegt. Sie sei auf den sozialen Medien politisch aktiv gewesen, sei von der Polizei einmal in Gewahrsam genommen worden und habe zahlreiche Beweismittel als Beleg für ihre Vorbringen eingereicht. Schliesslich stelle die Frage ihres ehemaligen Arbeitskollegen nach Gonca Kuris eine konkrete und persönliche Bedrohung dar. 8. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüft hat, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist. Ebenso ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander und beschränkt sich einzig darauf, die vor der Vorinstanz bereits vorgetragenen Ausreisegründe pauschal zu wiederholen. Mit der Vorinstanz ist aber nochmals festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen (alevitischen Glaubens) in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei und der einmaligen, mehrstündigen Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 gilt (vgl. Urteile des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2). Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, bei den Belästigungen durch die ehemaligen Arbeitskollegen handle es sich nicht um staatliche Verfolger, mithin seien diese asylunbeachtlich. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht indes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5139/2024 vom 13. September 2024 E. 7.2 m.w.H. und E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5). Schliesslich hat die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und es kann offen gelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3;E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). Aus den auf Rechtsmittelstufe eingereichten Verfahrensakten betreffend ein türkisches Straf-/Gerichtsverfahren von J._______ vermag die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 10.3.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie sei aufgrund einer Vergewaltigung als Kind durch einen Polizisten schwer traumatisiert und könne daher nicht wieder zurück in die Türkei, ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine diesbezüglichen Arztberichte zu entnehmen sind. Unabhängig davon ist die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten - darunter E._______, wo die Beschwerdeführerin vor der Ausreise jahrelang gelebt hat - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGerE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat erhältlich machen kann. 10.3.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin viele Jahre mit ihren Eltern und ihrer Schwester in E._______ sowie zwei Jahre vor ihrer Ausreise in F._______ bei ihrem Bruder gelebt. Die genannten Familienangehörigen halten sich weiterhin in den erwähnten Städten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei einer Rückkehr erneut wird unterstützten können. Ausserdem verfügt sie über mehrere Jahre Berufserfahrung als (...) und (...). Ihr ist es daher zuzumuten, sich erneut um eine Anstellung zu bemühen respektive auch im (...) des Bruders die Arbeit wieder aufzunehmen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte (gültig bis [...]) und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: