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E-7629/2025

E-7629/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die Rügen betreffend die nicht ausgeführte Dokumentenanalyse der eingereichten Beweismittel insofern nicht zielführend sind, als die Vorin- stanz die Frage der Echtheit der Beweismittel bewusst offenliess und auf ihre Erwägungen zu Art. 3 AsylG verwies,

E-7629/2025 Seite 6 dass vorliegend – wie sogleich zu zeigen sein wird – selbst bei festgestell- ter Echtheit der Dokumente die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist und die Vorinstanz somit nicht gehalten war, eine Dokumentenanalyse durch- zuführen, dass das SEM somit zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebli- che Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverlet- zung erkennen lässt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe- renziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei fest- zustellen sei, dass dieses keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, dass selbst bei eröffneten Gerichtsverfahren in Verfahren wie diesem, der Anteil der Verurteilungen gemäss Bundesverwaltungsgericht nur ein Drittel

E-7629/2025 Seite 7 ausmache, weshalb der Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für ei- nen drohenden, künftigen ernsthaften Nachteil nicht erreicht werde, dass bei Ersttätern ohne jedes politische Profil die Strafrahmen in der Re- gel nicht ausgeschöpft würden, nur bedingte Freiheitsstrafen ausgespro- chen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben würde, dass zudem keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Un- tersuchungshaft vorhanden seien und der Beschwerdeführer der Aufforde- rung einen entsprechenden Nachweis einzureichen, nicht nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer vor allem Bildmaterial von gewaltsamen Akti- onen verbreitet habe und das SEM eine strafrechtliche Verfolgung als legi- tim erachte, da die Veröffentlichung von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet werden könne, dass der Anklageschrift vom 28. Dezember 2023 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer erstmals am 3. Oktober 2023 ins Visier der türki- schen Behörden geraten sei und die getätigten Beiträge, die schliesslich zu Ermittlungen geführt hätten, alle im Zeitraum August und September 2023 veröffentlicht worden seien, dass die gesamte Aktenlage dafürspreche, dass der Beschwerdeführer das hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst einge- leitet und offenkundig in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass in Bezug auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung auf- grund seines älteren Bruders festzustellen sei, dass sich die geltend ge- machte Furcht als nicht begründet erweise, dass keine Hinweise aktenkundig seien, die auf zukünftige Reflexverfol- gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft einzuschät- zen, auf die Echtheit der eingereichten Beweismittel verweist und im We- sentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,

E-7629/2025 Seite 8 dass er erneut auf die politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern und das gegen ihn laufende Strafermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hinweist, dass weiter argumentiert wird, das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom

8. November 2024 sei zum einen falsch und zum anderen im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da bereits eine Anklage erhoben worden sei und der Beschwerdeführer die kumulativen Kriterien für die asylrechtliche Relevanz des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens in der Türkei entgegen den Ausführungen des SEM erfülle, dass am 29. September 2025 eine Razzia in Mersin stattgefunden habe, bei der nach ihm gesucht und dies von Familienmitgliedern gefilmt worden sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Echtheit der eingereichten Beweismittel mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz des geltend gemachten Strafverfahrens nicht von Bedeutung ist, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, bei welchen es zu einer Anklage gekommen ist, nur unter bestimmten Voraus- setzungen von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dro- henden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.; Urteil des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder vorbestraft ist noch ein relevantes politisches Profil aufweist, sodass nicht mit einer erheblichen oder beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden kann,

E-7629/2025 Seite 9 dass die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, dass keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorliegen, da zwar ein Antrag zur Ausstellung eines Festnahmebefehls gemäss Art. 100 türkische Strafprozessordnung (tStPO) eingereicht wurde, nicht jedoch der eigentliche (Festnahme-) Beschluss, und weiter aus den Akten hervorgeht, dass das zuständige Gericht einen Vorführ-/Festnahmebefehl aus der Er- mittlungsphase aufgehoben hat, dass es dem Beschwerdeführer zudem trotz expliziter Aufforderung seitens der Vorinstanz nicht möglich gewesen ist, den in seinen Verfahrensakten erwähnten und vom zuständigen Gericht erlassenen Befehl gemäss Art. 98 tStPO einzureichen, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass – zu schliessen aus dem Eingangsbeschluss vom

16. Januar 2024 – lediglich ein Befehl zur Einvernahme gemäss Art. 98 tStPO und kein Festnahmebefehl ausgestellt wurde, weshalb eine dro- hende Verhaftung wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie zum Schluss kommt, dass es sehr auffällig ist, dass die in der Anklageschrift vom 28. Dezember 2023 erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammten, in welcher das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde, dass es insgesamt betrachtet auch nachvollziehbar erscheint, soweit die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine etwaige Straf- verfolgung bewusst selbst initiiert, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Diskriminierungen von Kurden in der Türkei und die geltend gemachten Geschehnisse aufgrund des älteren Bruders des Beschwerdeführers vor der Ausreise (Vorladungen und Befragungen durch die Polizei und den Geheimdienst) die flüchtlings- rechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist und auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zur Teil- nahme an Demonstrationen in der Schweiz kein relevantes politisches Pro- fil oder eine besondere Exponiertheit zu begründen vermögen, dass das eingereichte Video einer Razzia in der Türkei vom 29. September 2025 nicht verifizierbar ist und keine direkte Verbindung zum Beschwerde- führer hergestellt werden kann,

E-7629/2025 Seite 10 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in

E-7629/2025 Seite 11 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz D._______ stammt, eine Re- gion, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein aus- geprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vor- weisen kann, dass auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Ok- tober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Stan- dards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme psychischer Natur (Posttraumatische Belastungsstörung) nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

E-7629/2025 Seite 12 dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7629/2025 Seite 13

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2024 sei zum einen falsch und zum anderen im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da bereits eine Anklage erhoben worden sei und der Beschwerdeführer die kumulativen Kriterien für die asylrechtliche Relevanz des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens in der Türkei entgegen den Ausführungen des SEM erfülle, dass am 29. September 2025 eine Razzia in Mersin stattgefunden habe, bei der nach ihm gesucht und dies von Familienmitgliedern gefilmt worden sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Echtheit der eingereichten Beweismittel mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz des geltend gemachten Strafverfahrens nicht von Bedeutung ist, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, bei welchen es zu einer Anklage gekommen ist, nur unter bestimmten Voraus- setzungen von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dro- henden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.; Urteil des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder vorbestraft ist noch ein relevantes politisches Profil aufweist, sodass nicht mit einer erheblichen oder beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden kann,

E-7629/2025 Seite 9 dass die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, dass keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorliegen, da zwar ein Antrag zur Ausstellung eines Festnahmebefehls gemäss Art. 100 türkische Strafprozessordnung (tStPO) eingereicht wurde, nicht jedoch der eigentliche (Festnahme-) Beschluss, und weiter aus den Akten hervorgeht, dass das zuständige Gericht einen Vorführ-/Festnahmebefehl aus der Er- mittlungsphase aufgehoben hat, dass es dem Beschwerdeführer zudem trotz expliziter Aufforderung seitens der Vorinstanz nicht möglich gewesen ist, den in seinen Verfahrensakten erwähnten und vom zuständigen Gericht erlassenen Befehl gemäss Art. 98 tStPO einzureichen, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass – zu schliessen aus dem Eingangsbeschluss vom

16. Januar 2024 – lediglich ein Befehl zur Einvernahme gemäss Art. 98 tStPO und kein Festnahmebefehl ausgestellt wurde, weshalb eine dro- hende Verhaftung wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie zum Schluss kommt, dass es sehr auffällig ist, dass die in der Anklageschrift vom 28. Dezember 2023 erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammten, in welcher das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde, dass es insgesamt betrachtet auch nachvollziehbar erscheint, soweit die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine etwaige Straf- verfolgung bewusst selbst initiiert, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Diskriminierungen von Kurden in der Türkei und die geltend gemachten Geschehnisse aufgrund des älteren Bruders des Beschwerdeführers vor der Ausreise (Vorladungen und Befragungen durch die Polizei und den Geheimdienst) die flüchtlings- rechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist und auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zur Teil- nahme an Demonstrationen in der Schweiz kein relevantes politisches Pro- fil oder eine besondere Exponiertheit zu begründen vermögen, dass das eingereichte Video einer Razzia in der Türkei vom 29. September 2025 nicht verifizierbar ist und keine direkte Verbindung zum Beschwerde- führer hergestellt werden kann,

E-7629/2025 Seite 10 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in

E-7629/2025 Seite 11 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz D._______ stammt, eine Re- gion, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein aus- geprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vor- weisen kann, dass auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Ok- tober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Stan- dards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme psychischer Natur (Posttraumatische Belastungsstörung) nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

E-7629/2025 Seite 12 dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7629/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7629/2025 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen wurde, dass die Personalienaufnahme am 13. Dezember 2022 erfolgte und der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum in den Zuweisungskanton austrat, dass der Kanton mit Meldung vom 13. Juni 2023 das SEM über die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers informierte und sein Asylgesuch am 27. Juni 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 25. August 2023 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte und dieses in der Folge am 31. August 2023 wieder aufgenommen und dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 21. März 2024 die vertiefte Anhörung im Beisein der damaligen Rechtsvertretung stattfand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der C._______/D._______, habe die Mittelschule abgeschlossen und unter anderem in Hotels, Restaurants und auf Baustellen gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Ethnie und seiner, respektive den politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte, dass sein älterer Bruder schon länger politisch aktiv sei, weshalb seit 2012 mehrere Razzien bei ihm zuhause stattgefunden hätten und sein Bruder schliesslich verhaftet worden sei, dass er im Jahr 2014 selbst beschlossen habe, politisch aktiv zu werden und begonnen habe, an Aktionen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) teilzunehmen, ohne jedoch die Mitgliedschaft in einer der Parteien zu erlangen, dass sein Bruder im Jahr 2016 aus dem Gefängnis geflohen sei und die Polizei ihn in der Folge mehrfach zum Verhör mitgenommen habe, dass er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2019 nach seiner Teilnahme am von einer kurdischen Politikerin initiierten «Todesfasten» vom türkischen Geheimdienst (MIT) auf der Strasse kontrolliert und von diesem in ein Justizgebäude mitgenommen worden sei, wo er von einem Richter zu seinem Bruder befragt worden sei, dass er weiterhin an Aktivitäten der HDP teilgenommen habe und aufgrund seines flüchtigen Bruders weiterhin mit Schikanen im Sinne von Befragungen der türkischen Behörden habe leben müssen, dass es am 27. September 2022 in D._______ in einem Café zu einer Explosion und in der Folge zu vielen Razzien gekommen sei, bei denen Freunde von ihm verhört worden seien und dabei seinen Namen genannt hätten, dass er befürchtet habe, ebenfalls von den Behörden aufgesucht und mitgenommen zu werden und daraufhin die Türkei am 28. Oktober 2022 illegal verlassen habe, dass nach seiner Ausreise am 10. März 2023 ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetztes (ATG) gegen ihn eröffnet worden sei, dass in diesem Verfahren am 28. Dezember 2023 Anklage erhoben worden sei und die Verhandlungen aufgrund seiner Absenz immer wieder vertagt würden, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz in psychologischer Behandlung und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem mehrere Justizdokumente aus der Türkei betreffend das Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie diverse Arztberichte aus der Schweiz zu den Akten reichte (vgl. Verfügung des SEM vom 27. August 2025 Ziff. I/3. f.), dass das SEM mit Verfügung vom 27. August 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage eines USB-Sticks mit neuen Beweismitteln, Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. August 2025 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, die Ziff. 4-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem rubrizierten Rechtsvertreter zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, da es die Vorinstanz versäumt habe, den relevanten Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, dass das SEM ebenso die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, das SEM habe es unterlassen, Dokumentenanalysen der eingereichten Beweismittel vorzunehmen und stattdessen pauschal und spekulativ darauf verweise, diese könnten gefälscht oder von korrupten Justizangestellten erstellt worden sein, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die Rügen betreffend die nicht ausgeführte Dokumentenanalyse der eingereichten Beweismittel insofern nicht zielführend sind, als die Vorin-stanz die Frage der Echtheit der Beweismittel bewusst offenliess und auf ihre Erwägungen zu Art. 3 AsylG verwies, dass vorliegend - wie sogleich zu zeigen sein wird - selbst bei festgestellter Echtheit der Dokumente die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist und die Vorinstanz somit nicht gehalten war, eine Dokumentenanalyse durchzuführen, dass das SEM somit zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in Bezug auf das geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei festzustellen sei, dass dieses keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, dass selbst bei eröffneten Gerichtsverfahren in Verfahren wie diesem, der Anteil der Verurteilungen gemäss Bundesverwaltungsgericht nur ein Drittel ausmache, weshalb der Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für einen drohenden, künftigen ernsthaften Nachteil nicht erreicht werde, dass bei Ersttätern ohne jedes politische Profil die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden, nur bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben würde, dass zudem keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden seien und der Beschwerdeführer der Aufforderung einen entsprechenden Nachweis einzureichen, nicht nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer vor allem Bildmaterial von gewaltsamen Aktionen verbreitet habe und das SEM eine strafrechtliche Verfolgung als legitim erachte, da die Veröffentlichung von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet werden könne, dass der Anklageschrift vom 28. Dezember 2023 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer erstmals am 3. Oktober 2023 ins Visier der türkischen Behörden geraten sei und die getätigten Beiträge, die schliesslich zu Ermittlungen geführt hätten, alle im Zeitraum August und September 2023 veröffentlicht worden seien, dass die gesamte Aktenlage dafürspreche, dass der Beschwerdeführer das hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet und offenkundig in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass in Bezug auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung aufgrund seines älteren Bruders festzustellen sei, dass sich die geltend gemachte Furcht als nicht begründet erweise, dass keine Hinweise aktenkundig seien, die auf zukünftige Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen, auf die Echtheit der eingereichten Beweismittel verweist und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass er erneut auf die politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern und das gegen ihn laufende Strafermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hinweist, dass weiter argumentiert wird, das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 sei zum einen falsch und zum anderen im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da bereits eine Anklage erhoben worden sei und der Beschwerdeführer die kumulativen Kriterien für die asylrechtliche Relevanz des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens in der Türkei entgegen den Ausführungen des SEM erfülle, dass am 29. September 2025 eine Razzia in Mersin stattgefunden habe, bei der nach ihm gesucht und dies von Familienmitgliedern gefilmt worden sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Echtheit der eingereichten Beweismittel mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz des geltend gemachten Strafverfahrens nicht von Bedeutung ist, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, bei welchen es zu einer Anklage gekommen ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.; Urteil des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder vorbestraft ist noch ein relevantes politisches Profil aufweist, sodass nicht mit einer erheblichen oder beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, dass keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorliegen, da zwar ein Antrag zur Ausstellung eines Festnahmebefehls gemäss Art. 100 türkische Strafprozessordnung (tStPO) eingereicht wurde, nicht jedoch der eigentliche (Festnahme-) Beschluss, und weiter aus den Akten hervorgeht, dass das zuständige Gericht einen Vorführ-/Festnahmebefehl aus der Ermittlungsphase aufgehoben hat, dass es dem Beschwerdeführer zudem trotz expliziter Aufforderung seitens der Vorinstanz nicht möglich gewesen ist, den in seinen Verfahrensakten erwähnten und vom zuständigen Gericht erlassenen Befehl gemäss Art. 98 tStPO einzureichen, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass - zu schliessen aus dem Eingangsbeschluss vom 16. Januar 2024 - lediglich ein Befehl zur Einvernahme gemäss Art. 98 tStPO und kein Festnahmebefehl ausgestellt wurde, weshalb eine drohende Verhaftung wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie zum Schluss kommt, dass es sehr auffällig ist, dass die in der Anklageschrift vom 28. Dezember 2023 erwähnten Social-Media-Aktivitäten vor allem aus der Zeit stammten, in welcher das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde, dass es insgesamt betrachtet auch nachvollziehbar erscheint, soweit die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine etwaige Strafverfolgung bewusst selbst initiiert, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Diskriminierungen von Kurden in der Türkei und die geltend gemachten Geschehnisse aufgrund des älteren Bruders des Beschwerdeführers vor der Ausreise (Vorladungen und Befragungen durch die Polizei und den Geheimdienst) die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist und auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zur Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz kein relevantes politisches Profil oder eine besondere Exponiertheit zu begründen vermögen, dass das eingereichte Video einer Razzia in der Türkei vom 29. September 2025 nicht verifizierbar ist und keine direkte Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz D._______ stammt, eine Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann, dass auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur (Posttraumatische Belastungsstörung) nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann und keine weiteren Abklärungen nötig sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: